Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0115-L/02
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen strafbefreiender Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0115-L/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EM, Vermittlungsagentur, geb. 17. November 1954, P, vertreten durch
Hochhold-Weninger-Treuhand GesmbH, Steuerberatungskanzlei, 4713 Gallspach,
Salzburger Straße 7-9, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. Dezember 2002 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch Dr.
Christian Kneidinger, vom 25. November 2002,
SN 046-2002/00178-991,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen EM
wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich und gewerbsmäßig im Bereich des Finanzamtes Linz als
Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. durch
die Nichterklärung der tatsächlichen Einkünfte, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 2000 und 2001 eine Verkürzung an Einkommensteuer (E) iHv. insgesamt
16.074,48 €, nämlich E 2000: 10.114,51 € und E 2001: 5.959,97
€, dadurch bewirkt hat, dass er die Einnahmen aus der Vermittlung von
Häusern nicht bzw. nicht vollständig erklärt und hiermit ein
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2002 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 046-2002/00178-991 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig
als Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 2000 und 2001 einen Verkürzung an E für 1998 bis 2001 iHv.
32.003,16 € (1998: 389,53 €, 1999: 14.375,27 €, 2000: 11.278,39
€ und 2001: 5.959,97 €) und an Umsatzsteuer für 1998 bis 2001
iHv. 23.998,53 € (1998: 1.864,93 €, 1999: 10.019,04 €, 2000:
7.705,72 € und 2001: 4.408,84 €) dadurch bewirkt habe, dass er seine
Einnahmen aus der Vermittlung von Häusern nicht erklärt habe und
hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38
Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit,
dass auf die Feststellungen der Abgabenbehörde aus Anlass einer
Betriebsprüfung hingewiesen wurde und sich sowohl die vorsätzliche
Handlungsweise als auch die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit aus
den festgestellten Tatumständen ergebe. Der (rechtzeitig) eingebrachten
Selbstanzeige komme keine strafbefreiende Wirkung zu, da nach Abweisung des
(ersten) Zahlungserleichterungsansuchens die Abgaben nach § 212
Abs. 3 BAO sofort zu entrichten gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen die
Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens sei das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht worden. Gleichzeitig sei mit der Abgabenbehörde eine
mündliche Vereinbarung laut beiliegendem Protokoll getroffen worden, wonach
er seiner derzeitigen Leistungsfähigkeit entsprechend monatliche
Teilzahlungsbeträge iHv. 200,00 € zuzüglich 500,00 €
vierteljährlich abstatten werde. Ab März 2003 solle dann eine neue
Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Es werde daher die Einstellung des
gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Nach dem bisherigen Aktenstand zur angeführten SN
sowie zur StNr.12 steht fest, dass der Bf. der neben seinen in den
Veranlagungsjahren 2000 und 2001 erzielten nsA-Bezügen ab 1998 noch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlung von Sonnenhäusern) iSd.
§ 23 EStG 1988 bezog, erstmals mit der als Selbstanzeige bezeichneten
und bei der Abgabenbehörde am 27. Februar 2002 eingelangten Eingabe
für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001 Einkommen- bzw.
Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichte. Gleichzeitig wurde hinsichtlich
des zu erwartenden Steuernachzahlungsbetrages im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse um Ratenzahlung ersucht.
Nach den Feststellungen der im Anschluss an die
Erklärungsabgabe durchgeführten Betriebsprüfung ABNr.34,
Prüfungszeitraum 1998 bis 2001, kann auch für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren davon ausgegangen werden, dass dem Bf., der für die
angeführten Jahre von seinen aus der Vermittlungstätigkeit erzielten
und den Abgabenerklärungen jeweils zu Grunde gelegten Einnahmen (1998:
141.000,00 ATS, 1999: 757.000,00 ATS, 2000: 578.166,67 ATS und 2001: 333.333,33
ATS) "pauschale" Ausgaben iHv. 35% in Abzug gebracht hat ohne jedoch
entsprechende Berechnungen bzw. Belege vorlegen zu können, wohingegen die
tatsächlich betrieblich veranlassten Ausgaben ("Werbungskosten") laut
Prüferfeststellungen lediglich 20% betrugen (vgl. insbes. Tz. 19 des
Berichtes vom 25. Juni 2002), tatsächlich Einkünfte aus
Gewerbetrieb iHv. 111.000,00 ATS (1998), 597.500,00 ATS (1999), 458.166,00 ATS
(2000) und 263.333,00 ATS (2001) zugeflossen sind. Mit Bescheiden des
Finanzamtes Linz vom 25. Juni 2002 wurden entsprechend diesen
Feststellungen für die Veranlagungsjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 die
Umsatzsteuer (jeweils erklärungskonform), u.zw. für 1998 mit 25.662,00
ATS bzw. 1.864,93 €, für 1999 mit 137.865,00 ATS bzw. 10.019,04
€, für 2000 mit 106.033,00 ATS bzw. 7.705,72 € und für 2001
mit 60.667,00 ATS bzw. 4.4.08,84 € und die E für 1998 mit 5.360,00 ATS
bzw. 389,53 €, für 1999 mit 197.808,00 ATS bzw. 14.375,27 €,
für 2000 mit 155.194,00 ATS bzw. 11.278,39 € und für 2001 mit
82.011,00 ATS bzw. 5.959,97 €, festgesetzt.
Für die Entrichtung der sich aus den angeführten
Abgabenbescheiden ergebenden Abgabennachforderung wurden, nachdem mit dem im
Berufungsweg (Gegenstandsloserklärung vom 17. März 2003 nach
Zurücknahme der Berufung vom 25. Februar 2003) angefochtenen und somit
bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom
4. September 2002 ursprünglich ein Zahlungsaufschub abgelehnt worden
war, dem Bf. vom Finanzamt Linz am 17. März 2003 bzw. am
25. August 2003 hinsichtlich der Entrichtung des zu den angeführten
Zeitpunkten jeweils noch offenen Abgabenbetrages Ratenzahlungen in dem von ihm
beantragten Ausmaß, zuletzt mit Bescheid vom 25. August 2003
(Abstattung des nach Teilzahlungen verbliebenen Abgabenbetrages iHv. 21.883,18
€ in 12 Teilzahlungen, davon 11 Monatsraten a 200,00 € zuzüglich
4 Quartalsraten a 500,00 € beginnend mit 25. September 2003 und einer
am 25. August 2004 zu entrichtenden Restzahlung iHv. 17.683,18 €,
bewilligt.
Nach regelmäßigen Teilzahlungen iHd. von der
Abgabenbehörde festgesetzten Raten zum 25. September 2003,
23. Oktober 2003, 25. November 2003, 30. Dezember 2003,
22. Jänner 2004, 23. Februar 2004, 23. März 2004,
27. April 2004, 27. Mai 2004 erfolgte 10. Teilzahlung iHv. 700,00
€ am 23. Juni 2004. Die 11. Teilzahlung iHv. 200,00 €
erfolgte am 27. Juli 2004. Die laut Ratenbewilligung am 25. August
2004 zu entrichtende Restzahlung iHv. 17.683,18 € wurde vom Bf. nicht
geleistet. Nach einer weiteren Teilzahlung iHv. 200,00 € am
13. September 2004 haftetete am 30. September 2004 auf dem
Abgabenkonto des Bf. zur StNr. 172/7810 ein vollstreckbarer Rückstand iHv.
17.187,39 €, davon aus E 2000 9.714,51 € bzw. aus E 2001 5.959,97
€, aus.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist u.a. dann
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungspflicht nicht festgesetzt werden konnten (§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG).
Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn
sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie - ganz oder
teilweise - dem Abgabengläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
gesetzlich darauf Anspruch hat (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2000,
Zl. 98/13/0242).
Der Tatbestand einer Hinterziehung von
Einkommensteuer-Vorauszahlungen (vgl. § 45 EStG 1988) ist dann
erfüllt, wenn der Abgabepflichtige durch unrichtige Angaben in der
Jahressteuererklärung (des Vorjahres) bzw. durch Nichtabgabe der
Jahressteuererklärung bewirkt, dass (auch) die
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum
nicht bzw. nicht in voller Höhe bzw. nicht rechtzeitig festgesetzt werden
können (vgl. BFH vom 15. April 1997,
Zl. VII R 74/96, NJW 1997, 2543).
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
leg.cit. gilt eine Abgabenhinterziehung als gewerbsmäßig begangen,
wenn es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Indem es der Bf. nach den bisherigen Erhebungsergebnissen
unter Verletzung der ihn nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die
Veranlagungsjahre 1998, 1999, 2000 treffenden Offenlegungsverpflichtung
unterlassen hat, termingerecht entsprechende Jahreserklärungen einzureichen
und Abgabenverkürzungen iHv. insgesamt 45.632,88 € (Umsatzsteuer 1998:
1.864,33 €, 1999: 10.019,04 € und 2000: 7.705,72 €; E 1989:
389,53 €, 1999: 14.375,27 €, 2000: 11.278,39 € und 2001: 5.959,97
€) bewirkt hat, besteht ein entsprechender objektiver Tatverdacht in
Richtung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
jedenfalls zu Recht. Auf die hier in der Form des § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG vorliegende subjektive Tatseite kann ebenfalls angesichts
der bisher festgestellten Tat- bzw. Täterumstände, denen zufolge die
erzielten Einnahmen vom Bf., der mit Ausnahme der nSA-Bezüge iHv. brutto
72.868,00 ATS (2000) und 141.906,00 ATS (2001) über keine weiteren
Einkunftsquellen verfügte, offenbar zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
herangezogen wurden (vgl. dazu z.B. OGH vom 3. Februar 1972,
Zl. 13 Os 8/72) mit der in diesem Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf
der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt
bei nicht selbst zu berechnenden Abgaben mit der Bekanntgabe des Betrages an den
Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Im Anlassfall wurde die Selbstanzeige rechtzeitig (vgl.
§ 29 Abs. 3 leg.cit.) und auch in ausreichendem Umfang erstattet,
doch steht hinsichtlich eines Teilbetrages von insgesamt 16.074,48 € (E
2000: 10.114,51 € und E 2001: 5.959,97 €) schon die Nichteinhaltung
der mit Bekanntgabe der zu entrichtenden Abgabenbeträge in Gang gesetzten
2-Jahres-Frist der strafbefreienden Wirkung (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger,
Das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 1, K 29/13, S 610) entgegen,
sodass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Abstandnahme von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für diesen Teilbetrag
spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde diesbezüglich
abzuweisen war.
Linz, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-L/02
- Stammnummer
- 12211
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF