Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1761-W/02
Rückkaufwerte Lebensversicherungen, periodengerechte Abgrenzung, Rückstellung Mehrsteuern, Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1761-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk, vertreten durch
OR Mag. Christian Wolf, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 und betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1997 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Körperschaftssteuer
für das Jahr 1996 wird stattgegeben. Der Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Die
Berufung betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wird
teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Berufung betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte
durch das Ausführen von Export- und Importgeschäften. Das Finanzamt
erließ die Bescheide im Streitzeitraum entsprechend den abgegebenen
Erklärungen.
In der Folge fand eine
abgabenbehördliche Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen statt.
Der Betriebsprüfer traf dabei folgende Feststellungen:
Die Bw. hatte Prämien
für Lebensversicherungen, die zur Besicherung des Kreditrahmens bei der
Bank dienten, als Aufwand geltend gemacht. Die Rückkaufwerte der
Versicherungen waren jedoch nicht aktiviert worden. Die Rückkaufwerte
wurden daher als Aktiva in die Bilanz aufgenommen.
Das Unternehmen hatte
Buchführungskosten, die das Jahr 1995 betrafen, in den
Jahren 1996 und 1997 aufwandwirksam verbucht. Die Betriebsprüfung
nahm eine periodengerechte Abgrenzung vor.
Eine Lebensversicherung lautend
auf den Gesellschafter TK, deren Prämien aufwandswirksam verbucht worden
waren, war im Jänner 1996 ausbezahlt worden. Diese Auszahlung fand
keinen Eingang in die Buchhaltung. Die Betriebsprüfung wertete diese
Auszahlung daher als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter.
Der Betrag wurde dem Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet und der
Besteuerung mit Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
unterworfen.
Das Verrechnungskonto des
Gesellschafters TK wies per 1.1.1996 einen um 1.340.895,00 ATS niedrigeren
Stand gegenüber dem Stand vom 31.12.1994 aus, ohne dass von der
Gesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter in dieser Höhe in die
Aktiva aufgenommen worden wäre. Da der Jahresabschluss durch die
Gesellschaft genehmigt worden war, wurde vom Betriebsprüfer als erwiesen
angenommen, dass die Gesellschaft auf diese Forderung zu Gunsten des
Gesellschafters verzichtet hatte, was die Kapitalertragsteuerpflicht für
diesen Betrag für das Jahr 1995 auslöste.
Die sich auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Mehrsteuern wurden in die
Bilanz als Passiva aufgenommen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm das Verfahren betreffend die
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1997 wieder auf und
erließ neue Sachbescheide.
Gegen diese Bescheide wurde
Berufung eingebracht. Die Bw. führte darin aus:
Wiederaufnahme:
Dem
Betriebsprüfungsbericht seien keine konkreten Gründe für die
Vornahme der Wiederaufnahme zu entnehmen. Es liege ein Begründungsmangel
vor und es könne daher kein substantiiertes Vorbringen gegen die
Wiederaufnahme erstattet werden.
Rückkaufwert der
Lebensversicherungen (Tz. 16):
Der Betriebsprüfung sei
zuzustimmen, dass die Rückkaufwerte aktiviert werden müssen. Die
Betriebsprüfung habe in ihren Ansätzen jedoch nicht dem Grundsatz der
Periodenreinheit entsprochen, weil in den Jahren 1996 und 1997 die volle
Höhe der Rückkaufwerte als ertragswirksame Buchung erfasst worden war.
Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens sei jedoch der Schluss zu ziehen,
dass sich der Rückkaufwert je nach Versicherungsvertragsdauer Jahr für
Jahr aufbaue. Vollkommen unverständlich sei auch, warum nicht auch für
1995 ein Ansatz vorgenommen worden sei.
Buchführungskosten 1995
(Tz. 17):
Die diesbezüglichen
Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Außerdem habe die
Betriebsprüfung im Zuge der Abgrenzung verabsäumt, auch für das
Jahr 1997 eine Rückstellung zu bilden, da ja stets eine Verrechnung
der Leistungen im Folgejahr durchgeführt werde.
Es werde daher die Aufhebung
der angefochtenen Bescheide und die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen an
Hand der eingebrachten Erklärungen beantragt. Weiters werde die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
In der Gegenäußerung
zur Berufung führte die Betriebsprüfung aus, dass die
Wiederaufnahmegründe aus den Tz. 16, 17, und 20 des BP-Berichtes
hervorgingen. Hinsichtlich der Rückkaufwerte ersuchte sie um die
Bekanntgabe der Werte zu den jeweiligen Bilanzstichtagen. Bezüglich
Buchführungskosten seien nur die Kosten für das Jahr 1995,
für das keine Bilanz eingereicht worden war, abgegrenzt worden. Die
Ansätze der Jahre 1996 und 1997 entsprächen den Ansätzen
laut Handelsbilanz.
Das Finanzamt entschied
über die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung, wobei es betreffend die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 der Berufung teilweise Folge
gab, indem es die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zum 31.12.1993
per 1.1.1996 als Eröffnungsbilanzwert ansetzte, was eine Erfolgsminderung
in der Höhe dieses Ansatzes für das Jahr 1996 bewirkte.
Hinsichtlich Abgrenzung der Buchführungskosten und Vorschreibung der
Kapitalertragsteuer gab es der Berufung nicht Folge. Begründend führte
das Finanzamt aus, dass die Buchführungskosten periodengerecht abzugrenzen
seien. Hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Körperschaftssteuer für das Jahr 1996 erfolgte kein Abspruch in
der Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
Rückkaufwerte:
Der Ansatz der
Rückkaufwerte sei nach wie vor unrichtig. Diesbezüglich werde auf die
der Finanzbehörde übermittelten Bestätigungen verwiesen. Weiters
seien die Lebensversicherungen im Zeitpunkt der Auszahlung bereits auf das
Verrechnungskonto des Gesellschafters TK überwiesen worden, womit eine
Doppelerfassung vorläge. Dies gelte insbesondere für den in der
Tz. 20 des Berichtes dargestellten Sachverhalt.
Berechnung
Körperschaftsteuer 1996:
Die Berechnung der
Körperschaftsteuer 1996 erscheine unrichtig. Ausgehend von einem
Gewinn laut Steuerbilanz von S 7.556,61 unter Hinzurechnung eines
Rückkaufwertes der Lebensversicherungen, der allerdings unrichtig sei, und
von Buchführungskosten, die gleichfalls unrichtig seien, ergebe sich
bestenfalls ein steuerpflichtiges Einkommen von 328.807,00 S wofür
bestenfalls 34 Prozent Körperschaftssteuer von 111.794,38 S
anfallen könnten. Bei der Berechnung sei der Verlustvortrag von 115.800,00
ATS nicht berücksichtigt worden, wodurch auch Rechtswidrigkeit
vorliege.
Die Finanzbehörde legte
die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
In der am
22. April 2004 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend ausgeführt:
1.)
Wiederaufnahme:
Die von der
Betriebsprüfung festgestellten Differenzen seien schon aus den
Erklärungen sichtbar gewesen, sie stellen daher keine
Wiederaufnahmegründe dar. Die Finanzbehörde habe durch eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung bei den Rückkaufwerten zugestanden,
dass der von der Betriebsprüfung getroffene Ansatz unrichtig sei. Daher
stelle auch diese Tz. keinen Wiederaufnahmegrund dar. Weiters hätten die
getroffenen Feststellungen nur geringfügige Auswirkungen und bei
geringfügigen Auswirkungen sei keine Wiederaufnahme zu
verfügen. Die Auszahlung der Lebensversicherung in Tz. 20 sei
nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten. Diese Beurteilung
seitens der Betriebsprüfung sei darin begründet, dass der Zeuge TK
nicht befragt worden sei bzw. die Informationen des steuerlichen Vertreters vom
Prüfer nicht verwertet worden seien. Die Auszahlung der Lebensversicherung
an den Gesellschafter TK sei eine Verrechnung mit dem
Geschäftsführerbezug des TK gewesen und stelle daher keine verdeckte
Gewinnausschüttung dar. Als Beweis für dieses Vorbringen werde die
Einvernahme der Zeugen TK und AK beantragt, welche beide zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung verhindert wären. Aufgrund des
durchzuführenden Beweisverfahrens werde sich zeigen, dass auch die
Auszahlung der Lebensversicherung keinen Wiederaufnahmegrund
darstelle.
Der Vertreter des Finanzamtes
fragte im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Wiederaufnahme, dass hinsichtlich
der Auszahlung der Lebensversicherung ein anderer Sachverhalt als bisher
angenommen vorläge, ob dieser Einwand schon gegenüber dem
Betriebsprüfer gebracht worden sei. Weiters fragte der Vertreter des
Finanzamtes, ob über die nichtbezahlten
Geschäftsführerbezüge Belege bzw. Nachweise vorhanden seien und
ob ein Nachweis darüber existiere, dass vereinbart worden sei, dass mit der
Lebensversicherung die Geschäftsführerbezüge gegenverrechnet
werden sollten.
Der steuerliche Vertreter
entgegnete darauf, dass dieser Einwand gegenüber der Betriebsprüfung
gemacht worden sei, dass diese den Einwand aber abgetan hätte und die
Zeugen nicht hätte hören wollen. Die Vereinbarung über die
Gegenverrechnung existiere nur mündlich. Die
Geschäftsführerbezüge seien nur sehr gering gewesen und die
Lebensversicherung sollte der Ausgleich auf die angemessene Entlohnung
darstellen.
2.)
Rückkaufwerte Lebensversicherung:
Die Rückkaufwerte laut
Berufungsvorentscheidung seien nach wie vor unrichtig. Der Erhöhungsbetrag,
der im Jahr 1996 gewinnwirksam werden dürfte, errechne sich wie
folgt:
|
Versicherung
W
|
37.240,00
S
|
Versicherung
G
|
8.697,00
S
|
Summe
|
45.937,00
S
Nach Ansicht des Vertreters
des Finanzamtes seien die Rückkaufwerte der Versicherungen zum 31.12.1995
in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1996 anzusetzen.
3.)
Abgrenzung Buchführungskosten:
Hinsichtlich Buchhaltungskosten
könne nicht mehr angegeben werden, für welches Jahr welche Kosten
angefallen seien, weil weder Belege noch die Honorarnoten des steuerlichen
Vertreters greifbar wären. Nach Einsichtnahme in die im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Honorarnoten (Arbeitsbogen Blatt 41 bis 44)
werde jedoch festgestellt, dass die Honorarnote vom 3.2.1997 (Blatt 42) nur in
der Höhe von 44.200,00 S netto (statt wie von der Betriebsprüfung
angesetzt 53.600,00 S netto) abgegrenzt werden dürfe. Die Honorarnote
vom 1.8.1997 (Blatt 44) betreffe den Gesellschafter TK und sei einer Abgrenzung
daher überhaupt nicht zugänglich. Es dürften im Jahr 1997
daher nur 109.900,00 S (statt 121.400,00 lt. Betriebsprüfung)
abgegrenzt werden.
Der Vertreter des Finanzamtes
stimmte der Verringerung des Abgrenzungsbetrages im Jahr 1997 auf
109.900,00 S zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1996:
Sachverhalt:
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurden mehrere Feststellungen getroffen, die die
Finanzbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens veranlassten. Der
elektronisch ausgefertigte Bescheid enthielt den Spruch, dass das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen
werde. Eine Begründung enthält die elektronische Bescheidversion
nicht. Aus dem Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der
Betriebsprüfungsbericht dem steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt
wurde. In den Textziffern 25 bis 26 des Berichtes wird über die
Wiederaufnahme abgesprochen. Tz. 25 besagt, dass hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume Feststellungen getroffen
wurden, die eine Wiederaufnahme erforderlich machen. In den vom Berichtsformular
vorformulierten Zeilen mit "Abgabenart" und "Zeitraum" und "Hinweis auf Tz"
erfolgte keine Eintragung durch die Behörde. Für die Begründung
des Ermessensgebrauches wurde die im Formular angebotene Textpassage
angekreuzt.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO hat jeder Bescheid
eine Begründung zu enthalten, wenn dem zu Grunde liegenden Anbringen nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder der Bescheid von Amts wegen erlassen
wird. Zentrale Elemente der Begründung sind die Anführung des
Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt, die Erwägungen,
warum sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und
die rechtliche Beurteilung, welche abgabenrechtliche Tatbestände die
Behörde durch den angeführten Sachverhalt als verwirklicht
betrachtet.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
zulässig, wenn ein Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt worden ist, wenn
ein Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei ist es Aufgabe der
Abgabenbehörde, unmissverständlich darzutun, welchen
Wiederaufnahmetatbestand sie bei Erlassung des Wiederaufnahmebescheides
herangezogen hat. Grundsätzlich hat ein die Wiederaufnahme verfügender
Bescheid im Spruch den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand
anzuführen. Lässt der Spruch diesbezüglich Zweifel an seinem
Inhalt offen, so kann die Begründung (zB in Form eines BP-Berichtes) als
Auslegungsbehelf herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall
enthält der Spruch des Wiederaufnahmebescheides die Aussage, dass das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen wird. Weitere Aussagen, welcher der in der genannten
Bestimmung angeführten Tatbestände für die Wiederaufnahme des
Verfahrens herangezogen wurde, enthält der elektronisch ausgefertigte
Bescheid nicht. In dem gleichzeitig zugestellten Betriebsprüfungsbericht
wird unter Tz 25 ausgeführt, dass im Zuge der Betriebsprüfung
Feststellungen getroffen worden waren, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 erforderlich machten.
Weitere nähere Angaben, welcher Wiederaufnahmetatbestand herangezogen
worden war, enthält auch der Betriebsprüfungsbericht nicht. Sowohl dem
Spruch des Bescheides als auch dem als Begründung herangezogenen
Betriebsprüfungsbericht kann daher nicht entnommen werden, welchen
Sachverhalt die Behörde ihrer Wiederaufnahme zu Grunde gelegt hat und
welchen Wiederaufnahmetatbestand sie damit als verwirklicht erachtete. Der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Jahr 1996
wird daher stattgegeben und der Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme
verfügt wurde, ersatzlos aufgehoben.
Körperschaftsteuer 1996:
Sachverhalt:
Nach Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996 erging ein neuer Sachbescheid hinsichtlich Körperschaftsteuer
1996. Der Wiederaufnahmebescheid wurde durch Berufungsentscheidung ersatzlos
aufgehoben.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid in die
Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch
die Aufhebung scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand
aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine
Berufung ist vor allem unzulässig bei Beseitigung des angefochtenen
Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung.
Im vorliegenden Fall war vor
Entscheidung über die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1996
über die Berufung betreffend die diesbezügliche Wiederaufnahme
abzusprechen. Der Berufung wurde stattgegeben und damit schied der
Körperschaftsteuerbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung
richtete sich nunmehr gegen einen nicht mehr existenten Bescheid und wurde
dadurch unzulässig.
Bedingt durch das Ausscheiden
des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1996 erübrigt
sich für sämtliche Einwendungen der Berufung gegen diesen Bescheid ein
Abspruch.
Körperschaftsteuer
1997:
Rückkaufwerte
Lebensversicherung:
Sachverhalt:
Die Bw. hat für diverse
Lebensversicherungen, die zur Besicherung des Kreditrahmens dienten, die
Prämienzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die
Rückkaufswerte der Versicherungen wurden im gesamten Streitzeitraum nicht
aktiviert. Die Versicherungsverträge bestanden bereits vor dem Beginn des
Prüfungszeitraumes. Die Rückkaufswerte der Versicherungen betrugen zu
den Stichtagen laut den Bestätigungen der Versicherungen:
|
Rückkaufswerte zum
|
01.01.1997
|
31.12.1997
|
Versicherung G
|
67.305
|
77.520
|
Versicherung W
|
209.546
|
253.856
|
Summe
|
276.851
|
331.376
|
Erhöhung
|
|
54.525
Beweis:
Bestätigungen der Versicherung G vom 19.10.1999 und vom 5.8.1999
(Arbeitsbogen Blatt 60 bis 61) Bestätigungen der Versicherung W vom
17.9.1999 (Arbeitsbogen Blatt 64 bis 65).
Eine Verbuchung der
Versicherungen auf das Verrechnungskonto des Gesellschafters hat entgegen dem
Vorbringen der Bw. nicht stattgefunden.
Beweis: Verrechnungskonto des
Gesellschafters TK im Arbeitsbogen in Kopie (Blatt 52 bis 53)
Beweiswürdigung:
Die Bw. bringt vor, dass die
Rückkaufwerte der Versicherungen im Zeitpunkt der Auszahlung bereits auf
das Verrechnungskonto verbucht worden seien und daher durch die Feststellung der
Betriebsprüfung eine Doppelerfassung vorläge.
Dieses Vorbringen steht im
Widerspruch zu der Feststellung der Betriebsprüfung, dass die
Rückkaufwerte überhaupt nicht verbucht worden sind. Wären die
Rückkaufwerte ordnungsgemäß verbucht worden, dann müsste
sich auch die Buchung von einem Aktivposten der Bilanz auf einen anderen
Aktivposten, nämlich dem Verrechnungskonto des Gesellschafters, in den
Buchhaltungsunterlagen finden lassen. Dies wurde jedoch von der
Betriebsprüfung nicht festgestellt. Die Einsichtnahme in das
Verrechnungskonto des Gesellschafters TK für das Jahr 1996 , das sich
im Arbeitsbogen befindet, zeigt keine derartige Buchung. Weder findet sich dort
die Buchung des jeweiligen Erhöhungsbetrages noch wurde der Restbuchwert
der ausbezahlten Lebensversicherung verbucht noch findet sich eine Buchung der
Summe der aktivierten Rückkaufwerte. Sollten die behaupteten Buchungen
bereits in den Vorjahren stattgefunden haben, so müsste zumindest im
Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung im Jahr 1996 der
Restbuchwert am Verrechnungskonto ausgebucht werden. Da die besagten Buchungen
in der Gewinnermittlungsperiode 1996 nicht festgestellt werden konnten und
für das Vorjahr keine Buchhaltung vorgelegt werden konnte, handelt es sich
bei diesem Vorbringen offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dieser wird kein
Glauben geschenkt, da die Bw. einen Nachweis dieses Vorbringens mangels
Vorhandensein von Buchhaltungsunterlagen nicht beibringen konnte. Das
Vorbringen, dass eine festgestellte mangelnde buchmäßige Erfassung
genau in jenem Besteuerungszeitraum stattgefunden hätte, für den keine
Unterlagen vorgelegt werden konnten, bzw. dass eine Verbuchung stattgefunden
hätte, die am Verrechnungskonto nicht sichtbar ist, ist nicht
glaubhaft.
Rechtliche
Würdigung:
Dienen Personenversicherungen
der Besicherung eines Betriebskredites, dann können Versicherungen als
Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen werden und die
Prämienzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Mit der laufenden
Prämienzahlung entsteht ein Anspruch gegen die Versicherung, der im
Rückkaufswert seinen Ausdruck findet. Wird die Prämienzahlung als
Betriebsausgabe abgesetzt, so muss im Gegenzug auch der Anspruch gegen die
Versicherung, der im Rückkaufwert seinen Ausdruck findet, aktiviert
werden. Aus dem Grundsatz des Bilanzzusammenhanges und dem ihm zu Grunde
liegenden Gedanken, dass dem Betriebsvermögensvergleich fortlaufend das
richtige Betriebsvermögen zu Grunde liegen soll, ist zu folgern, dass
unrichtige Bilanzansätze jedenfalls soweit zu berichtigen sind, dass beim
gegenständlichen Betriebsvermögensvergleich von richtigen
Bilanzansätzen ausgegangen werden kann. Dies geschieht durch Berichtigung
der Schlussbilanz des Vorjahres (Anfangsbilanz des gegenständlichen
Jahres), auch wenn diese Berichtigung der Bilanzansätze keine steuerlichen
Konsequenzen mehr nach sich zieht.
Im vorliegenden Fall wurden die
Rückkaufswerte der Versicherungen von der Bw. im gesamten Streitzeitraum
nicht aktiviert. Da die Versicherungen bereits vor dem Beginn des
Prüfungszeitraumes bestanden, muss auf Grund des Bilanzzusammenhanges die
Summe der Rückkaufswerte in die Eröffnungsbilanz zum 1.1.1995
aufgenommen werden. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ab dem ersten Jahr der
Aufnahme in jedem Jahr nur die jährliche Erhöhung der
Rückkaufswerte gewinnwirksam wird, während die abgesetzten
Prämien als Aufwand keine Veränderung erfahren.
Bezogen auf das hier
streitgegenständliche Jahr 1997 bedeutet dies, dass auch im
Jahr 1997 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer nur die für das Jahr 1997 eingetretene
Erhöhung der Rückkaufswerte gewinnwirksam werden darf. Die
Erhöhung der Rückkaufswerte für das Jahr 1997 beträgt
54.525,00 S. Genau der Betrag von 54.525,00 S wurde von der
Betriebsprüfung unter Tz 19 zum Ansatz gebracht und dem Bescheid
betreffend die Körperschaftsteuer 1997 zu Grunde gelegt.
Das diesbezügliche
Berufungsbegehren ist daher abzuweisen.
Abgrenzung
Buchführungsaufwand:
Sachverhalt: Für
das Jahr 1995 wurden keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und die
Besteuerungsgrundlagen von der Finanzbehörde im Schätzungswege
ermittelt. Der Bescheid hat durch die Betriebsprüfung keine
Veränderung erfahren. Buchhaltungskosten, die laut den vorgelegten
Honorarnoten unter anderem Buchhaltungsarbeiten, Bilanzerstellung und
Steuererklärungen für das Jahr 1995 betrafen, wurden in den
Folgejahren 1996 und 1997 als Aufwand verbucht, und zwar im Jahr 1996 eine
Honorarnote vom 2.7.1996 in der Höhe von 44.400,00 S und im
Jahr 1997 drei Honorarnoten in der Höhe von insgesamt
121.400,00 S (Note vom 3.2.1997, zwei Noten vom 1.8.1997). Mit der
Honorarnote vom 3.2.1997 wurde für "Buchhaltung...... 7-12/95"
44.200,00 S netto und für "Steuerberatung 1/97" 9.400,00 S netto
verrechnet. Die erste der beiden Honorarnoten zum 1.8.97 wurde für
"Abstimmungsarbeiten für Bilanz 1995" in der Höhe von 65.700,00 S
gelegt. Die zweite der beiden Honorarnoten vom 1.8.1997 ist an den
Gesellschafter TK gerichtet und wurde für "Steuererklärungen 1995" mit
einem Betrag von 2.100,00 S netto gelegt. Eine Rückstellung für
Buchhaltung und Beratungskosten für das Jahr 1995 in die
Eröffnungsbilanz zum 1.1.1996 war seitens der Bw. nicht
erfolgt.
Beweis: Honorarnoten vom
2.7.1996, 3.2.1997, 1.8.1997 (Arbeitsbogen Blatt 41
bis 44)
Rechtliche
Würdigung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei
der Ermittlung des Gewinnes der Grundsatz der Periodenbesteuerung zu beachten,
demzufolge immer der für die einzelne Periode richtig ermittelte Gewinn der
Steuer zu unterwerfen ist. Die Belastung einer Periode mit
Gewinnermittlungsfehlern einer anderen Periode kommt nicht in
Betracht.
Durch die
aufwandswirksame Verbuchung der Honorarnoten im Zeitpunkt ihrer Legung, also in
den Jahren 1996 und 1997 wurde Aufwand, der das Jahr 1995 betraf und
den Gewinn in diesem Jahr hätte mindern müssen, in die Folgejahre
verlagert. Damit wurde der Gewinn des Jahres 1997 um jene Beträge
geschmälert, die in den Honorarnoten im Jahr 1997 für Arbeiten
betreffend die Gewinnermittlungsperiode 1995 ausgewiesen und als Aufwand
verbucht wurden. Der Gewinn für die Periode 1997 wurde daher von der
Bw. nicht periodenrichtig ermittelt. Jene Honorare, die die
Buchhaltung 1995 betreffen, müssen aus der Gewinnermittlung 1997
ausgeschieden werden.
|
Abgrenzung Buchführungsaufwand 1995 im Jahr
1997:
|
Honorarnote vom 3.2.1997
|
44.200
|
1. Honorarnote vom 1.8.1997
|
65.700
|
Summe abzugrenzen
|
109.900
Jener Anteil der Honorare, der
das Jahr 1997 betraf (9.400,00 S netto siehe oben), ist in die
Abgrenzung nicht einzubeziehen, da er periodenrichtig den Gewinn des
Jahres 1997 verminderte. Daher ergibt sich gegenüber der Berechnung
der Abgrenzung durch die Betriebsprüfung eine Verringerung des
Abgrenzungsbetrages auf 109.900,00 S im Jahr 1997.
Jene Honorarnote, die für
die Steuererklärungen 1995 des Gesellschafters TK (2.100,00 S netto,
Arbeitsbogen Blatt 44, siehe oben) verrechnet wurde, stellt bei der Bw.
Einkommensverwendung dar und darf als solche den Gewinn der Körperschaft
nicht mindern. Sie wird daher außerbilanziell bei der Ermittlung des
Einkommens dem Gewinn hinzugerechnet.
Rückstellung Mehrsteuern
lt. BP:
Sachverhalt:
Die Betriebsprüfung hat
auf Grund ihrer Feststellungen ein Mehrergebnis an
Körperschaftssteuer 1997 in der Höhe von 74.546,00 errechnet,
welches der in der Folge ergangene Bescheid auch als Nachforderung auswies. Die
Bescheid betreffend die Vorjahre bis einschließlich 1993 weisen in
allen Jahren Gewinne aus, die der Besteuerung mit Körperschaftsteuer
unterzogen wurden. Der Bescheid laut Veranlagung betreffend das Jahr 1995
erfuhr durch die Betriebsprüfung keine Veränderung, sondern ist nach
der Erstveranlagung, bei dem der Gewinn vom Finanzamt geschätzt worden war,
in Rechtskraft erwachsen. In der Prüferbilanz laut
Betriebsprüfungsbericht wird zum 31.12.1997 eine passive Bilanzposition in
der Höhe von 272.782,00 S ausgewiesen. In diesem Betrag ist die
Rückstellung für Körperschaftssteuer für 1996 in der
Höhe von 198.236,00 S und die Rückstellung für
Körperschaftsteuer 1997 in der Höhe von 74.546,00 S
enthalten. Erfolgswirksam wurde die Rückstellung für
Körperschaftssteuer nicht, da sie bei der Ermittlung des Einkommens und bei
der Berechnung der Körperschaftsteuer wieder hinzugerechnet
wurde. Eine Rückstellung für Kapitalertragsteuer findet sich in
der Bilanz als Passivposten nicht, obwohl die Berechnung der Rückstellung
unter Tz. 18 eine anzusetzende Bilanzposition von 464.270,00 S
ausweist. Entsprechend der Darstellung unter Tz. 18 ergibt sich aus dieser
Rückstellung keine Erfolgsänderung im Jahr 1997, da die
Rückstellung in der genannten Höhe im Jahr 1997 nur
fortgeführt wird.
Rechtliche
Würdigung: Ergibt sich im Zuge einer Betriebsprüfung eine
Nachforderung an Steuer, so stellt diese eine Verbindlichkeit des Unternehmens
gegenüber dem Finanzamt dar, welche periodenrichtig in jenem
Wirtschaftsjahr bzw. Kalenderjahr erfasst und erfolgswirksam berücksichtigt
werden muss, für welches die Nachforderung entstanden ist und sie dem
Grunde nach gehört. Da die Nachforderung im Zeitpunkt des
Prüfungsschlusses und der Erlassung der Bescheide üblicherweise noch
nicht beglichen sein kann, besteht diese Verbindlichkeit über den gesamten
Prüfungszeitraum und muss so lange in den Prüferbilanzen und
Folgebilanzen weitergeführt werden, bis die Steuerschuld bezahlt ist. Dabei
darf jeder Periodenerfolg nur um jene Erfolgsänderung vermindert werden,
die der jeweiligen Gewinnermittlungsperiode entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde der
bescheidmässig angelastete Nachforderungsbetrag an Körperschaftsteuer
im jeweiligen Jahr in genau dieser Höhe in die Bilanz eingestellt. Die
Rückstellung wurde in den Folgejahren weitergeführt. Diese
Vorgangsweise entspricht der oben dargestellten Rechtslage. Hinsichtlich der
Rückstellung für Körperschaftsteuer in der Bilanz zum 31.12.1997
ist jedoch bedingt durch das ex lege Ausscheiden des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1996 aus dem
Rechtsbestand eine Korrektur vorzunehmen, da durch das Ausscheiden des
Bescheides 1996 keine Nachforderung mehr anfällt und eine
Rückstellung daher nicht zu bilden ist. Es ist in der Folge auch keine
Rückstellung mehr fortzuführen. Im Gegenzug muss der Gewinnvortrag im
Jahr 1997 um die aufgelöste Rückstellung für das
Jahr 1996 in der Höhe von 198.236,00 S erhöht
werden.
Die Bilanzposition im
Jahr 1997 hat daher nur mehr die erforderliche Rückstellung für
das Jahr 1997 auszuweisen. Da sich durch die Verringerung des
Abgrenzungsbetrages betreffend Buchführungskosten der Gewinn und durch die
außerbilanzielle Hinzurechnung der Beratungskosten für den
Gesellschafter das steuerpflichtige Einkommen geändert hat, ist in der
Folge auch die Rückstellung für Körperschaftsteuer anzupassen.
Die Rückstellung laut Berufungsentscheidung beträgt 71.350,00 S
(statt wie bisher 74.546,00 S). Diese Korrektur muss sowohl bei der
Ermittlung des Bilanzgewinnes als auch in der Bilanz laut Berufungsentscheidung
durchgeführt werden.
Berechnung Gewinn laut
Berufungsentscheidung:
|
Bilanzgewinn 1997 laut
BE
|
Gewinn lt. BP
|
185.288,26
|
Buchführung lt. BP
|
-121.400,00
|
Buchführung lt. BE
|
+109.900,00
|
KöSt RST lt. BP
|
+74.546,00
|
KöSt RST lt. BE
|
-71.350,00
|
Bilanzgewinn lt.
BE
|
176.984,26
Darstellung Berechnung des
Einkommens 1997:
|
Einkommen 1997
|
Gewinn lt. Erkl.
|
+83.909,26
|
Rückkaufwerte LV
|
+54.525,00
|
Buchführung
|
+109.900,00
|
Rückstellung KöSt
|
-71.350,00
|
Summe
|
+176.984,26
|
Reprä lt. Erkl.
|
+13.848,00
|
Steuererklärungen 1995 Gfter
|
+2.100,00
|
Körperschaftsteuer
|
+121.710,00
|
Einkommen
|
314.642,26
|
abgerundet
|
314.600,00
Das Vorbringen der Bw., es
möge der Verlust aus dem Jahr 1995 in der Höhe von
115.800,00 S vorgetragen werden und bei der Berechnung der
Körperschaftsteuer berücksichtigt werden, geht ins Leere, da der
Bescheid betreffend das Jahr 1995 keinen Verlust ausweist. Die
bescheidmässige Feststellung eines Verlustes im Rahmen der Veranlagung hat
jedoch Bindungswirkung für den nachfolgenden Abzug als vortragsfähigen
Verlust.
Hinsichtlich der
Rückstellung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995
und 1996 in der Höhe von 464.270,00 S wird die Prüferbilanz
richtig gestellt. Aus dieser Korrektur ergibt sich jedoch keine
Erfolgsänderung. Was die Nachforderung an Kapitalertragsteuer dem Grunde
nach anbelangt, wird auf die ausführliche Begründung zur GZ.
RV/1760-W/2002 verwiesen.
Darstellung:
|
BILANZ
|
Stichtag
31.12.1997
|
AKTIVA
|
Prüferbilanz
|
Prüferbilanz
korr.
|
Bilanz lt. BE
|
Ausstehende
Einlagen
|
250.000,00
|
250.000,00
|
250.000,00
|
Rückkaufwerte
LV
|
331.376,00
|
331.376,00
|
331.376,00
|
Sonstige
Aktiva
|
2.304.715,71
|
2.304.715,71
|
2.304.715,71
|
Summe AKTIVA
|
2.886.091,71
|
2.886.091,71
|
2.886.091,71
|
PASSIVA
|
|
|
|
Stammkapital
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
Buchführungskosten
|
|
|
|
Kapitalertragsteuer
|
|
464.270,00
|
464.270,00
|
Körperschaftsteuer
|
272.782,00
|
272.782,00
|
71.350,00
|
Gewinnvortrag
|
406.967,41
|
28.766,41
|
230.198,41
|
Sonstige
Passiva
|
1.620.273,30
|
1.620.273,30
|
1.620.273,30
|
Summe PASSIVA
|
2.800.022,71
|
2.886.091,71
|
2.886.091,71
Beweisantrag
Zeugeneinvernahme:
Die in der mündlichen
Berufungsverhandlung beantragte Zeugeneinvernahme betrifft jenen Sachverhalt,
der Auswirkungen auf die Vorschreibung der Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996 hat. Da der diesbezügliche Bescheid durch die Stattgabe der
Berufung gegen die Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand ausschied, entfällt
auch die diesbezügliche Feststellung der Betriebsprüfung. Die
Einvernahme von Zeugen zu einem Sachverhalt, der durch Wegfall des Bescheides
keine steuerliche Auswirkung mehr zu entfalten vermag und daher kein Beweisthema
mehr darstellt, kann unterbleiben. Von der Einvernahme der beantragten Zeugen
wird daher Abstand genommen.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1761-W/02
- Stammnummer
- 9744
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF