Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0077-L/04
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-L/04vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AL, Bauarbeiter, geb. 19XX, S, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 18. Juni 2004, SN 041-2002/00150-001, vertreten
durch Hofrätin Dr. Christa Scharf, betreffend Zurückweisung der gegen
die Verständigung vom 4. Juni 2004 erhobenen Beschwerde
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die gegen
die Verständigung über die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages erhobene Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1
FinStrG (als unzulässig) zurückgewiesen und in der Begründung im
Wesentlichen darauf hingewiesen, dass mit der angefochtenen Verständigung
lediglich die Höhe des verkürzten Abgabenbetrages zu dem mit Bescheid
vom 14. April 2003 rechtskräftig eingeleiteten Finanzstrafverfahrens
wegen § 33 Abs. 1 FinStrG bekannt gegeben worden sei und dieser
Erledigung keine Bescheidwirkung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Juli 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde um nochmalige Überprüfung der
Steuerangelegenheit bzw. um Aufschub bis zum Ende der vom Bf. zur Zeit
verbüßten Freiheitsstrafe ersucht, da ihm erst nach der Entlassung
eine Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen möglich sei. Die
bisherigen Feststellungen der Finanzstrafbehörde stünden auch im
Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichtes, wonach der Bf. von Beginn des
Jahres 2001 bis zum 12. Februar 2003 allein durch Drogenhandel seinen
Lebensunterhalt verdient habe, wobei allerdings zugestanden werde, dass auch
Arbeitseinkünfte erzielt worden seien. Die mitgeteilten Steuerschulden
seien aber jedenfalls überhöht. Für die Jahre 1998 bis 2001 sehe
er aber nicht ein, weshalb er doppelt bezahlen sollte, da er in diesen Zeiten
bei verschiedenen Firmen gearbeitet habe bzw. durch Krankheit arbeitslos
gemeldet gewesen sei. Es werde daher um nochmalige Überprüfung bzw. um
Aufschub der Steuerschulden bis zur Entlassung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist
gegen die (nicht Erkenntnisse iSd. §§ 136 ff FinStrG
darstellenden) im Finanzstrafverfahren ergehenden (sonstigen) Bescheide das
Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm.
§§ 92 ff BAO ist eine (finanzstraf)behördliche Erledigung
u. a. dann als Bescheid zu erlassen bzw. zu qualifizieren, wenn durch den
Erledigungsinhalt (rechtsgestaltend) Rechte oder Pflichten begründet,
abgeändert oder aufgehoben werden bzw. wenn darin (rechtsfeststellend)
über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abgesprochen wird. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen
(§ 94 BAO), sind entweder verfahrensrechtliche Bescheide oder
verfahrensregelnde Anordnungen.
Im Unterschied zu der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens
(ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit), der nach nunmehr herrschender
Rechtsmeinung und ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (vgl.
z. B. VwGH vom 19. Februar 1986, Zl. 85/16/0096) laut
§ 38 Abs. 2 Z. 1 BWG eine normative Wirkung und damit auch
der Charakter eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides zukommt, stellt die
bloße (spätere) Bekanntgabe bzw. Konkretisierung des
(verkürzten) Betrages an Abgaben, auf die bereits im Einleitungsbescheid
Bezug genommen wird, mangels möglicher Rechtswirkungen bzw. normativer
Kraft keinen (weiteren) Bescheid dar (vgl. z. B. VwGH vom 2. August
1995, Zl. 95/13/0172).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr ergangenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht worden
ist (§ 156 Abs. 1 FinStrG). Gleichermaßen ist ein
Rechtsmittel gegen eine behördliche Erledigung, die kein Bescheid und daher
der Rechtskraft nicht fähig ist, als unzulässig zurückzuweisen
(vgl. VwGH vom 22. Februar 1972, Zl. 1879/70).
Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. April 2003 unter der
SN 041-2002/00150-001 (gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG)
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er im Bereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich für die Jahre
1998 - 2001 seine Einkünfte aus dem Baugewerbe nicht erklärt,
somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für den angeführten Zeitraum eine Verkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und
dadurch ein (vorsätzliches) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe. Dieser Bescheid erwuchs nach ungenutztem Ablauf der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG) in
materielle Rechtskraft.
Da mit der Verständigung der Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe vom 4. Juni 2004 auf Grundlage der zwischenzeitigen
Ergebnisse des strafbehördlichen Untersuchungsverfahrens lediglich die bzw.
ein Teil der im Bescheid vom 14. April 2003 bereits angeführten
verkürzten Abgaben betragsmäßig, nämlich mit
Einkommensteuer 1999 - 2001 iHv. 8.318,00 €, konkretisiert wurden,
konnte der im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vertretenen
Rechtsansicht, wonach die gegen diese Verständigung erhobene Beschwerde
unzulässig sei, nicht wirksam entgegengetreten werden.
Es war daher im Rahmen des sich nach der Bestimmung des
§ 161 Abs. 1 FinStrG auf die Überprüfung der
Rechtsrichtigkeit des (angefochtenen) Zurückweisungsbescheides zu
beschränkenden Rechtsmittelverfahrens (vgl. VwGH vom 18. Februar 1976,
Zl. 1177/74) spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BescheidEinleitung des Finanzstrafverfahrensnachträgliche Bekanntgabe des VerkürzungsbetragesZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-L/04
- Stammnummer
- 13950
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF