Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0314-S/05
Vorliegen neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0314-S/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Johann Taferner, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die am
1. April 2005 eingebrachte Berufung der BW, Adresse, vertreten durch die
Gruber Quintax Wirtschaftsberatungs GmbH, 5020 Salzburg,
Rainbergstraße 3a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,
vertreten durch Dr. Peter Auer, vom 1. März 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
die Umsatzsteuer 2000 sowie die Umsatzsteuer 2000 nach der am 22. Februar 2006
in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2000 wird
Folge gegeben. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Umsatzsteuer 2000 vom 1. März 2005 wird
aufgehoben.
Der
Umsatzsteuerbescheid vom 29. Juli 2002 betreffend die Umsatzsteuer für das
Jahr 2000 tritt wieder in Kraft.
Der
Umsatzsteuerbescheid vom 1. März 2005 betreffend die Umsatzsteuer für
das Jahr 2000 scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen diesen
Umsatzsteuerbescheid ist gemäß
§ 273 BAO
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (BW) betrieb im
streitgegenständlichen Jahr 2000 den Großhandel mit Kinderbekleidung.
Die Abgabe der Steuererklärungen betreffend die Umsatzsteuer und die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr
2000 erfolgte am 18. Juni 2002. In der Beilage zur
Umsatzsteuererklärung führte der steuerliche Vertreter der BW an, dass
die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesene Gutschrift (Überhang der
VorSt über die USt) von ATS 572.310,00 durch die Abschreibung einer
Forderung an die Fa."HC" entstanden sei. Inhaberin dieses Unternehmens sei E K.
Diese Forderung sei aufgrund der Verjährung im Jahr 2000 abzuschreiben
gewesen; Der Forderungsausfall sei in den Vorjahren bereits durch eine 100%ige
Wertberichtigung erfasst gewesen; auf Grund der Uneinbringlichkeit sei nun auch
die USt zurückgefordert worden.
In weiterer Folge wurde mit Datum 24. Juli 2002 eine
weitere Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 beim Finanzamt
eingereicht, in der die Umsatzsteuerkorrektur in Höhe von
ATS 450.249,15 unter der Kennzahl 090 des Formulars offen ausgewiesen wurde
und die steuerpflichtigen Umsätze (20%) unter der Kennzahl 022
gegenüber der ersten Erklärung dementsprechend um
ATS 2,251.245,75 vermehrt wurden. (AS 1 - 8/2000)
Das Finanzamt veranlagte die BW in der Folge mit Bescheid
vom 29. Juli 2002 erklärungsgemäß und erstellte eine
Kontrollmitteilung, um bei der Geschäftspartnerin der BW, der Fa."HC " die
entsprechenden VorSt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
In weiterer Folge wurden die VorSt bei diesem Unternehmen auch entsprechend
gekürzt und die Unternehmerin focht diesen Bescheid im Instanzenzug an. Im
Zuge der Überprüfung dieser Bescheide der E K im Berufungsverfahren
regte der UFS / Außenstelle Salzburg auch eine Nachschau bei der BW an, um
sowohl die Tatsache als auch den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit des in Frage
stehenden Forderungssaldos der BW bei der Leistungsempfängerin beurteilen
zu können.
Im Zuge der im Jahr 2004 über Anregung des UFS
durchgeführten Nachschau wurde eine Niederschrift mit dem
Geschäftsführer der BW aufgenommen. Dabei führte dieser über
Befragen, warum die Uneinbringlichkeit im Jahr 2000 eingetreten sei, aus, dass
die BW in den Jahren 1983 bis 2000 die Generalvertretung für Waren der Fa.
C in Österreich gehabt habe und selbst drei Einzelhandelsgeschäfte in
Wien betrieben habe. E K habe ein Geschäft in Salzburg betrieben. Es sei
immer wahrscheinlicher geworden, dass sich das Geschäft nicht so
verwirklichen lasse, wie dies ursprünglich geplant gewesen sei. Im Jahr
2000 sei durch den schlechten Geschäftsgang auch der drei
Verkaufsgeschäfte in Wien ersichtlich gewesen, dass sich die Forderungen
nicht mehr hätten einbringen lassen. Unterlagen zu diesen Aussagen wurden
nicht vorgelegt.
Befragt dazu, warum keine Einbringungsschritte
gegenüber der Frau K gesetzt worden seien führte der
Geschäftsführer der BW aus, dass geplant gewesen sei die
Einzelhandelsgeschäfte zusammenzuführen und weiters geplant gewesen
sei Frau K dabei als Geschäftsführerin zu beschäftigen. Dabei
hätten im Zuge einer Generalsanierung auch die in Frage stehenden
Forderungen der BW beglichen werden können. Einbringungsversuche seien
nicht gesetzt worden, da er über die finanziellen Verhältnisse von
Frau K informiert gewesen sei und dadurch gewusst habe, dass
Einbringungsversuche zwecklos gewesen wären.
Es seien Gegenverrechnungen bzw. Aufrechnungen in der Weise
erfolgt, dass Waren und Geschäftseinrichtungen von Frau K übernommen
worden seien, was sich auch buchhalterisch nachvollziehen ließe. Seit 1996
sei der Verrechnungssaldo unverändert geblieben.
Auf Grund der Ergebnisse dieser Nachschau nahm das
Finanzamt Salzburg-Land das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2000 bei der
BW wieder auf. In dem in der Folge erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde
die Umsatzsteuerkorrektur aus der in Frage stehenden Forderungsabschreibung
nicht anerkannt und dementsprechend eine Nachforderung von ATS 450.249,15
festgesetzt.
Das Finanzamt begründete die Wiederaufnahme des
Verfahrens im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Befragung des
Geschäftsführers der BW in der Berufungssache E K neue Tatsachen
aufgetaucht seien, die die Änderungen des Sachbescheides erforderlich
machen würden.
Eine Uneinbringlichkeit der Forderung im Jahr 2000 sei
nicht erkennbar, da E K im Jahr 2000 nicht zahlungsunfähig im Sinne einer
Insolvenz gewesen sei und auch keine Einbringungsversuche im Jahr 2000
nachgewiesen worden seien.
Es sei zwar richtig, dass zivilrechtliche Forderungen in
drei Jahren verjährten. Diese Verjährung werde aber dadurch
unterbrochen, wenn derjenige, der sich darauf berufen wolle, vor dem Verlauf der
Verjährungsfrist entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht
des Anderen anerkenne.
Aufgrund der vorliegenden Vereinbarung vom Oktober 1996 (AS
18/2000) sei ein Anerkenntnis des offenen Forderungssaldos erfolgt. Auch wenn
die Verjährung der Forderung grundsätzlich binnen drei Jahren
eingetreten sei, so wirkten Handlungen, wie zB die Überlegungen über
die Reduktion des Forderungssaldos als Unterbrechungen.
Es sei daher davon auszugehen, dass auch aufgrund der im
Jahr 1996 geschlossenen Vereinbarung und der Unterbrechungshandlungen die
Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Die genannten Gründe des schlechten
Geschäftsganges seien zwar möglicherweise für die
Wertberichtigung der Forderung ausreichend, eine Gewissheit der
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 UStG sei damit aber noch nicht
gegeben.
Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im
Wesentlichen aus, dass - was die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffe
- keine neuen Tatsachen vorliegen würden, sondern die Gründe
für die Forderungsabschreibung dem Finanzamt Salzburg-Land bekannt gewesen
seien:
Mag. N habe den Aufbau der Wertberichtigung am 18. November
2002 übermittelt bekommen. Im Telefonat sei sowohl die
Zahlungsunfähigkeit von Frau K als auch der Eintritt der Verjährung
besprochen worden.
Weiters sei am 13. August 2002 ein Gespräch mit ADir O
geführt worden, der sich ebenfalls erkundigt habe, warum gerade jetzt die
Forderung abgeschrieben worden sei. Es sei somit im Ermessen der beiden Beamten
gestanden, anders lautende Bescheide zu erlassen, weitere Nachfragen zu stellen
bzw. die Umsatzsteuergutschrift nicht festzusetzen.
Ein weiteres Indiz sei ein beigelegtes Schreiben des
steuerlichen Vertreters von E K , aus dem hervorgehe, dass auch von ihrer Seite
in diesem Jahr von einer Rückzahlung Abstand genommen worden sei; sie habe
keine wirtschaftlichen Möglichkeiten mehr gehabt.
Da die Forderungen bereits zu 100% wertberichtigt gewesen
seien, kein kostendeckendes Vermögen von Frau K mehr vorhanden gewesen sei
und auch kein pfändbares Einkommen, hätte sich die BW bei der
Bilanzbesprechung für das Jahr 2000 im Jahr 2002 im Sinne der
Werterhellungstheorie entschlossen die Forderung bereits zum Stichtag 2000
endgültig abzuschreiben.
Dies sei auch den zwei oben erwähnten Finanzbeamten
dargelegt worden, weswegen danach das Guthaben ordnungsgemäß
veranlagt und rückerstattet worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2005 wies das FA
Salzburg-Land die Berufung als unbegründet ab und führte dazu im
Wesentlichen aus, dass nicht die Abschreibung der Forderung im Jahr 2000
unbekannt gewesen sei, sondern die Gründe für die Abschreibung erst im
Zuge der Nachschau im Jahr 2004 hervorgekommen seien.
Weiters sei im Sinne der Ausführungen im Erstbescheid
kein Nachweis erbracht worden, dass die Uneinbringlichkeit im Jahr 2000
eingetreten sei.
Darauf beantragte die BW durch ihren ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Geschäftsführer der BW habe im Zuge der
Befragung keine anderen Angaben gemacht, als er im Zuge der Abschreibung der
Forderung der Betriebsprüfung mitgeteilt habe bzw. im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung von Mag. N beantwortet worden wären.
Es sei nicht nachvollziehbar, worin die neu
hervorgekommenen Tatsachen tatsächlich bestünden.
Es sei zwar richtig, dass gegen E K im Jahr 2000 kein
Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei, dennoch sei sie nicht in der Lage
gewesen die Forderung gegenüber der BW zu begleichen.
In der am 22. Februar 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Die BW habe selbst Einzelhandelsgeschäfte unter der
Marke "HC " in einer eigenen GmbH in Wien geführt. Frau K habe daneben ein
Geschäft in Salzburg geführt. Die offenen Forderungen resultierten aus
dieser Zeit. Als im Jahr 1996 die schwierige finanzielle Situation von Frau K
offenkundig geworden sei, sei überlegt worden die Waren der Salzburger
Firma "HC " = Frau K über die Wiener Einzelhandelsgeschäfte der BW zu
vertreiben, damit es zu einer Reduzierung des Forderungssaldos kommen
könnte. Dies sei auch tatsächlich geschehen, jedoch nicht in dem
erwarteten Ausmaß. Die in Frage stehenden ca. ATS 2,7 Millionen seien der
Saldo, der letztlich nach Übernahme der Waren durch die "HC "-GmbH bei Frau
K offen geblieben sei. Diese sei auch eine Zeit lang bei der "HC "-GmbH
beschäftigt gewesen, habe zunächst versucht, ihre Waren in Salzburg im
Wege eines Fabriksabverkaufes zu verkaufen und sei sodann auch in Wien als
Teilzeitmitarbeiterin in den Einzelhandelsgeschäften tätig gewesen. Es
sei geplant gewesen, sie längerfristig in das Franchise-System einzubinden
und ihr eine Beteiligung an diesen Geschäften zu überlassen. Aus
dieser Beteiligung sowie aus den erhofften höheren Erträgen
hätten die noch offenen ATS 2,7 Millionen getilgt werden
sollen.
Aufgrund des geringen
Einkommens als Halbtagskraft habe keine Pfändungsmöglichkeit
gegenüber Frau K bestanden. Deswegen und auf Grund der bekannten
Vermögens- bzw. Einkommenssituation sei bis heute kein Versuch unternommen
worden, den in Frage stehenden Forderungssaldo einzubringen bzw.
möglicherweise zwangsweise einzutreiben.
Zudem sei diese Forderung
längst verjährt und würde dies bei einer Klage durch den
Rechtsvertreter auch überprüft werden. Es habe ja mit Ausnahme der
Vereinbarung im Jahr 1996, die man als Forderungsanerkenntnis sehen könne,
niemals ein formelles Forderungsanerkenntnis durch Frau K über die in Frage
stehenden Beträge gegeben.
Einen formellen
Forderungsverzicht durch die BW habe es nicht gegeben. Die einzige
Möglichkeit hätte darin bestanden, Frau K in Privatkonkurs zu treiben.
Allerdings sei sowohl ihr als auch ihrem steuerlichen Vertreter bekannt gewesen,
dass die Forderung gegen sie per 31.12.2000 ausgebucht worden ist.
E K bestätigte als Zeugin
befragt, dass der Abverkauf der Waren und die Beschäftigung bei der BW wie
in der Aktennotiz aus dem Jahr 1996 vereinbart durchgeführt worden sei. Ein
formeller Forderungsverzicht der BW sei ihr nicht bekannt.
Der Forderungssaldo von ca.
ATS 2,7 Millionen sei über einen Zeitraum von rund 10 Jahren, d.h. von 1986
bis 1996, aufgebaut worden. Es habe sich um ein Kontokorrentverhältnis zur
Finanzierung des Warenlagers gehandelt.
1993 sei diskutiert worden,
dass die BW ihr Einzelhandelsgeschäft übernehmen sollte, die offenen
Verbindlichkeiten wären der Kaufpreis für dieses Geschäft
gewesen.
Nach der Aktennotiz vom 12.
Oktober 1996 habe es kein formelles Forderungsanerkenntnis mehr
gegeben.
Nach diesem
Forderungsanerkenntnis habe es 1997 konkrete Gespräche gegeben, wie die
Forderung hereinzubringen sei, indem versucht worden sei, den Lagerverkauf
anzukurbeln. Es habe sich damals die Situation als sehr schwierig dargestellt.
Der Lagerverkauf im Jahr 1997 habe nicht mehr ihre Waren, sondern die Waren der
Einzelhandelsgeschäfte der BW in Wien betroffen.
Zahlungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses
seien bis 1996 getätigt worden, dann seien ihr keine Mittel mehr zur
Verfügung gestanden.
Der Zeuge Mag. N gab an, dass die Anforderung der
Entwicklung der Wertberichtigung der Forderung gegen Frau K im Verfahren der
Frau K erfolgt sei.
Diese Unterlagen, seien nach
seiner Erinnerung nicht zum Akt der BW weitergeleitet worden.
Aus den Akten des Finanzamtes Salzburg Land ergibt sich
weiters, dass bereits im Zuge einer im Jahr 1997 bei E K durchgeführten
Außenprüfung durch das FA Salzburg Stadt eine Kontrollmitteilung an
das FA Salzburg-Land übermittelt wurde, in der auf die in Frage stehenden
Lieferforderungen der BW Bezug genommen wurde. Dabei hatte der Prüfer
darauf hingewiesen, dass die Einbringung der Forderungen bei Frau K zweifelhaft
sei bzw. die Uneinbringlichkeit der Forderungen gegeben sein könnte, da
Frau K den Betrieb 1996 eingestellt habe. Dieser Kontrollmitteilung beigelegt
war eine Vereinbarung vom Oktober 1996 zwischen dem Geschäftsführer
der BW und E K betreffend die Anerkennung des offenen Forderungssaldos von ca.
ATS 2,7 Mio. Weiters ist ersichtlich, wie die Reduktion des nun in Streit
stehenden Forderungssaldo erfolgen sollte. (AS 17, 18/2000)
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten der BW, die Aussagen der E K sowie des Mag. N ,
sowie das Vorbringen der Parteien und ist insoweit unstrittig.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
zunächst die Frage, ob beim vorliegenden Sachverhalt eine Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2000 zulässig ist.
Gemäß
§ 303 Abs.4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter der Voraussetzung des §
303 Abs.1 lit a und lit c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dabei ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend
ist überdies der Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. (Ritz,
Kommentar zur BAO, 3. Auflage § 303, Tz 14)
Im gegenständlichen Verfahren geht das FA Salzburg
Land davon aus, dass im Zuge der oben dargestellten Einvernahme des
Geschäftsführers der BW neue Tatsachen über den Sachverhalt
hervorgekommen wären, die Änderungen des Bescheides notwendig gemacht
hätten. In dem dazu ergangenen Sachbescheid wurde von Seiten des FA vor
allem darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Vereinbarung vom
Oktober 1996 (AS 18/2000) ein Anerkenntnis des offenen Forderungssaldos erfolgt
sei und weitere Handlungen gesetzt werden worden seien (Lagerverkauf im Wege der
BW) die eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten.
Wenn auch dem FA zuzustimmen ist, dass ein Anerkenntnis der
Forderungen im Jahr 1996 erfolgt ist und auch die weitere Vorgangsweise der BW
so erfolgt ist, wie dies das FA beschrieben hat, so ist doch aus diesen Fakten
nichts für die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer des
Jahres 2000 gewonnen.
Aus Sicht des UFS lagen die Sachverhaltselemente, die den
in Frage stehenden Wiederaufnahmebescheid des FA Salzburg Land tragen, bereits
seit 1997 als Kontrollmitteilung im Akt der BW (AS 17, 18/2000) bzw. wurden im
Zuge der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2000 in der Beilage
(AS 1 - 8/2000) offen gelegt. Neue Tatsachen lagen damit im Jahr 2005 aus Sicht
des UFS nicht vor, insbesondere erbrachte die vom FA Salzburg Land zur
Begründung angeführte Einvernahme des Geschäftsführers der
BW keine neuen Tatsachen, die nicht bereits aus dem Steuerakt der BW ersichtlich
gewesen wären.
Auch wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 2000 unerheblich ist,
darf ergänzend festgehalten werden, dass im Ergebnis auch die
durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem UFS keine neuen
Sachverhalte hervorgebracht hat, die nicht bei der Erlassung des Erstbescheides
bereits bekannt gewesen wären.
Damit ist die Frage der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2000 aber entschieden.
Da nach der Erlassung der Erstbescheide im Jahr 2002 auch bei der Nachschau im
Jahr 2005 keine neuen Tatsachen über die Einbringlichkeit der Forderungen
bekannt geworden sind, sondern vielmehr die der Forderungsabschreibung zugrunde
liegenden Sachverhalte bzw. Überlegungen der BW dem FA jedenfalls seit der
Veranlagung der Umsatzsteuer 2000 bekannt waren, ist eine amtwegige
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Vorliegens neuer Tatsachen nicht
zulässig.
Der Berufung gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2000 war somit
stattzugeben.
Damit scheidet aber der nach Wiederaufnahme des Verfahrens
erlassene Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 1. März 2005 ex lege aus dem
Rechtsbestand aus und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 29.
Juli 2002 lebt wieder auf.
Damit ist aber die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
vom 1. März 2005 im Nachhinein unzulässig geworden und war
gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen.
Salzburg, am
22. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0314-S/05
- Stammnummer
- 21776
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF