Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2081-W/06
Abschreibbarkeit einer Rauchfangkehrerkonzession.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2081-W/06vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rauchfangkehrerkonzession ist kein abschreibbares Wirtschaftsgut.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des St.T , Rauchfangkehrer, geb. XX. XX. 1964, 1170, vertreten
durch Dkfm. Bruno Leherbauer, Steuerberater, 1130 Wien, Spohrstr. 39, vom
21.1.2008, vom 22. Dezember 2005, vom 17.1.2006 und vom 24.10.2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Kahr, vom
12. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2000 - 2002 und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
bis 2002 und gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Wien
8/16/17 vom 17.1.2006 betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 und vom 2.10.2007
gegen den Bescheid des Jahres 2005, entschieden:
Die Berufung
gegen die, die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide
hinsichtlich Einkommensteuer 2000 - 2002 wird als verspätet
zurückgewiesen.
Die Berufungen
betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001, 2002, 2004, 2005 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001, 2002, 2004, 2005 bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer der Jahre 2004, 2005 werden gem. § 200 Abs. 2
BAO für endgültig erklärt.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2003 wird zu Ungunsten des Bw. abgeändert und
gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gab die Steuererklärungen der Jahre 2000, 2001
und 2002 fristgerecht beim Finanzamt ab und wurden diese
erklärungsgemäß veranlagt.
Im Dezember 2005 fand bei dem Bw. eine Betriebsprüfung
statt, bei der u.a. Feststellungen hinsichtlich des Firmenwerts-Kundenstocks,
die in der Folge bekämpft wurden, getroffen wurden.
Zusammengefasst stellte die Betriebsprüfung fest, dass
gem. § 121 Abs. 1 GewO 1994 für die Ausübung eines des
Rauchfangkehrergewerbes ein Bedarf vorliegen muss, wobei pro Gebiet die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens 2 Betrieben mit je 2
Arbeitnehmern gewährleistet sein muss.
Gem. § 124 letzter Satz GewO habe ein Projektinhaber
zwar grundsätzlich die Möglichkeit außerhalb der Heizperiode zu
einem Rauchfangkehrer eines angrenzenden Kehrgebietes zu wechseln, doch
können ihm diesfalls Wegkosten verrechnet werden. Zusätzlich hat der
bisherige Rauchfangkehrer einen Kehrbericht an die Gemeinde zu erstellen. Dies
hat zur Folge dass die Möglichkeit des Wechsels nur sehr selten in Anspruch
genommen wird. Zusammenfassend ist somit ein "de-facto-Gebietsschutz" gegeben.
Der Bw. hat das Kehrgebiet käuflich erworben. Der
für den in der Rechnung mit Kundenstock lt. Liste ausgewiesenen, bezahlten
Betrag stellt die Anschaffungskosten für den Erwerb der Konzession für
die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dar, da dadurch das Recht erworben
wird das Gewerbe in sämtlichen innerhalb des Kehrgebiets gelegenen Objekten
auszuüben. Dadurch besteht auch keine Konkurrenzierung wie bei anderen
Gewerben.
Somit komme der Konzession die Eigenschaft eines
immateriellen Wirtschaftsguts zu, das nicht untrennbarer Teil des Firmenwerts
sei, sondern ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut darstelle, das nicht
abnutzbar ist.
In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren gem. §
303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2000-2002
wieder auf und erließ neue, auf dem Betriebsprüfungsbericht beruhende
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000-2002.
In der nur gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 bis 2002 gerichteten Berufung
vom 21.12. 2005 brachte der Bw vor, dass gem. den EStR 2000 Rz 3188 und 3189 als
Richtlinie für die Nutzungsdauer von Praxiswerten im Standardfall fünf
Jahre angenommen werden können. Dies schließe nicht aus, dass die
Nutzungsdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls innerhalb eines
mit mindestens drei bis höchstens 15 Jahren (wenn der Praxiswert nicht
abnutzbar sei) begrenzten Zeitraum angenommen werden könne.
In Rz 3190 werde ausdrücklich angeführt, dass
keine Bedenken bestünden, wenn nicht abnutzbare Praxiswerte analog zur
Regelung für die entgeltlich erworbenen Firmenwerte bei Land- und
Forstwirten und bei Gewerbetreibenden auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben
würden.
Beim Kundenstock eines Rauchfangkehrers handle es sich
insoweit um ein abnutzbares Wirtschaftsgut als seit dem Jahre 1999 ein
Gebietsschutz nicht mehr gegeben sei und somit durchaus ein Verlust von Kunden
und damit eine Entwertung des Kundenstocks stattfinden könne.
Im gegebenen Fall komme noch hinzu, dass ständig
Kunden verloren gingen, weil deren Wohnhäuser an das Fernwärmenetz
angeschlossen würden und somit die üblichen Kehrmaßnahmen nicht
mehr erforderlich seien. Da überwiegend große Gemeindebauten mit
zahlreichen einzelnen Kehrstellen betroffen seien, diese einen nicht
unerheblichen Teil des Kundenstocks ausmachen würden, sei in Zukunft mit
Kundenverlusten und Umsatzeinbußen zu rechnen. Er stelle daher den Antrag
die AfA vom Kundenstock zu berücksichtigen.
Die Steuererklärungen des Jahres 2003
übermittelte der Bw. am 27.10.2004 und wurde die Einkommensteuer
nämlichen Zeitraums antragsgemäß veranlagt.
Am 17.1.2006 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer des Jahres 2003 wieder auf und erließ in der Folge
einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Durch die von der Betriebsprüfung für die
Vorjahre durchgeführten Abänderungen der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Jahre 2000-2002 sei für 2003 kein
vortragsfähiger Verlust mehr gegeben. Der bislang berücksichtigte
Verlustvortrag werde daher außer Ansatz gelassen.
Die Einkommensteuererklärung des 2004 legte der Bw. am
15.12.2005 und erließ das Finanzamt am 17.1.2006 einen vorläufigen
Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, dass anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die AfA für den
Kundenstock außer Acht zu lassen sei.
Am 31.1.2006 wurde sowohl gegen den Bescheid mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 verfügt wurde
als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 Berufung erhoben und
begründend ausgeführt, dass, die Streichung der AfA für den
Firmenwert den EStR widerspreche. Im übrigen wurde auf die
Berufungsbegründung des Vorjahres verwiesen. In der Berufungsergänzung
vom 2. 20. 2006 wurde ersucht, auch den Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr
2003 zu berücksichtigen. Der Bw. sei am 10.10.2003 geschieden worden und
habe Unterhalt für seine beiden Söhne zu leisten. Er ersuche um
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrag für seinen Sohn Markus in
Höhe von 76,50 € (25,50 x 3) und für seinen Sohn Andreas in
Höhe von 114,60 € (38,20 x 3).
Am 8.1.2007 übermittelte der Bw. die
Einkommensteuererklärung des Jahres 2005.
Am 30.11. 2006 wurde der Bw. vermittels Vorhalts ersucht,
hinsichtlich der für die Vorjahre getroffenen Feststellungen der
Betriebsprüfung die dementsprechende Berechnung für das
gegenständliche Jahr vorzulegen.
Mit Erinnerung vom 11.4.2007 wurde der Bw. weiters ersucht
um Darstellung der Berechnung ersucht wieso im vorgelegten Jahresabschluss ein
außerordentlicher Ertrag aus den BP-Feststellungen in Höhe von
39.348,34 € berücksichtigt worden sei, welcher
außerbilanziell wieder in Höhe von 38.716,38 €
ausgeschieden worden sei.
Am 19.4.2007 ergänzte der Bw. seine
Steuererklärung des Jahres 2005 dahingehend, als er bekannt gab, dass die
an die Ofenbau GmbH nachbelasteten Beträge den Auswandskürzungen aus
den Belastungsnoten der Ofenbau GmbH entsprächen.
Am 2. 10.2007 erließ das Finanzamt einen
vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, in dessen
Begründung angeführt wurde, dass die erfolgte Abschreibung des
Kundenstocks analog der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht anerkannt
werde.
In der am 25 Oktober 2007 einbrachten Berufung wandte sich
der Bw. wiederum gegen die Nichtanerkennung der AfA auf den Kundenstock und
verwies auf die diesbezüglichen Vorbringen in den Berufungen der Vorjahre.
Am 14.1.2008 wurde die steuerliche Vertretung des Bw.
telefonisch kontaktiert und ersucht nachfolgende Fragen zu beantworten:
Welches Gebiet hat der Bw. zu betreuen? Welche Kunden sind
weggefallen? Welche Kunden, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Sprengels sind neu hinzugekommen.
Am 15. 1.2008 erließ der UFS einen Bescheid mit dem
an den Bw. gerichteten Auftrag die Mängel der Berufung betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 zu
ergänzen, da der Schriftsatz weder eine Begründung noch eine
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, enthalte.
In Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides und des
Vorhaltes teilte der Bw. am 21.1.2008 mit, dass sich die Berufung gegen
nachfolgende Bescheide richte:
., Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002, 2003,
weiters gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Anspruchzinsen für
die Jahre 2000 und 2001, 2003, 2004 und gegen die Einkommensteuerbescheide
2000-2002 sowie die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2003, 2004
2005.
Es werde begehrt in den angefochtenen Bescheiden die
Abschreibung auf den aktivierten Kundenstock zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Begründung verwies er auf die Vorbringen in den einzelnen
Berufungsschriftsätzen und führte weiters aus, dass in den EStR in den
Rz 3188 und 3189 ausgeführt werde, dass für die Nutzungsdauer von
Praxiswerten eines Arztes im Standartfall 5 Jahre angenommen werden
könnten. Dies schließe aber eine andere Nutzungsdauer, nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls nicht aus. In Rz 3190 werde
ausdrücklich angeführt, dass keine Bedenken bestünden, nicht
abnutzbare Praxiswerte analog zur Regelung betreffend die Abschreibung bei Land-
und Forstwirten und Gewerbebetrieben auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden
könnten.
Bei dem Kundenstock eines Rauchfangkehrers handle es sich
insofern um ein abschreibbares Wirtschaftsgut, als seit dem Jahr 1999 kein
Gebietsschutz mehr gegeben sei und somit ein Verlust von Kunden stattfinden
könne. Dies sei auch durch Anschluss von Kunden an das Fernwärmenetz
passiert. Durch den Wegfall des Gebietsschutzes des Kundenstocks sei für
die Erhaltung des Kundenstocks in ganz wesentlichen Umfang die Leistung und
Tüchtigkeit des Kundestockwerbers in den Vordergrund zu stellen. Der
erworbene Kundenstock sei somit kein Ruhekissen sondern bedürfe der
ständigen Erbringung von Leitungen gegenüber dem Kunden, gleich einem
Arzt oder sonstigen Freiberufler. Die Abnutzungsdauer von maximal 15 Jahren
erscheine daher diesen Gegebenheiten voll Rechnung zu tragen.
Eine telefonische Anfrage am 4.2.2008 bei der
Rauchfangkehrerinnung ergab, dass in Wien der Kehrbezirk mit dem Gemeindebezirk
ident ist. Innerhalb eines Gemeindebezirkes werden so viele Konzessionen
vergeben, dass das Bestehen und die Umsätze der Betriebe gesichert sind.
Für Hernals sind die 5 Konzessionen und für Döbling 6. Der Bw.
besitzt für jeden dieser beiden Bezirke eine Konzession. Innerhalb des
Bezirkes kann der Hauseigentümer einen der Konzessionsbesitzer frei
wählen. Dies war in Wien jedoch schon immer möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1, Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre 2000 -
2002
Der Bw. hat im Zuge der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages vom 21.1.2008 ausgeführt, dass sich seine
Berufung u.a. gegen nachfolgende Bescheide richtet.
., Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 zu Bescheid vom 4.3.2002 betreffend Einkommensteuer 2000
vom 12.12.2005
., Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 zu Bescheid vom 7.1.2003 betreffend Einkommensteuer 2001
vom 12.12.2005
., Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 zu Bescheid vom 9.3.2004 betreffend Einkommensteuer 2002
vom 12.12.2005
Auch wenn dieses Schreiben des Bw. das erst jetzt ha
eingelangte nicht ausdrücklich als Berufung bezeichnet worden ist, sondern
in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags hinsichtlich der Berufung gegen
den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2003 erfolgte, entspricht
es dem allgemeinen Grundsatz, wonach nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt
einer Eingabe maßgebend ist (VwGH vom 24.11.1997, 97/17/0040) war es daher
als Berufung zu werten.
Nach der Bestimmung des § 273 Abs.1 lit b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit
in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO
beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Für die Fristberechnung gilt § 108 BAO.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche
Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag
maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist
(§ 109 BAO). Die Bekanntgabe von schriftlichen Erledigungen erfolgt
nach § 97 Abs. 1 lit a BAO durch Zustellung. Der für
den Beginn einer Berufungsfrist maßgebliche Tag ist somit der Tag, an dem
das fristauslösende Ereignis, das heißt die Zustellung des Bescheides
an den Abgabepflichtigen, eintritt (Ritz, BAO, Kommentar², Tz. 4f zu
§ 108, 232, 1999).
Gemäß
§ 2 a Abs. 2 in Verbindung
mit § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 1982/200 IdF BGBl I
2001/137, gilt die Zustellung (ohne Zustellnachweis) mit dem dritten Werktag ab
der Übergabe des Schriftstückes an die Organe der Post bzw. Gemeinde
oder den behördlichen Zusteller bewirkt.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
nach § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche
oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den
Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die "Zahl" entspricht dem
Monatsdatum, weshalb die einen Monat betragende Berufungsfrist bei einer
Zustellung des Bescheides am 28. Februar am 28. März endet (Ritz,
BAO, Kommentar², Tz. 4f zu § 108, 232, 1999). Nach
§ 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist
nicht eingerechnet. Der Tag der Postaufgabe wird hierbei grundsätzlich
durch den Poststempel nachgewiesen (Ritz, BAO, Kommentar², Tz. 9, 15 zu
§ 108, 233, 1999).
Die, die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer der
Jahre 2000 - 2003 verfügenden Bescheide wurden am Montag den 12.12.2005
erlassen. Da der Bw. keine Einwendungen dahingehend vorbrachte, dass er diesen
Bescheid nicht spätestens am dritten Werktag nach der Postaufgabe erhalten
bzw. zugestellt bekommen hat, noch aus der Aktenlage ein den Zeitraum von drei
Tagen überschreitender Postlauf ersichtlich oder wahrscheinlich ist, gelten
die Bescheide auf Grund der Bestimmung des § 2 a Abs. 2 in
Verbindung mit § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am Donnerstag den
zugestellt.
Gem. § 279 Abs. 1 BAO haben im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß obigen Ausführungen begann im
vorliegenden Fall die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides am
15.12.2005 zu laufen und endete nach Ablauf eines Monates am 16.1.2006. Die
"Berufung" datiert mit 21.1.2008 wurde sohin erheblich nach Ablauf der
gegenständlichen Berufungsfrist, eingebracht.
Sie war daher wegen mangelnder Rechtzeitigkeit als
unzulässig zurückgewiesen.
2. Berufung gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000- 2005
Strittig ist, ob es sich bei der Rauchfangkehrerkonzession
um ein der Abschreibung zugängliches Wirtschaftsgut handelt
Der Bw. erwarb im Jahr 1999 entgeltlich einen
Rauchfangkehrerbetrieb. Im Rahmen des Gesamtkaufpreises zahlte er für den
Kundenstock ein Betrag von ATS 2 Mio. Die Kosten für den Kundenstock
aktivierte er als Firmenwert und verteilte die Abschreibung gem. § 8 Abs. 3
EStG 1988 auf 15 Jahre.
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht
abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig
auf 15 Jahre abzusetzen.
Um jedoch von den Anschaffungs- und Herstellungskosten
eines Wirtschaftsgutes eine AfA vornehmen zu können, muss dieses der
Abnutzung oder der Substanzverringerung unterliegen.
Dies ist dann der Fall, wenn der Wert des Wirtschaftsguts
durch die Benutzung allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass es durch den
Gebrauch in seiner Substanz immer mehr vermindert und schließlich ganz
aufgebraucht wird oder dass es durch seine Verwendung oder Nutzung in seiner
Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt wird, bis es schließlich
seine Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in so hohem Maß
eingebüßt hat, dass seine weitere betriebliche Verwendung nicht mehr
zweckmäßig erscheint.
§ 121
GewO normiert die besonderen Voraussetzungen unter denen das Gewerbe eines
Rauchfangkehrers betrieben werden kann:
Abs.
1: Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur
von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren
persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind,
ausgeübt werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer
erfordert weiters,
1.
dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten
das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im
Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
Abs.
2: Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom
gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
Das bedeutet, dass das Vorliegen eines Bedarfs
Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist, wobei das
Gesetz verlangt, dass dessen Festlegung vom gegenwärtigen und zu
erwartenden Bedarf abhängig ist.
§ 123 Abs. 1 GewO:
Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für
die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser
Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, dass die
feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und
dass innerhalb eines Kehrgebietes
die
wirtschaftliche
Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens
je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist.
Erfordert der im zweiten Satz
festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der
Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer
Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch
unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann
der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb
einrichten.
Abs.
2:
Für die Ausübung des
Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die
die Ausführung von Tätigkeiten gemäß
§ 120 Abs. 1 auf
das betreffende Kehrgebiet
einschränken
.
Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß
§ 122 Abs. 2
oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß
§ 124
ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß
§ 120 Abs.
1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des
Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die
Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der
Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung
eingeschränkt.
Abs. 4: Vor der
Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige
Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören.
Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der
Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden
Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten
Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
§ 124 GewO normiert:
Im Fall des Wechsels des
für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte
Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die
zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den
für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die
Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers
darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen
vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem
jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in
ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Im Falle eines Wechsels des Rauchfangkehrers ist für
den Kunden jedoch zu beachten, dass der "neue" Rauchfangkehrer die
Möglichkeit hat die Wegekosten, die im Normalfall in der Objektgebühr
enthalten sind, gesondert in Rechnung zu stellen. Ebenso sind die Kosten des
Berichts vom Kunden zu tragen. Der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet ist weiters
nur zulässig, wenn in einem Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer
sind. Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zwar
möglich ist, für den Objektinhaber aber wesentliche Mehrkosten
entstehen, so dass ein tatsächlicher Wechsel nur ganz selten in Anspruch
genommen wird.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass nicht nur
potentielle Kunden abwandern, sondern mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch
Bewohner eines fremden Kehrgebietes "zuwandern" können. Es liegt somit
zumindest ein de facto Gebietsschutz vor.
Für Wien ist insbesonders festzuhalten, dass es keine
konkreten Kehrbezirke gibt, sondern diese mit dem Gemeindebezirk ident sind.
Innerhalb eines Gemeindebezirkes wird nur eine bestimmte Anzahl von Konzessionen
erteilt. Für Hernals sind dies 5 und für Döbling 6. Innerhalb der
Bezirke kann der Hauseigentümer einen der für diesen Bezirk
zuständigen Rauchfangkehrer frei wählen. Ein Wechsel innerhalb des
Bezirks war in Wien schon immer möglich.
Wie anhand der Aktenlage festgestellt wurde, stellt der
für den "Kundenstock" bezahlte Betrag die Anschaffungskosten für den
Erwerb der Konzession für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
dar.
Mit Erteilung der Konzession erwirbt der Rauchfangkehrer
das Recht die Objekte innerhalb eines bestimmten Kehrgebietes zu betreuen. Aus
diesem Grund, wie aus obigen Ausführungen ersichtlich, besteht auch keine
Konkurrenz zu anderen Betrieben, wie dies bei anderen Gewerben der Fall ist.
Diese Gesetzeslage bestand bereits zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Konzession durch den Bw, so dass davon auszugehen ist, dass der Bw.
die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Gebietsschutzes kannte und diese
auch ihren Niederschlag im Wert der Konzession und somit im Kaufpreis gefunden
haben.
Hinsichtlich der Konzession ist weiters festzuhalten, dass
diese, ähnlich wie bei Apotheken, die Eigenschaft eines immateriellen
Wirtschaftsguts zukommt. Sie ist nicht untrennbarer Teil des Firmenwerts,
sondern vielmehr, aufgrund des nach wie vor in realiter (bedingt durch die
vorgelagerten Bedarfsprüfung) bestehenden Gebietsschutzes und der darauf
beruhenden Sicherung des laufenden Umsatzes, ein firmenwertähnliches
Wirtschaftgut. Eine Abnützbarkeit einer Konzession wäre nur dann
gegeben, wenn diese zeitlich beschränkt wäre.
Die in der Berufung aufgestellte Aussage, dass ständig
Kunden, einerseits durch Anschluss an das Fernwärmenetz, insbesondere
große Gemeindebauten und andererseits mangels Gebietsschutz verloren
gingen, stellt eine reine Behauptung dar. Obwohl der Bw. mit telefonischen
Vorhalt vom 14.1.2008 ersucht wurde bekannt zu geben, welches Gebiet er betreue,
welche Kunden weggefallen sind und welche sprengelfremde Kunden er erworben
habe, kam er dieser Aufforderung nicht nach, so dass seine Angaben nicht
verifiziert werden konnten.
Eine Entwertung aufgrund äußerer Umstände,
z.B. durch Aufhebung der Bedarfprüfung oder Verkleinerung des Kehrgebiets
konnte nicht festgestellt werden und würde dies auch keine normale AfA
bedingen, sondern gegebenenfalls eine Teilwertabschreibung rechtfertigen.
Hinsichtlich der Konzession für die Ausübung
eines Gewerbes als Rauchfangkehrer hat der VwGH regelmäßig befunden,
dass sich der Firmenwert des Betriebes u.a. in dem mit der Konzession
einhergehenden "Gebietsschutz" manifestiere, weshalb die Konzession als Teil des
Firmenwerts zu betrachten sei (VwGH 29,6,1956, 874, 875/55; 26.3.1969. 227/68;
21.9.1983, 82/13/0248; 5.12. 1984, 83/13/0208; 5.3.1986, 84/13/0062; 13.12.1991,
91/13/0106).
Bereits im Erkenntnis vom 21.6. 1977, 1292, 1441, 23412/75
hat der VwGH ausgesprochen, dass der Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes
grundsätzlich nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens gehört, da er sich in erster Linie in der Sicherung
des Kehrbezirkes manifestiert.
Der Bw. stützt seine Auffassung, im vorliegenden Fall
sei der Firmenwert ein abnutzbares Wirtschaftsgut darauf, dass der Gebietschutz
durch die Novelle zur Gewerbeordnung gefallen sei (Gewerbeordnungs-Novelle 1988
BGBl. 399). Dass dieser aber de facto nach wie vor besteht wurde bereits
ausgeführt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine
allfällige Unsicherheit über den Bestand des Firmenwerts nicht
ausreicht um eine Absetzung für Abnutzung zu rechtfertigen. Eine
Unsicherheit allein kann nämlich nicht die Abnutzbarkeit eines an sich
nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes begründen.
Die Konzession eines Rauchfangkehrers stellt, weil sie
einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bietet, ein nicht abnutzbares
firmenwertähnliches Wirtschaftsgüter dar und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Da das Problem hinsichtlich der Absetzung für
Abnutzung bei der Konzession eines Rauchfangkehrers gleich gelagert ist jenem
bei einer Apotheke soll zur Verständlichmachung des Problems auf die zur
Apothekengerechtigkeit ergangene Rechtsprechung des VwGH verwiesen
werden:
Der VwGH hat im Zuge seines Erkenntnisses vom 25.
Jänner 2000, 94/14/0141 vorerst festgestellt, dass Konzessionen und andere
Gewerbeberechtigungen, die die gewerberechtlichen Grundlagen eines Unternehmens
bilden, auf Grund ihres firmenwertähnlichen Charakters in der Regel mit dem
Firmenwert derart verbunden sind und, dass sie dessen Schicksal bei der
Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilten. In der Folge brachte der Gerichtshof im
besagten Erkenntnis jedoch zum Ausdruck, dass bei einer Konzession für eine
Apotheke jedoch insofern eine Ausnahme vorliege, als der Erwerb einer Konzession
für eine neu zu errichtende Apotheke von einer (umfangreichen)
Bedarfsprüfung abhängig sei, wodurch bestehenden Apotheken Schutz vor
Konkurrenzierung geboten werde. (Dies gilt, wie bereits dargestellt auch
für Rauchfangkehrer.)
Der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke als
immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kommt daher eine
wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert einer solchen
Konzession nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes und
damit absetzbar ist. Vielmehr stelle diese Konzession ein
firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung unterliege.
Denn anders als bei sonstigen Unternehmen komme bei Apotheken der Konzession auf
Grund der darauf beruhenden weitgehenden Sicherung des laufenden Umsatzes eine
überragende Bedeutung als tragende Komponente zu. Zudem bedürfe es
keiner weiteren Ausführungen, dass Konzessionen für Apotheken
wirtschaftlich verwertbar seien und auch verwertet würden.
Hinsichtlich der Trennung des Konzessionswerts vom
Firmenwert und ersteren als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln, hat
sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt geäußert und ist
auch auf die ältere ertragssteuerliche Lehre zu verweisen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom
5. April 1978, 664, 892/77 hervorgehoben, dass die Grenze zwischen im
Geschäfts- und Firmenwert enthaltenen Gütern und den
selbständigen immateriellen Wirtschaftsgütern nicht immer leicht zu
ziehen sei und daher keine allgemeine Regel bestehe, dass der Wert einer
Konzession nicht aus dem Firmenwert herausgelöst werden könne.
Vielmehr stelle diese Konzession ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut
dar, das keiner Abnutzung unterliege.
Auch die Literatur vertritt die Auffassung, dass
Konzessionen als immaterielle Wirtschaftsgüter vom Firmenwert zu
unterscheiden seien, sie dem Firmenwert zwar ähnlich sind, aber dennoch
nicht zum Firmenwert gehören, und folglich ein eigenes Wirtschaftsgut
darstellen (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, § 8
Tz 48).
Zur Frage der Absetzbarkeit des in der Konzession zum
Betrieb einer öffentlichen Apotheke bestehenden Wirtschaftsgutes nach der
Rechtslage seit dem Inkrafttreten des EStG 1988 hat sich der VwGH bereits
wiederholt geäußert und dabei ausgesprochen, dass
Apothekenkonzessionen, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung
bieten, ein nicht abnutzbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut darstellen
(vgl. zuletzt etwa: VwGH v. 16. September 2003, 2000/14/0119; 5. Juli 2004,
2000/14/0123; 21. September 2005, 2001//13/0214).
Abschließend ist noch darauf hingewiesen, dass die
Einkommensteuerrichtlinien als VO des BMF für den UFS keine Rechtsquelle
darstellen, da es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt. Darüber
hinaus beziehen sich die Rz 3187 - 3190 explizit nur auf den Praxiswert eines
freiberuflich Tätigen und sind keinesfalls auch auf das Gewerbe eines
Rauchfangkehrers anzuwenden.
Da das Finanzamt im Jahr 2003 die Kürzung der AfA zu
Unrecht nicht vorgenommen hat und es dem UFS freisteht nach § 276 Abs. 1
den Bescheid in jede Richtung abzuändern, wird dem Umstand, dass es sich
bei der Konzession um kein abschreibbares Wirtschaftsgut handelt im Wege einer
entsprechenden Reduktion des Abschreibungsaufwandes Rechnung getragen.
Darüber hinaus wurde auch der anteiligen Unterhaltsabsetzsetzbetrage, der
seitens des Bw. nachträglich beantragt wurde, berücksichtigt. Der
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003 war aufgrund obiger Ausführungen zu
Ungunsten des Bw. abzuändern.
Dem Wegfall der Unsicherheiten hinsichtlich der
Abschreibbarkeit der Rauchfangkehrerkonzession war Rechnung zu tragen und die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003-2005 gem. § 200 Abs. BAO für
endgültig zu erklären.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2081-W/06
- Stammnummer
- 32911
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF