Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0068-L/06
Berufung gegen Strafausspruch wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0068-L/06vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl. Tzt. Dr.
Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen FI, geb. am 19XX, Pensionsvorschussbezieher, whft.
in L, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a, jeweils iVm. § 38 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Berufung des Beschuldigten vom
6. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz, als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
vertreten durch Amtsrat Gottfried Haas, vom 12. Jänner 2006,
StrNr. 046-2000/00000-001, nach der am 1. April 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des genannten Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin
Anna Benzmann durchgeführten mündlichen Verhandlung,
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Strafausspruch
dahingehend abgeändert, dass die über
FI gemäß
§§ 33
Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
zu verhängende
Geldstrafe
auf
5.000,00 €
(in
Worten: fünftausend Euro)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zehn
Tage
verringert
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
12. Jänner 2006, StrNr. 046-2000/00000-001, war der Bw. für
schuldig erkannt worden, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma F KEG
im Bereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2001 bis 2004
vorsätzlich a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- bzw.
Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 17.723,12 € bewirkt zu haben,
indem er die Einnahmen aus seinem Gewerbetrieb nicht vollständig
erklärt habe, wodurch die zuvor angeführten bescheidmäßig
festzusetzenden Steuern jeweils zu niedrig festgesetzt worden seien, sowie b)
unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Dezember 2003 sowie Jänner bis August 2004 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 7.220,08 € bewirkt zu haben,
indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden
Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei es ihm (jeweils) darauf angekommen
sei, sich durch die wiederholte Begehung der vorangeführten Taten eine
fortwirkende Einnahmequelle zu verschaffen und dadurch die Finanzvergehen zu a)
der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33
Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 (ergänze: lit. a) FinStrG und zu
b) der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33
Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 (ergänze: lit. a)
FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 38 Abs. 1 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
15.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen.
Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
(ergänze: lit. a) FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass nach den
abgabenbehördlichen im Zuge von Außenprüfungen ABNr. 12 und
34 getroffenen Feststellungen (Zuschätzungen gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) wegen durchgehender mangelhafter bzw.
mit den übrigen Erhebungsergebnissen nicht in Einklang zu bringender
Aufzeichnungen bzw. nicht geklärte Privateinlagen) der im Erstverfahren mit
Ausnahme der Qualifikation iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
geständige Beschuldigte als abgabenrechtlich Verantwortlicher
(Hauptgesellschafter) der im genannten Amtsbereich einen Gastronomiebetrieb
betreibenden und unter der StNr. 56 steuerlich erfassten F KEG
erwiesenermaßen, indem für die Veranlagungsjahre 2000, 2001 und 2002
jeweils nicht alle Einnahmen aus Gewerbebetrieb gegenüber der
Abgabenbehörde erklärt worden waren, vorsätzlich
Umsatzsteuerverkürzungen iHv. 110.086,25 ATS, umgerechnet
8.000,28 € (2000), 112.488,25 ATS, umgerechnet
8.174,84 € (2001) und 1.548,00 € (2002), insgesamt somit
17.723,12 €, begangen habe. Ebenso habe er für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 sowie
Jänner bis August 2004 weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen
iSd. § 21 UStG 1994 eingereicht und dadurch Verkürzungen an
Umsatzsteuer(vorauszahlungen) iHv. 7.220,08 € (1-12/03:
2.994,08 €; 1-4/04: 1.281,00 €; 5-8/04:
2.945,00 €) bewirkt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es durch
seine Handlungsweisen (Nichterklärung der tatsächlichen
Geschäftsergebnisse) zu entsprechenden Abgabenverkürzungen kommen
werde und habe sich mit dem Taterfolg jeweils billigend abgefunden bzw.
darüber hinaus in der Absicht gehandelt, sich durch seine Vorgangsweise
eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Unter Berücksichtigung des
Strafrahmens sowie der gesetzlichen Strafzumessungsgründe (strafmildernd:
Unbescholtenheit, Geständnis, schwierige derzeitige wirtschaftliche Lage
sowie teilweise Schadensgutmachung; straferschwerend: langer Tatzeitraum) seien
die entsprechenden Strafen zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die
ausschließlich die Festsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe
bekämpfende fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 6. Juli 2006,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das angefochtene Erkenntnis berücksichtige nicht, dass
der durch den Abgabenausfall entstandene Schaden zur Gänze gutgemacht, die
Tat schon vor längerer Zeit begangen worden sei und sich der Beschuldigte
seither wohlverhalten habe. Weiters lasse das Erkenntnis nicht erkennen, ob bzw.
inwieweit die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt worden seien. Bei
gesetzeskonformer Wertung bzw. Berücksichtigung all dieser Umstände
hätte aber die Geld- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich geringer
ausfallen müssen, sodass eine entsprechende Reduzierung des
Strafausmaßes im Rechtsmittelweg beantragt werde.
Anlässlich der vorstehenden mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt sowohl mit dem Berufungswerber, der
mittlerweile nachweislich schwer erkrankt ist (Lungenkrebs, Schlaganfälle),
über kein Vermögen verfügt und (als einziges
regelmäßiges Einkommen) einen monatlichen Pensionsvorschuss von
annähernd 300,00 € bezieht, als auch mit dem genannten
Amtsbeauftragten, ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel
(des Beschuldigten) darauf hinzuweisen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die
sowohl vom Beschuldigten als auch vom Amtsbeauftragten unangefochtene bzw. als
unangefochten geltende erstinstanzliche Schuldspruch bzw. dessen Bestandteile in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen sind, sodass grundsätzlich der von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
zu treffenden Sachentscheidung über die Strafausmessung die im Schuldspruch
des angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Jänner 2006 enthaltenen
Taten mit den im Erstspruch (rechtskräftig) festgestellten
Tatumständen (z. B. Verkürzungsbeträge) bzw. Qualifikationen
(Gewerbsmäßigkeit) zu Grunde zu legen sind.
Da die maßgebliche Aktenlage auch keinen sich aus der
dennoch gebotenen Überprüfung des Strafausspruches ableitenden
Änderungsbedarf hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen bzw. der
rechtlichen Beurteilung durch die Erstinstanz erkennen lässt, kann,
freilich unter Berücksichtigung der im laufenden Verfahren zu treffenden
Feststellungen, auch für das gegenständliche Berufungsverfahren
unverändert von den vom Spruchsenat festgestellten Tatsituationen bzw.
-umständen ausgegangen werden.
So bietet insbesondere die vorliegende Akten- bzw.
Beweislage, derzufolge der Bw., gegen den am 27. September 2004 und somit
vor dem Termin für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2003 und
2004, u. a. wegen der (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen iSd. §§ 33 Abs. 2 lit. a
iVm. 38 Abs. 1 (lit. a) FinStrG betreffend die Zeiträume
Jänner bis Dezember 2003 und Jänner bis April 2004 eine, in der Folge
beeinspruchte Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG
ergangen war, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der seit 1997 steuerlich
beim genannten Finanzamt erfassten und bereits im Oktober 1999 einer
abgabenrechtlichen Umsatzsteuersonderprüfung (ABNr. 78) unterzogenen
KEG für die Straferkenntnis angeführten Zeiträume keine
zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG
1994 eingereicht bzw. keine dem tatsächlichen Geschäftsverlauf
entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet hat (vgl.
Feststellungen zu ABNr. 12 und 34 zur StNr. 56), keinen stichhaltigen,
für einen Nachweis iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG ausreichenden
Anhaltpunkt dafür, dass die dargestellte Handlungsweise bereits mit
zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Verkürzung der (anteiligen)
Jahresumsatzsteuer 2003 und 2004 erfolgt ist, sodass die diesbezügliche
rechtliche Beurteilung des Erstsenates, derzufolge dem Beschuldigten keine
(versuchte) Hinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG, sondern
lediglich eine (vollendete) vorsätzliche Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
anzulasten war, auch für das Berufungsverfahren übernommen werden
konnte.
Des Weiteren bestand für den Berufungssenat angesichts
der sich aus dem Untersuchungsverfahren erschließenden Fakten- und
Beweislage auch im Rahmen der für die Strafausmessung anzustellenden
Überlegungen keine Veranlassung, von der Qualifikation der
Gewerbsmäßigkeit der Hinterziehungen iSd. § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG abzugehen. Insbesondere die sich angesichts der näheren
Tatumstände (zeit-, aktions- und wohl auch subjektiver Zusammenhang durch
die fortlaufende und ununterbrochene Verschweigung von Umsätzen aus der
laufenden Geschäftstätigkeit der KEG) als fortgesetztes Delikt
darstellende vom Bw. als Gesellschafter der KEG begangene vorübergehenden
Vorauszahlungsverkürzungen begründeten für ihn sowohl vom Betrag
als auch von der Zeitspanne (der Verkürzung) her eine für längere
Zeit wirksame Einnahmequelle und lassen den Schluss zu, dass der Täter
nicht nur vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
sondern darüber hinaus auch diesbezüglich in gewerbsmäßiger
Absicht iSd. § 38 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat (vgl. OGH vom
24. April 1996, 13 Os 9/96, ÖStZB 1996, 537, bzw. vom
20. März 1997, 12 Os 132/96).
Auszugehen ist daher für die zu überprüfende
Geldstrafe im gegenständlichen Fall von den im Erstverfahren herangezogenen
Verkürzungsbeträgen (lit. a und b) und §§ 33
Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 und 2 ergebende
Strafrahmen iHv. insgesamt 74.829,60 €.
Für die zwingend für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt
§ 20 Abs. 2 FinStrG das im laufenden Verfahren mögliche
Höchstausmaß mit drei Monaten.
Grundlage für die (im Rahmen dieser Grenzen
vorzunehmende) konkrete Strafbemessung ist die gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG sich im Unrecht des konkreten Deliktes äußernde
Schuld des Täters.
Dabei sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung (vgl. z. B. § 21
Abs. 2 FinStrG) bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen
gelten die §§ 32 bis 25 StGB sinngemäß (§ 23
Abs. 2 FinStrG).
Daneben sind jedoch auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen (vgl. Abs. 3 leg. cit.).
Berücksichtigt man, dass von der o. a., sich aus
den genannten Bestimmungen ergebende (einheitliche) Geldstrafenobergrenze ein
Teilbetrag von insgesamt 21.600,24 € auf die lediglich vorläufige
und gegenüber der endgültigen Verkürzung von Jahressteuern schon
vom Unrechtsgehalt ob des vorübergehenden Charakters bzw.
Schadenseintrittes her als minderes bzw. als weniger gravierendes Vergehen zu
wertende Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen entfällt (vgl.
z. B. OGH vom 14. November 1996, 12 Os 50, 51/95), und
reduziert in angemessen erscheinender Wertung dieses sich unmittelbar auf den
konkreten Schuld- bzw. Unrechtsgehalt iSd. § 23 Abs. 1
auswirkenden Umstandes den oben angeführten Strafrahmen um ca. ein Drittel
des zuletzt genannten Betrages (=7.000,00 €) auf somit (gerundet)
68.000,00 €, so ergäbe sich, bei einander sich annähernd
ausgleichenden bzw. die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen
und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen
Täterverhältnissen iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG ein
Ausgangswert iHv. 50 % des Strafrahmens, dw. 34.000,00 €.
Als mildernd iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG
schlägt die im übrigen entgegen den erstbehördlichen
Feststellungen schon zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen
Straferkenntnisses bestehende vollständige Schadensgutmachung zur
StNr. 245/5197 laut Rückstandsaufgliederung (§ 34
Abs. 1 Z 14 StGB) sowie die bereits vom Spruchsenat
berücksichtigte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw.
(§ 34 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) zu Buche. Weiters ist dem
Beschuldigten zuzubilligen, dass, wenngleich grundsätzlich ein
Wohlverhalten während der Dauer des Strafverfahrens nicht von gleicher
Bedeutung ist, wie ein Wohlverhalten generell (vgl. VwGH vom 22. September
2000, 96/15/0202) und der Bw. schon seit geraumer Zeit nicht mehr
unternehmerisch tätig ist (Verkauf der KEG-Anteile), aus der für die
Rechtsmittelentscheidung anzuwendenden Sicht der Berufungsbehörde (vgl.
VwGH vom 12. Februar 1982, 81/04/0100 zu § 19 VStG) die
verfahrensgegenständlichen Delikte schon vor längerer Zeit begangen
wurden (vgl. § 41 Abs. 2 FinStrG) und sich der Täter seither
(in finanzstrafrechtlicher Hinsicht) wohlverhalten hat (vgl. § 34
Abs. 1 Z 18 StGB).
Dem von der Erstbehörde ebenfalls ausdrücklich
als strafmildernd herangezogene (teilweise) Geständnis (S. dazu
§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) hingegen kommt angesichts der zum
Zeitpunkt der Ablegung desselben bestehenden, schon aus den Ergebnissen des
Abgabenverfahrens herrührenden, nahezu erdrückenden, gegen den Bw.
sprechenden Beweislage sowie des Umfanges (so wurde im Verfahren vor dem
Spruchsenat insbesondere die Gewerbsmäßigkeit in Abrede gestellt)
allenfalls eine in diesem Zusammenhang lediglich eingeschränkte, sich im
Wesentlichen auf eine bloße Mitwirkung an der Erhebung des Sachverhaltes
reduzierte, nicht mit einem reumütigen Geständnis gleichzusetzende
Bedeutung zu (vgl. z. B. VwGH vom 25. Juni 1992, 91/16/0054, bzw. vom
20. Juni 1978, 1573-1575/77).
Der Summe der vorangeführten strafmildernden
Umstände steht als Erschwerungsgrund iSd. § 33 Z 1 StGB die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe über eine längere Zeit
gegenüber (vgl. OGH vom 9. Mai 1996, 15 Os 61/96).
Sowohl für die Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe
kommt noch hinzu, dass einerseits die auch für eine Strafausmessung nicht
unmaßgeblichen Aspekte der Spezialprävention angesichts der aktuellen
Tätersituation (der gesundheitlich schwer angegriffene und nicht mehr im
Wirtschaftsleben stehende Bw. ist derzeit Pensionsvorschussbezieher und wird
aller Voraussicht nach nicht mehr gewerblich bzw. unternehmerisch tätig
werden) nicht mehr bzw. allenfalls nur mehr sehr eingeschränkt vorliegen
(vgl. dazu VwGH vom 17. September 1991, 91/14/0126) bzw. dass andererseits
die festgestellten deliktischen Verhaltensweisen dennoch schon aus Gründen
der abschreckenden bzw. straftatenverhindernden Wirkung die
öffentlichkeitswirksame Verhängung von Sanktionen (vgl. dazu
§ 10 Abs. 4a UFSG, auf dessen Grundlage auch die
finanzstrafbehördlichen Berufungsentscheidungen zu veröffentlichen
sind) in einem Ausmaß erforderlich machen, das ob des dem
Strafausmaß innewohnenden Pönalcharakters noch geeignet ist, Dritte
von der Begehung künftiger gleichartiger Finanzvergehen nach
Möglichkeit abzuhalten (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1992,
91/13/0130).
Insgesamt ergibt sich in gesamthafter Wertung der
vorangeführten, in summarischer Betrachtung eindeutig zu Gunsten der Person
des Bw. ausschlagenden Tat- und Täterumstände ein auch den
gesetzlichen Strafzwecken ausreichend Rechnung tragender Richtwert für die
Geldstrafe iHv. 20.000,00 €.
Letztlich ist jedoch, § 23 Abs. 3 FinStrG
folgend, zusätzlich auch die im Berufungsverfahren zu Tage getretene
schlechte Einkommens- bzw. Vermögenssituation des Bw. bei der
Strafausmessung entsprechend zu berücksichtigen, sodass der im vorstehenden
Absatz angeführte Betrag um weitere 10.000,00 € zu verringern
ist. Stellt man zudem die ebenfalls für eine Sanktionsausmessung nicht
unerhebliche aktuelle persönliche Lage des Beschuldigten (seine schwere
Erkrankung) in Rechnung, gelangt man im Rahmen des hinsichtlich der
Strafbemessung letztlich anzuwendenden Ermessens zu dem Ergebnis, dass dieses
ansonsten durchaus tat- und täterkonform erscheinendes Ausmaß der
Geldstrafe um weitere 50 % nochmals auf 5.000,00 € zu reduzieren
ist.
Gleiches gilt mit der Maßgabe, dass § 23
Abs. 3 FinStrG, soweit darin auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Bezug genommen und damit auch dessen angespannte Finanzsituation bei
der Ausmessung der Geldstrafe entsprechend zu berücksichtigen sein wird,
für die subsidiäre Freiheitsstrafe nur insoweit (eingeschränkt)
Anwendung findet, als die schlechte Wirtschaftslage des Täters die ja
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (zwingend)
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG nicht
beeinflussen bzw. mitbestimmen kann. Der allgemeinen Spruchpraxis folgend ist
dabei im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens gemäß
§ 20
Abs. 2 FinStrG von einem Ausmaß von einem Monat für
7.000,00 € bis 8.000,00 € Geldstrafe auszugehen. Einer
angesichts dieser Überlegungen grundsätzlich angemessen erscheinenden
Beibehaltung bzw. einer sogar denkmöglichen Erhöhung des
Ausmaßes der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe steht
jedoch die Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG, wonach
Änderungen des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei
(gleichzeitiger) Anfechtung durch den Amtsbeauftragten möglich sind (vgl.
zur Auswirkung von im Berufungsweg reduzierter Geldstrafen auf die für
deren Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafen z. B. VwGH
vom 29. Juni 2005, 2000/14/0136), entgegen, sodass letztlich, der Linie der
vorzitierten Judikatur folgend, auch die Freiheitsstrafe auf ein angesichts der
maßgeblichen Zumessungskriterien angemessen erscheinendes Ausmaß von
10 Tagen zu verringern war.
Die unveränderte Beibehaltung des Kostenausspruches
gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-L/06
- Stammnummer
- 34663
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF