Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0016-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-L/06vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen BH, Unternehmensberater, geb. am 19XX, whft. in O, vertreten durch die
Hoffmann & Urlasberger Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg,
Innsbrucker Bundesstraße 83a, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 13. Februar 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding,
vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, vom 24. Jänner 2006,
SN 041-2006/00029-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00029-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vorsätzlich für 2003 und 2004 in den
Einkommensteuererklärungen die ausländischen Einkünfte nicht
angegeben und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für a) 2003 iHv.
5.632,26 € bewirkt und für b) 2004 in noch genau zu bestimmender
Höhe zu bewirken versucht und hiermit zu a) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG sowie zu b) ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG begangen zu haben.
In der Begründung wurde auf die Ergebnisse der
durchgeführten Erhebungen und hinsichtlich der Höhe des
Verkürzungsbetrages für 2004 auf den noch nicht gebuchten (deutschen)
Einkommensteuerbescheid verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Vom Vorliegen des
entsprechenden Tatverdachtes könne mangels Vorsatz nicht die Rede sein. Die
Einkommensteuererklärung 2003 sei in der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters Ende 2003 erstellt und beim Finanzamt eingereicht worden und sei der
entsprechende Bescheid am 26. Jänner 2005 ergangen. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Höhe des in Deutschland bezogenen Einkommens noch nicht
bekannt gewesen, da der deutsche Steuerbescheid erst fünf Monate
später ergangen sei. Ein offensichtliches Kommunikationsproblem zwischen
dem vom Bf. beauftragten deutschen Steuerberater und der in Österreich
betrauten Kanzlei habe verhindert, dass nach Einlangen des deutschen
Einkommensteuerbescheides 2003 dieser an die österreichische Vertretung
übermittelt worden sei, um hier die Einkommensteuererklärung 2003
entsprechend zu berichtigen. Der Bf. habe sich auf seine Steuerberater verlassen
und sich nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert. Ebenso sei der
deutsche Einkommensteuerbescheid 2004 erst jetzt ergangen und sei daher auch der
diesbezügliche Schuldvorwurf nicht aufrecht zu erhalten. Da somit dem Bf.
kein Vorsatz angelastet werden könne, sondern allenfalls ein
Missverständnis bzw. ein Kommunikationsproblem vorliege, werde daher
ersucht, das Strafverfahren gegen den Bf. einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und iSe.
höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der im
Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zuletzt VwGH
vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die
Subsumtion unter den finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden
Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
(vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren
einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH
vom 19. Februar 1991, 90/14/0078). Obwohl sich schon der Verdacht sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss,
bedarf es bei der die vorgeworfene(n) Tat(en) in groben Umrissen enthaltenden
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 2 FinStrG insbesondere nicht der ziffernmäßigen Angabe des
verkürzten Abgabenbetrages (vgl. zB. VwGH 30. Mai 1995,
95/16/0065).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann
bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig
festgesetzt wurden (Abs. 3 lit. a leg. cit.).
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete, sondern auch für die versuchte Tat. Die Tat ist versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen (§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt
(§ 13 Abs. 2 FinStrG).
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt
StNr. 12 sowie Strafakt zur angeführten SN) ergibt sich nachfolgender,
für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG heranzuziehender maßgeblicher
Sachverhalt:
Der im Verkehr mit österreichischen
Abgabenbehörden seit dem 2. November 2004 durch die auch im
nunmehrigen Verfahren einschreitende Kanzlei vertretene, seit
7. Jänner 2003 über einen inländischen Wohnsitz
verfügende und somit unbeschränkt steuerpflichtige Bf. (vgl.
§ 1 Abs. 2 EStG 1988) betrieb in der Zeit vom
15. Februar 2003 bis 31. Dezember 2004 unter Firmenbezeichnung C bzw.
CS in P bzw. ab 1. Jänner 2004 in T ein Einzelunternehmen mit dem
Gegenstand Unternehmensberatung (Seminare und Training im Bereich Finanzen) und
erzielte daraus (inländische) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
iSd. § 22 EStG 1988. Daneben betrieb der Bf. weiterhin ein auch schon
vor der Niederlassung in Österreich geführtes
Unternehmensberatungsbüro in München. Anlässlich einer
abgabenbehördlichen Nachschau durch das zuständige inländische
Finanzamt am 12. März 2003 bzw. im Fragebogen vom
20. Februar 2003 gab der Bf. an, dass das deutsche Büro zwar
eingeschränkt, aber grundsätzlich beibehalten werde. Gleichzeitig gab
der (zu diesem Zeitpunkt noch steuerlich unvertretene) Bf. eine Erklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
(Regelbesteuerungsantrag) dem Finanzamt gegenüber ab.
Am 25. Jänner 2005 reichte der (nunmehrige)
abgabenrechtliche Vertreter des Bf. für seinen Klienten fristgerecht ua.
die elektronische Einkommensteuerjahreserklärung für 2003 bzw. (in
Papierform) die dazugehörige Einnahmen-Ausgabenrechnung beim Finanzamt ein,
ohne dass darin jedoch auf die im Ausland bezogenen Einkünfte (aus der in
Deutschland weiterhin betriebenen Unternehmensberatung) hingewiesen wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den Abgabenbescheid vom 26. Jänner
2005, in dem die Jahreseinkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung des
inländischen Einkommens (erklärungskonform) mit 7.500,65 €
festgesetzt wurde. Am 22. Juni 2005 erging seitens des für den Betrieb
in Deutschland zuständigen (deutschen) Finanzamtes Berchtesgaden der an den
Bf. zH. seines deutschen Steuerberaters gerichtete Einkommensteuerbescheid 2003
(Gesamtbetrag der Einkünfte 168.779,00 €, zu versteuerndes
Einkommen: 163.152,00 €). Eine Offenlegung dieses Umstandes (Vorlage
des deutschen Einkommensteuerbescheides) gegenüber dem
(österreichischen) Finanzamt durch den Abgabepflichtigen bzw. seinen
bevollmächtigten Vertreter erfolgte am 11. November 2005, wobei sich
in dem Schreiben einleitend der Passus findet "... wie telefonisch besprochen
...".
Am 19. Juli 2005 reichte der Bf., nachdem er zuvor der
(österreichischen) Abgabenbehörde mit Schreiben vom
24. Jänner 2005 mitgeteilt hatte, dass er seine selbständige
Tätigkeit zum Jahresende 2004 beendet habe, beim Finanzamt Braunau Ried
Schärding durch seinen ausgewiesenen Vertreter (wiederum elektronisch) die
Jahreseinkommensteuererklärung für 2004 bzw. (in Papierform) die
zugehörige Einnahmen-Ausgabenrechnung ein. Angaben bzw. Hinweise
bezüglich der im betreffenden Veranlagungszeitraum bezogenen
ausländischen Einkünfte waren darin (wiederum) nicht enthalten. Eine
Vorlage bzw. Benachrichtigung des Finanzamtes von dem laut dem
gegenständlichen Beschwerdeschreiben vom 13. Februar 2005 "...
erst jetzt ergangenen ..." (deutschen) Steuerbescheid erfolgte bis zum Zeitpunkt
der Vorlage der Beschwerdeakten an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
nicht.
Am 16. November 2005 erließ das Finanzamt in dem
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren
betreffend die Jahreseinkommensteuer 2003 einen (neuen) Sachbescheid und setzte
die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung des im og. deutschen
Einkommensteuerbescheid angeführten ausländischen Gesamteinkommens
sowie in Anwendung des zwischen Österreich und Deutschland bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommens (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt) mit
13.132,91 € neu fest (Differenz bzw. Nachforderung:
5.632,26 €). Laut Gebarungskonto zur StNr. 12 wurde die
Abgabendifferenz am 21. Dezember 2005, somit noch innerhalb der im Bescheid
genannten Fälligkeit (23. Dezember 2005), entrichtet. Am
18. November 2005 erging der (vorläufige) Abgabenbescheid
(§ 200 Abs. 1 BAO) betreffend die Jahreseinkommensteuer 2004,
wobei - mangels Bekanntgabe des bescheidmäßig festgesetzten zu
versteuernden deutschen Einkommens analog zu 2003 - ausländische
Einkünfte iHv. 163.152,00 € der Festsetzung
(2.199,71 €) zu Grunde gelegt wurden.
Als (unmittelbarer) Täter iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG kommen neben dem Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen
grundsätzlich auch jene Personen, die aufgrund rechtlicher oder
vertraglicher Verpflichtungen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines
Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß
faktisch wahrnehmen und somit auch (gewillkürte) Bevollmächtigte, in
Betracht. Werden vom steuerlichen Vertreter unrichtige bzw. unvollständige
Abgabenerklärungen eingereicht, ist somit grundsätzlich auch eine
diesbezügliche finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht
auszuschließen.
Hat der Letztgenannte aufgrund unrichtiger Angaben seines
Auftraggebers Erklärungen für seinen Klienten verfasst bzw.
unterfertigt und in weiterer Folge bei der Behörde eingereicht, wird sein
Tätigwerden als (bei Unkenntnis von der Unrichtigkeit möglicherweise
schuldlose) unmittelbare Täterschaft und das Verhalten des
Abgabepflichtigen als Bestimmungstäterschaft iSd. § 11 FinStrG zu
qualifizieren sein (vgl. VwGH vom 24. Juni 1999, 97/15/0149, und vom
5. Oktober 1987, 86/15/0022, bzw. Fellner, FinStrG, § 33,
Anm 7 unten).
Dass für 2003 und 2004 sowohl durch die
Nichtoffenlegung bzw. Nichtbekanntgabe des Umstandes, dass der Bf. im
Besteuerungszeitraum neben seinen inländischen Einkünften auch
grundsätzlich ebenfalls der österreichischen Einkommensbesteuerung zu
Grunde zu legende ausländische Einkünfte bezog, in den jeweils vom
steuerlichen Vertreter eingereichten Abgabenerklärungen als auch durch die
(spätere) Nichtbekanntgabe des in den deutschen Steuerbescheiden
ausgewiesenen do. Einkommens objektiv gegen die gemäß
§ 119
BAO unabhängig von der amtswegigen insbesondere bei Sachverhalten, die ihre
Wurzel im Ausland haben mit einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Parteien
einhergehenden Ermittlungspflicht iSd. § 115 Abs. 1 BAO
bestehende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Ritz,
BAO3, § 119
Rz 1ff bzw. Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 33/23ff) verstoßen wurde, ist angesichts der derzeitigen Aktenlage
offensichtlich. Während die Einreichung der unvollständigen
Jahressteuererklärungen (vgl. Kennzahl 440 der Erklärung) vom
(möglicherweise schuldlos agierenden) Bevollmächtigten des Bf.
erfolgte, ist, da der bisherige Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür
erkennen lässt, dass der inländische steuerliche Vertreter von den
jeweils erst nach Erklärungsabgabe an den Bf. zH. seines deutschen
Steuerberaters ergangenen Einkommensteuerbescheiden informiert war, die
ebenfalls eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht darstellende spätere, nämlich erst nach dem Ergehen
des jeweiligen deutschen Steuerbescheides erfolgte Nichtbekanntgabe des
ausländischen Einkommens jedoch objektiv dem Bf. selbst als unmittelbarer
Täter iSd. § 11 FinStrG zuzurechnen. Anders als bei diesen
späteren Tathandlungen ist jedoch im Anschluss an die unvollständige
Erklärungsabgabe der vom objektiven Tatbild des § 33 Abs. 1
FinStrG geforderte Taterfolg, nämlich die Bewirkung einer
Abgabenverkürzung iH. der im Abgabenbescheid vom 16. November 2005
ausgewiesenen Nachforderung, insofern (noch) nicht eingetreten, als die
Höhe des deutschen Gesamteinkommens erst nach dem Ergehen des deutschen
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 22. Juni 2005 betragsmäßig
feststand. Gleiches gilt auch für 2004, wobei hier - entsprechend den
erstbehördlichen Feststellungen - der durch die (nachträgliche)
Nichtbekanntgabe des deutschen Einkommens nicht mehr zu einer zu niedrigeren
bescheidmäßigen Festsetzung führende Taterfolg
betragsmäßig aber noch nicht feststeht.
Die im Vorfeld der Tatbildverwirklichung des § 33
Abs. 1 FinStrG jeweils objektiv verwirklichten, nicht einer
bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung zugänglichen,
Finanzordnungswidrigkeiten iSd. § 51 Abs. 1 lit. a
(allenfalls iVm. § 13) FinStrG werden, da diese Vortaten der
späteren Abgabenhinterziehung dienen sollten bzw. sich gegen dasselbe
Rechtsgut (Verheimlichung von Einkünften) richteten, im Verhältnis zur
(späteren) Haupttat wohl als mitbestrafte Vortat(en) anzusehen sein (vgl.
Kneidinger, Konkurrenzfragen bei Finanzvergehen, in Leitner, Finanzstrafrecht
2004, 9).
Hinweise auf einen, sowohl die Tathandlung als auch den
Taterfolg (vgl. dazu VwGH vom 17. Dezember 2001, 97/14/0134) umfassenden
zumindest bedingten Vorsatz des Bf. iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33
Abs. 1 FinStrG bietet die Aktenlage ebenfalls. Die sich üblicherweise
aus nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und
Täterumständen erschließende (vgl. zB. VwGH vom 6. Dezember
1990, 90/16/0153) Schuldform des dolus eventualis ist dann gegeben, wenn der
Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes, im Fall des
§ 33 Abs. 1 FinStrG somit sowohl die Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch der Eintritt eine
allerdings nicht notwendigerweise betragsmäßig feststehenden
Abgabenverkürzung,,,, zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit
mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für
möglich hält, dh. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg
seines Handelns bzw. Unterlassens hinzunehmen gewillt ist (vgl. zB. VwGH vom
29. November 2001, 2001/16/0276). Bei einem Menschen vom Bildungs- und
Erfahrungsstand des Bf., der ja bereits vor 2003 als (diplomierter)
Unternehmensberater ua. auf dem Gebiet des Finanzwesens tätig war und als
solcher über ein entsprechendes Grundwissen und über eine berufliche
Erfahrung auch im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Verpflichtungen
verfügte, damit auch um die (möglichen) Auswirkungen
unvollständiger Angaben gegenüber den Abgabenbehörden wusste und
der sich im Zuge von einer grenzüberschreitenden Ausweitung des beruflichen
Tätigkeitsbereiches bzw. einer Übersiedlung ins Ausland wohl
vorausgehenden wirtschaftlichen Überlegungen wohl auch über Gedanken
über die steuerlichen Auswirkungen gemacht hat bzw. sich über die
einschlägige Rechtslage grundsätzlich informiert haben wird und der
darüber hinaus auch ein gewisses Maß an steuerlichem Grundwissen
(Antrag gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994) laut
StNr. 023/9180 gezeigt hat, kann mit der in dem derzeitigen Verfahrensstand
erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er es zumindest
ernsthaft für möglich gehalten hat, dass eine Nichtangabe von
(ausländischen) Einkommensbestandteilen im Rahmen der steuerlichen
Offenlegung eine zu geringe Steuerfestsetzung nach sich ziehen könnte, sich
jedoch mit dieser durchaus als real einzuschätzenden Möglichkeit
letztlich abgefunden hat.
Was den letzten Endes auf die Geltendmachung eines jede
Form von Vorsatz ausschließenden Irrtums iSd. § 9 FinStrG
hinauslaufenden Einwand, dass Kommunikationsprobleme zwischen dem
österreichischen und dem deutschen Steuerberater für 2003 die
(nachträgliche) Berichtigung der Abgabenerklärung verhindert
hätten, so ist dem überdies ohne nähere Ausführungen zur
Glaubhaftmachung des nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nahe liegenden
erstatteten Beschwerdevorbringens zu entgegnen, dass, Auswirkungen auf den
Wissensstand des wohl vom Ergehen des deutschen Einkommensteuerbescheides von
seinem deutschen Steuerberater schon zur zeitgerechten Entrichtung der daraus
resultierenden Steuer zeitnahe informierten Bf. hinsichtlich der ihn (als
Abgabepflichtigen) treffenden Offenlegungspflicht iSd. § 119 BAO nicht
erkannt werden können.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein
sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit
ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen Umstände offen gelegt und
die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für
die er zur Haftung herangezogen werden kann (§ 29 Abs. 2
1. Satz FinStrG).
Straffreiheit tritt lediglich dann nicht ein, wenn
gemäß Abs. 3 leg. cit. zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder andere Tatbeteiligte
gesetzt waren (lit. a), wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat
bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war
(lit. b) bzw. wenn bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die
Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder
Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der
Amtshandlung erstattet wird (lit. c).
Gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG wirkt
die Selbstanzeige nur für Personen, für die sie erstattet
wird.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus der
für sich allein mehrere Auslegungen ermöglichenden Formulierung "...
wie telefonisch besprochen ...", kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass
die den übrigen gesetzlichen Kriterien einer strafbefreienden Selbstanzeige
durchaus entsprechende Eingabe vom 11. November 2005, mit der einerseits
vom bevollmächtigten steuerlichen Beauftragten der zuständigen
Abgabenbehörde die vom Bf. nach der Sachverhaltslage als einzig
möglichem Täter begangene Verfehlung dargelegt und durch die Vorlage
des deutschen Einkommensteuerbescheides die für die Abgabenfestsetzung
maßgeblichen Umstände offen gelegt wurden bzw. die
Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden war, ohne weitere Erhebungen
einen zutreffenden Einkommensteuerbescheid 2003 zu erlassen, bei gleichzeitiger
Entrichtung des aus der angezeigten Tat resultierenden Abgabenbetrages, ob die
den Gegenstand der Selbstanzeige bildende Tat zum 11. November 2005 bereits
von der Abgabenbehörde entdeckt (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger aaO,
K 29/19) und dies dem Anzeiger auch bekannt war und ob somit die
Selbstanzeige rechtzeitig iSd. § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
erstattet wurde. Da eine gegebenenfalls einen Strafaufhebungsgrund iSd.
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellende
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht entgegen steht (vgl. zB. VwGH vom
16. März 1995, 95/16/0065), war auch für das gegenständliche
Beschwerdeverfahren weiterhin von einem entsprechenden Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen.
Ob der somit insgesamt an Hand der bisherigen
Erhebungssituation zu bestätigende Tatverdacht zu der im Strafverfahren
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Tat(en)
tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt ebenso wie die
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages den Ergebnissen des nunmehr von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten hinreichend die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen zu äußern, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 24.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-L/06
- Stammnummer
- 25139
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF