Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/04
Vorliegen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-W/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr.
Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und
Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch Dr. Heinz Wolfbauer
für Dr. Wilhelm Mährenhorst, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 27. August 1998 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wienals Organ des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
vom 1. Juli 1998, SpS 203/98-I, nach der am 9. März 2004 in
Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten
Susanna Bandat sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch
betreffend die Monate Juni, Juli, August und Dezember 1994, Jänner,
Februar und März 1995 sowie Jänner 1997 mit einem darauf
entfallenden Verkürzungsbetrag von S 189.171,00 (entspricht
€ 13.747,59), im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die
Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen die Bw. wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren im Umfang der Teilaufhebung des Schuldspruches hinsichtlich
der oben bezeichneten
Tatzeiträume mit einem
Teilverkürzungsbetrag von S 189.171,00 (entspricht
€ 13.747,59) eingestellt. Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird über die Bw. für das
ihr nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches weiterhin für die
Monate Jänner 1994, April bis Oktober 1995 sowie Februar,
März, Mai, Juni, August bis Oktober 1996 mit einem
Gesamtverkürzungsbetrag von S 361.086,00 (entspricht
€ 26.241,14) zur Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine
Geldstrafe von € 4.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt. Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt. II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend
ergänzt, dass das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 1996 mit einem
Verkürzungsbetrag von S 14.559,00 gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. Juli 1988, SpS
203/98-I, wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur zeitgerechten Einbringung von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner, Juni bis August und Dezember 1994, Jänner bis Oktober 1995,
Februar, März, Mai, Juni und August bis Oktober 1996 sowie Jänner
1997 Verkürzungen der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen in der
Gesamthöhe von S 550.257,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 wurde über die Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 100.000,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit einem Betrag von S 5.000,00
festgesetzt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die Bw. auf Grund persönlicher (Krankheit) und
wirtschaftlicher (offene, aber uneinbringliche Honorarforderungen) Probleme die
im Spruch genannten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum im Gesetz vorgesehenen
Zeitpunkt eingebracht habe.
Die in den verspätet eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldungen angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Monate Juni, Juli, August und Dezember 1994, Jänner, Februar und
März 1995 sowie Jänner 1997 seien am Tag der Abgabe der Voranmeldungen
auch entrichtet worden. Die Umsatzsteuervorauszahlungen hinsichtlich der
weiteren vom Schuldspruch erfassten Monate seien teils durch nicht wirksam
vereinbarte Teilzahlungen in Bezug auf die Abgabenrückstände der Bw.,
teils durch Bezahlung eines Betrages von S 150.000,00 an den Vollstrecker
des Finanzamtes und zum Teil durch Gutschriften bezahlt worden, wobei vom
Spruchsenat auf die Eingabe der Bw. an den Spruchsenat vom
26. Mai 1998 verwiesen werde. Eine Zuordnung dieser Teilzahlungen auf
die einzelnen bestimmten Umsatzsteuervoranmeldungsmonate habe die Bw. nicht
verfügt.
Auf Grund ihres Berufes als Steuerberaterin und ihrer
einschlägigen Vorabstrafung habe die Bw. ihre Verpflichtung zur Einbringung
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt. In dem sie dagegen verstoßen habe und
auf Grund ihres aus den gleichen Gründen manifestierten Wissens dahin, dass
durch die nicht ordnungsgemäße Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde,
habe die Bw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Sofern die Bw. Straffreiheit wegen Selbstanzeige begehre,
sei sie nicht im Recht. Abgesehen davon, dass die Bw. nur in den Monaten Juni
bis August und Dezember 1994 sowie Jänner bis März 1995 und
Jänner 1997 die Umsatzsteuervorauszahlungen am Tage der Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bezahlt habe, während hinsichtlich der
übrigen Anschuldigungsmonate eine den Abgabenvorschriften entsprechende
Entrichtung nicht vorgelegen sei, habe es die Bw. in allen Fällen
unterlassen, dem Finanzamt ihre Verfehlung darzulegen. Sie habe nicht
bekanntgegeben, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet
eingebracht habe und dass sie hiemit Selbstanzeige erstatten möchte.
Demnach komme ihr der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige im Sinne des §
29 FinStrG nicht zugute.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend die Vorstrafe, als mildernd hingegen das abgegebene
Tatsachengeständnis und die gänzliche Schadensgutmachung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. Juli 1998
richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 27. August
1998.
Begründend wurde seitens der Bw. ausgeführt, dass
sie um sachliche und objektive Beurteilung ersuche, wie sie dies in ihrer 10
Seiten und 31 Beilagen umfassenden Stellungnahme vom 26. Mai 1998 an den
Spruchsenat beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien beantragt habe.
Da ihrerseits alle Meldungen, sowohl monatliche Umsatzsteuer-voranmeldungen wie
auch Umsatzsteuerjahreserklärungen 1994 und 1995 bei der Behörde lange
vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingebracht worden seien, als auch die
gänzliche Zahlung erfolgt sei, ersuche sie, das Straferkenntnis, die
Schuldzuweisung sowie auch die Geldstrafe gegen sie aufzuheben.
Zur Begründung werde ausgeführt, dass sie
gemäß den Seiten 1 bis 6 ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 1998 eine
Auflistung der Umsatzsteuervoranmeldungen im angegebenen Zeitraum und auch die
Entrichtung dieser Beträge bekanntgegeben habe. In Ergänzung dieser
Auflistung gebe sie weiters bekannt, dass auch die
Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 fristgerecht am 18. Dezember 1995 beim
Finanzamt, eineinhalb Jahre vor dem Erhalt der Mitteilung über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingebracht worden sei.
Bei Beginn der Betriebsprüfung am 28. Juli 1998 habe
sie dem Prüfungsorgan bereits alle beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen 1994 bis Mai 1997 (mit Eingangsstempel versehene
Kopien) für die Umsatzsteuernachschau übergeben, und es habe sich
daher aus ihrer und aus des Prüfers Sicht eine Selbstanzeige erübrigt.
Die Jahres-
erklärungen 1994 und 1995 hätten sich bereits im
Steuerakt befunden.
Die eingeschriebene Mitteilung über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens sei ihr am 30. Juli 1997 zugegangen.
Durch die Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen 1994
bis Jänner 1997 habe sie die Darlegung der Verfehlung angezeigt, der
unmissverständlich zu entnehmen gewesen wäre, dass der Behörde
damit ein konkreter Verstoß einer abgabenrechtlichen Vorschrift zur
Kenntnis gebracht worden sei. Die konkludente Darlegung der Verfehlung sei
sowohl nach der Höhe, als auch nach der Abgabenart und des Zeitraumes
erfolgt. Des weiteren sei dann im Zuge der Abgabe der Jahreserklärungen
nochmals der Behörde die Höhe und der Zeitraum der
Umsatzsteuerzahllast für die jeweiligen Jahre bekanntgegeben worden, also
nochmals die Darlegung einer eventuellen Verfehlung und die Offenlegung der
bedeutsamen Umstände, das heißt Feststellung der Höhe von
verkürzten Abgaben angezeigt worden.
Sie habe durch die Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen, durch Einbringung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen und auch durch Entrichtung der fälligen
Beträge alles für sie Mögliche gemacht und trotz wirtschaftlich
schwieriger Lage ihren Verpflichtungen zur Zahlung und zur Meldung (konkludent)
und Darstellung ihrer Verfehlung nach Höhe und Art nachzukommen.
Die Schuldzuweisung, sie habe es in allen Fällen
unterlassen, dem Finanzamt ihre Verfehlung darzulegen empfinde sie nicht als
begründet.
Die Selbstanzeige (konkludente Darlegung der Verfehlung)
sei vor der Verfolgungshandlung und auch vor Tatentdeckung erfolgt. Zur
Entscheidung über ihre Bestrafung ersuche sie auch, die in der
Stellungnahme vom 26. Mai 1998 auf den Seiten 7 bis 10 dargestellten
persönlichen und wirtschaftlichen Umstände zu würdigen.
Insbesonders sei dazu zu nennen: 1994 Risikoschwangerschaft, wirtschaftliche
Krise durch Forderungsausfälle, eine Betriebsprüfung eines Klienten
vom 17. Oktober 1994 mit Meinungsverschiedenheiten mit dem Gruppenleiter (jedoch
erfolgreiches Berufungsverfahren in der zweiten Instanz am 17. Juli 1997,
eine eigene Betriebsprüfung vom 28. Juli 1997 mit gleicher Person des
Gruppenleiters, welche emotional unsachlich abgelaufen sei, Abschlussbesprechung
mit der Leiterin der Betriebsprüfung und über ihr Ersuchen
Änderungen, gestützt auf Tatsachen, die der Wirklichkeit angepasst
gewesen seien). Weiters am 28. Juli 1997 Ausstellung des Bescheides über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. So viel ihr bekannt gewesen sei, habe
der Betriebsprüfer per Prüfungsbeginn (aus welchem Grunde auch immer)
in der Strafsachenstelle vorgesprochen.
Diese persönlichen und wirtschaftlichen Umstände
seien vom Spruchsenat mit Krankheit und wirtschaftlichen Problemen erwähnt,
mündlich jedoch nicht behandelt worden und es sei unbekannt, ob diese
Seiten allen Anwesenden zur Kenntnis gebracht worden seien.
Aus allen diesen in der Berufung aufgezeigten und in der
Stellungnahme vom 26. Mai 1998 dargestellten Aufstellungen und
Begründungen ersuche sie um Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des
Straferkenntnisses gegen ihre Person.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
II. Instanz vom 22. Jänner 1999, GZ.: RV/879/1-10/98, wurde der
Berufung dahingehend Folge gegeben, dass das angefochtene Erkenntnis im
Schuldspruch hinsichtlich der Monate Juni, Juli, August und Dezember 1994,
Jänner, Februar und März 1995 sowie Jänner 1997 mit einem darauf
entfallenden Verkürzungsbetrag von insgesamt S 189.171,00 aufgehoben und
insoweit mit Verfahrenseinstellung vorgegangen wurde. Für den weiterhin
unberührt gebliebenen Teilschuldspruch hinsichtlich der Monate Jänner
1994, April bis Oktober 1995 und Februar bis Oktober 1996 mit einem anteiligen
Verkürzungsbetrag von insgesamt S 375.648,00 wurde über die Bw.
wegen des ihr weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine
Geldstrafe von S 70.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen
verhängt. Entgegen der vom Spruchsenat vertretenen Auffassung liege eine
strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG
in jenen Fällen vor, in welchem mit der - wenn auch verspäteten
- Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen angefallenen Zahllasten für die
jeweils entsprechend bezeichneten Monate die gleichzeitige Entrichtung verbunden
worden sei, ohne dass es dabei einer zusätzlichen konkretisierten
Bezugnahme auf die Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG bedurft hätte. Davon ausgehend entfalle die Strafbarkeit
hinsichtlich einer Reihe von Tatzeiträumen, nämlich in Höhe von S
22.959,00 für Juni 1994, S 13.321,00 für Juli 1994, S 22.870,00
für August 1994, S 23.374,00 für Dezember 1994, S 26.470,00
für Jänner 1995, S 18.099,00 für Februar 1995, S 24.470,00
für März 1995 und S 37.608,00 für Jänner 1997.
Solcherart verringere sich die der Bw. zur Last gelegte
Verkürzungsdimension um die Summe von S 189.171,00 auf insgesamt
S 375.648,00.
Während im dargelegten Umfang gemäß
§
136, 157 FinStrG mit partieller Verfahrenseinstellung vorzugehen gewesen sei,
hätte der Berufung im Übrigen kein Erfolg beschieden sein können.
Die mit dem Hinweis auf das Vorliegen der Umsatzsteuerjahreserklärungen
für 1994 und 1995 bei Prüfungsbeginn im Mai 1997 und die damals
bereits erfolgte Entrichtung der Zahllastrückstände gestützte
Reklamation strafbefreiender Selbstanzeige setze sich nämlich darüber
hinweg, dass auf die Monate Jänner 1994, April bis Oktober 1995 und Februar
bis Oktober 1996 entfallenden Zahllasten ein Gesamtbetrag von S 375.648,00
durchwegs verspätet gemeldet, jedoch ausnahmslos nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend (hierzu gleich mit der Nachmeldung) entrichtet
worden seien.
Gegen diese Berufungsentscheidung vom 21. Jänner 1999,
RV/879/1-10/98, wurde in der Folge mit Schriftsatz vom 11. Mai 1999 Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.
Dezember 2003, Zl. 99/13/0083, wurde die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. Jänner
1999 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeführt, dass die belangte Behörde auch den Verkürzungsbetrag
für den Monat April 1996 in Höhe von S 14.559,00 in die Ermittlung der
strafbestimmenden Wertbetrages einbezogen hat, obwohl die Bw. den Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Kalendermonat April 1996 nicht
verwirklicht hat und dass der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
zusätzlich noch ein Rechenfehler zugrunde liegt, weil dieser Betrag auch
unter Einbeziehung der Zahllast für den Kalendermonat April 1996 nicht S
375.648,00, wie von der belangten Behörde angesetzt, sondern nur S
375.645,00 betragen hätte. Richtigerweise hätte die belangte
Behörde auf Basis ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheides
zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nur von einem strafbestimmenden
Wertbetrag in Höhe von S 361.086,00 ausgehen dürfen. Dazu wurde
weiters ausgeführt, dass die Bw. für den Kalendermonat April 1996
bereits seitens des Spruchsenates im Erkenntnis vom 1. Juli 1998 nicht mehr der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt wurde.
Mit der unpräzisen - und im Widerspruch zum
erstinstanzlichen Erkenntnis - gefassten Benennung der im Jahr 1996
liegenden Tatzeiträume mit "Februar bis Oktober 1996" hat es die belangte
Behörde laut Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstandes, dass auch der
Monat Juli 1996 zu keiner Zeit von einem Verdachtsvorwurf gegen die
Beschwerdeführerin erfasst gewesen war, an der durch § 138 Abs. 2 lit.
a FinStrG gebotenen Deutlichkeit der Tat Umschreibung fehlen lassen.
Des weiteren wurde vom Verwaltungsgerichtshof
bemängelt, dass sich die belangte Behörde nicht mit jenem Vorbringen
der Bw. im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren auseinandergesetzt hat,
mit welchen diese eine Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen
auf eine andere Weise als durch gleichzeitige Bezahlung mit der Erstattung der
Voranmeldung geltend gemacht hatte. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw.
war schon vom Spruchsenat mit der Begründung abgetan worden, eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der verkürzten
Abgabenbeträge im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG sei nicht vorgelegen,
welcher Auffassung die belangte Behörde beigetreten ist. Weshalb das von
der Bw. im erstinstanzlichen Strafverfahren erstattete Sachvorbringen zur
Tilgung der vom Schuldvorwurf verspäteter Anmeldung betroffenen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geeignet gewesen sein sollte eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung des durch die verspätete
Voranmeldung bewirkten Verkürzungsbetrages im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG zu begründen, wurde weder vom
Spruchsenat noch von der belangten Behörde dargelegt.
Das detaillierte Vorbringen der Beschwerdeführerin in
ihrem Schreiben an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998 zur Entrichtung der
verspätete gemeldet Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge der vom
Schuldvorwurf betroffenen Kalendermonate hätte, entgegen der von den
Strafbehörden beider Rechtsstufen eingenommenen Sichtweise, einer ins
Einzelne gehenden Auseinandersetzung im Sinne der für jeden vom
Schuldvorwurf betroffenen Kalendermonate gesondert zu beantwortenden Frage nach
jenem Zeitpunkt, zu dem der für die betroffenen Vorauszahlungsperiode
geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag nach Maßgabe der Bestimmung
der §§ 211 ff BAO rechtlich als entrichtet zu gelten hatte. Dass die
von der Bw. im Verwaltungsstrafverfahren behaupteten Entrichtungsvorgänge
bei gesetzmäßiger Gebarung durch die Abgabenbehörde die aus den
jeweils verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen resultierenden
Zahllasten bei Anwendung der Bestimmung der §§ 211 ff BAO nicht
entweder zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldungen oder im Falle
gewährter Zahlungserleichterungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Jahren nach Erstattung der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung getilgt
hätten, wäre ebenso von der belangten Behörde darzulegen gewesen
wie die im erstinstanzlichen Bescheid behauptete, aber nicht näher
begründete "Unwirksamkeit" der Bw. von der Abgabenbehörde
gewährter Zahlungserleichterungen durch Einräumung von Ratenzahlungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Wenn die Abgabe einer dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldung, die
zunächst pflichtwidrig unterlassen worden ist, später nachgeholt wird,
so stellt dies eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG dar.
Eine besondere Darlegung der Verfehlung ist in diesem Fall nicht zu fordern, die
Verfehlung wird schon mit der Nachholung der versäumten Handlung zum
Ausdruck gebracht (VwGH vom 18.10.1984 Zl. 83/15/0161 und gleichlautend in dem
dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegenden aufhebenden
Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083). Unstrittig stellen daher die dem
gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegenden verspätet
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Darlegung der Verfehlung im Sinne
des § 29 Abs. 1 FinStrG dar.
Auch ist im nunmehr, nach Aufhebung der
Berufungsentscheidung vom 22. Jänner 1999, RV/879/1-10/98, fortzusetzenden
Berufungsverfahren unstrittig, dass gleichzeitig mit den verspätet
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni bis
August 1994, Dezember 1994, Jänner bis März 1995 und Jänner
1997 eine Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt ist
und somit für diese Zeiträume die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
gegeben sind. Im Konkreten erfolgte eine gleichzeitige Meldung und Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung Juni 1994 in Höhe von S 22.959,00 am 14.
September 1994, der Umsatzsteuervorauszahlung Juli 1994 in Höhe von S
13.321,00 am 2. November 1994, der Umsatzsteuervorauszahlung August 1994 in
Höhe von S 22.870,00 am 2. November 1994, der
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1994 in Höhe von S 23.374,00 am
17. Februar 1995, der Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 1995 in
Höhe von S 26.470,00 am 15. Mai 1995, der Umsatzsteuervorauszahlung
Februar 1995 in Höhe von S 18.099,00 am 17. Mai 1995, der
Umsatzsteuervorauszahlung März 1995 in Höhe von S 24.470,00 am
19. Juni 1995 sowie der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat
Jänner 1997 in Höhe von S 37.608,00 am 13. Juni 1997.
Es war daher hinsichtlich dieser Vorauszahlungszeiträume mit einem darauf
entfallenden Verkürzungsbetrag von insgesamt S 189.171,00 (entspricht
€ 13.747,59) mit Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Zudem war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates vom 1. Juli 1998, SpS 203/89-I, insoweit zu
ergänzen, als das mit Einleitungsbescheid vom 28. Juli 1997 gegen
die Bw. hinsichtlich des Vorauszahlungszeitraumes April 1996 mit einem
Verkürzungsbetrag von S 14.559,00 eingeleitete Finanzstrafverfahren
ebenfalls gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.
Hinsichtlich dieses Monates April 1996 wurde seitens des Spruchsenates der
Vorwurf einer Abgabenhinterziehung, wie aus dem Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses ersichtlich ist, nicht mehr aufrecht erhalten und es wäre
bereits seitens des Spruchsenates insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen
gewesen. Da dies erstinstanzlich unterblieben ist, war das erstinstanzliche
Erkenntnis dahingehend durch den Berufungssenat zu ergänzen (§ 161
Abs. 1 FinStrG).
Für den Monat Jänner 1994 wurde zum
Fälligkeitstag am 15. März 1994 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben, noch eine entsprechende Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet. Mit
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 17. Oktober 1994 erfolgte
deswegen eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung
Jänner 1994 in Höhe von S 30.000,00, welche seitens der Bw.
mit Berufung vom 7. November 1994 bekämpft wurde. Gleichzeitig mit
dieser Berufung wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1994
eingereicht. Im Zeitpunkt der Abgabe dieser Umsatzsteuervoranmeldung war auf
Grund des dargelegten Sachverhaltes der Bw. die Tatentdeckung durch die
Abgabenbehörde in Form der schätzungsweisen Festsetzung bereits
bekannt. Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG kann daher
insoweit eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige durch Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1994 nicht eingetreten sein, da
die Selbstanzeige im Sinne dieser Bestimmung als verspätet anzusehen ist.
Zudem ist auch eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne
des § 29 Abs. 2 FinStrG deswegen nicht gegeben, weil
die betreffende Umsatzsteuervorauszahlung weder zeitnah zur Bekanntgabe des
Verkürzungsbetrages entrichtet, noch eine Zahlungserleichterung zur
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 1994 beantragt und
daher eine solche auch nicht gewährt wurde. Zum Zeitpunkt der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1994 bestand am Abgabenkonto der Bw.
ein Rückstand in Höhe von S 473.692,70. Die von der Bw. in der an den
Spruchsenat gerichteten Stellungnahme vom 26. Mai 1998
diesbezüglich ins Treffen geführten Ratenzahlungen wurden auf
älteste Fälligkeiten gebucht und dienten daher nicht zu einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
Jänner 1994. Von der Möglichkeit des
§ 214 Abs. 4 lit. c BAO eine Zahlung mit
Verrechnungsweisung im Hinblick auf die abgegebene Selbstanzeige
durchzuführen wurde seitens der Bw. kein Gebrauch gemacht. Aus dem im
Vollstreckungsakt befindlichen Rückstandsausweis von 9. Februar 1995 geht
die Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 1994 noch im vollen Betrag von
S 11.208,00 hervor, woraus ersichtlich ist, dass hinsichtlich dieses
Betrages Vollstreckbarkeit eingetreten war und daher von einer
ordnungsgemäßen Entrichtung der im Wege einer (verspäteten)
Selbstanzeige gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung nicht ausgegangen werden
kann.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April
bis Oktober 1995 wurden jeweils am 29. Dezember 1995 mit ausgewiesenen
Zahllasten von S 34.118,00 für April 1995, S 34.005,00 für
Mai 1995, S 24.713,00 für Juni 1995, S 25.745,00
für Juli 1995, S 30.513,00 für August 1995,
S 29.436,00 für September 1995 und S 35.897,00 für
Oktober 1995 abgegeben und allesamt auch nicht gleichzeitig entrichtet. Im
Zeitpunkt der Verbuchung dieser Umsatzsteuervoranmeldungen bestand auf dem
Abgabenkonto der Bw. ein Rückstand in Höhe von S 410.810,70.
Für diese verspätet gemeldeten und nicht gleichzeitig entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen wurde auch nicht zeitnah zum Abgabetermin um
Zahlungsaufschub angesucht. Wenn die Bw. in ihrer Stellungnahme an den
Spruchsenat vom 26. Mai 1998 hinsichtlich der Entrichtung
ausführt, dass die Zahlung in Form einer Einmalzahlung in Höhe von
S 150.000,00 am 31. Jänner 1996 und laufenden Ratenzahlungen
zu S 10.000,00 bzw. S 15.000,00 zweimal monatlich für die Jahre 1995,
1996, 1997 und 1998 sowie durch Gutschriften auf Grund von Überrechnungen
in Höhe von insgesamt S 230.000,00 im Jahr 1995, 1996 in
Höhe von S 446.650,00, 1997 in Höhe von S 369.372,00 und in Form
von weiteren Ratenzahlungen des Jahres 1998 erfolgt sei, dann ist dazu
auszuführen, dass derartige Zahlungseingänge zwar auf dem Abgabenkonto
der Bw. ersichtlich sind und diese jeweils zur Abdeckung des ältesten
aushaftenden Rückstandes gedient haben, jedoch diese Zahlungen nicht auf
Grund einer für die Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April bis
Oktober 1995 begehrten bzw. bewilligten Ratenzahlung erfolgt sind. Aus der
Aktenlage ist diesbezüglich kein Ansuchen um Zahlungserleichterung
betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Oktober 1995 ersichtlich,
noch erfolgten entsprechende Zahlungen oder Überrechungen mit
Verrechnungsweisungen auf Grund der abgegebenen Selbstanzeigen für diese
Monate im Sinne der Bestimmung des
§ 214 Abs. 4 lit. c BAO. Solche wurden auch
von der Bw. konkret nicht behauptet. Aus einem im Vollstreckungsakt befindlichen
Aktenvermerk des Einbringungsorganes vom 16. Jänner 1996 geht
hervor, dass die Bw. von diesem angetroffenen worden sei und angekündigt
habe in den nächsten 14 Tagen S 150.000,00 auf den offenen
Rückstand zu bezahlen und dass durch eine Berufung ca. S 100.000,00 an
Rückstand wegfallen würden. Als Termin für die Teilzahlung in
Höhe von S 150.000,00 wurde mit dem Vollstrecker der
31. Jänner 1996 vereinbart. Laut Abgabenkonto erfolgte
tatsächlich am 31. Jänner 1996 eine Teilzahlung der Bw. an
den Vollstrecker in Höhe von S 150.000,00, welche laut der von der Bw.
vorgelegten Quittung über die Barzahlung an den Vollstrecker
(Beilage 2 zum Schreiben an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998) auf
Grund des Rückstandsausweises vom 11. Dezember 1995 bezahlt wurde
und den Vermerk "(U 1995)" enthält und von der
Abgabenbehörde auf älteste Fälligkeit verrechnet wurde. Im
Rückstandsausweis vom 11. Dezember 1995, auf Grund dessen die
Zahlung von S 150.000,00 vom 31. Jänner 1995 erfolgt ist,
war keine "Umsatzsteuer 1995" enthalten, jedoch waren die am
29. Dezember 1995 (verspätet) abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen April bis Oktober 1995 am
31. Jänner 1996 am Abgabenkonto aushaftend. Aus dieser Anmerkung
auf der Zahlungsquittung des Vollstreckers lautent auf
"(U 1995)" geht nicht hervor, welche (Monate) der
verspätet gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1995 damit
entrichtet werden sollten und es liegt daher auch insoweit auch keine Zahlung
mit Verrechungsweisung im Sinne des
§ 214 Abs. 4 lit. c BAO mit dem Hinweis auf
eine abgegebene Selbstanzeige vor. Selbst wenn man jedoch von einer derartigen
Verrechnungsweisung ausgehen würde, so ist die am
31. Jänner 1996 erfolgte Zahlung in Bezug auf die am
29. Dezember 1995 erfolgte Selbstanzeige (durch Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen April bis Oktober 1995) nicht als eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG anzusehen, da für eine solche
bei nicht unverzüglicher Entrichtung ein unmittelbar mit der Selbstanzeige
verbundenes (und in der Folge auch bewilligtes) Zahlungserleichterungsansuchen
für die Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Oktober 1995
erforderlich gewesen wäre. Ein solches wurde aber in unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit der Selbstanzeige (und auch später) nicht
eingebracht. Auch wenn man daher von einer (Teil)Zahlung der
Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Oktober 1995 am
31. Jänner 1995 ausgehen würde, wäre diese mehr als
einen Monat nach der verspätete Abgabe erfolgte Zahlung, aus den bereits
dargelegten Gründen, nicht als eine den Abgabenvorschriften entsprechende
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG anzusehen
und eine strafbefreiende Wirkung konnte daher auch aus diesem Grunde nicht
eintreten.
Aus einem weiteren Aktenvermerk im Vollstreckungsakt vom
31. Jänner 1996 geht hervor, dass die Bw. 14-tägige Zahlungen
neben den laufenden Selbstbemessungsabgaben bezahlen wolle und sich
diesbezüglich mit dem Gruppenleiter der Vollstreckungsstelle bzw. einer
anderen namentlich im Aktenvermerk genannten Person in Verbindung setzen werde.
In der Folge wurden dann auch laufende Saldozahlungen in Höhe von S
10.000,00 bzw. S 15.000,00 auf das Abgabenkonto geleistet und auch die im
Schreiben an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998 bezeichneten
Überrechungsbeträge am Abgabenkonto gutgeschrieben, welche jedoch
nicht Entrichtungen auf Grund einer gewährten Zahlungserleichterung
darstellen, sondern als Zahlungen auf den (ältesten) Rückstand ohne
formelles Ratenansuchen und ohne Ratenbewilligung zur Vermeidung weiterer
Vollstreckungshandlungen zu sehen sind. Aus dem Rückstandsausweis vom 9.
April 1996, welcher im Vollstreckungsakt erliegt, ist ersichtlich, dass
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Oktober 1995
Vollstreckbarkeit eingetreten ist. Auch kann nicht von einer konkludenten
formlosen Ratenbewilligung der Abgabenbehörde erster Instanz ausgegangen
werden, welche in einem konkreten Zusammenhang mit den jeweilig verspätet
bekanntgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen stehen würde. Ein gezieltes
Ansuchen um Ratenzahlung für die verspätet gemeldeten und nicht
zeitgleich entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen ist nach der Aktenlage
niemals eingebracht worden. Vielmehr wurde für den aushaftenden
vollstreckbaren Rückstand, in welchen auch die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen enthalten waren, bei
regelmäßigen Teilzahlungen der Bw. auf weitere
Vollstreckungshandlungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz
verzichtet. Von einer ordnungsgemäßen, den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, welche zur
Erwirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige erforderlich wäre, kann
daher auch insoweit nicht ausgegangen werden. Eine Entrichtung, die erst unter
dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Abgabenbehörde
erfolgt, wird der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht gerecht (VwGH
vom 27.9.1984, 83/15/0137).
Hinsichtlich der am 16. August 1996 abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar 1996 mit einer Zahllast von S
9.939,00 und für März 1996 in Höhe von S 25.883,00 ist
ebenfalls auszuführen, dass diese weder zeitnah im Zusammenhang mit dem
verspäteten Abgabetermin entrichtet, noch dafür unverzüglich um
Ratenzahlung angesucht wurde. Zum Zeitpunkt der Verbuchung dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen bestand auf dem Abgabenkonto der Bw. ein
Rückstand in Höhe von S 412.521,70. Hinsichtlich dieser beiden
Umsatzsteuervoranmeldungen erging am 24. Juli 1996 ein Bescheid über die
Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz, worauf in der Folge dann am 16. August 1996
die Abgabe der bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte. Durch die
bescheidmäßige Aufforderung zur Abgabe dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen war die Tat durch die Abgabenbehörde
erster Instanz entdeckt und dies der Anzeigerin auch bekannt. Es kann daher
hinsichtlich dieser Monate nicht von einer rechtzeitigen Selbstanzeige im Sinne
des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG ausgegangen werden und daher konnte
Straffreiheit schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Zudem kann, aus denselben
oben angeführten Gründen, auch nicht von einer
ordnungsgemäßen Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG ausgegangen werden, da für
diese Vorauszahlungsbeträge zeitnah zur verspäteten Abgabe nicht um
Zahlungserleichterung angesucht und daher ein Zahlungsaufschub auch nicht
gewährt wurde. Die im Schreiben an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998 ins
Treffen geführten Ratenzahlungen und Überrechungsbeträge in
Höhe von ca. S 800.000,00 in den Jahren 1996 und 1997 stellen allesamt
Teilzahlungen ohne Ratenbewilligung auf ältesten bereits vollstreckbaren
Rückstand zur Vermeidung weiterer Vollstreckungshandlungen dar und konnten,
wie bereits oben ausgeführt, eine den Abgabenvorschriften entsprechende
Entrichtung nicht bewirken. Die am 16. August 1996 verspätet
gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge für Februar und
März 1996 sind im Rückstandsausweis (Vollstreckungsakt) vom 9.
Oktober 1996 in voller Höhe enthalten.
Für den Monat Mai 1996 (Zahllast S 22.678,00) und
Juni 1996 (Zahllast S 23.948,00) wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen
verspätet am 16. September 1996 abgegeben, wobei auch für diese
Umsatsteuervorauszahlungen weder eine umgehende Entrichtung erfolgt ist, noch
ein zeitnahes Ratenansuchen gestellt wurde. Der aushaftende Rückstand am
Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Verbuchung dieser Umsatzsteuervoranmeldungen
betrug mehr als S 420.000,00. Sofern hier seitens der Bw. in ihrer
Stellungnahme an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998 Zahlungen in Form
von laufenden auf das Abgabenkonto entrichteten Teilbeträgen in Höhe
von insgesamt ca. S 800.000,00 sowie auf dem Abgabenkonto eingegangene
Überrechungen ins Treffen geführt werden, ist auch dazu auf das bisher
Gesagte zu verweisen. Für beide verspätet bekanntgegebenen
Nachforderungen ist in der Folge Vollstreckbarkeit, ohne vorangegangenes
Erwirken einer Einbringungshermmung durch ein Zahhlungserleichterungsansuchen,
eingetreten und diese sind im Rückstandsausweis (Vollstreckungsakt) vom 9.
Oktober 1996 enthalten. Auch dafür wurde weder gezielt ein Ratenansuchen
gestellt, noch ist eine entsprechende Ratenzahlung auf Grund einer
gewährten Ratenbewilligung erfolgt. Die auf älteste Fälligkeit
verrechneten monatlichen Teilzahlungen der Jahre 1996 bis 1998 stellen keine
ordnungsgemäße Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG dar.
Wenn weiters in der Stellungnahme an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998
ausgeführt wird, dass gleichzeitig mit der Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Juni 1996 die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
Juli 1996 mit einem Gutschriftsbetrag von S 21.650,00 abgegeben worden sei,
welcher zur Entrichtung des Monates Juni gedient hätte, so ist dazu
auszuführen, dass diese Gutschriftsumsatzsteuervoranmeldung entsprechend
der Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO eine Entrichtung der damals
aushaftenden ältesten Fälligkeit bewirkt hat, zumal eine
Verrechnungsweisung gemäß
§ 214 Abs. 4 lit. c BAO zur Verwendung
dieses Gutschriftsbetrages für Abgabenschuldigkeiten, die auf Grund einer
Selbstanzeige festgesetzt wurden, nicht erfolgt ist. Es kann daher auch
betreffend die Monate Mai und Juni 1996 nicht von einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung und somit auch nicht von einer strafbefreienden
Selbstanzeige ausgegangen werden.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 14.
Jänner 1997 wurde die Bw. zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate August und September 1996 aufgefordert. In der Folge
wurde dann die Umsatzsteuervoranmeldung August 1996 mit einer Zahllast von
S 22.208,00 am 20. Jänner 1997 und diejenige für den Monat
September 1996 mit einer Zahllast von S 16.223,00 am 19. Februar 1997
abgegeben, wobei auch in diesen Fällen weder eine umgehende Zahlung erfolgt
ist, noch ein zeitnahes Ratenansuchen zur Entrichtung dieser
Umsatzsteuervorauszahlungen eingebracht wurde. Auch hier ist von einer
verspäteten Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
auszugehen und Straffreiheit kann insoweit schon aus diesem Grunde nicht
eingetreten sein. Laut im Vollstreckungsakt befindlichen Rückstandsausweis
vom 10. März 2003 ist auch hinsichtlich dieser Beträge, mangels
Vorliegens einbringungshemmender Umstände, in der Folge Vollstreckbarkeit
eingetreten. Die auf das Abgabenkonto im Jahr 1996 und in den Folgejahren
laufend entrichteten Saldozahlungen zur Verhinderung weiterer
Vollstreckungshandlungen stellen, wie bereits mehrmals ausgeführt, keine
ordnungsgemäße Entrichtung zur Erwirkung einer strafbefreienden
Selbstanzeige dar.
Letztlich wurde die Umsatzsteuervoranmeldung
Oktober 1996 mit einer ausgewiesenen Zahllast von S 14.572,00
verspätet am 19. Februar 1997 abgegeben, wobei auch hier wieder weder eine
umgehende Entrichtung erfolgt ist, noch ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
zur ratenweisen Begleichung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen eingebracht
wurde. Zum Zeitpunkt der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung
Oktober 1996 bestand auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe
von S 348.888,70. Auch die Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 1997 ist in
voller Höhe im Rückstandsausweis vom 10. März 1997
(Vollstreckungsakt) enthalten. Eine ordnungsgemäße Entrichtung im
Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG im Rahmen einer
dafür gewährten Ratenbewilligung ist nicht erfolgt.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass
hinsichtlich der aus dem Schuldspruch ersichtlichen Monate
Jänner 1994, April bis Oktober 1995 sowie Februar, März, Mai,
Juni und August bis Oktober 1996 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von
S 361.086,00 (entspricht € 26.241,14) eine Selbstanzeige durch
eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung nicht erwirkt wurde.
Sämtliche Zahlungen wurden weder mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
geleistet, noch wurde für die jeweilige konkrete Umsatzsteuervorauszahlung
zeitnah um Ratenzahlung angesucht und daher auch eine solche niemals bewilligt.
Hinsichtlich sämtlicher Verkürzungsbeträge ist Vollstreckbarkeit
eingetreten und diese sind in den Rückstandsausweisen, welche oben
näher bezeichnet wurden, enthalten. Ein von der Abgabenbehörde zwar
nicht ausdrücklich, jedoch nach der Aktenlage des Vollstreckungsaktes aber
schlüssig gewährter Verzicht auf die Durchführung von
Vollstreckungshandlungen bei regelmäßiger Entrichtung von laufenden
Teilzahlungen auf den aushaftenden vollstreckbaren Rückstand erfüllt
die Anforderungen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im
Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht. Würde man
nämlich dieser Ansicht folgen, so könnte durch jede einmal getroffene
formlose (konkludente) Vereinbarung mit der Abgabenbehörde zur Abdeckung
eines Rückstandes auf dem Abgabenkonto dahingehend, dass solange in
Hinkunft regelmäßige Zahlungen auf den (in seiner Zusammensetzung
sich laufend verändernden) Rückstand auf dem Abgabenkonto geleistet
werden von weiteren Vollstreckungshandlungen abgesehen wird, eine
strafbefreiende Wirkung für zeitlich später hinzukommende
verspätete Meldungen von Selbstbemessungsabgaben (ohne zielgerichtete
gleichzeitige Entrichtung und ohne gleichzeitiges Ratenansuchen für diese
Abgabe) erwirkt werden. Unter einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung kann nach Meinung des Berufungssenates nur eine umgehende zeitnahe
Entrichtung der verspätet gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. eine
ratenweise Zahlung auf Grund eines umgehend mit der verspäteten Bekanntgabe
der Selbstbemessungsabgabe eingebrachten und bewilligten
Zahlungserleichterungsansuchens für diese konkrete Abgabe verstanden
werden, wobei hier der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten
darf. Das Vorliegen derartiger Ratenvereinbarungen war nach der gesamten
Aktenlage nicht gegeben und wurde im Übrigen auch von der Bw. niemals ins
Treffen geführt. Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsenat von der Bw. vorgebracht, dass sie mit dem Gruppenleiter der
Einbringungsstelle eine sogenante "Ratenvereinbarung nach
bürgerlichem Recht" zur Vermeidung von Stundungszinsen und von
Vollstreckungshandlungen getroffen habe. Dabei sei vereinbart worden, dass
mittels eines Dauerauftrages zweimal monatlich S 10.000,00 bzw. später
S 15.000,00 und zusätzlich nach Möglichkeit auch weitere
Zahlungen von ihr geleistet werden, was in Form einer Einmalzahlung im
Jänner 1996 und beantragter Überrechungen geschehen sei. Sie habe
während des Tatzeitraumes auch zweimal mit der Abgabenbehörde
persönlich Kontakt aufgenommen, wobei die im Schreiben an den Spruchsenat
vom 26. Mai 1998 dargelegte Ratenvereinbarung getroffen worden sei.
Eine derartige Vereinbarung mit der Einbringungsstelle erfüllt die
Anforderungen an eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung nicht,
da sie sich auf einen bereits vollstreckbaren Rückstand bezogen hat,
welcher eben deswegen vollstreckbar wurde, weil eine (ordnungsgemäße)
Entrichtung nicht erfolgt ist. Zudem war auf Grund der mit der Einbringungstelle
getroffenen Vereinbarungen, welche sich auf den jeweiligen vollstreckbaren
Gesamtrückstand und nicht gezielt auf die verspätet gemeldeten
Umsatzsteuer-vorauszahlungen bezogen hat, überhaupt nicht festgelegt, zu
welchen Terminen bzw. innerhalb welcher Frist die jeweils verspätet
gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet werden sollten.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher hinsichtlich des laut Spruch aufrecht bleiben
Teilschuldspruches in objektiver Hinsicht erfüllt und Straffreiheit auf
Grund der abgegebenen Selbstanzeigen nicht eingetreten.
Wie von der Bw. in der gegenständlichen Berufung
richtig dargelegt, sind die vom gegenständlichen Schuldspruch umfassten
verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoraus-zahlungen in der Folge auch in den
jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen betragsmäßig enthalten
und wurden damit noch einmal offengelegt. Das Vorliegen einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kommt daher im
gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Auch bestehen seitens des Berufungssenates an der
Verwirklichung des Tatbildes des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver
Hnsicht keinerlei Bedenken. Wurde doch die Bw. mit Strafverfügung vom 17.
November 1994 bereits einmal wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen Hinterziehung der
Umsatz-steuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1993 mit einem
Verkürzungsbetrag von S 216.824,00 mit einer Geldstrafe von S
60.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß
§
20 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestraft. Diese Strafe
ist zwar zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung als getilgt anzusehen und bei
der Strafbemessung daher nicht als erschwerend zu berücksichtigen, kann
jedoch bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite zweifelsfrei herangezogen
werden. Trotz dieser Vorverurteilung und trotz ihrer Ausbildung als
Steuerberaterin hat es die Bw. auch in den folgenden, nunmehr der Bestrafung
zugrundeliegenden Tatzeiträumen unterlassen, für die zeitgerechte
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und für die fristgerechte Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen Sorge zu tragen. An der grundsätzlichen
Kenntnis der Bw. hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
zu den Fälligkeitstagen bestehen seitens des Berufungssenates keinerlei
Bedenken. Dieses Wissen wurde von ihr auch in keiner Lage des Verfahrens in
Abrede gestellt.
Auf Basis eines nunmehr der Bestrafung zu Grunde zu
legenden (verringerten) Verkürzungsbetrages von S 361.086,00 (entspricht
€ 26.241,14) und unter Berücksichtigung der von der Bw. im Schreiben
an den Spruchsenat vom 26. Mai 1998 dargestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum (Risikoschwangerschaft und dadurch
gegebene Beeinträchtigung in gesundheitlicher und zeitlicher Hinsicht,
Forderungsausfälle durch Zahlungsunfähigkeit von Kunden) war daher
eine Strafneubemessung durchzuführen.
Als mildernd wurden dabei seitens des Berufungssenates
angesehen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständige
Rechtfertigung der Bw., die volle Schadensgutmachung, ihr Handeln aus einer
persönlichen und wirtschaftlichen Notlage heraus sowie das zwischenzeitige
Wohlverhalten bei bereits länger zurückliegenden Tatzeiträumen.
Dem gegenüber wurde als erschwerend der oftmalige
Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum angesehen. Dazu ist
auszuführen, dass es für die Beurteilung eines finanzstrafrechtlichen
Sachverhaltes im Rahmen der Strafbemessung zweifelsfrei von Belang sein muss, ob
die festgestellte Abgabenverkürzung aufgrund einer Mehrzahl von
Tathandlungen über einen längeren Tatzeitraum erfolgt ist oder ob nur
eine einzelne bzw. eine geringe Anzahl von Tathandlungen zum
Verkürzungserfolg geführt haben.
Auf Basis dieser Strafzumessungserwägungen und unter
Berücksichtigung der nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat dargestellten gefestigten persönlichen und
wirtschaftlichen Situation der Bw. (vorhandenes Vermögen übersteigt
die betrieblichen Schulden von ca. € 20.000,00, Gewinn 2003 knapp
unter € 50.000,00) erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung begründet sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.037 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
laufende Teilzahlungen zu Verhinderung von VollstreckungsmaßnahmenVollstreckbarkeitden Abgabenvorschriften entsprechende EntrichtungUmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenRatenansuchenRatenbewilligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/04
- Stammnummer
- 8722
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF