Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0039-I/08
Vielfache Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Finanzordnungswidrigkeiten betreffend Lohnabgaben eines bereits vorbestraften Gastronomen und Kabelfernsehbetreibers, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0039-I/08vom 11.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend November 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Jänner 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung für diesen Zeitraum wurde vielmehr verspätet erst am 18. Jänner 2005 eingereicht. Mit dieser Voranmeldung wurde eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 156,80 bekannt gegeben und mittels Verrechnungsweisung sofort entrichtet.
Betreffend Dezember 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Februar 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung für diesen Zeitraum wurde vielmehr verspätet erst am 23. März 2005 eingereicht. Mit dieser Voranmeldung wurde eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 185,10 bekannt gegeben und mittels Verrechnungsweisung sofort entrichtet.
Hinsichtlich der Zeiträume Oktober bis Dezember 2004 stellt die Bekanntgabe der Umsatzsteuer jeweils eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG dar, welche infolge ihrer unverzüglichen Entrichtung in diesem Umfang strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermögen.
Für diese Zeiträume war offenkundig die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beabsichtigt. Im Zuge der Vorbereitung dieser Prüfung ergab sich aus Telefonaten des Prüfers mit dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers, dass eine Buchhaltung nicht vorhanden war bzw. nicht vorgelegt werden konnte.
Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen wurde die Umsatzsteuer für Oktober 2004, November 2004 und Dezember 2004 mit jeweils € 900,00 festgesetzt und dem Berufungswerber die Nachforderungen an Umsatzsteuer für Oktober 2004 in Höhe von € 790,20, für November 2004 in Höhe von € 743,20 und für Dezember 2004 in Höhe von € 714,90 mit Bescheiden jeweils vom 1. April 2005 vorgeschrieben.
Aus diesen Festsetzungen erschließt sich jedoch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Bestimmtheit, dass die vom Berufungswerber selbst ermittelten und entrichteten Beträge zu niedrig gewesen wären. Auf welche Art und Weise die Bemessungsgrundlagen für die Nachforderungen an Umsatzsteuer für diese Zeiträume zustande gekommen sind, ist aus den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Das anhängige Finanzstrafverfahren war daher auch in diesem Umfang im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Unter Faktum 3 des erstinstanzlichen Schuldspruchs wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe Vorauszahlungen an Lohnsteuer für 06-09/2003, 01-08/2004, und 02-10/2005 in Höhe von € 6.937,29 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2003, 01-08/2004 und 02-10/2005 in Höhe von € 4.690,26 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2003 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 340,34 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 259,81 bis zum 15. Juli 2003 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 10. November 2003. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2003 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 388,61 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 432,28 bis zum 15. August 2003 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 10. November 2003. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2003 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 316,08 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 228,61 bis zum 15. September 2003 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 10. November 2003. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2003 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 321,15 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 224,86 bis zum 15. Oktober 2003 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 10. November 2003. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Weiters bestand laut Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum 2003 vom 26. Mai 2004 die Verpflichtung zur Nachzahlung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 167,77, welcher Betrag für Zwecke des Strafverfahrens gleichmäßig auf die Zeiträume 01-12/2003 zu verteilen ist.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2004 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 276,83 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 231,21 bis zum 15. März 2004 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 1. April 2004. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2004 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 271,02 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 234,95 bis zum 15. Mai 2004 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 16. Juni 2004. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2004 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 292,85 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 267,26 bis zum 15. Juli 2004 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge erfolgte erst am 16. August 2004. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
In der zu AB-Nr. 402474/04 durchgeführten Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 01-08/2004 wurden darüber hinaus Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen festgestellt. Daraus resultierten Nachforderungen an Lohnsteuer von € 1.941,32 sowie an sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von € 569,25. Diese Beträge sind für Zwecke des Strafverfahrens gleichmäßig auf die Zeiträume 01-08/2004 zu verteilen.
Wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 02-09/2005 geschätzt und die Lohnsteuer in Höhe von € 1.937,00 sowie die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.507,00 dem Berufungswerber mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 vorgeschrieben.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2005 wären die Lohnsteuer in Höhe von € 852,09 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 567,26 bis zum 15. November 2005 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages erfolgte erst am 6. Dezember 2005. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Beträge fand nicht statt.
Gegen diese Feststellungen wurden vom Berufungswerber keine konkreten Einwendungen erhoben.
Indem der Berufungswerber zweifelsfrei gewusst hat, dass in den gegenständlichen Zeiträumen Lohnabgaben angefallen sind, er sich aber nicht entsprechend darum gekümmert hat - wohl auch deswegen, weil im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ihm eine Entrichtung nicht tunlich schien - und die Bekanntgabe dieser geschuldeten Beträge entweder verspätet vorgenommen oder überhaupt unterlassen hat, hat er jedenfalls ernstlich damit gerechnet und sich damit abgefunden, dass diese strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden würden.
Dass er über die für die korrekte Wahrnehmung der Verpflichtungen erforderlichen Kenntnisse verfügte, ergibt sich aus seinen langjährigen unternehmerischen Erfahrungen sowie aus der einschlägigen Vorstrafe zu StrNr. X.
Er hat damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und auch die subjektive Tatseite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Der Schuldspruch der Vorinstanz in Faktum 3 war damit zu bestätigen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht rechtzeitig entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt somit für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG € 36.211,76 x 2 = € 72.424,74 und für die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG € 11.627,55 : 2 = € 5.813,78, insgesamt somit bis zu € 78.238,52.
Berücksichtigt man betreffend die Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen den tatbildimmanenten Aspekt der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung, mit einem Abschlag um ein Drittel der Strafdrohung, ergibt sich solcherart als Ausgangswert ein Betrag von € 54.096,94.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 27.000,00 zu verhängen gewesen.
Den Milderungsgründen einer nachträglichen Schadensgutmachung bis auf einen Rest von € 15.000,00, des Umstandes, dass der Beschuldigte durch die finanzielle Notlage des Unternehmens und auch durch seine Arbeitsüberlastung offenbar zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, stehen als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen, welche jedoch nach den gegenständlichen Finanzvergehen vollzogen worden sind, die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre sowie die besondere deliktische Energie, die der Berufungswerber betreffend einzelne Taten (Erstellung falscher Voranmeldungen zur Geldbeschaffung!) an den Tag gelegt hat, gegenüber, sodass sich der Ausgangswert auf etwa € 36.000,00 erhöht.
Die derzeitige äußerst schlechte Finanzlage des Berufungswerbers berechtigt, einen Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe in Höhe der erstinstanzlichen Sanktion ergeben würde.
Eine solche Beibehaltung der Höhe der Geldstrafe bei Reduzierung des Strafrahmens (im gegenständlichen Fall auf 72,11%) wäre jedoch eine Verletzung des mangels einer Strafberufung des Amtsbeauftragten anzuwendenden Verböserungsverbotes, weshalb die Geldstrafe verhältnismäßig (und zu Gunsten des Berufungswerbers nochmals abgerundet) auf € 12.000,00 zu verringern ist.
Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.
Nach ständiger Rechtssprechung und Verwaltungspraxis wäre üblicherweise pro einer Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. So gesehen wäre daher die von der Vorinstanz ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen gerechtfertigt gewesen.
Unter Anwendung des Verböserungsverbotes ist jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf dreißig Tage zu verringern.
Die Höhe der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der Geldstrafe, maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 11. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 74 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-I/08
- Stammnummer
- 38411
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF