Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2140-W/02
Recht auf Gewinnanteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2140-W/02vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die
weiteren Mitglieder Mag. Hans Werner Schöggl, Dr. Gerald Alfons und KomzlR.
Stefanie Toifl über die Berufung der G.K., NY, F, vertreten durch Mayer
& Scholik Wirtschaftstreuhand Ges. mbH., 3340 Waidhofen, Wiener
Straße 37, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten, vertreten durch
ADir. Walter Schustacek, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und
1999, nach der am 10. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Seitens der Berufungswerberin (= Bw.) wurde die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1998 (OZ 2 ff./1998) am 7. Dezember 1999 erstellt, welche am
31. Dezember 1999 beim Finanzamt einlangte. Sie erklärte darin
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von
S 26.282,00 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
S 100.000,00. Als Sonderausgaben wurden Prämien für freiwillige
Personenversicherungen in Höhe von S 14.380,00 geltend gemacht. Die
Angabe von drei bezugsauszahlenden Stellen erwies sich als unzutreffend, weil
nur ein Lohnzettel von der Fa.K. an die Abgabenbehörde gemeldet wurde. Der
Erstbescheid wurde am 22. Februar 2000 (OZ 6 ff./1998) erstellt. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte ergab sich dabei aus Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 20.682,00 (nach Abzug
des Werbungskostenpauschbetrages) und den erklärten Einkünften aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 120.682,00. Von den erklärten
Sonderausgaben wurden S 3.595,00 abgezogen, sodass das steuerpflichtige
Einkommen S 117.087,00 betrug. Die darauf entfallende Abgabenschuld
errechnete sich mit S 3.344,00.
B)
Mit Schreiben vom 8. März 2000 (OZ 9/1998) wurde gegen den Erstbescheid
laut Abschnitt A) berufen und die Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer
für 1998 in Höhe von S 25.000,00 begehrt.
C)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2000 (OZ 12 ff./1998) wurde der
Erstbescheid abgeändert (und der Berufung Folge gegeben). Durch Anrechnung
der Kapitalertragsteuer ergab sich eine Gutschrift von
S 25.000,00.
D)
Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung [siehe Abschnitt F)] wurde
das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 wieder
aufgenommen und der diesbezügliche Sachbescheid am 3. Oktober 2000 (OZ 16
ff/1998) erstellt. In diesem Sachbescheid werden keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen, jedoch zusätzliche Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 3.800 (KZ 245)
ausgewiesen und die Kapitalertragsteuer laut der Berufung in Abschnitt B) nicht
mehr angerechnet. Es wurde somit eine Abgabenschuld von S 21.656,00
errechnet.
E)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wurde seitens der Bw.
am 4. April 2000 erstellt und langte am 12. April 2000 beim Finanzamt ein
(OZ 3 ff./1999). In dieser Einkommensteuererklärung wird eine
bezugauszahlende Stelle mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
in Höhe von S 28.400,00 angegeben. Ebenso werden Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 50.000,00 erklärt sowie
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 12.500,00.
Die Veranlagung
und damit die Erstellung des Erstbescheides für das Jahr 1999 erfolgte
unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung [siehe Abschnitt F)]. Die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit wurden mit S 26.600,00 (KZ 245)
festgesetzt, davon wurde der Pauschbetrag für Sonderausgaben von
S 819,00 abgezogen, sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen von
S 23.981,00 ergab. Die Abgabenschuld bzw. -gutschrift errechnete sich
mit S 0,00.
F)
Die im September 2000 durchgeführte Betriebsprüfung wurde im
BP-Bericht vom 2. Oktober 2000 (OZ
11 ff./1999) dargestellt. Die für dieses Verfahren relevante
Prüfungsfeststellung lautet:
Tz
10: Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Mit
schriftlichem Vertrag vom 29. Juni 1998 sei mit dem Ehegatten J.K. eine "echte"
stille Gesellschaft errichtet worden. Die Gesellschaft habe laut Vertrag am
1. Jänner 1998 begonnen und sei auf unbestimmte Zeit geschlossen
worden. Die stille Gesellschafterin bringe eine Geldeinlage von
S 500.000,00 ein, die auf Abruf einzubezahlen sei. Der Gewinnanteil der
Gesellschafterin betrage 40% des Erfolges.
Im Jahr 1998
seien S 100.000,00 und im Jahr 1999 S 50.000,00 an Gewinnanteilen
ausgeschüttet worden. Diese Ausschüttungen seien nach Einbehaltung der
25%igen KESt kurz vor Ablauf des jeweiligen Jahres auf das Bankkonto 207.XXX bei
der Raika A. (lautend auf "J.u.G.K.") ausgezahlt worden. Eine gewisse Zeit nach
diesen beiden Gewinnausschüttungen seien Einzahlungen auf das betriebliche
Bankkonto geleistet worden, die als Gesellschaftseinlagen gewertet worden seien.
Das "Verrechnungskonto stille Gesellschafterin" zeige sich wie
folgt:
|
Beträge
in S
|
|
Entnahme
|
Einlage
|
Saldo
|
22.12.1998
|
Ausschüttung
1998 nach KESt
|
75.000,00
|
---
|
-
75.000,00
|
30.
08.1999
|
Einlage
1
|
---
|
83.000,00
|
8.000,00
|
30.12.1999
|
Ausschüttung
1999 nach KESt
|
37.500,00
|
---
|
-
29.500,00
|
14.01.2000
|
Einlage
2
|
---
|
37.500,00
|
8.000,00
Die "Einlage
1" resultiere aus dem Verkaufserlös des privaten Pkw, der zivilrechtlich im
Eigentum des Ehegatten gestanden habe. Die "Einlage 2" stamme vom bereits oben
angeführten Bankkonto Nr. 207.XXX, worüber sowohl die Bw. als auch ihr
Ehegatte und Geschäftsinhaber verfügungsberechtigt sei.
Seitens der
Betriebsprüfung werde folgende Schlussfolgerung gezogen:
Für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (§ 21 BAO). Die
gewählte Vorgangsweise hinsichtlich Ausschüttung und ausstehende
Einlagen sei nur durch das Naheverhältnis zwischen den Ehegatten
begründet und diene dem Splitting des Betriebsergebnisses und der
(teilweisen) Umgehung der Individualbesteuerung. Es sei laut Ansicht der
Betriebsprüfung nicht fremdüblich, dass Gewinne vor Ablauf der
Abrechnungsperiode ausgeschüttet würden und das Ergebnis noch nicht
bekannt sein könne. Die ausgeschütteten Beträge wichen
beträchtlich von der betraglich vereinbarten Höhe ab.
Laut
Vertragspunkt VII. bestehe ein Recht auf Gewinnauszahlung insoweit nicht, als
die Einlage des stillen Gesellschafters nicht vollständig einbezahlt sei.
Die o. a. Vorgangsweise sei also weder vertragskonform noch fremdüblich.
Zur Herkunft der beiden Gesellschaftereinlagen sei anzumerken, dass sie
jedenfalls nicht eindeutig von der Gesellschafterin stammten.
Die stille
Gesellschaft werde daher vom Prüfer steuerlich nicht anerkannt, die als
Kapitaleinkünfte zum Ansatz gebrachten Ausschüttungen würden vom
Prüfer ausgeschieden, und zwar S 100.000,00 für 1998 und
S 50.000,00 für 1999.
G)
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 (OZ 221 ff./1999) wurde seitens der Bw. gegen
die (aufgrund der Betriebsprüfung) ergangenen Einkommensteuerbescheide
für 1998 und 1999, jeweils vom 3. Oktober 2000,
Berufung erhoben und begründend
ausgeführt:
Die Berufung
richte sich gegen die Nichtanerkennung der echten stillen Gesellschaft zwischen
der Bw. und ihrem Gatten.
Die Bw. habe
sich laut Punkt II. des Vertrages zu einer Geldeinlage von S 500.000,00 in
das Unternehmen des Bw. verpflichtet. Weiterer wesentlicher Vertragsbestandteil
sei die jederzeitige Einzahlungsverpflichtung auf Abruf. Die Bw. müsse
daher seit Vertragsbeginn zu jeder Zeit bereit sein, aus dem Vertrag in Anspruch
genommen zu werden. Dies auch durch Gläubiger des Geschäftsinhabers,
solange die Einlage nicht vollständig einbezahlt sei. Ihre Haftung sei
daher von Anfang an bis zur Höhe der Geldeinlage gegeben.
Der
Geschäftsinhaber habe mit 22. Mai 1998 das ihm gegebene Kreditvertragsanbot
der Raiffeisenkasse angenommen. Die Kredithöhe betrage S 550.000,00.
Die Kredit gewährende Bank habe versucht, die Bürgschaft der Bw.
für diesen Kreditvertrag zu erlangen. Infolge der gegebenen Information,
dass die Bw. mittelbar über ihre Beteiligung als stille Gesellschafterin im
Anlassfall für die Einzahlung eines Betrages von S 500.000,00
herangezogen werden könne, habe das Kreditinstitut auf diese Sicherheit
verzichtet. Die damit gegebene breite Finanzierungsbasis habe nicht nur die
Bank, sondern auch den Geschäftsinhaber die Investitionsentscheidung zur
Leistung des Grund- und Baukostenbeitrages (siehe Tz 19 des BP-Berichtes)
positiv treffen lassen, da seine Kreditwürdigkeit (Finanzierungsreserven)
damit für Investitionsentscheidungen der Zukunft gegeben gewesen sei; die
Dispositionsbandbreite des Einzelunternehmens sei trotz dieser Kreditaufnahme
nahezu unverändert erhalten geblieben. Auch bei der
Kreditfälligstellung (aus welchem Grund auch immer) sei der
Geschäftsinhaber alleine aus dem stillen Vertrag heraus jederzeit in der
Lage, den Kredit abzudecken. Diese Zuführung von Kapital verstärke
wesentlich die Finanzierungskraft des Geschäftsinhabers. Dieser
Vermögenswert "Haftungseinlage" sei von Vertragsanfang dem
Einzelunternehmen zugeführt und bereits bei der Kreditaufnahme zum Vorteil
des Einzelunternehmens eingesetzt worden. Sowie die vertragliche Verpflichtung
eine Verbindlichkeit der Bw. darstelle, stelle diese vertraglich bedungene
Einlage eine Forderung des Einzelunternehmens dar. Einzahlungen und
Gewinnverrechnungen wirkten bei der Bw. schuld- und haftungsbefreiend und
stellten beim Einzelunternehmen quasi einen Aktivtausch (Geld gegen
Auflösung der Forderung) dar. Das bloße Fehlen einer bilanziellen
Darstellung ändere nichts am Bestand der Vertragsinhalte - die
Haftung der stillen Gesellschafterin (=Bw.) bestehe aufgrund des Vertrages.
Des Weiteren
sei unbestritten (wie auch aus dem Einkommensteuerakt der Bw. ersichtlich sei),
dass sie über eigenes Einkommen verfüge. Außerdem sei sie
Hälfteeigentümerin der Liegenschaft H, N.. Daher sei es nicht
außergewöhnlich, dass die Bw. am gemeinsamen Privatkonto
verfügungsberechtigt sei. In der Folge sei sie auch berechtigt gewesen,
ihre eigenen Überweisungen von diesem Konto zu tätigen. Noch dazu,
wenn diese Überweisungen (Einzahlungen auf das Einlagenkonto) insgesamt in
ihrem verfügbaren Einkommen (Gewinnakonti, Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit) Deckung fänden. Wirtschaftlich sei auch
der Erlös aus dem Verkauf des privaten Pkw der Bw. zuzurechnen und habe
somit in diesem Jahr (1999) ihr verfügbares Einkommen erhöht.
Dass sowohl
Einlagen vom Einzelunternehmer als auch von seinen nahen Angehörigen
üblicherweise bei der Führung einer doppelten Buchhaltung auf dem
Privatkonto erfasst würden, ändere nichts am konkreten Umstand, dass
die Einlagen vom 30. August 1999 und 14. Jänner 2000 tatsächlich von
der Bw. geleistet worden und am Konto "ausstehende Einlagen" als Tilgung zu
erfassen gewesen seien. Die vertraglich bedungene Geldeinlage sei insoweit
haftungsbefreiend geleistet worden. Dass der Geschäftsinhaber im Rahmen der
legalen Möglichkeiten und iVm §19 EStG den Gewinnanspruch für
1998 und 1999 jeweils gewinnmindernd akontiert habe, könne nicht der Bw.
als nicht vertragskonforme Haltung angelastet werden. Denn die Bw. habe laut
Punkt VII. kein Recht auf Gewinnauszahlung, sie habe jedoch kein Annahmeverbot
von erhaltenen Gewinnakonti. Sie müsse sich daher diese Beträge auch
steuerlich gemäß
§ 19 EStG zurechnen lassen und der Bw. sei im
Zeitpunkt der Akontierung (Zeitpunkt des Zufließens der
Kapitalerträge) verpflichtet die Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen. Genau das sei
gesetzeskonform durchgeführt worden.
Die Literatur
spreche wie das Gesetz jeweils nur dann vom Ersatztatbestand des fiktiven
Zuflusses des anteiligen Jahresgewinnes und dessen persönlicher Zurechnung,
wenn nicht spätestens bis zum Tag nach der Aufstellung des
Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des
stillen Gesellschafters Ausschüttungen erfolgt seien. Ansonsten sei die
Auszahlung der Gewinnakonti als Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnanteile
heranzuziehen (siehe "Stille Gesellschaft im Abgabenrecht", Neuner Kurt,
Tz B 24.2., 3. Absatz).
Die
ausgeschütteten Gewinnakonti wichen keineswegs beträchtlich von der
vertraglich vereinbarten Höhe (40% des Erfolges laut Punkt VI. des
Vertrages) ab, sondern träfen mit nur geringer Abweichung (und trotz
Fehlens einer periodenbereinigten Doppik) diese vertraglich zugesicherte
Gewinnhöhe.
Der
Geschäftsinhaber habe für 1998 S 100.000,00 vorausbezahlt (auf
Basis der Erfahrungswerte 1997 (Gewinn 1997 = S 187.719,33) und dem Wissen
einer Ergebnisverbesserung für 1998 im Vergleich zum Vorjahr von in etwa
S 50.000,00 bis S 100.000,00). Das erklärte Ergebnis habe 1998
S 224.877,00 betragen (davon 40% ergebe S 89.951,00).
Für 1999
habe der Geschäftsinhaber um die Uneinbringlichkeit einer
größeren Kundenforderung gewusst, was seine Gewinnerwartungen
deutlich reduziert habe. Die Gewinnakonti 1999 seien daher mit nur
S 50.000,00 ausgezahlt worden. Dies immer noch im Bewusstsein, dass ein
Ausgleich von diesem Kunden mit einer entsprechenden Quote in Aussicht gestellt
worden sei. Tatsächlich habe aber dieser Ausgleich nicht erfüllt
werden können, was fehlende Zahlungseingänge für 1999 bedeutete.
Unter Einbeziehung dieser erwarteten Quote wäre die Schätzung wieder
richtig gelegen.
Darüber
hinaus werde darauf hingewiesen, dass unter Einbeziehung der Feststellungen der
Betriebsprüfung die ausgeschütteten Beträge unter der vertraglich
vereinbarten Höhe lägen. Die Fremdüblichkeit sei zudem dadurch
gegeben, dass sich die durchschnittliche Rendite des Kapitalanteiles deutlich im
Rahmen des von Neuner angegebenen Intervalles von 12% bis 35% bewege (siehe
"Stille Gesellschaft im Abgabenrecht", Neuner Kurt, Tz B 41., 6. Absatz). Die
Betriebsprüfung habe dazu auch ein Berechnungsblatt für die Auffindung
der Beteiligungshöhe am Erfolg erhalten (40%). Darin würde auch ein
Abschlag für geringes Unternehmerrisiko, Haftung und Mitarbeit
berücksichtigt.
Es werde
hiermit um vollinhaltliche, erklärungsgemäße Anerkennung der
vertraglich vereinbarten stillen Gesellschaft für die Jahre 1998 und
folgende ersucht. Des Weiteren werde eine mündliche Verhandlung
beantragt.
H)
Zu dieser Berufung wurde seitens des Prüfers die
Stellungnahme vom 27. November 2000
(OZ 55 f./1999) erstellt und Folgendes ausgeführt:
Wie bereits in
Tz 18 des BP-Berichtes vom 28. September 2000 ausführlich dargestellt,
sprächen mehrere Gesichtspunkte für eine Aberkennung des
Vertragsverhältnisses zwischen den Ehegatten K..
Entscheidend
für die getroffene Feststellung der Betriebsprüfung sei die
vertragswidrige Auszahlung der Gewinnanteile an die Bw. Im Vertragspunkt VII.
sei festgehalten, dass ein Recht auf Gewinnauszahlung insoweit nicht bestehe,
als die Gesellschaftereinlage nicht vollständig geleistet sei.
Das wesentliche
Element einer echten stillen Gesellschaft sei die eingezahlte
Gesellschaftereinlage schlechthin, bei fremdüblichen Gesellschaften sei
eine notwendige Kapitalzufuhr für gewöhnlich der einzige Grund der
Errichtung einer solchen. Da eine echte stille Gesellschaft ein Darlehen im
weiteren Sinne darstelle, entstehe sie wirtschaftlich gesehen erst mit der
Leistung der Gesellschaftereinlage. Gewinnausschüttungen stellten eine
Verzinsung der Gesellschaftereinlage dar.
Für die
geleisteten Zahlungen an die Gesellschafterin bestehe somit kein Rechtsgrund,
deren Leistung scheine ausschließlich im besonderen Naheverhältnis
zur Gesellschafterin gelegen. Zahlungen ohne Rechtsgrund stellten auch bei einem
Einnahmen-Ausgabenrechner keine Betriebsausgabe dar. Auf diese wirklich
entscheidende Frage sei in der Berufung nicht eingegangen worden. Der
Geschäftsinhaber habe am 22. Mai 1998 bei der Raiffeisenkasse einen Kredit
über S 550.000,00 aufgenommen. Kein sorgfältiger und
vernünftig denkender Kaufmann nehme in dieser Phase des Geldbedarfs einen
Kredit auf und fordere die ausstehende Einlage nicht ein. Mit dieser
Entscheidung - Kreditaufnahme anstelle Einfordern der
Gesellschaftereinlage - habe sich der Geschäftsinhaber wesentliche
Mehrkosten eingehandelt: Zinsaufwand und Gewinnanteile anstatt nur
Gewinnanteile. Die ursprünglich von der Bank verlangte Bürgschaft der
Bw. wäre allemal die günstigere Variante gewesen.
Zudem habe die
echte stille Gesellschaft praktisch die gleiche Konsequenz wie die
Bürgschaft, da im Insolvenzfall eine ausstehende Einlage einzuzahlen sei.
Eine breitere Finanzierungsbasis für den Geschäftsinhaber hätte
sich mit der eingezahlten Einlage ebenso ergeben. Eine Erklärung für
dieses völlig unverständliche Verhalten des Geschäftsinhabers
finde sich in der Berufung ebenfalls nicht. Der einzig nachvollziehbare Grund
liege für die Betriebsprüfung in der beabsichtigten Gewinnaufteilung
und dem Unterlaufen des Grundsatzes der Individualbesteuerung. Daher trete die
Betriebsprüfung dafür ein, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
I)
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (OZ 58 f./1999) wurde seitens der Bw. die
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung erstellt.
Die in der
Berufung angeführten Argumente würden nach wie vor für
entscheidungsrelevant gehalten und würden wie folgt
ergänzt:
Zu den
wesentlichen und unabdingbaren Merkmalen einer stillen Gesellschaft im Sinne des
HGB gehörten nach DDr. Kurt Neuner, "Stille Gesellschaft im Abgabenrecht",
Verlag Orac, 1998, Tz A 2 , u. a. die Beteiligung am Handelsgewerbe, das ein
anderer betreibe, mit einer vermögenswerten Einlage. Die zu leistende
Einlage stelle auch für den stillen Gesellschafter nur ein Forderungsrecht
dar. Genauso wie die vertraglich bedungene (siehe Punkt II. des
Gesellschaftsvertrages), nämlich die jederzeit auf Abruf einzuzahlende
Geldeinlage eine Geldforderung aus dem Vertrag für den
Geschäftsinhaber ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung darstelle. Auch die
Raiffeisenkasse habe eine von der Bw. verlangte Bürgschaft für den
erwähnten, beantragten Kredit durch die bloße Unterschrift des
Geschäftsherrn ersetzt, da er (vertraglich gesichert) auf Abruf jederzeit
die bedungene Geldeinlage einfordern könne.
In Punkt VII.
des Gesellschaftsvertrages würden die Rechte des stillen Gesellschafters
vertraglich geregelt und eingeschränkt. Die Rechte des Geschäftsherrn
(einschließlich steuerpolitische Maßnahmenpakete iVm § 19 EStG
und seiner Möglichkeit der Führung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung)
würden in Punkt VII. nicht geregelt und dadurch auch nicht
eingeschränkt. Es handle sich daher um keine vertragswidrige Auszahlung des
Geschäftsinhabers an den stillen Gesellschafter, sondern um eine
vertragskonforme Einzahlung der Bw. im Anschluss an die Auszahlung, zur
Auffüllung der noch ausstehenden Einlage. Die Bw. habe - wie in der
Aufstellung, die an den Prüfer übergeben worden sei, ersichtlich
- insgesamt bereits mehr als die an sie ausbezahlten Gewinnakonti zur
Auffüllung der ausstehenden Einlage zur Einzahlung gebracht und fülle
darüber hinaus laufend ihre ausstehende Einlage auf.
Da die Bw.
über ihre in Punkt VII. getroffenen Rechte hinaus Zahlungen erhalten habe,
handle es sich um keine vertragswidrige Auszahlung, da diese der
Geschäftsherr im Rahmen seiner steuerpolitischen Disposition legal (auf
Basis § 19 EStG stützend) berechtigt vorgenommen habe (vgl. DDR.
Neuner, w. o., Tz B 24 ff. - demnach sei keine Aufteilung gemäß
§ 19 (3) EStG vorzunehmen. Ein Abfließen im Zeitpunkt der
Vorauszahlung sei beim Geschäftsherrn anzunehmen. Dies auch deshalb, als es
sich um keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung wie bei der
atypisch stillen Gesellschaft handle, sondern um eine echte stille Gesellschaft.
Der Rechtsgrund
bestehe daher im Vertragsabschluss der echten stillen Gesellschaft, da auch
Neuner die Frage, ob Vorauszahlungen auf laufende und zukünftige
Gewinnanteile zulässig seien, mit Ja beantworte (Tz B 24.2). Selbst beim
Strittigstellen der vom Geschäftsherrn geleisteten Zahlungen betreffend
Zeitpunkt der Geltendmachung als Betriebsausgabe, liege keine Vertragswidrigkeit
vor, sondern nur die Nutzung von zusätzlichen legalen
Gestaltungsmöglichkeiten eines Einnahmen-Ausgabenrechners.
Auch der
Prüfer bestätige die Ansicht Neuner´s und anderer Kommentatoren
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Teil I -III, §§ 1-32,
3. Aufl., WUV Universitätsverlag, 1997, § 27, Tz 66), wenn er in der
Gegenäußerung (wohl gemeint: Stellungnahme) schreibe, dass die echte
stille Gesellschaft praktisch die gleiche Konsequenz wie die Bürgschaft
habe, da im Insolvenzfall eine ausstehende Einlage einzuzahlen sei. Die
ausstehende Einlage sei daher von Vertragsbeginn an eine vermögenswerte
Geldforderung, die im Eigentum des Geschäftsherrn stehe.
Als
Zusammenfassung dieser Gegenäußerung wird ausgeführt, dass der
Vertrag gerade unter dem Gesichtspunkt einer dualen Betrachtung (Rechte und
Pflichten eines jeden Vertragspartners) eingehalten und gelebt worden sei. Das
Verfolgen zusätzlicher außervertraglicher Ziele durch den
Geschäftsherrn führe zu keiner Vertragswidrigkeit. Es seien somit
nicht nur die wesentlichen Vertragsinhalte, wie z. B. die Übertragung einer
vermögenswerten Einlage (auf Abruf fällige Geldforderung) in das
Eigentum des Geschäftsherrn, ein Gewinnanteil, der nicht wesentlich von
einer am Markt erzielbaren Rendite abweiche (siehe Doralt, § 27 EStG, Tz
61), kein rechtlich wirksames Auftreten des stillen Gesellschafters im
Außenverhältnis, erfüllt.
J)
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 (OZ 64/1999) wurden gemäß der
§§ 282 Abs. 1 Z 1 und 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Anträge auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 249
iVm § 323 Abs. 12 BAO).
K) In der am 10.
Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der steuerliche Vertreter verweist auf sein bisheriges
Vorbringen im Berufungsverfahren. Ergänzend weise er noch auf die
Auswirkungen von Basel II hin, es sei dies im gegenständlichen Fall eine
Alternative zur Aufnahme von Fremdkapital und Bürgschaft. Die Bw. sollte im
Rahmen eines Fremdvergleiches eben einem Fremden gleichgestellt werden und ihre
Haftung limitiert sein. Auch die Bank sei mit dieser Vorgangsweise einverstanden
gewesen.
Der Finanzamtsvertreter beantragt die Abweisung der
Berufung. Es sei richtig, dass es dem Unternehmer freistehe, wie er seinen
Betrieb finanziere. Allerdings halte der gegenständliche Vertrag mit seinen
Folgen seines Erachtens einem Fremdvergleich nicht stand. Insbesondere, dass ein
Gewinn ausgezahlt werde, ohne dass eine Einlage geleistet worden sei. Auf die
bisherigen Ausführungen des Finanzamtes werde verwiesen. Sinn der stillen
Gesellschaft sei insbesondere die Kapitalzufuhr, diese sei im
gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ein wirtschaftlich denkender
Unternehmer würde auf ein Darlehen nicht schon im Vorhinein Zinsen
entrichten, wenn nicht ein wirtschaftlicher Sinn dahinter stehen würde.
Auch müsste das Kapital vom stillen Gesellschafter selbst kommen. Verwiesen
werde diesbezüglich auf die in den Jahren 1992 bis 1999 lt. DB 2
ausgewiesenen, geringfügigen Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit der Bw., wobei sich für den Finanzamtsvertreter die Frage stelle,
wie die Einlage von S 500.000,00 mit diesen Einkünften hätte
finanziert werden sollen. Ebenso stamme der Verkaufserlös des
Privat-Pkw´s aus einem auf den (damaligen) Ehegatten der Bw. zugelassenen
Pkw.
Der steuerliche Vertreter hielt dem "Vorwurf", die Bw.
hätte die Einlage nicht finanzieren können, entgegen, dass die Bw. im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses älter als 30 Jahre alt gewesen sei und
daher bereits auch entsprechende Einkünfte von früher her angespart
habe. Auch das Finanzamt stelle die Fremdüblichkeit des Vertrages nicht in
Abrede. Er weise darauf hin, dass die Einlage auf Abruf einzuzahlen gewesen sei,
dies sei ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages gewesen.
Der Finanzamtsvertreter erwiderte darauf, dass die stille
Gesellschaft als solche nicht in Frage gestellt werde. Das Finanzamt müsse
aber einen Fremdvergleich anstellen. Würde der Unternehmer einen
Familienfremden als stillen Gesellschafter aufnehmen, so würde er die
Einlage sofort einfordern und nicht gleichzeitig einen Kredit aufnehmen.
Ebensowenig würde er vor der Kapitalzufuhr Gewinnauszahlungen vornehmen.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass der (damalige)
Ehegatte der Bw. eine Zwischenfinanzierung vorgenommen habe. Auch
Zwischenfinanzierungen seien fremdüblich, er verweise z. B. auf die
Wohnbauförderung. Der Ehegatte der Bw. hätte auch in der BRD
Immmobilien veräußern können. Hier werde jedoch Privatautonomie
diskutiert, die nicht berufungsgegenständlich sei. Abschließend
ersucht der steuerliche Vertreter, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Nichtanerkennung einer zwischen Ehegatten
abgeschlossenen stillen Gesellschaft und damit im Zusammenhang stehend die
erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
S 100.000,00 (1998) und S 50.000,00 (1999).
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der
Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1998 wurde dem Finanzamt zum Verwaltungsakt
des damaligen Ehegatten und Geschäftsinhabers (im Folgenden: HerrK.) mit
Schreiben vom 30. Juni 1998 vorgelegt.
- Punkt II.
dieses Vertrages lautet: der stille Gesellschafter bringt eine Geldeinlage von
S 500.000,00 in das Unternehmen des Ehegatten ein, die auf Abruf
einzuzahlen ist. - Punkt VI. dieses Vertrages lautet: Der stille
Gesellschafter hat Anspruch auf 40% des Erfolges. Der stille Gesellschafter ist
am Gewinn des Unternehmens beteiligt, nimmt jedoch nicht am Verlust der
Gesellschaft teil. - Punkt VII. dieses Vertrages lautet: Der Gewinnanteil
des stillen Gesellschafters ist fällig, sobald HerrK. den Jahresabschluss
(für das Einzelunternehmen) ordnungsgemäß erstellt
und den Gewinnanteil errechnet hat. Dies
muss in den ersten sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres geschehen. Das
Recht auf Gewinnauszahlung besteht insoweit nicht, als die Einlage des stillen
Gesellschafters nicht vollständig einbezahlt ist. Die Gewinne sind daher
zuerst zur Auffüllung der Einlage zu verwenden. Entgelte aus einer
eventuell erbrachten Arbeitsleistung des stillen Gesellschafters sind bis zur
vollständigen Einbezahlung der Haftungseinlage nicht auszubezahlen, sondern
zur Auffüllung der Einlage zu verwenden.
b) In den
Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 wurden jeweils
Einkünfte aus Kapitalvermögen (KZ 367) in Höhe von
S 100.000,00 und S 50.000,00 erklärt.
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
§ 27 Abs.
1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung bestimmt, dass
Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen
sind.
Die Ziffer 2
dieser Gesetzesstelle nennt dabei Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch
Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen
Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
Zunächst
ist festzuhalten, dass auch das Steuerrecht grundsätzlich an die
Erscheinungformen des Zivilrechtes anknüpft. Für eine Umdeutung eines
gegebenen zivilrechtlichen Sachverhaltes bleibt nur die wirtschaftliche
Betrachtungsweise (§§ 21, 22 BAO) oder das Scheingeschäft (§
23 BAO). In jedem Fall, in dem die Abgabenbehörde bei der Abgabenerhebung
vom zivilrechtlichen Sachverhalt abweichen will, trägt sie die Beweislast
für das Vorliegen eines Umgehungs- oder Scheingeschäftes. Somit muss
die Abgabenbehörde sowohl die Mißbrauchshandlung als auch die
Missbrauchsabsicht nachweisen (vgl. VwGH vom 29. November 1988,
88/14/0184).
Abgabenrechtlich
ist festzuhalten, dass - ungeachtet der zivilrechtlichen Gültigkeit
eines Rechtsgeschäftes - Verträge zwischen nahen
Angehörigen nur dann anerkannt werden, wenn sie die nach der Rechtsprechung
des VwGH nachstehend angeführten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
im Rahmen der Beweiswürdigung erfüllen (vgl. VwGH vom 19. Mai 1993,
91/13/0045, vom 26. Jänner 1999, 98/14/0107, vom 4. Juni 2003, 97/13/0208).
Verräge zwischen nahen Angehörigen müssen nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
(Fremdvergleich). Was die Publizitätswirkung betrifft, so ist der Bw.
zuzugestehen, dass durch den schriftlich verfassten und dem Finanzamt mit
Schreiben vom 30. Juni 1998 übermittelten Gesellschaftsvertrag dem
Gesellschaftsverhältnis nach außen entsprechende Transparenz
verliehen worden ist.
Wie sich jedoch
aus den nachstehenden Ausführungen und Argumenten ergibt, sind im Fall der
Bw. die beiden letztangeführten Voraussetzungen - eindeutiger klarer
und jeden Zweifel ausschließender Inhalt und Abschluss auch unter
Familienfremden - nicht erfüllt.
Das Wesen einer
stillen Gesellschaft besteht - ähnlich wie bei einem Darlehen -
in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung
(vgl. VwGH vom 20. Dezember 1994, 89/14/0214)."Stiller Gesellschafter" ist,
wer sich an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer
Vermögenseinlage beteiligt, wobei die Vermögenseinlage in das Eigentum
des Geschäftsinhabers übergeht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Bd. II, Tz 52 zu § 27). Wesentliches Merkmal ist also die
Zuführung von Kapital bzw. anderen Vermögenswerten (vgl. Doralt,
a.a.O., Tz 60 zu § 27).
Wirtschaftlich
betrachtet weist die stille Gesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit einer
Darlehensgewährung auf. In beiden Fällen geht das zur Verfügung
gestellte Kapital in das Eigentum des Empfängers über. Dieser schuldet
die Rückzahlung des empfangenen Kapitals. Der Geldgeber hat hingegen
Anspruch auf ein Entgelt dafür, dass er Kapital zur Nutzung überlassen
hat (vgl. VwGH vom 20. Dezember 1994, 89/14/0214), wobei der Unterschied zum
Darlehen vor allem darin besteht, dass im Rahmen des stillen
Gesellschaftsverhältnisses jedenfalls in irgendeiner Form ein
gewinnabhängiger Ertrag vereinbart wird (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien 1993, Tz 14 zu § 27). Die Bw. hat
sich laut Punkt II. des Vertrages verpflichtet, S 500.000,00 auf Abruf in
das Einzelunternehmen des Geschäftsinhabers (HerrK. ) einzubezahlen. Dies
ist in den Streitjahren nicht geschehen. Die Gegenleistung für den stillen
Gesellschafter muss in einer Beteiligung am Gewinn bestehen und ist auch im Fall
der Bw. vertraglich vereinbart worden, und zwar in Höhe 40% des
(ordnungsgemäß festgestellten) Erfolges (Punkte VI. und VII. des
Vertrages).
Im Fall der Bw.
mangelt es aber an der Zuführung des vereinbarten Kapitals in das
Einzelunternehmen des Geschäftsinhabers, sodass kein Anspruch auf
Gewinnbeteiligung entstanden ist. Die Zuteilungen von Gewinnanteilen aufgrund
von Erfahrungswerten für 1997 und Gewinnerwartungen für 1999
entsprechen nicht dem Vertragspassus, wonach der Jahresabschluss
ordnungsgemäß erstellt und
der Gewinnanteil demgemäß errechnet werden muss.
An dieser
Beurteilung ändert auch nichts die dem Prüfer anlässlich der
Schlussbesprechung am 6. September 2000 ausgehändigte
"Mandantenaufstellung" über das fiktive Kapitalkonto der stillen
Gesellschafterin (siehe AB 58 zu HerrK. ). Aber auch aus dieser Aufstellung ist
zu ersehen, dass bei einer im Fall des HerrnK. freiwillig geführten
Buchhaltung die gesamte bedungene Einlage als ausstehende Einlage hätte
verbucht werden müssen. Als Verminderung des fiktiven Kontos "ausstehende
Einlagen" werden S 89.951,00 (als 40%iger Gewinnanteil für 1998) und
S 21.066,00 (als 40%iger Gewinnanteil für 1999) angeführt,
Beträge, die sich mit den in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der
Streitjahre erklärten Gewinnbeteiligungen der stillen Gesellschafterin und
den erklärten Gewinnen von HerrnK. nicht in Einklang bringen lassen. Auch
der Verkauf des auf HerrnK. zugelassen gewesenen Pkw Mercedes A 140 vermag keine
Einlage der stillen Gesellschafterin zu begründen, weil dieser Pkw nicht
der Bw. gehörte.
Soweit in der
Berufung vom 31. Oktober 2000 argumentiert wird, dass die Bw. seit
Vertragsbeginn zu jeder Zeit bereit sein müsse, durch Gläubiger des
HerrnK. aus dem Vertrag in Anspruch genommen zu werden, weil ihre Haftung von
Anfang an bis zur Höhe der Geldeinlage gegeben sei, vermag dies aus
abgabenrechtlicher Sicht an der fremdunüblichen Vertragsgestaltung nichts
zu ändern.
In der vorhin
angeführten Berufung wird weiters vorgebracht, dass HerrK. das ihm
unterbreitete Kreditvertragsanbot in Höhe von S 550.000,00 angenommen
habe und die Kredit gebende Bank auf die Bürgschaft der Bw. verzichtet
habe, weil sie als stille Gesellschafterin im Anlassfall für die Einzahlung
eines Betrages von S 500.000,00 herangezogen werden könne.
Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass aus abgabenrechtlicher Sicht
das oben Ausgeführte gilt. Im Übrigen stimmt der unabhängige
Finanzsenat an dieser Stelle der Stellungnahme des Prüfers zu, dass sich
der Bw. durch die Entscheidung für die Kreditaufnahme Mehrkosten
(Fremdkapitalzinsen) gegenüber der Einforderung der ausstehenden
Geldeinlage aufgebürdet hat.
In der Berufung
vom 31. Oktober 2000 wird darauf verwiesen, dass die Bw.
Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft und am gemeinsamen Privatkonto
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Es ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht erkennbar, inwieweit diese Umstände die gänzlich
ausstehende Geldeinlage im Einzelunternehmen des HerrnK. ersetzen und damit den
Gewinnbeteiligungsanspruch aus dem Einzelunternehmen des HerrnK. begründen
könnten. Auch die von der Bw. in den Streitjahren erzielten Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 22.482,00
(KZ 245) für 1998 und S 26.600,00 (KZ 245) sind nicht geeignet,
glaubwürdig zu machen, dass die Bw. die vereinbarte Geldeinlage von
S 500.000,00 aus eigenen Einkünften hätte finanzieren
können.
Dass die
geleisteten Teileinzahlungen vom 30. August 1999 (laut Sachverhalt
27. August 1999) und vom 14. Jänner 2000 (laut Sachverhalt 13.
Jänner 2000) insoweit haftungsbefreiend geleistet worden sind, ändert
nichts am Umstand der fehlenden abgabenrechtlichen Grundlage der jeweils vor
Jahresende und vor Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses
geleisteten Zahlungen an die Bw.
Schließlich
wird in der Berufung selbst argumentiert, dass die Bw. laut Punkt VII. (des
Vertrages) kein Recht auf Gewinnauszahlung gehabt habe. Es wird jedoch daraus
gefolgert, dass die Bw. kein Annahmeverbot von Gewinnakonti gehabt habe. Auch
hier ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine rechtliche Grundlage für
Akonti, d. h. Anzahlungen, gefehlt hat. Denn der Sachverhalt der Bw. ist nicht
zu vergleichen mit z. B. einem Kunden, der aufgrund eines Kaufvertrages vor
Lieferung der Ware eine Anzahlung leistet. Denn laut dem Gesellschaftsvertrag
mit dem damaligen Ehegatten ist der Gewinnanteil erst fällig, wenn der
Jahresabschluss (ordnungsgemäß) erstellt
und die Einlage vollständig
einbezahlt ist. Insoferne fehlt allfälligen als Akontozahlungen
bezeichneten Vorauszahlungen der Rechtstitel. Diese als Gewinnakonti
bezeichneten Zahlungen waren der Bw. im Zeitpunkt der Verausgabung noch nicht
geschuldet. Insofern weichen die als Gewinnakonti bezeichneten Auszahlungen sehr
wohl beträchtlich von der vertraglich vereinbarten Höhe der
Gewinnanteile ab. Daher kann kein Abfluss bei HerrnK. und kein Zufluss bei der
Bw. angenommen werden.
Der Verweis auf
Neuner, "Stille Gesellschaft im Abgabenrecht", Tz B 24. 2., kann zu keiner
anderen einkommensteuerlichen Beurteilung führen, als auch hier
(rechtmäßig ermittelte) Gewinnanteile Gegenstand der
Ausführungen sind. Der Verweis auf denselben Autor und die Tz 41. (1.), 6.
Absatz, wonach eine durchschnittliche Rendite (zwischen 12% und 35%) einen
Gewinnanteil angemessen mache und damit Fremdüblichkeit vorliege, verkennt
die Situation im Fall der Bw. Die Fremdüblichkeit ist im hier zu
beurteilenden Fall deshalb nicht gegeben, weil die stille Gesellschafterin die
vertraglich zugesagte Einlage nicht einbezahlt und deshalb keinen Anspruch auf
einen Gewinnanteil hat, auch wenn dieser von HerrnK. durch Gewinnerwartungen
ermittelte Auszahlungsbetrag eine durchschnittliche Rendite nicht
übersteigt.
Wenn
schließlich als Zusammenfassung der Gegenäußerung behauptet
wird, dass unter dem Gesichtspunkt einer dualen Betrachtung (Rechte und
Pflichten eines jeden Vertragspartners) der Vertrag (über die stille
Gesellschaft) eingehalten und gelebt worden sei, so genügt es darauf
hinzuweisen, dass die Bw. einen abgabenrechtlich bedeutsamen Vertragsinhalt,
nämlich die Einzahlung ihrer vertraglich vereinbarten Einlage, in den
Streitjahren nicht eingehalten hat. An dieser Beurteilung kann auch der Verweis
auf die Tz 66 zu § 27 bei Doralt, EStG-Kommentar, nichts ändern, weil
dort (lediglich) ausgeführt ist, dass der Zufluss der Gewinnanteile mit der
Auszahlung an den stillen Gesellschafter oder mit der Gutschrift auf sein
Einlagenkonto erfolgt. Dieser Umstand setzt aber wiederum die
vorherige Einzahlung der den
Gewinnanspruch vermittelnden Einlage voraus, was im vorliegenden Fall nicht
zutrifft.
Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse ist dem von HerrnK. mit seiner damaligen Gattin
(und Bw.) eingegangenen Gesellschaftsvertrag die steuerliche Anerkennung zu
versagen. Eine auf einen mangelnden Interessengegensatz hindeutende
gesellschaftliche und persönliche Verflechtung der (ehemaligen) Ehegatten
im Rahmen der im Berufungsfall zu beurteilenden Gesamtgestaltung lag jedenfalls
vor. Die Weitergabe der Gewinnanteile durch HerrnK. war der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zuzuordnen.
Entgegen der
vom steuerlichen Vertreter vorgetragenen Auffassung wurde im
gegenständlichen Berufungsfall gerade das Kriterium der Zuführung von
Kapital - mangels Verstärkung des Betriebskapitals - nicht
erfüllt, was jedenfalls gegen ein fremdübliches Verhalten spricht. So
ist nicht davon auszugehen, dass HerrK. einem Fremden einen Gewinnanteil von 40%
einräumt, ohne dass dieser Kapital zuführt. Im gegenständlichen
Fall hatte die Bw. zunächst keinerlei Kapital in die Gesellschaft
eingebracht. Konsequenterweise konnte ihr daher kein Anspruch auf Entgelt
für irgendeine Kapitalnutzung erwachsen. Frühestens mit dem ersten
"Gewinnanteil", der ihr zugeflossen ist, war sie in der Lage, einen Teil der ihr
vereinbarten Einlage bzw. des Kapitals zuzuführen.
Aufgrund der
Gestaltung der gegenständlichen Beteiligung kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass sämtliche jener drei Kriterien, die in den letzten
Jahrzehnten von Judikatur und Lehre zur Problematik der Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen herausgearbeitet wurden,
kumulativ vorliegen. Überdies wurde das weitere Kriterium des eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes nach Dafürhalten
des unabhängigen Finanzsenates schon allein dadurch nicht erfüllt,
dass durch die Möglichkeit der Erbringung der gesamten
Vermögenseinlage durch Verrechnung mit in der Zukunft zufließenden
Gewinnanteilen der Zeitpunkt der Leistung der Vermögenseinlage völlig
ungewiss war bzw. ist. Dieser Ungewissheit kommt aber gerade bei stillen
Beteiligungen umso mehr Bedeutung zu, als hier - wie oben dargelegt
- die Möglichkeit der Nutzung der Vermögenseinlage durch den
Geschäftsinhaber im Vordergrund steht und erst diese dem stillen
Gesellschafter die Einkünfte vermittelt. Unter diesem Gesichtspunkt
erschien das gegenständliche Vertragsverhältnis als zu wenig
determiniert, zumal der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Einlage
völlig unbestimmt ist. Dieser Mangel ist aber auch im Zusammenhang mit dem
vorerwähnten Erfordernis zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen, nämlich dem bereits erwähnten Fremdvergleich zu
sehen. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Geschäftsinhaber mit einem Fremden
eine stille Gesellschaft eingehen würde, wobei der Zeitpunkt der Leistung
der Vermögenseinlage von zukünftigen Gewinnanteilen abhängig
ist.
Wenn seitens
des steuerlichen Vertreters (in der mündllichen Berufungsverhandlung)
behauptet wird, dass auch das Finanzamt die Fremdüblichkeit (des Vertrages)
nicht in Abrede stelle, wird auf die Tz 18 des BP-Berichtes [siehe Abschnitt F)
der Entscheidungsgründe] verwiesen, in der die Fremdüblichkeit des
Vertrages dezidiert in Abrede gestellt wird und dieser Vertrag nur als durch das
Naheverhältnis zwischen den damaligen Ehegatten begründbar angesehen
wird. Weiters brachte der steuerliche Vertreter in der mündlichen
Verhandlung ohne Nachreichung konkreter Unterlagen vor, dass die Bw. zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits älter als 30 Jahre alt gewesen
sei und dementsprechend Erparnisse gebildet habe. Umso mehr drängt sich in
diesem Zusammenhang die Frage auf, warum sie diese Ersparnisse dann nicht in das
Unternehmen einbezahlt hat, wenn sie dadurch Anspruch auf 40% des
ordnungsgemäß ermittelten Jahreserfolges erworben und damit einen
Vertrag für eine stille Gesellschaft - wie unter Familienfremden
üblich - abgeschlossen hätte. Des Weiteren hält der
unabhängige Finanzsenat die seitens des Finanzamtsvertreters ins Treffen
geführte Geringfügigkeit der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in den Jahren 1992 bis 1999 für
glaubwürdiger, sodass bezweifelt werden kann, ob die Bw. die für die
stille Gesellschaft erforderlichen Geldmittel in Höhe von S 500.000,00
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung hatte. Dass die Kredit
gebende Bank mit der Vorgangsweise des Geschäftsinhabers einverstanden war,
ändert nichts an den Kriterien für die abgabenrechtliche Beurteilung
dieses Vertrages.
Dass HerrK. mit
dem Bankkredit eine Zwischenfinanzierung vorgenommen hat, mag zutreffen; dies
ändert aber nichts an der abgabenrechtlichen Fremdunüblichkeit des
Vertrages über die stille Gesellschaft. Mit dieser abgabenrechtlichen
Beurteilung wird weder die Privatautonomie des Geschäftsinhabers noch die
der Bw. in Frage gestellt.
Wenn seitens
des steuerlichen Vertreters auf die Auswirkungen von Basel II hingewiesen wird,
so ist zu erwidern, dass diese Bestimmungen in den Streitjahren noch nicht in
Kraft gesetzt waren. Aber selbst wenn diese Bestimmungen schon gültig
gewesen wären, erscheint es unerklärlich, dass der
Geschäftsinhaber auf die (Eigen-)Kapitalzufuhr des stillen Gesellschafters
verzichtet und stattdessen einen Bankkredit als Fremdkapital aufgenommen
hat.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2140-W/02
- Stammnummer
- 22576
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF