…Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären…
…da eine entsprechende Verzinsung in 2008 nicht erfolgt ist, überdies würde ein mündlicher Darlehensvertrag nicht die Kriterien der Angehörigenjudikatur (Außenwirkung, klarer eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt, fremdübliche Durchführung) erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass zum Bilanzstichtag 31.12.2008 kein Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung vorlag…
…um steuerlich anerkannt zu werden: Sie müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und sie wären zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden (Fremdvergleich). Diese angeführten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Das Kriterium der Publizität…
…entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, nämlich nur wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch…
…und der Darlehensrückzahlung gehe über die Behauptungsebene nicht hinaus; bei Zahlungen in dieser Größenordnung (mit Kinderbetreuungskosten insgesamt 8.112 €) würden diese üblicherweise durch Überweisung geleistet. Eine allfällige Nichtverzinsung des ungesicherten Darlehens würde dem Fremdvergleich nicht standhalten. mit mangelndem klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt…
…der ständigen Angehörigenjudikatur nicht anzuerkennen: Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und einem Fremdvergleich standhalten. Zu den nahen Angehörigen sind auch sonstige zueinander in einem Naheverhältnis stehende Personen wie Verlobte oder…
…Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen." Im gegenständlichen Fall wurde zwar beim steuerlichen Vertreter über den mündlichen Vertrag eine Aktennotiz verfasst. Ein eindeutig, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt ist aber der Aktennotiz nicht zu entnehmen. Die…
…die in den letzten Jahrzehnten von Judikatur und Lehre zur Problematik der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen herausgearbeitet wurden, kumulativ vorliegen. Überdies wurde das weitere Kriterium des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes nach Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates schon allein dadurch nicht erfüllt…
…inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Es handelt sich somit mangels Verbücherung des eingeräumten Rechtes im vorliegenden Fall lediglich um eine zwar durch schriftlichen Vertrag nach außen hin kundgemachte Rechtseinräumung, welche jedoch lediglich Rechtswirkungen zwischen den Vertragsparteien zu entfalten vermag. Klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender…
…23. April 2008 gab der Bw. das angebliche Untermietverhältnis bekannt. Bei den vorliegenden "Eckpunkten" kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein "klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt" vereinbart war. So lagen keine Regelungen vor, bis wann die Tochter die Miete zu zahlen hatte, welche…
…zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, wenn sie weiters einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und wenn sie auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (u.a. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090…
…inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Es handelt sich somit mangels Verbücherung des eingeräumten Rechtes im vorliegenden Fall lediglich um eine zwar durch schriftlichen Vertrag nach außen hin kundgemachte Rechtseinräumung, welche jedoch lediglich Rechtswirkungen zwischen den Vertragsparteien zu entfalten vermag. Klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender…
…wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Doralt, EStG 4 § 2 Tz 158, mit Judikaturhinweisen…
…und dem Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung - offensichtlich geworden durch die Faxmitteilung vom 29. Juli 1997 - einem anzustellenden Fremdvergleich vor allem deswegen nicht standhält, weil sie keinen eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und weil sie mit einem fremden Dritten so nicht geschlossen worden wäre…
…sondern auch die Leistungserbringung selbst und ein (fremdüblicher) Zahlungsfluss an den Leistungserbringer nachvollziehbar sein (vgl. UFS 9.3.2012, RV/0114-L/10, RV/0121-L/10, RV/0122-L/10). b) Klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt: Nicht nur bei Vereinbarungen zwischen nahen…
…Klarer Inhalt: a. (1) Ein klarer, eindeutiger und "jeden Zweifel ausschließender" Inhalt ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Mietvertrages in keiner Weise: Die Nutzfläche ist "ca" 150 m² (zuzüglich Garten), das Mietverhältnis beginnt "voraussichtlich" am 1. September 2008 und der Hauptmietzins beträgt "voraussichtlich" monatlich…
…Anforderungen - Die Vereinbarungen müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität); einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen werden - vorliegen. Für den Fremdvergleich sei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich. Es sei zu hinterfragen…
…des VwGH Verträge zwischen Familienangehörigen, um steuerlich überhaupt beachtlich zu sein, eine nach außen ausreichende Publizitätswirkung und einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen müssen und dass diese Verträge darüber hinaus einem Fremdvergleich standhalten müssen. Die Bw. wurde aufgefordert, die oben angeführten Voraussetzungen…
…Steuerrechts, selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Doralt, EStG 4 § 2 Tz 158…
…sich aus dieser Beurteilung abgeleiteten Folgekonsequenzen getroffen. Die Nichtanerkennung der wechselseitigen Mietzahlungen wurde darauf gestützt, dass die Mietverhältnisse keinen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufwiesen und damit nicht mehr untersucht werden müsse, ob die Verträge einem Fremdvergleich standhielten. Hierfür wurden folgende Argumente angeführt: "1…