Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/03
Drohverlustrückstellung bei Leasinggesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-W/03vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch KPMG Austria
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 1090 Wien, Kolingasse
19, gegen den Bescheid des Finanzamtes W. hinsichtlich Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1996 und gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1996 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
vom 11. Mai 2001 hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996 wird als unbegründet
abgewiesen. Die Berufung vom 20. Dezember 2001 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2000 wird als
unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungen vom
11. Mai 2001 und vom 15. Mai 2003 betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 2001 werden als
unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß § 188 BAO für die Jahre 1996
bis 1998 bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999
bis 2001 ergehen endgültig.
Entscheidungsgründe
Der
Unternehmensgegenstand der Berufungswerberin (Bw.), die in der Form einer
Kommanditgesellschaft (KG) betrieben wurde, umfasste die Ausübung des
Leasinggeschäftes.
Im Zuge einer
Außenprüfung wurden ua. folgende Feststellungen getroffen:
"Tz. 17 Nicht
anerkannte Dotierungen für die Rückstellung für drohende Verluste
aus der Verwertung von Leasinggegenständen
Das
geprüfte Unternehmen hat im Jahr 1996 erstmalig eine Rückstellung
für drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen
(überwiegend Kfz) gebildet. Die Bildung einer Rückstellung für
drohende Verwertungsverluste setzt das Bestehen einer entsprechenden
Verbindlichkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag voraus. Diese Voraussetzung ist
bei den hier vorliegenden Leasingverträgen nicht erfüllt, da die zu
einem Verlust führenden Kaufverträge am jeweiligen Bilanzstichtag noch
nicht abgeschlossen waren und auch nicht zumindest ein bindendes Vertragsangebot
gestellt wurde (BFH, BStBl 1983 II 361, zitiert von Doralt, Kommentar zum
EStG, 3. Auflage 1997, § 9 Tz 40).
Die erstmalige
Bildung der Rückstellung widerspricht teilweise dem Nachholverbot. Eine
Herausrechnung der Rückstellungsteile für Zeiträume vor 1996
konnte vom geprüften Unternehmen nicht vorgenommen werden.
Die Neufassung
zum § 6 Z 16 EStG idF des Budgetbegleitgesetzes
2001/2002 kann mangels Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum nicht
angewendet werden.
Bilanzmäßige
Darstellung:
|
Kto
Rückstellung für drohende Verluste aus d. Verwert. v.L.
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
Wert
laut Geschäftsbilanz
|
23.408.458,28
|
26.832,851,10
|
Wert
lt. Prüferbilanz
|
0
|
0
|
Vermögensänderung
|
+23.408.458,28
|
+26.832.851,10
|
-
Vermögensänderung des Vorjahres
|
0
|
-23.408.458,28
|
Erfolgsänderung
|
+23.408.458,28
|
+3.424.392,82
Tz. 22
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1995
|
steuerliches
Ergebnis
|
A.
|
B.
|
C.
|
Summe
|
Vorweggewinn
|
50.000,00
|
0,00
|
0,00
|
50.000,00
|
Bilanzgewinn
|
0,00
|
17.038.383,02
|
17.038.383,02
|
34.076.766,04
|
steuerliche
Abrechn.
|
|
|
|
|
abger.
IFB
|
0,00
|
-2.942.870,50
|
-2.942.870,50
|
-5.885.741,00
|
E.a.GW
|
50.000,00
|
14.095.512,52
|
14.095.512,52
|
28.241.025,04
|
Verbrauch
|
|
|
|
|
IFB-Wartetastenverlust
|
|
|
|
|
aus
1990
|
|
-3.619.540,05
|
-3.619.540,05
|
-7.239.080,10
|
aus
1991
|
|
-10.475.972,47
|
-10.475.972,47
|
-20.951.944,94
|
Steuerliches
Ergebnis
|
50.000,00
|
0,00
|
0,00
|
50.000,00
Tz. 23
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1996
|
steuerliches
Ergebnis
|
A.
|
B.
|
C.
|
D.
|
Summe
|
Vorweggewinn
|
50.000,00
|
0,00
|
0,00
|
|
50.000,00
|
Bilanzgewinn
|
|
40.619.249,89
|
6.362.886,26
|
34.256.363,62
|
81.238.499,77
|
steuerl.
Abrechn.
|
|
|
|
|
|
abger.
IFB
|
|
-2.387.846,50
|
0,00
|
-2.387.846,50
|
-4.775.693,00
|
steuerl.Zurechn.
|
|
|
|
|
|
Vermögensteuer
|
|
41.547,50
|
0,00
|
41.547,50
|
83.095,00
|
Reprä-spesen
|
|
3.184,00
|
0,00
|
3.184,00
|
6.368,00
|
E.a.GW
|
50.000,00
|
38.276.134,89
|
6.362.886,26
|
31.913.248,62
|
76.602.269,77
|
Verbrauch
|
|
|
|
|
|
IFB-Wartetastenverlust
|
|
|
|
|
|
aus
1991
|
|
-1.065.296,03
|
-1.065.296,03
|
|
-2.130.592,06
|
aus
1992
|
|
-10.910.017,50
|
-5.297.590,23
|
-5.612.427,27
|
-21.820.035,00
|
aus
1993
|
|
-9.563.720,15
|
0,00
|
-9.563.720,15
|
-19.127.440,30
|
Steuerliches
Ergebnis
|
50.000,00
|
16.737.101,21
|
0,00
|
16.737.101,20
|
33.524.202,41
Tz. 24
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997
|
steuerliches
Ergebnis
|
A.
|
B.
|
D.
|
Summe
|
Vorweggewinn
|
50.000,00
|
0,00
|
0,00
|
50.000,00
|
Bilanzgewinn
|
|
23.839.188,78
|
23.839.188,81
|
47.678.377,59
|
steuerliche
Abrechn.
|
|
|
|
|
abger.
IFB
|
|
-2.202.428,50
|
-2.202.428,50
|
-4.404.857,00
|
Vw.Kostenvergüt.
|
|
|
2.962.624,00
|
2.962.624,00
|
Sonderbetriebsausg.
|
|
|
-2.962.624,00
|
-2.962.624,00
|
steuerliche
Zurechn.
|
|
|
|
|
Reprä-spesen
|
|
2.602,50
|
2.602,50
|
5.205,00
|
E.a.GW
|
50.000,00
|
21.639.362,78
|
21.639.362,81
|
43.328.725,59
|
Steuerliches
Ergebnis
|
50.000,00
|
21.639.362,78
|
21.639.362,81
|
43.328.725,59"
Das Finanzamt nahm das
Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
für die Jahre 1996 und 1997 gem. § 303 Abs. 4 mit
der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen
Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen
Bescheiden zu ersehen.
Hinsichtlich der
Jahre 1996 bis 1998 hat das Finanzamt den Prüfungsfeststellungen
folgend die in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünfte einheitlich und
gesondert festgestellt und dementsprechende Bescheide erlassen.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 11. Mai
2001 führte die Bw. betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aus, dass
die Dotierung der Rückstellung für drohende Verluste aus der
Verwertung von Leasinggegenständen in den Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften der Jahre 1996 bis 1998 eindeutig
und zweifelsfrei offen gelegt worden sei.
Weder aus dem
Wiederaufnahmebescheid noch aus dem in der Begründung des
Wiederaufnahmebescheides erwähnten Berichtes über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung gehe hervor, auf welche genaue Rechtsgrundlage
sich die Wiederaufnahme beziehe. Es dürfe nur vermutet werden, dass die
Behörde die Wiederaufnahme auf neue Tatsachen oder Beweismittel
stütze. Die Behörde habe jedoch eine von ihr verfügte
Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise zu begründen, welche
Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien. Dies sei
nicht erfolgt.
Die
Begründung des Ermessensgebrauches erscheine keinesfalls ausreichend und
stelle im konkreten Fall eine Überschreitung des gesetzlichen
Ermessensspielraumes dar. Dem Finanzamt sei die Bildung der Rückstellung
für drohende Verluste aus der Verwertung sowie die Geltendmachung der
Dotierung als Betriebsausgabe im übermittelten Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses 1996 sowie in der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften ausreichend dargelegt worden, sodass
diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.
Insofern seien die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1996 mangels eines Wiederaufnahmsgrundes
nicht möglich und der diesbezügliche Wiederaufnahmebescheid sowie der
Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 aufzuheben.
In der Sache
selbst verwies die Bw. auf den Richtlinienentwurf des IWP vom
1. September 1994 über "die ordnungsgemäße
Bilanzierung der Leasinggegenstände und Entgelte beim Leasinggeber und die
Gliederung der G+V Rechnung vom Unternehmen" und führte hiezu aus,
dass die Bildung einer Drohverlustrückstellung aus der Verwertung der
Leasinggegenstände geboten sei, wenn die Nutzungsdauer der
Leasinggegenstände, die der Berechnung der planmäßigen
Abschreibung zugrunde liege, länger als die Grundmietzeit sei. Bereits
während der Vertragslaufzeit solle für einen am Vertragsende
absehbaren Verwertungsverlust vorgesorgt werden (vgl. dazu Mühllehner,
RdW 1994, S. 30f; Windeisen in Büschgen, Praxishandbuch Leasing,
§ 19 Tz. 69).
Das
Steuerreformgesetz 1993 habe zwar das Verbot der
Pauschalrückstellungen und Wertberichtigungen eingeführt,
beeinträchtige jedoch nicht die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der
Bildung von Rückstellungen für Verwertungsverluste. Im Regelfall seien
sämtliche Voraussetzungen für die Bildung einer
Einzelrückstellung auf Basis konkreter Umstände erfüllt gewesen.
Übersteige der Wert der eigenen Leistungsverpflichtung am Bilanzstichtag
den Wert der Gegenleistung, drohe somit aus dem Geschäft ein Verlust, so
sei dieser Verlust nach dem Vorsichtsprinzip auszuweisen.
Rückstellungen
für drohende Verluste aus Dauerschuldverhältnissen seien zu bilden,
wenn der Anspruch auf das Nutzungsentgelt geringer zu bewerten sei, als die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Dauerschuld. In solchen
Fällen sei eine Bewertung des drohenden Verlustes beim Vermieter eindeutig
möglich.
Hinsichtlich
eines Dauerschuldverhältnisses sei zu untersuchen, ob die verbleibende
Laufzeit des Schuldverhältnisses einen Verlust erwarten lasse. Daher sei
eine Restwertbetrachtung und keine Ganzheitsbetrachtung anzustellen
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 5,
Tz. 45 m.w.N.).
Selbst bei
einer Ganzheitsbetrachtung der Leasingverträge entstünden bei zu
langer Abschreibungsdauer der Leasinggegenstände aus den
Leasingverträgen gesamthaft betrachtet Gewinne, denen aber entsprechende
Verwertungsverluste nachfolgen würden. In den Verwertungsverlusten komme
zum Ausdruck, dass die Leasingraten im Verhältnis zu den vorgenommenen
Abschreibungen "zu hoch" gewesen seien, sodass den in den früheren Perioden
ausgewiesenen Gewinnen entsprechende Verluste in den Folgeperioden
folgten.
Gegen eine
Ganzheitsbetrachtung spreche auch die Judikatur des VwGH, die dem richtigen
Periodengewinn den Vorrang vor dem richtigen Totalgewinn einräume
(VwGH-Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/15/0194).
Die
Rückstellungsbildung könne auch mit einem Passivposten für
vorbelastete Einnahmen begründet werden. Seien nämlich mit bestimmten
Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte zukünftige Ausgaben
zwangsläufig in einer Weise verbunden, dass sie wirtschaftlich betrachtet
bereits das Jahr der Einnahmen treffen, seien diese zukünftigen Ausgaben
bereits für das Jahr, in dem die Einnahmen erzielt worden seien, zu
passivieren (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26. November 1974,
Zl. 1840/73; vom 21. Oktober 1986, Zl. 96/14/0021).
Im vorliegenden
Berufungsfall erfolge die Abschreibung des Leasinggutes nicht entsprechend der
wirtschaftlichen Wertminderung, sodass mit den im Verhältnis zur
Abschreibung zu hohen Leasingraten zwangsläufig am Ende der
Vertragslaufzeit ein Verwertungsverlust verbunden sei.
In der
BP - Stellungnahme vom
6. Juli 2001 wurde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeführt, dass die Geltendmachung der Dotierung als Betriebsausgabe in
den übermittelten Berichten über die Prüfung der
Jahresabschlüsse sowie in der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 1996 zwar dargelegt worden sei, jedoch
in den Prüfungsberichten/Jahresabschlüssen und Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften weder nähere Angaben über
die Leasinggegenstände, auf Grund derer die Rückstellung gebildet,
noch Berechnungen zu den jeweiligen Dotierungen betreffend den Zinssatz bzw. die
Zinssätze zur Ermittlung der Barwerte gemacht worden seien. Im laufenden
Prüfungsverfahren sei das geprüfte Unternehmen (Bw.) aufgefordert
worden, diesbezüglich nähere Angaben zu übermitteln (siehe FAX
vom 23.10.2000), jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass der BP
weder Unterlagen zur Berechnung der Rückstellung noch Angaben über die
betroffenen Leasinggegenstände übermittelt worden sei. Im Schreiben
vom 15. Jänner 2001 seien lediglich Unterlagen zur Berechnung der
Rückstellung einer geprüften Schwesterngesellschaft übermittelt
und bekannt gegeben worden, dass die Rückstellung für sämtliche
Leasinggegenstände gebildet worden sei. Die Ermittlung des Barwertes sei
mit dem internen Zinsfuss erfolgt.
Die Höhe
des Zinsfusses zur Ermittlung des Barwertes, welche erst im
Prüfungsverfahren übermittelt worden sei, habe einen wesentlichen
Einfluss auf die Höhe der Dotierung der Rückstellungen, sodass von
einer "ausreichenden" Darlegung in den Jahresabschlüssen und
Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften nicht zu sprechen
sei. Diese Angaben und Berechnungen seien nach Ansicht der BP eindeutig
Tatsachen, die erst im Prüfungsverfahren neu hervorgekommen und im
bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien.
Die Bildung
einer Rückstellung für drohende Verwertungsverluste setze das Bestehen
einer entsprechenden Verbindlichkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag voraus. Diese
Voraussetzung sei bei den hier vorliegenden Leasingverträgen nicht
erfüllt, da die zu einem Verlust führenden Kaufverträge am
jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen worden seien und zumindest
auch ein bindendes Vertragsangebot nicht gestellt worden sei.
Die erstmalige
volle Bildung der Rückstellung für sämtliche
Leasinggegenstände widerspräche teilweise dem Nachholverbot. Eine
Herausrechnung der Rückstellungsteile für Zeiträume vor dem
Jahr 1996 sei vom geprüften Unternehmen nicht vorgenommen
worden.
Die Bestimmung
des § 6 Z 16 EStG idF des Budgetbegleitgesetzes sei
mangels Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum nicht anzuwenden.
In weiterer
Folge verwies die BP wegen der systematische Einordnung der Rückstellungen
für Leasingverluste auf die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1984,
umfangreiche Literatur und Judikatur.
Die in Rede
stehenden Verwertungsrisiken aus Leasinggeschäften seien unter die
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
einordenbar und daher grundsätzlich gem.
§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu bilden.
Dabei sei jedoch zu beachten, dass schwebende Geschäfte, bei denen
Leistungen und Gegenleistung erst in der Zukunft lägen, grundsätzlich
nicht zu bilanzieren seien, weil sie die Vermutung der Ausgeglichenheit für
sich hätten. Nur ein allfällig entstehender
Verpflichtungsüberschuss sei zu passivieren. Der Anfall einzelner
Verlustphasen sei für eine Rückstellung nicht ausreichend.
Erforderlich sei vielmehr ein auf die Zukunft bezogener
Verpflichtungsüberhang.
Nur wenn aus
dem Gesamtgeschäft ein Verlust drohe, d.h., wenn die dem Unternehmen
zufließenden wirtschaftlichen Vorteile hinter den aus dem Vertrag
erfließenden Verpflichtungen zurück blieben, sei eine
Drohverlustrückstellung aus Dauerschuldverhältnissen zulässig
(Doralt, EStG, Kommentar, 3. Auflage, Tz. 37 zu § 9,
VwGH-Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 91/14/0001).
Im Sinne einer
Ganzheitsbetrachtung entstehe branchenüblich aus den einzelnen
Leasinggeschäften ein Gesamtgewinn, sodass es nicht zulässig sei,
davon losgelöst einen allfälligen Verwertungsverlust in Form einer
Rückstellung zu akzeptieren (Margreiter, ecolex-script 4/1995,
S. 4).
Kernpunkt der
Diskussion sei, ob ein entstehender Verwertungserlös bereits bei Abschluss
des Leasingvertrages akzeptiert oder erst bei der tatsächlichen Realisation
schlagend werde. Nach Auffassung der BP sei diese Frage insoweit zu lösen,
als bei einem Vollamortisationsvertrag der Leasingnehmer während der
Grundmietzeit die gesamten Anschaffungskosten zahle und aus der
Vertragsgestaltung für den Leasingnehmer der Anspruch ableitbar sei, das
Leasinggut nach Ende der Grundmietzeit zu einem wirtschaftlich nicht
ausschlaggebenden Betrag zu erwerben. Liege ein derartiger Fall vor, erscheine
eine Drohverlustrückstellung für Verwertungsrisiken dem Grunde nach
steuerlich dotierbar.
Berufungsanhängig
seien ausschließlich die Fälle des Kfz-Leasings, wobei bei den
Kfz-Leasing-Verträgen Teilamortisationsverträge vorlägen. Der
Finanzierungscharakter stehe im Vordergrund. Das berufungsgegenständliche
Problem entstehe dadurch, dass handelsrechtlich und damit auch in der
Kalkulation der Leasingraten dem Fahrzeug eine andere Nutzungsdauer unterstellt
werde. Der Steuergesetzgeber habe jedoch bewusst als Sonderform der AfA eine
gesetzliche Abschreibungsdauer festgelegt und die Anerkennung einer derartigen
Rückstellung würde das Gebot einer 8-jährigen Abschreibungsdauer
in ihrer Wirkung unterlaufen.
Es würde
sich auch eine Ungleichbehandlung zu anderen Steuerpflichtigen ergeben, wenn
Eigentümer ihr Fahrzeug nicht verleasen und in ihrer handelsrechtlichen
Kalkulation von einer kürzeren Abschreibungsdauer ausgingen.
Da sich aus dem
einzelnen Leasinggeschäft kein Verlust, sondern vielmehr ein Gesamtgewinn
ergäbe, könne ausgehend von einer Ganzheitsbetrachtung ein negatives
Ergebnis in einer Teilperiode nicht antizipativ durch Bildung einer
Rückstellung vorgezogen werden. Derartige unterschiedliche
Periodenergebnisse glichen sich im Zeitablauf nach dem Gesetz der großen
Zahl aus.
Der Einwand
betreffend vorbelastete Einkünfte sei nicht zulässig, da mit den
Einnahmen nicht zwangsläufig künftige Aufwendungen verbunden seien,
sondern nur ein unterschiedlicher Periodenverlauf gegeben sei.
Der Verweis auf
die Bildung eines Aktivpostens gem.
§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 greife nicht, da mit
dieser Bestimmung die Rechtsebene des Leasingnehmers angesprochen und die
Zielrichtung dieser Vorschrift, Vermeidung der Umgehung der Mindestnutzungsdauer
für PKW durch Finanzierungsleasingverträge, als Zweck dieser
Vorschrift anzusehen sei.
In der
Bw. - Gegenäußerung vom
26. September 2001 wurde hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeführt, dass die Ansicht der BP als weit überschießend zu
beurteilen sei, da sonst mit jeder Steuererklärung die gesamten
Buchhaltungsunterlagen zu übermitteln seien. Das dies jedenfalls
unverhältnismäßig sei, sei bei einem Unternehmen der
Größenordnung der Bw. evident.
Hinsichtlich
der Wiederaufnahme des Verfahrens habe sich die BP auf die betroffenen
Leasinggegenstände sowie die Höhe des Zinsfusses bezogen. Betreffend
die Leasinggegenstände werde beispielsweise auf die Darstellung in
Tz. 22 des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 1996 verwiesen.
Im Übrigen
würden die Wiederaufnahmebescheide keine ausreichenden Begründungen
des Wiederaufnahmegrundes beinhalten.
Hinsichtlich
des Vorbringens der BP, die Anerkennung einer Rückstellung für
drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen bei
Kfz-Leasing würde das Gebot einer 8-jährigen Abschreibungsdauer in
ihrer Wirkung unterlaufen, sei entgegenzuhalten, dass im EStG keine Regelung
bestünde, die bei Fiktion der Abschreibungsdauer die
Rückstellungsbildung für drohende Verluste untersage.
Eine
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen sei auch nicht
gegeben, da den Steuerpflichtigen für jede Art von Drohverlusten die
Rückstellungsbildung zustehe. Feststellungen dahingehend, dass die
Abschreibung nicht gem.
§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 vorgenommen
worden sei, seien nicht getroffen worden.
Inwieweit
andere Fahrzeugeigentümer auf handelsrechtliche Kalkulationen
zurückgreifen würden, führe bei vorliegendem Sachverhalt zu
keiner anderen Würdigung.
Hinsichtlich
der Ausführungen der BP, ausgehend von einer Ganzheitsbetrachtung
könne ein negatives Ergebnis in einer Teilperiode nicht antizipativ durch
Bildung einer Rückstellung vorgezogen werden und derartige unterschiedliche
Periodenergebnisse würden sich im Zeitablauf nach dem Gesetz der
großen Zahl ausgleichen, sei darauf hingewiesen, dass dem
Einkommensteuerrecht ein "Gesetz der großen Zahl" fremd sei. Folge man den
Ausführungen der BP, würde sich eine Ungleichbehandlung zwischen
Leasinggesellschaften mit wenig Leasingverträgen und solchen mit einer
großen Anzahl von Leasingverträgen ergäben. Das dies in keinster
Weise sachgerecht wäre, sei evident.
Festzuhalten
sei, dass die Rückstellung auf Einzelvertragsbasis gebildet worden sei,
wobei dies dem Gebot einer Einzelbewertung entspräche und eine
Pauschalbetrachtung daher in keinster Weise gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid
vom 26. November 2001 wurden die im Kalenderjahr 1999
und 2000 vorläufig erzielten Einkünfte der Bw. einheitlich und
gesondert festgestellt und mit Berufung
vom 20. Dezember 2001 bekämpft. Die anteiligen Auflösungen
der Rückstellung seien bei der Festsetzung der Einkünfte für die
Jahre 1999 und 2000 nicht anerkannt worden. Im Übrigen lautete
die Begründung dieses Schriftsatzes im Wesentlich gleich wie die der
Berufung vom 11. Mai 2001.
Mit Schreiben
vom 1. April 2003 gab die Bw. bekannt, dass mittels
Einbringungsvertrag vom 9. September 1999 ein Kommanditist,
nämlich die B. , ihren Anteil an der Bw. unter Anwendung der
Begünstigungen des Art. 3 UmGrStG rückwirkend zum
1. Jänner 1999 in die E. eingebracht habe.
Mit
Wiederaufnahmebescheide vom
23. April 2003 wurde das Verfahren hinsichtlich einheitlicher und
gesonderter Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999
und 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen, der neu hervorgekommenen Tatsachen (siehe Schreiben vom
1. April 2003) Rechnung getragen und die erzielten Einkünfte
für die Jahre 1999 und 2000 vorläufig einheitlich und
gesondert festgestellt.
Ebenfalls mit
23. April 2003 wurden die im Jahr 2001 erzielten Einkünfte
der Bw. mittels vorläufigen Bescheides einheitlich und gesondert
festgestellt und seitens des Finanzamtes begründend ausgeführt, dass
der Auflösungsbetrag und der in der Mehr-Weniger-Rechnung angeführte
Betrag bei der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Abzug zu
bringen seien.
Mit
Berufung vom 15. Mai 2003
gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1999, 2000 und 2001 führte die
Bw. aus, dass die anteiligen Auflösungen der Rückstellung und der
Betrag der Mehr-Weniger-Rechnung nicht anerkannt worden seien. Auch die
Begründung dieser Berufung deckte sich im Wesentlichen mit der
Begründung der Berufung vom 11. Mai 2001.
Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2003 teilte die Bw. mit, dass mit
Verschmelzungsvertrag vom 18. September 2003 die A. als 100% ige
Tochtergesellschaft der F. als übertragende Gesellschaft mit der F. als
aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden sei. Die Eintragung der
Verschmelzung und die Löschung der A. sei am 24. September 2003
im Firmenbuch erfolgt.
Durch die
Verschmelzung sei die F. mit den eingebrachten und von ihr übernommenen
Mitunternehmeranteilen zur Alleingesellschafterin der Bw. geworden, deren
Unternehmen sohin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 142 HGB auf die F. übergegangen sei und von dieser als
Gesamtrechtsnachfolgerin fortgeführt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1996
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c leg.cit. und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen;
bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der
Begründung der positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen
Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten
der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl. § 303,
Tz 37, und die darin angeführte Judikatur).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
gemäß
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz
dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die im § 20 BAO erwähnten
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind
grundsätzlich und subsidiär zu beachten.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
die Angemessenheit im Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgabe (vgl. Ritz aaO, § 20 Tz 6
und 7).
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist daher zwischen der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens gegeben
ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der
Behörde liegt, zu unterscheiden.
Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein
Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die
Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die
amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist, in welcher Entscheidung der Sinn
des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) und
§ 20 BAO als Ermessensrichtlinie zu berücksichtigen sind
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/15/0003 und
vom 11. Dezember 1996, Zl. 94/13/0070).
Wenn die Bw. in ihrer Berufung vorbringt, weder aus dem
Wiederaufnahmebescheid noch aus dem verfahrensgegenständlichen BP-Bericht
gehe hervor, auf welche genaue Rechtgrundlage sich die Wiederaufnahme beziehe
und wenn sie vermutet, die Behörde stütze sich betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf neue Tatsachen oder Beweismittel, ist
entgegenzuhalten, dass in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf
die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
23. Jänner 2001 verwiesen wurde. Wenn die Bw. vermeint, der
Betriebsprüfungshinweis im BP-Bericht lediglich auf die Tz 22 reiche
für die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus, ist zu
erwidern, dass die Begründung des Wiederaufnahmebescheides die
Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens darlegt. Zu diesem Zweck wurde
auf sämtliche Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und
auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung hingewiesen. Insoweit
kommen auch sämtliche Feststellungen der Betriebsprüfung in Betracht,
die einen Wiederaufnahmstatbestand beinhalten.
Hinsichtlich des Einwandes der Bw., mangels eines
Wiederaufnahmsgrundes sei die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das
Jahr 1996 nicht möglich, ist auszuführen, dass die
Betriebsprüfung (ua. in der Tz 17 des gegenständlichen
BP-Berichtes) sehr wohl Feststellungen betreffend das Fehlen entsprechender
Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag getroffen hat. Dadurch war dem Finanzamt
der relevante Sachverhalt bezüglich der Bildung einer Rückstellung
für drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen
keineswegs vollständig bekannt und geht somit der Einwand der Bw., neue
Tatsachen bzw. Beweismittel seien nicht hervorgekommen, ins Leere.
Soweit die Bw. die Meinung vertritt, die Begründung
des Ermessensgebrauches sei nicht ausreichend und stelle eine
Überschreitung des gesetzlichen Ermessenspielraumes dar, und insoweit habe
die Darlegung der Bildung der Rückstellung für drohende Verluste aus
Verwertungserlös im übermittelten Bericht über die
Jahresabschlussprüfung 1996 und in der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften ausgereicht, ist darauf hinzuweisen,
dass - wie oben bereits ausgeführt - zwischen der Rechtsfrage - liegt ein
Wiederaufnahmsgrund vor - und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu unterscheiden ist. Die Frage der ausreichenden Darlegung der
Bildung der Rückstellung in den dem Finanzamt übermittelten Unterlagen
ist von der Frage der Verfügung der Wiederaufnahme zu trennen. Ist ein
Wiederaufnahmsgrund gegeben, dann liegt die Verfügung der Wiederaufnahme im
Ermessen der Behörde. Die - wenn auch schablonenhaft in jedem BP-Bericht -
vorliegende Begründung des Ermessensgebrauches wurde durch das Ankreuzen
des entsprechenden Punktes gekennzeichnet, sodass dem UFS in
Übereinstimmung mit dem Finanzamt unter Abwägung der Interessen, dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen,
eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 1996 gerechtfertigt
erscheint.
Betreffend das Vorbringen der Bw. in der
Gegenäußerung vom 26. September 2001, die Ansicht der BP
sei als weit überschießend zu beurteilen, da mit jeder
Steuererklärung die gesamten Buchhaltungsunterlagen zu übermitteln
seien, übersieht die Bw., dass die BP Feststellungen getroffen hat, die das
Vorliegen der Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
für drohende Verwertungsverluste in Abrede stellt. Inwieweit für die
Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzung die gesamten
Buchhaltungsunterlagen von Relevanz sein sollen, zumal erst nach einer solchen
Prüfung die Buchungen relevant sind, ist für den UFS nicht
nachvollziehbar.
Wenn die Bw. weiters in ihrer Gegenäußerung
ausführt, die BP habe sich hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
auf die betroffenen Leasinggegenstände sowie die Höhe des Zinsfusses
bezogen, übersieht die Bw., dass die diesbezüglichen Feststellungen
der BP nicht allein die Leasinggegenstände und die Höhe des Zinsfusses
betreffen. Die zu einem Verlust führenden Kaufverträge waren
nämlich am jeweiligen Bilanzstichtag noch gar nicht abgeschlossen oder ein
bindendes Vertragsangebot war nicht gestellt worden.
Auch der Hinweis auf die Darstellung der
Leasinggegenstände in der Tz. 22 des Berichtes über die
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996 verhilft der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung für das Jahr 1996 nicht zum Erfolg. In dieser
Textziffer sind zwar die Leasinggegenstände in drei Gruppen geteilt,
für die Wiederaufnahme des Verfahrens aber ist nicht die Art der
Leasinggegenstände maßgebend, sondern die von der BP neu
festgestellten Tatsachen (siehe TZ 17 des gegenständlichen
BP-Berichtes), die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens war angesichts der
Höhe der sich aus dem Wiederaufnahmsgrund ergebenden steuerlichen
Auswirkungen, somit aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten.
Gründe, die für eine Unbilligkeit sprächen, sind nicht gegeben
und wurden seitens der Bw. auch nicht vorgebracht, weshalb die Berufung
betreffend Wiederaufnahme abzuweisen war.
Zurückweisung einer
Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 1999 und 2000
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Das Finanzamt erließ am 26. November 2001
vorläufige Feststellungsbescheide für die Jahre 1999
und 2000; gegen diese Bescheide wurde Berufung eingelegt, die unerledigt
geblieben ist. In der Folge wurde das Verfahren betreffend diese Jahre auf Grund
einer Mitteilung der Bw. wieder aufgenommen und mittels Bescheide vom
23. April 2003 die Einkünfte neuerlich für die
Jahre 1999 und 2000 vorläufig einheitlich und gesondert
festgestellt. Durch die neuerlichen Bescheide sind die Bescheide vom
26. November 2001 vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand
getreten, sodass die Berufung vom 20. Dezember 2001 mangels
Bescheidqualität als unzulässig zurückzuweisen war.
Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996
bis 2001
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 können
Rückstellungen nur für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften gebildet werden.
Absatz 3 leg. cit. normiert, dass Rückstellungen
im Sinne des Abs. 1 Z. 3 und 4 nicht pauschal gebildet
werden dürfen. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach
denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der
Leistungsverpflichtung aus einem Vertrag den Wert der
Gegenleistungsverpflichtung des Unternehmers, droht dem Unternehmer aus dem
Geschäft ein Verlust. Der bilanzierende Unternehmer kann für den
Verpflichtungsüberhang eine Rückstellung für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) bilden. Dadurch
wird der Verlust jener Periode zugewiesen, in welcher sich die Unausgewogenheit
von Leistung und Gegenleistung einstellt (Hofstätter/Reichl,
Einkommensteuer-Kommentar, Band III B, § 9,
Tz 105).
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückstellungsbildung
stellte die BP fest, dass die Bw. im Jahr 1996 erstmalig eine
Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung von
Leasinggegenstände gebildet hat, jedoch eine Herausrechnung der
Rückstellungsteile, die den Zeitraum vor dem Jahre 1996 betreffen,
nicht vornehmen konnte. Hiezu ist auszuführen, dass eine Rückstellung
nur im Jahr des Entstehens des Rückstellungsgrundes gewinnmindernd geltend
zu machen ist. Unterbliebene Rückstellungen können nicht in einem
späteren Jahr nachgeholt werden (vgl. VwGH - Erkenntnis vom
25. Februar 1998, Zl. 97/14/0015). Demnach gelangt der erkennende
Senat in Übereinstimmung mit Literatur und Rechtsprechung zur Ansicht, dass
ein Nachholen der unterbliebenen Rückstellungsteile nicht anzuerkennen
ist.
Soweit die Bw. in ihren Berufungen vorbringt, sobald aus
einem Geschäft ein Verlust drohe, sei dieser Verlust nach dem
Vorsichtsprinzip auszuweisen, schließt sich der UFS dieser Meinung an.
Wenn die Bw. jedoch in diesem Zusammenhang erwähnt, sämtliche
Voraussetzungen für die Bildung einer Einzelrückstellung seien auf
Basis konkreter Umstände im Regelfall erfüllt gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass eben diese Ansicht mit der vorliegenden Aktenlage nicht
im Einklang steht. In Tz 17 des gegenständlichen BP-Berichtes ist
festgehalten, dass die zu einem Verlust führenden Kaufverträge am
jeweiligen Bilanzstichtag weder abgeschlossen waren noch ein bindendes
Vertragsangebot gestellt war. Für die Beurteilung, ob eine
Rückstellung für drohende Verlust aus schwebenden Geschäften in
der Bilanz anzusetzen ist, sind nämlich jene Verhältnisse
maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
16. Dezember 1997, Zl. 93/14/0177). Der von der BP
diesbezüglich festgestellte Sachverhalt beinhaltet jedoch Umstände,
nach denen die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung nicht
vorliegen, sodass die Rückstellungsbildung für nicht zulässig
erachtet wird.
Soweit die BP die Ansicht vertritt, die Anerkennung einer
Drohverlustrückstellung beim Kfz-Leasing unterlaufe die 8-jährige
Abschreibungsdauer und die Bw. hiezu entgegnet, im Einkommensteuergesetz bestehe
keine derartige Regelung, die die Bildung einer Drohverlustrückstellung
untersage, schließt sich der UFS der Meinung der Bw. an. Auch eine
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen kann nicht erblickt
werden.
Was die Ausführungen betreffend Vorrang des richtigen
Periodengewinns vor dem richtigen Totalgewinn oder Einstellung eines
Passivpostens für vorbelastete Einnahmen angeht, begegnet es seitens des
UFS grundsätzlich keinen Bedenken diese Auffassungen zu teilen. Sie
begründen die Bildung einer Rückstellung, für den
gegenständlichen Berufungsfall sind sie jedoch nicht
entscheidungswesentlich. Denn wie schon mehrfach ausgeführt waren nach den
Sachverhaltsfeststellungen der BP zum jeweiligen Bilanzstichtag die zu einem
Verlust führende Kaufverträge nicht abgeschlossen oder zumindest
bindende Vertragsangebote nicht vorliegend. Insoweit führt dieses
Vorbringen nicht zum Erfolg.
Wenn schließlich die Bw. in ihrer
Gegenäußerung bemerkt, die Rückstellung sei auf
Einzelvertragsbasis entsprechend dem Gebot einer Einzelbewertung gebildet
worden, übersieht sie, dass dieser Sachverhalt eben nicht der Aktenlage
entspricht.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu
ersetzen, wenn die Ungewissheit, die zur Erlassung vorläufiger Bescheide
geführt hatte, beseitigt ist. Diese Bestimmung ist auch von Amtswegen zu
beachten.
Da hinsichtlich der Bescheide betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999
bis 2001 keine Ungewissheit vorliegt, werden die erzielten Einkünfte
für die Jahre 1999 bis 2001 endgültig einheitlich und
gesondert gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
Es war demnach wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/03
- Stammnummer
- 22899
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF