…die für die Apofin Beteiligung GmbH geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben in den Jahren 2014 bis 2019 unverändert € xxxxxx betragen haben. Es sind deshalb durch die Kontrollmitteilung des Finanzamtes Salzburg-Land keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden." Schließlich monierte die Bf…
…Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. Über die Beschwerde wurde erwogen: I) Streitpunkt: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob neu hervorgekommene Tatsachen vorlagen, die das Finanzamt gemäß …
…hätte es auch deshalb nicht kommen können, da alles offengelegt worden sei, die Finanzverwaltung dem bestehenden Mischsatz immer zugestimmt hätte und daher keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Zur Berufung Stellung nehmend führte der Prüfer aus, im Unternehmen des Bw. würden die erzielten Erlöse getrennt nach…
…vom 16. Juni 2006, dass weder aus dem Betriebsprüfungsbericht noch aus der Stellungnahme des Prüfers 1. Juni 2006 hervorgehe, welche konkreten Umstände sich anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung als neu hervorgekommene Tatsachen erwiesen hätten. Der Abgabenbehörde sei aus der vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung bekannt gewesen, dass der…
…keinerlei auch noch so geringfügiger Nutzen daraus gezogen worden ist. Damit liegt insofern sehr wohl eine wesentliche, neue Tatsache vor. Weiters wird vom bevollm. Vertreter in diesem Punkt seiner Berufung vom 2.8.2004 geflissentlich verschwiegen, dass der Abgpfl die von ihm im Inland verkauften…
…ersichtlich, dass im Rahmen der von der Betriebsprüfung getätigten Ermittlungen neue Tatsachen hervorkamen, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte. Die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen stellen somit taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinne des …
…durch die Betriebsprüfung erfolgten Änderungen angepasst und folglich der gesamte offene Verlustabzug aus Vorjahren verbraucht worden. Da dieser nachträgliche Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des beanspruchten Verlustabzuges unmittelbar auf das nachfolgende Veranlagungsjahr wirke, stelle dieser nach Ansicht des Finanzamtes einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, der im neu zu erlassenden…
…BAO darstellen. Sinn und Zweck des § 295a BAO ist es, materielle sachverhaltsrelevante neue Tatsachen zu berücksichtigen und zu ändern. Beim materiell-rechtlichen Sachverhalt ist es unstrittig im vorliegenden Berufungsfall niemals zu einer Änderung gekommen. Bei den verbuchten Geschäftsfällen in den Jahresabschlüssen der Bw. haben sich…
…den gegentständlichen Leasingverträgen nicht erfüllt, da die zu einem Verlust führenden Kaufverträge zu den jeweiligen Bilanzstichtagen noch nicht abgeschlossen waren - handelt es sich um Tatsachen, die erst im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorkamen und im Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Dadurch war dem Finanzamt der…
…strittigen Frage, ob dadurch auch die GesbR beendet wurde, siehe Punkt F) und die rechtlichen Ausführungen. B) Neue Tatsachen, Kontrollmitteilungen, Erlöse Dass die festgestellten Umsätze laut den Kontrollmitteilungen und den Erhebungen während der Betriebsprüfung neu hervorgekommen sind, wird seitens des Bf nicht bestritten. Seitdem der…
…1.) Der Bw. wendet ein, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 bis 2006 sowie hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2007 unzulässig sei, weil das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu verneinen sei. Der Abgabepflichtige betreibe seinen…
…Anwendung gekommen sei, sondern ein bedeutend höherer AfA-Satz angesetzt worden sei. Dieser Sachverhalt stelle eine neue Tatsache dar weshalb nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit (Ermessensentscheidung) die Wiederaufnahme der Verfahren zu verfügen gewesen sei. Das Ermessen sei insofern geübt worden, als dem Grundsatz…
…Wiederaufnahme des Verfahrens auf neue Tatsachen oder Beweismittel, ist entgegenzuhalten, dass in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23. Jänner 2001 verwiesen wurde. Wenn die Bw. vermeint, der Betriebsprüfungshinweis im BP-Bericht lediglich…
…wenn ohne Hervortreten neuer Tatsachen getroffenen Vereinbaurungen mit dem Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung einfach wieder aufgenommen würden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 in Bezug auf Dienstverhältnis, KFZ-Aufwand und Büro sei nicht gerechtfertigt, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgetreten seien…
…nur § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Frage komme. Es lägen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die das FA zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 berechtigen würden. Entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde sei die ursprüngliche Lohnbescheinigung nie berichtigt worden. Der Sachbezug…
…müssen. Der Bw. konnte bereits im Rahmen der Betriebsprüfung keinerlei unternehmerische Tätigkeit glaubhaft machen, sodass die Vorsteuerabzugsberechtigung mangels Unternehmereigenschaft im BP Bericht vom 24. Jänner 2007 versagt wurde. Aber auch in weiterer Folge hat der Bw. in seiner Berufung keine neuen Umstände vorgebracht, die für…
…ob die im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommene Tatsache der Vorvermietung durch den Rechtsvorgänger einen anders lautenden Bescheid verursacht hätte, als die dem Finanzamt bereits aus dem Veranlagungsakt bekannte Tatsache einer erstmaligen Vermietung. Da das Finanzamt - wie die steuerliche Vertreterin in der Berufung ausführt - bei…
…es daher nur eine Frage der Periodenabgrenzung, ob der Rabatt bei der Schätzung von Ausgangsumsätzen im Jahr der Gewährung oder im Jahr, auf das er wirtschaftlich entfällt (dies ist regelmäßig das Vorjahr), von den Vorsteuern in Abzug gebracht wird. Über alle Perioden betrachtet ist das…
…Mit Bescheiden vom 30. August 2007 hat das Finanzamt Bregenz das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 wiederaufgenommen und entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide und Anspruchszinsenbescheide für den Zeitraum 2002 -2004 sowie erlassen. Weiters hat das…
…dass Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Durch die von der Betriebsprüfung für die Vorjahre…