Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1306-L/06
Zurechnung von Umsätzen einer nicht anerkannten GesbR an den Gesellschafter aufgrund von Scheinhandlungen nach § 23 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1306-L/06vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Marco Laudacher,
Dr. Ernst Grafenhofer und Josef Pointinger über die Berufungen des ME, vom
2. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 2. Oktober
2006 betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002, 2004 bis 2005 sowie Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2004 und Einkommensteuer 2004
nach der am 13. Juni 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
(a) Die
Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002 sowie 2004 bis 2005 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
(b) Der
Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für 2004 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
(c) Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 wird als unzulässig (geworden)
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Vorgeschichte:
(a) Im Februar 2002 wurde bei ME (Bw.) und CK
(Lebensgefährtin) eine Hausdurchsuchung (HD) und eine Betriebsprüfung
(BP) durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass der Bw. ein Bordell
betrieben und die entsprechenden Steuererklärungen nicht abgegeben habe.
(b) Im Juli 2002 wurden daraufhin von ME und CK
Steuererklärungen für eine ME Mitbes., an der beide Personen beteiligt
gewesen sein sollen, beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die
Zurechnungen bei der ME Mitbes. und im weiteren bei ME aufgrund der HD und BP
(welche die Gesellschaft zunächst anerkannte) wurden mit Berufung
bekämpft und diese wurde am 23. Juni 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
(c) Der Unabhängige Finanzsenat stellte mit
Berufungsentscheidung (Sachbearbeiter HR Mag. L) vom 12. September 2006
für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 fest, dass die behauptete Mitbes.
nicht existiert hat und die entsprechenden Umsätze und Gewinne ME
zuzurechnen waren, als demjenigen, der die Leistungen letztlich am Markt
erbracht hat (UFS 12. September 2006, RV/0564-L/04). Die Berufungsbehörde
stützte ihre Rechtsansicht - wonach eine Mitbes. nicht vorgelegen sei -
darauf, dass ein mündlicher Gesellschaftsvertrag bis zum HD-Termin nach
außen hin in keiner Weise zum Ausdruck gekommen und die Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen durch eine (behauptete) Mitbes. über fünf
Jahre unerklärlich sei. Zudem weise der gesamte (bis zur HD) vorliegende
Schriftverkehr darauf hin, dass der Betrieb ME zuzurechnen war. Hinzu komme,
dass ein eindeutiger und klarer Inhalt des angeblichen mündlichen Vertrages
den Aussagen von ME in der Erörterung vom 12. Juli 2006 nicht zu
entnehmen gewesen sei.
2. Veranlagung der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer:
Aufgrund der von der BP und im vorangegangenen
Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen, rechnete die zuständige
Finanzbehörde die ursprünglich bei der ME Mitbes. erklärten
Umsätze und Vorsteuern dem Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 und 2004 bis
2005 zu. Weiters wurde die Einkommensteuer für 2004 wiederaufgenommen und
neu veranlagt. Die Zurechnungsbeträge ergaben sich wie folgt:
(a) Die Umsätze der Jahre 1998 bis 2002 wurden den
Ausführungen der Berufungsentscheidung RV/0555-L/04 (betreffend
Schätzung der Einkommensteuer ME 1996 bis 2002) entnommen:
|
|
|
Einnahmen brutto
|
Einnahmen netto
|
Betriebsausgaben
|
Gewinn/S
|
1998
|
3Px9Mox30T
x 1.000,00
|
810.000,00
|
675.000,00
|
611.958,00
|
63.042,00 S
|
1999
|
4Px10Mox30T
x 1.000,00
|
1.200.000,00
|
1.000.000,00
|
735.387,00
|
264.613,00 S
|
2000
|
|
1.200.000,00
|
1.000.000,00
|
734.077,00
|
265.923,00 S
|
2001
|
|
1.200.000,00
|
1.000.000,00
|
732.315,00
|
267.685,00 S
|
2002
|
4Px8Mox30T
x 1.000,00
|
960.000,00
|
800.000,00
|
760.023,00
|
39.977,00 S
(2.905,25 €)
(b) Die Umsätze des Jahres 2004 mit
67.325,00 € und des Jahres 2005 mit 82.208,33 € entstammen
den Steuererklärungen der ME Mitbes. in den jeweiligen Jahren.
(c) Die von der Finanzverwaltung angesetzten Vorsteuern
(für 1998 gesamt 120.707,00 S, für 1999 gesamt 145.240,00 S,
für 2000 gesamt 144.44,00 S, für 2001 gesamt 145.655,00 S,
für 2002 gesamt 10.933,96 €, für 2004 gesamt
10.528,30 € und für 2005 gesamt 13.697,29 €) wurden den
jeweiligen Erklärungen der ME Mitbes. entnommen.
(d) Bei der Einkommensteuer 2004 wurde der Gesamtbetrag der
ursprünglich von der ME Mitbes. erklärten Einkünfte in Höhe
von 14.182,52 € angesetzt (bisher beim Bw. erklärt
7.091,26 €).
3. Mit Schreiben vom 2. November 2006 erhob der Bw.
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2002: In den meisten
Bescheiden werde angeführt, die Vorschreibung der Abgaben sei aufgrund der
Berufungsentscheidung durch den Senat 1 des UFS Außenstelle Linz erfolgt.
Dies sei nur teilweise richtig. Über Umsatzsteuern habe der Referent des
UFS nicht entschieden. Die Umsatzsteuerbescheide seien auf der Grundlage der
ESt-Bescheide des UFS erlassen worden.
Der Bw. und CK hätten gegen den Bescheid des UFS vom
12. September 2006, mit dem versucht worden sei, die ME Mitbes.
"auszuradieren", fristgerecht Beschwerde an den VfGH erhoben.
Gegen den Bescheid vom 13. September 2006, mit dem man
alle Einnahmen der ME Mitbes. dem Bw. als Einkommen zugerechnet habe, sei
fristgerecht Beschwerde an den VwGH erhoben worden, verbunden mit einem Antrag
auf aufschiebende Wirkung. Diesem Antrag werde vermutlich entsprochen, weil eine
höhere Sicherstellung vorhanden sei. Der Bescheid der Berufungsbehörde
vom 13. September 2006 sei daher vorläufig noch keine geeignete
Grundlage, um Umsatzsteuerbescheide darauf zu stützen.
Sofern der Berufung nicht mit Berufungsvorentscheidung
(BVE) Folge gegeben werde, beantrage man, dass der UFS Außenstelle Linz im
Senat entscheide und lehne HR Mag. L. als Mitglied des Senates ab. Es sei wohl
wenig sinnvoll und auch gesetzwidrig, wenn dieser Referent an einer Entscheidung
über eine Berufung gegen seine eigene Entscheidung mitwirke.
4. Mit Schreiben vom 7. November 2006 erhob der
Abgabepflichtige Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005
und den Einkommensteuerbescheid betreffend 2004 und die Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Einkommensteuer 2004.
(a) Alle Bescheide beträfen den Zeitraum ab dem Jahr
2003, also jenen Zeitraum, der nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem UFS
Außenstelle Linz gewesen sei. Dennoch sei in den meisten Bescheiden
angeführt, die Vorschreibung der Abgaben erfolge laut Berufungsentscheidung
durch den UFS Linz vom 13. September 2006. Diese Begründung sei nicht
richtig formuliert. Die genannte Berufungsentscheidung habe die Jahre 1997 bis
2002 betroffen und könne daher nicht Grundlage für Bescheide aus einem
späteren Zeitraum sein.
(b) Aus den angefochtenen Bescheiden sei auch zu erkennen,
dass den Abgabenbescheiden die Steuererklärungen der ME Mitbes.
zugrundegelegt worden seien. Diese Steuererklärungen seien im Sinne der
Berufungsentscheidungen des UFS Linz vom 12. und 13. September 2006 nicht
mehr der ME Mitbes., sondern dem Bw. zugeschrieben worden, weil das Finanzamt
offenbar der Ansicht sei, dass die ME Mitbes. von diesen Berufungsentscheidungen
"ausradiert" worden sei und nicht mehr existiere.
(c) Gegen den Bescheid des UFS Linz vom 12. September
2006, mit dem die Berufung der ME Mitbes. als unzulässig
zurückgewiesen worden sei, habe man rechtzeitig an den VfGH Beschwerde
erhoben. Ebenso sei gegen den Bescheid vom 13. September 2006, mit dem alle
Einnahmen der ME Mitbes. dem Bw. zugerechnet worden seien, Beschwerde an den
VwGH erhoben worden. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung werde vermutlich
stattgegeben. Der Bescheid der Berufungsbehörde vom 13. September 2006
sei daher gar keine Grundlage, um darauf weitere Bescheide zu stützen,
schon gar nicht für einen Zeitraum, der nicht Gegenstand des Verfahrens vor
dem UFS gewesen sei.
(d) Der Bw. habe seit 2002 regelmäßig
Steuererklärungen abgegeben und er habe einen Rechtsanspruch darauf, dass
nur seine Erklärungen zur Grundlage der Bescheide über ihn betreffende
Abgaben gemacht würden.
(e) Im Grunde genommen müsse man nur eine
Sprachregelung finden, wie man die Steuerschuld benenne und die Abgaben
aufteile, bis VfGH und VwGH über die Beschwerden entschieden hätten.
Die in der Berufung angefochtenen Stammbescheide über Einkommen und Umsatz
der Jahre 2003 (gemeint offenkundig 2004) und 2005 entsprächen im
wesentlichen den Abgabenerklärungen der ME Mitbes. und gingen als solche
der Höhe nach in Ordnung. Sie seien nur nach Ansicht des Bw. an den
falschen Steuerschuldner gerichtet.
Verständlicherweise wolle sich das Finanzamt nicht in
Widerspruch zu den Entscheidungen des UFS setzen, ebenso verständlich sei
aber auch, dass der Bw. nicht einerseits um die Existenz der GesbR bei den
Höchstgerichten kämpfe und sich gleichzeitig für die folgenden
Jahre mit der Zurechnung an ihn abfinde.
(f) Der Bw. schlage daher vor, dass Frau CK und er
vorläufig die Erklärungen und den Zahlungsverkehr weiterhin unter der
bisherigen Steuernummer der ME Mitbes. abgeben und leisten würden. Beide
würden zur Kenntnis nehmen, dass dieser Zustand von Seiten des Finanzamtes
als vorläufige Regelung angesehen werde, bis VfGH und VwGH entschieden
hätten.
(g) Sollte der Berufung nicht mit BVE Folge gegeben werden,
beantrage man, dass der UFS Außenstelle Linz im Senat entscheide und lehne
Herrn HR Mag. L. als Mitglied des Senates ab. Es sei wenig sinnvoll und auch
gesetzwidrig, wenn der Referent an einer Entscheidung über eine Berufung
gegen seine eigene Entscheidung mitwirke.
5. Am 19. Dezember 2006 wurden alle Berufungen
betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002, 2004 bis 2005 und Einkommensteuer 2004
inklusive Wiederaufnahme des Verfahrens dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
6. In den Berufungen vom 2. und 7. November 2006 wird
angeführt, der Bw, lehne den Sachbearbeiter Mag. L. im Fall einer
Senatsverhandlung ab, weil es wenig sinnvoll sei, dass dieser "an einer
Entscheidung über eine Berufung gegen seine eigene Entscheidung" mitwirke.
Mit Bescheid des UFS vom 30. Mai 2007 wurden die Anträge des Bw. auf
Ablehnung des Referenten Mag. L. wegen Befangenheit abgewiesen. Die Abweisung
wurde damit begründet, dass die vom Finanzamt erlassenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002, 2004 bis 2005 und Einkommensteuer 2004
sowie Wiederaufnahme der Einkommensteuer für 2004 auf dessen eigener
Willensbildung beruhe und nicht auf Einflussnahmen des Mag. L
zurückgeführt werden könnten. Es sei es im Sinne der
Verwaltungsökonomie sogar zweckmäßig einen Referenten zu
bestellen, der die vorangehenden Berufungsverfahren schon kenne (Nutzung
erhöhter Sachkenntnis). Zudem habe der Bw. in einem Schriftsatz des
vorangegangenen Berufungsverfahrens dem Referenten sogar attestiert, "es bestehe
grundsätzlich kein Grund, den Sachbearbeiter abzulehnen, dieser habe sich
sogar sehr bemüht, eine einvernehmliche Lösung zu finden und sei als
Mediator tätig geworden" (Berufungsentscheidung ME vom 13. September
2006, RV/0555-L/04 zum Schreiben des ME vom 10. August 2006).
7. Die in den Berufungsentscheidungen RV/0564-L/04 vom
12. September 2006 (ME Mitbes.) und RV/0555-L/04 vom 13. September
2006 (ME) angeführten Sachverhalte und Ermittlungsergebnisse sind bei der
rechtlichen Würdigung miteinzubeziehen, ebenso die Beschwerde gegen den
Bescheid der Berufungsbehörde vom 12. September 2006, RV/0564-L/04, mit der
die "Vorstellung" der GesbR am 10. Juli 2002 beim Finanzamt behauptet und die
Nichtanerkennung der ME Mitbes. bekämpft wird. Heranzuziehen sind weiters
die im vorangegangenen Berufungsverfahren bekanntgewordenen Unterlagen, so die
Niederschrift mit ME und CK vom 23. Januar 2002, die Beschwerde gegen den
Bescheid über die Anwendung geringerer Mittel vom 23. Januar 2002 und
die Rohkalkulation vom 14. März 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind der rechtlichen
Beurteilung zugrundezulegen, soweit sie nicht ausdrücklich in den
nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und gewürdigt werden.
2. Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden dem Bw.
folgende Umsätze und Vorsteuern sowie im Jahr 2004 folgendes Einkommen
zugerechnet:
(a) Umsatzsteuer 1998 bis 2005
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
1998
|
675.000,00 S
|
135.000,00 S
|
-120.707,00 S
|
14.293,00 S
|
1999
|
1.000.000,00 S
|
200.000,00 S
|
-145.240,00 S
|
54.760,00 S
|
2000
|
1.000.000,00 S
|
200.000,00 S
|
-144.442,67 S
|
55.557,00 S
|
2001
|
1.000.000,00 S
|
200.000,00 S
|
-145.655,00 S
|
54.345,00 S
|
2002
|
58.138,27 €
|
11.627,65 €
|
-10.933,96 €
|
6.798,69 €
|
2004
|
67.325,00 €
|
13.465,00 €
|
-10.528,30 €
|
2.396,70 €
|
2005
|
82.208,33 €
|
16.441,67 €
|
-13.697,29 €
|
2.744,38 €
(b) Die zugerechneten Einkünfte aus dem Betrieb des
Bordells betrugen im Jahr 2004 gesamt 14.182,52 €.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
2004:
(a) Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst
innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können
Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher
beispielsweise
- mangelnde Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung
- nähere Umstände über die
Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH vom 8.3.1994,
90/14/0192).
Es genügen außerdem für eine amtswegige
Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des
Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht
vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreissigjährigen
Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei
nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände
der Nutzung hervorkommen (VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
(b) Die Sachlage betreffend den Wiederaufnahmegrund des
"Nichtvorliegens einer Mitbes." stellt sich im gegenständlichen
Zusammenhang wie folgt dar:
- Im Jahr 2002 wurde beim Bw. eine HD durchgeführt.
Aufgrund der BP wurden im Jahr 2003 Bescheide betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften der ME Mitbes. für die Jahre
1998 bis 2002 erlassen.
- Die Steuererklärung des Bw. hinsichtlich
Einkommensteuer 2004 wurde am 2. Mai 2005 beim zuständigen Finanzamt
eingereicht.
- Der Einkommensteuerbescheid des Bw. für 2004 wurde
am 13. Mai 2005 erlassen.
- Am 12. September 2006 erging die
Berufungsentscheidung des UFS betreffend ME Mitbes, RV/0564-L/04, mit der das
Bestehen der Mitbes. - gestützt auf die Ermittlungen der BP aus dem Jahr
2003 - verneint wurde.
- Am 13. September 2006 erging die
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer des Bw., RV/0555-L/04.
- Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides für
2004 - gestützt auf die rechtliche Würdigung der Berufungsbehörde
(nämlich den Entscheidungen zu den Zahlen RV/0564-L/04 und RV/0555-L/04),
erfolgte durch das zuständige Finanzamt am 5. Oktober 2006.
(c) Der Berufung über die Wiederaufnahme ist aus
folgenden Gründen stattzugeben: Wiederaufnahmegründe die zu einer
Wiederaufnahme berechtigen sind Tatsachen, dh. Sachverhaltselemente, die bei
entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten (Ritz, BAO, § 303, Rz 7).
Das Finanzamt stützt sich darauf, dass Tatsachen und
Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden seien und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Sie bezieht sich dabei offenkundig, da neue Ermittlungen
seit der HD nicht erfolgten, auf die rechtliche Würdigung bzw Feststellung
der Berufungsbehörde in der Berufungsentscheidung zur ME Mitbes. vom
12. September 2006 (RV/0564-L/04), wonach ein GesbR-Vertrag nicht
zustandegekommen sei und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts niemals
vorgelegen habe (Seite 22 der Entscheidung). Diese rechtliche Würdigung der
Sachverhalte ergab sich für die Berufungsbehörde aus den Ermittlungen
der HD. Damit liegen aber neue Tatsachen für das Jahr 2004 nicht vor. Neue
rechtliche Beurteilungen von feststehenden Sachverhalten bzw. Entscheidungen
(inklusive rechtlicher Würdigung) von Gerichten (wozu auch der UFS zu
rechnen ist) stellen für sich keine neuen Tatsachen und damit keine
Wiederaufnahmegründe dar (Ritz, BAO, § 303, Rz 9). Vielmehr
hätte bereits die BP im Jahr 2003 den Schluss des Nichtvorliegens einer
GesbR ziehen müssen. Da dies nicht erfolgte, liegt für die Zurechnung
des gesamten GesbR-Ergebnisses an ME im Jahr 2004 - obwohl dies inhaltlich
richtig wäre - nachträglich kein Verfahrenstitel mehr vor.
(d) Aufgrund der Stattgabe der Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid verliert der Einkommensteuerbescheid 2004 seine
verfahrensrechtliche Grundlage und scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand aus
(Ritz, BAO, § 307, Rz 8). Die Berufung ist daher als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
4. Zurechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer für die
Jahre 1998 bis 2002:
Die Berufungsbehörde schließt sich der gem.
§ 184 BAO vorgenommenen Zuschätzung bzw. Zurechnung vom
Umsätzen und Vorsteuern der ME Mitbes. betreffend die Jahre 1998 bis 2002
an ME aus den folgenden Gründen an:
(a) Zur Umsatzsteuer: Der Unabhängige Finanzsenat hat
in den vorangegangenen Verfahren (RV/0564-L/04 zur ME Mitbes.) und (RV/0555-L/04
zu ME) festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ME
Mitbes. in den Jahren 1998 bis 2002 nicht vorgelegen seien. Dies sei darauf
zurückzuführen, dass
- ein mündlicher Gesellschaftsvertrag bis zum
HD-Termin nach außen hin in keiner Weise zum Ausdruck gekommen sei (Seite
19 der Entscheidung RV/0564-L/04 vom 12. September 2006),
- die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen durch
eine (behauptete) Mitbes. über fünf Jahre unerklärlich sei, wenn
nach der Darstellung des Bw. jedes Jahr Gutschriften angefallen sind
- der gesamte (bis zur HD) vorliegende Schriftverkehr
darauf hinweise, dass der Betrieb ME zuzurechnen gewesen sei (Niederschrift mit
ME und CK vom 23. Januar 2002, Beschwerde gegen den Bescheid über die
Anwendung geringerer Mittel vom 23. Januar 2002, Rohkalkulation vom
14. März 2002). Erstmals im Schriftsatz vom 15. Juli 2002 werde das
Vorliegen einer GesbR behauptet.
- Ein eindeutiger und klarer Inhalt des angeblichen
mündlichen Vertrages den Aussagen von ME in der Erörterung vom
12. Juli 2006 im Rahmen des vorangegangenen Berufungsverfahrens mit ME
nicht zu entnehmen gewesen sei (keine Vereinbarung über die Aufteilung
verbleibenden Vermögens nach Beendigung der Tätigkeit, keine
Vereinbarung über die Abwicklung nach dem Tod eines "Gesellschafters").
Der Bw. - der auch alleiniger Inhaber der Mietrechte
bezüglich des Bordellbetriebes war - konnte diese im Zuge der HD und BP
festgestellten Umstände nicht entkräften. Auch die Ausführungen
in der gegen den Bescheid vom 12. September 2006 (RV/0564-L/04)
eingebrachten Beschwerde (deren Ausführungen inklusive Gegenschrift zum
Bestandteil der rechtlichen Würdigung erklärt werden), wonach sich die
GesbR "am 10. Juli 2002 dem Finanzamt aus Anlass der ersten
Steuererklärungen vorgestellt habe, verdeutlichte nochmals, dass die
angebliche Gesellschaft nach außen hin im strittigen Zeitraum nicht
bekannt sein konnte. Unbeantwortet blieb auch, warum für die GesbR - bei
derem tatsächlichem Bestand - über fünf Jahre keine
Umsatzsteuererklärung abgegeben worden sein soll, wo doch jedes Jahr
Gutschriften angefallen wären. Bei tatsächlichem Bestand der
Gesellschaft wäre wohl auch von einer Einnahmen-Ausgabenrechnung und der
Berechnung der jährlichen Umsatzsteuerzahllast- bzw Gutschrift auszugehen
gewesen, die ein vernünftiger Kaufmann dann auch geltend gemacht
hätte.
In der Berufung vom 7. November 2006 führt der
Bw. lediglich an, er habe Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung
hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung für 1998 bis
2002 bei der ME Mitbes. eingelegt. Auch diese Beschwerde enthält - wie
vorangehend bereits geschildert - keine Ausführungen, die die
Schlussfolgerung einer nicht bestehenden Mitbes. entkräften könnten.
Sie stellt daher als solches kein Hindernis für die Zurechnung der bei der
Mitbes. wiederum unberücksichtigt gelassenen Umsätze an ME dar. Da die
bei der HD aufgefundenen Unterlagen darauf hindeuteten, dass in Wirklichkeit ME
diese Umsätze erzielt hat, waren sie ihm auch zuzurechnen.
Die betragliche Höhe der Zurechnungen, die sich im
Zuge der Schätzung der Jahre 1998 bis 2002 im Berufungsverfahren
RV/0555-L/04 bei ME ergaben, wurde nicht beeinsprucht. Die Höhe der
Zuschätzungen war dem Bw. auch aus diesem Verfahren bekannt, sodass eine
weitere Erörterung der Höhe der Beträge entbehrlich
erscheint.
(b) Die Höhe der vom Finanzamt für 1998 bis 2002
angesetzten Vorsteuern ergab sich aus den Erklärungen der ME Mitbes. und
ist nicht strittig.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
5. Zurechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer für die
Jahre 2004 bis 2005:
A. Zur Umsatzsteuer:
(a) Der Bw. führt in der Berufung vom 7. November
2006 aus, für die angefochtenen Abgabenbescheide (Umsatzsteuerbescheide
2004 bis 2005 und Einkommensteuerbescheid 2004) könnte die
Berufungsentscheidung, welche die Jahre 1997 bis 2002 betroffen habe, keine
Grundlage bilden. Es sei ersichtlich, dass man die Steuererklärungen der ME
Mitbes. zugrundegelegt habe, die dort enthaltenen Umsätze habe man dem Bw.
zur Last gelegt. Gegen den verfassungsgesetzlich nicht gedeckten Eingriff, womit
die Berufung der ME Mitbes. als unzulässig zurückgewiesen und dem Bw.
deren Einnahmen persönlich zugerechnet worden seien, habe man Beschwerde
erhoben, der vermutlich entsprochen werde. Diese Berufungsentscheidungen
könnten daher keine Grundlage für weitere Bescheide bilden. Die
angefochtenen Bescheide gingen der Höhe nach in Ordnung, nur seien sie an
den falschen Steuerpflichtigen gerichtet.
(b) Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der
vorliegenden - und auch für den gegenständlichen Fall relevanten -
Unterlagen davon aus, dass die ME Mitges. nicht anzuerkennen ist:
Zum Einen entspricht die geschilderte Vorgangsweise an sich
schon in keiner Weise den im Prostitutionsbereich üblichen Gegebenheiten.
ME war Mieter des Gebäudes, in dem der Prostitution nachgegangen wurde. CK
konnte in dem Haus nicht nur gratis wohnen, sondern dort auch der Prostitution
nachgehen und ihren Lebensunterhalt - der ihr offenbar (im Gegensatz zu anderen
Prostituierten) zur Gänze verblieben ist - selbst verdienen und musste
nichts an den Bw. abführen. Sie erhielt damit eine mehr als ausreichende
Gegenleistung für die nach ihrer Darstellung in der Erörterung
wahrgenommenen Aufsichtsagenden im Betrieb. Für den Bw. gab es damit keinen
sachlichen Grund die Lebensgefährtin auch an den Einkünften der
Prostituierten zu beteiligen, geringfügige Aufsichtstätigkeiten
führen in der Regel nicht zu einer 50%-Beteiligung.
Zum Anderen ist der vom Bw. geschilderte mündliche
"Vertrag" nach der ständigen Angehörigenjudikatur nicht anzuerkennen:
Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und einem Fremdvergleich standhalten. Zu den
nahen Angehörigen sind auch sonstige zueinander in einem
Naheverhältnis stehende Personen wie Verlobte oder Lebensgefährten zu
rechnen (s zB VwGH 16.11.1993, 90/14/0179; VwGH 29.7.1997, 93/14/0056). Selbst
wenn ab dem Jahr 2002 eine ausreichende Außendarstellung aufgrund der
nachträglich abgegebenen Steuererklärungen der ME Mitbes. angenommen
werden könnte, würden die beiden weiteren Voraussetzungen nicht
vorliegen.
Ein klarer, eindeutiger,
jeden Zweifel ausschließender Inhalt bedeutet, dass die
wesentlichen Vertragsbestandteile deutlich fixiert sein müssen (VwGH
4.10.1983, 83/14/0034; VwGH 22.9.1992, 88/14/0074) und eine klare Abgrenzung
wirtschaftlicher Beziehungen von "familienhaften" Beziehungen gegeben sein muss.
Die Beweislast dafür liegt beim (oder bei den) Abgabepflichtigen. Beim
Fremdvergleich wird geprüft, ob das
Vertragskonstrukt in der bestehenden Form auch mit Fremden zustandegekommen
wäre. Beide Voraussetzungen sind zu verneinen. Das Vertragselement "wenn
ich Geld erwirtschafte
mit Hilfe von CK, gehört es nicht
nur mir, sondern auch CK und der S-Gasse", ist wohl nicht als eine jeden Zweifel
ausschließende Vereinbarung über Ergebnisaufteilungen und
Gesellschafterverpflichtungen anzusehen. Dazu gehört die genaue Regelung,
wie Ergebnisse der Gesellschaft zu verteilen sind (und zwar Gewinne
und Verluste, während die ggst.
Formulierung nur Gewinne erfasst). Ein klarer Vertragsinhalt würde auch die
klare Regelung von Gesellschafterverpflichtungen bedingen, die Aufnahme von
Vereinbarungen bei Beendigung der Gesellschaft oder Tod eines Gesellschafters
und sonstige wichtige Regelungen eines GesbR-Vertrages. Warum der Gesellschafter
ME, der sowohl das Mieterrisiko trägt, als auch nach seinen Angaben
Hausmeisterarbeiten durchführt, nur 50% des jeweiligen Gewinnes erhalten
soll, ergibt sich aus dem (angeblichen) Vertrag ebenfalls nicht. Personen die
einander fremd sind, hätten - zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten
- derart wichtige Gegebenheiten förmlich geregelt.
Hinzu kommt, dass ME laut Erörterungsniederschrift
angeblich keinerlei Kontrollfunktionen im Haus wahrnehmen konnte und er nach
seiner Aussage weder über die Kundenfrequenz (also die Einnahmen) Bescheid
wusste, noch die Preise auf den Zimmern kannte. CK hätte sich
demgemäß im Bordell betätigen können, ohne einer Kontrolle
von ME zu unterliegen, dieser hätte mangels entsprechender Kenntnisse den
ihm zustehenden Gewinn nicht einmal errechnen können. Dass diese
Darstellung nicht der Realität entsprechen kann, ist für den Senat
evident, sie widerspricht jeglichen Gepflogenheiten, welche diese Branche
kennzeichnen. In der Bordellbranche erhalten die den Betrieb allenfalls
überwachenden Frauen bestenfalls eine entgeltliche Vergütung, sie sind
jedoch idR nicht Gesellschafterinnen. Die Führung von
Prostitutionsbetrieben ist dadurch gekennzeichnet, dass sehr hohe
Leistungsentgelte erzielbar sind. Das führt idR zu einer sehr genauen
Kontrolle aller Personen, die in die Organisation des Betriebes eingegliedert
sind. Die Einkünfte des Bw. hängen direkt von den
Prostitutionseinnahmen ab. Könnten die Prostituierten tatsächlich
Preise verlangen, wie sie wollten und CK schalten und walten, wie es ihr in den
Sinn kommt, wäre der eigentliche Geschäftsinhaber ME ein bloßer
Spielball aller Beteiligten. Aufgrund dieser Überlegungen gelangt der Senat
zum Ergebnis, dass die gesamte Darstellung des Bw. unrichtig ist und auch die
Gesellschafterstellung von CK nur vorgetäuscht wird, um die Einkünfte
zu splitten und so die Steuerprogression zu mildern.
Bezüglich des angeblichen Gesellschaftsvertrages
für die Jahre 2004 und 2005 ist von einer Scheinhandlung nach
§ 23 BAO auszugehen. Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht
ernstlich gewollt sind und einen Tatbestand vortäuschen, der in
Wirklichkeit nicht besteht (Ritz, BAO, § 23, Rz 6). Die im
gegenständlichen Fall gesetzte Scheinhandlung der Abgabe von
GesbR-Steuererklärungen hat lediglich den Zweck, einen Gesellschaftsvertrag
und ein Gesellschaftsverhältnis vorzutäuschen. Der Niederschrift zur
Erörterung mit dem Bw. im vorangehenden Berufungsverfahren (UFS
13. September 2006, zu RV/0555-L/04, Seite 23 ff) ist zusammengefasst zu
entnehmen, dass ein fremdüblicher Gesellschaftsvertrag zwischen seiner
Person und CK nicht abgeschlossen wurde. Dem Bw. ist weder der Zeitpunkt des
Vertrages bewusst ("ich habe den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im
Kopf"), noch kann er wesentliche Punkte dieses angeblichen mündlichen
Vertrages nennen. Einziger Inhalt sei gewesen, dass erwirtschaftetes Geld
geteilt werde ("wenn ich Geld erwirtschafte mit Hilfe von Frau CK und
meinerseits, dann ist es nicht nur mein Geld und auch nicht das von CK alleine,
sondern auch für die S-Gasse und daher ziehen alle an einem Strang"). Den
Vertrag könne man auf einen Bierdeckel schreiben. Die Aufteilung
verbleibenden Vermögens sei nicht vereinbart worden. Es gebe auch keine
Vereinbarung darüber, was beim Tod des Partners geschehe. Das
"Gesellschaftsverhältnis" sei (für die Jahre 1998 bis 2002) nicht
angezeigt worden, weil man es "nicht habe anzeigen müssen". Mit diesenn
Aussagen kann der Bw. einen klaren Vertrag und eine fremdübliche Gestaltung
nicht dartun.
B. Zur Vorsteuer: Die angesetzten Vorsteuern 2004 und 2005
wurden den Steuererklärungen der ME Mitbes. entnommen und sind daher auch
in betragsmäßiger Hinsicht nicht strittig.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen auch in
diesem Punkt abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1306-L/06
- Stammnummer
- 28918
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF