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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0144-L/05

Dienstverhältnis eines Handelsvertreters mit seiner Gattin (Ersatz einer fremden Arbeitskraft); Arbeitszimmer eines überwiegend im Außendienst tätigen Handelsvertreters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-L/05vom 31.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (siehe dazu u.a. Doralt, EStG 3, § 2 Tz 158 ff und die dort zitierte hg. Judikatur). Im gegenständlich zu beurteilenden Fall, ist die Gattin für den sich großteils im Außendienst befindlichen Bw. tätig. Der Bw. vertreibt Heizungssysteme, die vor allem in Großbauten zum Einsatz kommen. Er arbeitet hier mit den verschiedensten Installationsfirmen zusammen, die ihn auffordern für div. Baustellen Angebote über das Heizungssystem zu erstellen. Der Bw. übt diese Tätigkeit seit dem Jahr 1999 als selbständiger Handelsvertreter aus. Anzumerken ist hierzu, dass der Bw. diese Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt hat. Während der Zeit des Angestelltenverhältnisses stand dem Bw. ein Büro mit einer Sekretärin in A zur Verfügung, welche den gesamten Schriftverkehr abgewickelt hat. Dieses Büro wurde seitens des Arbeitgebers anlässlich des Rückzuges aus Österreich aufgelassen. Der Bw. hat in den verschiedensten Eingaben angeführt, dass es absolut notwendig war, seine Gattin zu beschäftigen. Nur so konnte er seiner ursächlichen Tätigkeit (Verkauf) nachkommen und die hohen Umsätze erwirtschaften. Würde diese Tätigkeiten nicht seine Gattin erledigen, so müsste er sich eine fremde Arbeitskraft einstellen oder diese Tätigkeiten selbst machen. Dies würde aber sicherlich zu einem Umsatzrückgang führen, da die Tätigkeiten doch ein erhebliches Maß an Zeitaufwand erfordern. Seine Gattin hätte die Fähigkeiten diese Arbeiten durchzuführen bereits gehabt; sie sei früher als Sekretärin bei einer Bank beschäftigt gewesen. Es lag also nahe, diese einfache Möglichkeit zu nutzen und die Gattin mit diesen Arbeiten zu beauftragen. Das zuständige Finanzamt kam im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung zu dem Ergebnis (wie auch bereits bei der ursprünglich ergangenen Berufungsvorentscheidung), dass im gegenständlichen Fall kein anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliege. Es würde keinen Dienstvertrag geben, sondern lediglich einen Dienstzettel. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden aber nur dann Anerkennung finden, wenn sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten. Ein Dienstvertrag würde einem Fremdvergleich nicht standhalten, wenn keine konkreten Vereinbarungen über Dienstbeginn, Dienstende und den genauen wöchentlichen Arbeitszeiten getroffen worden seien. Die genaue wöchentliche Arbeitszeit sei aber im gegenständlichen Fall nicht konkret festgelegt worden. Botenfahrten, Reinigungsarbeiten, Telefondienste würden typisch familienhafte Tätigkeitsinhalte darstellen. Die Gattin hätte auch keine Stunden- bzw. sonstige Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Da die gesetzlichen Erfordernisse für die Anerkennung der Mitarbeit im Betrieb nicht vorliegen würden und es sich gegebenenfalls nur um eine Tätigkeit auf Basis eines rein familienhaften Verhältnisses handle, seien die Lohnaufwendungen für die Gattin nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates sind aber für die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung dieses Dienstverhältnisses noch folgende wesentliche Sachverhalte zu berücksichtigen: War es dem Bw. möglich die verschiedenen Schreibarbeiten neben seiner doch sehr umfangreichen Außendiensttätigkeit zu erledigen? Hat sich die Arbeitsweise gegenüber seiner früher im Angestelltenverhältnis ausgeübten Tätigkeit wesentlich geändert und wer hat früher die Bürotätigkeiten erledigt? Würde man von einer fremden Arbeitskraft einen genauen Zeitnachweis verlangen, oder würde auch dort das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten wesentlich sein? Besitzt die Gattin die Fähigkeiten diese Tätigkeiten durchzuführen? Rechtfertigen die Umsätze und Gewinne den Einsatz einer fremden Arbeitskraft? Ist der Umfang der Tätigkeiten derart umfassend, dass dadurch die Abgrenzung zur familienhaften Beschäftigung überschritten wird? Der Bw. hat bereits beim Antrittsbesuch des Finanzamtes anlässlich der Neuaufnahme bekannt gegeben, dass er seine Gattin als Arbeitnehmerin beschäftigt (siehe Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 1. Februar 2000. Anlässlich eines Vorhalteverfahrens wurde ein Dienstzettel vorgelegt. Dieser Dienstzettel weist folgende Daten auf: "Dienstzettel Arbeitgeber: Bw.Arbeitnehmerin: GattinArt des Dienstverhältnisses: Angestellte Verwendung (Tätigkeit): Bürotätigkeiten Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der erste Monat gilt als Probemonat, wobei das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelöst werden kann. Beginn des Dienstverhältnisses: 3. Januar 2000 Kündigungsfristen und -termine: Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und außerdem zum fünfzehnten und letzten eines Kalendermonats - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Dienstort: siehe bei Arbeitgeber Kollektivvertrag: Angestellte in Handelsbetrieben Grundgehalt brutto: 10.000,00 ATS Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden einmal im Kalenderjahr in der Höhe eines Monatsgehaltes ausbezahlt. Fälligkeit des Bezuges: Im Nachhinein, jeweils am letzten eines Monats. Vereinbarte Normalarbeitszeit: die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 25 Stunden. Ausmaß des jährlichen Urlaubes: in der gesetzlichen Höhe Datum: 3. Januar 2000" Weiters wurde eine Übernahmebestätigung der Bank über die Gehaltszahlung an die Gattin vorgelegt (ELBA-Internet). Überweisung auf ein Konto der Gattin (Überweisung des Gehaltes März am 4. April 2000). Das zuständige Finanzamt (bzw. die Betriebsprüfung) hat Aufwendungen in Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Finanzamtes liege keine eindeutige vertragliche Fixierung der Tätigkeitsbereiche und des Tätigkeitsumfanges vor. Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates kann dieser Ansicht nicht folgen. Der Bw. hat bereits zu Beginn seiner Tätigkeit die Beschäftigung seiner Gattin dem Finanzamt bekannt gegeben (vgl. NS über Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 1. Februar 2000); er hat einen Dienstzettel verfasst, worin die Entlohnung, der Arbeitsumfang (Wochenstunden und Arbeitsinhalt), Arbeitsort und die Überweisung des Gehaltes festgehalten wurden. Wenn das Finanzamt meint, dass dies alles nur allgemeine Vereinbarungen darstellen würden und somit eine konkrete Leistungsbeziehung nicht vorliege, so ist zu entgegnen, dass ein Dienstverhältnis nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse" zu beurteilen ist (vgl. BFH, BStBl 1997 II 196). Die Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben. Da die Gattin des Bw. für einen Handelsvertreter tätig ist, kann bei dieser Einstufung keine Fremdunüblichkeit erkannt werden; auch das Finanzamt hat diesbezüglich keine Argumente angeführt. Diese Höhe der Entlohnung ist auch durchaus vergleichbar mit der Entlohnung der ehemaligen Sekretärin des Arbeitgebers des Bw.. Die Arbeitszeit wurde entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsumfang festgesetzt. Zu Beginn wurden 25 Stunden/Woche vereinbart. Nachdem erkannt wurde, dass gerade zu Beginn der selbständigen Tätigkeit mehr Arbeiten zu verrichten sind, wurde das Ausmaß auf 30 Stunden/Woche erhöht. Nachdem sich die Geschäftstätigkeiten eingespielt hatten und auch die technischen Bereiche sich erhöht hatten (E-Mail, ..), sei das Beschäftigungsausmaß wieder reduziert worden (15 Stunden/Woche). Auch bei einer fremden Arbeitskraft hätte man zumindest versucht auf unterschiedliche Arbeitsumfänge zu reagieren. Zugegeben wird, dass Änderungen zwischen nahe Stehenden möglicherweise leichter durchzusetzen sind, als zwischen Fremden, doch dies kann noch nicht zu einer völligen Nichtanerkennung der vertraglichen Beziehungen führen. Der Bw. hat also die tatsächliche Arbeitsleistung der Gattin nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dem Bw. stand bereits zu Zeiten seiner nicht selbständigen Tätigkeit eine Bürokraft zur Seite. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass bei dieser im Wesentlichen gleich gebliebenen Tätigkeit auch nach dem Wechsel in die Selbständigkeit Bürotätigkeiten erforderlich sein würden. Der Bw. hatte die Möglichkeit diese Arbeiten selbst zu verrichten, eine fremde Arbeitskraft einzustellen oder sie seiner Gattin zu übertragen. Da die Gattin bereits Bürokenntnisse aus ihrer früheren Tätigkeit bei einer Bank vorweisen konnte, entschied sich der Bw. für diese Möglichkeit. Dass die Gattin nicht jede einzelne Stunde ihrer Tätigkeiten für den Bw. aufgezeichnet hat, verweist das Vertragsverhältnis noch nicht in die Fremdunüblichkeit. Eine Überprüfung der tatsächlichen Tätigkeiten war großteils anhand sichtbarer Ergebnisse möglich (Ablage der Belege, Schreiben von Angeboten und Listen, Schriftverkehr, Vorbereiten von steuerlichen Angelegenheiten, ...). Der geleistete Arbeitsumfang lässt sich also auch ohne genaue Stundenaufzeichnungen nachprüfen. Dass der Bw. auf unterschiedliche Arbeitsausmaße reagiert hat, lässt sich auch anhand der unterschiedlich vereinbarten Arbeitszeiten ableiten (25 Stunden; 30 Stunden; 15 Stunden). Auch die Bezahlung erfolgte in fremdüblicher Weise; Überweisung monatlich auf ein eigenes Konto der Gattin. Die Lohnverrechnung wurde ordnungsgemäß abgewickelt und ein Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Auch die übrigen Zahlungen (GKK) wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Sollten einzelne unübliche Bedingungen zwischen nahen Angehörigen vorliegen, so führen diese nicht unbedingt zur steuerlichen Nichtanerkennung der gesamten Vereinbarung; maßgeblich ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, denen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BFH, BStBl 1997 II 196). Aufgrund der umfangreichen Außendiensttätigkeit des Bw. (laut Fahrtenbuch im Schnitt über 40 Stunden pro Woche) erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass der Bw. nicht auch noch die erheblichen Bürotätigkeiten gemacht hat. Da ihm die Sekretärin aus den Zeiten seines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zur Verfügung stand, erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass die Gattin diese Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht hat. Die als Bürostunden aufgezeichneten Zeiten des Bw. (im Fahrtenbuch) haben dem Bw. als Vorbereitungszeit für die Ausschreibungen und Angeboterstellungen gedient, welche anschließend von der Gattin EDV-mäßig verarbeitet wurden. Auch diese Vorgangsweise scheint mit den Denkgesetzen derartiger Tätigkeiten vereinbar und glaubhaft. Da also die "Gesamtbildbetrachtung" zu einem auch mit Fremden abgeschlossenen Dienstverhältnis geführt hätte, waren die diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Dienstfahrzeug für Gattin: Der Gattin wurde ab Oktober 2000 ein Dienstfahrzeug zur Erledigung der betrieblichen Fahrten zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Fahrzeuges war auch für private Fahrten gestattet (Verrechnung als Sachbezug). Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Gattin diese Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt und an ihren Arbeitgeber (Bw.) folgende Kilometerleistungen verrechnet: März 128 km, April 157 km, Mai 134 km, Juni 162 km, Juli 58 km, August 124 km. Da zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug der Gattin kaputt ging, stellte der Arbeitgeber (Bw.) ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Es erscheint in diesem Zusammenhang jedenfalls wenig glaubhaft, dass auch einer fremden Arbeitskraft ein Dienstfahrzeug für derart geringe betriebliche Kilometerleistungen zur Verfügung gestellt worden wäre; und dieses auch für private Fahrten benutzt werden konnte. Die Betriebsprüfung hat im Schätzungswege zurückgelegte Fahrten im Ausmaß von rund 200 km pro Monat berücksichtigt und die entsprechenden Kilometergelder in Abzug gebracht. In Anlehnung an die oben angeführten Kilometerleistungen in den Monaten März bis August 2000 erscheint diese Vorgangsweise jedenfalls angemessen, um die tatsächlichen Aufwendungen der beruflich bedingten Fahrtkosten der Gattin abzudecken. Dass ab Oktober 2000 erheblich mehr betriebliche Fahrten notwendig gewesen seien, wurde seitens des Bw. nicht behauptet. In diesem Punkt ist also den Feststellungen der Betriebsprüfung zu folgen. Büro/Arbeitszimmer: 1. Einkommensteuer: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenen Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Strittig ist im gegenständlich zu beurteilenden Fall, ob es sich erstens um ein sog. häusliches Arbeitszimmer im Wohnungsverband handelt und zweitens ob es auch den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. bildet. Nach den vorliegenden Unterlagen (Kopie vom Kellergeschossplan) befinden sich das Büro sowie das (hier nicht streitgegenständliche) Lager im Kellergeschoss des Wohngebäudes. Neben diesen Räumlichkeiten befinden sich eindeutig privat genutzte Räume (Abstellraum, Waschküche, ..). Die übrigen Räume sind direkt über eine ins Erdgeschoss führende Stiege zu erreichen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband, wenn es einen Teil des Gebäudes darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt. Dass sich im konkreten Fall das Arbeitszimmer/Büro im Kellergeschoss befindet, die Wohnräume aber im Erdgeschoss, ist demnach ohne Belang. Weiters liegt bei einem einzelnen mit Schreibtisch, EDV-Anlagen, Regalen, u. ä. ausgestatteten Raum, nach der Verkehrsauffassung typischerweise ein Arbeitszimmer und noch keine Kanzleiräumlichkeit vor. Ob man diese Räumlichkeiten nun als Büro bzw. Arbeitszimmer bezeichnet, ist ebenfalls ein nicht entscheidungsrelevanter Standpunkt. Ausschlaggebend ist die Lage und Einrichtung (vgl. VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176; VwGH 30.5.2001, 95/13/0292; VwGH 28.11.2000, 99/14/0008). Nach diesen Feststellungen ist zu prüfen, ob dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer/Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet, weil nur dann die darauf entfallenden Ausgaben einschließlich der Einrichtung abzugsfähig wären. Nach der st. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle festzumachen (vgl. VwGH 16.12.2003, 2002/15/0071). Einkunftsquelle des Bw. ist die Handelsvertretertätigkeit, welche großteils im Außendienst ausgeübt wird. Auch der Umstand, dass der Bw. über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. aus (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0283). Auch die Beschäftigung der Gattin, welche in diesem Büro tätig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nämlich nicht einsichtig, dass die Beschäftigung einer Bürokraft im Ausmaß von 15 Stunden bis kurzfristig 30 Stunden pro Woche nicht in Räumlichkeiten, die sich im Wohnungsverband befinden, erfolgen kann (vgl. VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004). Das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 kommt grundsätzlich auch dann zum Tragen, wenn in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eine Bürokraft beschäftigt wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die zu Büroarbeiten herangezogenen Dienstnehmerin als "familienfremd" anzusehen ist (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/14/0040; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH 28.11.2000, 99/14/0008). Wie schon oben erwähnt, ist der Bw. großteils im Außendienst tätig (dies bestätigen auch die Angaben im Fahrtenbuch). Der Bw. kann also nicht auch überwiegend im Büro tätig sein. Daran ändert auch der Einwand des Steuerberaters nichts, dass der Bw. ohne Bürokraft überwiegend im Innendienst tätig wäre. Es ist von den gegebenen Tatsachen auszugehen. Demnach bildet das Büro jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. (vgl. VwGH 16.12.2003, 2002/15/0071; VwGH 7.10.2001, 2001/15/0025). Eine Trennung der Tätigkeiten des Bw. in den Bereich "Bürotätigkeit" und "Außendiensttätigkeit" führt auch zu keinem andern Ergebnis, da dies keine unterschiedlichen Einkunftsquellen darstellen. Lager: Nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers im Wohnungsverband ist das Lager einzustufen. Die diesbezüglichen Aufwendungen wurden demnach bereits richtigerweise vom Finanzamt berücksichtigt. 2. Umsatzsteuer: Bei der Beurteilung des Arbeitszimmers/Büros stellt sich die umsatzsteuerliche Beurteilung anders dar. Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) erlaubt den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU) bestehenden Vorsteuerausschlüsse, untersagt aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse. Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3.7.2003, 99/15/0177 mwN). Das zuständige Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich Umsatzsteuer ausschließlich darauf gestützt, dass das Arbeitszimmer/Büro nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. bilde und daher die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht erfüllt seien. Gemäß dieser Darstellung sind die Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer zu berücksichtigen, da das Arbeitszimmer/Büro jedenfalls ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet wird (von der Gattin des Bw. bzw. vom Bw. selbst). Nach diesen rechtlichen Ausführungen sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: Einkommensteuer: | | 2000 (ATS) | 2001 (ATS) | 2002 (EUR) | Einkünfte aus Gw. (lt. Betriebsprüfung) | 1.095.088,00 | 1.093.929,00 | 76.246,84 | Dienstverhältnis Gattin (Tz. 36 BP-Bericht) | - 204.986,96 | - 134.971,21 | - 11.626,08 | Einkünfte aus Gw. | 890.101,00 | 958.958,00 | 64.620,76 Umsatzsteuer/Vorsteuer: | | 2000 (ATS) | 2001 (ATS) | 2002 (EUR) | Vorsteuern lt. Betriebsprüfung (Tz. 23) | 90.102,61 | 52.475,40 | 1.809,81 | Vorsteuern Büro | 1.142,62 | 1.226,50 | 105,49 | Bürokleinküche | 3.333,33 | | | Büroleuchte | | 1.270,60 | | Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung | 94.578,56 | 54.972,50 | 1.915,30 Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 wurde die Berufung vom 19. März 2002 gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2000 vollinhaltlich zurückgezogen; ebenso der Vorlageantrag dieser Berufung. Mit Bescheid vom 7. November 2002 wurde die Berufung vom 19. März 2002 als gegenstandslos erklärt. Der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. März 2002 ist dadurch wieder in Rechtskraft erwachsen. Der Bw. gibt in der Berufung vom 1. November 2004 zu Bedenken, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgetreten sind, die nicht schon im Berufungsverfahren 2002 bekannt gewesen seien. Es wurde aber der Bescheid bzw. das Verfahren hinsichtlich der Bescheide vom 7. März 2002 wieder aufgenommen. Beweismittel oder Tatsachen die erst im Berufungsverfahren gewonnen wurden, waren also einer Wiederaufnahme nicht hinderlich. Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind also aus der Sicht der Bescheide vom 7. März 2003 zu beurteilen. Welche Tatsachen und Beweismittel waren also zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide (7. März 2002) bereits bekannt. Vor diesen Bescheiden waren die Ergebnisse der Nachschau anlässlich der Neuaufnahme bekannt (vgl. Niederschrift vom 1. Februar 2000). Weiters gab es einen Vorhalt seitens des Finanzamtes vom 15. Jänner 2002. Darin wurden um Angaben hinsichtlich Material- und Fremdleistungen, Geschenke, freiw. Sozialaufwand sowie Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten ersucht. Weitere Fragen bezogen sich auf das Büro und die Aufwendungen von Zinsen, Bewirtung, Reisekosten, Strom, Kamera. Im Antwortschreiben vom 22. Februar 2002 wurde unter anderem lediglich bekannt gegeben, dass der Bw. hauptsächlich auswärts tätig sei und daher das Kilometergeld geltend gemacht hätte. Bis zur Anschaffung des Firmen-Pkw sei auch der Gattin Km-Geld ausbezahlt worden. Vorgelegt wurde auch eine Plankopie worin das Büro bzw. Lager eingezeichnet ist, sowie das Fahrtenbuch des Bw.. In einem weiteren Vorhalt vom 26. Februar 2002 wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, noch genauere Daten hinsichtlich des Büros nachzureichen. Ebenso wurde ersucht den Dienstvertrag bzgl. Anstellung der Gattin und das Fahrtenbuch betreffend das 2. KFZ der Gattin vorzulegen. Mit Eingabe vom 7. März 2002 wurde das Lohnkonto der Gattin vorgelegt. Weiters der Zulassungsschein hinsichtlich des 2. KFZ. Nach diesen Ermittlungen wurde die Umsatz- und Einkommensteuer mit Bescheiden vom 7. März 2002 festgesetzt. Die wesentlichen Ermittlungsschritte wurden erst im weiteren Verfahren (vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung) durchgeführt. In Bezug auf das nunmehr wieder aufgenommene Verfahren (Bescheid vom 7. März 2002) stellen die damals ermittelten Sachverhalte und die Sachverhalte der Betriebsprüfung Neuerungen dar, die eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen. Anspruchszinsen 2000: Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommenstuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 13. Oktober 2004 festgesetzte Abgabennachforderung von 11.722,13 € (161.300,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2000. Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. § 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 hat - basierend auf der Berufungsentscheidung - ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 € übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2000) rechtwirksam erlassen wurde, stehen dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen. Beilage: 10 Berechnungsblätter Linz, am 31. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerMittelpunkt der TätigkeitNahe AngehörigeDienstverhältnisFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0144-L/05
Stammnummer
20607
Gültig
31.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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