Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/04
Optionseinräumung zum verbilligten Aktienerwerb als Sachbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine (nicht handelbare) Option zum verbilligten Erwerb von Aktien (hier: der Muttergesellschaft) ein, so ist in der Optionseinräumung selbst noch kein Sachbezug zu erblicken.
Der Zufluss des Vorteils aus dem Dienstverhältnis ist erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Optionsausübung gegeben, wobei der Differenzbetrag zum Börsenkurs der Lohnsteuer zu unterziehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wegenstein &
Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, 1010 Wien, Canovagasse 7/7,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Zach und Hubert Stierschneider, betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000 im Beisein der
Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik nach der am 24. Februar 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
1999:
Lt. Berechnungsblatt ATS 4.350, zuzüglich 25% von 10.615 = ATS
2.653,75
Summe:
ATS 7.003,75 = €
508,98
2000:
Lt. Berechnungsblatt ATS 13.083, zuzüglich 25% von 34.593 = ATS
8.648,25
Summe:
ATS 21.731,25 = €
1.579,27.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wurde für die Jahre 1999 und
2000 zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
veranlagt.
Nach einem das Jahr 1999 betreffenden Berufungsverfahren,
auf das in weiterer Folge Bezug genommen wird, wurde beim Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung unter anderem der Streitjahre
durchgeführt. Dem Betriebsprüfungsbericht vom 16.1.2004 ist -
soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz -
Folgendes zu entnehmen:
"Tz
13 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Der
Abgabepflichtige war im Prüfungszeitraum Geschäftsführer der
P.GmbH, einer Tochtergesellschaft des
I-Konzern. Neben seinem laufenden Bezug
erwarb er in den Jahren 1998 und 1999 begünstigt Anteile an der
amerikanischen Muttergesellschaft. Konkret wurden folgende Anschaffungen
vorgenommen:
|
Datum
|
Stück
|
Optionspreis
US$
|
Marktpreis
US$
|
Zahlung
US$
|
Sachbezug
US$
|
Nov.
1998
|
1.576
|
35,286
|
70,625
|
55.610,74
|
55.694,26
|
Nov.
1998
|
3.152
|
35,286
|
70,6876
|
111.221,47
|
117.889,84
|
Jän.
1999
|
402
|
31,62
|
69,5625
|
12.711,24
|
15.252,89
|
Jän.
1999
|
341
|
37,33
|
69,5625
|
12.729,53
|
10.991,28
|
Jän.
1999
|
3.152
|
35,28
|
69,5625
|
111.202,56
|
108.058,44
Der
Differenzbetrag zwischen dem Marktpreis und dem Optionspreis wurde als Sachbezug
in den betreffenden Jahren als Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Ansatz
gebracht.
Gegen den in der
Folge erlassenen ESt-Bescheid 1999 wurde vom Abgabepflichtigen das Rechtsmittel
der Berufung eingelegt, und der Zufluss entsprechender Einkünfte mit der
Begründung bestritten, dass er im Zeitpunkt der Übertragung über
die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht frei verfügen konnte. Viel
mehr sei für die steuerliche Erfassung auf den Zeitpunkt der
Veräußerung abzustellen. Der zum Zeitpunkt der Veräußerung
realisierte Kurs von 48 US $ sei für die Beurteilung eines Sachbezuges
heranzuziehen. Eine Begründung für die Einschränkung der
Verfügbarkeit ist dem Berufungsschreiben nicht zu entnehmen. Im Zuge des
daraufhin durchgeführten Bp-Verfahrens gab der Abgabepflichtige an, dass
zwar keine rechtliche Beschränkung bestand, infolge seiner Stellung als
Geschäftsführer des österreichischen Tochterunternehmens ein
moralischer Zwang gegeben war, die Anteile nicht sofort wieder
abzustoßen.
Von
der Bp ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder
geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Die zeitliche Zuordnung derartiger Einkünfte wird in
§ 19 geregelt. Demnach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldwerte Vorteile wie z.B. Heizung,
Beleuchtung ... und sonstige Sachbezüge sind mit dem üblichen
Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Der übliche Mittelpreis des
Verbrauchsortes wird von der Verwaltungspraxis mit jenem Wert definiert, den der
Steuerpflichtige aufwenden müsste, um das, was ihm an Sachbezug zukommt,
käuflich zu erwerben.
Die Bewertung und
zeitliche Zuordnung bestimmter sonstiger Sachbezüge wird in der
Sachbezugswerte-Verordnung 1992 vorgenommen. So wird in § 7 der Verordnung
die Bewertung von kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen wie folgt
geregelt: ,Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt
abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von
Beteiligungen (z.B. Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei
Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem
Börsenkurs am Tag des Übergangs der Verfügungsmacht
(Einräumung der Option)'. Hinsichtlich des Zeitpunktes der
Versteuerung normiert die Verordnung den Zeitpunkt der Übertragung des
Wirtschaftsgutes als Zuflusszeitpunkt. Eine andere Beurteilung ist nur dann
möglich, wenn dem Arbeitnehmer durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber die
freie Verfügung über die Beteilung dauerhaft entzogen ist. Eine
Sperrfrist von bis zu 5 Jahren hinsichtlich der Verwertung der Beteiligung
stellt keine schädliche Beschränkung dar.
Im konkreten Fall
wurden in den Folgejahren 2000 und 2001 nahezu die gesamten Anteile
veräußert. Alleine diese Tatsache macht deutlich, dass hier keine
dauerhafte Einschränkung der freien Verfügbarkeit vorlag. Dem
Abgabepflichtigen stand es frei, die Anteile beizubehalten oder sie, wenn auch
zu schlechteren Konditionen zu veräußern. Außerdem ist zu
erwähnen, dass zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Beschränkung der
Verwertung der Anteile gegeben war.
Da somit keine
dauerhafte Einschränkung der freien Verfügbarkeit über die
Beteiligung nachgewiesen werden konnte, ist als Zeitpunkt des Zuflusses und
damit als Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung des Sachbezuges die
Übertragung des Wirtschaftsgutes heranzuziehen. Was die Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit betrifft, ergibt sich somit für die
Bp keine Veranlassung von den ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen
abzugehen.
...
Tz
14 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Vom
Abgabepflichtigen wurden im Prüfungszeitraum Dividenden der
Fa.I. bezogen, die von der Bp als
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen
sind:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Dividenden US
$
|
98,02
|
2.620,67
|
30,00
|
Dividenden
ATS
|
10.615,--
|
34.593,--
|
1.188,--
|
|
|
2000
|
anrechenbare ausl.
Steuer US $
|
250,32
|
anrechenbare ausl.
Steuer ATS
|
3.304,--"
Das Finanzamt erließ
für 1999 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und nahm das Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf. Der Wiederaufnahmsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw. beantragte hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und berief gegen den in wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen neuen
Einkommensteuerbescheid 2000.
Er führte aus, es sei ihm eine nicht öffentlich
gehandelte Option eingeräumt worden, Aktien des Unternehmens zu einem
gewissen Bezugspreis zu erwerben. Die Differenz zwischen Bezugspreis und
Marktpreis wäre der Lohnsteuer unterworfen worden. International
üblich sei es aber durchaus, dass Mitarbeiteraktien für einen
möglichst langen Zeitraum nicht verkauft werden dürften, aber schon
gar nicht kurzfristig. Der zum Zeitpunkt des Ankaufs aktuelle Börsenkurs
könne daher gar nicht realisiert werden. Ein vorzeitiger Verkauf würde
als Signal der Desintegration und Illoyalität des Mitarbeiters verstanden
werden und bedeute damit eine Gefahr für den eigenen Arbeitsplatz bzw. die
Einkunftsquelle.
Die dennoch zeitnahe stattgefundenen Verkäufe
erklärten sich aus dem Kursverfall und daraus, dass der Bw. von seinem
Dienstgeber gekündigt worden sei.
Es seien nur jene Gehälter der Lohnsteuer zu
unterwerfen, die tatsächlich zugeflossen sind bzw. ausbezahlt wurden.
Zustehende aber nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile seien erst dann
steuerpflichtig, wenn sie tatsächlich zufließen. Der Gehaltsanspruch
alleine löse keine Steuerpflicht aus. Dem gegenüber stellten
Entgeltsminderungen auch eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
dar.
Zufluss sei erst anzunehmen, wenn die objektive und
tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Option bestehe.
Vom Arbeitgeber mit der Option verbundene Übertragungsverbote,
Belastungsverbote etc. hinderten den Zufluss nicht. Solche
Verfügungsbeschränkungen seien allenfalls im Rahmen der Bewertung des
geldwerten Vorteiles zu berücksichtigen (Haslinger, Besteuerung von
Arbeitnehmer-Aktien-Optionen, SWK 26/1995, A 563).
Erworben werden könne nur, was zum Zeitpunkt der
Zuwendung auch vorhanden sei. Daher könne zum Zeitpunkt der Einräumung
der Option nicht die Aktie, sondern nur die Option Gegenstand des Sachbezuges
sein. Allerdings stelle diese Option insbesondere dann kein tatsächlich
verfügbares Wirtschaftsgut dar, wenn sie nicht öffentlich gehandelt,
sondern nur ausgesuchten Persönlichkeiten im Rahmen deren
Dienstverhältnisse eingeräumt werde. Die eingeräumte Option habe
somit gegenüber Dritten weder einen Wert (schon gar keinen, der den
üblichen Mittelpreis des Verkaufsortes entspreche) noch sei dieser
gegenüber Dritten auch tatsächlich verfügbar.
Die gegenständliche Form der Option sei vielmehr eine
auf eine Person isolierte Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Vorteil in
ungewisser Höhe wahrzunehmen. Es handle sich daher um kein Recht und auch
kein Wirtschaftsgut, sondern um ein Dulden bzw. Handeln, vergleichbar der
Definition des § 29 EStG (Einkünfte aus Leistungen). Es sei daher
festzuhalten, dass der geldwerte Sachbezug im gegenständlichen Fall in der
Möglichkeit besteht, ein höchstpersönliches nicht an Dritte
abtretbares Handeln zu setzen, welches mit Hilfe des Abtretenden dazu
führe, dass der Erwerber Aktien zu einem bestimmten Preis unabhängig
vom aktuellen Börsenkurs erwerben könne, ohne seine Einkunftsquelle zu
riskieren; die Option könne auch nicht zu Geld gemacht werden.
Eine Verfügungsmacht könne aber nur dann erlangt
werden, wenn es sich bei der Option um ein (übertragbares) Wirtschaftsgut
handeln würde. Die Aktie wäre zwar ein übertragbares
Wirtschaftsgut, sei aber nicht Gegenstand des Sachbezugs und noch dazu
hinsichtlich der eingeschränkten Verkaufsmöglichkeit nicht
tatsächlich frei verfügbar.
Zur Bewertung des Entgeltwertes der Option führte der
Bw. aus, die Definition des § 7 der Sachbezugsverordnung (VO)
berücksichtige weder das Wesen einer derartigen Option noch entspreche sie
dem gesetzlichen Auftrag des § 15 Abs 2 EStG, noch sei sie tatsächlich
anwendbar.
Die VO vermeine in Bezug auf den Börsenkurs der Aktie
einen ausreichenden Bezug zum gemeinen Wert hergestellt zu haben, übersehe
aber dabei, dass es um den gemeinen Wert der Option und nicht um den der Aktie
gehe. Der Wert der Option selbst werde aber nach der VO nicht mit dem gemeinen
Wert sondern schlichtweg mit jenem, den das Unternehmen willkürlich
(indirekt) selbst festsetzt, bewertet. Wenn auch nur eine Komponente einer
Berechnung nicht objektivierbar sei, könne auch das Ergebnis dieser
Berechnung nie objektivierbar sein. Die Differenz zwischen Bezugspreis
(Ausübungspreis) und Börsepreis zu ermitteln, bedeute, obwohl der
Börsekurs einen objektiven Wert darstelle, dass mit dem willkürlichen
Bezugspreis nach Bedarf jedes Ergebnis hergestellt werden
könne.
Der Bewertungsmaßstab der VO könne somit im
gegenständlichen Fall zu keinem gemeinen Wert führen.
Festzuhalten sei, dass bei obiger Definition der
eingeräumten Option diese erst durch die gesetzten Handlungen der
Realisierung der Option und dem Verkauf
der gegenständlichen Aktie zum Vorteil werden kann. Erst dann trete die
Objektivierung (die mit dem Berechnungsschema der VO unter den gegebenen
Umständen nicht erreicht werden könne) des wahren Wertes ein, welche
letztlich dann im Differenzwert zwischen Ankaufs- und Verkaufswert
bestehe.
Der entgeltwerte Vorteil selbst bestehe daher - wie
bereits angeführt - in der Option zum Aktienerwerb. Die Bewertung im
Sinne des tatsächlich erzielbaren Preises könne aber bei nicht
öffentlich gehandelten Optionen nur aus der Relation zwischen Optionswert
und Aktienkurs dann ermittelt werden, wenn der Aktienkurs tatsächlich
realisiert werde.
Zusammenfassung wurde festgehalten, dass gemäß
der obigen Darstellung nun deutlich werde, dass ohne jeglichen geldwerten
Zufluss € 307.886,71 der Lohnsteuer unterworfen worden seien. Es handle
sich vielmehr um eine Situation, die mit einem nicht ausbezahlten, bestehenden
oder zukünftigen Gehaltsanspruch vergleichbar sei. Der Bw. habe keine freie
Wahl gehabt, sich zB andere Aktien auszusuchen, und es sei auch vollkommen
logisch, dass man vorerst bei fallenden Kursen nicht verkaufe, und dies erst
dann tue, wenn man erkenne, in Gefahr zu laufen, alles zu
verlieren.
Die gegenständliche Form der gewährten Option
mache deutlich, dass es sich dabei um kein (übertragbares) Wirtschaftsgut
handle.
Eine Zuflussfiktion in Form des Übergangs der
Verfügungsmacht könne somit nicht unterstellt werden. Ebenso
könne der gemeine Wert dieser Option mangels öffentlicher
Handelbarkeit dieser Option objektiv nicht zum Zeitpunkt der
Optionsausübung festgestellt werden.
Die Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung wie folgt
Stellung:
"Unstrittiger
Sachverhalt:
Unstrittig ist,
dass dem Abgabepflichtigen von seinem damaligen Dienstgeber das Angebot (Option)
eingeräumt wurde, Anteile (Aktien) an der amerikanischen Muttergesellschaft
(I.) in Form von Mitarbeiterbeteiligungen
zu marktunüblichen Konditionen zu erwerben. Für insgesamt 8.623
Stück Aktien mit einem Marktwert von US$ 611.354,37 musste der
Abgabepflichtige nur US$ 303.475,54 aufwenden. Der Differenzbetrag wurde als
Sachbezug der Lohnsteuer unterzogen.
Festgehalten wird
weiters, dass für den angeschafften Aktienbestand keine rechtlich bindende
Verkaufssperrfrist gegeben war. Der Abgabepflichtige betonte jedoch im Zuge des
Bp-Verfahrens, dass aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer des
österreichischen Tochterunternehmens ein gewisser moralischer Zwang gegeben
war, seine Anteile nicht gleich wieder zu veräußern. In den
Folgejahren 2000 und 2001 kam es jedoch zur Veräußerung nahezu des
gesamten Aktienbestandes. Lediglich ein Restposten von 440 Stück (vor
Teilung der Aktien) wurde behalten.
1.
Zuflusszeitpunkt
Was den Zeitpunkt
des Zuflusses betrifft, so beruht die Erfassung des Differenzbetrages zwischen
Marktpreis und Bezugspreis auf der konsequenten Umsetzung des § 7 der
Sachbezugswerteverordnung 1992. Darin heißt es: "Die unentgeltliche
oder verbilligte Übertragung von Optionen, ist ebenso wie eine kostenlose
oder begünstigte Übertragung von Aktien als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, der nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 zu
bewerten ist, im Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes (Zuflusses)
zu versteuern." Der Zeitpunkt der Übertragung wird von der Verordnung
mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht (wirtschaftliches
Eigentum) definiert. Vom Dienstgeber wird dieser Zeitpunkt mit November 1998 bis
Jänner 1999 festgelegt. Die Wertverhältnisse dieses Zeitraumes waren
daher auch für die Berechnung eines Sachbezuges
heranzuziehen.
Der vom
Abgabepflichtigen ins Treffen gebrachte Einwand, der Zufluss läge erst im
Zeitpunkt der Veräußerung des Aktienbestandes und deren Gutschrift
auf dem Bankkonto steht daher in unmittelbaren Widerspruch zur genannten
Verordnung und somit Verwaltungspraxis der
Sachbezugsbesteuerung.
2.
Option kein Wirtschaftsgut
Bezüglich des
vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwandes, bei der von seinem Arbeitgeber
ausgesprochenen Option handle es sich nicht um ein Wirtschaftsgut, ist
entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung eines Sachbezuges die
Wertverhältnisse und der Zeitpunkt des Aktienerwerbs herangezogen wurden.
Bei den genannten Aktien handelt es sich wie auch im Berufungsantrag
angeführt, sehr wohl um Wirtschaftsgüter. Schließlich wurden
diese Wirtschaftsgüter auch wieder am freien Markt
veräußert.
3.
Verfügungsbeschränkung
Schädlich
für die Beurteilung als Sachbezug sind nur dauerhafte
Verfügungsbeschränkungen. Sperrfristen bis zu fünf Jahren hindern
den Zufluss im Zeitpunkt der Übertragung nicht. Die Tatsache, dass der
Aktienbestand in den Folgejahren veräußert wurde, macht deutlich,
dass hier eine solche dauerhafte Einschränkung nicht gegeben war. Der
Zuflusszeitpunkt ist daher wie bereits angeführt mit Übertragung der
Wirtschaftsgüter festzulegen.
4.
Sachverhalt im Bereich der betrieblichen Einkünfte
Der
Abgabepflichtige vertritt die Ansicht, dass dieser Sachverhalt im Rahmen der
betrieblichen Einkünfte anders beurteilt würde. Eine Erfassung eines
Vermögenszuwachses würde im Rahmen der betrieblichen Einkünfte
nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem aufzuwendenden
Zahlungsbetrag bei Anschaffung der Anteile und dem später erzielten
Veräußerungserlös erfolgen.
Es ist offenkundig
und vom Gesetz gewollt, dass die Erfassung von Einkünften aus der
Vermehrung oder Verminderung der einkunftsbildenden Substanz bei den
betrieblichen Einkunftsarten anders erfolgt als bei den
außerbetrieblichen. Während bei den betrieblichen Einkünften
sämtliche Vermögensvermehrungen bzw. -verminderungen betrieblich
genutzter Wirtschaftsgüter zu erfassen sind (Ausnahme Grund und Boden im
Rahmen der Gewinnermittlung § 4 EStG), erfolgt eine Besteuerung der
Substanzvermehrung bei den außerbetrieblichen Einkünften nur in den
vom Gesetz genannten Fällen.
Außerdem
wurde vom Abgabepflichtigen versucht, zwei Vorgänge, die auch als solche
getrennt zu erfassen sind auf einen zu reduzieren. Nach dem Prinzip der
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, wovon bei Vertragsgestaltung
zwischen fremden Personen auszugehen ist, liegt bei Anschaffung der Anteile ein
tauschähnlicher Umsatz vor. Die vom Abgabepflichtigen erbrachte Leistung
wird teils in Geld und teils in Sachwerte abgegolten. Die spätere
Veräußerung der erworbenen Anteile stellt einen zweiten Vorgang dar.
Aufgrund der umfassenden Definition der betrieblichen Einkünfte werden
beide Vorgänge im Rahmen einer Einkunftsart erfasst. Bei den
außerbetrieblichen Einkünften sind diese zwei Vorgänge jedoch
getrennt zu erfassen.
Vorgang
1:
Die vom
Abgabepflichtigen erbrachte Leistung aus unselbständiger Tätigkeit
wurde teils in Bargeld und teils in Sachwerten entlohnt und ist als
Einkünfte aus NSA zu erfassen.
Vorgang
2:
Der Erwerb und
deren anschließende Veräußerung der Anteile ist nach
Maßgabe des § 30 EStG zu versteuern.
Es wird daher
deutlich, dass beim verwirklichten Sachverhalt von der Systematik der
Besteuerung keine Unterschiede zwischen den beiden Einkunftsgruppen vorliegen.
Lediglich der Umfang der steuerlichen Erfassung von Vermögenszuwächsen
die Substanz betreffend erfolgt in der vom Gesetz gewollten Form bei beiden
Einkunftsgruppen unterschiedlich.
Zusammenfassung:
Die vorherigen
Ausführungen machen daher deutlich, dass hier dem Abgabepflichtigen in den
Jahren 1998 und 1999 ein geldwerter Vorteil aus seinem Dienstverhältnis
zugeflossen sind. Der von der Bp im Prüfungsverfahren vertretene
Standpunkt, einen Sachbezug in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem
Marktwert und dem vom Abgabepflichtigen zu zahlenden Bezugspreis der Aktien im
Zeitpunkt der Übertragung als Sachbezug der EST-Besteuerung zu unterziehen,
wird im Rahmen dieser Stellungnahme aufrechterhalten. Es wird daher angeregt,
die für die Jahre 1999 und 2000 eingebrachten Rechtsmittel im Sinne dieser
Stellungnahme abzuweisen."
In der am 24. Februar 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter
ergänzend ausgeführt, die Besteuerung von Optionen werde international
sehr unterschiedlich gehandhabt. Gemäß den jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen würde in der Regel eine Zuordnung der
Optionsrechte nach Maßgabe der Beschäftigungsdauer in den einzelnen
Staaten erfolgen.
Die Verwaltungspraxis gehe
dahin, dass eine Besteuerung der Option zu dem Zeitpunkt angenommen werde, in
dem die Option tatsächlich ausgeübt werde. Diese Verwaltungspraxis sei
seiner Ansicht nach völlig unrichtig. Der Dienstgeber könnte ohne
Weiteres auch das Recht zum verbilligten Aktienerwerb direkt einräumen;
wenn hingegen eine Optionseinräumung vorliege, so könne unter
Betrachtnahme auf die Grundsätze des Zu- und Abflussprinzips eine
Besteuerung erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die der Option zu Grunde
liegenden Aktien tatsächlich veräußert würden.
Das was im
gegenständlichen Fall der Sachbezug sein könnte, könnte nur die
Option selbst sein, und hierfür gebe es keinen Marktwert, da die Optionen
nicht an der Börse gehandelt würden.
Die Option stelle bloß
ein Potential in unbestimmter Größe dar, die den Dienstnehmer an den
Betrieb binden solle. Die objektivierbare Bewertung könne daher nicht aus
dem Potential, sondern nur aus dem tatsächlichen Zu- und Abfluss
erfolgen.
Der Betriebsprüfer
führte aus, das Finanzamt teile die Ansicht des Berufungswerbers, dass in
der Einräumung der Option selbst noch kein Wirtschaftsgut zu sehen sei und
daher auch im Zeitpunkt der Optionseinräumung noch keine Besteuerung
erfolgen könne. Vielmehr sehe das Finanzamt den Zeitpunkt des Zuflusses
eines Sachbezuges dann gegeben, wenn die in Rede stehende Option
tatsächlich ausgeübt und die Aktie erworben werde. Die Meinung des
Berufungswerbers, dass erst zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktie ein Sachbezug
entstehen könnte, würde dazu führen, dass für den Fall, dass
niemals ein Verkauf erfolgt, auch nie die Erfassung eines Sachbezuges erfolgen
könnte.
Im gegenständlichen Fall
sei der Kurs nach der Optionsausübung gesunken. Wenn hingegen der Kurs
gestiegen wäre, wäre dann korrespondierend nach Meinung des
Berufungswerbers auch bei Verkauf ein höherer Wert zu erfassen
gewesen.
Ein Sachbezug bestehe bereits
von Vornherein nicht in Geld, er könne auf verschiedenste Weise entstehen.
In der Regel werde es so sein, dass bei Auszahlung eines Gehaltes der Zeitpunkt
der Gutschrift des Betrages auf dem Gehaltskonto als Zufluss anzusehen ist. Es
gebe jedoch gerade in der Sachbezugsverordnung eine Fülle von anderen
Konstellationen, wo eben kein Geldbetrag erfasst werde.
Über Befragen durch Mag.
Zach, was passiert wäre, wenn der Bw. die Option nicht ausgeübt
hätte, bemerkte der steuerliche Vertreter, dass ein stiller Konsens
bestehe, die Motivationsinstrumente, die ein Dienstgeber zur Verfügung
stelle, auch tatsächlich auszuüben.
Der Dienstnehmer suche sich
weder aus, ob und zu welcher Kondition er die Option bekomme, noch auf welche
Aktie er sie zu welchem Zeitpunkt bekomme. Es seien alle wesentlichen Elemente,
die sonst eine freie Willensentscheidung voraussetzten, nicht
gegeben.
Über Vorhalt der
Ausführungen des Betriebsprüfers, wonach bei
Nichtveräußerung der Aktie nie ein Sachbezug entstehen könnte,
gab er an, dass - und dies auch durchaus auf Basis der derzeitigen
Verwaltungspraxis - eine vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgen
könnte, die nach Maßgabe des sich in weiterer Folge ergebenden
Sachverhaltes in eine endgültige Veranlagung umgewandelt werden
könnte.
Er verwies weiters darauf, dass
der gegenständliche Sachverhalt in keiner Weise mit den übrigen
Tatbeständen, wie sie im Gesetz genannt sind, vergleichbar ist. Der
Unterschied liege nämlich darin, dass bei einer Aktie große
Wertschwankungen vorliegen können, die im Extremfall sogar zum Totalverlust
des eingesetzten Kapitals führen könnten, was bei den sonstigen
Sachbezügen wohl nicht der Fall sei.
Über Befragen von Mag.
Zach, ob in gewisser Weise ein Glücksgeschäft vorliege, teilte der
steuerliche Vertreter im Wesentlichen diese Ansicht, da der Dienstnehmer wohl in
aller Regel nicht über die nötige Marktkenntnisse betreffend
Aktienspekulation verfüge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 15 EStG liegen Einnahmen vor, wenn
dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 4 - 7 zufließen. Die Veräußerung
von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies
ausdrücklich angeordnet ist.
Die so genannte Sachbezugsverordnung (BGBl II 2001/416)
regelt in § 7 unter anderem die Erfassung von Optionen, sofern diese
Wirtschaftsgüter darstellen.
Gemäß
§ 19 EStG sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Optionsverträge
Verträge, die einem Beteiligten das Recht einräumen, durch einseitige
Erklärung ein inhaltlich vorbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu
setzen (vgl. zB OGH 2.6.2003, 5 Ob 122/03g mwN).
Festgestellter
Sachverhalt:
Dem Bw. wurde von seinem Arbeitgeber das Recht
eingeräumt, Aktien der Muttergesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der
rund die Hälfte des damals aktuellen Börsekurses betragen
hat.
Der Bw. hat dieses Optionsrecht tatsächlich (mehrfach)
ausgeübt. Eine Verpflichtung zur Optionsausübung hat allerdings nicht
bestanden.
Der Kurs der Aktie ist nach Optionsausübung gesunken,
der Bw. hat sodann in den Jahren 2000 und 2001 einen Teil des Aktienpaketes
verkauft. Ein Teil der Aktien befand sich zumindest noch bei Einbringung der
Berufung in seinem Eigentum.
Eine Sperrfrist zum Verkauf der Aktien hat nicht
bestanden.
Diese Annahme gründet sich auf die Ausführungen
des Bw., demzufolge zwar keine rechtliche Verpflichtung bestanden hat, die
Aktien längere Zeit zu behalten, allerdings es international üblich
ist, dass Mitarbeiteraktien für einen möglichst langen Zeitraum nicht
verkauft werden dürfen.
Rechtliche
Würdigung:
Es ist dem Bw. Recht zu geben, dass in der Einräumung
der Option noch kein Wirtschaftsgut zu sehen ist; dies insbesondere deshalb,
weil diese Option nicht handelbar, also bloß auf den Bw. beschränkt
war, und für ihn auch keine Verpflichtung bestanden hat, die Option
tatsächlich auszuüben.
Aus diesem Grund konnte auch zum Zeitpunkt der
Optionseinräumung noch kein Sachbezug bestehen. § 7 der
Sachbezugsverordnung ist somit mangels Wirtschaftsgutcharakter des
Optionsrechtes nicht anwendbar.
Allerdings verkennt der Bw., dass in der Tatsache, dass er
tatsächlich ein Wirtschaftsgut, nämlich die Aktien der
Muttergesellschaft seines Arbeitgebers zu einem wesentlich unter dem
Börsenkurs gelegenen Preis erwerben konnte, sehr wohl ein geldwerter
Vorteil zu erblicken ist. Der Arbeitgeber hat daher völlig zu Recht den
Differenzbetrag zwischen Börsenkurs und Optionspreis als Sachbezug der
Lohnsteuer unterworfen.
Auch Doralt,
EStG8, teilt diese Meinung und
führt hierzu in Tz 43/3 zu § 15 aus:
"Wird vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Zusage
erteilt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Aktien oder Beteiligungen zu
einem bestimmten Kurs erwerben kann und knüpft diese Zusage an ein
persönliches Verhalten des
Arbeitnehmers bzw. kann sie ausschließlich von ihm ausgeübt
werden, so wird zum Zeitpunkt der Zusage kein Wirtschaftsgut oder geldwerter
Vorteil im Sinne des § 15 Abs. 1 übertragen und liegt daher kein
Zufluss vor. In diesem Fall kommt es zu einem Zufluss erst im Zeitpunkt der
Ausübung des zugesagten Rechts und somit zur Besteuerung des Vorteils. Der
dem Arbeitnehmer entstandene Vorteil aus dem Dienstverhältnis (der
Differenzbetrag aus dem aufzuwendenden Betrag für die Aktien und dem
Tageskurs zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht über
die Aktien, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer die Wertpapiere
sofort verkauft oder behält) ist als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 zu versteuern."
Ein identer Sachverhalt wie im gegenständlichen
Berufungsverfahren wird in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, zur insoweit gleichgelagerten deutschen
Rechtslage kommentiert: "Überläßt eine inländische
KapGes. ihren ArbN unentgeltlich Aktien ihrer ausländischen
Muttergesellschaft, so liegt ein Sachbezug vor, der ... mit dem um übliche
Preisnachlässe geminderten übliche Endpreis am Abgabeort zu bewerten
ist. Dies wird idR der Börsekurs sein." (Anm. 180 zu § 8 dEStG,
Stichwort "Aktienüberlassung").
Wie der Bw. selbst konzediert, gab es keinerlei rechtliche
Verfügungsbeschränkungen. Damit ist aber der Zufluss zum Zeitpunkt der
Optionsausübung gegeben. Der Arbeitgeber hätte es im Übrigen in
der Hand gehabt, durch Auferlegung einer Sperrfrist einen Aktienverkauf bereits
nach kurzer Zeit zu verhindern, wobei aber selbst eine Sperrfrist den Zeitpunkt
des Zufließens des Sachbezuges nicht hinausschieben würde: "Der
ArbN kann in diesen Fällen zwar erst nach Ablauf der Sperrfrist über
die Aktie frei verfügen. Rechtlich und wirtschaftlich ist er jedoch bereits
von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder
auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Die mit dem Aktienerwerb
verbundene Rechtsstellung erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, die
Aktie zu verkaufen. Denn sowohl das Stimmrecht als auch der Dividendenanspruch
stehen dem ArbN unabhängig von der Vereinbarung einer Sperrfrist bereits
vom Zeitpunkt des Erwerbs an zu. Der durch die Aktienübertragung
gewährte Vermögensvorteil fließt dem ArbN daher in diesem
Zeitpunkt und nicht erst bei Ablauf der Sperrfrist zu."
(Herrmann/Heuer/Raupach, aaO, Anm. 210 zu § 19 dEStG).
Wenn der Bw. weiters meint, es sei der Wert der
späteren Veräußerung des Wirtschaftsgutes "Aktie"
heranzuziehen, so verkennt er ferner - worauf auch die
Betriebsprüfung zutreffend hinweist - dass hier zwei getrennte
Geschäfte vorliegen:
Auf der einen Seite die Optionsausübung, die zum
Erwerb des Wirtschaftsgutes "Aktie" führte, und auf der anderen
Seite der tatsächliche Verkauf der Aktien, der nur unter der Voraussetzung,
dass die Spekulationsfrist des § 30 EStG gewahrt gewesen wäre, zu
weiteren steuerpflichtigen Einnahmen führen hätte
können.
Dass das Berufungsbegehren unzutreffend ist, ist auch schon
darin erkennbar, dass offenkundig die Meinung des Bw. dahin geht,
Aktienverkäufe unterlägen im gegenständlichen Fall
unabhängig von einer etwaigen Spekulationsfrist der
Steuerpflicht.
Dies würde aber bedeuten, dass für den Fall, dass
der Aktienkurs nach Optionsausübung über den damals aktuellen
Börsenkurs steigt, der Differenzbetrag zwischen tatsächlichem
Verkaufserlös und Optionspreis ohne zeitmäßige Beschränkung
der Lohnsteuer unterzogen werden müsste. Andererseits würden dann
nicht realisierte Kursgewinne niemals der Steuerpflicht unterliegen. Eine solche
Rechtsauslegung ist mit den in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen
keinesfalls vereinbar. Hierauf hat auch der Betriebsprüfer in der
mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht hingewiesen. Auch der Bw.
begründet nicht, wie eine Nichtbesteuerung bei Unterbleiben eines
Aktienverkaufs vermieden werden könnte.
Auf welcher Grundlage eine
vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgen könnte, führt der
steuerliche Vertreter des Bw. nicht näher aus. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, dass eine vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs.
1 BAO dann erfolgen kann, wenn die Abgabepflicht selbst oder deren Umfang noch
ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige
Abgabenfestsetzung nach Abs. 2 durch eine endgültige zu ersetzen. Offenbar
geht die Meinung des Bw. dahin, dass der in Folgejahren stattfindende
Aktienverkauf rückwirkend im Jahr der Optionseinräumung zu erfassen
ist. Damit würden aber Wertsteigerungen (oder auch Wertminderungen), die
sich in den Folgejahren ergeben haben, in das Jahr der Optionseinräumung
rückprojeziert. Dies bedeutete einen Verstoß gegen das Prinzip der
Abschnittsbesteuerung.
Die Berufung war daher dem Grunde nach
abzuweisen.
Allerdings waren die angefochtenen Bescheide insoweit zu
Gunsten des Bw. abzuändern, als die Dividenden der in Rede stehenden
ausländischen Aktien unter Anwendung des EuGH-Urteils 15.7.2004, C-315/02
("Lenz") einem Steuersatz von 25% (analog der Besteuerung von
inländischen Dividenden) unterzogen wurden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/04
- Stammnummer
- 14317
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF