…hätte es auch deshalb nicht kommen können, da alles offengelegt worden sei, die Finanzverwaltung dem bestehenden Mischsatz immer zugestimmt hätte und daher keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Zur Berufung Stellung nehmend führte der Prüfer aus, im Unternehmen des Bw. würden die erzielten Erlöse getrennt nach…
…vom 16. Juni 2006, dass weder aus dem Betriebsprüfungsbericht noch aus der Stellungnahme des Prüfers 1. Juni 2006 hervorgehe, welche konkreten Umstände sich anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung als neu hervorgekommene Tatsachen erwiesen hätten. Der Abgabenbehörde sei aus der vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung bekannt gewesen, dass der…
…ersichtlich, dass im Rahmen der von der Betriebsprüfung getätigten Ermittlungen neue Tatsachen hervorkamen, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte. Die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen stellen somit taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinne des …
…BAO darstellen. Sinn und Zweck des § 295a BAO ist es, materielle sachverhaltsrelevante neue Tatsachen zu berücksichtigen und zu ändern. Beim materiell-rechtlichen Sachverhalt ist es unstrittig im vorliegenden Berufungsfall niemals zu einer Änderung gekommen. Bei den verbuchten Geschäftsfällen in den Jahresabschlüssen der Bw. haben sich…
…den gegentständlichen Leasingverträgen nicht erfüllt, da die zu einem Verlust führenden Kaufverträge zu den jeweiligen Bilanzstichtagen noch nicht abgeschlossen waren - handelt es sich um Tatsachen, die erst im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorkamen und im Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Dadurch war dem Finanzamt der…
…1.) Der Bw. wendet ein, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 bis 2006 sowie hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2007 unzulässig sei, weil das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu verneinen sei. Der Abgabepflichtige betreibe seinen…
…Wiederaufnahme des Verfahrens auf neue Tatsachen oder Beweismittel, ist entgegenzuhalten, dass in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23. Jänner 2001 verwiesen wurde. Wenn die Bw. vermeint, der Betriebsprüfungshinweis im BP-Bericht lediglich…
…wenn ohne Hervortreten neuer Tatsachen getroffenen Vereinbaurungen mit dem Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung einfach wieder aufgenommen würden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 in Bezug auf Dienstverhältnis, KFZ-Aufwand und Büro sei nicht gerechtfertigt, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgetreten seien…
…müssen. Der Bw. konnte bereits im Rahmen der Betriebsprüfung keinerlei unternehmerische Tätigkeit glaubhaft machen, sodass die Vorsteuerabzugsberechtigung mangels Unternehmereigenschaft im BP Bericht vom 24. Jänner 2007 versagt wurde. Aber auch in weiterer Folge hat der Bw. in seiner Berufung keine neuen Umstände vorgebracht, die für…
…ob die im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommene Tatsache der Vorvermietung durch den Rechtsvorgänger einen anders lautenden Bescheid verursacht hätte, als die dem Finanzamt bereits aus dem Veranlagungsakt bekannte Tatsache einer erstmaligen Vermietung. Da das Finanzamt - wie die steuerliche Vertreterin in der Berufung ausführt - bei…
…Mit Bescheiden vom 30. August 2007 hat das Finanzamt Bregenz das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 wiederaufgenommen und entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide und Anspruchszinsenbescheide für den Zeitraum 2002 -2004 sowie erlassen. Weiters hat das…
…dass Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Durch die von der Betriebsprüfung für die Vorjahre…
…38 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass auf die Feststellungen der Abgabenbehörde aus Anlass einer Betriebsprüfung hingewiesen wurde und sich sowohl die vorsätzliche Handlungsweise als auch die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit aus den festgestellten Tatumständen ergebe. Der (rechtzeitig…
…eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt worden ist, wenn ein Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden…
…Betriebsprüfung bei der D-GmbH verwiesen. Im Jahr 1991 habe die Firmengruppe "P" beim Abgabepflichtigen, der seit Jahren zur Firmengruppe "P" im Dienstverhältnis stehe und dort hauptsächlich für das Rechnungswesen und die EDV zuständig sei, bezüglich der Erstellung eines EDV-Konzeptes angefragt. Aufgrund der Tatsache…
…gegenständlichen Fall sind nun die Tatsachen bzw. Beweismittel (insbesondere die Vereinbarung GmbH - Golfclub, Einhebung von Aufnahmegebühren durch den Golfclub und Weiterleitung an die GmbH), auf die das Finanzamt die oben unter Punkt A.) dargestellten Schlüsse stützt, jedenfalls erst im Zuge der Betriebsprüfung offen gelegt worden…
…1991 bis 1996 sind - unter Anerkennung der Verluste bzw Gewinne und der beantragten Vorsteuern - in Rechtskraft erwachsen. 1. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999: Im Zuge einer Betriebsprüfung - betreffend die Jahre 1997 bis 1999 - wurden nachstehende Feststellungen getroffen (s. Bp-Bericht vom 28…
…o. a. Stellungnahme) für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar seien. Warum zum Endbestand der aktuellen Ware 75 % des Endbestandes aus dem Vorjahr hinzugerechnet wurden, sei unverständlich, zumal die Bw mit dem neu errechneten Wert ohnehin nicht weiterrechne. Die Kalkulation der Bw auf Seite 2 des o…
…die nicht automatische Übernahme aller Tz. im Betriebsprüfungsbericht entstanden sei. Durch dieses EDV-Problem sei die Darstellung vor allem jener Feststellungen mit hoher steuerlicher Auswirkung unterblieben. Auch diese Feststellungen seien im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung neu hervor gekommene Tatsachen. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich sei…
…keine anderen Angaben gemacht, als er im Zuge der Abschreibung der Forderung der Betriebsprüfung mitgeteilt habe bzw. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung von Mag. N beantwortet worden wären. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die neu hervorgekommenen Tatsachen tatsächlich bestünden. Es sei zwar richtig, dass gegen E…