… 38 Abs. 2 Z. 1 BWG eine normative Wirkung und damit auch der Charakter eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides zukommt, stellt die bloße (spätere) Bekanntgabe bzw. Konkretisierung des (verkürzten) Betrages an Abgaben, auf die bereits im Einleitungsbescheid Bezug genommen wird, mangels möglicher Rechtswirkungen bzw. normativer Kraft keinen…
…nachträgliche Voranmeldungsabgabe für die Zeiträume Mai, Juni und Juli 2004 vom 12. Oktober 2004; nachträgliche Bekanntgabe der Lohnabgaben für April und Mai 2004 vom 27. Juli 2004) hieße das, dass entweder überhaupt keine Anbringen (bloße nachträgliche Voranmeldungen bzw. Bekanntgabe der geschuldeten Abgabenbeträge) oder keines des…
…eine Restschuld von € 80.169,47, welche nach Ablauf einer einmonatigen Nachfrist bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in - soweit strafrelevant verbleibend - einem Ausmaß von € 5.015,-- nachträglich während des Insolvenzverfahrens entrichtet worden ist (Buchungsabfrage). Am 5. Dezember 2003 wurde neuerlich eine von N…
…der (vorläufige) Abgabenbescheid (§ 200 Abs. 1 BAO) betreffend die Jahreseinkommensteuer 2004, wobei - mangels Bekanntgabe des bescheidmäßig festgesetzten zu versteuernden deutschen Einkommens analog zu 2003 - ausländische Einkünfte iHv. 163.152,00 € der Festsetzung (2.199,71 €) zu Grunde gelegt wurden. Als (unmittelbarer) Täter iSd. …
…Am 25. Mai 2007 erging ein Bescheid, mit dem eine Gutschrift von € 970,58 festgesetzt wurde. Am 3. Februar 2010 erging nach Bekanntgabe des Bw., dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag beantrage, ein Wiederaufnahmebescheid mit einer Gutschrift von € 1.859,58 und am 25. Juni…
…hier nur eine grobe Fahrlässigkeit des Beschuldigten vorgelegen hat. Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung betreffend die GmbH für 1999 am 30. November 2000 eingereicht und am 19. Dezember 2000 antragsgemäß verbucht worden sind. Die nachträgliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom…
…32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet, wobei nach …
…Ausmaß haben auch nicht allenfalls deswegen nur unbedeutende Folgen, weil schließlich eine weit verspätete nachträgliche Entrichtung erfolgte - wenngleich eine solche als strafmildernder Umstand wie im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.1 FinStrG sind daher nicht vorgelegen…
…cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben bilden. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt. Gemäß …
…somit dem Bf. im Zusammenhang mit der Offenlegung des Sachverhaltes in Bezug auf das Leichtflugzeug und der Bekanntgabe zu geringer Einnahmen aus der Fluglehrertätigkeit kein Vorsatz angelastet werden könne, werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83…
…sei. Danach - so die Zeugin - seien für die Zahllasten aufweisende Zeiträume dem Beschuldigten jeweils fristgerecht Zahlscheine mit der Bekanntgabe der entsprechenden Zahllast übermittelt, von diesem aber offenbar nicht einbezahlt worden. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich aber des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig…
…weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet und für die Jahre 2001 und 2002 (richtig: 2000 und 2001) keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben worden seien. Bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrages zu a) seien die Jahresumsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 1. März 2005 und vom 18…
…die genannten Monate (5.845,40 €), wobei der Gesamtbetrag an Vorsteuern dabei mit 0,00 € festgesetzt wurde. Dem gegenüber wurden bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrages laut Pkt. 2) des angefochtenen Einleitungsbescheides vom festgesetzten Vorauszahlungsbetrag ein (anhand der Jahre 2007, 2008) ermittelter Vorsteuerbetrag iHv…
…00 € für 2004 ergab] zusammen. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen wurden dem Bf. als Geschäftsführer der Fa. E GmbH zugerechnet. Hinsichtlich der Höhe des in Frage gestellten Verkürzungsbetrages wird im Untersuchungsverfahren zu klären sein, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu welchen festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben, da…
…eine auffällige nachträgliche Erhöhung der Umsatzsteuer von € 2.838,15 auf € 4.185,71 vor. Aufgrund dieser hohen Abgabennachforderungen besteht durchaus der Verdacht, dass der Beschwerdeführer von der Unrichtigkeit der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wusste, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der Verkürzungsvorsatz des Täters…
…hingegen nicht. Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige). Grundsätzlich stellt eine nachträgliche (nach dem Termin des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und somit verspätet eingereichte) Umsatzsteuervoranmeldung…
…die Verfolgung des Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde. Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der…
…iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus (VwGH vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083). Ist, wie regelmäßig im Fall nachträglicher Umsatzsteuervoranmeldungen, die gesetzliche Fälligkeit (des § 21 Abs. 1 UStG 1994) bereits (früher) eingetreten, müssen die geschuldeten Beträge grundsätzlich umgehend, dh. ohne weiteren Aufschub…
…bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages erfolgte erst am 6. Dezember 2005. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt. Gegen diese Feststellungen wurden vom Berufungswerber keine konkreten Einwendungen erhoben. Indem der Berufungswerber zweifelsfrei gewusst hat, dass…
…und hinsichtlich 03/2005 (Verkürzungsbetrag: 7.980,31 €) mit einem Teilbetrag von 491,11 € rechtzeitig; strafbefreiende Wirkung daher hinsichtlich 02/2005 (zur Gänze) und 03/2005 hinsichtlich des vorgenannten Teilbetrages (verbleibender strafrelevanter Verkürzungsbetrag: 9.409,59 €). Die nachträgliche Bekanntgabe der Lohnabgaben (Lohnsteuern…