Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/07
Der Beschuldigte führt fahrlässig eine Bewertung fort, welche vor 15 Jahren Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen ist, ohne auf die zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-S/07vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr.
Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Dipl.Kfm. Reinhard
Deutner für Deutner & Deutner, Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 5026 Salzburg, Olivierstraße 12,
wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. März 2007 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Februar
2007, StrNr. 2006/00000-001, nach der am 30. September 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Mag.
Josef Nußbaumer sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass
sie zu lauten hat:
I.1.
b ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Land fahrlässig unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2002 bis
2005 betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe € 3.012,42 (2001 € 846,49 + 2002 €
476,56 + 2003 € 539,31 + 2004 € 1.150,06) und an Einkommensteuer in
Höhe von € 9.078,16 (2001 € 3.244,86 + 2002 € 2.287,08 +
2003 € 2.101,79 + € 1.444,43) bewirkt, indem er unter
Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt
im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Frühstückspension im
steuerlichen Rechenwerk keine bzw. zu niedrige Eigenverbräuche und
Privatanteile zum Ansatz gebracht hat, wodurch die obgenannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben im genannten Ausmaß zu
niedrig festgesetzt worden sind, und hiedurch fahrlässige
Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen, weshalb
über ihn gemäß
§ 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,00
(in
Worten dreitausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwölf
Tagen
verhängt
wird.
b hat auch
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in
Höhe von € 300,00 und gegebenenfalls die mit gesondertem Bescheid
festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu tragen.
I.2.
Der gegen b im Finanzstrafverfahren zu StrNr. 093/2006/00000-001
überdies erhobene Vorwurf, er habe auch betreffend das Veranlagungsjahr
2000 vorsätzlich im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner
Frühstückspension im steuerlichen Rechenwerk keine bzw. zu niedrige
Eigenverbräuche und Privatanteile zum Ansatz gebracht und hiedurch eine
Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer gemäß
§ 33 Abs.1
FinStrG begangen, wird gemäß
§§ 82 Abs.3, letzte Alt., 136,
157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einzelerkenntnis vom
7. Februar 2007, StrNr. 2006/00000-001, hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004,
indem bei der durchgeführten Betriebsprüfung Feststellungen
dahingehend getroffen worden seien, dass die Eigenverbräuche in der
Gebäudenutzung und der damit zusammenhängenden Aufwendungen, sowie dem
Telefonbereich in unrichtiger Höhe festgesetzt worden seien,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar einerseits Umsatzsteuer
iHv insgesamt € 4.002,12/ATS 55.071,00 (2000:
€ 539,45/ATS 7.423,00, 2001:
€ 915,17/ATS 12.593,00, 2002:
€ 506,26/ATS 6.996,00, 2003:
€ 603,73/ATS 8.308,00, 2004:
€ 1.437,52/ATS 19.781,00) sowie andererseits Einkommensteuer iHv
insgesamt € 14.806,40/€ 203.741,00 (2000:
€ 2.579,89/ATS 35.500,00, 2001:
€ 3.648,18/ATS 50.200,00, 2002:
€ 2.458,85/ATS 33.835,00, 2003:
€ 2.453,98/ATS 33.768,00, 2004:
€ 3.665,50/ATS 50.438,00), somit Umsatzsteuer und Einkommensteuer
iHv insgesamt € 18.808,53/ATS 258.812,00 verkürzt und
dadurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 4.500,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.
Die
Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Der
obige Tatbestand ist durch das Beweisverfahren in objektiver und subjektiver
Hinsicht erwiesen.
An
der ordnungsgemäßen Feststellung der Höhe des Eigenverbrauches
für AfA, Investitionen, Grundsteuern und Versicherungen iHv. von 48 % kann
nach Würdigung der Feststellungen aus der Betriebsprüfung (ABNr.
122092/05 vom 30.03.2006) und den Aussagen von Hr.
c im Rahmen der mündlichen
Verhandlung kein Zweifel bestehen. Dass der Privatanteil für Heizöl
bzw. Wasser/Kanal/Müll nach Berufung vom 19.06.2006 letztlich mit
verschieden hohen Werten festgestellt wurde, tut der grundsätzlichen
Beurteilung, nämlich einer massiven Verringerung von zuerst betrieblich
geltend gemachten Ausgaben zulasten eines erhöhten Eigenverbrauches, keinen
Abbruch. Es ist auch bei entsprechendem beruflichem Druck nicht denkbar, die
Verdopplung des Eigenverbrauches/der Privatanteile über einen derartig
langen Zeitraum (mehr als 15 Jahre seit der letzten Prüfung) nicht zu
bemerken, respektive sich darum nicht kümmern zu können. Eine
veränderte Nutzungsaufteilung hätte im Bedarfsfall auch
überschlägig in vertretbaren Zeiträumen neu festgelegt werden
können, dies umso mehr als Herr c
ja zugab über Bedeutung und Sinn des Eigenverbrauches/der Privatanteile
stets Bescheid gewusst zu haben. Es kann unter diesem Aspekt auch nicht
exkulpierend wirken, wenn der verwendete Prozentsatz für den Eigenverbrauch
(20 - 25 %) im Jahresabschluss zwar offen gelegt wurde, es einer derartigen
Angabe ohne weitere Ausführungen jedoch völlig an der Möglichkeit
der unmittelbaren Nachprüfbarkeit fehlt; solche Angaben haben sich folglich
schon im Rahmen des Jahresabschlusses an den realen Gegebenheiten zu
orientieren.
In
Bezug auf die Schätzmethode kann festgehalten werden, dass sich die
Einwendungen bei der mündlichen Einvernahme im Wesentlichen auf jene
Sachverhalte konzentrierten, welche auch der Berufung in Bezug auf die
Betriebsprüfung zugrunde lagen. Dies ist die Frage nach der Höhe des
Eigenverbrauches bzw. des Privatanteiles im Rahmen der verbrauchsabhängigen
Ausgaben wie Heizöl und Wasser/Kanal/Müll. Obwohl im Abgabenverfahren
bezüglich der Höhe des Eigenverbrauches eine Stattgabe erfolgte und
die entsprechenden steuerlichen Nachforderungen gekürzt worden waren
(Bescheide vom 28.06.2006) konnte dieser Entscheidung im Finanzstrafverfahren
nicht gefolgt werden. Wie die Zeugenaussage des Prüfers (Herr
d) nämlich ausführt, war die
Anzahl der Nächtigung zwischen Gästen und der eigenen Familie nahezu
ausgewogen bzw. überwog in gewissen Jahren die Anzahl der
Familiennächtigungen sogar, wobei das (ohnehin fragwürdige) Argument,
wonach Gäste mit Verbrauchsgütern geradezu verschwenderisch umgehen zu
keinem Zeitpunkt im Strafverfahren genauer belegt werden konnte. Bezüglich
der Aufteilung der sonstigen Ausgaben (wie AfA, Instandhaltung, Gemeindeabgaben
und Versicherungen, insgesamt der deutlich größere Anteil der
Ausgaben) ist die Behauptung, dass das Gästeverhalten auch hierauf Einfluss
hätte und folglich der Eigenverbrauchsanteil/Privatanteil von nunmehr 52 %
ebenfalls zu hoch wäre, als schlichtweg unglaubwürdig
zurückzuweisen.
Es
wurde in jedem Fall mit der Abmessung des Bauplanes - die Aussagen des
Betriebsprüfers e bestätigen
dies auch - eine probate und faire Methode der Aufteilung des
Nutzungsverhältnisses zwischen Eigenverbrauch und unternehmerischer
Sphäre gewählt. Es wäre am Steuerpflichtigen selbst gelegen
genauere Aufzeichnung über die Nutzungsaufteilung vorzunehmen und
entsprechend zu dokumentieren.
Zu
den sonstigen Ausführungen im Einspruch vom 04.10.2006, welche auch in der
rnündlichen Verhandlung aufrecht gehalten wurden, kann folgendes angemerkt
werden:
•
Im Erkenntnis 16/1044/79 stellt der VwGH fest, dass es möglich ist die im
Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme
durch die Finanzstrafbehörde zu verwerten.
•
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die den Steuernachforderungen zugrunde
liegenden Sachverhalte Schätzungen gem. § 184 BAO sein sollten, worauf
es weder im gesamten Prüfungsbericht noch in den Bescheidbegründungen
irgendeinen Hinweis gibt. Es wurde seitens des Prüfers im Gegenteil mit den
besten zu erhaltenden Materialien gewissenhaft gearbeitet. Der
Betriebsprüfung liegen fundierte Daten zugrunde, welche sich im
entsprechenden Ergebnis niederschlagen. Es bedarf zur Setzung einer Feststellung
im Übrigen keiner geradezu zwingenden Beweise, auch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung die Abgabenbehörde zu Tatsachenfeststeilungen. Der
Betriebsprüfer konnte unter dieser Prämisse mit vollem Recht von der
Ordnungsmäßigkeit seiner Vorgangsweise ausgehen.
•
Unter dem oa. Aspekt des Nichtvorliegens einer Schätzung gem. § 184
BAO fällt das Erfordernis mehrerer Denkansätze schon rein methodisch
weg. Die Einwendungen des Beschuldigten wurden darüber hinaus ebenfalls
soweit dies dem Verfahren dienlich war, gehört. Es wurden darüber
hinaus die Feststellungen für das Finanzstrafverfahren keineswegs
unkritisch übernommen, die eingehende Prüfung führte allerdings
zur vollen Überzeugung, dass einerseits schuldhaftes Verhalten vorlag und
andererseits die bestmögliche Methode zur Ermittlung des strafbestimmenden
Wertes im Rahmen der Betriebsprüfung gefunden worden war.
•
Dass zwischen den Bescheiden der Abgabenbehörde und den Entscheidungen der
Finanzstrafbehörde keine Bindungswirkung besteht ist korrekt. Wie in der
Strafverfügung und nunmehr auch im Erkenntnis des Einzelbeamten ersehen
werden kann, bezieht sich der Bescheidspruch nur auf die abgegebenen
Steuererklärungen und die demgegenüber stehenden Ergebnissen der
Betriebsprüfung, was - wie oben ausgeführt - durchaus erlaubt ist. Die
Bescheide werden in der Strafverfügung nur am Rande (zur Betonung der
Rechtskraft) und im Erkenntnis des Einzelbeamten überhaupt nicht
erwähnt."
Bei der
Strafbemessung wurde als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit,
die volle Schadensgutmachung und die hohe Arbeitsbelastung, als erschwerend kein
Umstand gewertet."
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
8. März 2007, wobei vorgebracht wurde, dass der Betriebsprüfer
die Höhe des Eigenverbrauches im Beherbergungsbetrieb des Beschuldigten
für Afa, Grundsteuern und Versicherungen in Höhe von 48 % auf Grund
der Raumaufteilung in einem Bauplan festgelegt habe und damit ein höherer
Eigenverbrauch als in den Steuererklärungen der Besteuerung zugrunde gelegt
und dies kritiklos und ungeprüft von der Finanzstrafbehörde
übernommen worden sei. Es sei völlig unlogisch, für alle
Aufwendungen und Kosten wie Afa, Heizöl, Betriebskosten etc. exakt dem
Flächenbedarf zu folgen, damit sei die von der Abgabenbehörde
angewandte Methode eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO, was
gegen die Bestimmungen des § 98 Abs.3 FinStrG verstoßen würde,
da die der Steuernachforderungen zugrunde gelegten Schätzungen keine
erwiesenen Tatsachen seien. Es seien auch zum Nachteil des Beschuldigten nicht
erwiesene Behauptungen als Tatsachen angenommen worden. Es genüge für
ein Strafverfahren nicht die größte Wahrscheinlichkeit, sondern es
sei die volle Überzeugung gefordert. Es dürfe auch im
Finanzstrafverfahren die Frage der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
nicht einmal teilweise mit einem bloßen Hinweis auf einen Abgabenbescheid
beantwortet werden. Der Prüfer habe auch vollständig übersehen,
dass sich im ersten und zweiten Obergeschoß des Gebäudes verglaste
und überdachte Veranden befinden würden, die vollständig
beheizbar und möbliert seien, welche von den Gästen genauso wie die
übrigen Räumlichkeiten benutzt würden und daher in eine
Berechnung des betrieblichen Anteiles einzubeziehen gewesen wären. Damit
sei die vom Prüfer und von der Finanzstrafbehörde gewählte
Methode der Ermittlung des Eigenverbrauches weder fundiert noch gewissenhaft.
Die Methode sei auch entgegen den Behauptungen im Straferkenntnis weder probat
noch fair, sondern schlichtweg falsch und damit nicht geeignet, Basis für
ein Strafverfahren zu bilden. Es komme finanzstrafrechtlich keineswegs auf eine
Schätzung an, welche die größte Wahrscheinlichkeit habe, sondern
auf die Feststellungen der Besteuerungsgrundlage, die nach der völligen
Überzeugung des Organes als erwiesen anzusehen seien.
Es werde daher
beantragt, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben, wobei für den
Fall der Vorlage bei der Finanzstrafbehörde II. Instanz die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und eine mündliche Verhandlung beantragt
werde.
Die
gegenständliche Sache wurde daher in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 30. September 2008 ausführlich
erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die
für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Gemäß Abs.2
leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben
bilden.
Die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe
maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige
Bekanntgabe verletzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs.1 bezeichnete Tat
fahrlässig begeht. § 33 Abs.3 gilt entsprechend.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG handelt fahrlässig, wird die
Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Schuldform
der Fahrlässigkeit kann sich dabei wiederum als eine unmittelbar an den
bedingten Vorsatz anschließende, ebenfalls ein entsprechendes Wissen um
die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung voraussetzende und letztlich nur
den mangelnden Willen bzw. ein Nicht-Sich-Abfinden mit dem Erfolg von diesem
unterscheidende, bewusste oder als unbewusste, in § 8 Abs. 2
1. Satz FinStrG angeführte, Fahrlässigkeit darstellen.
Grundvoraussetzung
für ein fahrlässiges Schuldverhalten ist jedoch stets eine der
Handlungsweise zugrunde liegende objektive Sorgfaltswidrigkeit, gemessen an dem
Wertmaßstab eines einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem
Verkehrskreis und in der spezifischen Lage des Täters (vgl. z. B. VwGH
vom 22. September 2000, 96/15/2000).
Der
Beschuldigte betreibt laut Aktenlage seit Anfang der 70er Jahre eine
Frühstückspension in f. Weiters ist er bei einer GmbH als
Bereichsleiter für Rechnungswesen und Mitglied der Geschäftsleitung
beschäftigt und bezieht zusammen mit seiner Gattin Einkünfte aus der
Vermietung von Wohnungen.
Laut einem
Bericht des Finanzamtes Salzburg-Land, ABNr. 122092/05, Betriebsprüfung,
vom 26. April 2006, betreffend den Zeitraum 2000 bis 2004, Textziffern 1 und 2,
hat der Beschuldigte das Pensionsgebäude zu 100% in das
Betriebsvermögen eingebracht und bisher zu 80% betrieblich bzw.
unternehmerisch genutzt. Von den Instandhaltungskosten des Gebäudes wurden
deshalb 20% und von den Betriebskosten Wasser, Kanal, Müll und Heizung 25%
als Eigenverbrauch angesetzt und mit 10% bzw. 20% verustet.
An Hand der
Baupläne und Augenscheine sowie nach Rücksprache mit Herrn c stellte
der Prüfer jedoch eine betriebliche Nutzung von lediglich 48 % fest,
weshalb die Gebäudeaufwendungen (Afa, Investitionen, Grundsteuer,
Versicherungen) um 52% zu korrigieren waren.
Dies erfolgte
mittels Ansatz eines Eigenverbrauches, in dem sämtliche Kostenteile,
für die seinerzeit der Vorsteuerabzug möglich gewesen war, einbezogen
wurden (Steuersatz 20%).
Der
Telefonaufwand und die Radio- und Fernsehgebühren waren bisher zur
Gänze als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Da auch hier laut
Betriebsprüfung eine Privatnutzung vorlag, waren Privatanteile
auszuscheiden.
Die
Umsatzsteuer betreff dieser Fakten war in den Jahren 2000 bis 2003
ertragsteuerlich zu berücksichtigen (Bruttoberechnung).
Gegen die auf
Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung neu ergangenen Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004 hat der Beschuldigte Berufung erhoben,
welche wie folgt begründet wurde:
"1)
Im Jahr 2004 wurden bei der Ermittlung des Eigenverbrauches vom
Betriebsprüfer die Ansätze des bisher schon erklärten
Eigenverbrauches für 20 bzw. 10%ige Umsätze falsch angesetzt. Es
wurden offensichtlich irrtümlich die Ziffern des Jahres 2003 genommen, die
bisher erklärten Umsätze für den Eigenverbrauch betragen für
20% € 2.935,29 (statt 1.120,99), für 10% € 500,32
(statt 404,37).
2)
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass von den
Gebäudeaufwendungen auf Grund des Verhältnisses des vermieteten zu den
privat genutzten Flächen ein Privatanteil von 52% auszuscheiden wäre;
das ist aber für den Verbrauch von Heizöl und den Verbrauch von
Wasser-Kanal-Müll nicht richtig. Für diese beiden Positionen ist eine
Eigenverbrauchsschätzung richtig, die sich nach der Zahl der
Übernachtungen für den betrieblichen Teil im Verhältnis zu den
von der Familie mit vier Personen verursachten Aufwendungen errechnet. Es wird
daher ersucht, den Privatanteil für Heizöl bzw. Wasser-Kanal-Müll
für 2000 mit 38%, für 2001 mit 46%, für 2002 mit 50%, für
2003 mit 44% und für 2004 mit 51% festgesetzt. "
Mit
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Juni 2006 wurde
der Berufung mit folgender Begründung teilweise stattgegeben:
"Der
Berufung lt. Punkt 1 wird in voller Höhe stattgegeben. Bezüglich Punkt
2 wurde bereits ein Telefonat mit dem Steuerberater geführt, in dem
besprochen wurde, dass die Privatanteile für Wasser-Müll entsprechend
dem Berufungsbegehren abgeändert werden, jedoch hinsichtlich der
Privatanteile für Heizöl der Berufung nicht stattgegeben werden kann,
da der Verbrauch von Heizöl nicht personenabhängig ist, sondern den
Ursprung des Verbrauches in der Fläche des Raumes liegt. Die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 werden entsprechend
geändert".
In
Nachvollziehung der Argumentation der Abgabenbehörde bzw. des
Betriebsprüfers findet der Berufungssenat grundsätzlich keinen Anlass,
an den widerspruchsfreien Feststellungen zu zweifeln.
Soweit jedoch
von Seite des Abgabepflichtigen bzw. Berufungswerbers konkrete Einwendungen
gegen die Feststellungen des Prüfers vorgebracht wurden, werden diese im
Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
berücksichtigt, um sämtliche Unwägbarkeiten zu Lasten des
Beschuldigten jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen.
Konkret
kritisierte der Beschuldigte die Berechnungen des Betriebsprüfers
hinsichtlich der Privatanteile bei den Aufwendungen Heizöl, sowie den
Gebühren für Wasser, Kanalisation und Müllabfuhr. Mit Ausnahme
der Privatanteile bei den Heizkosten, bei welchen im Abgabenverfahren den
Argumenten des Beschuldigten zur Gänze nicht gefolgt worden war, hat der
Berufungssenat im Übrigen die eigenen Wertangaben des Beschuldigten aus dem
Abgabenverfahren zum Zwecke des Finanzstrafverfahrens im Zweifel
übernommen. Auch betreffend der Heizkosten ist die Möglichkeit nicht
auszuschließen, dass anders als vom Betriebsprüfer angenommen, die
bloß flächenmäßige Aufteilung der betrieblichen bzw.
privaten Veranlassung der Aufwendungen insoweit nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht, als eine weitere Ausbaustufe des Gebäudes
(Verglasung der Loggien) in den dem Prüfer zur Verfügung gestellten
Unterlagen nicht enthalten gewesen ist. In Abwägung sämtlicher
Argumente wird in freier Beweiswürdigung daher lediglich die Hälfte
der Zurechnungen laut Betriebsprüfung zum Ansatz gebracht.
Unter Anwendung
einer Verhältnisrechnung hinsichtlich der verbleibenden Verkürzungen
an Einkommensteuer ergeben sich Abgabenverkürzungen in
spruchgemäßer Höhe.
In der
mündlichen Verhandlung vom 30. September 2008 hat der Beschuldigte u.a.
verfahrenswesentlich angegeben, dass er Anfang der 70er Jahre die
Frühstückspension eröffnet habe, wobei vor ca. 15 Jahren eine
Betriebsprüfung stattgefunden habe, bei welcher auch die Privatanteile
geprüft und keine Gründe für eine Beanstandung gefunden worden
seien. Er habe diese Werte weiterhin angesetzt, ohne sie in Anbetracht seiner
Arbeitsüberlastung zu hinterfragen. Er habe gefühlsmäßig
ganz anders gesehen, was betrieblich und was privat verwendet wird. Er sei in
steuerlicher Hinsicht kein Fachmann, die Materie sei ihm durchaus kompliziert
erschienen. Er bekenne sich der fahrlässigen Abgabenverkürzungen
für schuldig.
Dieses
Vorbringen des Beschuldigten, dass er lediglich eine Bewertung fortgesetzt habe,
welche bereits vor fünfzehn Jahren Gegenstand einer Betriebsprüfung
gewesen und dabei nicht beanstandet worden sei, ist mangels verfügbarer
Unterlagen nicht widerlegbar.
Der
Berufungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass solcherart im Zweifel zu Gunsten
des Beschuldigten eine vorsätzliche Handlungsweise und damit die Begehung
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG durch
ihn nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit
erweisbar ist.
Keineswegs
bedeutet dies aber, dass es dem Beschuldigten, ausgestattet mit hoher
Intelligenz und bereits von Berufswegen als Bereichsleiter für
Rechnungswesen trainiert auf die Erfassung und buchhalterische Analyse von
Lebenssachverhalten, bei Anwendung entsprechender Sorgfalt nicht hätte
auffallen müssen, dass die von ihm zum Ansatz gebrachten Privatanteile im
Ausmaß von nur 20 bzw. 25% bei weitem nicht den tatsächlichen
Dimensionen entsprochen haben, was er ja durch seine nachträgliche
abgabenrechtliche Berufung auch bestätigt hat.
Der
Beschuldigte hat sich in diesem Zusammenhang demzufolge ohne jeden Zweifel grob
fahrlässig verhalten, hat er doch, wenngleich auf Grund seiner
Arbeitsüberlastung, die notwendige, mögliche und ihm auch zumutbare
Sorgfalt hinsichtlich ordnungsgemäßer Steuererklärungen
betreffend die Frühstückspension weitgehend in den Hintergrund
gestellt bzw. vernachlässigt, indem er, ohne diese überhaupt in Frage
zu stellen, realitätsfremde Wertansätze weitergeführt und sich
auch nicht eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedient hat, obwohl ihm
die Kompliziertheit der Materie ja bewusst war.
Der
Beschuldigte hat daher Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Dieser Vorwurf
von bloß fahrlässigen Abgabenverkürzungen begrenzt sich auf die
Veranlagungsjahre 2001 bis 2004, da eine fahrlässige Verkürzung
für das Veranlagungsjahr 2000 gemäß
§ 31 Abs.2 und 3
FinStrG bereits verjährt ist.
Zur
Strafbemessung:
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst
die Schuld des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der
Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57,
in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
An besonderen
Gründen im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der
Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches
Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den
Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse
genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so
genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen
Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen
geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den
wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des
Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten
dürfe.
Gemäß
§ 34 Abs.4 FinStrG werden Abgabenverkürzungen im Sinne des § 34
Abs.1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Der Strafrahmen
beträgt daher im gegenständlichen Fall € 12.090,58.
In Anbetracht
der groben Sorglosigkeit des Beschuldigten scheint vorerst die Ausmessung einer
empfindlichen Geldstrafe geboten.
Bei der
Strafbemessung waren aber im gegenständlichen Fall als mildernd zu
berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, sein wenngleich erst in der Berufungsverhandlung abgelegtes
Geständnis bzw. die nunmehr gezeigte Schuldeinsicht, die im Tatzeitraum
gegebene Arbeitsüberlastung, als erschwerend die Mehrzahl der Fehlverhalten
über mehrere Jahre hinweg.
In
Abwägung dieser Argumente ist eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.000,00, d.s. rund 25% des Strafrahmens, tat- und
schuldangemessen.
Für eine
Anwendung einer weiteren Strafmilderung ist aber in Anbetracht der zumal zu
beachtenden Generalprävention kein Raum.
Diese
Strafhöhe korrespondiert auch mit der der guten Einkommens- und
Vermögenssituation des Beschuldigten laut Aktenlage.
Die Berufung
des Beschuldigten erweist sich daher auch hinsichtlich der angefochtenen
Höhe der Geldstrafe insoweit als berechtigt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe; diese war
verhältnismäßig auf 12 Tage zu verringern.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe, somit € 300,00, festzusetzen war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/07
- Stammnummer
- 37997
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF