Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0823-W/06
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-W/06vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., Adr1, vom
19. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom
17. November 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
2. Die Berufung gegen die aus
dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2001 und 2002 wird gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 u.a.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung einer
Eigentumswohnung in Adr2, die sie im Jahr 1998 unentgeltlich (Schenkungsvertrag
vom 27. Mai 1998 zwischen Herrn B. als Geschenkgeber und der Bw. als
Geschenknehmerin) erworben hatte, anschließend selbst nutze und ab
September 2001 vermietet habe.
Eine Veranlagung erfolgte zunächst mit
Einkommensteuerbescheid vom 2. Dezember 2002 für das Jahr 2001
und für das Jahr 2002 am 9. Juni 2004
erklärungsgemäß.
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001 und
2002 wurde die Abschreibung für Abnutzung (Afa) auf Basis der fiktiven
Anschaffungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988
beantragt.
Aufgrund einer im September 2003 begonnenen
Betriebsprüfung bei Herrn B. - dem Großvater der Bw. und gleichzeitig
Geschenkgeber - wurde bekannt, dass das Wohnhaus vom Rechtsvorgänger der
Bw. bereits im Jahr 1994 durch Kauf erworben, in den Jahren 1995 und 1996
saniert und eine Aufstockung durchgeführt wurde. In Jahren 1997 und 1998
(bis Mai) wurde die strittige Wohnung Adr3 von Herrn B. an die Bw. vermietet. Im
Zuge einer Betriebsprüfung bei Herrn B. wurde der anteilige Wert bzw. die
anteiligen Kosten für die ausgeschiedene - an die Bw. im Jahr 1998
geschenkte - Wohnung Adr3 mit 1.472.000,00 S (1.600.000,00 S abzüglich
Afa bis 1998 in Höhe von 128.000,00 S) festgestellt.
Aufgrund des Ergebnisses der - mit Schlußbesprechung
im Mai 2004 beendeten - abgabenbehördlichen Prüfung und der sich
daraus ergebenden Gesamtauswirkung wurde mit Bescheiden vom
17. November 2005 die
Einkommensteuerveranlagung für die
Jahre 2001 und 2002 mit Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und für diese Jahre neue
Sachentscheidungen getroffen.
Tz. 1 (Afa) des BP-Berichtes vom 14. November 2005
lautet:
"Änderung der
Bemessungsgrundlage
Vom Wirtschaftsraum
C. wurde an das Finanzamt
D. ein Kontrollmaterial geschickt
betreffend der Betriebsprüfung bei Hrn.
B. Franz. Im Zuge der
Betriebsprüfung bei Hrn. B. Franz
wurde festgestellt, dass die Wohnung
Adr3 in
Adr.2, lt. Schenkungsvertrag vom
27.5.1998 an Fr. Bw geb.
B.
übertragen wurde.
Hr.
B. sen. hat das Objekt im Jahr 1994 um
ATS 5.972.700,00 (davon Grund und Boden ATS 1.194.540,00) erworben. Im Jahr 1994
und 1995 wurde das Haus saniert und eine Aufstockung durchgeführt. Die
Kosten hiefür belaufen sich auf ATS 4.008.013,00.
Es wurden folgende
anteilige Kosten für das Adr3
ausgeschieden:
|
anteilige
Gebäudekosten:
|
ATS
1.600.000,00
|
abzgl. Afa bis
1998
|
ATS
128.000,00
|
Wert zum
Zeitpunkt der Schenkung
|
ATS
1.472.000,00
=
Bemessungsgrundlage Afa
Mit der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2001 wurde ein Antrag gem.
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b gestellt,welcher
besagt, dass die Bemessungsgrundlage für die Afa bei unentgeltlichem Erwerb
(in diesem Fall Schenkung durch Großvater) auf Antrag von den fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs anzusetzen sind.
In der Beilage wurde
bekannt gegeben, dass die Wohnung 1998 geschenkt wurde und bis 9/2001 eine
Eigennutzung stattfand.
Im Zuge der BP bei Hrn.
B. sen. wurde festgestellt, dass die
Wohnung Adr3 bereits vom
Rechtsvorgänger (- nämlich von Herrn B.
-) vermietet wurde.
Lt. RZ 6439 d. ESRl.
gilt, dass wenn ein Gebäude bereits vom Rechtsvorgänger zur Erzielung
von Einkünften verwendet wurde, die RZ. 6433 ESRl. zu tragen kommt. RZ 6433
d. EStRl. besagt: Wird ein Gebäude, das früher zur
außerbetrieblichen Einkunftserzielung verwendet worden ist, nach einem
Zeitraum privater Verwendungen wieder zur außerbetrieblichen
Einkunftserzielung eingesetzt, so ist die Afa von den Anschaffungskosten
abzüglich der früher vorgenommenen Afa zu bemessen.
|
|
2001
ATS
|
2002
€
|
2003
€
|
Afa lt. Erkl.
|
71.254,08
|
5.178,24
|
5.178,24
|
Afa lt.
BP
|
29.440,00
|
2.139,48
|
2.139,48
|
Erfolgseränderung
|
41.814,08
|
3.038,76
|
3.038,76
Afa-Berechnung lt. BP
(in ATS)
|
anteilige
Gebäudekosten Adr3
|
1.600.000,00
|
abzüglich
Afa bis 1998
|
-128.000,00
|
Bemessungsgrundlage
Afa
|
1.472.000,00
|
Afa 2
%
|
29.440,00
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 wurde
Berufung eingebracht und der Antrag
gestellt, die Bescheide wegen fehlenden Wiederaufnahmegründen zur
Gänze aufzuheben.
Begründend wird darin ausgeführt, dass die
Tatsache, dass der Rechtsvorgänger die streitgegenständliche Wohnung
auch vermietet habe, in diesem Fall irrelevant sei und gemäß der vom
Finanzamt zitierten EStRl. keine anderslautenden Bescheide, die für eine
Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO Voraussetzung seien, verursacht
hätte. Auch bei der vom Finanzamt angenommenen erstmaligen Vermietung
wäre
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988
mit den gleichen steuerlichen Konsequenzen anzuwenden gewesen. Der Bescheid
wäre daher im Spruch nicht anderslautend gewesen. Schon in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2001 sei die Abschreibung von den fiktiven
Anschaffungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 und
nicht vom gemeinen Wert gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988
beantragt worden, da lit. d nur den Fall erfasse, in dem der Steuerpflichtige
das Wirtschaftsgut selbst angeschafft oder hergestellt habe, somit der
unentgeltliche Erwerb kein Fall der lit. d sei. Die in den EStRl.
angeführten Randziffern 6438 und 6439 iVm RZ 6432 und 6433, welche die
ursprünglichen Anschaffungskosten bzw. den gemeinen Wert, wenn die
Anschaffung länger als 10 Jahre zurückliegt, also
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d anwenden,
vorschreiben, entsprechen nicht dem Gesetzestext. Der hier vorliegende
unentgeltliche Erwerb falle immer unter die lit. b und somit seien als
Abschreibungsbasis auf Antrag die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen (siehe
auch Doralt, EStG-Kommentar, § 16 RZ 144).
Damit ist mit der Beilage zur Einkommensteuererklärung
offen gelegt worden, dass die fiktiven Anschaffungskosten herangezogen wurde,
deren Ansatz ausschließlich bei Anwendung von
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b in Frage
komme.
Das nach den EStRl. die fiktiven Anschaffungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b nur bei "durchgehender Vermietung"
angesetzt werden könne, lasse sich nicht aus dem Gesetzestext ableiten.
Dass eine durchgehende Vermietung bei der Bw. nicht stattgefunden habe, gehe
eindeutig aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 hervor ("1998
geerbt, bis 9/2001 Eigennutzung"). Da dem Finanzamt mit Vorlage der
Erklärung 2001 bekannt war, dass die Steuererklärung entgegen der
Auffassung der Richtlinienautoren verfasst war, liege somit kein
Wiederaufnahmegrund vor.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2006 wurde die Berufung
abgewiesen. Für eine amtswegige Wiederaufnahme nach dem Neuerungstatbestand
sei als wesentlich die nicht in den Abgabenerklärungen offen gelegte
Tatsache zu sehen, dass die Wohnung bereits vom Rechtsvorgänger zur
Erzielung von Einkünften verwendet worden ist, sowie die Anschaffungskosten
des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommen Afa.
Erst aufgrund einer Kontrollmitteilung im Mai 2004 sei
bekannt geworden, dass das streitgegenständliche Wohnhaus vom
Rechtsvorgänger im Jahr 1994 durch Kauf erworben, anschließend
saniert und eine Aufstockung durchgeführt worden sei.
Werde ein Gebäude, das früher zur
außerbetrieblichen Einkunftserzielung verwendet worden sei, nach einem
Zeitraum privater Verwendung wieder zur außerbetrieblichen
Einkunftserzielung eingesetzt, so sei die Afa von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich der früher vorgenommenen Afa zu bemessen,
wobei analag zu § 6 Z 5 EStG 1988 nach RZ 6433 iVm RZ 2492 EStRl. beim
unentgeltlichen Erwerb höchstens von der Höhe der Anschaffungskosten
des Rechtsvorgängers abzüglich der Abschreibungen, die der
Rechtsvorgänger vorgenommen habe, auszugehen sei.
Im Vorlageantrag
vom 17. März 2006 wird ausgeführt, dass sich das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt
habe, da eindeutig aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000
(gemeint offenbar 2001) hervorgehe, dass eine durchgehende Vermietung bei der
Bw. nicht stattgefunden habe und daher dem Finanzamt bei Vorlage der
Einkommensteuererklärung 2001 bekannt gewesen sei, dass die
Steuererklärung entgegen der Auffassung der Richtlinienautoren verfasst
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich sowohl gegen
die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen die im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002.
1. Zur
Wiederaufnahme:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn
sich eine Berufung sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den
neuen Sachbescheid richtet, zuerst über die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (z.B. VwGH 22.5.1990, 87/14/0038 sowie
Ritz, BAO³, § 307 Tz. 7).
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO u.a. in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es handelt sich dabei um eine
Ermessensentscheidung der Behörde, die nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.
Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte
Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde
in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 22.2.2000,
94/14/0129).
Dabei schließt selbst ein behördliches
Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen und
Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (vgl.
VwGH 14.5.1992, 91/16/0019).
Es ist daher zu prüfen, ob bzw. welche Tatsachen oder
Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer
für die Jahre 2001 und 2002 mit Bescheiden vom 2. Dezember 2002 bzw. 9.
Juni 2004 neu hervorkamen, die das Finanzamt zu einer Wiederaufnahme dieses
Verfahrens berechtigten.
"Tatsachen" im Sinne der obigen Gesetzesstelle sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen.
Maßgebend
ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (Ritz, BAO³, § 303 Tz. 10). Es ist somit entscheidend, ob
sich die Behörde beim damaligen Informationsstand ein klares Bild vom
tatsächlichen Sachverhalt verschaffen konnte, ohne hiezu noch irgendwelche
zusätzlichen Erhebungen durchführen zu müssen.
Soll ein Tatsache als neu hervorgekommen und damit als
Wiederaufnahmegrund gelten können, muss aktenmäßig erkennbar
sein, dass der Behörde nachträglich tatsächliche Umstände
bekannt wurden, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte.
Entscheidend ist, welcher Sachverhalt dem Finanzamt bei
Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom
2. Dezember 2002 bekannt war. Eine im Zuge der späteren
Betriebsprüfung vorgenommene rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten
Sachverhaltes würde eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen.
Die Bw. reichte die Einkommensteuererklärung des
Jahres 2001 am 13. November 2002 beim Finanzamt ein (Akt S 1ff/2001).
In der beiliegenden Überschussermittlung für das Jahr 2001 gab die Bw.
zur Berechnung der Abschreibung für Abnutzung Folgendes bekannt:
"Ermittlung
Abschreibung
|
adr2
|
1998 von Herrn
B. geschenkt, bis September 2001
Eigennutzung
|
Antrag
auf Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit.
b
|
Verkehrswert/m²
im 17. Bez., sehr guter Zustand, moderne Ausstattung
|
27.000,00
|
|
Wohnung 135,14
m²
|
135,14
|
3.648.780,00
|
Terasse 59,60
davon 50 %
|
29,8
|
804.600,00
|
|
|
4.453.380,00
|
abzgl.
Grundanteil
|
20
%
|
-890.676,00
|
Bemessungsgrundlage
für Afa
|
|
3.562.704,00
|
jährliche
Abschreibung (Baujahr 1900)
|
2
%
|
71.254,08"
Die Einkommensteuererklärung für 2001 wurde vom
Finanzamt ohne weitere eigene Ermittlungen mit Einkommensteuerbescheid vom 2.
Dezember 2002 antragsgemäß veranlagt.
Für das Jahr 2002 wurde entsprechend des Vorjahres -
ohne nähere Angaben - eine Afa von 5.178,24 € in Abzug gebracht.
Für das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen ist
nämlich ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden
(abgeschlossenen) Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen - eine anders lautende
Entscheidung erfolgt wäre.
Gegenständlich geht es um die Frage, welche
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Afa im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung heranzuziehen ist - die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs - wie von der Bw.
gemäß einem Antrag nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988
begehrt - oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der
früher vorgenommenen Afa - wie es das Finanzamt begehrt.
Hinsichtlich des Jahres 2001 ist zu prüfen, ob die
Vermietung der Wohnung durch den Rechtsvorgänger eine neue Tatsache
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, die einen anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Entscheidend ist der Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine
Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist,
zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden
zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt.
Konkret ist zu untersuchen, ob die im Zuge der
Betriebsprüfung neu hervorgekommene Tatsache der Vorvermietung durch den
Rechtsvorgänger einen anders lautenden Bescheid verursacht hätte, als
die dem Finanzamt bereits aus dem Veranlagungsakt bekannte Tatsache einer
erstmaligen Vermietung.
Da das Finanzamt - wie die steuerliche Vertreterin in der
Berufung ausführt - bei Annahme einer Vorvermietung durch den
Rechtsvorgänger nach RZ 6433 der EStRl. die Abschreibung von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der früher
vorgenommenen Afa wie im Falle der erstmaligen Vermietung die nach RZ 6438 im
Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d UStG 1994
zu bemessen gehabt hätte, kann in der durch die Betriebsprüfung
gewonnenen Tatsache der Vorvermietung keine neu hervorgekommene Tatsache gesehen
werden, die zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.
Beide Sachverhaltskonstellationen würden um selben
Ergebnis führen. Eine neuerliche Sachentscheidung wäre daher nicht
anderslautend gewesen.
Die bereits in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung offen gelegte Tatsache der Schenkung 1998 und der
bis September 2001 erfolgten Eigennutzung bewirkt vielmehr dieselbe rechtliche
Würdigung wie die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte Vermietung
durch den Rechtsvorgänger.
Es wird daher inhaltlich den Argumenten der steuerlichen
Vertreterin gefolgt und es ist damit dem Finanzamt entgegenzuhalten, dass der
Sachverhalt durch die Bw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 soweit offengelegt wurde.
Darüberhinaus ist hinsichtlich des Jahres 2002 aus den
Steuerakten erkennbar, dass dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides für das Jahr 2002 (am 9. Juni 2004)
bereits die Tatsache der außerbetrieblichen Einkunftserzielung durch den
Rechtsvorgänger bekannt gemacht wurde (Schreiben des Finanzamtes C vom 19.
Mai 2004). Allein schon aus diesem Grund liegen für das Jahr 2002 keine
neuen Tatsachen vor, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen
würden.
Dem Finanzamt kann daher nicht gefolgt werden, wenn es
meint, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht informiert gewesen zu sein.
Es war daher aus oa. Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
2. Zur Einkommensteuer
für das Jahr 2001 und 2002:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme der Verfahren bewilligenden oder
verfügenden Bescheide das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet
somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990,
Zl 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt wieder auf, d.h. eine Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 ist
nicht zulässig, die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2001 und 2002 scheiden aus dem Rechtsbestand aus. Die "alten" Sachbescheide
(Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Dezember 2002 und
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 9. Juni 2004) leben wieder auf.
Die Berufung gegen die nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörigen Bescheide ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen.
Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2001
vom 17. November 2005 vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand
beseitigt wurden, ist eine dagegen eingebrachte Berufung als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-W/06
- Stammnummer
- 29537
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF