Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2668-W/02
1. Gründungskosten einer Privatstiftung sind nicht abzugsfähig 2. Vorstandsvergütungen, die mit der Kommanditbeteiligung einer Privatstiftung zusammenhängen, sind als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2668-W/02vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zufolge dem allgemeinen Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind Gründungskosten einer Privatstiftung als Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen oder Einnahmen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 29.4.1992, 87/13/0214).
Beteiligt sich eine Privatstiftung als Kommanditistin an einer Mitunternehmerschaft und erzielt sie daraus Einkünfte, die gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden, sind anteilige Aufwendungen für Vorstandsvergütungen bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
EUROPA Treuhand Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der
Körperschaftsteuerbescheid 1999 ergeht endgültig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist eine Privatstiftung nach österreichischem
Recht mit Sitz in Wien, die mit 25. Feber 1998 mit Errichtung der
Stiftungsurkunde gegründet und mit 9. April 1998 im Firmenbuch
eingetragen wurde. Den Betriebsgegenstand der Bw. bildet die
Beteiligungsverwaltung.
Bei der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 erklärte die
Bw. aus der ihrer Beteiligung an der Z-KG Einkünfte in Höhe von
S 686.133,--, die wie folgt ermittelt wurden:
|
Erträge aus Beteiligungen:
|
776.597,15
|
anteilige sonst. betriebl. Aufwendungen
(50%):
|
- 84.213,65
|
anteilige MW-Rechnung (lt. F-Verf):
|
- 5.627,42
|
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
(50%):
|
- 622,77
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
686.133,31
In der Folge
wurde die Bw. erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer 1998
veranlagt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 686.133,-- ermittelt
und die Körperschaftsteuer in Höhe von S 233.274,--
festgesetzt.
Da zufolge der mit 27.
Jänner 2000 datierten Mitteilung über die gesonderte Feststellung auf
die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 770.970,--
entfallen, erließ das Finanzamt einen gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderten Bescheid, in dem die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 770.970,-- ermittelt und die Körperschaftsteuer
in Höhe von S 262.140,-- festgesetzt wurde.
Das Finanzamt begründete
dies mit dem Hinweis, dass Sonderaufwendungen, wie Sonderwerbungskosten oder
Sonderbetriebsausgaben bereits im Verfahren über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften zu berücksichtigen seien.
Werden solche Beträge nicht im Feststellungsverfahren erfasst, können
sie nicht im abgeleiteten Bescheid berücksichtigt werden.
Gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde mit Eingabe vom 30. Oktober 2000
fristgerecht berufen und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass es sich bei den von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen
nicht um Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben handle, da sich diese
anteiligen Aufwendungen im Ausmaß von 50% wie folgt zusammensetzen:
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Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Summe:
|
Rechts- und
Beratungsaufwendungen:
|
39.624,00
|
|
Gründungskosten
Privatstiftung:
|
19.590,00
|
|
Vorstandsvergütung:
|
25.000,00
|
84.214,00
|
Spesen des
Geldverkehrs:
|
598,00
|
|
Bankzinsen:
|
25,00
|
623,00
|
Summe
- Gesamtbetrag:
|
84.837,00
|
84.837,00
Für
Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderwerbungskosten sei typisch, dass diese einem
Miteigentümer aus seiner Beteiligung oder aus seinem
Sonderbetriebsvermögen entstehen. Die vorstehend genannten Aufwendungen
seien jedoch keine Aufwendungen, die der Bw. aus im Zusammenhang mit ihrer
Beteiligung bzw. durch ihre Beteiligung, sondern allein durch die
Gründung der Privatstiftung bzw.
deren Existenz entstanden seien. Eine ursächliche Verknüpfung dieser
Aufwendungen mit dem von der Bw. gehaltenen Mitunternehmeranteil sei nicht
gegeben.
Die in der Steuerberechnung der
Bw. erfolgte Aufteilung dieser Aufwendungen auf die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. Kapitalvermögen sei notwendig gewesen, da hinsichtlich
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Prinzip des
Betriebsvermögensvergleiches bzw. bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen das Zufluss-/Abfluss-Prinzip zur Anwendung komme. Dass die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus einer Beteiligung an
einer Mitunternehmerschaft stammen, sei reiner Zufall.
Die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen nach der
Aktenlage eindeutig um die Kosten der bloßen Existenz der Privatstiftung
handle, wodurch der in § 11 Abs. 3 KStG geforderte unmittelbare
Zusammenhang nicht gegeben sei.
Da diese Aufwendungen
somit den Ergebnisanteil der Z-KG nicht betreffen und lediglich die
Existenzkosten der Privatstiftung darstellen, würden der Bw.
außerhalb des Feststellungsverfahrens keine weiteren Werbungskosten
zustehen. Daher sei eine Änderung im Spruch des angefochtenen Bescheides
nicht in Betracht gekommen.
Mit Eingabe vom 16. Juli
2001 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Bei der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1999 erklärte die
Bw. aus der ihrer Beteiligung an der Z-KG Einkünfte in Höhe von
S 1.536.082,--, die wie folgt ermittelt wurden:
|
Erträge aus Beteiligungen:
|
1.581.255,83
|
anteilige sonst. betriebl. Aufwendungen
(50%):
|
- 89.700,33
|
anteilige MW-Rechnung:
|
45.406,70
|
anteilige Zinsen und ähnliche Aufwendungen
(50%):
|
- 880,41
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
1.536.081,79
Die
für das Jahr 1999 geltend gemachten anteiligen sonstigen betrieblichen
Aufwendungen wurden dabei wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Rechts- und Beratungsaufwendungen
|
58.750,00
|
Vorstandsvergütung
|
4.950,00
|
Firmenbucheinreichung
|
25.000,00
|
Prüferbestellung
|
1.000,00
|
sonstige
betriebliche Aufwendungen:
|
89.700,00
Im
Zuge der Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer 1999 wich das Finanzamt
von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die geltend gemachten
anteiligen betrieblichen Aufwendungen (S 89.700,33), anteiligen
Zinsaufwendungen (S 880,41) sowie die von der Bw. vorgenommene Adaptierung
der Einkünfte für steuerliche Zwecke (Mehr-/Weniger-Rechnung) nicht
anerkannt wurden.
Die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden daher mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO mit S 1.581.256,-- ermittelt und die
Körperschaftsteuer in Höhe von S 537.642,-- festgesetzt. In der
Bescheidbegründung wurde dabei auf die zum Körperschaftsteuerbescheid
1998 ergangene Begründung verwiesen.
Gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 wurde mit Eingabe vom 26. Juni 2001
fristgerecht berufen und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
In der Begründung wurde dabei auf die gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 eingebrachte Berufung verwiesen.
Die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies das Finanzamt dabei
auf die mit 4. Juli 2001 datierte und zur Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 erlassene Berufungsvorentscheidung.
Mit Eingabe vom 30. Juli
2001 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 1999 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Auf Grund einer mit
8. August 2001 datierten Mitteilung über die gesonderte Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO erließ das
Finanzamt einen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
weiteren vorläufigen Bescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit S 1.626.663 ermittelt und die Körperschaftsteuer in Höhe von
S 553.078,-- festgesetzt wurde.
Zufolge der Eingabe vom
17. Juli 2003 betragen die für das Jahr 1999 geltend gemachten
Aufwendungen 50% der tatsächlich verbuchten Aufwendungen, da wie bereits
1998 eine Aufteilung auf die Aufwendungen aus Gewerbebetrieb und aus
Kapitalvermögen vorgenommen worden sei. Die vorstehend bezeichneten
Aufwendungen seien durch die Existenz der Bw. veranlasst und würden als
allgemeine Verwaltungskosten von den Einnahmen aus Gewerbebetrieb
abgezogen.
Die für das Jahr 1998
geltend gemachten Rechts- und Beratungsaufwendungen in Höhe von
S 39.624,-- würden aus den Kosten der laufenden Buchhaltung, den
Kosten der Bilanzierung und Abschlussprüfung resultieren. Diese würden
indirekt auch mit den steuerlichen Einnahmen aus der Kommanditbeteiligung in
Zusammenhang stehen, resultieren aber grundsätzlich aus der Existenz der
Privatstiftung, da nach HGB gesetzlich eine Buchführungspflicht statuiert
sei.
Die Aufwendungen für
Zinsen und Geldverkehrsspesen würden dem Kontokorrentkonto der Bw.
entstammen und stehen in keinem Zusammenhang mit gemäß
§ 13
Abs. 2 KStG steuerbefreiten Kapitalerträgen.
Die anteilige
Mehr-/Weniger-Rechnung 1998 und 1999 stamme aus der einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Z-KG und sei, da das handelsrechtliche Ergebnis im
Abschluss der Stiftung dargestellt sei, für steuerliche Zwecke ergänzt
worden. Dieses Ergebnis sei allerdings im steuerlichen Ergebnis der
Kommanditgesellschaft enthalten und über die Gewinntangente
verteilt.
Zufolge dem mit
10. November 2003 geführten Telefonat mit Mag. W. liegen den
für das Jahr 1999 nachträglich geltend gemachten Aufwendungen
betreffend "Firmenbucheinreichung" Aufwendungen aus einer Nachstiftung zu
Grunde, wo der Bw. nachträglich Vermögen zugeführt worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5
Z. 11 KStG 1988 sind Privatstiftungen, die nicht unter Z. 6 oder 7
fallen, nach Maßgabe des § 13 von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Gemäß
§ 13
Abs. 1 KStG 1988 gilt bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen,
deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt
aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und
Stiftungszusatzurkunden in den jeweils geltenden Fassung dem zuständigen
Finanzamt vorliegen, folgendes:
1. § 7
Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die
unter § 4 Abs. 11 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988
fallen.
.....
3. §
5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
Nach § 13
Abs. 2 Z. 1 KStG sind Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die
nicht unter § 5 Z. 6 fallen, mit Kapitalerträgen aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93
Abs. 2 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) befreit.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 KStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen
und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen
und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden.
Ist zufolge § 11
Abs. 3 leg.cit. eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen
befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig,
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur
insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und
Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß
§ 18
Privatstiftungsgesetz hat der Stiftungsvorstand die Bücher der
Privatstiftung zu führen; hierbei sind die §§ 189 bis 216,
222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234 und 236 bis 239 HGB, der
§ 243 HGB über den Lagebericht sowie die §§ 244
bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
sinngemäß anzuwenden. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung
des Stiftungszwecks einzugehen.
Gemäß
§ 23
Z. 2 EStG sind die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen
oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach § 188
Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich
und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß Aufwendungen in
Zusammenhang mit der Gründung und der Existenz einer Privatstiftung
steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden können und ob diese
Aufwendungen bei der Veranlagung der Einkünfte des Gesellschafters oder
bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften zu berücksichtigen sind.
Zufolge dem allgemeinen
Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind Aufwendungen und
Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen oder Einnahmen nicht abzugsfähig.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Bestimmung des § 12 Abs. 2
KStG 1988 nicht nur Aufwendungen in Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen
Einkünften, sondern auch Aufwendungen in Zusammenhang mit nicht steuerbaren
Vermögensvermehrungen (vgl. VwGH 29.4.1992, 87/13/0214).
Mit den Bestimmungen des §
11 Abs. 2 KStG und § 12 Abs. 2 KStG sollte sichergestellt werden,
dass ausschließlich die steuerpflichtige Sphäre der partiell
steuerbefreiten Privatstiftungen betreffende Aufwendungen abzugsfähig sind
(vgl. 622 der Erläuterungen zu den Stenographischen Protokollen,
BlgNR XVII, GP 19).
Soweit die Bw. daher im Zuge
der Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen 1998 und 1999
anteilige Gründungskosten bzw. Aufwendungen in Zusammenhang mit der
nachträglichen Zuführung von Stiftungsvermögen in Höhe von
S 19.590,-- (1998) bzw. S 25.000,-- (1999) geltend macht, sind diese
unter Hinweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 KStG nicht
abzugsfähig.
Direkt den steuerpflichtigen
Einkünften zuordenbare Kosten sind bei diesen in voller Höhe und
soweit sie sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches
Abzugsverbot fallen, sind verhältnismäßig aufzuteilen.
Das Aufteilungsverhältnis
richtet sich dabei im Allgemeinen nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen
Erträge zu allen Erträgen im betreffenden Kalenderjahr. Der Bw. bleibt
es in diesem Zusammenhang jedoch unbenommen, glaubhaft zu machen, dass ein
anderes Aufteilungsverhältnis zB nach dem nachgewiesenen Zeiteinsatz der
Arbeitskraft den Tatsachen im Einzelfall noch besser entspricht.
Soweit nach den allgemeinen
steuerlichen Vorschriften eine Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen gegeben
ist, ist zu beachten, dass diese durch die Beteiligung an der
Mitunternehmerschaft, und damit durch Sonderbetriebsvermögen oder
Leistungsbeziehungen im Sinne des § 23 Z. 2 EStG veranlasst sind.
Sonderbetriebsausgaben sind demnach persönliche Aufwendungen eines
Mitunternehmers, wie zB Zinsen für Verbindlichkeiten, die bei
fremdfinanzierten Beteiligungserwerb der Beteiligung dienen sowie Aufwendungen
in Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen (vgl. (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 23 Tz. 36.5,
S. 901).
Im vorliegenden Fall stehen die
in den Jahren 1998 und 1999 im Ausmaß von 50% geltend gemachten und
nachstehend angeführten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erzielung
gewerblicher Einkünfte im Sinne des § 23 Z. 2 EStG
1988:
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Bezeichnung:
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1998
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1999
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anteil.
Vorstandsvergütungen (50%):
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25.000,00
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4.950,00
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anteil. Rechts-
und Beratungsaufw. (50%):
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39.624,00
|
58.750,00
|
anteil.
Prüferbestellung (50%):
|
|
1.000,00
|
SUMME:
|
64.424,00
|
64.700,00
Diese Aufwendungen stellen
daher
Sonderbetriebsausgabendar, die bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
im Spruch des
Feststellungsbescheides
und nicht erst anlässlich der Veranlagung des Gesellschafters zur
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Gesellschafters zu
berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1993,
Zl. 93/14/0039; vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0198).
Da der Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach
§ 188 BAO die bindende
Grundlage für die Veranlagung der
einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer darstellt (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, § 188 S. 1981), sind die in dem
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO getroffenen
Feststellungen zwingend in dem davon abgeleiteten
Körperschaftsteuerbescheid zu übernehmen (vgl. VwGH vom
20. September 1988, Zl. 86/14/0044).
Soweit zufolge der Eingabe vom
17. Juli 2003 die für die Jahre 1998 und 1999 geltend gemachten
Aufwendungen für Zinsen und Geldverkehrsspesen in Höhe von
S 622,77 (1998) bzw. S 880,41 dem Kontokorrentkonto der Bw. entstammen
und in keinem Zusammenhang mit gemäß
§ 13 Abs. 2 KStG
steuerbefreiten Kapitalerträgen stehen, sind diese als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Die Bemessungsgrundlagen sowie
die Höhe der Abgabe werden daher für die Jahre 1998 und 1999 wie folgt
ermittelt:
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|
1998
|
1999
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA:
|
770.970,00
|
1.626.663,00
|
Zinsaufwendungen:
|
- 623,00
|
- 880,00
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. UFS (gerundet):
|
770.347,00
|
1.625.783,00
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GründungskostenPrivatstiftungnicht steuerpflichtige Vermögensvermehrungenanteilige SonderbetriebsausgabenVorstandsvergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2668-W/02
- Stammnummer
- 6657
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF