Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0056-L/06
Berufung gegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen wegen mangelndem Tatvorsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0056-L/06vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen IZ, Warenpräsentator, geb. 19XX, whft. in T, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 1. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudlmayr,
vom 27. April 2006, SN 041-2005/00130-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Die gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird
mit
1.100,00 €
(in
Worten: eintausendeinhundert Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe mit
7
(sieben) Tagen
neu festgesetzt.
Die vom Beschuldigten zu
ersetzenden Verfahrenskosten werden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit
110,00 €
(i.W.: einhundertzehn
Euro) bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. April 2006,
SN 041-2005/00130-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, im
genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für
die Monate 1-12/2004 und 1-6/2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv.
(insgesamt) 5.259,18 €, 1-12/04: 2.217,27 € und 1-6/05:
3.041,91 €, wissentlich bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
1.200,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 120,00 € bestimmt.
In seiner Begründung verwies der erkennende
Einzelbeamte im Wesentlichen darauf, dass der seit 2002 selbständig
tätige Beschuldigte, der 2004 gegenüber dem Finanzamt die
Erklärung über den Verzicht für die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer abgegeben habe, verabsäumt habe, die genannten
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Für den Zeitraum 1-6/2005 seien
die Umsatzsteuerzahllasten im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung
fest-gestellt bzw. -gesetzt worden. Für (1-12/) 2004 sei zwar mit Abgabe
der Jahresumsatzsteuererklärung eine Selbstanzeige erfolgt, der jedoch
infolge nicht rechtzeitiger Entrichtung der Abgaben im Sinne der
Abgabenvorschriften keine strafbefreiende Wirkung zukomme. Die objektive und
subjektive Tatseite der angezogenen Bestimmung des FinStrG sei auf Grund der
durchgeführten finanzstrafbehördlichen Erhebungen als erwiesen
anzusehen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, der teilweisen Schadensgutmachung, des
Geständnisses und der finanziellen Schwierigkeiten als strafmildernd sowie
dem langen Tatzeitraum als erschwerend, seien die spruchgemäßen
Strafen auszusprechen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 1. Juni 2006, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Berufungswerber (Bw.) verwies darauf, dass er bei
seiner Tätigkeit (Vertrieb von Büchern für einen Verlag) seit
Anfang 2004 auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als Kleinunternehmer
verzichtet habe und dass er sich, obwohl er vom Verlag über Fragen zur
Umsatzsteuer informiert worden war, in finanzrechtlichen bzw.
umsatzsteuerrechtlichen Fragen nicht gut auskenne. Aus dieser Unkenntnis heraus
seien die nunmehr von der Erstbehörde beanstandeten Fehler entstanden, die
aber nicht auf Vorsatz seinerseits zurückgeführt werden könnten.
Bis zum Zeitpunkt der Prüfung sei ihm die Verpflichtung zur
regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt
gewesen und habe er auch nicht gewusst, dass er am Zahlschein vom 15. November
2004 als Zahlungsziel die Umsatzsteuer hätte bekannt geben sollen.
Es werde daher ersucht, die Strafsache bzw. deren Höhe
nochmals zu überdenken, da ein Vorsatz definitiv nicht vorhanden gewesen
sei, sondern die Situation lediglich auf Unvermögen seinerseits
zurückzuführen sei. Die Höhe der Geldstrafe stelle eine
große Hürde für ihn dar, da seine vierköpfige Familie mit
ca. 1.000,00 € monatlich auskommen müsse. Im Übrigen sei ihm
der Ablauf und die Bedeutung von Umsatzsteuervoranmeldungen inzwischen
hinreichend bewusst geworden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den verfahrensgegenständlichen
Strafakt SN 041-2005/00130-002, den Abgabenakt zur StNr. 12 (inklusive
Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen zur ABNr. 34 (USO-Prüfung)
umfassenden Aktenlage ist nachfolgender Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu
Grunde zu legen:
Der steuerlich unvertretene, für zwei Kinder und die
Ehegattin sorgepflichtige Bw. ist seit dem Jahr 1997 als "Buchvertreter"
für den W-Verlag auf Provisionsbasis tätig, wobei bis
einschließlich dem Kalenderjahr 2001 die aus dieser Tätigkeit
erzielten Einkünfte von der Abgabenbehörde als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (laut Lohnzettel) erfasst wurden. Am 18. Mai
2000 brachte der Bw. dem Finanzamt mittels ausgefülltem Verf 24
(Fragebogen für natürliche Personen) zur Kenntnis, dass er am
2. Juni 2000 einen Gewerbetrieb mit dem Unternehmensgegenstand:
Warenpräsentation (Bücher), eröffnen werde. Auf Zusendung des
Formulares für die Einkommensteuererklärung 2000 am 8. August
2001 teilte der Bw. der Abgabenbehörde telefonisch mit, dass das Gewerbe
bis dato nicht ausgeübt worden sei und führte das Finanzamt auf
Grundlage dieses Wissens (weiterhin) die Arbeitnehmerveranlagung (zuletzt:
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. Juli 2002) für den Bw. durch. Am
18. Jänner 2002 übermittelte der Bw. der Abgabenbehörde
mit einer "Betriebseröffnungsanzeige" neuerlich einen ausgefüllten
Fragebogen Verf 24 und gab darin bekannt, dass er nunmehr ab
1. Februar 2002 die gewerbliche Tätigkeit als Warenpräsentator
(voraussichtlicher Jahresumsatz: 100.000,00 S) aufnehmen werde.
Gleichzeitig wurde vom Bw. eine Erklärung gemäß
§ 4
NeuFöG abgegeben.
Am 4. April 2003 erfolgte die Einreichung der
Jahreseinkommensteuererklärung 2002 samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und
erging am 26. Juni 2003 ein entsprechender erklärungskonformer
Einkommensteuerbescheid 2002. Weiters wurde am gleichen Tag über Anregung
des Bw. das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und im neuen Sachbescheid
neben den nsA-Bezügen laut Lohnzettel wie bisher (Bezugszeitraum 1-7/01)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 44.515,00 S (laut Aufstellung
Betriebseinnahmen und -Ausgaben 2001) festgestellt.
Nach Versendung der Erklärungsformulare für die
Jahressteuererklärungen 2003 (Umsatz- und Einkommensteuer) am
18. Dezember 2003, StNr. 12, erklärte der Bw. am
29. Jänner 2004 mittels dafür vorgesehenem Formblatt U 12
den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 und Abs. 3 UStG 1994. Am
3. März 2004 erfolgte die Abgabe der
Einkommensteuerjahreserklärung 2003 und am 22. Oktober 2004 die
Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung (0-Erklärung) und ergingen
in Folge die Abgabenbescheide vom 5. November 2004 auf Basis der
Erklärungsangaben des Bw..
Am 15. November 2004 (Buchungsdatum: 24. November
2004) leistete der Bw. eine Zahlung iHv. 950,00 € zu Gunsten des zu
diesem Zeitpunkt ausgeglichenen Gebarungskontos zur StNr. 12.
Am 29. April 2005 erfolgte die Abgabe der
Jahressteuererklärungen 2004 (erklärte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: 11.541,77 €) und ergingen, nach Einreichung eines
Antrages des Bw. auf Vergabe einer UID-Nummer vom 3. Mai 2005, die
erklärungskonformen Abgabescheide vom 25. Mai 2005 [Umsatzsteuer 2004
mit einer Nachforderung iHv. 3.767,27 € (Saldo Verrechnungskonto zu
StNr. 503/9718: 2.217,27 €)] und vom 6. Juli 2005
(Einkommensteuer-Gutschrift von 315,90 €, dadurch erstmalige
Verringerung des o. a. Saldos auf 1.901,37 €).
Am 23. August 2005 stellte die Abgabenbehörde im
Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 34 die Umsatzsteuerzahllast
für 1-6/05 mit 3.041,91 € (Festsetzung gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994) fest. Am gleichen Tag beantragte der Bw.
eine, in weiterer Folge vom Finanzamt auch bewilligte, Ratenzahlung hinsichtlich
seines am genannten Konto bestehenden Abgabenrückstandes.
Im Veranlagungsjahr 2005 bezog der Bw. Einkünfte (aus
Gewerbetrieb) iHv. 11.363,70 € (Einkommensteuerbescheid vom
9. März 2006).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Verkürzung meint dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
deren Höhe und Fälligkeit, sodass eine tatbildmäßige
Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem
anspruchsberechtigten Gläubiger nicht bis zu dem Zeitpunkt zufließt,
zu dem sie ihm nach den Abgabenvorschriften gebührt. Die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst
nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet bzw. bekannt gegeben wird, stellt
bei nicht auf die endgültige Abgabenverkürzung gerichteten
Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG den Regelfall
dar (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242).
Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
leg.cit. ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest
bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz
FinStrG), d. h. mit dem Wissen um die ernsthaft in Erwägung zu
ziehende Möglichkeit und einem Sich-Abfinden im Hinblick auf die
abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21 UStG 1994) und wissentlich,
d. h. mit der Gewissheit im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg der
Abgabenverkürzung handelt, wobei letztere jedoch nicht den genauen
Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. zB VwGH vom 17. September 1992,
91/16/0093).
Unbestrittenermaßen hat der für den Tatzeitraum
bei Nichtentrichtung der sich für den einzelnen Voranmeldungszeitraum auf
Grund der Selbstberechnung ergebenden Vorauszahlung (Zahllast) bis zum
Fälligkeitstag zur Abgabe bzw. Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtete Bw. (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm. VO
BGBl II 1998/206 idgF.) für die genannten Zeiträume weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen iHd. von der Abgabenbehörde
festgestellten Beträge, nämlich 2.217,27 € für 1-12/05
und 3.041,91 € für 1-6/06, zeitgerecht entrichtet und damit
objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
gehandelt.
Der erforderliche, vom Bw. in Abrede gestellte Tatvorsatz,
d. h. eine zumindest bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 und eine wissentliche Inkaufnahme der
dadurch zumindest zwischenzeitig eingetretenen Abgabenverkürzung,
erschließt sich dabei aus seinem aus dem Abgabenakt StNr. 12
ersichtlichen Gesamtverhalten im Verkehr mit der Abgabenbehörde (vgl.
z. B. VwGH vom 12. November 1985, 85/14/0119, bzw. vom
18. November 1991, 90/15/0137). So hat der wohl steuerlich unvertretene,
aber laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. März 2006, von einer
steuerlich versierten Person beratene, Bw., dem auch auf Grund seines
Bildungsstandes (u. a. Tätigkeit als Berufsschullehrer vor Beginn der
unternehmerischen Tätigkeit und grundlegende buchhalterische Kenntnisse)
durchaus eine grundsätzliche Basis-Kenntnis des Österreichischen
Abgabenrechtes zumutbar erscheint, durch einzelne, zeitlich jeweils vor den hier
maßgeblichen Tatzeitpunkten gelegene Handlungen gegenüber dem
Finanzamt, nämlich durch die Erstellung bzw. Abgabe einer Erklärung
gemäß
§ 4 NeuFöG vom 18. Jänner 2002, s.
insbesondere Beratungsvermerk der angeführten gesetzlichen
Berufsvertretung; durch die über seine Initiative zustande gekommene
Erwirkung der amtswegigen Wiederaufnahme im Verfahren betreffend Einkommensteuer
2001 vom 26. Juni 2003 und vor allem durch die Erklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 vom 29. Jänner
2004, gezeigt, dass er mit den ihn als Unternehmer betreffenden Grundlagen des
Abgabenrechtes bzw. mit der grundsätzlichen Systematik der Umsatzsteuer als
regelmäßig nicht erst im Wege der Veranlagung
(Jahressteuerklärung) festzusetzende, sondern bereits vorher periodisch zu
entrichtende bzw. der Abgabenbehörde bekanntzugebende
Selbstbemessungsabgabe, hinreichend vertraut war. Insbesondere durch letztere,
wohl erst einer genauen Abwägung der Vor- und Nachteile und damit auch eine
Kenntnisnahme der aus dem Verzicht iSd. § 6 Abs. 3 UStG 1994
für den Bw. resultierenden abgabenrechtlichen Pflichten iSd. § 21
UStG 1994 hinterhergehenden, Erklärung, kann mit der im Strafverfahren
erforderlichen Wahrscheinlichkeit, analog zum Ersterkenntnis, davon ausgegangen
werden, dass der Bw. einerseits um die ihn bei Nichtentrichtung der errechneten
Vorauszahlungen treffende Pflicht zur Abgabe von (hier vierteljährlichen)
Umsatzsteuervoranmeldungen und anderseits auch um die infolge einer
diesbezüglichen Pflichtverletzung beim Abgabengläubiger eintretenden
Folgewirkungen, nämlich die schon bei nicht zeitgemäßer
Entrichtung anzunehmende Verkürzung, soweit Bescheid wusste, um daraus auf
ein vorsätzliches Handeln im Sinne des dargestellten Straftatbestandes
schließen zu können. Dies gibt in Wahrheit auch die Verantwortung des
Bw. im Erstverfahren zu erkennen, wenn er im Schreiben an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Oktober 2005 (Blatt 11 und
12 des Strafaktes) selbst anführt: "...Da die Ausgaben weiter liefen, habe
ich leider, den mir überwiesenen Ust nicht weiterleiten können,
sondern habe ihn ausgegeben ...". Damit macht er, im Zuge seiner ersten
Stellungnahme im Finanzstrafverfahren (nach der bescheidmäßigen
Einleitung, vgl. zur erhöhten Glaubwürdigkeit von früheren
Aussagen im Strafverfahren zB VwGH vom 6. April 1995, 93/15/0077)
nämlich deutlich, dass ihm offenbar die liquiden Mittel zur zeitgerechten
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlten (vgl. VwGH vom
29. Jänner 2000, 99/12/0046) und er zwar nicht in der Absicht, den
strafrechtlich verpönten Erfolg herbeizuführen, wohl aber im
Bewusstsein dessen, zur Erreichung eines strafrechtlich an sich unbedenklichen
Zieles, tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG gehandelt hat.
Einer ob der äußeren Tatumstände der
Nichtentrichtung der genannten Umsatzsteuervorauszahlungen allenfalls in
Erwägung zu ziehenden, die Strafbarkeit einer Tat iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG konsumierenden, versuchten Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13
FinStrG (vgl. VwGH vom 29. Juni 2005, 2000/14/0135) steht hier entgegen,
dass ein diesbezüglicher, auf die niedrigere (2005) bzw. Nichtfestsetzung
(2004) der Umsatzsteuer gerichteter Tatvorsatz in Anbetracht des
Täterverhaltens und des Umstandes der steuerlichen Erfassung des Bw. iSd.
§ 98 Abs. 3 FinStrG nicht vorliegt bzw. nicht erweislich
erscheint.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 und 2 FinStrG
macht sich der Täter eines Finanzvergehens, soweit nicht u. a. bei
einer Vorsatztat eine finanzbehördliche Nachschau bereits begonnen hat
(vgl. § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), insoweit straffrei, als
er seine Verfehlung der zuständigen Abgaben- oder einer zuständigen
Finanzstraf-Behörde darlegt und, so mit der Verfehlung eine
Abgabenverkürzung verbunden ist, der Behörde die für das
Verkürzungsausmaß bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich
ergebenden (geschuldeten) Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden.
Im vorliegenden Fall hat der Bw., durch die Einreichung der
Jahresumsatzsteuererklärung 2004 (ausgewiesene Zahllast:
3.767,27 €) rechtzeitig und angesichts der Begleitumstände auch
formgerecht für die Hinterziehung der Vorauszahlungen 1-12/04 Selbstanzeige
iSd. vorgenannten Bestimmung erhoben (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2003,
99/13/0083), doch mangelt es für die Zuerkennung der strafbefreienden
Wirkung am Erfordernis einer Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften, da
bereits vor ihrer Festsetzung fällige Abgaben grundsätzlich umgehend,
d. h. mit der Erstattung der Selbstanzeige, spätestens jedoch
innerhalb der Frist des § 210 Abs. 4 BAO (vgl. zB UFS vom
15. Februar 2005, FSRV/0001-W/05), zu entrichten gewesen wären.
Der Bw. hat somit das Finanzvergehen des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei sich die für die
Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen Verkürzungsbeträge aus dem
oben dargestellten Sachverhalt ergeben. Insgesamt beträgt der gesetzliche
Strafrahmen des § 33 Abs. 5 FinStrG 10.518,36 € bzw.
bis zu sechs Wochen für die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20
Abs. 1 leg.cit.. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die einzelnen, in der
jeweiligen unter Missachtung der Pflicht des § 21 UStG 1994 begangenen
Verkürzungen der in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen anfallenden
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 1-3, 4-6, 7-9, 9-12/04
und 1-3 und 4-6/05 eine Einheit und somit die Gesamtheit der Tathandlungen ein
gegebenenfalls erst mit der letzten Teilhandlung (hier:
Umsatzsteuerverkürzung 3-6/05) vollendetes fortgesetztes Delikt darstellen,
ist ein neben den hier ob der festgestellten Tatumstände zu bejahenden
objektiven Kriterien darauf zu verweisen, dass hier schon wegen der
ununterbrochenen und gleichartigen Tatbegehung wohl auch ein, letztlich den
Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz des Beschuldigten
angenommen werden kann.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 und 2 FinStrG
bilden neben der Schuld des Täters die zum Zeitpunkt der jeweiligen
Entscheidung vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd.
§§ 32 bis 35 StGB die Grundlagen für die innerhalb des
gesetzlichen Rahmens vorzunehmende Strafausmessung. Abs. 3 leg.cit. zufolge
sind bei der Festsetzung der Geldstrafe darüber hinaus auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu
berücksichtigen.
Gemäß dem, seit 5. Juni 2004 in Geltung
stehenden § 23 Abs. 4 idFd. SteuerreformG 2005,
BGBl I 2004/57, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
möglichen Höchststrafausmaßes unterschreitenden Betrages nur
dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung, dem Günstigkeitsgebot des
§ 4 Abs. 2 FinStrG folgend, im Anlassfall noch nicht unmittelbar
zur Anwendung gelangt, ergibt sich dennoch daraus ein zusätzlicher Hinweis
zur angemessenen Bedachtnahme auf den Aspekt der (hier: schuldhafte
Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben) im Rahmen der Strafzumessung nicht
außer Acht zu lassenden Generalprävention.
Im Anlassfall ist somit das festgestellte
Verschuldenausmaß, nämlich die wissentliche Inkaufnahme sowohl der
Verpflichtungsverletzung als auch der, hier allerdings lediglich
vorübergehenden Abgabenverkürzung, den tatsächlich vorliegenden
Milderungsgründen des § 34 Abs. 1 Z. 2 (bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit), Z. 10 (angespannte wirtschaftliche
Situation zum Zeitpunkt der Tatbegehung angesichts der Relation zwischen der
oben angeführten Einkommens-und Familiensituation) und Z. 14
(vollständige Schadensgutmachung laut aktueller
Rückstandsaufgliederung) StGB und dem von der Erstinstanz zutreffend ins
Treffen geführten Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB
(langer Tatzeitraum) gegenüberzustellen. Als weiterer strafmildernder
Umstand war zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich des Teilfaktums
Umsatzsteuerverkürzung 1-12/04 erstattete Selbstanzeige lediglich aufgrund
der verspäteten Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten
vermochte, während der im angefochtenen Erkenntnis noch (zusätzlich)
angeführte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB
(reumütiges Geständnis) in Wirklichkeit nicht vorliegt, da das
Eingestehen des Beschuldigten lediglich die objektiven Tatumstände umfasste
(vgl. VwGH vom 22. Oktober 1992, 92/16/0076). Berücksichtigt man
weiters die nach Ansicht der Berufungsbehörde angesichts der
Täterpersönlichkeit und günstigen Zukunftsprognose nur mehr
eingeschränkt zu relevierende spezialpräventive Funktion der
auszusprechenden Strafe(n) sowie die deren allgemeine Wirkung in der
Öffentlichkeit und die, allerdings nur für die Geldstrafe
maßgebliche derzeitige persönliche und wirtschaftliche Lage des Bw.,
so gelangt man zu der Feststellung, dass mit einer weiteren Reduktion der im
Ersterkenntnis ausgesprochenen Geldstrafe auf annähernd 10,5 % des
Strafrahmens bzw. mit einer Herabsetzung der für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend zu verhängenden
Ersatzfreiheitsstrafe auf ca. 17 % der Höchststrafe) sowohl den
Umständen des Anlassfalles als auch den gesetzlichen Strafzwecken
hinreichend Rechnung getragen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungTatvorsatzSelbstanzeigeEntrichtung im Sinne der AbgabenvorschriftenStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-L/06
- Stammnummer
- 29602
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF