Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4088-W/02
Mietvertrag zwischen Ehegatten im vorliegenden Fall nicht fremdüblich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4088-W/02vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
Dr. Viktoria Blaser, Felicitas Seebach und Karl Christian Gödde im Beisein
der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der Bw,
vertreten durch Dr. Peter Wolf, Wirtschaftsprüfer, 1060 Wien,
Lehargasse 3A/14, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gabriele Plaschka, gem.
§ 92 BAO betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 und gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 nach der am 16.
März 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte für das Jahr 1997 in der
Umsatzsteuererklärung Umsätze in Höhe von S 333.333,33 mit dem
Normalsteuersatz von 20 % und machte Vorsteuern in Höhe von S 210.209,60
geltend. Es ergab sich eine Gutschrift von S 143.543,-. In der
Einkommensteuererklärung für 1997 wurde ein Verlust aus
selbständiger Arbeit in Höhe von S - 2.936,- erklärt.
Der Verlust ergab sich aus Mieteingängen in Höhe von S 400.000,-
abzüglich der Ausgaben in Höhe von S 402.936,00.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid gemäß
§ 92 Abs.1 lit.b BAO betreffend Umsatzsteuer 1997. Begründend wurde
ausgeführt: Das Finanzamt für den 9.,18. und 19. Bezirk stellt fest,
dass die eheliche Wohnung unter der Anschrift "K" keine Vermietung und
Verpachtung darstellt und folglich kein Unternehmen im Sinne des
§ 2 UStG 1994
vorliegt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umsatzsteuer für
das Jahr 1997 sind daher nicht gegeben.
In der Begründung wird auf den
Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid
1997. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit 0 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung
der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen ist.
Für das Jahr 1998 ergingen ebenfalls ein Bescheid
gemäß
§ 92 Abs.1 lit.b BAO betreffend Umsatzsteuer 1998 und ein
Einkommensteuerbescheid, der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
für das Jahr 1998 mit 0 festsetzte. Die Begründung erfolgte wie
für das Jahr 1997.
Prüfungsfeststellungen:
Vermietung und Verpachtung "K" : Aufwendungen für eine
gemeinsame eheliche Wohnung können als Kosten der Lebensführung weder
bei der Einkünfteermittlung noch umsatzsteuerrechtlich geltend gemacht
werden. Die von der Abgabepflichtigen getätigten Aufwendungen für das
privat genutzte Haus verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung
entgegenstehenden Charakter als Kosten für die Lebensführung nicht
dadurch, dass einem Teil des Hauses eine Vermietung an den Ehegatten zugrunde
gelegt wird (siehe auch Erk. 93/13/0129). Die Vermietung wird daher nicht
anerkannt. Die Besteuerungsgrundlagen werden mit 0,- festgesetzt.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 sowie
gegen die Bescheide gemäß
§ 92 Abs.1 lit.b BAO betreffend
Umsatzsteuer 1997 und 1998 wurde Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass wie sich aus der Berufung des Gatten der Bw. ergibt, wird
die Bw. bei Obsiegen sowohl 1997 als auch 1998 ein zu versteuernden Einkommen
erzielen, das den seinerzeit eingereichten Steuererklärungen 1997 und 1998
entspricht und sich auch entsprechend umsatzsteuerlich auswirken wird. Es wurde
der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern,
dass sie erklärungsgemäß erlassen werden.
In der am 16. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde u.a. zur Vermietung des Arbeitszimmers ergänzend
ausgeführt: Dr. Wolf: Das Finanzamt hat den Mietvertrag unter
Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 13.10. 1993, 93/13/0129, nicht anerkannt.
Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt war allerdings ein ganz
anderer; in diesem Fall hat nämlich ein Ehepaar das ihnen gemeinsam
gehörige Haus sozusagen wechselseitig vermietet. Das Haus in K gehört
aber hingegen ausschließlich Frau H.M., dies auch aus erbrechtlichen
Gründen, sie hat nur einen Teil des Hauses, der wie bereits erwähnt,
hinzugebaut wurde (Studio, Büro), vermietet.
Dr Wolf legte dem Berufungssenat eine Aktennotiz vom
17.12.1996 über den mündlichen Mietvertrag zwischen der Bw. und deren
Gatten vor: Der Gatte mietet auf unbestimmte Zeit 65,69m² Studio +
20,4m² Büro + 43,28m² Keller (ausgebaut) - insgesamt
129,37m² zu 275,-/m² inkl. 20% USt zu abgerundet S 400.000,- p.a. im
Haus K - Wertsicherung 5% wie üblich - BK in der Miete
enthalten.
Weiters legte er eine Annuitätenberechnung, einen
Kontoauszug mit 2 Überweisungen in Höhe von S 19.170,- und S 53.688,60
datiert mit 30.12.1998 und die Jahresabrechnungen der Miete im Jahr 1997
über S 400,000,- und im Jahr 1998 über S 378.584,57 vor.
Dr. Plaschka: Betreffend das behauptete Mietverhältnis
zwischen den nunmehrigen Ehegatten ist allerdings darauf zu verweisen, dass der
Verwaltungsgerichtshof an Verträge zwischen nahen Angehörigen bzw.
nahen Bekannten strenge Maßstäbe anlegt.
Diese sind nach Meinung des Finanzamtes im Berufungsfall
keineswegs erfüllt. So würde insbesondere zwischen Fremden wohl kein
bloß mündlicher Mietvertrag abgeschlossen werden, überdies
entspricht auch ein Auszahlungsmodus, der von den jeweiligen Einkünften des
Mieters abhängt, nicht einer Vorgangsweise, wie sie zwischen Fremden
üblich ist.
Dr. Wolf: Ich verweise, dass beispielsweise 1997 sogar die
Miete von meinem Mandanten akontiert wurde. Bezüglich Miethöhe kann
jedenfalls wohl kein Zweifel bestehen, dass diese fremdüblichen Kriterien
entspricht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 UStG i.d.für das
Streitjahr geltenden Fassung ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
Leistungen, die auf familienhafter Grundlage erbracht
werden, sind nicht als "gewerbliche oder berufliche "Tätigkeit anzusehen.
Ihnen liegt nicht das Motiv der Einnahmenerzielung zugrunde, sondern das eines
Zusammenwirkens auf familienhafter Basis. Leistungsentgelte unterliegen daher
nicht der Umsatzsteuer und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. (UStG 1994,
Ruppe, § 2 Tz 39)
Zu § 1 UStG wird in o.a. UStG 1994 TZ 180
ausgeführt: An einem umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch
fehlt es, wenn Leistungen zwischen Angehörigen aus familiären Motiven
- Unterstützung, Gefälligkeit, familienhafter Pflichtmitwirkung
- erbracht werden, mögen hierfür auch "Gegenleistungen"
gewährt werden. Derartige Leistungen dienen nicht dem Zweck der
Einnahmenerzielung, den "Gegenleistungen" fehlt die Entgeltseigenschaft
(spezielle Entgeltlichkeit).
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 18.12.1990,
87/14/0155).
Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen für
den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit
Anerkennung finden, nämlich wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
- vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu
prüfenden - Beweiswürdigung ( vgl. für viele VwGH vom
29.11.2000, 95/13/0004; 28.11.2002, 2001/13/0032).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten ( vgl. VwGH 31.3.2003, 98/14/0164)
Gemessen hieran entspricht der Mietvertrag keinen einzigen
der angeführten Kriterien.
Publizität nach außen:
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem
Erkenntnis vom 8.9.1992, 87/14/0186, Folgendes aus:
"Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so
müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Bestandsgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des
Bestandszinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über
das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die
Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen."
Im gegenständlichen Fall wurde zwar beim steuerlichen
Vertreter über den mündlichen Vertrag eine Aktennotiz
verfasst.
Ein eindeutig, klarer und jeden Zweifel
ausschließender Inhalt ist aber der Aktennotiz nicht zu entnehmen. Die
Größe des Studios, der Preis pro m² und die sich daraus "in
etwa" ergebende gesamte Jahresmiete. Ein Mietvertrag unter Fremden enthält
die Miete pro m², die Höhe und Tragung von Betriebskosten Vereinbarung
über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über
Instandhaltungspflichten.
Die erforderliche Publizität ist daher keineswegs
gegeben.
Eindeutiger und klarer Inhalt:
Der Gatte der Bw hat im Jahr 1997 S 400.000,- Jahresmiete
bezahlt und zwar in der Weise, dass die Jahresmiete in Höhe von S 400.000,-
mittels verschieden hohen Zahlungen zwischen S 30.000,- und S 170.000,- und in 6
Monaten von 26.2.1997 bis 28.7.1997 bezahlt worden ist. Für 1998 wurde eine
Jahresabrechnung über S 378.584,57 ab April 1998 bis August 1998 und
letzter Zahlung am 30.12.1998, wobei die Zahlungen in verschiedenster Höhe
überwiesen worden sind. Es wurden Rechnungen betreffend den Hausbau,
Gartengestaltung bezahlt, je nach finanzieller Lage des Gatten der
Bw..
Liegen bei Abschluss eines Mietvertrages übliche
Vereinbarungen tatsächlich nicht vor, fehlen also unter Fremden wesentliche
Vertragsbestandteile, kann von einem klaren und eindeutigen Inhalt nicht
gesprochen werden.
Fremdvergleich:
Ein Mietvertrag unter Fremdem würde nicht
abgeschlossen werden, in dem man dem Mieter überlässt, je nach der
Höhe seiner Einkünfte Miete zu bezahlen.
Weiters ist der laut mündlich abgeschlossenen
Mietvertrag Preis/m² in Höhe von S 275,- verglichen mit den Mieten
Mietenspiegel 2000 sehr hoch. Mieten in Wien "sehr gute Lage über
70m², höchste Kategorie 105-125 Schilling /m² und für
Niederösterreich St. Pölten sehr gute Lage" höchste Kategorie 88
Schilling/m² . Ein Fremder hätte eine so hohe Miete nicht bezahlt. In
der Berufung wurde ausgeführt, dass der Grund für die Höhe des
Preises für den m² in der Amortisation des in Österreich von der
Bw. angelegten Kapitals war. Eine Orientierung an den marktüblichen
Preisen, die von jedermann bezahlt worden wären, ist nicht
erfolgt.
Da die Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht
standhält, liegt eine unternehmerische Tätigkeit nicht vor. Es
unterliegen daher weder die Zahlungen der Umsatzsteuer noch sind die geltend
gemachten Vorsteuern anzuerkennen.
Auch betreffend die Einkommensteuer wird bei Verträgen
zwischen sich nahe stehenden Personen auf die Fremdüblichkeit geachtet. Die
Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise.
Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die
eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung
zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu
Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei
zivilrechtlicher Gültigkeit -für den Bereich des Steuerrechtes
nur dann anerkannt, wenn sie die bereits vorstehend angeführten Kriterien
erfüllen.
Wie den Ausführungen zur Umsatzsteuer zu entnehmen
ist, entspricht der Mietvertrag zwischen den Ehegatten keinem einzigen Punkt den
vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für Verträge
zwischen nahen Angehörigen.
Der Mietvertrag war nicht anzuerkennen.
Es fehlt an einem umsatzsteuerlich relevanten
Leistungsaustausch. Es ist keine Umsatzsteuer festzusetzen und keine Vorsteuer
anzuerkennen.
Es liegen keine steuerlich zu erfassenden Einkünfte
vor.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4088-W/02
- Stammnummer
- 15648
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF