Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2593-W/02
Drohverlustrückstellung bei Leasinggeschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2593-W/02vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Vertreter,
vom 11. Mai 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 1. März 2001, St.Nr., hinsichtlich Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997
sowie gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996,
1997 und 1998 entschieden:
Die
Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1996 und 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Unternehmensgegenstand der Berufungswerberin (Bw.) umfasste im
berufungsgegenständlichen Zeitraum die Ausübung des
Leasinggeschäftes.
Im Zuge einer
die Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung jeweils
die Jahre 1996, 1997 und 1998 betreffenden Betriebsprüfung wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Tz 16: Nicht
anerkannte IFB-Dotierungen 1996 u. 1998
|
Dotierung IFB
1996:
|
Kauf BMW 528
iA / Vertrag Nr. 1
|
|
Leasingnehmer
Padimex spol s, Kennzeichen 0
|
|
ausländischer
Leasingnehmer, fehlende inländische Betriebsstätte
|
|
IFB ATS
34.492,--
|
Dotierung IFB
1998:
|
Kauf
gebrauchter Porsche 911 Carrera / VertragNr. 2
|
|
AK 400.000;
Aktivierung auf 2 Jahre;
|
|
Nutzungsdauer
unter den erforderlichen 4 Jahren
|
|
IFB ATS
24.000,--
Bilanzmäßige
Darstellung:
|
Kto IFB
1996
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
Wert laut
Geschäftsbilanz
|
13.714.046
|
12.880.451
|
10.962.853
|
Wert laut
Prüferbilanz
|
13.679.554
|
12.845.959
|
10.928.361
|
Vermögensänderung
|
+
34.492
|
+
34.492
|
+
34.492
|
-
Vermögensänderung des Vorjahres
|
0
|
-34.492
|
-34.492
|
Erfolgsänderung
|
+
34.492
|
0
|
0
Bilanzmäßige
Darstellung:
|
Kto IFB
1998
|
31.12.1998
|
Wert laut
Geschäftsbilanz
|
13.140.642
|
Wert laut
Prüferbilanz
|
13.116.642
|
Vermögensänderung
|
+
24.000
|
-
Vermögensänderung des Vorjahres
|
0
|
Erfolgsänderung
|
+
24.000
Tz 17: Nicht
anerkannte Dotierungen für die Rückstellung für drohende Verluste
aus der Verwertung von Leasinggegenständen
Das
geprüfte Unternehmen habe im Jahre 1996 erstmalig eine Rückstellung
für drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen
(überwiegend Kfz) gebildet. Die Bildung einer Rückstellung für
drohende Verwertungsverluste setze das Bestehen einer entsprechenden
Verbindlichkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag voraus. Diese Voraussetzung sei
bei den hier vorliegenden Leasingverträgen nicht erfüllt, da die zu
einem Verlust führenden Kaufverträge am jeweiligen Bilanzstichtag noch
nicht abgeschlossen gewesen seien und da auch nicht zumindest ein bindendes
Vertragsangebot gestellt worden sei (BFH, BStBl 1983 II 361, zitiert von Doralt,
Kommentar zum EStG, 3. Auflage 1997, § 9 Tz 40).
Die erstmalige
Bildung der Rückstellung widerspreche teilweise dem Nachholverbot. Eine
Herausrechnung der Rückstellungsteile für Zeiträume vor 1996 habe
vom geprüften Unternehmen nicht vorgenommen werden
können.
Die Neufassung
zum § 6 Z 16 EStG idF des Budgetbegleitgesetztes 2001/2002 könne
mangels Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum nicht angewendet
werden.
Bilanzmäßige
Darstellung:
|
Kto
Rückstellung für drohende Verluste
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
Wert laut
Geschäftsbilanz
|
21.533.632,10
|
28.890.373,93
|
32.171.993,27
|
Wert laut
Prüferbilanz
|
0
|
0
|
0
|
Vermögensänderung
|
+21.533.632,10
|
+28.890.373,93
|
+32.171.993,27
|
-
Vermögensänderung des Vorjahres
|
0
|
-21.533.632,10
|
-28.890.373,93
|
Erfolgsänderung
|
+21.533.632,10
|
+7.356.741,83
|
+3.281.619,34
Tz 21:
Berichtigung der IFB Wartetastenverluste - Verwendung 1996
Die
Berichtigungen der VorBp - Minderung der IFBs -
(Prüfungszeitraum 1991-1993) wurden nicht entsprechend berücksichtigt.
Im Zuge der Berufung wurde ein unrichtiger Betrag zum IFB-Wartetastenverlust
angegeben.
|
IFB
Wartetastenverlust - Verwendung
|
laut
Steuererklärung
|
|
18.229.536
|
|
laut
BVE
|
|
18.518.060
|
Differenz
|
|
|
288.524
|
IFB
Wartetastenverlust laut VorBp
|
|
|
17.563.220
|
Differenz zur
VorBp
|
|
|
666.316
|
Differenz
- Gesamt
|
|
ATS
|
954.840
|
= Berichtigung
durch die Bp
|
|
|
|
IFB-Wartetastenverluste
laut Bp:
|
|
aus
1990
|
2.225.142,65
|
aus
1991
|
13.662.594,00
|
aus
1994
|
1.675.484,00
|
Summe
|
17.563.220,65
Tz. 22
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1996
|
Steuerliches
Ergebnis
|
LeasingGmbH
|
AG
|
GmbH
|
KG
|
Summe
|
Vorweggewinn
|
100.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
100.000,00
|
Bilanzgewinn
|
0,00
|
31.857.915,57
|
5.265.845,65
|
26.592.069,91
|
63.715.831,13
|
steuerliche
Abrechn.:
|
|
|
|
|
|
abger.
IFB
|
|
-2.555.319,00
|
0,00
|
-2.555.319,00
|
-5.110.638,00
|
steuerliche
Zurechn.:
|
|
|
|
|
|
Abfertig.rückstellung
|
|
-5.143,00
|
|
-5.143,00
|
-10.286,00
|
Repräsentation
|
|
4.925,75
|
|
4.925,75
|
9.851,50
|
Darlehenszinsen
|
|
2.636.666,66
|
|
|
2.636.666,66
|
steuerfr.
Ant. Invest.
|
|
-257,82
|
|
-257,82
|
-515,63
|
Jahresgewinn
|
100.000,00
|
31.938.788,16
|
5.265.845,65
|
24.036.275,85
|
61.340.909,66
|
IFB-Wartetastenverlust
|
|
|
-5.265.845,65
|
-12.297.375,00
|
-17.563.220,65
|
Steuerliches
Ergebnis
|
100.000,00
|
31.938.788,16
|
0,00
|
11.738.900,85
|
43.777.689,01
Tz. 23
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997
|
Steuerliches
Ergebnis
|
LeasingGmbH
|
AG
|
KG
|
Summe
|
Vorweggewinn
|
100.000,00
|
0,00
|
0,00
|
100.000,00
|
Bilanzgewinn
|
|
25.707.571,89
|
25.707.571,90
|
51.415.143,79
|
steuerliche
Abrechn.:
|
|
|
|
|
abger.
IFB
|
|
-1.548.393,50
|
-1.548.393,50
|
-3.096.787,00
|
steuerliche
Zurechn.:
|
|
|
|
|
Auflös.
Abfertig.rst
|
|
-3.908,50
|
-3.908,50
|
-7.817,00
|
Vw-Kostenvergütung
|
|
|
2.851.475,00
|
2.851.475,00
|
Sonderbetriebsausg.
|
|
|
-2.851.475,00
|
-2.851.475,00
|
Darlehenszinsen
|
|
2.558.889,00
|
0,00
|
2.558.889,00
|
steuerfr.
Ant. Invest.
|
|
-30,00
|
-30,00
|
-60,00
|
Steuerliches
Ergebnis
|
100.000,00
|
26.714.128,89
|
24.155.239,90
|
50.969.368,79
Tz. 24
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1998
|
Steuerliches
Ergebnis
|
LeasingGmbH
|
AG
|
KG
|
Summe
|
Vorweggewinn
|
100.000,00
|
0,00
|
0,00
|
100.000,00
|
Bilanzgewinn
|
|
11.678.553,07
|
11.678.553,07
|
23.357.106,13
|
steuerliche
Abrechn.:
|
|
|
hb
|
|
abger.
IFB
|
|
-1.513.358,00
|
-1.513.358,00
|
-3.026.716,00
|
steuerliche
Zurechn.:
|
|
|
|
|
Veränd.
Abfertig.rst
|
|
50.172,00
|
50.172,00
|
100.344,00
|
Dotier.
Jubil.geldrst
|
|
1.693,50
|
1.693,50
|
3.387,00
|
Vw-Kostenvergüt
|
|
|
2.943.817,53
|
2.943.817,53
|
Sonderbetriebsausg.
|
|
|
-2.943.817,53
|
-2.943.817,53
|
Repräsentation
|
|
7.699,75
|
7.699,75
|
15.399,50
|
Darlehenszinsent
|
|
2.204.416,67
|
0,00
|
2.204.416,67
|
Steuerliches
Ergebnis
|
100.000,00
|
12.429.176,98
|
10.224.760,32
|
22.753.937,30
Unter Tz 25
führte die BP aus, dass auf Grund der getroffenen Feststellungen eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erforderlich sei.
In Tz 26
begründete die BP den Ermessensgebrauch damit, dass die Wiederaufnahme
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführeten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen
gewesen.
Das Finanzamt
nahm die Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1996 und 1997 gemäß der Bestimmung
des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der
abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen
von den bisherigen Bescheiden zu ersehen.
Hinsichtlich
der Jahre 1996, 1997 und 1998 stellte das Finanzamt den
Prüfungsfeststellungen folgend die in den jeweiligen Jahren erzielten
Einkünfte einheitlich und gesondert fest und erließ am 1. März
2001 die dementsprechenden Bescheide. Vom UFS wird hinsichtlich der Veranlagung
des Jahres 1998 angemerkt, dass diese zum letztgenannten Datum erstmalig
erfolgte.
In der mit
Schreiben vom 11. Mai 2001 (rechtzeitig) eingebrachten Berufung gegen die o. a.
Bescheide sowie gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 1998 führte
die Bw. aus, dass IFB-Dotierungen für 1996 und 1998 in Höhe von ATS
34.492,-- bzw. ATS 24.000,-- nicht anerkannt worden seien. Weiters seien die
Dotierungungen für die Rückstellungen für drohende Verluste aus
der Verwertung von Leasinggegenständen in Höhe von ATS 21.533.632,10
für das Jahr 1996, in Höhe von ATS 7,356.741,83 für das Jahr
1997 und in Höhe von ATS 3.281.619,34 für das Jahr 1998 nicht
anerkannt worden. Gemäß dem vorliegenden Bericht über das
Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung sei die Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der im
Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei lt. Tz 26 des
Berichts dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
(Parteiinteresse an der Rechtskraft) eingeräumt worden.
Die
Geltendmachtung der Dotierung der Rückstellung für drohende Verluste
aus der Verwertung von Leasinggegenständen sei in den Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften der Jahre 1996 bis 1998 eindeutig und
zweifelsfrei offengelegt worden. Im Zusammenhang mit den der Behörde
jeweils mitübermittelten Berichten der Bw. über die Prüfung der
Jahresabschlüsse zum 31. Dezember der Jahre 1996 bis 1998 sei der
Sachverhalt dem Finanzamt eindeutig und zweifelsfrei dargelegt
worden.
Hinsichtlich
der Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Bw. begründend aus, dass
weder aus den Wiederaufnahmebescheiden noch aus dem in der Begründung der
Wiederaufnahmebescheide erwähnten Bericht hervorgehe, auf welche genaue
Rechtsgrundlage sich die Wiederaufnahme beziehe. Es dürfe aber vermutet
werden, dass die Behörde die Wiederaufnahme auf neue Tatsachen oder
Beweismittel stütze. Die Behörde habe jedoch die von ihr verfügte
Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,
welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Dies sei nicht
erfolgt.
Die
Begründung des Ermessensgebrauches erscheine im konkreten Fall keinesweges
ausreichend und stelle im konkreten Fall eine Überschreitung des
gesetzlichen Ermessensspielraumes dar. Dem Finanzamt sei die Bildung der
Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung sowie die
Geltendmachung der Dotierung als Betriebsausgabe in den übermittelten
Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse 1996 bis 1998
sowie in den jeweiligen Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften ausreichend dargelegt worden, sodass diesbezüglich
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.
Hinsichtlich
der nicht anerkannten Dotierungen von Investitionsfreibeträgen (1996
ATS 34.492,--, 1998 ATS 24.000,--) sei auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1994, Zl. 90/14/0044 hinzuweisen, wonach
die Interessensabwägung bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen
Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeiten
verbiete. In diesem Erkenntnis sei die Auswirkung von jeweils unter 1 % der
erklärten Gewinne als geringfügig bzw. unbedeutend erachtet
worden.
Im Jahre 1996
sei ein steuerlicher Gewinn in Höhe von ATS 39,772.785,56 erklärt
worden. Die festgestellte unzulässige IFB-Dotierung in Höhe von ATS
34.492,-- bedeute somit eine Auswirkung von 0,08%. Im Jahre 1998 sei ein Gewinn
in Höhe von ATS 19,448.317,97 erklärt worden, sodass die Auswirkung
0,1 % darstelle. Die Feststellungen hinsichtlich der IFB-Dotierungen 1996 und
1998 könnten daher im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses als
geringfügig angesehen werden. Da hinsichtlich der Dotierung der
Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung von
Leasinggegenständen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen
seien, lägen keine ausreichenden Gründe für die Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte 1996 bis 1998
gem. § 303 Abs 4 BAO vor. Die Wiederaufnahmebescheide seien daher
aufzuheben.
In der Sache
selbst verwies die Bw. auf den Richtlinienentwurf IWP vom 1. September 1994
über "Die ordnungsgemäße Bilanzierung der
Leasinggegenstände und -entgelte beim Leasinggeber und die Gliederung
der G+V Rechnung von Unternehmen" und führte hiezu aus, dass die
Bildung einer Drohverlustrückstellung aus der Verwertung der
Leasinggegenstände geboten sei, wenn die Nutzungsdauer der
Leasinggegenstände, die der Berechnung der planmäßigen
Abschreibung zugrunde gelegt werde, länger als die Grundmietzeit sei. Unter
Hinweis auf Mühlehner, RdW 1994, Seite 30 f sowie auf Windeisen in
Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 19 Tz 69 führte die Bw. u. a.
weiters aus, dass bereits während der Vertragslaufzeit für einen am
Vertragsende absehbaren Verwertungsverlust vorgesorgt werden solle.
Auch das durch
das Steuerreformgesetz 1993 eingeführte Verbot der
Pauschalrückstellungen und Wertberichtigungen beeinträchtige die
Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Bildung von Rückstellungen für
Verwertungsverluste nicht. Im Regelfall seien sämtliche Voraussetzungen
für die Bildung einer Einzelrückstellung auf Basis konkreter
Umstände erfüllt. Übersteige der Wert der eigenen
Leistungsverpflichtung am Bilanzstichtag den Wert der Gegenleistung, drohe aus
dem Geschäft also ein Verlust, so sei dieser Verlust nach dem
Vorsichtsprinzip auszuweisen.
Nach
herrschender Auffassung seien Rückstellungen für drohende Verluste aus
Dauerschuldverhältnissen zu bilden, wenn der Anspruch auf das
Nutzungsentgelt geringer zu bewerten sei, als die Aufwendungen iZm der
Erfüllung der Dauerschuld. In solchen Fällen sei eine Bewertung des
drohenden Verlustes beim Vermieter eindeutig möglich. Da es sich beim
Dauerschuldverhältnis um ein sukzessiv konsumiertes Schuldverhältnis
handle, müsse jeweils untersucht werden, ob die verbleibende Laufzeit des
Schuldverhältnisses einen Verlust erwarten lasse. Unter Hinweis auf
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 5 Tz 45
führte die Bw. weiters aus, dass daher eine Restwertbetrachtung, nicht aber
eine Ganzheitsbetrachtung anzustellen sei. Selbst bei einer Ganzheitsbetrachtung
der Leasingverträge entstünden bei zu langer Abschreibungsdauer der
Leasinggegenständen aus den Leasingverträgen gesamthaft betrachtet
Gewinne, denen aber entsprechende Verwertungsverluste nachfolgen würden. In
den Verwertungsverlusten komme zum Ausdruck, dass die Leasingraten zu den
vorgenommenen Abschreibungen zu hoch gewesen seien, sodass den in den
früheren Perioden ausgewiesenen Gewinnen entsprechende Verluste in den
Folgeperioden nachfolgten. Gegen eine Ganzheitsbetrachtung spreche auch die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die dem richtigen Periodengewinn den
Vorrang vor dem richtigen Totalgewinn einräume (Erkenntnis des VwGH vom 25.
November 1999, Zl. 99/15/0194).
Die
Rückstellungsbildung könne auch mit einem Passivposten für
vorbelastete Einnahmen begründet werden: Seien nämlich mit bestimmten
Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte zukünftige Ausgaben
zwangsläufig in einer Weise verbunden, dass sie wirtschaftlich betrachtet
bereits das Jahr der Einnahmen treffen, seien diese zukünftigen Ausgaben
bereits für das Jahr, in dem die Einnahmen erzielt worden seien, zu
passivieren (Erkenntnisse des VwGH vom 26. November 1974, Zl. 1840/73 und VwGH
vom 21. Oktober 1986, Zl 86/14/0021).
Genau dies sei
aber im konkreten Fall gegeben, wenn die Abschreibung des Leasinggutes nicht
entsprechend der wirtschaftlichen Wertminderung erfolge, sodass mit den im
Verhältnis zur Abschreibung zu honen Leasingraten zwangsläufig am Ende
der Vertragslaufzeit ein Verwertungsverlust verbunden sei.
Die
Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2001 zur
Berufung der Bw. aus, dass gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre
1996, 1997 und 1998 berufen worden sei, obwohl im Prüfungsverfahren nur die
Jahre 1996 und 1997 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen
worden seien. Im Jahre 1998 sei es zu einer Erstveranlagung nach einer
Prüfung gekommen. Daher gehe die Begründung der Bw, dass keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, da die Dotierung der
Rückstellung als Betriebsausgabe in den übermittelten Berichten sowie
in den jeweiligen Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften
ausreichend dargelegt worden seien, für das Jahr 1998 ins
Leere.
Daher sei nur
mehr auf die Wiederaufnahme der Jahre 1996 und 1997 sowie auf die
Begründung des Ermessensgebrauches näher einzugehen.
Hinsichtlich
der Wiederaufnahme des Verfahrens führte die BP aus, dass es richtig sei,
dass die Geltenmachung der Dotierung als Betriebsausgabe in den dem Finanzamt
übermittelten Berichten über die Prüfung der
Jahresabschlüsse 1996 und 1997 sowie in den jeweiligen Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften dargelegt worden sei. Die Bw.
bezeichne die Darlegung als ausreichend, sodass ihrer Meinung nach
diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen
seien.
Die BP stelle
dazu fest, dass in den Prüfungsberichten/Jahresabschlüssen und
Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften jedoch keine
näheren Angaben und Berechnungen zu den jeweiligen Dotierungen getroffen
worden seien. Dies betreffe insbesondere den bzw. die Zinssätze zur
Ermittlung der Barwerte sowie die Angabe für welche Leasinggegenstände
die Rückstellung gebildet worden sei. Im laufenden Prüfungsverfahren
sei die Bw. aufgefordert worden, diesbezüglich nähere Angaben zu
übermitteln (Fax vom 23. Oktober 2000). Im Schreiben vom 15. Jänner
2001 habe die Bw. Unterlagen zur Berechnung der Rückstellung beigebracht
und bekanntgegeben, dass die Rückstellung für sämtliche
Leasinggegenstände (PKWs, Motorräder, LKWs und div. Maschinen)
gebildet worden sei und dass die Ermittlung des Barwertes mit dem internen
Zinsfuß erfolgt sei.
Da diese erst
im Prüfungsverfahren übermittelten Daten, insbesondere die Höhe
des Zinsfußes, zur Ermittlung des Barwertes einen wesentlichen Einfluss
auf die Höhe der Dotierung der Rückstellung hätten, könne
von einer ausreichenden Darlegung in den Jahresabschlüssen und
Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften nicht die Rede
sein. Bei diesen Angaben und Berechnungen handle es sich somit nach Ansicht der
BP eindeutig um Tatsachen, die erst im Prüfungsverfahren neu hervorgekommen
seien und die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden
seien.
Hinsichtlich
der nicht anerkannten Dotierung eines Investitionsfreibetrages für das Jahr
1996 in Höhe von ATS 34.492,-- stütze sich die Bw. auf das Erkenntnis
des VwGH vom 12. April 1994, Zl. 90/14/0044, wonach die
Interessensabwägung bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen
Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit verbiete.
Es sei richtig, dass die alleinige Auswirkung dieser IFB-Dotierung in Höhe
von ATS 34.492,-- eindeutig das Ausmaß von einem Prozent des
erklärten Gewinnes unterschreite, die Bw. übersehe jedoch, dass im
Jahre 1996 eine weitere Feststellung bezüglich des IFB-Wartetastenverlustes
in Höhe von ATS 954.840,-- getroffen worden sei. Infolge einer
Vorbetriebsprüfung bei der die damaligen IFB-Dotierungen vermindert worden
seien, hätten im nunmehrigen Betriebsprüfungsverfahren die
entsprechenden IFB-Wartetastenverluste gekürzt werden müssen, da die
Verminderung der IFB-Wartetastenverluste nicht berücksichtigt worden
sei.
Die beiden
Berichtigungen, einerseits die Nichtanerkennung einer IFB-Dotierung und
andererseits die Berichtigung der IFB-Wartetastenverluste, erreichten zusammen
ein Ausmaß, bei dem von einer Geringfügigkeit im Sinne des zitierten
Erkenntnisses nicht mehr gesprochen werden könne, da diese ein Ausmaß
von rund 2,5 % des erklärten Gewinnes erreichten.
Hinsichtlich
der Dotierung der Rückstellung für drohende Verluste aus der
Verwertung von Leasinggegenständen für die Jahre 1996 bis 1998
führte die Betriebsprüfung aus, dass die Bw. im Jahre 1996 erstmalig
eine Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung von
Leasinggegenständen (überwiegend KfZ) gebildet habe. Die Bildung einer
Rückstellung für drohende Verwertungsverluste setze das Bestehen einer
entsprechenden Verbindlichkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag voraus. Diese
Voraussetzung sei bei den hier vorliegenden Leasingverträgen nicht
erfüllt, da die zu einem Verlust führenden Kaufverträge am
jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen worden seien und da auch
nicht zumindest ein bindendes Vertragsangebot erstellt worden sei (BFH, BStBl
1983 II 361, zitiert von Doralt, Kommentar zum EStG, 3. Auflage 1997, § 9
Tz 40).
Die erstmalige
volle Bildung der Rückstellung für sämtliche
Leasinggegenstände widerspreche teilweise dem Nachholverbot. Eine
Herausrechnung der Rückstellungsteile für Zeiträume vor 1996 habe
von der Bw. nicht vorgenommen werden können.
Die Neufassung
des § 6 Z 16 EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001/2002 sei mangels
Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum nicht anzuwenden.
In weiterer
Folge verwies die Betriebsprüfung wegen der systematischen Einordnung der
Rückstellungen für Leasingverluste auf die Einkommensteuerrichtlinien
(EStR) 1984 sowie auf diesbezügliche Literatur und Judikatur.
Die in Rede
stehenden Verwertungsrisiken aus Leasinggeschäften seien unter die
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
einordenbar und daher grundsätzlich gem. § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu
bilden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass schwebende Geschäfte, bei denen
Leistungen und Gegensleistung erst in der Zukunft lägen, grundsätzlich
nicht zu bilanzieren seien, da sie die Vermutung der Ausgegleichenheit für
sich hätten. Nur ein allfällig entstehender
Verpflichtungsüberschuss sei zu passivieren. Der Anfall einzelner
Verlustphasen sei für eine Rückstellung nicht ausreichend.
Erforderlich sei vielmehr ein auf die Zukunft bezogener
Verpflichtungsüberhang.
Nur wenn aus
dem Gesamtgeschäft ein Verlust drohe, d. h., wenn die dem Unternehmen
zufließenden wirtschaftlichen Vorteile hinter den aus dem Vertrag
erfließenden Verpflichtungen zurückblieben, sei eine
Drohverlustrückstellung aus Dauerschuldverhältnissen zulässig
(Doralt, EStG, Kommentar, 3. Auflage, Tz 37 zu § 9 sowie Erkenntnis des
VwGH vom 17. März 1994, Zl. 91/14/0001).
Da im Sinne
einer Ganzheitsbetrachtung branchenüblich aus den einzelnen
Leasinggeschäften ein Gesamtgewinn entstehe, sei es nicht zulässig,
davon losgelöst einen allfälligen Verwertungsverlust in Form einer
Rückstellung zu akzeptieren (Margreiter, ecolex-script 4/1995,
S4).
Kernpunkt der
Diskussion sei demnach, ob ein entstehender Verwertungserlös bereits bei
Abschluss des Leasingvertrages antizipiert werden könne oder aber erst bei
der tatsächlichen Realisation schlagend werde. Die Frage sei nach
Auffassung der BP klar lösbar: Wenn die Vertragslage dergestalt sei, dass
der Leasingnehmer bei einem Vollamortisationsvertrag während der
Grundmietzeit die gesamten Anschaffungskosten zahle und aus der
Vertragsgestaltung für ihn ein Anspruch ableitbar sei, das Leasinggut nach
Ende der Grundmietzeit zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag zu
erwerben, dann erscheine eine Drohverlustrückstellung für
Verwertungsrisiken dem Grunde nach steuerlich dotierbar.
Berufungsanhängig
seien ausschließlich die Fälle des KfZ-Leasings, wobei den
KfZ-Leasingverträgen Teilamortisationsverträge vorlägen. Der
Finanzierungscharakter stehe im Vordergrund. Das in Berufung stehende Problem
entstehe dadurch, dass handelsrechtlich und damit auch in der Kalkulation der
Leasingraten dem Fahrzeug eine andere Nutzungsdauer unterstellt werde. Der
Steuergesetzgeber habe jedoch bewusst als Sonderform der AfA eine gesetzliche
Abschreibungsdauer festgelegt. Durch die Anerkennung einer derartigen
Rückstellung würde das Gebot einer achtjährigen
Abschreibungsdauer in ihrer Wirkung unterlaufen.
Es würde
sich auch eine Ungleichbehandlung zu anderen Steuerpflichtigen, die als
Eigentümer das Fahrzeug nicht verleasen und in ihrer handelsrechtlichen
Kalkulation von einer kürzeren Abschreibungsdauer ausgingen,
ergeben.
Da sich aus dem
einzelnen Leasinggeschäft kein Verlust, sondern vielmehr ein Gesamtgewinn
ergäbe, könne ausgehend von einer Ganzheitsbetrachtung ein negatives
Ergebnis in einer Teilperionde nicht antizipativ durch Bildung einer
Rückstellung vorgezogen werden. Derartige unterschiedliche
Periodenergebnisse glichen sich im Zeitablauf nach dem Gesetz der großen
Zahl aus.
Auch eine
allfällige Argumentation auf vorbelastete Einkünfte wäre nicht
zulässig, da mit den Einnahmen nicht zwangsläufig künftige
Aufwendungen verbunden seien, sondern nur ein unterschiedlicher Periodenverlauf
gegeben sei.
Auch eine
Argumentation unter Verweis auf die Bildung eines Aktivpostens nach
§ 8 Abs 6 Z 2 EStG 1988 würde nicht greifen,
da mit dieser Bestimmung die Rechtsebene des Leasingnehmers angesprochen sei.
Zielrichtung dieser Vorschrift sei, dass vermieden werde, dass Leasingnehmer die
Mindesnutzungsdauer für PKW durch Finanzierungsleasingverträge umgehen
könnten.
In der mit
Schreiben vom 26. September 2001 eingebrachten Gegenäußerung der Bw.
zur Stellungnahme der BP zu ihrer Berufung zog die Bw. die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens für 1998 zurück. Hinsichtlich der
Wiederaufnahme des Verfahrens für 1996 brachte die Bw. vor, dass die BP
ausgeführt habe, dass im Prüfungsverfahren neue Tatsachen
hervorgekommen seien und sich dabei auf die betroffenen Leasinggegenstände
sowie die Höhe des Zinsfußes bezogen habe. Diese Ansicht der BP sei
als weit überschießend zu beurteilen, da sonst mit jeder
Steuererklärung die gesamten Buchhaltungsunterlagen zu übermitteln
seien. Dass dies jedenfalls unverhältnismäßig sei, sei bei einem
Unternehmen der Größenordnung der Bw. evident. Hinsichtlich
Leasinggegenstände dürfe beispielsweise auf die Darstellung in Tz 40
(Anmerkung des UFS: gemeint wohl Tz 42) des Berichtes über die Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996 verwiesen werden.
Die Darstellung
der Betriebsprüfung, dass eine weitere Feststellung bezüglich der
Verrechnung des IFB-Wartetastenverlustes getroffen worden sei, könne
insoweit nicht als neu hervorgekommene Tatsache angesehen werden, da gerade die
Höhe der Wartetastenverluste der veranlagenden Behörde bekannt sei.
Zweifel an den diesbezüglichen Sachverhalten könnten bei
Verlustrechnungen wohl nicht ins Treffen geführt werden. Da somit die
einzige Feststellung, die der Behörde nicht in ausreichendem Ausmaß
bekannt gewesen sei, unverändert die Dotierung des IFB in Höhe von ATS
34.492,-- sei, dessen Auswirkung aber weit unter 1 % des in diesem Jahr
erwirtschafteten Ergebnisses darstelle, stelle die Wiederaufnahme des Verfahrens
für 1996 keine verhältnismäßige Maßnahme
dar.
Im Übrigen
werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahmebescheide keine
ausreichenden Begründungen des Wiederaufnahmegrundes
beinhalteten.
Dem Vorbringen
der BP, dass die Anerkennung einer Rückstellung für drohende Verluste
aus der Verwertung von Leasinggegenständen bei KfZ-Leasing das Gebot einer
achtjährigen Abschreibungsdauer in ihrer Wirkung unterlaufen würde,
sei entgegenzuhalten, dass im EStG keine Regelung bestehe, die bei Fiktion einer
Abschreibungsdauer generell die Rückstellungsbildung für drohende
Verluste untersage. Auch hier sei keine Ungleichbehandlung zu anderen
Steuerpflichtigen gegeben, da den Steuerpflichtigen für jedwede Art von
Drohverlusten die Rückstellungsbildung zustehe. Feststellungen dahingehend,
dass die Abschreibung nicht gem. § 8 Abs 6 Z 1 EStG 1988 vorgenommen worden
sei, seien nicht getroffen worden. Inwieweit andere Fahrzeueigentümer auf
handelsrechtliche Kalkulationen zurückgriffen, könne beim gegebenen
Sachverhalt auch zu keiner anderen Würdigung führen.
Hinsichtlich
der Ausführungen der BP, dass ausgehend von einer Ganzheitsbetrachtung ein
negatives Ergebnis in einer Teilperiode nicht antizipativ durch Bildung einer
Rückstellung vorgezogen werden könne, und dass sich derartige
unterschiedliche Periodenergebnisse im Zeitablauf nach dem Gesetz der
großen Zahl ausglichen, sei darauf hinzuweisen, dass dem
Einkommensteuerrecht ein "Gesetz der großen Zahl" fremd sei.
Folge man den Ausführungen der BP, würde sich eine Ungleichbehandlung
zwischen Leasinggesellschaften mit wenigen Leasingveträgen und solchen mit
einer großen Anzahl von Leasingverträgen ergeben. Dass dies in keiner
Weise sachgerecht wäre, sei evident.
Darüber
hinaus sei festzuhalten, dass die Rückstellung auf Einzelvertragsbasis
gebildet worden sei. Dies entspreche auch dem Gebot einer Einzelbewertung. Eine
Pauschalrückstellung sei daher in keinster Weise
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 1996 und 1997
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter
den Voraussetzungen des Abs 1 lit. a und c leg. cit. und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die
Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die
Ermessensübung ist entsprechend zu begründen; bei einer sich zu
Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der
positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der
vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl. § 303, Tz 37
sowie die darin angeführte Rechtsprechung).
Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß der Bestimmung des
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Die in §
20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu
betrachten.
Unter
Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug
auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interssse, insbesondere an der Einbringung der Abgabe (vgl.
Ritz aaO, § 20 Tz 6 und 7).
Bei der
amtswegigen Wiederaufnahme ist daher zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand
einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der
Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu
unterscheiden.
Erst dann, wenn
die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund
tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres
Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Dabei sind der Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) und § 20 als
Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Dezember 1995, Zl. 94/15/0003).
Bei den unter
Tz 17 des BP-Berichtes festgestellten Tatsachen - die für die Bildung
einer Rückstellung für drohende Verwertungsverluste bestehende
Voraussetzung des Vorhandenseins einer entsprechenden Verbindlichkeit zum
jeweiligen Bilanzstichtag war bei den gegentständlichen
Leasingverträgen nicht erfüllt, da die zu einem Verlust führenden
Kaufverträge zu den jeweiligen Bilanzstichtagen noch nicht abgeschlossen
waren - handelt es sich um Tatsachen, die erst im Zuge der Betriebsprüfung
neu hervorkamen und im Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Dadurch war dem
Finanzamt der relevante Sachverhalt betreffend der Bildung einer
Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung von
Leasinggegenständen keineswegs vollständig bekannt. Die
Jahresabschlüsse enhielten keinerlei Anhaltspunkte der im BP-Bericht
dargelegten Umstände. Ein Wiederaufnahmsgrund liegt daher zweifelsfrei vor.
Das Vorbringen der Bw., dass hinsichtlich der Dotierung der Rückstellung
für drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen keine
neuen Tatsachen hervorgekommen seien und dass keine ausreichenden Gründe
für die Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren vorlägen,
geht auf Grund der obigen Ausführungen ins Leere.
Wenn die Bw. in
ihrer Berufung vorbringt, dass weder aus den Wiederaufnahmebescheiden noch aus
dem verfahrensgegenständlichen BP-Bericht hervorgehe, auf welche genaue
Rechtsgrundlage sich die Wiederaufnahme beziehe und wenn sie vermutet, die
Behörde stütze sich betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens auf
neue Tatsachen oder Beweismittel, ist entgegenzuhalten, dass in der
Begründung der berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide auf
die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf die
darüber aufgenommene Niederschrift bzw. den diesbezüglichen
Prüfungsbericht verwiesen wurde.
Soweit die Bw.
die Meinung vertritt, die Begründung des Ermessensgebrauches sei nicht
ausreichend und stelle eine Überschreitung des gesetzlichen
Ermessensspielraumes dar und insoweit habe die Darlegung der Bildung der
Rückstellung für drohende Verluste aus Verwertungserlös in den
übermittelten Berichten über die Prüfung der
Jahresabschlüsse 1996 bis 1998 sowie in den jeweiligen Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften ausgereicht, ist darauf hinzweisen,
dass, w. o. ausgeführt, zwischen der Rechtsfrage ob ein Wiederaufnahmegrund
vorliege und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme des Verfahrens
zu unterscheiden ist. Die Frage der ausreichenden Darlegung der Bildung der
Rückstellung in den dem Finanzamt übermittelten Unterlagen ist von der
Frage der Verfügung der Wiederaufnahme zu trennen. Ist ein
Wiederaufnahmegrund gegeben, dann liegt die Verfügung der wiederaufnahme im
Ermessen der Behörde. Die - wenn auch schablonenhaft in jedem
BP-Bericht - vorliegende Begründung des Ermessensgebrauches wurde
durch das Markieren des entsprechenden Punktes gekennzeichent, sodass dem UFS in
Übereinstimmung mit dem Finanzamt unter Abwägung der Interessen, dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den
Vorrang gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft)
einzuräumen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996 und 1997
gerechtfertigt erscheint.
Betreffend das
Vorbringen der Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu ihrer Berufung, die Ansicht der BP sei als weit
überschießend zu beurteilen, da mit jeder Steuererklärung die
gesamten Buchhaltungsunterlagen zu übermitteln seien, übersieht der
Bw., dass die Betriebsprüfung Feststellungen getroffen hat, die das
Vorliegen der Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
für drohende Verwertungsverluste in Abrede stellt. Inwieweit für die
Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzung die gesamten
Buchhaltungsunterlagen von Relevanz sein sollen, ist für den UFS nicht
nachvollziehbar.
Wenn die Bw.
weiters in ihrer Gegenäußerung ausführt, die BP habe sich
hinsichltich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf die betroffenen
Leasinggegenstände sowie die Höhe des Zinsfußes bezogen,
übersieht die Bw., dass die diesbezüglichen Feststellungen der BP
nicht allein die Leasinggegenstände und die Höhe des Zinsfußes
betreffen. Die zu einem Verlust führenden Kaufverträge waren
nämlich am jeweiligen Bilanzstichtag noch gar nicht abgeschlossen oder ein
bindendes Vertragsangebot war nicht gestellt worden.
Auch der
Hinweis auf die Darstellung der Leasinggegenstände in der Tz 40 (Anmerkung
des UFS: gemeint wohl Tz 42) des Berichtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996 verhilft der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung für die Jahre 1996 und 1997 nicht zum Erfolg, da für die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht der Umstand, dass die gegenständlichen
Rückstellungen für Leasinggegenstände - ein weiterer Inhalt
ist weder der o. a. Tz des Berichtes über die über die Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996, noch der vom Text her gleichen Tz
41 des Berichtes über die über die Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 1997 zu entnehmen - gebildet wurden, sondern die von der
BP neu festgestellten Tatsachen (siehe Tz 17 des gegenständlichen
BP-Berichtes), maßgebend waren.
Die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
für die Jahre 1996 und 1997 war bereits angesichts der Höhe der sich
aus dem oben beschriebenen Wiederaufnahmsgrund ergebenden steuerlichen
Auswirkungen, somit aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten.
Gründe, die für eine Unbilligkeit sprächen, sind nicht gegeben.
Deshalb kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob die von der BP betreffend
das Jahr 1996 festgestellte unzulässige IFB-Dotierung in Höhe von ATS
34.492,-- einen zusätzlichen Wiederaufnahmsgrund darstellt oder nicht.
Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher. Somit
war die Berufung betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997 als unbegründet
abzuweisen.
2.)
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre
1996, 1997 und 1998
Gemäß
§ 9 Abs 1 Z 4 EStG können Rückstellungen nur für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Abs 3 leg. cit.
normiert, dass Rückstellungen im Sinne des Abs 1 Z 3 und 4 nicht pauschal
gebildet werden dürfen. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach
denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Übersteigt
am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertrag den Wert
der Gegenleistungsverpflichtung des Unternehmers, droht dem Unternehmer aus dem
Geschäft ein Verlust. Der bilanzierende Unternehmer kann für den
Verpflichtungsüberhang eine Rückstellung für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) bilden. Dadurch
wird der Verlust jener Periode zugewiesen, in welcher sich die Unausgewogenheit
von Leistung und Gegenleistung einstellt (Hofstätter/Reichl,
Einkommensteuer-Kommentar, Band III B, § 9, Tz 105).
Hinsichtlich
des Zeitpunktes der Rückstellungsbildung stellte die BP fest, dass die Bw.
im Jahre 1996 erstmalig eine Rückstellung für drohende Verlsute aus
der Verwertung von Leasinggegenständen bildete, jedoch eine Herausrechnung
der Rückstellungsteile, die den Zeitraum vor 1996 betrafen, nicht habe
vornehmen können. Hiezu ist auszuführen, dass eine Rückstellung
nur im Jahr des Entstehens des Rückstellungsgrundes gewinnmindernd geltend
zu machen ist. Unterbliebene Rückstellungen können nicht in einem
späteren Jahr nachgeholt werden (siehe Erkenntnis des VwGH vom 25. Februar
1997, Zl. 97/14/0015). Demach gelangt der UFS in Übereinstimmung mit
Literatur und Rechtsprechung zur Ansicht, dass ein Nachholen der unterbliebenen
Rückstellungsteile nicht anzuerkennen ist.
Soweit die Bw.
vorbringt, sobald aus einem Geschäft ein Verlust drohe, sei dieser nach dem
Vorsichtsprinzip auszuiwesen, schließt sich der UFS dieser Meinung an.
Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang jedoch erwähnt, dass im Regelfall
sämtliche Voraussetzungen für die Bildung einer
Einzelrückstellung auf Basis konkreter Umstände erfüllt seien, so
ist entgegenzuhalten, dass eben diese Ansicht mit der vorliegenden Aktenlage
nicht in Einklang steht. In Tz 17 des gegenständlichen BP-Berichtes ist
festgehalten, dass die zu einem Verlust führenden Kaufverträge am
jeweiligen Bilanzstichtag weder abgeschlossen waren noch ein bindendes
Vertragsangebot gestellt war. Für die Beurteilung, ob eine
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in
der Bilanz anzusetzen ist, sind nämlich jene Verhältnisse
maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben (vgl. das Erkenntnis des
VwGH vom 16. Dezember 1997, Zl. 93/14/0177). Der von der BP diesbezüglich
festgestellte Sachverhalt beinhaltet jedoch Umstände, nach denen die
Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung nicht vorliegen, sodass
die Rückstellungsbildung als nicht zulässig erachtet
wird.
Soweit die BP
die Ansicht vertritt, die Anerkennung einer Drohverlustrückstellung beim
KfZ-Leasing unterlaufe die achtjährige Abschreibungsdauer und die Bw. hiezu
entgegnet, im Einkommensteuergesetz bestehe keine derartige Regelung, die die
Bildung einer Drohverlustrückstellung untersage, schließt sich der
UFS der Meinung der Bw. an. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen
Steuerpflichtigen kann nicht erblickt werden.
Was die
Ausführungen betreffend Vorrang des richtigen Periodengewinnes vor dem
richtigen Totalgewinn oder Einstellung eines Passivpostens für vorbelastete
Einnahmen angeht, begegnet es seitens des UFS grundsätzlich keinen
Bedenken, diese Auffassungen zu teilen. Sie begründen die Bildung einer
Rückstellung, für den gegenständlichen Berufungsfall sind sie
jedoch nicht entscheidungswesentlich. Denn wie schon mehrfach ausgeführt
waren nach den Sachverhaltsfeststellungen der BP zum jeweiligen Bilanzstichtag
die zu einem Verlust führenden Kaufverträge nicht abgeschlossen oder
zumindest bindende Vertragsangebote nicht vorliegend. Insoweit führt dieses
Vorbringen nicht zum Erfolg.
Wenn
schließlich die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme
der BP zu ihrer Berufung bemerkt, dass die Rückstellung auf
Einzelvertragsbasis entsprechend dem Gebot einer Einzelbewertung gebildet worden
sei, übersieht sie, dass dieser Sachverhalt nicht der Aktenlage
entspricht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2593-W/02
- Stammnummer
- 23963
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF