…im Jahr 2002 hingegen keinen einzigen Geschäftsfall. Ein Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Lohnabgaben könne insbesondere in Anbetracht des langen Tatzeitraumes nicht erblickt werden. Der vom Beschuldigten eingewendeten Nachmeldung der Lohnabgaben in den Jahresabschlüssen könne keine strafbefreiende Wirkung zukommen. Die Bilanzen seien jeweils erst in…
…Anzumerken sei aber auch, dass Grundlage der Schätzung für den gesamten Tatzeitraum die von der steuerlichen Vertretung vorgelegte Umsatzschätzung der Jahre 1996 bis 2000 gewesen sei. Bei der Dauer des strafbaren Verhaltens, der Art der Tätigkeit und der Höhe der Beträge könne realistisch nur von…
…anzusehen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der teilweisen Schadensgutmachung, des Geständnisses und der finanziellen Schwierigkeiten als strafmildernd sowie dem langen Tatzeitraum als erschwerend, seien die spruchgemäßen Strafen auszusprechen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 1. Juni 2006…
… 33 Z. 1 StGB (langer Tatzeitraum) die primären Grundlagen für die Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen. Daneben sind bei der Strafausmessung freilich auch noch Überlegungen in der Richtung anzustellen, dass eine Finanzstrafe einerseits den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abbringen soll und andererseits - gerade…
…stehenden Geschäftsfrau die sie treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen seien. Bei der Strafbemessung sei erschwerend der lange Tatzeitraum und eine Vorstrafe, als mildernd kein Umstand zu werten Nach § 23 FinStrG bemesse sich die Strafe…
…bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen gewertet worden. Zu Unrecht nicht berücksichtigt sei jedoch der Umstand, dass hinsichtlich des Faktums der Hinterziehung von Lohnabgaben ein doch sehr langer Tatzeitraum bzw. mehrfache Tatwiederholung vorliege. Grundsätzlich lasse die bekämpfte Entscheidung auch nicht erkennen, wie…
…zu werten ein Geständnis des Beschuldigten, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, eine schwierige wirtschaftliche Situation (Konkurs) [ergänze: welche den Finanzstraftäter wohl zu seinem Verhalten verleitet habe], als erschwerend ein langer Tatzeitraum. § 49 Abs. 2 FinStrG "erzwinge" eine Halbierung des Verkürzungsbetrages als Strafrahmen. Somit sei beim Beschuldigten von…
…des Strafrahmens betrage und daher weder einem spezialpräventiven Zweck noch einer Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile aus dem Finanzdelikt Rechnung trage. Insbesondere müssten bei der Strafzumessung die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der lange Tatzeitraum als erschwerend berücksichtigt werden. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23…
…fremdüblich sei, wäre [vor der Entscheidung des Spruchsenates] weder festgestellt noch thematisiert worden. Überdies wären die vorgeworfenen Taten verjährt. In Bezug auf eine allfällige Strafbemessung sei zu Unrecht ein langer Tatzeitraum als erschwerend gewertet worden, dafür aber der Aspekt der lange zurückliegenden Tat bzw. des…
…des Bf., dass dem Abgabenbescheid ein zu langer Tatzeitraum zu Grunde gelegt wurde ist nicht nachvollziehbar, da der Bf. in seiner Erstaussage, wie oben wiedergegeben (Fahrten mit Mercedesbus seit 2003, dabei nehme er nicht jedes Mal Zigaretten mit usw.) selbst diesen Tatzeitraum nennt. Weiters ist…
…6. und nunmehr darauf verwiesen, dass ein weiterer - sehr gewichtiger - Milderungsgrund und zwar ein Geständnis (hinsichtlich der fahrlässigen Abgabenverkürzung) zu berücksichtigen sein werde, und der von der Behörde erster Instanz angezogene Erschwerungsgrund (langer Tatzeitraum) entfallen müsse und damit lediglich Milderungsgründe (Schadenswiedergutmachung, kooperatives Verhalten, Geständnis, Unbescholtenheit…
…Umsätze betrafen, die aufgrund der Buchhaltung nachprüfbar waren, nicht aber die Erlösverkürzungen. Bei der Strafbemessung war a) mildernd: Teilgeständnis; b) erschwerend: langer Tatzeitraum und eine Vorstrafe (die 2. Verurteilung ist mangels Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten nicht als solche zu werten). § 33 Abs. 5…
…mündlichen Spruchverhandlung), Unbescholtenheit, Schadensgutmachung, schwierige familiäre Situation und untergeordneter Tatbeitrag b) erschwerend: 1. M.L.: langer Tatzeitraum und Zusammentreffen eines Finanzvergehens und einer Finanzordnungswidrigkeit 2. G.L.: langer Tatzeitraum. § 33 Abs. 5 FinStrG erlaubt eine Verdoppelung des Verkürzungsbetrages als Strafrahmen. Somit ist auszugehen von einem…
…Geständnis, schwierige derzeitige wirtschaftliche Lage sowie teilweise Schadensgutmachung; straferschwerend: langer Tatzeitraum) seien die entsprechenden Strafen zu verhängen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ausschließlich die Festsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bekämpfende fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 6. Juli 2006, wobei im Wesentlichen wie folgt…
…83 für den Zeitraum Mai 2003 zu reduzieren gewesen. Als mildernd wertete der Senat das Geständnis des Beschuldigten, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und die einschlägigen Vorstrafen, sodass unter Anwendung der Strafbemessungsregeln des FinStrG auf entsprechende Strafen zu erkennen gewesen sei. Gegen den Strafausspruch…
…die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung sowie die geständige Verantwortung und die finanzielle Problematik, als erschwerend die wiederholten Tatbegehungen über einen sehr langen Tatzeitraum, weshalb ausgehend vom gravierenden Verschulden eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in der Höhe von 35.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfalle eine…
…geständige Rechtfertigung der Bw., die volle Schadensgutmachung, ihr Handeln aus einer persönlichen und wirtschaftlichen Notlage heraus sowie das zwischenzeitige Wohlverhalten bei bereits länger zurückliegenden Tatzeiträumen. Dem gegenüber wurde als erschwerend der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum angesehen. Dazu ist auszuführen, dass es für die…
…Schadensgutmachung. Bei Y. B. ist zusätzlich mildernd die Selbstanzeige, der allerdings keine strafbefreiende Wirkung zukommt. Als erschwerend wiegen bei sämtlichen drei Beschuldigten der längere Tatzeitraum, dass heißt die Mehrzahl der deliktischen Angriffe. In Anbetracht der jeweils dargestellten Strafrahmen ist somit bei X. A. eine Geldstrafe…
…wonach er nunmehr monatlich über ca. € 5.100,-- netto verfügt. Zu den bereits im angefochtenen Erkenntnis zutreffend erfassten Milderungsgründen der hundertprozentigen Schadensgutmachung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Umstand des länger zurückliegenden Tatzeitraumes, denen keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen. Nachdem die individuell konkrete Strafe aber…
…wertete der Erstsenat keine Umstände als erschwerend, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand der länger zurückliegenden Tatzeiträume. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 25. März 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde…