Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0144-L/05
Dienstverhältnis eines Handelsvertreters mit seiner Gattin (Ersatz einer fremden Arbeitskraft); Arbeitszimmer eines überwiegend im Außendienst tätigen Handelsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-L/05vom 31.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich anzuerkennen, wenn es nach dem "Gesamtbild der Betrachtungsweise" in fremdüblicher Weise ausgestattet ist.
Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband wird auch dann nicht zum steuerlich anzuerkennenden Kanzlei- Büroraum, wenn darin eine (fremde) Bürokraft geringfügig beschäftigt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Stb, vom
15. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch FA, vom 13. Oktober 2004 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2000, Umsatz- und
Einkommensteuer 2000, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2000 sowie die Bescheide vom 16. Februar 2004 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
über den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Den Berufungen
gegen die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001 und 2002 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommensteuer:
|
|
2000
ATS
|
2000
EUR
|
2001
ATS
|
2001
EUR
|
2002
EUR
|
Einkünfte Gw.
|
890.101,00
|
64.686,16
|
958.958,00
|
69.690,20
|
64.620,76
|
Einkommen
|
889.100,00
|
64.613,42
|
958.000,00
|
69.620,58
|
64.547,76
|
Einkommensteuer
|
330.550,00
|
24.022,01
|
365.500,00
|
26.561,92
|
24.024,18
Umsatzsteuer:
|
|
2000
ATS
|
2000
EUR
|
2001
ATS
|
2001
EUR
|
2002
EUR
|
Entgelte (KZ 000)
|
1.772.056,40
|
128.780,36
|
1.539.915,37
|
111.910,01
|
111.516,55
|
st. frei (KZ 020)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-
56.000,00
|
st. pflichtig (KZ 022)
|
1.772.056,40
|
128.780,36
|
1.539.915,37
|
111.910,01
|
55.516,55
|
Umsatzsteuer
|
354.411,28
|
25.756,07
|
307.983,07
|
22.382,00
|
11.103,31
|
Vorsteuer (KZ 060)
|
-
94.578,56
|
-
6.873,29
|
-
54.972,50
|
-
3.995,01
|
-
1.915,30
|
Zahllast
|
259.833,00
|
18.882,80
|
253.011,00
|
18.387,03
|
9.188,01
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) ist
selbständiger Handelsvertreter, der überwiegend im Außendienst
tätig ist.
Mit Bescheiden vom 7. März 2002 wurden die
Umsatz- und Einkommensteuer 2000 abweichend von den Abgabenerklärungen
festgesetzt. Aufwendungen für Bewirtung wurden gem. § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur zur Hälfte anerkannt, weiters
wurden Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 20
EStG 1988 nicht anerkannt (Kamera, Radio, Blumen, Kaffeemaschine).
Berufung 2000
Gegen diese Bescheide wurde mit Datum
19. März 2002 Berufung erhoben. Die Aufwendungen für die
Kamera, Kaffeemaschine und Radio seien ausschließlich beruflich bedingt
und somit zu berücksichtigen.
Berufungsvorentscheidung
2000
Nach mehreren Ermittlungsschritten (Vorhalteverfahren)
hinsichtlich Kundengeschenke, Angestelltenverhältnis Gattin, KFZ-Kosten des
Bw., KFZ-Kosten der Gattin und Aufwendungen für Büro und Lager wurden
mit Datum 19. Juli 2002 Berufungsvorentscheidungen (Umsatzsteuer und
Einkommensteuer) erlassen. Hierin wurden die Bescheide vom
7. März 2002 wesentlich abgeändert. Nicht mehr
berücksichtigt wurden nunmehr folgende Aufwendungen: -
Digitalkamera, Kaffeemaschine, Radio - Weihnachtsgeschenke,
Geschenkgutscheine - Korrektur Km-Geld -
Angestelltenverhältnis der Gattin (nicht fremdüblich) -
KFZ-Gattin (nicht fremdüblich) - Büro (kein Mittelpunkt der
Tätigkeit des Bw.).
Vorlageantrag 2000
Mit Eingabe vom 16. August 2002 wurde der Antrag
auf Vorlage der Berufung vom 19. März 2002 gegen die Bescheide
hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 vom
7. März 2002 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Der Vorlageantrag richte sich gegen die
Nichtanerkennung der geltend gemachten Bürokosten, Nichtanerkennung des
Angestelltenverhältnisses der Ehegattin und der damit verbundenen
Kfz-Kosten, Nichtanerkennung der Digitalkamera, der Kaffeemaschine, der Radios
sowie der Nichtanerkennung der Werbeaufwendungen und der freiwilligen
Sozialleistungen. In der Bescheidbegründung vom 22. Juli 2002 zu
den Bescheiden vom 19. Juli 2002 (BVE) seien trotz mehrmaliger
Telefonate und Ergänzungsersuchen Sachverhalte (Büro,
Dienstverhältnis, Kfz-Kosten, Werbeaufwand) steuerlich nicht anerkannt
worden, die im Bescheid vom 7. März 2002 bereits anerkannt wurden
und somit auch nicht Gegenstand der Berufung gewesen seien. Diese Vorgangsweise
sei völlig unverständlich, da das Büro anlässlich des
Besuches des Erhebungsdienstes als Büro anerkannt worden sei, gleich wie in
den Steuererklärungen 1999. Das Büro sei für die Abwicklung
der Geschäfte des Bw. unerlässlich und es liege eine rein berufliche
Nutzung vor, die auch auf Grund der Einrichtung jede private Veranlassung
ausschließe. Eine Dokumentation der Büroräume könnte
jederzeit durch Bildmaterial bzw. durch einen Lokalaugenschein
überprüft werden. Die geltend gemachten Büroräume
würden in keinster Weise privat genutzt und auch die gesamte Einrichtung
sei ausschließlich für berufliche Zwecke ausgelegt. Die
Büroräume würden dem Bw. als Verkaufsbüro und Arbeitsplatz
für eine Sekretärin dienen. Der Bw. verkaufe nicht nur Heizungssysteme
der Firma W, sondern führe auch die gesamte Heizungsplanung für Kunden
durch. Ohne Sekretärin wäre die Tätigkeit des Bw. in
diesem Ausmaß nicht möglich, da das gesamte Bestellwesen,
Angebotsausarbeitung bei Großprojekten, Ausarbeitung der
Planungsunterlagen, Ausgabe von Lagerwaren usw. durch eine Sekretärin
durchgeführt werden müsse, da der Bw. ca. 50 % seiner Arbeitszeit
mit Kundenbesuchen, Baustellenbesuchen usw. auswärtig verbringe. Da die
Gattin des Bw. früher als Sekretärin bei einer Bank tätig gewesen
sei, hätte der Bw. seine Gattin angestellt. Die Gattin sei halbtags
beschäftigt und führe zu den oben genannten Tätigkeiten auch den
Zahlungsverkehr sowie die Buchhaltungsvorbereitung durch. Das
Dienstverhältnis sei kein Scheindienstverhältnis. Die Gattin werde
lediglich für ihre Arbeitsleistung entlohnt. Das Gehalt der Gattin
entspreche den kollektivvertraglichen Gehaltsschemen, sei durch einen
Dienstzettel dokumentiert, werde monatlich durch eine Gehaltsverrechnung
abgerechnet und erfolge durch Überweisungen auf das Konto der Gattin. Das
Dienstverhältnis sei bei der Gebietskrankenkasse gemeldet und die
notwendigen Abgaben würden monatlich abgeführt. Das
Dienstverhältnis könne mit jedem fremden Dienstverhältnis
verglichen werden. Eine Beschäftigung einer fremden Person würde auf
Grund der fachlichen Qualifikation der Gattin, verbunden mit der absoluten
Vertrauensbasis und Zuverlässigkeit, einen echten Nachteil für den Bw.
bedeuten. Die Notwendigkeit des Firmen-Pkws der Gattin sei bereits
dokumentiert worden und der Pkw werde auch durch Berücksichtigung eines
Sachbezuges in der Gehaltsverrechnung berücksichtigt. Der
Geschenkgutschein an die Gattin sei eine Anerkennung für ihre
Tätigkeit und auch bei fremden Dienstverhältnissen sei es durchaus
üblich, Weihnachtsgutscheine an Mitarbeiter zu verschenken.
Hinsichtlich der Weinflaschen sei bereits angeboten worden, eine Liste
der Empfänger vorzulegen, da es sich dabei um Werbegeschenke
(Weihnachtsgrüße an Kunden) handle. Bei der Firmengröße
des Bw. sei es unüblich eigene Firmenabfüllungen für Werbezwecke
durchzuführen und es würde sich lediglich um kleine
Anerkennungsgeschenke handeln, um die Kundenbeziehungen zu vertiefen.
Hinsichtlich Digitalkamera, Radio und Kaffeemaschine sei bereits in der
Berufung Stellung genommen worden und es würden unzählige Aufnahmen
von Schäden beigebracht werden können, die die betriebliche
Notwendigkeit dokumentieren würden.
Mit Datum 9. September 2002 wurde
gegenständliche Berufung der Finanzlandesdirektion für OÖ.,
Geschäftsabteilung 7, vorgelegt.
Zurückziehung der
Berufung
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 wurde die
Berufung vom 19. März 2002 gegen den Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerbescheid 2000 vollinhaltlich zurückgezogen, ebenso der
Vorlageantrag dieser Berufung. Es werde um bescheidmäßige Festsetzung
wie mit Bescheiden vom 7. März 2002 ersucht.
Mit Bescheid vom 7. November 2002 wurde die
Berufung vom 19. März 2002 gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2000 gem. § 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt. Der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. März 2002 erwachse daher
in Rechtskraft.
Steuererklärungen
2001
Mit Datum 20. Dezember 2002 wurden die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für 2001 an das zuständige Finanzamt
eingereicht. Gemäß beiliegender Gewinnermittlung hätte
sich für dieses Jahr ein Gewinn von 854.125,54 ATS ergeben. Die
Provisionserlöse seien mit einem Betrag von 1.847.898,44 ATS angegeben
worden.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
24. Februar 2003 wurde der Bw. seitens des zuständigen
Finanzamtes ersucht das Fahrtenbuch nachzureichen. Würden die betrieblich
zurückgelegten Kilometer überwiegen, werde der Bw. ersucht, die
tatsächlichen Kosten bekannt zu geben. Weiters werde der Bw.
ersucht eine Diätenaufstellung nachzureichen, eine Aufstellung der
Kundengeschenke, der GWG und der Kfz-Kosten. Wie hoch sei der abgezogene
Privatanteil bei den Telefonkosten?
Mit Eingabe vom 11. März 2003 wurde diesem
Ersuchen Rechnung getragen und wie folgt geantwortet: 1. Das Fahrtenbuch
liege bei und es würde sich eine Kilometerleistung für betriebliche
Fahrten von 33.675 km ergeben, wobei lediglich 30.000 km steuerlich
geltend gemacht worden seien. Da der Vorhalt betreffend Ansatz der
tatsächlichen Kosten an Stelle des Kilometergeldes erst mit
15. Jänner 2002 ausgestellt worden sei, hätte der Bw.
für das Jahr 2001 keine Belege und es sei daher auf Grund der
Richtlinien der eingeschränkte Betrag für 30.000 km mittels
Kilometergeld geltend gemacht worden. Der Bw. nutze als Auto einen Audi A6
und bei Ansatz der teilweise geschätzten Kosten (AfA, Versicherung,
Treibstoff, Öl, Reinigung, Reparaturen, Service, Reifen, usw.)
abzüglich eines Privatanteiles (20 % p.A.) würden sich
ähnliche Kosten ergeben. Da jedoch auf Grund fehlender Belege die Kosten
nicht zur Gänze nachgewiesen werden könnten, sei aus
Vereinfachungsgründen wieder das Kilometergeld angesetzt worden.
Für das Jahr 2000 sei mit Bescheidbegründung vom
22. Juli 2002 unter Punkt 3 ebenfalls das mit 30.000 km
gedeckelte Kilometergeld angesetzt worden; diese Vorgangsweise sei 2001
fortgeführt worden. 2. Die Diäten seien lt. Fahrtenbuch
geltend gemacht worden. Diäten für politische Bezirke, die mehr als
15 Mal besucht wurden, seien nicht angesetzt worden. 3. Die
Werbegeschenke würden sich aus Wein, Gebäck und Blumen
zusammensetzen. Als GWG sei ein Canon-Drucker, Fliegengitter,
Gläser, Handy, Beleuchtung fürs Büro angeschafft worden.
Die Kosten für das Firmenauto würden sich wie folgt
zusammensetzen: Kfz-Haftpflicht und Versicherung
9.379,90 ATS Diverses (Frostschutz und Lampen)
390,70 ATS Kfz-Überprüfung 372,00 ATS Benzin
9.069,30 ATS Summe 19.211,90 ATS 4. Bei den
Telefonkosten für das Festnetz sei kein Privatanteil abgezogen worden, da
für das Büro eine eigene Nummer (xx)
angemeldet worden sei. Privat werde über ein eigenes Telefon (x) in
der Wohnung telefoniert und diese Rechnung sei zur Gänze privat bezahlt
worden.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom
16. Februar 2004 wurde die erklärte Vorsteuer um den Betrag
berichtigt, der auf die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben entfallen
sei. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Februar 2004
wurde die Einkommensteuer seitens des zuständigen Finanzamtes abweichend
gegenüber der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend
wurde ausgeführt, dass nach den Angaben des Bw. vom 12. Mai 2002
die jährliche Kilometerleistung zwischen 50.000 und 60.000 km betrage.
Für 2002 seien 33.675 km zurückgelegt worden. Es würden
somit die betrieblich zurückgelegten Kilometer überwiegen. Der Ansatz
des Kilometergeldes sei daher nicht mehr zulässig. Da die
tatsächlichen Kfz-Kosten nicht mehr nachgereicht werden hätten
können, sei aus verwaltungsökonomischen Gründen eine pauschale
Kürzung von 30 % vorgenommen worden. Eine
ordnungsgemäß geführte Diätenaufstellung hätte nicht
vorgelegt werden können. Bei den vorgelegten Angaben würden
Dienstbeginn und Dienstende fehlen. Es sei eine Kürzung von 20 %
vorgenommen worden. Die Ausgaben für Blumen seien nicht anerkannt
worden, da es sich um Kosten der Lebensführung iSd § 20
EStG 1988 handle.
Steuererklärungen
2002
Mit Datum 18. November 2003 wurden die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für 2002 beim zuständigen Finanzamt
eingereicht. Die beiliegende Gewinnermittlung stellte einen Gewinn von
53.284,54 € dar. An Provisionserlösen und Umsätzen wurde
einen Betrag von 122.619,86 € ermittelt.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
15. Jänner 2004 wurde der Bw. vom zuständigen Finanzamt
ersucht, eine vollständige Aufstellung der Diäten nachzureichen, sowie
den Kilometerstand zum 1. Jänner 2001 und
31. Dezember 2001 bekannt zu geben. Für das Jahr 2001 seien
das Fahrtenbuch und eine genaue Diätenaufstellung nachzureichen.
In der Eingabe vom 20. Jänner 2004 wurde
diesem Ersuchen wie folgt Rechnung getragen: Die Diätenaufstellung
enthalte die Stunden der Dienstreisen und es seien die angegebenen Stunden
entsprechend der Reiseziele durchaus plausibel. Die Reiseabrechnungen seien auch
in den Vorjahren gleich aufbereitet und nicht beanstandet worden. Es werde
ersucht, die vorgelegten Reiseabrechnungen zu akzeptieren, da die geforderten
Aufstellungen im Nachhinein nur äußerst schwierig zu erstellen seien.
Für die Zukunft würden die Zeiten für Reisebeginn und -ende in
den Reiseabrechnungen mitgeführt werden. Die Kilometerstände
würden nicht mehr bekannt gegeben werden können, da der Bw. sein Auto
(Audi A6 Kombi) 2003 verkauft hätte und für das neue Auto
(Renault Espace) ohnehin die tatsächlichen Kosten abzüglich
Privatanteil angesetzt worden seien.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2002 vom
16. Februar 2004 wurde die erklärte Vorsteuer um den Betrag
berichtigt, der auf die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben entfallen
sei.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
16. Februar 2004 wurde der Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Die Ausgaben für die
Hochwasserspenden würden keine Betriebsausgaben darstellen. Dies seien
Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988. Hinsichtlich
der Kürzung des Kilometergeldes und der Diäten werde auf die
Begründung des Vorjahres verwiesen.
Berufung 2001 und 2002
Mit Eingabe vom 28. Februar 2004 wurde Berufung
gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 eingebracht.
Die Berufung richte sich gegen die pauschale Kürzung der Kfz-Kosten,
pauschale Kürzung der Reisediäten und Kürzung der bezahlten
Umsatzsteuer. 1) Kürzung der Kfz-Kosten: Der Bw. hätte
in den Jahren 2001 33.675 km und 2002 31.551 km
zurückgelegt und es sei wie in den Vorjahren das gedeckelte Kilometergeld
für 30.000 km angesetzt worden. Wie bereits im Ergänzungsersuchen
vom 11. März 2003 mitgeteilt, hätte der Bw. einen
Audi A6 Avant genutzt und die geschätzten Kosten hätten einen
ähnlichen Betrag wie das geltend gemachte Kilometergeld ergeben. Der Bw.
hätte 2003 das Auto gewechselt und ein Firmenauto angeschafft und es seien
künftig die tatsächlichen Kosten angesetzt worden. Die
geschätzten Kosten würden wie folgt ermittelt werden
können: AfA (467.000/8 Jahre):
58.375,00 ATS Versicherung (Kasko, Haftpflicht):
35.000,00 ATS Reparaturen, Reifen, Service usw.:
30.000,00 ATS Summe: 123.375,00 ATS abzüglich
20 % Privatanteil: minus 24.675,00 ATS Summe:
98.700,00 ATS Benzin (12 Liter/100 km je 12,60 ATS):
50.916,60 ATS (33.675 km 2001) Summe:
149.616,60 ATS Die vorgenommene Kürzung um 30 % sei daher
viel zu hoch und es werde beantragt das geltend gemachte Kilometergeld
anzuerkennen bzw. den Kfz-Aufwand auf Grund der angeführten Berechnung
anzusetzen. 2) Kürzung Reisediäten: Für beide
Jahre sei eine Reisekostenaufstellung vorgelegt worden, die für jeden Tag
das Reiseziel und die Stunden der Reisen angegeben hätte. Es würden
die Abfahrts- und Ankunftszeiten fehlen, es seien jedoch die angegebenen Stunden
auf Grund der Reiseziele plausibel und es sei ohnehin die Kürzung bei
mehrfachen Reisezielen (15 Tage-Regel bzw. eine Woche durchgehend)
durchgeführt worden. Die Reiseabrechnungen seien wie in den Vorjahren
geführt worden und die fehlende Abfahrts- und Ankunftszeiten seien noch nie
beanstandet worden. Eine Ergänzung der Abfahrts- und Ankunftszeiten
würde problemlos durchgeführt werden können. Dieser "Formfehler"
könne nicht zu einer Kürzung der Reisediäten führen. Des
Weiteren seien in den Reisekosten auch Auslandsaufenthalte mit nachgewiesenen
Nächtigungskosten enthalten und für diese Reisekosten könne
keinesfalls eine Kürzung erfolgen. Handelsvertreter seien durch genaue
Reisekostenregelung (15 Tage) ohnedies stark benachteiligt und es
würde jedes Verständnis fehlen, wenn von solch geltend gemachten
Reisekosten, die ohnedies nur einen Teil der tatsächlich angefallenen
Kosten abdecken, willkürlich Kürzungen erfolgen würden. Im Sinne
einer gerechten Besteuerung werde daher ersucht, die geltend gemachten
Reisekosten anzuerkennen und keine Kürzung vorzunehmen, da die geltend
gemachten Reisekosten tatsächlich angefallen seien. Auf Grund der neuen
Reisekostenregelung hätte ohnedies ein Teil der angefallenen Reisekosten
nicht geltend gemacht werden können. 3) Bezahlte
Umsatzsteuer: In der Gewinnermittlung 2001 sei die
Vorsteuerrückvergütung iHv. 30.072,00 ATS bei den Einnahmen
ausgewiesen worden und es würde sich bei der Saldierung ein Betrag von
203.460,46 ATS ergeben. Eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes
von 233.488,36 ATS könne daher nicht erfolgen. Für 2002
würde die bezahlte Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der
Veranlagung 2002 und Umsatzsteuersondervorauszahlungen
12.864,40 € betragen und es werde beantragt diesen Betrag entsprechend
zu korrigieren.
Betriebsprüfung 2000 bis
2002
Um die berufungsgegenständlichen Punkte zu
überprüfen, wurde seitens des zuständigen Finanzamtes angeregt,
eine Betriebsprüfung (Außenprüfung) durchzuführen.
Im Zeitraum April bis September 2004 (mit
Unterbrechung) wurde eine Buch- und Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002
durchgeführt.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem.
§ 149 Abs. 1 BAO vom 15. September 2004 wurden folgende
berufungsgegenständlichen Feststellungen getroffen: Punkt 8.
Kfz-Kosten Mitsubishi Space Runner: In den Monaten März bis
August 2000 seien von der Gattin Kilometergelder für diverse
betriebliche Fahrten verrechnet worden. Am 15. September 2000
sei ein Pkw der Marke Mitsubishi Space Runner angeschafft und in das
Betriebsvermögen aufgenommen worden. Die behördliche Anmeldung dieses
Fahrzeuges sei am 26. September 2000 erfolgt. Das Kfz sei der
Ehegattin für betriebliche als auch für private Fahrten zur
Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich der Privatfahrten sei ein Sachbezug
bei der Gattin berücksichtigt worden. Die tatsächlich gefahrenen, im
Schätzungsweg ermittelten Gesamtkilometer des Mitsubishi Space Runner,
würden sich auf Grund der vorgenommenen Tankungen für die
Jahre 2000 bis 2002 wie folgt darstellen (durchschnittlicher Preis für
Superbenzin je Liter 13,34/2000; 12,90/2001; 0,934/2002). Für die
mit dem Mitsubishi Space Runner zurückgelegten betrieblichen Kilometer
seien im Schätzungswege pro Kalenderjahr 2.400 km anerkannt worden.
Das Kilometergeld wurde in Höhe von 4,90 ATS/0,356 €
berücksichtigt. Festgehalten werde weiters, dass hinkünftig nur dann
Aufwendungen in Form von Kilometergeldern zu berücksichtigen seien, wenn
die tatsächlich für den Betrieb vom Bw. getätigten Fahrten
ordnungsgemäß und vollständig aufgezeichnet werden würden.
Jedenfalls seien in den Aufzeichnungen folgende Daten
festzuhalten: Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand,
Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt.
Punkt 10. Beschäftigung Gattin: Laut Auskunft (vgl.
Niederschrift vom 17. Juni 2004) vom Bw. hätte sich das
wöchentliche Stundenausmaß zwischen 20 und 30 Stunden bewegt.
Konkrete Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeiten seien nicht getroffen worden.
Angemerkt werde, dass die Arbeitstage während einer Woche mit Dienstag,
Mittwoch, Donnerstag bekannt gegeben worden seien. Je nach Arbeitsanfall bzw.
Bedarf sei es jedoch auch möglich, dass die Arbeiten am Wochenende
durchgeführt würden. Die Arbeitszeiten während einer Arbeitswoche
würden auf die Schulzeiten der Kinder abgestimmt. Ein schriftlicher
Dienstvertrag sei mit der Gattin nicht abgeschlossen worden, es existiere
lediglich ein Dienstzettel. Würde eine Krankenstandsvertretung
erforderlich sein, so würde diese vom Bw. persönlich erfolgen oder die
Arbeit würde liegen bleiben bis die Gattin wieder gesund sei (vgl.
Niederschrift vom 17. Juni 2004). Als gewöhnlicher
Beschäftigungsort der Gattin sei E (Büro) angegeben worden.
Folgende Tätigkeiten seien von der Gattin durchgeführt worden
(vgl. Niederschrift): Aufbereitung der Buchhaltung im Büro, Ablage des
Schriftverkehrs, Büroreinigung, Telefondienst (wenn sich der Gatte auf
Dienstreise befinde), Botenfahrten Post, Kunden, Steuerberater.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie
den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht
nur Anerkennung wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Ein anzuerkennendes Dienstverhältnis mit der Gattin
liege nach hierortiger Ansicht nicht vor. Begründung: Ein
Dienstvertrag halte lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH einen
Fremdvergleich nicht stand, wenn keine konkrete Vereinbarung über
Dienstbeginn, Dienstende und den genauen wöchentlichen Arbeitszeiten
getroffen würden. Die genaue wöchentliche Arbeitszeit
("Arbeitszeiten je nach Bedarf", "kann sein,
dass meine Gattin auch am Wochenende arbeite") sei lt. den
Ausführungen des Bw. nicht konkret festgelegt worden (vgl. Niederschrift
vom 17. Juni 2004). Hinsichtlich der von der Gattin
durchzuführenden Arbeiten sei festzuhalten, dass es sich lt. ständiger
Rechtsprechung insbesondere bei Botenfahrten, Reinigungsarbeiten und
Telefondiensten um eine typisch familienhafte Mitarbeit handle.
Anlässlich einer Vorsprache des steuerlichen Vertreters am
15. September 2004 seien Unterlagen als Nachweise für die
Mitarbeit der Gattin vorgelegt worden (Ausfertigung von Angeboten für
Kunden vom Bw.). Angemerkt werde dazu, dass aus den vorgelegten Unterlagen
jedoch nicht hervorgegangen sei, wer die Angebote tatsächlich geschrieben
hätte. Stunden- bzw. sonstige Arbeitsaufzeichnungen hätten
hinsichtlich dieser Arbeiten nicht vorgelegt werden können. Mit
Telefax vom 15. Februar 2004 wurden die Jahreslohnkonten der
Jahre 2000 bis 2002 nachgereicht. Aus diesen Jahreslohnkonten gehe hervor,
dass dem Gehalt 30 Stunden/Arbeitswoche bzw. ab Februar 2001
15 Stunden/Arbeitswoche zur Grunde gelegt worden seien. Lt. vorgelegtem
Dienstzettel vom 3. Jänner 2000 würde die vereinbarte
Normalarbeitszeit pro Kalenderwoche jedoch 25 Stunden betragen. Wie oben
bereits ausgeführt, sei vom Bw. die Arbeitszeit pro Kalenderwoche für
die Jahre 2000, 2001 und 2002 zwischen 20 und 30 Stunden bekannt
gegeben worden. Da die gesetzlichen Erfordernisse für die
Anerkennung der Mitarbeit im Betrieb nicht vorliegen würden und es sich
gegebenenfalls nur um eine Tätigkeit auf Basis eines rein familienhaften
Verhältnisses handle, würden keine Lohnaufwendungen für die
Gattin als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Punkt 12a.
Abschreibung Arbeitszimmer/Lagerraum: Im Prüfungszeitraum wurden
Räumlichkeiten (Kellergeschoss) im Ausmaß von rund 69 m²
der betrieblichen Sphäre zugeordnet und als anteilige Betriebsausgaben
berücksichtigt (geschätzte Anschaffungskosten iHv.
1.424.300,00 ATS). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
sowie der Rechtsprechung des VwGH würden keine abzugsfähigen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände
vorliegen, wenn das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
bilde. Die Beurteilung ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt iSd § 20 EStG 1988 darstelle,
hätte nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei Tätigkeiten deren Mittelpunkt
(Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liege, präge
die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente
das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene
(Tätigkeits-)komponente, die auf das Arbeitszimmer entfalle, sei dem
gegenüber bei der Beurteilung des Berufsbild typischerweise nicht
wesentlich (z.B. Vertretung/Außendiensttätigkeit). Da der Bw.
auf Grund der Tätigkeit und nach eigenen Angaben überwiegend im
Außendienst tätig sei, würde der Tätigkeitsschwerpunkt
jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegen. Angemerkt werde weiters,
dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann nicht als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, wenn beispielsweise
gelegentliche Besprechungen stattfinden oder eine Besprechung mit einer nicht
familienfremden Person erfolge. Es würden daher nur die Aufwendungen
für den Lagerraum im Ausmaß von 15,3 m² berücksichtigt
werden können. Im Schätzungswege seien pro m²
20.000,00 ATS/1.435,45 € für die Bau- und Errichtungskosten
des Lagerraumes angesetzt worden. Punkt 12b. Anteiliger Stromaufwand
Büro/Lager: Im Prüfungszeitraum wurden anteilige
Stromaufwendungen für das Arbeitszimmer bzw. das Lager mit 31,65 % der
Gesamtaufwendungen geschätzt. Für das Arbeitszimmer würden aber
keine abzugsfähigen Stromaufwendungen auf Grund der Bestimmungen des
§ 20 EStG 1988 vorliegen. Für den Lagerraum würden die
Stromaufwendungen pro Kalenderjahr pauschal mit 500,00 S/40,00 €
im Schätzungswege berücksichtigt. Punkt 12c.
Bürokleinküche: Im Prüfungszeitraum wurden die
Aufwendungen für eine Bürokleinküche berücksichtigt.
Vom Abzugsverbot seien jedoch auch die Einrichtungsgegenstände des
Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn diese auch beruflich genutzt werden
würden. Punkt 12d. Büroleuchte: Im Jahr 2001 wurde
eine Büroleuchte angeschafft und als Betriebsausgabe (AfA)
berücksichtigt. Vom Abzugsverbot seien jedoch auch die
Einrichtungsgegenstände wie z.B. Leuchten des Arbeitszimmers erfasst,
selbst wenn diese auch beruflich genützt werden würden. Punkt
12e. Anteilige Finanzierungskosten: Im Prüfungszeitraum wurden
anteilige Finanzierungskosten des Hausbaues als Betriebsausgaben
berücksichtigt (31,65 % von den Zinsen). Für den
Lagerraum seien im Prüfungsverfahren pauschal 10 % der
Finanzierungskosten als Betriebsausgaben im Schätzungswege anerkannt
worden.
Wiederaufnahme 2000
Mit Datum 13. Oktober 2004 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 gem. § 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Als Begründung wurde ausgeführt,
dass die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht zu entnehmen sei, erfolgte. Daraus
sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid
zu ersehen.
Ebenfalls mit Datum 13. Oktober 2004 wurde das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Diese Wiederaufnahme
erfolgte ebenfalls unter Hinweis auf die durchgeführte
abgabenbehördliche Prüfung.
In den dazu ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2000 vom
13. Oktober 2004 wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung
Rechnung getragen.
Berufungsvorentscheidungen
2001 und 2002
Mittels Berufungsvorentscheidung vom
13. Oktober 2004 wurden die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der
Jahre 2001 und 2002 vom 1. März 2004 geändert. In
diesen Bescheiden wurde ebenfalls den Feststellungen der Betriebsprüfung
Rechnung getragen.
Berufung 2000
Mit Eingabe vom 1. November 2004 wurde Berufung
gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom
13. Oktober 2004 eingebracht. Die Berufung wurde wie folgt
begründet. 1) Nichtanerkennung Dienstverhältnis
Gattin: Der Bw. sei bis Ende 1999 für die Firma W als
angestellter Vertreter tätig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt hätte er nur
mehr als selbstständiger Handelsvertreter für die Firma W tätig
sein können, da sich die Firma W mit ihrer eigenen Firma aus
Österreich zurückgezogen und Österreich nur mehr mit
selbstständigen Handelsvertretern betreut hätte. Da der Bw.
die Zukunft als selbstständiger Handelsvertreter und die Auswirkungen durch
den Rückzug der Firma W aus Österreich nicht abschätzen
hätte können, hätte er im Wohnhaus in G ein Büro
eingerichtet und seine Gattin als Angestellte für die Abwicklung des
gesamten Backoffice (Schriftverkehr, Angebotsabwicklung, Auftragsabwicklung,
Buchhaltungsvorbereitungen, usw.) vorgesehen. Eine Sekretärin für die
Abwicklung des Backoffice sei unerlässlich, da der Bw. als Handelsvertreter
erhebliche Reisetätigkeit ausübe und 3-4 Tage pro Woche im
Außendienst tätig sei. Als der Bw. noch als angestellter Vertreter
tätig gewesen sei, sei ihm eine Sekretärin im Büro in A für
die Abwicklung des Backoffice zur Verfügung gestanden. Die Tätigkeit
würde eine sehr vertrauenswürdige Person erfordern, da die
Tätigkeit überwiegend alleine und eigenverantwortlich
durchgeführt werden müsse, da der Bw. überwiegend im
Außendienst tätig sei und sich das Büro auch im Privathaus
befinde. Die Gattin sei früher bei einer Bank tätig gewesen, somit
hätte sie die notwendige fachliche Qualifikation mitgebracht und ein
loyales, verantwortungsbewusstes Arbeiten hätte vorausgesetzt werden
können. Die Gattin sei mit 3. Jänner 2000 mit
25 Stunden pro Woche bei der Gebietskrankenkasse OÖ. angemeldet worden
und es sei auch ein Dienstzettel ausgestellt worden. Die Lohnverrechnung sei
monatlich durch eine Steuerberatungskanzlei durchgeführt worden. Das Gehalt
sei pünktlich auf ein Konto der Gattin überwiesen worden, auch die
anfallenden Abgaben seien ordnungsgemäß abgeführt worden.
Auf Grund des erhöhten Arbeitsanfalles sei das
Dienstverhältnis mit 1. Mai 2000 auf 30 Stunden/Woche
angehoben worden und sowohl die Änderungsmeldung an die Gebietskrankenkasse
als auch ein neuer Dienstzettel seien erstellt worden. Der vom Gesetzgeber
geforderten Publizitätswirkung sei durch die Erstellung eines Dienstzettels
und der Meldung bei der Gebietskrankenkasse als auch der Abfuhr von Lohnsteuer
Genüge getan worden. Die Tätigkeit der Gattin als
Sekretärin und Verantwortliche für die Abwicklung des gesamten
Backoffice sei klar definiert. Die umfangreiche Außendiensttätigkeit
und die damit verbundenen Einnahmen des Bw. wären besonders in der
Anfangsphase ohne Sekretärin nicht möglich gewesen. Der Bw. hätte
auch im Angestelltenverhältnis eine Sekretärin für die Abwicklung
des Backoffice gehabt und eine Sekretärin für die getätigten
Umsätze als selbstständiger Handelsvertreter sei unerlässlich.
Die Tätigkeit der Gattin würde weit über die familienhafte
Mithilfe hinausgehen. Die Entlohnung der Gattin als Sekretärin sei
entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung vorgenommen worden und halte
somit einem Fremdvergleich durchaus stand. Der gewünschte Termin,
um das Dienstverhältnis der Gattin zu besprechen und entsprechende
Unterlagen vorzulegen, sei seitens der Betriebsprüfung nicht wahrgenommen
worden und es hätten daher keine Aufzeichnungen hinsichtlich Arbeitszeit
und Tätigkeit vorgelegt und auch keine Erläuterung zur Arbeit erbracht
werden können. Im Zuge der Betriebsprüfung sei eine
Betriebsbesichtigung gewünscht worden. Dabei sei der Bw. zur Tätigkeit
seiner Gattin befragt worden, ohne sich auf diese Fragen vorbereiten oder
Rücksprache mit seiner Gattin halten zu können. Der Bw. sei vom
Prüfer zu Schätzungen und Aussagen gedrängt worden, die in der
Begründung zum BP-Bericht als Tatsachen angenommen und für die
Beurteilung des Dienstverhältnisses negativ ausgelegt worden seien. Die
vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Schriftverkehr (Angebotserstellung und
Abwicklung) seien vom Prüfer grundsätzlich in Frage gestellt und die
Tätigkeit der Gattin sei vom Prüfer lediglich auf Tätigkeiten der
typisch familienhaften Mitarbeit beschränkt worden. Umsätze von
1.772.056,40 ATS im ersten Jahr seiner selbstständigen Tätigkeit
hätte der Bw. ohne Abwicklung des Backoffice durch eine Sekretärin
nicht erzielen können. Es sei daher entsprechend der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise gem. § 21 BAO die Anstellung einer
Sekretärin für die Durchführung der anfallenden Büroarbeiten
unerlässlich gewesen. Die Unterstellung der Betriebsprüfung,
es würde sich lediglich um familienhafte Mithilfe handeln, sei nicht
plausibel, da der Bw. auf Grund seiner zeitintensiven
Außendiensttätigkeit (damit verbunden auch die hohen Umsätze aus
Verkaufsprovisionen) gar nicht die Zeit finden würde, die umfangreichen
Bürotätigkeiten zusätzlich zu seiner
Außendiensttätigkeit abwickeln zu können. Nach dem Kauf
der Firma W durch die deutsche Firma V sei die Angebotserstellung und die
Auftragsabwicklung durch Internet und E-Mail stark vereinfacht worden und es
hätte somit iVm Umsatzrückgängen die Arbeitszeit der Gattin mit
1. Februar 2001 reduziert werden können. 2) KFZ Kosten
Gattin: Aufgrund der exponierten Lage des Büros und der
umfangreichen Außendiensttätigkeiten des Bw. sei ein zweites KFZ
erforderlich geworden. Da der Privat PKW der Gattin kaputt geworden sei, sei im
Oktober 2000 ein gebrauchter PKW betrieblich angeschafft worden und bei der
Gattin in der Gehaltsverrechnung als Sachbezug berücksichtigt worden. Die
Mobilität der Gattin sei notwendig um die Geschäftstätigkeit der
Firma P problemlos abwickeln zu können. Das KFZ sei deshalb aus
überwiegend betrieblichen Gründen angeschafft worden. Auch einer
fremden Sekretärin hätte ein PKW zur Verfügung gestellt werden
müssen.
3) Büroraum: Anlässlich der
Betriebsprüfung sei das durch den Erhebungsdienst bei
Betriebseröffnung und auch 1999 anerkannte Büro im ausmaß von
21,67 m² nicht anerkannt worden. Das Büro diene dem Bw. als
Verkaufsbüro und werde ausschließlich betrieblich genutzt. Im
Büro würden auch mit Kunden Heizungsanlagen besprochen und Ersatzteile
aus dem Lager an Kunden ausgefolgt. Dem Bw. stehe für seine Tätigkeit
kein weiteres Büro zur Verfügung. Der Bw. verbringe zwar einen
überwiegenden Teil seiner Zeit im Außendienst, dies sei jedoch nur
möglich, da die gesamte Büroabwicklung durch seine Gattin
durchgeführt werde. Würde der Bw. die ganze Büroabwicklung selber
machen, so würde der Büroraum den Schwerpunkt seiner Tätigkeit
bilden. Es werde daher beantragt, den Büroraum zusätzlich zum
Lager betrieblich anzuerkennen. Weiters wurde angemerkt, dass das
Vertrauen in die Rechtssicherheit und der Grundsatz von Treu und Glauben stark
erschüttert werde, wenn ohne Hervortreten neuer Tatsachen getroffenen
Vereinbaurungen mit dem Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung einfach
wieder aufgenommen würden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 in Bezug auf Dienstverhältnis,
KFZ-Aufwand und Büro sei nicht gerechtfertigt, weil keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel hervorgetreten seien, die nicht schon im Berufungsverfahren
bekannt gewesen seien.
Vorlageantrag 2001 und
2002
Mit Datum 12. November 2004 wurde ein Antrag auf
Vorlage der Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2001 und
2002 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. In einigen Punkten wurde im Zuge der Betriebsprüfung in
Zusammenhang mit der Berufung vom 28. Februar 2004 Einigung erzielt.
Das Dienstverhältnis der Ehegattin, die KFZ-Kosten Mitsubishi und
das Büro seien aber nicht anerkannt worden. Die wesentlichen
Abänderungen in den Bescheiden 2001 und 2002 seien von der Berufung gegen
die Bescheide 2000 abhängig. Für die Entscheidung über
den Vorlageantrag der Bescheide 2001 und 2002 werde eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Stellungnahme
Betriebsprüfer
Mit Datum 18. November 2004 wurde seitens des
Betriebsprüfers Stellung zu den Berufungen vom 1. November (2000) bzw.
12. November 2004 (2001 und 2002)
genommen: Dienstverhältnis mit
Gattin: Publizitätswirkung: Schriftverkehr sei ein
wesentliches Beweismittel. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. die
Abfuhr von Lohnabgaben hätten lediglich Indizfunktionen für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Gerade bei vorgetäuschten
Verträgen seien die formalen Belange zu beachten. Inhalt der
Vereinbarung: Die wesentlichen Vertragsinhalte eines
Dienstverhältnisses mit einem nahen Angehörigen müssten eindeutig
festgehalten werden. Werde z.B. die wöchentliche Arbeitszeit nur in einem
ungefähren Ausmaß vereinbart, sei ein Dienstvertrag nicht
anzuerkennen. Diesbezüglich werde ergänzend hingewiesen, dass lt. den
Ausführungen im Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz vom
16. August 2002 die Gattin im Jahr 2000 einer
Halbtagesbeschäftigung nachgegangen sei. In der Berufung vom
1. November 2004 werde die Beschäftigung der Gattin per
3. Jänner 2000 mit 25 Stunden/Woche und ab
1. Mai 2000 mit 30 Stunden/Woche angegeben. Lt. Auskunft des Bw.
hätte sich das Beschäftigungsausmaß im Prüfungszeitraum
(2000 bis 2002) pro Arbeitswoche zwischen 25 und 30 Stunden bewegt.
Widersprüchliche Angaben würden - wie bereits oben angeführt -
lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Nichtanerkennung der Vereinbarung
führen. Ab dem Monat Februar 2001 sei lt. Jahreslohnkonto die
wöchentliche Arbeitszeit von 30 auf 15 Stunden reduziert worden. Den
Ausführungen des Bw. sei jedoch zu entnehmen, dass sowohl die Arbeitszeit,
die Tätigkeit bzw. die Arbeitsbereiche in den Jahren 2000 bis 2002
unverändert gewesen seien. Angemerkt werde, dass ab dem
1. Februar 2001 trotz Berücksichtigung eines Kfz-Sachbezuges von
monatlich 3.750,00 ATS wegen der Verringerung der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage keine Lohnsteuer (ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen) mehr angefallen sei. Prüfungsverfahren: Da
eine Betriebsbesichtigung im Prüfungs- bzw. Nachschauverfahren vorgesehen
sei, sei diese am 17. Juni 2004 in Anwesenheit des steuerlichen
Vertreters durchgeführt worden. Anlässlich der Betriebsbesichtigung
sei der Bw. zur Beschäftigung der Gattin befragt worden. Die Fragen bzw.
Antworten seien in einer vom Bw. unterfertigten Niederschrift entsprechend
dokumentiert worden. Die Befragung eines Abgabepflichtigen sei durch die
verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO zulässig. Wie die Befragung
(z.B. in schriftlicher/mündlicher Form) eines Abgabepflichtigen erfolge,
sei der Behörde bzw. dem Leiter der Amtshandlung zu überlassen. Es
könne jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer über
innerbetriebliche Vorgänge wie z.B. Fragen im Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis (im konkreten Fall ein einziges Dienstverhältnis
betreffend und zwar mit dem der eigenen Frau) ohne "Vorbereitungshandlungen"
Auskunft erteilen könne. Die unsachliche Behauptung bzw. nicht
begründete Unterstellung, der Bw. wäre zu "Schätzungen und
Aussagen gedrängt worden", könne nicht nachvollzogen werden. Gerade um
eine einwandfreie Dokumentation bzw. Sachverhaltsermittlung zu
gewährleisten, sei eine Niederschrift über die Befragung aufgenommen
worden. Der Vorwurf, der gewünschte Termin um das Dienstverhältnis der
Gattin zu besprechen, sei nicht wahrgenommen worden, könne nicht
nachvollzogen werden. Bereits während des Prüfungsverfahrens
(19. April 2004 bis 15. September 2004) seien einerseits mit
dem Bw. als Unternehmer, andererseits mit dem steuerlichen Vertreter
Besprechungen erfolgt und auch vorgelegte Unterlagen gesichtet worden. Nach
Rücksprache mit dem Fachbereich des zuständigen Finanzamtes sei jedoch
auf Grund der Sachlage festgestellt worden, dass das Dienstverhältnis auf
Grund der vorliegenden Fakten nicht anzuerkennen sei bzw. nach den Bestimmungen
des § 4 EStG 1988 keine abzugsfähigen Betriebsausgaben
vorliegen würden. Kfz-Kosten Mitsubishi Space Runner: Als
Ersatz für den kaputt gegangenen Privatwagen der Gattin sei im
Jahr 2000 ein gebrauchter Mitsubishi Space Runner angeschafft worden. Das
neu angeschaffte Kfz sei in das Betriebsvermögen aufgenommen und die
Aufwendungen seien gewinnmindernd berücksichtigt worden. Die
Zurverfügungstellung eines nicht überwiegend betrieblich verwendeten
Kraftfahrzeuges an die teilzeitbeschäftigte Ehegattin sei nach Ansicht des
Prüfers nach dem Gesamtbild der Ausstattung fremdunüblich.
Vertragliche Grundlagen hinsichtlich der (privat) Kfz-Nutzung würden nicht
vorliegen. Nach den vom Bw. getätigten Aussagen (vgl. Niederschrift vom
17. Juni 2004) sowie lt. den im Prüfungsverfahren vorgefundenen
Unterlagen seien die betrieblich gefahrenen Kilometer in der
Bescheidbegründung dargestellt und berücksichtigt worden. Im Zuge der
Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass mit dem Kfz überwiegend
privat gefahrene Kilometer zurückgelegt worden seien (mangels eines eigenen
Privatfahrzeuges der Gattin). Warum das Fahrzeug - wie in der Berufung behauptet
- aus "überwiegend betrieblichen Gründen angeschafft" worden sein
soll, könne nach objektiven Gesichtspunkten nicht nachvollzogen werden.
Durch die Reduktion des Normalgehaltes bzw. der Wochenstunden ab
1. Februar 2001 sei der Kfz-Sachbezug de facto nicht mehr besteuert
worden. Auf Grund der gewählten Vorgangsweise hätte das
überwiegend privat verwendete Kfz im Einkommensteuerverfahren des Bw.
steuerlich zur Gänze berücksichtigt werden
können. Büroraum: Im Zuge der Betriebsbesichtigung
hätte der Prüfer bemerkt, dass die Räumlichkeit auf Grund der
Infrastruktur dem eines Büros entspreche. Es sei jedoch bei der
Betriebsbesichtigung klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die gesetzlichen
Bestimmungen des § 20 EStG ein Abzugsverbot solcher
Räumlichkeiten normieren würden. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen
Würdigung werde auf die Bescheidbegründung
verwiesen. Wiederaufnahme des Verfahrens im
Jahr 2000: Für das Jahr 2000 würden sehr wohl
Gründe für eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO
vorliegen. Im gegenständlichen Fall hätte auf Grund der Wiederaufnahme
der Bescheid in jede Richtung abgeändert werden können. Neben den
anderen Wiederaufnahmegründen seien auch in den genannten Punkten neue
Tatsachen festgestellt worden, die im bisherigen Verfahren des Jahres 2000
nicht bekannt gewesen seien. So sei erst im Zuge der Prüfung festgestellt
worden, dass die gefahrenen Jahresgesamtkilometer betreffend das Kfz Audi,
angegeben mit 50.000 bis 60.000 km (vgl. Schreiben vom
15. Mai 2002), nicht den Tatsachen entspreche. Festgestellt worden
seien tatsächlich gefahrene Jahreskilometer von ca. 36.000 km. Da
bisher unrichtigerweise Kilometergelder für rund 30.000 betrieblich
gefahrene Kilometer berücksichtigt worden seien, hätten im Zuge der
Betriebsprüfung die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen ermittelt und
berücksichtigt werden müssen. Gegenüber dem bisherigen Verfahren
hätten sich somit wesentliche Differenzen ergeben. Die Korrektur der
Kfz-Kosten Audi hätte erst auf Grund der neu gewonnenen Erkenntnisse im
Rahmen der Wiederaufnahme durchgeführt werden können. Auch
hinsichtlich des Kfz-Aufwandes Mitsubishi Space Runner sei der Behörde im
bisherigen Verfahren nicht bekannt gewesen, dass dieses Kfz überwiegend
für private Zwecke verwendet worden sei. Dass als Ersatz für das
bisherige Privatfahrzeug der Gattin die Anschaffung des Mitsubishi Space Runner
erfolgt sei, sei ebenfalls nicht bekannt gewesen. Erst durch die
Außenprüfung hätte der neue Sachverhalt festgestellt und eine
entsprechende Korrektur der Betriebsausgaben durchgeführt werden
können.
Mit Datum 17. Februar 2005 wurden
gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Erörterung
Über das am 19. Jänner 2006
durchgeführte Erörterungsgespräch wurde eine Niederschrift mit
folgendem Inhalt verfasst: Nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung des
Referenten wiederholt der steuerliche Vertreter des Bw. nochmals die
wesentlichen Punkte des vorliegenden Sachverhaltes. Der Bw. sei vor
seiner selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Firma TA
tätig gewesen. Zu jener Zeit sei für seine Tätigkeiten eine
Sekretärin zur Verfügung gestanden (Büro in A, Frau S). Nachdem
sich diese Firma aus Österreich zurückgezogen hatte, hätte der
Bw. auf selbständiger Basis weiter gearbeitet. Er sei nunmehr
zuständig für den Bereich Salzburg, OÖ, NÖ (Region Mitte);
ähnlich wie zu Zeiten seines Dienstverhältnisses. Ihm sei aber
nunmehr kein Büro bzw. keine Sekretärin zur Verfügung gestanden.
Diese Tätigkeiten hätte ab diesem Zeitpunkt seine Gattin im Büro
des eigenen Hauses übernommen. Die Bürotätigkeiten der
Gattin reichen vom Verfassen der Angebotsunterlagen, Kontrolle der Abrechnung
der Firma W mit den Kunden bis hin zu Buchhaltungsvorbereitungen
(Umsatzsteuervoranmeldungen), Terminvereinbarungen, Ablage, Mailverkehr
(gesamter Schriftverkehr; Begleitschreiben, ..). Weiters sei sie auch noch
für das Lager zuständig. Der Vertreter des Finanzamtes wendete
ein, dass es keinen Dienstvertrag und keinen Nachweis über das
tatsächliche Arbeitsausmaß gebe. Zur rechtlichen Beurteilung verwies
er auf ein VwGH Erkenntnis mit der Zl. 98/14/0107. Der steuerliche
Vertreter entgegnete, dass die Gattin des Bw. an 3-4 Tagen pro Woche vormittags
die oben erwähnten Arbeiten erledige. Im vorgelegten Dienstzettel sei der
Arbeitsumfang angeführt. Die Arbeitszeiten hätten aufgrund von
Veränderungen des Arbeitsumfanges variiert. Für das Jahr 2001
könne auch ein Tischkalender vorgelegt werden, der die geleisteten Arbeiten
der Gattin des Bw. ausweist. Der Referent ersuchte um Nachreichen dieses
Kalenders. Der Vertreter des Finanzamtes bezweifelte, ob die Gattin
überhaupt das nötige Fachwissen aufweise, um z.B. Angebote zu
schreiben. Dem entgegnete der steuerliche Vertreter, dass die Gattin
diese Angebote lediglich EDV-mäßig umsetzt. Diese Tätigkeiten
erfordern kein Fachwissen in technischer Hinsicht. Hingewiesen wurde
auch auf die Umsatzhöhe des Bw.. Ohne Mithilfe seiner Gattin könne er
diesen Geschäftsumfang nicht bewältigen. Angesprochen wurde
auch noch, ob ein Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis der Gattin und
dem Arbeitszimmer bestehe. Der Vertreter des Finanzamtes bemerkte
hierzu, dass er keinen Zusammenhang zwischen Dienstverhältnis und
Arbeitszimmer sehe. Auch bei Anerkennen des Dienstverhältnisses sei ein
Arbeitszimmer nur anzuerkennen, wenn darin eine familienfremde Arbeitskraft
tätig sei. Der steuerliche Vertreter gab an, dass ein Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer wohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen
müsse. Am Ende des Erörterungsgespräches gab der
steuerliche Vertreter bekannt, dass er auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung verzichte.
Anlässlich des Erörterungsgespräches wurde
ein so genannter Handelsvertretervertrag (abgeschlossen zwischen der Firma W und
dem Bw.) vorgelegt. Darin wurde vereinbart (auszugsweise), dass dem Bw. das
Verkaufsgebiet Österreich-Mitte zugewiesen werde. Der Bw. könne seine
Tätigkeit selbst gestalten und die Einteilung seiner Arbeitszeit selbst
bestimmen. Ein Angestelltenverhältnis bestehe nicht.
Telefonat
In einem Telefonat am 24. Jänner 2006 mit
der ehemaligen Sekretärin des Büros in A (Frau S) gab diese dem
Referenten bekannt, dass sie damals im Ausmaß von 25 Stunden pro
Woche tätig gewesen sei. Das Büro sei für den Bereich
Oberösterreich zuständig gewesen. Sie hätte damals mit dem Bw.
und einem weiteren Außendienstmitarbeiter (Herrn S) zusammengearbeitet.
Ihr Tätigkeitsumfang umfasste sämtliche Bürotätigkeiten
(Schriftverkehr, Ablage, ...). Der Bw. und Herr S seien überwiegend im
Außendienst tätig gewesen.
Mit Datum 26. Jänner 2006 wurde ein
Tischkalender des Jahres 2001 vorgelegt, mit den zeitlichen Angaben, wann die
Gattin des Bw. Bürotätigkeiten erledigt hätte. Die Gattin sei
demgemäß an rd. 4-5 Tagen pro Woche zwischen 2 und 5 Stunden im
Büro tätig gewesen.
In Wahrung des Parteiengehörs, wurden diese Daten
(Kalender, Gespräch mit der Sekretärin) dem Vertreter des Finanzamtes
zur Kenntnis gebracht (Telefonat am 26. Jänner 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Dienstverhältnis
Gattin: Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
können sowohl durch eine auf eine Einkunftsquelle ausgerichtete
Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein.
Als nahe Angehörige gelten in diesen Fällen sämtliche, in einer
Nahebeziehung stehenden Personen, wie insbesondere Ehegatten, Kinder, Eltern und
Lebensgefährten. Es ist bei Vorliegen einer derartigen
Leistungsbeziehung im Einzelfall die Sachverhaltsfrage zu klären, ob eine
private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist. Ertragsteuerlich wird der
wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen
Würdigung zu Grunde gelegt. Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen, um steuerlich anerkannt werden zu können, nach außen
klar zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/14/0107).
Publizität bedeutet somit grundsätzlich rechtzeitige und
vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Wenn
eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
(vgl. VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).
Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass - die Vereinbarungen nach
außen hinreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-L/05
- Stammnummer
- 20607
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF