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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0506-W/10

Werbungskosten, Chinareise einer HTL-Direktorin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-W/10vom 02.12.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 3. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom 10. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 und vom 14. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 16. Februar 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla nach der am 16. September 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist Schulleiterin an der xxx. In der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 beantragte die Bw. verschieden Ausgaben als Werbungskosten. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren deren Abzugsfähigkeit. Die Bw. wurde mit 1. September 2003 mit der provisorischen Leitung der xxx betraut und mit Wirksamkeit vom 1. August 2005 als Direktorin ernannt. Für die Ausübung der Direktorentätigkeit ist es gesetzlich vorgesehen, dass ein Schulmanagementlehrgang erfolgreich abgelegt wird, den die Bw. im Jahr 2007 erfolgreich abgelegt hat. Ebenso müssen laut Schreiben des Stadtschulrates vom 23. September 2010 laufend berufliche Fortbildungen absolviert werden. Arbeitnehmerveranlagung 2007 Mit Antrag vom 29. September 2008 brachte die Bw. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 ein, in der u.a. folgende Werbungskosten beantragt wurden: Arbeitsmittel: 1.403,95 € Fachliteratur: 137,80 € Reisekosten: 2.921,60 € Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung: 11,00 € In einem Vorhalt wurde die Bw. um Vorlage von detaillierten Aufstellungen bezüglich der Werbungskosten unter Angabe von Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung (bei Literatur Angabe von Autor und Buchtitel), Einzelpreise, Summen und gegebenenfalls Aufklärung bzw. Beschreibung des beruflichen Zusammenhanges ersucht. Ebenso wurde die Belege in Kopie abverlangt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Februar 2009 wurden in der Folge Werbungskosten in Höhe von 1.333,47 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Delegationsreise nach K sowie der Messebesuch zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, da diese auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse sind. Die Aufwendungen für Drucker und PC samt Zubehör wurden um 40% Privatnutzung gekürzt. Die Kosten für das Buch "Tibetische Sprichwörter" wurden ebenfalls nicht anerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung und führte begründend aus: Reisekosten Delegationsreise K: In der Funktion als Direktorin der xxx sei es notwendig gewesen an dieser Reise teilzunehmen. Die xxx hat Schulpartnerschaften zu chinesischen Schulen, insbesondere werden derzeit in Kooperation mit der Bezirksvorstehung für den 22. Bezirk Partnerschaften mit Schulen in L aufgebaut. Da im technischen und wirtschaftlichen Bereich K ein immer wichtigerer Partner Österreichs werde, ist die xxx stets bestrebt, den SchülerInnen die bestmögliche Ausbildung zu gewährleisten, dazu gehöre auch der Umgang und die Zusammenarbeit mit den künftigen chinesischen Wirtschaftspartnern. k- Schulleiter waren vor und nach dieser Reise zu Kooperationsgesprächen in der xxx. Es war daher unumgänglich, wenn die Partnerschaften erfolgreich sein sollen, dass die Schuldirektorin zu Kooperationsgesprächen nach K fährt. Bei der Delegationsreise nach K habe es sich um eine Auslandsdienstreise im Auftrag des Stadtschulrates Wien gehandelt. Die Dienstreise fiel teilweise in die schulfreie Zeit (Osterferien), daher ist der Auslandsdienstreiseauftrag nur für die Schulzeit ausgestellt, da während der Ferialzeit grundsätzlich vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Auslandsanträge bewilligt werden können. Reisekosten (Messebesuch ): Zum Zwecke der Schulpartnerbetreuung sei der Besuch einer Creativmesse notwendig, Anregungen und Ideen finden ihre erfolgreiche Umsetzung in der Schulpartnerbetreuung und in den Werkstätten. (siehe Homepage der xxx - Preise). Aufwendungen für Drucker und PC samt Zubehör : Bei den Werbungskosten beantragten Aufwendungen handle es sich zu 100% um berufliche Aufwendungen. Für die private Natur habe die Bw. nachweislich eigene Geräte, die Aufwendungen für diese können dargelegt werden. Abschließend beantragte die Bw. die Berücksichtigung der beantragten Reisekosten sowie 100% der Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Drucker samt Zubehör. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 wurde ein Ersuchen um Ergänzung übermittelt, indem die Bw. aufgefordert wurde nachstehenden Fragen zu beantworten: Da gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 10. Februar 2009 am 5. März 2009 Berufung erhoben und im Wesentlichen beantragt wurde, dass Reisekosten für eine Reise nach K, Reisekosten für den Besuch der Creativmesse in Salzburg sowie die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers und eines Druckers mitsamt Zubehör ohne Berücksichtigung eines Privatanteiles als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen, sind die Angaben zu ergänzen. Darüber hinaus wurden in der Arbeitnehmerveranlagung 2007 auch Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge, etc: 57 € Aufwendungen für Arbeitsmittel: 1.403,15 € Aufwendungen für Fachliteratur: 137,80 € Aus- und Fortbildungskosten 11,00 € geltend gemacht. 1. Fachliteratur Aufwendungen für Fachliteratur stellen Werbungskosten dar, wenn diese geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, keine Werbungskosten dar (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184). Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betreffend Literatur für die Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Es sei Sache eines Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an einer entsprechenden Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen. Die Bw. wird hiermit aufgefordert darzulegen, dass es sich bei den von Ihnen angeschafften Druckwerken um Fachliteratur im Sinne des § 16 EStG handelt, widrigenfalls die Aufwendungen nicht anerkannt werden können. 2. Arbeitsmittel Die vorgelegte Rechnung mit der laufenden Nummer 7 weist als Leistungsgegenstand "Bürobedarf' aus. Aus dieser Bezeichnung sei nicht ersichtlich, ob dieser Aufwand beruflich veranlasst sei. Folglich wird die Bw. aufgefordert, die berufliche Veranlassung dieser Kosten nachzuweisen, widrigenfalls diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können. Betreffend der Geltendmachung der Aufwendungen für eine "Fotoausarbeitung" (143,25 €) als Werbungskosten wurde die Bw. aufgefordert, die berufliche Veranlassung dieser Kosten nachzuweisen, widrigenfalls diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können. Hinsichtlich der Geltendmachung der Aufwendungen für "Schreibarbeiten" und "Korrekturlesen" (gesamt 720,00 €) als Werbungskosten wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass diese Arbeiten von einem der Familienangehörigen der Bw. durchgeführt worden sein dürften. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH Verträge zwischen Familienangehörigen, um steuerlich überhaupt beachtlich zu sein, eine nach außen ausreichende Publizitätswirkung und einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen müssen und dass diese Verträge darüber hinaus einem Fremdvergleich standhalten müssen. Die Bw. wurde aufgefordert, die oben angeführten Voraussetzungen im Zusammenhang mit den angeblich für Sie übernommenen Arbeiten nachzuweisen, widrigenfalls diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können. 3. Gewerkschaftsbeiträge etc. Unter der Kennzahl 717 "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen..." wurden Aufwendungen für "ADV" und "Volkshilfe" geltend gemacht. Die Bw. wurde aufgefordert nachzuweisen, dass es sich bei den geleisteten Beträgen um Gewerkschaftsbeiträge oder sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt, widrigenfalls diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. 4. Aus- und Fortbildungskosten Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich sei die konkrete Einkunftsquelle. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht, wie im gegenständlichen Verfahren, eine (behauptete) "Bildungsmaßnahme" in einem angeblichen Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich. Die Bw. wurde aufgefordert nachzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar "Journalistisches Schreiben" um Aus- bzw. Fortbildungskosten handle, widrigenfalls diese Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden können. 5. Computer, Kopierer samt Zubehör Die Bw. wurde aufgefordert, die von ihr behauptete ausschließlich berufliche Verwendung der angeschafften Gegenstände (Computer, Kopierer, ...) nachzuweisen. Weiters wurde sie aufgefordert nachzuweisen, dass der Computer und der Kopierer auch nicht durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen für private Zwecke verwendet werden. Auch hinsichtlich solcher Personen wäre das Vorhandensein von "eigenen" Geräten für den privaten Gebrauch nachzuweisen. 6. Reisekosten a) Kreise: Zu der beantragten Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reise nach K wird ausgeführt, dass Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 EStG darstellen; es sei denn diese Aufwendungen sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Spielen bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung einer (nahezu) beruflich veranlassten Reise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH 31.5.2000, 97/13/0228). Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069; VwGH 17.5.2000, 98/15/0050; VwGH 17.5.2000, 99/15/0055; VwGH 29.1.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/13/1094 betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens). Aus den übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass ein Großteil des Programms allgemein interessante Programmpunkte enthält (z.B.: abc, ...). Der Umstand, dass es sich nach den vorgelegten Unterlagen um eine "Auslandsdienstreise" gehandelt hat, ändere ebenso wenig etwas an der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, wie der Umstand, dass gegebenenfalls für eine Reise seitens des Dienstgebers steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 Z 3 EStG gewährt worden sind. Unter Zugrundelegung der obigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Auslandsreise sei die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die K reise nicht gegeben. Aber selbst wenn eine Abzugsfähigkeit dieser Auslandsreise vorgelegen hätte, sei aus dem dem Finanzamt als Beilage 1/1 zur Berufung vorgelegten Schreiben ersichtlich, dass die Kosten "vollinhaltlich von dritter Seite übernommen" worden seien. Darüber habe die Bw. im Veranlagungsjahr steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG in der Höhe von 1.799,99 € erhalten. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass Werbungskosten um gewährte Kostenersätze zu kürzen sind - Sie werden daher aufgefordert, dem Finanzamt eine Aufgliederung Ihres Dienstgebers zu den oben angeführten steuerfreien Bezügen zu übermitteln. Die Bw. wurde aufgefordert, zu den obigen Ausführungen betreffend "allgemein interessante Programmpunkte", die Unbeachtlichkeit des Vorliegens einer "Auslandsdienstreise" für die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, die Übernahme der Kosten von dritter Seite und die steuerfreien Kostenersätze eine Stellungnahme abzugeben und dem Finanzamt eine Aufgliederung des Dienstgebers zu den steuerfreien Bezügen gemäß § 26 EStG zu übermitteln. b) Creativmesse in Salzburg Die Bw. wurde ersucht, die berufliche Veranlassung der Reise nachzuweisen und einen Stundenplan/Veranstaltungsplan/Tagesablauf vorzulegen und dem Finanzamt eine detaillierte Reisekostenaufstellung unter Angabe von Tag, Beginn der Reise (Ort, Zeit), Fahrtziel bzw. Zweck der Reise, Ende der Fahrt, Ende der Reise (Ort, Zeit) sowie Angabe der Diäten sowie eventueller Ersätze des Dienstgebers vorzulegen. Auf den Umstand, dass die Bw. von Ihrem Dienstgeber im Veranlagungsjahr steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG in der Höhe von 1.799,99 € erhalten habe, wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber noch einmal verwiesen. Sollten die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der angeführten Frist dem Finanzamt übermittelt werden, können diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 wurde der Vorhalt wie folgt beantwortet: Ich bin Schulleiterin und Direktorin der xxx, eine erfolgreiche, technische Ausbildungseinrichtung, die von ca. 1300 SchülerInnen besucht wird. Diese werden von ca. 160 LehrerInnen unterrichtet. Weiters stehen im Verwaltungsbereich noch ca. 25 Personen im Einsatz. Mein Aufgabenbereich umfasst die Leitung und das Management dieser Schule. Zu meinen Aufgaben gehören die erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit und der kontinuierliche Verbesserungsprozess. Die Schule wurde unter meiner Leitung, durch meine Tätigkeit und Einsatz sehr oft öffentlich ausgezeichnet, z.B. Die xxx ist seit September 2002 als einzige Wiener Schule nach ISO 14001 zertifiziert. Seit dem Jahre 2000 erhält die xxx jährlich für den betrieblichen Umweltschutz die ÖkoProfit-Auszeichnung. Die xxx ist die erste Schule Österreichs, die im Jahre 2005 einen Nachhaltigkeitsbericht herausgegeben hat. Dieser Bericht wird jährlich zusammengestellt aktualisiert und veröffentlicht. Alle Berichte wurden von der Wirtschaft mit dem ASRA ausgezeichnet. Weitere Erfolge sind auf der Homepage der xxx nachlesbar. 1. Fachliteratur Alle Direktoren höherer technischer Schulen müssen die vom Unterrichtsministerium vorgeschriebene und durchgeführte Führungskräfteausbildung absolvieren. Auch ich habe diese Ausbildung gemacht und für diese Ausbildung die Fachbücher Beleg 11, 12, 13, 14, 16 laut meiner Werbungskostenaufstellung, Punkt Fachliteratur, benötigt. Es handelt sich hier um Fachliteratur, die im unmittelbaren Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Schulleiterin steht. Beleg 15 "Tibetische Sprichwörter" steht ebenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Schulleiterin, da die Schulleiterin im Rahmen der Beziehungspflege mit den tibetischen Schulpartnern unserer Partnerschule in Tibet den notwendigen Schriftverkehr führt. Dazu ist es notwendig die tibetischen Sprichwörter zu kennen, um darauf reagieren zu können. Weiters wurden Roll Ups für die Schule gestaltet, wo angedacht wurde, ein tibetisches Sprichwort anzubringen. 2. Arbeitsmittel Beleg 7 weist die Anschaffung einer Fax-Rolle nach. Dieses Thermopapierfax stand bis Mitte 2008 in meinem Büro in der xxx und wurde noch sporadisch für berufliche Zwecke genutzt. Beleg 10 Fotoausarbeitungen: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen für die Ausstellung über die Partnerschule der xxx. Es handelt sich hier um die Shoe-Schule in a/Tibet. Aufgabe der Direktorin der xxx ist es, diese Schulpartnerschaft zu pflegen und entsprechende Berichte und Dokumentationen zu verfassen und der Öffentlichkeit, vorwiegend den SchülerInnen und LehrerInnen, der xxx zu präsentieren. Diese Ausstellung ist ein Teil des Partnerschafts-programmes. Wie ja bekannt ist, sollen Schulen Öffentlichkeitsarbeit betreiben - es stehen aber keine Mittel seitens des Staates zur Verfügung - so auch für Schulpartnerschaftsprogramme. Da eine Ausstellung ohne Bilder nicht sehr aussagekräftig ist und ich andererseits als Schulleiterin die Aufgabe habe, die Öffentlichkeitsarbeit zu machen, habe ich die Fotoausarbeitungen für die Ausstellung bezahlt. Die Ausgaben waren daher beruflich veranlasst. Zu Schreibarbeiten und Korrekturlesen Die xxx ist die erste Schule Österreichs, die einen Nachhaltigkeitsbericht herausgegeben hat. Dieser Bericht wird jährlich aktualisiert und in Form eines Fortschrittsberichts veröffentlicht. Diese Öffentlichkeitsarbeit obliegt mir als Direktorin. Das Schreiben und Korrekturlesen der einzelnen Berichtsteile ist sehr viel Arbeit. Die Artikel werden zwar von den einzelnen Personen geliefert, diese müssen umgeschrieben werden, nach der Zusammenstellung des Berichtes muss dieser zweimal Korrektur gelesen werden und dies alles in einer sehr kurzen Zeitspanne. Die LehrerInnen und Sekretärinnen der xxx haben wegen Überlastung, trotz des Angebotes der Bezahlung, dankend abgelehnt diese Arbeit zu übernehmen. Die Arbeit wurde letztendlich von meiner Stiefmutter, Frau EM, eine erfahrenen Büroleiterin, die auch meine Qualitätsansprüche kennt, übernommen. Die Arbeiten wurden in der xxx ausgeführt, von mir korrekt bezahlt und halten jedem Fremdvergleich stand. Das Ergebnis kann entweder auf der Homepage der xxx eingesehen werden. Auf Wunsch kann auch eine CD zur Verfügung gestellt werden. 3. Gewerkschaftsbeiträge 3a. Mitgliedsbeitrag ADV - Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung Das Ziel dieser Arbeitsgemeinschaft ist es, Mitgliedern und der Öffentlichkeit Informationen über den optimalen Einsatz von Computern und Netzwerken zu vermitteln. Die Zielgruppe der Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung sind Anwender von EDV-Systemen, Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnik, Führungskräfte, EDV-Spezialisten, Betriebsorganisatoren, Berater, Wissenschaftler, Schulen und Studierende. Die xxx hat mehrere Abteilungen, in denen Informatik ausgebildet wird, für die Direktorin ist es unerlässlich und beruflich veranlasst in den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften Mitglied zu sein. 3b. Mitgliedsbeitrag Volkshilfe Die xxx arbeitet mit der Volkshilfe an gemeinsamen Projekten, das letzte gemeinsame Projekt hat sogar den 3. Platz beim Gesundheitspreis der Stadt Wien gewonnen (siehe Homepage der xxx und Beilage 1). Die Mitgliedschaft bei der Volkshilfe ist beruflich veranlasst. 4. Aus- und Fortbildungskosten Auch Schulen stehen im Konkurrenzkampf untereinander, wer sich in der Öffentlichkeit am besten präsentiert, merkt dies an den Schülerzahlen. Eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist daher unerlässlich. Öffentlichkeitsarbeit und Management gehören in den Aufgabenbereich einer Schulleiterin, eine entsprechende Präsenz in der Presse ist notwendig und die Direktorin hat auch die entsprechenden Artikel der Presse zu liefern. Ich habe eine universitäre, technische Ausbildung und keine Ausbildung in Pressearbeit, so war es für mich unumgänglich, dass ich mir dieses Wissen angeeignet habe. Ich habe mehrere Seminare u.a. auch das Seminar "Journalistisches Schreiben" besucht, um diesen Teil der Öffentlichkeitsarbeit, der in meinen Aufgabenbereich fällt, durchführen zu können. Anbei eine kleine Auswahl der von mir geschriebenen und von der Presse übernommen Artikel. 5. Computer, Kopierer mitsamt Zubehör 5a. Kopierer: Dieser stand bis Mai 2008 in meinem Büro in der xxx und wurde nur beruflich genutzt. 5b. PC: Es handelt sich hier um einen Rechner im Selbstbau, der für Unterrichtszwecke eingesetzt wird (ich unterrichte neben meiner Schulleitertätigkeit 9 Stunden wöchentlich Informatikgegenstände). 6. Reisekosten: 6a. Kreise: Die Reise erfolgte aufgrund einer Einladung des Bürgermeisters von V-/Shanghai. Das Ziel dieser Reise war, die Partnerschaft der Bezirke D und V- zu stärken und Schulpartnerschaften abzuschließen. Das Programm wurde von der Österreichisch-k-n Gesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Außenamt der Stadt Shanghai erstellt. Von der Stadt ux bestand der ausdrückliche Wunsch, dass der Bezirk D und die xxx eine Partnerschaft aufbaut. In meiner Funktion als Direktorin der xxx war es notwendig an dieser Reise teilzunehmen - in technischen und wirtschaftlichen Bereichen wird K ein immer wichtigerer Partner für Österreich. Die xxx ist stets bestrebt den SchülerInnen die bestmögliche Ausbildung zu gewährleisten, dazu gehört auch der Umgang und die Zusammenarbeit mit k-n Jugendlichen und Einrichtungen. Die Zusammenarbeit mit chinesischen Schulen und Behörden kann nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn wir Europäer deren kulturelles Erbe und deren Gepflogenheiten kennen. Auf dieser Delegationsreise war es unumgänglich mit den k-n Behördenvertretern die kulturellen Denkmäler und Besichtigungen zu absolvieren, ebenso Bankette (z.B. Pekingentenbankett oder Bankett mit dem Bürgermeister oder der Stadtregierung). Diese Veranstaltungen werden in K dazu verwendet, den potenziellen Partner kennen zu lernen und die Entscheidungen werden nicht am Verhandlungstisch sondern bei diesen Veranstaltungen getroffen. Bei den Banketten wird über das gezeigte kulturelle Programm geredet und in diesem Rahmen werden die Vorstellungen und Wünsche des Gastgebers an seine Gäste sehr gezielt angebracht. Das Schaffen einer Vertrauensbasis für den Aufbau einer tragfähigen Beziehung ist in K immens wichtig. Kennen lernen und Vertrauensbildung und Aufbau eines Beziehungsnetzes erfolgt im Rahmen von gemeinsamen Besichtigungen von Kulturgütern und Banketten. Es ist ja bekannt, dass Angestellte österreichischer Firmen, die in K erfolgreich Geschäfte abschließen möchten, extra Seminare besuchen, damit sie die die Gepflogenheiten und Umgangsformen der ken kennen und richtig reagieren können. Auch die Wirtschaftsuniversität Wien bietet dafür entsprechende Seminare an (Cross-cultural-communikation). Das Programm der Delegationsreise war von den ken so gestaltet, dass sie die Gelegenheit hatten, die künftigen Partner sehr genau kennen zu lernen. Allgemein interessierende Programmpunkte enthielt dieses Programm nicht, denn jede Minute war von den ken vorgegeben, und es ist kein Genuss mit einer k-n Delegation von Beamten und Würdenträgern Kulturdenkmäler zu besichtigen, für individuelle Eindrücke bleibt hier kaum Zeit. Weiters möchte ich anmerken, dass ich über 20 Mal in K unterwegs war und diese auf der Delegationsreise gezeigten Kulturdenkmäler sehr oft schon mit Führungen besucht habe. Es war daher für mich kein privater Nutzen dabei. Der Vergleich betreffend einer Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau nach Kalifornien ist hier nicht passend, da es von der Ankunft bis zur Abreise keinerlei Freizeitmöglichkeit gab, da die Teilnehmer stets von chinesischen Staatsbeamten begleitet waren und die ken sehr gezielt in jeder Situation auf ihr Ziel - Partnerschaften und Zusammenarbeitsverträge mit "würdigen" Partnern abzuschließen, aus waren. Ich habe im Rahmen dieser Delegationsreise ein Schulpartnerschafts- und Zusammenarbeitsübereinkommen für die xxx mit der ZZ Berufsschule, nach einem langwierigen Kennenlernen der k-n Partner, abgeschlossen. Die SchülerInnen beider Schulen werden ein gemeinsames Medienprojekt durchführen. Derzeit arbeiten beide Schulen an der Umsetzung. Aufgrund der nachhaltigen Entwicklung, siehe Nachhaltigkeitsbericht, sind internationale Kontakte ein Teil des Schulprogramms der xxx. Mir als Direktorin obliegt der Anbahnung, Auswahl und Pflege dieser internationalen Beziehungen. Die Delegationsreise hat ausschließlich dem Aufbau von internationalen Beziehungen für die xxx gedient und war nicht von privatem Interesse getragen. Wie bereits vorgelegt, handelte es sich um eine vom Arbeitgeber bewilligte Auslandsdienstreise, die Kosten wurden zur Gänze von mir getragen und nicht "Vollinhaltlich von dritter Seite übernommen" und es gab auch keine steuerfreien Kostenersätze seitens des Dienstgebers für diese Reise. Anbei eine Aufgliederung des Stadtschulrates für Wien über die steuerfreien Bezüge gemäß § 26 EStG (Beilage 3). 6b. Creativmesse in Salzburg Die Creativmesse ist die einzige Messe in Österreich, wo Design- und Lifestyleartikel aus Metall und anderen Werkstoffen präsentiert werden, die von Jugendlichen in veränderter Form im Werkstättenunterricht erzeugt werden können und wo sie dabei gleichzeitig die erforderlichen Fertigkeiten lernen. Die fertigen Werkstücke können dann einer persönliche Verwendung zugeführt werden. Die Creativmesse liefert daher Ideen für den modernen Werkstättenunterricht, damit die Ausbildung auch zeitgemäß ist und den SchülerInnen Spaß bereitet. Die xxx nimmt jährlich an zahlreichen Messen und Ausstellungen teil, die Creativmesse liefert Ideen wie man sich auf Ausstellungen und Messen attraktiv präsentieren kann und unterstützt mich daher in meinen Bemühungen stets für eine zeitgemäße und attraktive Präsentation der xxx zu sorgen. Ein Reisekostenersatz seitens des Dienstgebers erfolgte nicht (Kostenaufstellung Beilage 4). In der Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO wurden Werbungskosten lediglich in Höhe von 331,72 € anerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde: In der Berufung habe die Bw. im Wesentlichen beantragt, dass Reisekosten für eine Reise nach K und für den Besuch der Creativmesse in Salzburg sowie Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers und eines Druckers mitsamt Zubehör ohne Ausscheidung eines Privatanteiles als Werbungskosten berücksichtigt werden. Darüber wurden unter anderem Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge, für Arbeitsmittel und für Fachliteratur sowie Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht. 1. Fachliteratur Aufwendungen für Fachliteratur stellen Werbungskosten dar, wenn diese geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, keine Werbungskosten dar (VwGH 23.5,1984, 82/13/0184). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betreffend Literatur für die Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an einer entsprechenden Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen. Die Bw. hat dem Finanzamt Rechnungen (Nummern 11, 12, 13) mit der Warenbezeichnung "1 Buch" vorgelegt und auf der Rückseite dieser Rechnungen selber nachträglich die Autoren und die Titel dieser Bücher ("Basiswissen für Führungskräfte", "Soft Skills", "Mediengestaltung") vermerkt. Weiters wurden Druckwerke angeschafft, die (neben den oben angeführten Büchern) nach Ihren eigenen Angaben für eine durchgeführte Führungskräfteausbildung benötigt hätten. Darüber wurde vorgebracht, dass die Anschaffung des Buches "Tibetische Sprichwörter" (Rechnung Nr. 15) beruflich veranlasst gewesen sei. Unabhängig davon, dass eine angeblich durchgeführte Führungskräfteausbildung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, wurde darüber hinaus auch nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die in den Rechnungen 11-14 und 16 angeführten Bücher tatsächlich für eine bestimmte angebliche Führungskräfteausbildung hätten verwenden können. Es handelt sich bei den angeschafften Büchern nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, weswegen die Aufwendungen für diese Druckwerke keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rechnungen mit den Nummern 11-13 tatsächlich den Erwerb jener Bücher belegen, die von Ihnen nachträglich auf der Rückseite dieser Rechnungen angeführt worden sind. Ebenso stellt der Erwerb des Buches "Tibetische Sprichwörter" auch dann keine Fachliteratur im Sinne des EStG dar, wenn dieses Buch auch für einen angeblichen Schriftverkehr mit einer tibetischen Schule verwendet worden wäre. Dies gilt umso weniger für den Fall, dass eine Person, die aus persönlichem Interesse "über 20 Mal in K unterwegs war", offensichtlich (auch) aus persönlichem Interessen ein solches Buch erwirbt. 2. Arbeitsmittel Zu den geltend gemachten Werbungskosten für 10 angebliche Fotoausarbeitungen wird vorweg ausgeführt, dass dieser Betrag zwar in der vorgelegten Tabelle angeführt, dem Finanzamt aber die entsprechenden Belege trotz des entsprechenden Ergänzungsersuchens vom 30.09.2008 nicht übermittelt wurden. Es ist sohin durch das Finanzamt weder nachprüfbar, ob überhaupt und gegebenenfalls wann diese Beträge für Fotoausarbeitungen bezahlt worden sind, weswegen diese Aufwendungen schon aus diesem Grund steuerlich nicht anerkannt werden konnten. Aber selbst wenn die Aufwendungen für die Fotoausarbeitungen belegmäßig nachgewiesen worden wären, wären diese steuerlich nicht abzugsfähig, weil die Ausarbeitung von Fotos von Auslandsreisen auch dann überwiegend privat veranlasst ist, wenn diese Fotos in der Folge (teilweise) für eine Ausstellung verwendet worden wären. Dies gilt wiederum umso weniger für den Fall, dass eine Person, die aus persönlichem Interesse "über 20 Mal in K unterwegs war", offensichtlich (auch) aus persönlichem Interessen diese Fotos anfertigt. Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für "Schreibarbeiten" und "Korrekturlesen", die nach Angaben der Bw. von der Stiefmutter, Frau EM, durchgeführt worden sind, wird an dieser Stelle festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH Verträge zwischen Familienangehörigen, um steuerlich überhaupt beachtlich zu sein, eine nach außen ausreichende Publizitätswirkung und einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen müssen und dass diese Verträge darüber hinaus einem Fremdvergleich standhalten müssen. Festgehalten wird auch, dass der Empfänger von Zahlungen diese steuerlich erklären muss. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder eine ausreichende Publizitätswirkung noch eine klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt der Vereinbarung abzuleiten (fraglich ist beispielsweise, ob eine Bezahlung der "Schreibarbeiten" und des "Korrekturlesens" nach Seiten, Stunden oder auf andere Weise erfolgte), weswegen auch das Erfordernis des Fremdvergleiches nicht erfüllt ist (mit einem fremden Dritten wären entsprechende Vereinbarungen getroffen worden). Darüber hinaus wurde dem Finanzamt ein tatsächlicher Zahlungsfluss nicht nachgewiesen. Da sohin keine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Vertrages zwischen Familienangehörigen erfüllt ist, konnten die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden. 3. Gewerkschaftsbeiträge Bei den Zahlungen an die Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung und die Volkshilfe handelt es sich nicht um Gewerkschaftsbeiträge oder sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen, weswegen diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten. 4. Aus- und Fortbildungekosten Es wurden Aufwendungen für das Seminar "Journalistisches Schreiben" als Aus- oder Fortbildungskosten geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, darstellen. Eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist die konkrete Einkunftsquelle. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht, wie im gegenständlichen Verfahren, eine (behauptete) "Bildungsmaßnahme" in einem angeblichen Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich. Bei dem Seminar "Journalistisches Schreiben" handelt es sich um eine Bildungsmaßnahme, die auch bei nicht in Ihrem Beruf tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Diese Aufwendungen sind daher auch dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für eine ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. 5. Computer, Kopierer mitsamt Zubehör Zu der geltend gemachten 100%igen beruflichen Nutzung des Kopierers und des PC wird an dieser Stelle festgehalten, dass die ausschließliche berufliche Nutzung dieser Geräte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden. Hinsichtlich des Kopierers wurde ausgeführt, dass sich dieser bis Mai 2008 im Büro befunden haben soll. Das Finanzamt geht davon aus, dass einer Direktorin einer HTL in Wien für berufliche Zwecke ein Kopiergerät zur Verfügung steht, weswegen bei der Anschaffung eines zusätzlichen Kopierers schon aus diesem Grund von einer privaten Mitveranlassung ausgegangen wird. Aber selbst, wenn die Schule über keinen Kopierer verfügt hätte, entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass im Büro auch private Schriftstücke kopiert werden. Letztendlich wurden auch keine Umstände angeführt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass von einem geringeren Privatanteil ausgegangen werden kann (etwa das Vorhandensein eines zweiten Kopierers an der Wohnadresse), weswegen die Aufwendungen im Schätzungsweg um einen Privatanteil von 40% gekürzt werden. Auch beim PC geht das Finanzamt davon aus, dass einer Direktorin einer HTL in Wien für berufliche Zwecke ein PC zur Verfügung steht, weswegen auch bei der Anschaffung eines zusätzlichen PC´s schon aus diesem Grund von einer privaten Mitveranlassung ausgegangen wird. Es wurde dem Finanzamt nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass sich dieser PC an Ihrem Arbeitsplatz befindet bzw. dass dieser PC ausschließlich von Ihnen verwendet wird. Selbst wenn am Arbeitsplatz kein PC zur Verfügung stünde, ist von einer teilweisen privaten Nutzung des PC´s auszugehen (Senden und Empfangen privater e-Mails, ...). Letztendlich habe die Bw. auch in diesem Fall keine Umstände angeführt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass von einem geringeren Privatanteil ausgegangen werden könne (etwa das Vorhandensein eines zweiten PC an der Wohnadresse), weswegen auch diesfalls die Aufwendungen im Schätzungsweg um einen Privatanteil von 40% gekürzt werden. 6. Reisekosten 6 a. Kreise: Zu der beantragten Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reise nach K wird ausgeführt, dass Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 EStG darstellen, es sei denn diese Aufwendungen sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Spielen bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung einer (nahezu) beruflich veranlassten Reise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH 31.5.2000, 97/13/0228). Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069; VwGH 17.5.2000, 98/15/0050; VwGH 17.5.2000, 99/15/0055; VwGH 29.1.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/13/1094 betreffend Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens). Aus den übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass ein großer Teil des Programms allgemein interessante Programmpunkte enthält (z.B. abc, ...). Der Umstand, dass es sich nach den vorgelegten Unterlagen um eine "Auslandsdienstreise" gehandelt habe, ändert ebenso wenig etwas an der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, wie der Umstand, dass diese Reise vom Stadtschulrat für Wien für die Zeit von 30.3. bis 31.3.2007 bewilligt worden ist. Unter Zugrundelegung der obigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Auslandsreise sei die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die K reise nicht gegeben. Der Umstand, dass diese Reise privat mitveranlasst war, sei auch daraus ersichtlich, dass die Bw. nach Ihren eigenen Ausführungen in der Berufung bereits "über 20 Mal in K unterwegs" war, was unzweifelhaft darauf schließen lässt, dass diese Reise (auch) aus persönlichem Interesse unternommen wurde. b) Creativmesse in Salzburg Mit Ergänzungsersuchen vom 18.06.2009 wurde die Bw. ersucht, die berufliche Veranlassung der Reise zur Creativmesse in Salzburg nachzuweisen und einen Stundenplan / Veranstaltungsplan / Tagesablauf vorzulegen und dem Finanzamt eine detaillierte Reisekostenaufstellung unter Angabe von Tag, Beginn der Reise (Ort, Zeit), Fahrtziel bzw. Zweck der Reise, Ende der Fahrt, Ende der Reise (Ort, Zeit) sowie Angabe der Diäten sowie eventueller Ersätze des Dienstgebers vorzulegen. Es wurde daraufhin dem Finanzamt eine Aufstellung vorgelegt, nach der die Bw. am Samstag, dem 01.09.2007 mit dem Zug nach Salzburg gefahren ist, dort ganztägig die Messe besucht, in Salzburg genächtigt hätte und am Sonntag, dem 02.09.2007 mit dem Zug wieder nach Wien gefahren wäre. Darüber hinaus wurde begründend für die berufliche Veranlassung dieser Reise unter anderem ausgeführt, dass auf der Creativmesse Design- und Lifestyleartikel aus Metall und anderen Werkstoffen präsentiert werden und dass diese Messe Ideen liefere, wie auf Ausstellungen und Messen attraktiv präsentieren werde. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sei diese Reise nicht als beruflich veranlasst anzusehen, da diese Reise nicht ausschließlich durch den Beruf veranlasst und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht nahezu ausgeschlossen war (VwGH 18.2.1999, 97/15/0151). Festgehalten wird an dieser Stelle, dass selbst wenn die Reise beruflich veranlasst gewesen wäre, die Nächtigungskosten und die anteiligen Tagesgelder jedenfalls als privat veranlasst und damit als steuerlich nicht abzugsfähig einzustufen gewesen wären. Gegen diesen Bescheid stellte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag, der wie folgt begründet wird: Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen werde auf die Berufung vom 5.3.2009 sowie Ergänzung zur Berufung vom 20.7.2009 verwiesen, bzw. werde diese wie folgt ergänzt: Die in der Ergänzung zur Berufung angeführten Sachverhalte und Begründungen seien teilweise falsch interpretiert worden und auch die beruflichen Zusammenhänge nicht so gesehen, wie sie sich tatsächlich darstellen. 1. Fachliteratur Seit 2003 bin ich Schulleiterin und Direktorin der xxx. Alle Direktoren höherer technischer Schulen müssen die vom Unterrichtsministerium vorgeschriebene und durchgeführte Führungskräfteausbildung absolvieren. Auch ich habe diese Ausbildung gemacht und für diese Ausbildung die Fachbücher Beleg 11, 12, 13, 14, 16 laut meiner Werbungskostenaufstellung, Punkt Fachliteratur, benötigt. Es handelt sich hier um Fachliteratur, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Weiterbildung, die vom Dienstgeber vorgegeben und absolute Pflichtvorgabe für meine Tätigkeit als Schulleiterin war. Dies kann jederzeit der Stadtschulrat Wien bestätigen. Es wird ersucht, die Belege 11, 12, 13, 14, 16 als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2. Arbeitsmittel Beleg 10 Fotoausarbeitungen: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen für die Ausstellung über die Partnerschule der xxx. Es handelt sich hier um die Shoe-Schule in a/Tibet. Aufgabe der Direktorin der xxx ist es, diese Schulpartnerschaft zu pflegen und entsprechende Berichte und Dokumentationen zu verfassen und der Öffentlichkeit, vorwiegend den SchülerInnen und LehrerInnen, der xxx zu präsentieren. Diese Ausstellung ist ein Teil des Partnerschaftsprogrammes. Die Fotos hängen gerahmt in den Gängen der xxx und können jederzeit besichtigt werden. Es liegen hier keinerlei persönliche Interessen vor. Es wird ersucht, den Beleg 10 als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2a. Schreibarbeiten und Korrekturlesen Frau EM, eine erfahrenen Büroleiterin, die mit derartigen Arbeiten bestens vertraut ist, weiters auch verfügbar war, hat diese Arbeiten ausgeführt, weil die LehrerInnen und Sekretärinnen der xxx wegen Überlastung, trotz des Angebotes der Bezahlung, dankend abgelehnt haben, diese Arbeit zu übernehmen. Die Arbeiten wurden in der xxx ausgeführt, von mir korrekt bezahlt und halten jedem Fremdvergleich stand (10 € pro Stunde, bei Beleg Nr. 19 wurden 2 € und bei Beleg Nr. 17 wurden 8 € an Fahrkosten bezahlt). Das Ergebnis kann auf der Homepage der xxx eingesehen werden. Auf Wunsch kann auch eine CD zur Verfügung gestellt werden. Es wird ersucht, die Belege 17, 18, 19 und 20 als Werbungskosten zu berücksichtigen. 3. Gewerkschaftsbeiträge Es wird um Umreihung der Mitgliedsbeiträge an die Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung und an die Volkshilfe in den Bereich Werbungskosten ersucht, da es sich um Zahlungen handelt, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. Die xxx hat mehrere Abteilungen, in denen Informatik ausgebildet wird, für die Direktorin ist es unerlässlich und beruflich veranlasst in den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften Mitglied zu sein. Mitgliedsbeitrag Volkshilfe : Die xxx arbeitet mit der Volkshilfe an gemeinsamen Projekten, das letzte gemeinsame Projekt hat sogar den 3. Platz beim Gesundheitspreis der Stadt Wien gewonnen. (siehe Homepage der xxx und Beilage 1 der Ergänzung zur Berufung). Es wird um die Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge in Höhe von 57 € als Werbungskosten ersucht. 4. Aus- und Fortbildungskosten Diese Fortbildungskosten dienten dazu, um den Anforderungen im ausgeübten Beruf gerecht werden zu können Beim Seminar "Journalistisches Schreiben" handle es sich um eine Fortbildung für Personen, welche in ihrer beruflichen Tätigkeit auch Pressearbeit leisten. Als HTL-Direktorin habe ich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Presseartikel zu verfassen (Kopien von mir verfasster und veröffentlichter Artikel wurden bei der Ergänzung zur Berufung vorgelegt, Beilage 2). Da diese Artikel nicht wie Schulaufsätze zu verfassen sind, musste ich mich entsprechend fortbilden um qualitätsvolle Arbeit leisten zu können. Es wird ersucht, den Beleg Nr. 21 als Werbungskosten zu berücksichtigen. 5. Computer, Kopierer samt Zubehör Die beanstandeten Geräte wurden nur beruflich genutzt. Für private Zwecke stehen mir 2 bessere leistungsstärkere Geräte (Computer, Kopierer) zur Verfügung, auch der Haushalt einer Schulleiterin ist mit entsprechenden modernen Kommunikationsmitteln ausgestattet. Da der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass ich nicht eventuell einige Seiten für private Zwecke kopiert habe, ersuche ich um Anerkenntnis von 60 % der Abschreibungen und Aufwendungen für Computer und Kopierer. 6. Reisekosten a) Kreise Die Aufwendungen für diese Kreise waren ausschließlich beruflich veranlasst, es gab keinerlei private Belange für oder während dieser Reise. Die Reise erfolgte aus dienstlichen Gründen, es war keine Privatfahrt. Der Aufbau und die Pflege von Schulpartnerschaften wird vom Stadtschulrat Wien gewünscht und erwartet, als Direktorin einer großen HTL kann man sich diesem Auftrag nicht entziehen. Es wird die Teilnahme, auch wenn die Reise in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet, und auch die Kostentragung erwartet. (Siehe auch beiliegendes Schreiben des SSR Wien). Es wird ersucht, die Reisekosten für die Kreise als Werbungskosten zu berücksichtigen. b) Creativmesse in Salzburg In der Ergänzung zur Berufung habe ich eine Übersicht des SSR Wien über die mir refundierten Reisekosten vorgelegt, daraus geht hervor, dass kein Kostenersatz seitens des Stadtschulrates erfolgte. Ich habe diese Messe ausschließlich aus beruflichen Motiven besucht, da ich als Privatperson keine Anregungen für die Gestaltung von Messen und Ausstellungen, noch in irgendeiner Form Anregungen für die Erzeugung von Designartikeln benötige. Ich bin Schulleiterin und habe für die bestmögliche Präsentation der Schule in der Öffentlichkeit zu sorgen und dies geschieht u.a. bei der Beteiligung an Messen und Ausstellungen der Schule. Es wird ersucht, die Reisekosten für die Creativmesse als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Vorlageantrag stellte die Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Arbeitnehmerveranlagung 2008 Im Kalenderjahr 2008 beantragte die Bw. in ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung folgende Werbungskosten: [Grafik] Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 16. Februar 2010 wurden lediglich Werbungskosten in Höhe von 132,91 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988). Die Zahlungen laut Rechnung 1 seien keine Beiträge an Gewerkschaften oder Interessensvereinigungen und auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die in den Rechnungen 3, 12, 14, 17, 21 angeführten Beträge seien als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) steuerlich nicht abzugsfähig. Die in den Rechnungen 6, 8 - 10 und 23 - 28 angeführten Aufwendungen wären mangels Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Rechnung 11 betraf fast ausschließlich Fahrten in den Sommerferien oder an Samstagen und seien die Aufwendungen daher als privat veranlasst nicht abzugsfähig. Die in den Rechnungen 29 und 30 angeführten Druckwerke seien keine Fachliteratur iSd § 16 EStG. Die geltend gemachten Reisekosten (Klimakonferenz von Freitag Mittag bis Sonntag Nacht, Messebesuch an einem Sonntag und "Creativer Herbst 2007' in den Sommerferien) seien durchwegs privat veranlasst und daher steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen in den Rechnungen Nr. 13 und 22 seien um einen Privatanteil von 40% zu kürzen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung und führte begründend aus: AD Beleg 1: Es liegen hier Beiträge zu Vereinigungen vor, die mit der xxx, an der ich Direktorin und Lehrerin bin, zusammenarbeiten und als Schulleiterin ist es daher für mich beruflich notwendig diesen Vereinigungen anzugehören. Es liegen hier keine privaten Interessen an einer Mitgliedschaft zu diesen Vereinigungen vor.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0506-W/10
Stammnummer
50612
Gültig
02.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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