Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0144-L/05
Dienstverhältnis eines Handelsvertreters mit seiner Gattin (Ersatz einer fremden Arbeitskraft); Arbeitszimmer eines überwiegend im Außendienst tätigen Handelsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-L/05vom 31.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(siehe dazu u.a. Doralt, EStG 3, § 2 Tz 158 ff und
die dort zitierte hg. Judikatur). Im gegenständlich zu beurteilenden
Fall, ist die Gattin für den sich großteils im Außendienst
befindlichen Bw. tätig. Der Bw. vertreibt Heizungssysteme, die vor allem in
Großbauten zum Einsatz kommen. Er arbeitet hier mit den verschiedensten
Installationsfirmen zusammen, die ihn auffordern für div. Baustellen
Angebote über das Heizungssystem zu erstellen. Der Bw. übt
diese Tätigkeit seit dem Jahr 1999 als selbständiger
Handelsvertreter aus. Anzumerken ist hierzu, dass der Bw. diese Tätigkeit
bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses
ausgeübt hat. Während der Zeit des Angestelltenverhältnisses
stand dem Bw. ein Büro mit einer Sekretärin in A zur Verfügung,
welche den gesamten Schriftverkehr abgewickelt hat. Dieses Büro
wurde seitens des Arbeitgebers anlässlich des Rückzuges aus
Österreich aufgelassen. Der Bw. hat in den verschiedensten Eingaben
angeführt, dass es absolut notwendig war, seine Gattin zu
beschäftigen. Nur so konnte er seiner ursächlichen Tätigkeit
(Verkauf) nachkommen und die hohen Umsätze erwirtschaften. Würde diese
Tätigkeiten nicht seine Gattin erledigen, so müsste er sich eine
fremde Arbeitskraft einstellen oder diese Tätigkeiten selbst machen. Dies
würde aber sicherlich zu einem Umsatzrückgang führen, da die
Tätigkeiten doch ein erhebliches Maß an Zeitaufwand erfordern. Seine
Gattin hätte die Fähigkeiten diese Arbeiten durchzuführen bereits
gehabt; sie sei früher als Sekretärin bei einer Bank beschäftigt
gewesen. Es lag also nahe, diese einfache Möglichkeit zu nutzen und die
Gattin mit diesen Arbeiten zu beauftragen.
Das zuständige Finanzamt kam im Zuge einer
durchgeführten Betriebsprüfung zu dem Ergebnis (wie auch bereits bei
der ursprünglich ergangenen Berufungsvorentscheidung), dass im
gegenständlichen Fall kein anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliege.
Es würde keinen Dienstvertrag geben, sondern lediglich einen Dienstzettel.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden aber nur dann
Anerkennung finden, wenn sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten. Ein Dienstvertrag würde
einem Fremdvergleich nicht standhalten, wenn keine konkreten Vereinbarungen
über Dienstbeginn, Dienstende und den genauen wöchentlichen
Arbeitszeiten getroffen worden seien. Die genaue wöchentliche Arbeitszeit
sei aber im gegenständlichen Fall nicht konkret festgelegt worden.
Botenfahrten, Reinigungsarbeiten, Telefondienste würden typisch
familienhafte Tätigkeitsinhalte darstellen. Die Gattin hätte
auch keine Stunden- bzw. sonstige Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Da
die gesetzlichen Erfordernisse für die Anerkennung der Mitarbeit im Betrieb
nicht vorliegen würden und es sich gegebenenfalls nur um eine
Tätigkeit auf Basis eines rein familienhaften Verhältnisses handle,
seien die Lohnaufwendungen für die Gattin nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates sind aber für die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung dieses
Dienstverhältnisses noch folgende wesentliche Sachverhalte zu
berücksichtigen: War es dem Bw. möglich die verschiedenen
Schreibarbeiten neben seiner doch sehr umfangreichen
Außendiensttätigkeit zu erledigen? Hat sich die Arbeitsweise
gegenüber seiner früher im Angestelltenverhältnis ausgeübten
Tätigkeit wesentlich geändert und wer hat früher die
Bürotätigkeiten erledigt? Würde man von einer fremden
Arbeitskraft einen genauen Zeitnachweis verlangen, oder würde auch dort das
Ergebnis der durchgeführten Arbeiten wesentlich sein? Besitzt die
Gattin die Fähigkeiten diese Tätigkeiten
durchzuführen? Rechtfertigen die Umsätze und Gewinne den
Einsatz einer fremden Arbeitskraft? Ist der Umfang der Tätigkeiten
derart umfassend, dass dadurch die Abgrenzung zur familienhaften
Beschäftigung überschritten wird?
Der Bw. hat bereits beim Antrittsbesuch des Finanzamtes
anlässlich der Neuaufnahme bekannt gegeben, dass er seine Gattin als
Arbeitnehmerin beschäftigt (siehe Niederschrift über die
Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom
1. Februar 2000. Anlässlich eines Vorhalteverfahrens
wurde ein Dienstzettel vorgelegt. Dieser Dienstzettel weist folgende Daten
auf: "Dienstzettel
Arbeitgeber:
Bw.Arbeitnehmerin:
GattinArt
des Dienstverhältnisses:
Angestellte
Verwendung
(Tätigkeit):
Bürotätigkeiten
Das
Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Der erste Monat
gilt als Probemonat, wobei das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelöst werden
kann.
Beginn des
Dienstverhältnisses: 3. Januar
2000
Kündigungsfristen und
-termine: Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und außerdem zum
fünfzehnten und letzten eines Kalendermonats - unter Einhaltung der
gesetzlichen
Kündigungsfristen.
Dienstort:
siehe bei
Arbeitgeber
Kollektivvertrag:
Angestellte in
Handelsbetrieben
Grundgehalt
brutto:
10.000,00 ATS
Sonderzahlungen:
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden einmal im Kalenderjahr in der
Höhe eines Monatsgehaltes ausbezahlt.
Fälligkeit des Bezuges: Im
Nachhinein, jeweils am letzten eines
Monats.
Vereinbarte
Normalarbeitszeit: die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 25
Stunden.
Ausmaß des
jährlichen Urlaubes: in der gesetzlichen Höhe
Datum: 3. Januar
2000"
Weiters wurde eine Übernahmebestätigung der Bank
über die Gehaltszahlung an die Gattin vorgelegt (ELBA-Internet).
Überweisung auf ein Konto der Gattin (Überweisung des Gehaltes
März am 4. April 2000).
Das zuständige Finanzamt (bzw. die
Betriebsprüfung) hat Aufwendungen in Zusammenhang mit diesem
Dienstverhältnis nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Finanzamtes
liege keine eindeutige vertragliche Fixierung der Tätigkeitsbereiche und
des Tätigkeitsumfanges vor. Der Referent des Unabhängigen
Finanzsenates kann dieser Ansicht nicht folgen. Der Bw. hat bereits zu
Beginn seiner Tätigkeit die Beschäftigung seiner Gattin dem Finanzamt
bekannt gegeben (vgl. NS über Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme
vom 1. Februar 2000); er hat einen Dienstzettel verfasst, worin die
Entlohnung, der Arbeitsumfang (Wochenstunden und Arbeitsinhalt), Arbeitsort und
die Überweisung des Gehaltes festgehalten wurden. Wenn das Finanzamt meint,
dass dies alles nur allgemeine Vereinbarungen darstellen würden und somit
eine konkrete Leistungsbeziehung nicht vorliege, so ist zu entgegnen, dass ein
Dienstverhältnis nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse" zu beurteilen
ist (vgl. BFH, BStBl 1997 II 196). Die Entlohnung erfolgt nach
dem Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben. Da die Gattin des
Bw. für einen Handelsvertreter tätig ist, kann bei dieser Einstufung
keine Fremdunüblichkeit erkannt werden; auch das Finanzamt hat
diesbezüglich keine Argumente angeführt. Diese Höhe der
Entlohnung ist auch durchaus vergleichbar mit der Entlohnung der ehemaligen
Sekretärin des Arbeitgebers des Bw.. Die Arbeitszeit wurde
entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsumfang festgesetzt. Zu Beginn wurden
25 Stunden/Woche vereinbart. Nachdem erkannt wurde, dass gerade zu Beginn
der selbständigen Tätigkeit mehr Arbeiten zu verrichten sind, wurde
das Ausmaß auf 30 Stunden/Woche erhöht. Nachdem sich die
Geschäftstätigkeiten eingespielt hatten und auch die technischen
Bereiche sich erhöht hatten (E-Mail, ..), sei das
Beschäftigungsausmaß wieder reduziert worden (15 Stunden/Woche).
Auch bei einer fremden Arbeitskraft hätte man zumindest versucht
auf unterschiedliche Arbeitsumfänge zu reagieren. Zugegeben wird, dass
Änderungen zwischen nahe Stehenden möglicherweise leichter
durchzusetzen sind, als zwischen Fremden, doch dies kann noch nicht zu einer
völligen Nichtanerkennung der vertraglichen Beziehungen führen. Der
Bw. hat also die tatsächliche Arbeitsleistung der Gattin nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Dem Bw. stand bereits zu Zeiten seiner
nicht selbständigen Tätigkeit eine Bürokraft zur Seite. Es
erscheint durchaus glaubhaft, dass bei dieser im Wesentlichen gleich gebliebenen
Tätigkeit auch nach dem Wechsel in die Selbständigkeit
Bürotätigkeiten erforderlich sein würden. Der Bw. hatte die
Möglichkeit diese Arbeiten selbst zu verrichten, eine fremde Arbeitskraft
einzustellen oder sie seiner Gattin zu übertragen. Da die Gattin bereits
Bürokenntnisse aus ihrer früheren Tätigkeit bei einer Bank
vorweisen konnte, entschied sich der Bw. für diese Möglichkeit.
Dass die Gattin nicht jede einzelne Stunde ihrer Tätigkeiten
für den Bw. aufgezeichnet hat, verweist das Vertragsverhältnis noch
nicht in die Fremdunüblichkeit. Eine Überprüfung der
tatsächlichen Tätigkeiten war großteils anhand sichtbarer
Ergebnisse möglich (Ablage der Belege, Schreiben von Angeboten und Listen,
Schriftverkehr, Vorbereiten von steuerlichen Angelegenheiten, ...). Der
geleistete Arbeitsumfang lässt sich also auch ohne genaue
Stundenaufzeichnungen nachprüfen. Dass der Bw. auf unterschiedliche
Arbeitsausmaße reagiert hat, lässt sich auch anhand der
unterschiedlich vereinbarten Arbeitszeiten ableiten (25 Stunden;
30 Stunden; 15 Stunden). Auch die Bezahlung erfolgte in
fremdüblicher Weise; Überweisung monatlich auf ein eigenes Konto der
Gattin. Die Lohnverrechnung wurde ordnungsgemäß abgewickelt
und ein Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Auch die
übrigen Zahlungen (GKK) wurden ordnungsgemäß
durchgeführt. Sollten einzelne unübliche Bedingungen zwischen
nahen Angehörigen vorliegen, so führen diese nicht unbedingt zur
steuerlichen Nichtanerkennung der gesamten Vereinbarung; maßgeblich ist
die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, denen je nach Lage des Falles
unterschiedliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BFH,
BStBl 1997 II 196). Aufgrund der umfangreichen
Außendiensttätigkeit des Bw. (laut Fahrtenbuch im Schnitt über
40 Stunden pro Woche) erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass der Bw. nicht
auch noch die erheblichen Bürotätigkeiten gemacht hat. Da ihm die
Sekretärin aus den Zeiten seines Beschäftigungsverhältnisses
nicht mehr zur Verfügung stand, erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass die
Gattin diese Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht hat. Die
als Bürostunden aufgezeichneten Zeiten des Bw. (im Fahrtenbuch) haben dem
Bw. als Vorbereitungszeit für die Ausschreibungen und Angeboterstellungen
gedient, welche anschließend von der Gattin EDV-mäßig
verarbeitet wurden. Auch diese Vorgangsweise scheint mit den Denkgesetzen
derartiger Tätigkeiten vereinbar und glaubhaft. Da also die
"Gesamtbildbetrachtung" zu einem auch mit Fremden abgeschlossenen
Dienstverhältnis geführt hätte, waren die diesbezüglichen
Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Dienstfahrzeug für
Gattin: Der Gattin wurde ab Oktober 2000 ein Dienstfahrzeug zur
Erledigung der betrieblichen Fahrten zur Verfügung gestellt. Die Nutzung
des Fahrzeuges war auch für private Fahrten gestattet (Verrechnung als
Sachbezug). Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Gattin diese Fahrten mit dem
eigenen PKW durchgeführt und an ihren Arbeitgeber (Bw.) folgende
Kilometerleistungen verrechnet: März 128 km,
April 157 km, Mai 134 km, Juni 162 km,
Juli 58 km, August 124 km. Da zu diesem Zeitpunkt das
Fahrzeug der Gattin kaputt ging, stellte der Arbeitgeber (Bw.) ein
Dienstfahrzeug zur Verfügung. Es erscheint in diesem Zusammenhang
jedenfalls wenig glaubhaft, dass auch einer fremden Arbeitskraft ein
Dienstfahrzeug für derart geringe betriebliche Kilometerleistungen zur
Verfügung gestellt worden wäre; und dieses auch für private
Fahrten benutzt werden konnte. Die Betriebsprüfung hat im
Schätzungswege zurückgelegte Fahrten im Ausmaß von rund
200 km pro Monat berücksichtigt und die entsprechenden Kilometergelder
in Abzug gebracht. In Anlehnung an die oben angeführten
Kilometerleistungen in den Monaten März bis August 2000 erscheint diese
Vorgangsweise jedenfalls angemessen, um die tatsächlichen Aufwendungen der
beruflich bedingten Fahrtkosten der Gattin abzudecken. Dass ab Oktober 2000
erheblich mehr betriebliche Fahrten notwendig gewesen seien, wurde seitens des
Bw. nicht behauptet. In diesem Punkt ist also den Feststellungen der
Betriebsprüfung zu folgen.
Büro/Arbeitszimmer: 1.
Einkommensteuer: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenen Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Strittig ist im gegenständlich zu beurteilenden Fall,
ob es sich erstens um ein sog. häusliches Arbeitszimmer im Wohnungsverband
handelt und zweitens ob es auch den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw.
bildet. Nach den vorliegenden Unterlagen (Kopie vom Kellergeschossplan)
befinden sich das Büro sowie das (hier nicht streitgegenständliche)
Lager im Kellergeschoss des Wohngebäudes. Neben diesen Räumlichkeiten
befinden sich eindeutig privat genutzte Räume (Abstellraum,
Waschküche, ..). Die übrigen Räume sind direkt über eine ins
Erdgeschoss führende Stiege zu erreichen. Nach der Rechtsprechung
liegt ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband, wenn es einen Teil des Gebäudes
darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den
Wohnräumlichkeiten verfügt. Dass sich im konkreten Fall das
Arbeitszimmer/Büro im Kellergeschoss befindet, die Wohnräume aber im
Erdgeschoss, ist demnach ohne Belang. Weiters liegt bei einem einzelnen
mit Schreibtisch, EDV-Anlagen, Regalen, u. ä. ausgestatteten Raum, nach der
Verkehrsauffassung typischerweise ein Arbeitszimmer und noch keine
Kanzleiräumlichkeit vor. Ob man diese Räumlichkeiten nun als Büro
bzw. Arbeitszimmer bezeichnet, ist ebenfalls ein nicht entscheidungsrelevanter
Standpunkt. Ausschlaggebend ist die Lage und Einrichtung (vgl. VwGH 8.5.2003,
2000/15/0176; VwGH 30.5.2001, 95/13/0292; VwGH 28.11.2000, 99/14/0008).
Nach diesen Feststellungen ist zu prüfen, ob dieses im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer/Büro den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Bw. bildet, weil nur dann die darauf
entfallenden Ausgaben einschließlich der Einrichtung abzugsfähig
wären. Nach der st. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Mittelpunkt aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle festzumachen (vgl. VwGH
16.12.2003, 2002/15/0071). Einkunftsquelle des Bw. ist die
Handelsvertretertätigkeit, welche großteils im Außendienst
ausgeübt wird. Auch der Umstand, dass der Bw. über keinen anderen
Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Bw. aus (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0283).
Auch die Beschäftigung der Gattin, welche in diesem Büro
tätig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nämlich
nicht einsichtig, dass die Beschäftigung einer Bürokraft im
Ausmaß von 15 Stunden bis kurzfristig 30 Stunden pro Woche nicht in
Räumlichkeiten, die sich im Wohnungsverband befinden, erfolgen kann (vgl.
VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004). Das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 kommt grundsätzlich auch dann zum
Tragen, wenn in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eine
Bürokraft beschäftigt wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die
zu Büroarbeiten herangezogenen Dienstnehmerin als "familienfremd" anzusehen
ist (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/14/0040; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen
Schwerpunkt zu beurteilen; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob
das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl.
VwGH 28.11.2000, 99/14/0008). Wie schon oben erwähnt, ist der Bw.
großteils im Außendienst tätig (dies bestätigen auch die
Angaben im Fahrtenbuch). Der Bw. kann also nicht auch überwiegend im
Büro tätig sein. Daran ändert auch der Einwand des Steuerberaters
nichts, dass der Bw. ohne Bürokraft überwiegend im Innendienst
tätig wäre. Es ist von den gegebenen Tatsachen auszugehen.
Demnach bildet das Büro jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit
des Bw. (vgl. VwGH 16.12.2003,
2002/15/0071; VwGH 7.10.2001, 2001/15/0025). Eine Trennung der Tätigkeiten
des Bw. in den Bereich "Bürotätigkeit" und
"Außendiensttätigkeit" führt auch zu keinem andern Ergebnis, da
dies keine unterschiedlichen Einkunftsquellen darstellen.
Lager: Nicht
unter den Begriff des Arbeitszimmers im Wohnungsverband ist das Lager
einzustufen. Die diesbezüglichen Aufwendungen wurden demnach bereits
richtigerweise vom Finanzamt berücksichtigt.
2.
Umsatzsteuer: Bei der Beurteilung des Arbeitszimmers/Büros
stellt sich die umsatzsteuerliche Beurteilung anders dar. Art.
17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) erlaubt den
Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie
(für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU) bestehenden
Vorsteuerausschlüsse, untersagt aber die nachträgliche Erweiterung der
Vorsteuerausschlüsse. Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996
erfolgten Einführung der lit. d des
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die
Vorsteuerabzugsregelung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das
Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte
Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der
Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung),
welche den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht
verdrängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3.7.2003, 99/15/0177 mwN).
Das zuständige Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid auch
hinsichtlich Umsatzsteuer ausschließlich darauf gestützt, dass das
Arbeitszimmer/Büro nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. bilde
und daher die Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
nicht erfüllt seien. Gemäß dieser Darstellung sind die
Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer zu berücksichtigen, da das
Arbeitszimmer/Büro jedenfalls ausschließlich betrieblich bzw.
beruflich verwendet wird (von der Gattin des Bw. bzw. vom Bw. selbst).
Nach diesen rechtlichen Ausführungen sind folgende
Berichtigungen
vorzunehmen: Einkommensteuer:
|
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
2002 (EUR)
|
Einkünfte aus Gw. (lt. Betriebsprüfung)
|
1.095.088,00
|
1.093.929,00
|
76.246,84
|
Dienstverhältnis Gattin (Tz. 36 BP-Bericht)
|
- 204.986,96
|
- 134.971,21
|
- 11.626,08
|
Einkünfte aus Gw.
|
890.101,00
|
958.958,00
|
64.620,76
Umsatzsteuer/Vorsteuer:
|
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
2002 (EUR)
|
Vorsteuern lt. Betriebsprüfung (Tz. 23)
|
90.102,61
|
52.475,40
|
1.809,81
|
Vorsteuern Büro
|
1.142,62
|
1.226,50
|
105,49
|
Bürokleinküche
|
3.333,33
|
|
|
Büroleuchte
|
|
1.270,60
|
|
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
94.578,56
|
54.972,50
|
1.915,30
Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO: Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus
der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2002 wurde die Berufung vom 19. März 2002
gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2000 vollinhaltlich
zurückgezogen; ebenso der Vorlageantrag dieser Berufung. Mit
Bescheid vom 7. November 2002 wurde die Berufung vom
19. März 2002 als gegenstandslos erklärt. Der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. März 2002 ist dadurch wieder
in Rechtskraft erwachsen. Der Bw. gibt in der Berufung vom
1. November 2004 zu Bedenken, dass keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgetreten sind, die nicht schon im Berufungsverfahren 2002
bekannt gewesen seien. Es wurde aber der Bescheid bzw. das Verfahren
hinsichtlich der Bescheide vom 7. März 2002 wieder aufgenommen.
Beweismittel oder Tatsachen die erst im Berufungsverfahren gewonnen wurden,
waren also einer Wiederaufnahme nicht hinderlich. Die neuen Tatsachen und
Beweismittel sind also aus der Sicht der Bescheide vom
7. März 2003 zu beurteilen. Welche Tatsachen und Beweismittel
waren also zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide
(7. März 2002) bereits bekannt. Vor diesen Bescheiden
waren die Ergebnisse der Nachschau anlässlich der Neuaufnahme bekannt (vgl.
Niederschrift vom 1. Februar 2000). Weiters gab es einen
Vorhalt seitens des Finanzamtes vom 15. Jänner 2002. Darin wurden
um Angaben hinsichtlich Material- und Fremdleistungen, Geschenke, freiw.
Sozialaufwand sowie Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten ersucht. Weitere
Fragen bezogen sich auf das Büro und die Aufwendungen von Zinsen,
Bewirtung, Reisekosten, Strom, Kamera.
Im Antwortschreiben vom 22. Februar 2002 wurde unter
anderem lediglich bekannt gegeben, dass der Bw. hauptsächlich auswärts
tätig sei und daher das Kilometergeld geltend gemacht hätte.
Bis zur Anschaffung des Firmen-Pkw sei auch der Gattin Km-Geld
ausbezahlt worden. Vorgelegt wurde auch eine Plankopie worin das Büro bzw.
Lager eingezeichnet ist, sowie das Fahrtenbuch des Bw..
In einem weiteren Vorhalt vom 26. Februar 2002
wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, noch genauere
Daten hinsichtlich des Büros nachzureichen. Ebenso wurde ersucht den
Dienstvertrag bzgl. Anstellung der Gattin und das Fahrtenbuch betreffend das
2. KFZ der Gattin vorzulegen.
Mit Eingabe vom 7. März 2002 wurde das
Lohnkonto der Gattin vorgelegt. Weiters der Zulassungsschein hinsichtlich des
2. KFZ.
Nach diesen Ermittlungen wurde die Umsatz- und
Einkommensteuer mit Bescheiden vom 7. März 2002 festgesetzt.
Die wesentlichen Ermittlungsschritte wurden erst im
weiteren Verfahren (vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung)
durchgeführt. In Bezug auf das nunmehr wieder aufgenommene Verfahren
(Bescheid vom 7. März 2002) stellen die damals ermittelten
Sachverhalte und die Sachverhalte der Betriebsprüfung Neuerungen dar, die
eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen.
Anspruchszinsen
2000:
Gem. § 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens
42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommenstuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen
gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten
Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind
noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 13. Oktober 2004
festgesetzte Abgabennachforderung von 11.722,13 €
(161.300,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 im Zusammenhang mit dem
Einkommensteuerbescheid 2000. Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsen an
die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.
§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle
der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die
die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
berechen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 hat - basierend auf der Berufungsentscheidung - ein
neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern
die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 €
übersteigt. Nicht
der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da der dem
Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Bescheid (Einkommensteuerbescheid
2000) rechtwirksam erlassen wurde, stehen dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Linz, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-L/05
- Stammnummer
- 20607
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF