Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1731-W/02
Steuerliche Behandlung von veruntreuten Geldern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1731-W/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft. Der auf § 1041 ABGB gestützte bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Geschädigten hindert nicht, den aus der Sicht des Empfängers vorsätzlich herbeigeführten Vermögenszugang als endgültig anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 9 am
13. Dezember 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1999 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993, 1998 und 1999 und gegen die
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die
Umsatzsteuerbescheide 1993, 1998 und 1999 und die Einkommensteuerbescheide 1993
und 1999 werden abgeändert.
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994, 1996 und 1997 und gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994, 1996, 1997 und 1998 wird teilweise stattgegeben.
Die Umsatzsteuerbescheide 1994, 1996 und 1997 und die Einkommensteuerbescheide
1994, 1996, 1997 und 1998 werden abgeändert.
Die
Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1995 wird als
unbegründet abgewiesen. Der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1995 bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war in den Streitjahren bei der
Fa. XY als kaufmännischer Angestellter tätig. Zu seinem
Aufgabenbereich gehörte das Organisieren von Seminaren und die Konzeption
von Trainings- und Entwicklungsmaßnahmen im Personalsektor. Er hatte
Vollmacht, Rechnungen zur Bezahlung freizugeben.
Um seinen aus verschiedenen Gründen erhöhten
Finanzbedarf abzudecken und sich zusätzliche Mittel zu verschaffen,
fingierte der Bw. Rechnungen dergestalt, dass die von seinem Freund W.T.
geführte Firma AB Leistungen im Coachingbereich für die Fa. XY
erbracht hätte. W.T. stimmte der Mitwirkung bei diesen Malversationen zu,
da er hoffte, mit der Fa. XY eine Geschäftsverbindung aufbauen zu
können. Beide täuschten vor, die Fa. AB hätte Coachingleistungen
für die Fa. XY erbracht. Der Bw. erwirkte sodann, dass die Fa. XY vorerst
die Geldbeträge für die angeblich erbrachten Leistungen auf das Konto
der Fa. AB überwies. Anschließend legte er Rechnungen an die Fa. AB,
sodass die Beträge größtenteils auf sein eigenes Konto
überwiesen wurden. Den Rest behielt W. T. als Ersatz für Steuern und
Spesen.
Der Bw. wurde auf Grund dieser Vorgangsweise mit Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.2.2000 wegen des Verbrechens
der Untreue zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Zuge einer die Streitjahre umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde dem Bw. gemäß
§ 11
Abs. 14 UStG 1972 bzw UStG 1994 die in den Rechnungen an die Fa. AB und die in
den Rechnungen der Fa. AB an die Fa. XY gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
vorgeschrieben. In den einzelnen Jahren wurde die gemäß
§ 11
Abs. 14 UStG 1972 bzw UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer in folgender Höhe
ermittelt (alle Beträge sind Bruttobeträge in ATS):
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|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Rechnungen an die Fa.
XY
|
432.900,-
|
713.700,-
|
1,305.300,-
|
1,684.800,-
|
1,881.900,-
|
3,053.700,-
|
1,674.600,-
|
geschuldete USt
gem.
§ 11 Abs.
14
|
72.150,-
|
118.950,-
|
217.550,-
|
280.800,-
|
313.650,-
|
508.950,-
|
279.100,-
|
Rechnungen an die Fa.
AB
|
225.991,08
|
504.232,80
|
1,038.600,-
|
1,283.760,-
|
1,731.600,-
|
2,438.000,-
|
969.000,-
|
geschuldete
USt
|
37.665,18
|
84.038,80
|
173.100,-
|
213.960,-
|
288.600,-
|
406.333,33
|
161.500,-
In ertragsteuerlicher Hinsicht vertrat der
Betriebsprüfer die Auffassung, dass die Geldmittel, die der Bw. mit Hilfe
der fingierten Rechnungen von seinem Dienstgeber lukrierte, den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen und im Wege der Veranlagung zu
versteuern seien. Für Papier und anteilige Computerkosten wurden
Werbungskosten in Höhe von ATS 5000,- pro Jahr anerkannt.
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
|
225.991,08
|
504.232,80
|
1,038.600,-
|
1,283.760,-
|
1,731.600,-
|
2,438.000,-
|
969.000,-
|
Werbungskosten
|
-5.000,-
|
-5.000,-
|
-5.000,-
|
-5.000,-
|
-5.000,-
|
-5.000,-
|
-5.000,-
|
veranlagungs-
pflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
220.991,08
|
499.232,80
|
1,033.600,-
|
1,278.760,-
|
1,726.600,-
|
2,433.000,-
|
964.000,-
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren
den Feststellungen Rechnung tragende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter des Bw. hinsichtlich Umsatzsteuer zusammengefasst aus, die
Rechtsanwendung durch den Betriebsprüfer und die belangte Behörde
(Versagung der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung) widerspreche der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Da keine Absicht bestanden habe, den
Abgabengläubiger zu schädigen (der Bw. habe seine "Umsätze"
gegenüber dem Finanzamt erklärt und die darauf entfallende
Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt), müsse ein Recht auf
Rechnungsberichtigung bestehen und sei die Verweigerung rechtswidrig.
Darüberhinaus sei sie verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich nicht
gedeckt.
1. Umsatzsteuer:
Dass der Bw. nicht Unternehmer im Sinne des UStG sei, werde
nicht bestritten. Die Berufung richte sich gegen die undifferenzierte Anwendung
des § 11 Abs. 14 UStG. Denn die Ausführungen des Bescheides gingen
nicht auf den von Lehre und Rechtsprechung abgegrenzten Anwendungsbereich von
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG ein. Ruppe führe im Rahmen der Beurteilung
des § 11 Abs. 14 UStG aus:
"Abs. 14 wäre
unbedenklich, wollte er nur Fälle einer missbräuchlichen
Rechnungslegung bekämpfen bzw. eine angemessene Risikoverteilung zwischen
Fiskus und Steuerpflichtigen herstellen. Einschränkungen dieser Art sind
dem Wortlaut jedoch nicht zu entnehmen. Abs. 14 setzt keine Kollusion
zwischen dem Aussteller und dem Rechnungsadressaten zum Zweck der Erlangung
nicht zustehender Vorsteuerbeträge voraus, sondern erfasst dem Wortlaut
nach auch Fälle irrtümlicher Rechnungslegung (zB der
Rechnungsausstelller geht von seiner Unternehmereigenschaft aus, die FinVerw von
Liebhaberei), Vorausrechnungen über in Aussicht genommene Leistungen, die
aus nicht vorhergesehenen Umständen unterbleiben, und Fälle, in denen
der Vorsteuerabzug gar nicht zur Diskussion steht (der Nichtunternehmer verkauft
Gegenstände an einen anderen Nichtunternehmer und weist Mehrwertsteuer
aus). Die undifferenzierte Verhängung derselben Sanktion für
Tatbestände mit ganz verschiedenem "Unwert" ist unsachlich, weil
unverhältnismäßig, und daher verfassungsrechtlich bedenklich
(zum Problem der undifferenzierten Sanktionen allgemein zB VfGH 29.6.1985, G
42/85 ÖStZB 1986,84 = Slg 10.517; 9.10.1985, G 146/85 ÖStZB 1986,83 =
Slg 10.617 ua)."
Der VwGH habe diesen Überlegungen in seiner Judikatur
Rechnung getragen, als er zwar § 11 Abs. 14 UStG bei
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes jedenfalls anwende, zur Vermeidung
von Härten in besonderen Fällen eine Rechnungsberichtigung aber
zulasse. Der Betriebsprüfer und die belangte Behörde gingen hingegen
in undifferenzierender Weise von einer missbräuchlichen Rechnungslegung
durch den Bw. aus, sie befassten sich aber nicht damit, was Lehre und
Rechtsprechung unter missbräuchlicher Rechnungslegung verstünden.
Unter Hinweis auf den von ihnen angenommenen Missbrauch verweigerten sie die
Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung. Der VwGH habe freilich schon klar
ausgesprochen, was im vorliegenden Zusammenhang unter Missbrauch gemeint sei. Im
Erkenntnis vom 16.12.1980, 1805/79 führe der Gerichtshof aus, dass die
Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG lediglich die Fälle
missbräuchlicher Rechnungslegung erfasse, und zwar insbesondere zu dem
Zweck, dem Rechnungsempfänger unter Täuschung der Abgabenbehörde
einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu verschaffen. Noch klarer sei die Aussage
im Erkenntnis vom 19.1.1984, 83/15/10: "Bemerkt sei hiezu, dass der Missbrauch
gegen den Abgabengläubiger gerichtet sein muss.... Die Absicht allein, eine
Dritten (Kreditgeber) zu schädigen, könnte noch keinen iSd § 11
Abs. 14 UStG 1972 relevanten Missbrauch begründen." Diese klaren Worte
zeigten schon, dass die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet
seien. Der Betriebsprüfer und die belangte Behörde hätten die
Rechnungsberichtigung mit Hinweis auf einen Missbrauch verweigert. Nun sei es
aber offensichtlich, dass es im vorliegenden Fall keine Missbrauchsabsicht gegen
den Abgabengläubiger gegeben habe. Die Ausstellung der fingierten
Rechnungen sei allein aus dem Grund erfolgt, von der Fa. XY widerrechtlich
Vorteile zu erlangen. Es habe, wie die Aktenlage zeige, niemals die Absicht
bestanden, den Abgabengläubiger zu schädigen. Denn der Bw. habe ja die
"Umsätze" gegenüber dem Finanzamt erklärt und die darauf
entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Damit sei aber
erwiesen, dass keine Absicht bestanden haben könne, den
Abgabengläubiger durch missbräuchliche Rechnungslegung zu
schädigen.
Hinsichtlich Einkommensteuer brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. vor:
1. Als Einnahmen seien die Bruttobeträge inklusive
Umsatzsteuer erfasst worden. Dem Gesetz sei aber nichts zu entnehmen, was der
Nettoverrechnung im vorliegenden Fall entgegenstehe. Die Nettoverrechnung gelte
auch für Umsatzsteuer, die kraft Rechnungslegung geschuldet werde. Die
Umsatzsteuer sei daher nicht als Einnahme anzusehen, da sie als nicht
steuerpflichtiger durchlaufender Posten zu behandeln sei.
2. Dem Einkünftebegriff des Einkommensteuergesetzes
sei die Erbringung von Leistungen immanent. Ohne die Erbringung einer Leistung
könne es keine Einkünfte geben. Vermögensvermehrungen, denen
keine Leistungen zu Grunde lägen, fielen daher nicht unter den
Einkünftebegriff des Einkommensteuergesetzes.
Im vorliegenden Fall habe der Bw. durch fingierte
Rechnungen, denen keinerlei Leistungen zugrundegelegen seien,
Vermögensvorteile erlangt. Da er keine Leistungen erbracht habe, fielen
diese Vermögensvermehrungen nicht unter eine der Einkunftsarten des
EStG.
Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der §§ 25
Abs. 1 lit a und 47 Abs. 2 EStG sei zu schließen, dass Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dann vorlägen, wenn der Arbeitnehmer
Bezüge und Vorteile für die von ihm gegenüber dem Arbeitgeber
erbrachten Arbeitsleistungen erhalte. Ein Wesensmerkmal der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sei somit die Erbringung von Leistungen. Schon
vom Wortlaut her erscheine es nicht verständlich, die beim Bw. eingetretene
Vermögensvermehrung als Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 lit a EStG
einzustufen. Auch das BMF dürfte von dieser Rechtsauffassung ausgehen.
Danach gehöre eine widerrechtliche Bereicherung des Arbeitnehmers auf
Kosten des Arbeitgebers nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Eine Veruntreuung
von Geldbeträgen durch einen Dienstnehmer sei daher kein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, außer der Dienstgeber verzichte auf seinen
Rückforderungsanspruch. Der ehemalige Dienstgeber des Bw. habe nicht auf
seinen Rückforderungsanspruch verzichtet. Widerrechtliche Bereicherungen
eines Dienstnehmers zu Lasten des Arbeitgebers würden sich nicht von
Bereicherungen außerhalb eines Dienstverhältnisses unterscheiden. Es
sei wohl unbestritten, dass die durch einen Diebstahl eingetretene
Vermögensvermehrung nicht der Einkommensteuer unterliege. Eine Besteuerung
von Diebstählen und Unterschlagungen eines Arbeitnehmers würde eine
zusätzliche Pönalisierung außerhalb der dafür vorgesehenen
strafrechtlichen Sanktionen bedeuten.
Die hier vertretene Auffassung werde auch durch das
deutsche Schrifttum gestützt. Nach Hermann/Heuer/Raupach führten
Diebstähle oder Unterschlagungen eines Arbeitnehmers zu Lasten des
Arbeitgebers nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Solche
widerrechtlichen Handlungen begründeten vielmehr eine Forderung des
Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, die nur im Falle des Erlasses
Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 EStG bilden könne.
Nach Quantschnigg/Schuch könnten nur im Rahmen eines
Dienstverhältnisses denkbare Vorteile Arbeitslohn sein. Als Beispiel
für das Nichtvorliegen von Arbeitslohn würden Unterschlagungen in
Höhe mehrerer Millionen Schilling angeführt.
Diese Auffassung sei auch durch die Judikatur des
Bundesfinanzhofes gedeckt, wonach Vermögensvermehrungen , die sich dadurch
ergäben, dass der Täter unmittelbar auf ihm anvertrautes Vermögen
zugreife, nicht unter die Einkunftsarten des EStG fielen.
3. Die betrieblich veranlasste irrtümliche Leistung
einer Nichtschuld ziehe das gleichzeitige Entstehen eines Kondiktionsanspruches
nach sich, der es verbiete, in der irrtümlich erbrachten Leistung eine
Betriebsausgabe zu sehen. Überweisung und Rücküberweisung des
irrtümlich bezahlten Betrages könnten nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 1.7.1992, 91/13/0084) außer
Ansatz bleiben.
Im gegenständlichen Fall könne der
bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch auf § 1041 ABGB
gestützt werden. Gleichzeitig mit der Vermögensvermehrung sei eine
Rückzahlungsverpflichtung an den Arbeitgeber entstanden, weshalb der
Zufluss an den Arbeitnehmer zu verneinen sei.
Abschließend wies der steuerliche Vertreter des Bw.
darauf hin, der Bw. hätte eine mehrfache Abgabenbelastung zu tragen, ohne
diesbezüglich letztlich Einnahmen erzielt zu haben. Der Bw. müsse die
auf Grund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer praktisch in doppelter Höhe
an den Abgabengläubiger bezahlen und schließlich schreibe die
Abgabenbehörde auch noch Einkommensteuer auf die erhaltenen Zahlungen vor,
wobei sogar die Umsatzsteuer der Einkommensteuer unterworfen werde.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde der Bw. ersucht bekanntzugeben, ob die Rechnungen, auf Grund derer die
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1999 gemäß
§ 11 Abs. 14
UStG 1972 bzw 1994 vorgeschrieben wurde, berichtigt wurden und wenn ja, wann.
Nach mehrmaligen telefonischen Fristverlängerungen erklärte der
steuerliche Vertreter des Bw. im Zuge eines Telefongespräches am 16. Juni
2004, dass nunmehr berichtigte Rechnungen vorlägen und eine
Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2004 eingereicht worden sei.
Mit Schreiben vom 5. November 2004 wurde den Parteien in
Wahrung des Parteiengehörs die sich durch Einsichtnahme in die der
Behörde vorliegenden Rechnungskopien ergebenden Änderungen mit der
Möglichkeit der Stellungnahme vorgehalten und darauf hingewiesen, dass
beabsichtigt sei, die vom Bw. in den Streitjahren entrichtete Umsatzsteuer als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat stellte der steuerliche Vertreter des Bw. fest, dass daran
festgehalten werde, dass es ein Recht auf Rechnungsberichtigung geben
müsse, er räumte aber ein, dass dies für das gegenständliche
Verfahren nicht von Bedeutung sei, da die Rechnungsberichtigung erst 2004
erfolgt sei.
Zum Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer wies der
steuerliche Vertreter auf die deutsche Literatur hin, wonach veruntreute Gelder
nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert werden
könnten. Es liege diesfalls keine steuerlich relevante Leistung vor.
Außerdem wurde auf § 15 EStG verwiesen, in dem die Umsatzsteuer als
durchlaufender Posten qualifiziert werde. Wenn bei der Einkommensbesteuerung die
Umsatzsteuer einbezogen werde, komme es zu einer kumulativen
Steuerbelastung.
Die Amtspartei verwies auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und erklärte, die Überlegungen des
steuerlichen Vertreters seien zwar für betriebliche Einkünfte
zutreffend, nicht jedoch für Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Der Berücksichtigung der bisher vom Bw. entrichteten Umsatzsteuer
als Werbungskosten werde jedoch zugestimmt.
Der
Senat hat erwogen:
Der Senat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Der Bw. war bei der Fa. XY als Leiter der
Personalentwicklung angestellt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte das
Organisieren von Seminaren, die Gestaltung und Konzeption von Trainings- und
Entwicklungsmaßnahmen im Personalsektor. Er hatte auch die Vollmacht,
Rechnungen zur Bezahlung freizugeben.
Um sich zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen,
fingierte er Rechnungen, wonach die von seinem Freund W.T. geführte Firma
AB Leistungen im Coachingbereich für die Fa. XY erbracht hätte. Der
Bw. erwirkte sodann, dass die Fa. XY vorerst Geldbeträge für die
angeblich erbrachten Leistungen auf das Konto der Fa. AB überwies.
Anschließend bewirkte er, dass die Beträge größtenteils
auf sein eigenes Konto überwiesen wurden, indem er Rechnungen an die Fa. AB
über ebenfalls fingierte Leistungen legte.
Insgesamt wurden in den vom Bw.
erstellten Rechnungen folgende Umsatzsteuerbeträge (alle in ATS)
ausgewiesen:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
USt
lt. Rechnungen
|
113.544,18
|
202.188,98
|
390.650,-
|
478.800,-
|
598.250,-
|
916.950,-
|
521.000,-
Der Bw. erzielte laut den der
Behörde vorliegenden Rechnungen die im Folgenden dargestellten Einnahmen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm bei seinen Malversationen rund ATS
5.000,- jährlich an Werbungskosten entstanden sind. Vom Bw. wurden in den
Streitjahren die in folgender Tabelle angeführten Umsatzsteuerbeträge
tatsächlich entrichtet. Die Ermittlung der vom Bw. im Rahmen seiner
Malversationen zusätzlich - neben seinem offiziellen Gehalt -
erwirtschafteten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist daher
entsprechend nachstehender Tabelle vorzunehmen:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
laut Rechnungen
|
239.455,08
|
499.433,88
|
1,038.600,-
|
1,284.000,-
|
1,727.600,-
|
2,438.000,-
|
1,499.400,-
|
entrichtete
USt
|
0,-
|
0,-
|
0,-
|
399.941,-
|
273.135,-
|
182.627,-
|
26.946,-
|
Werbungskosten
|
5.000,-
|
5.000,-
|
5.000,-
|
5.000,-
|
5.000,-
|
5.000,-
|
5.000,-
|
E
aus nsA
|
234.455,08
|
494.433,88
|
1,033.600,-
|
879.059,-
|
1,449.465,-
|
2,250.373,-
|
1,467.454,-
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die Verantwortung des Bw. und des W.T. vor dem Landesgericht für
Strafsachen Wien, auf das Urteil vom 15.2.2000, auf die unwidersprochen
gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und die den Parteien
vorgehaltenen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
ebenfalls unwidersprochen blieben.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten
Sachverhalt:
1. Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 bzw 1994
schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer
ist, diesen Betrag.
Die Frage, wem die Rechnungsausstellung zuzurechnen ist,
ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Ist die
Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person
zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11
Abs. 14 UStG (vgl. Ruppe, UStG
19942, § 11 Tz 62 und Tz 141).
Dem Bw. ist daher auch die Rechnungsausstellung jener Rechnungen zuzurechnen, in
denen als leistender Unternehmer die Fa. AB ausgewiesen ist (vgl. Ruppe, UStG
19942, § 11 Tz
143).
Unbestrittenermaßen war der Bw. kein Unternehmer,
legte aber Rechnungen, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrundelag
und berichtigte diese erst im Jahr 2004. Damit ist der Tatbestand der oben
zitierten Norm erfüllt, weshalb die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung zu
Recht vorgeschrieben wurde.
Die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 16 UStG
1972 bzw 1994 im vorliegenden Fall kann daher für die
streitgegenständlichen Jahre dahin gestellt bleiben, da die Berichtigung
bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen
ist, in dem die "Änderung" eingetreten ist. Die Ausführungen in der
Berufung zur Möglichkeit der Rechnungsberichtigung können dem
Berufungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Rechnungsberichtigung
unbestrittenermaßen nicht in den Streitjahren durchgeführt worden
ist.
ad 2 Einkommensteuer:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs. 2 EStG 1988
ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob es
sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie
besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem
Rechtsnachfolger zufließen.
Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne
Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, etwa
Bestechungsgelder, Warendiebstähle oder durch Veruntreuung oder Untreue
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 25 Tz 2
und die dort zitierte Judikatur). Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer gegen den
Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern
sind im Veranlagungswege zu erfassen (VwGH. v. 25.2.1997,
95/14/0112).
Wenn der Dienstnehmer eine ihm durch das
Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und
solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit vor. Im vorliegenden Fall nützte der Bw. seine Stellung im
Unternehmen seines Arbeitgebers dergestalt aus, als er Rechnungen, denen keine
Leistung zugrundelag, zur Bezahlung freigab und in weiterer Folge die
Rechnungsbeträge im überwiegenden Ausmaß ihm zuflossen. Nach
Ansicht der Behörde sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken, die im Wege der
Veranlagung zu erfassen sind.
Die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988. Dies gilt
sowohl für den Lohnsteuerabzug als auch für die Erfassung der
Einkünfte im Wege der Veranlagung (vgl. Doralt,
EStG7, § 25 Tz 4;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 4).
Das bedeutet, dass die in Rechnung gestellten Beträge
beim Bw. zunächst brutto anzusetzen sind und die von ihm bezahlte
Umsatzsteuer im Jahr der Entrichtung einkünftemindernd zu
berücksichtigen ist.
Zum Vorbringen in der Berufung und in der mündlichen
Berufungsverhandlung, dass in § 15 Abs. 1 EStG 1988 ausgesprochen
werden, hinsichtlich durchlaufender Posten sei § 4 Abs. 3 EStG 1988
anzuwenden, ist anzumerken, dass die Umsatzsteuer im vorliegenden Fall keinen
Durchlaufcharakter hatte, da in den Jahren 1993, 1994 und 1995 überhaupt
keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Hat die Umsatzsteuer
aber keinen Durchlaufcharakter, kommt die Behandlung der Umsatzsteuer nur nach
dem Bruttosystem in Betracht, d. h. die Umsatzsteuer ist als Einnahme bzw. als
Ausgabe zu behandeln (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 15 Anm 23).
Auch der Einwand, der Bw. hätte keine Leistungen
erbracht, weshalb die bei ihm eingetretenen Vermögensvermehrungen nicht
unter eine der Einkunftsarten des EStG subsumiert werden könnten, ist nicht
geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Unter Hinweis auf die zur
Subsumtion veruntreuter Gelder ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
sind Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer unter Ausnützung seiner Stellung
gegen den Willen des Arbeitgebers aneignet, als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und im Veranlagungswege zu erfassen.
Der vom BMF in einem Erlass vertretenen Ansicht (siehe RdW
1987, 346), wonach der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nicht in jedem
Fall ausreichend erscheint, einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis
anzunehmen, da eine widerrechtliche Bereicherung des Arbeitnehmers auf Kosten
des Arbeitgebers nicht zum Inhalt des Dienstvertrages gehöre, konnte sich
der Senat vor allem im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 25.2.1997, 95/14/0112, nicht anschließen. Darin wurde vom
Höchstgericht dezidiert ausgesprochen, dass zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten
Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile zählen, zu denen auch solche
gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer
gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft.
Mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht
aber auch der Hinweis auf die deutsche Lehre und Judikatur ins
Leere.
Das Vorbringen, im vorliegenden Fall sei der Zufluss der
Vermögensvermehrung zu verneinen, da gleichzeitig mit der
Vermögensvermehrung eine Rückzahlungsverpflichtung an den Arbeitgeber
entstanden sei, ist aus den im Folgenden dargestellten Überlegungen nicht
geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen:
Im Erkenntnis vom 16.1.1991, 90/13/0285, betonte der
Verwaltungsgerichtshof, dass eine Rückzahlungsverpflichtung irrelevant
dafür sei, ob der Veranlagung zu unterwerfende Einkünfe aus
nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Im Fall der Rückzahlung der
ungerechtfertigt erlangten Beträge stellt sich für den Gerichtshof
vielmehr die Frage nach der Geltendmachung von Werbungskosten.
§ 19 EStG 1988 wird von der herrschenden Lehre und
Judikatur dahingehend interpretiert, dass von einem steuerlich beachtlichen
Zufluss erst dann gesprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige rechtlich
und wirtschaftlich über Geld oder geldwerte Vorteile verfügen kann.
Der Vermögenszuwachs muss im Zeitpunkt des Zugangs ein endgültiger
sein. Bedeutungslos ist aber, ob ein endgültiger Vermögenszuwachs eine
bleibende materielle Vermögensvermehrung nach sich zieht oder
nicht.
Der auf § 1041 ABGB gestützte
bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Geschädigten kann
nicht hindern, den aus der Sicht des Empfängers vorsätzlich
herbeigeführten Vermögenszugang als endgültig anzusehen (im
Gegensatz zu dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1992,
91/13/0084, zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem der Vermögenszugang aus
der Sicht des Empfängers ungewollt und ungeplant war) und daher vom Zufluss
von Vorteilen aus dem Dienstverhältnis auszugehen (vgl. Eleonore
Maier-Dietrich, RdW 1995, 113).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen: 24
Berechnungsblätter
Wien,
14. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1041 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
RechnungsausstellungSteuerschuldBerichtigungohne WillensübereinstimmungVeruntreuungEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeitbereicherungsrechtlicher RückforderungsanspruchVorteil aus dem Dienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1731-W/02
- Stammnummer
- 13565
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF