Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0194-K/07
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Vorzeitige Kredittilgung und Unwägbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-K/07vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. vermietete eine Eigentumswohnung an seine Tochter, die sie in weiterer Folge untervermietete. Selbst wenn man ein fremdübliches Mietverhältnis zwischen dem Bw. und seiner Tochter annehmen wollte, ist die vorzeitige Rükzahlung eines Kredites des Bw. nicht als Unwägbarkeit anzusehen, wenn der Bw. lediglich keine Schulden mehr haben wollte. Zumal unter Außerachtlassen der vorzeitigen Kreditrückzahlung sowie unter Einbeziehung der ausgewiesenen Ergebnisse für 1996 bis 2004 und der "wunschgemäßen" Ergebnisse der Prognoserechnung des Bw. für die Folgejahre nach Ablauf von rd. 20 Jahren ein Gesamtwerbungskostenüberschuss verbliebe, war die Vermietung als Liebhaberei zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., 0000
X.,
X-gasse.., vertreten durch CONFIDA St. Veit, Wirtschaftstreuhand GmbH,
9300 St. Veit/Glan, Klagenfurter Straße 32a, vom
18. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg,
vertreten durch Dr. Manfred Thalmann, vom 19. September 2006 betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 2004 (Nichtveranlagung) sowie Einkommensteuer 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.),
wohnhaft in X., erwarb im September 1996 eine Eigentumswohnung in Y mit einer
Wohnfläche von rd. 67,98 m² zuzüglich der Terrasse von 18,80
m² und Gartenanteil von 204,18 m², sowie einen
Tiefgaragenabstellplatz. Den Kaufpreis von S 1,670.000,00 zuzüglich
der Nebenkosten finanzierte der Bw. mit Eigenmittel und einem Kredit bei der
Bank1 über rd. S 1,2 Mio. Im Jahr 1997 wechselte er wegen
günstigerer Konditionen zur Bank2, der Kreditbetrag hat S 1,174.461,00
ausgemacht.
Aus der Vermietung dieser
Wohnung wies der Bw. in den Steuererklärungen 1996 bis 2004 folgende
Ergebnisse aus:
|
in
S
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einnahmen
|
-
|
32.727,00
|
72.000,00
|
72.000,00
|
72.000,00
|
15.909,00
|
Afa
|
|
18.770,00
|
32.424,00
|
32.424,00
|
32.424,00
|
32.424,00
|
Zinsen
|
53.554,00
|
59.767,00
|
65.199,00
|
57.797,00
|
48.043,00
|
49.894,00
|
Spesen
|
|
|
|
11,00
|
11,00
|
7,00
|
Beratungsk.
|
|
|
|
|
|
|
übrige
WK
|
|
|
|
|
|
|
Summe
WK
|
53.554,00
|
78.537,00
|
97.623,00
|
90.232,00
|
80.478,00
|
82.325,00
|
Überschuss
|
-
53.554,00
|
-
45.810,00
|
-
25.623,00
|
-18.232,00
|
-
8.478,00
|
-
66.416,00
|
|
1996-2001
in S
|
1996-2001
in €
|
Einnahmen
|
264.636,00
|
19.231,85
|
Afa
|
148.466,00
|
10.789,44
|
Zinsen
|
334.254,00
|
24.291,19
|
Spesen
|
29,00
|
2,11
|
Beratungsk.
|
-
|
-
|
übrige
WK
|
-
|
-
|
Summe
WK
|
482.749,00
|
35.082,74
|
Überschuss
|
-218.113,00
|
-
15.850,89
|
in
€
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2002-2006
|
1996-2006
|
Einnahmen
|
2.774,73
|
2.774,73
|
2.774,73
|
2.774,73
|
4.363,64
|
15.462,56
|
34.694,41
|
Afa
|
2.356,40
|
2.356,40
|
2.357,12
|
2.357,12
|
2.357,11
|
11.784,15
|
22.573,59
|
Zinsen
|
3.028,38
|
|
|
|
|
3.028,38
|
27.319,57
|
Spesen
|
|
|
|
|
|
-
|
2,11
|
Beratungsk.
|
400,00
|
|
|
|
|
400,00
|
400,00
|
übrige
WK
|
|
2.679,87
|
1.021,22
|
200,00
|
200,00
|
4.101,09
|
4.101,09
|
Summe
WK
|
5.784,78
|
5.036,27
|
3.378,34
|
2.557,12
|
2.557,11
|
19.313,62
|
54.396,36
|
Überschuss
|
-
3.010,05
|
-
2.261,54
|
-
603,61
|
217,61
|
1.806,53
|
-
3.851,06
|
-
19.701,95
|
Jahr
|
Entgelte
|
Vorsteuern
|
§
12 (10)
|
Gutschrift
|
Zahllast
|
In
S
|
|
|
|
|
|
1996
|
-
|
235.726,00
|
|
235.726,00
|
|
1997
|
32.727,28
|
20.667,00
|
11.497,00
|
5.897,00
|
|
1998
|
72.000,00
|
11.544,17
|
|
4.344,00
|
|
1999
|
72.000,00
|
|
|
|
7.200,00
|
2000
|
72.000,00
|
|
|
|
7.200,00
|
2001
|
15.909,00
|
|
|
|
1.591,00
|
in
S
|
264.636,28
|
267.937,17
|
11.497,00
|
245.967,00
|
15.991,00
|
in
€
|
19.231,87
|
19.471,75
|
835,52
|
17.875,12
|
1.162,11
|
2002
|
2.774,73
|
80,00
|
|
|
197,47
|
2003
|
2.774,73
|
81,60
|
|
|
195,87
|
2004
|
2.774,73
|
90,00
|
|
|
187,47
|
|
27.556,06
|
19.723,35
|
835,52
|
17.875,12
|
1.742,92
In einer ersten
Prognoserechnung (I) hatte der Bw. folgende Ergebnisse bekannt gegeben:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Einnahmen
|
72.000,00
|
75.600,00
|
79.380,00
|
83.349,00
|
87.516,45
|
91.892,27
|
Zinsaufwand
|
75.075,00
|
71.225,00
|
67.375,00
|
63.525,00
|
59.675,00
|
55.825,00
|
Instandh.
|
3.000,00
|
3.300,00
|
3.630,00
|
3.993,00
|
4.392,30
|
4.831,53
|
Telefon
|
2.000,00
|
2.100,00
|
2.205,00
|
2.315,25
|
2.431,01
|
2.552,56
|
KM-Geld
|
5.000,00
|
5.500,00
|
5.500,00
|
6.000,00
|
6.000,00
|
6.500,00
|
Beratungsk.
|
5.000,00
|
5.500,00
|
6.050,00
|
6.655,00
|
7.320,50
|
8.052,55
|
1,5%
Afa
|
16.500,00
|
16.252,50
|
16.008,71
|
15.768,58
|
15.532,05
|
15.299,07
|
Ergebnis
|
-
34.575,00
|
-
28.277,50
|
-
21.388,71
|
-
14.907,83
|
-
7.834,41
|
-
1.168,44
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
|
|
Einnahmen
|
96.466,89
|
101.311,23
|
106.376,79
|
111.695,63
|
|
|
Zinsaufwand
|
51.975,00
|
48.125,00
|
44.275,00
|
40.425,00
|
|
|
Instandh.
|
5.314,68
|
5.846,15
|
6.430,77
|
7.073,84
|
|
|
Telefon
|
2.680,19
|
2.814,20
|
2.954,91
|
3.102,66
|
|
|
KM-Geld
|
6.500,00
|
7.000,00
|
7.000,00
|
7.500,00
|
|
|
Beratungsk.
|
8.857,81
|
9.743,59
|
10.717,94
|
11.789,74
|
|
|
1,5%
Afa
|
15.069,59
|
14.843,54
|
14.620,89
|
14.401,58
|
|
|
Ergebnis
|
6.069,62
|
12.938,75
|
20.377,28
|
27.402,81
|
|
In einer weiteren, die
Umschuldung im Jahr 1997 des Kredites von der Bank1 zur Bank2
berücksichtigenden Prognoserechnung aus 1998 (in weiterer Folge
Prognoserechnung II) waren folgende Zahlen enthalten:
|
in
S
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Einnahmen
|
72.000,00
|
72.000,00
|
72.000,00
|
76.000,00
|
76.000,00
|
78.000,00
|
Zinsen
|
70.000,00
|
68.000,00
|
66.000,00
|
64.000,00
|
62.000,00
|
60.000,00
|
Afa
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
Beratung
|
3.000,00
|
3.000,00
|
3.000,00
|
3.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
Ergebnis
|
-
21.000,00
|
-
19.000,00
|
-
17.000,00
|
-
11.000,00
|
-
10.000,00
|
-
6.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
Einnahmen
|
78.000,00
|
80.000,00
|
80.000,00
|
80.000,00
|
82.000,00
|
82.000,00
|
Zinsen
|
58.000,00
|
56.000,00
|
54.000,00
|
52.000,00
|
46.000,00
|
38.000,00
|
Afa
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
Beratung
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
Instandh.
|
|
|
|
|
10.000,00
|
10.000,00
|
Ergebnis
|
-
4.000,00
|
-
|
2.000,00
|
4.000,00
|
2.000,00
|
10.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
Einnahmen
|
83.000,00
|
83.000,00
|
84.000,00
|
84.000,00
|
85.000,00
|
85.000,00
|
Zinsen
|
27.000,00
|
21.000,00
|
16.000,00
|
|
|
|
Afa
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
Beratung
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
Instandhalt.
|
10.000,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
Ergebnis
|
22.000,00
|
28.000,00
|
34.000,00
|
50.000,00
|
51.000,00
|
51.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2015
|
2016
|
Gesamt
|
|
|
|
Einnahmen
|
86.000,00
|
86.000,00
|
1.604.000,00
|
|
|
|
Zinsen
|
|
|
758.000,00
|
|
|
|
Afa
|
20.000,00
|
20.000,00
|
400.000,00
|
|
|
|
Beratung
|
4.000,00
|
4.000,00
|
76.000,00
|
|
|
|
Instandh.
|
10.000,00
|
10.000,00
|
100.000,00
|
|
|
|
Ergebnis
|
52.000,00
|
52.000,00
|
270.000,00
|
|
|
Vorerst veranlagte das
Finanzamt in vorläufigen
Umsatzsteuerbescheiden 1996 bis 2004 und in den Einkommensteuerbescheiden 1996
und 1997 erklärungsgemäß. Den Einkommensteuerbescheid
1997 erklärte das Finanzamt in weiterer Folge für endgültig. Die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2004 ergingen endgültig.
Das Finanzamt erließ am
19. September 2006 endgültige
Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 2004 sowie einen
endgültigen Einkommensteuerbescheid
für 1996. Es qualifizierte die Vermietung der Wohnung als
Liebhaberei und erfasste die Werbungskostenüberschüsse Entgelte und
Vorsteuern nicht. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Bw.
für 2004 einen Einnahmenüberschuss und für 2011 einen
Gesamtüberschuss prognostiziert habe. Nach Durchsicht der Aktenlage werde
allerdings eine große Abweichung gegenüber der Planungsrechnung
festgestellt, da ab 2001 ein Rückgang der Mieteinnahmen gegeben sei.
Bereits die jährlichen Zinsen - noch ohne Ansatz der Afa - würden
einen Verlust verursachen.
In der gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2004 und den Einkommensteuerbescheid 1996
eingebrachten Berufung wandte sich der
Bw. gegen die Liebhaberei. In der beigelegten Prognoserechnung III ging er vom
tatsächlich bis 2004 erzielten Gesamtwerbungskostenüberschuss von
€ 21.726,15 aus und brachte für die Jahre ab 2005 zufolge der
vorzeitigen Kreditrückzahlung keine Zinsen mehr in Ansatz. Für den
Zeitraum 1996 bis 2016 gelangte er zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen
von € 2.167,46.
Im
Vorhalt vom 28. November 2006 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass er ab 2007 von einer 14%-igen bzw. ab 2008 nochmals
von einer 38%-igen Einnahmensteigerung ausgegangen sei. Es bat den Bw., den
derzeitigen Mietvertrag vorzulegen bzw. den maßgeblichen Inhalt des
mündlichen Mietvertrages bekannt zu geben und die Gründe für die
unterstellte Einnahmensteigerung darzulegen. Der vorgelegten Prognoserechnung
folgte das Finanzamt nicht. Der Bw. sollte noch die vorzeitige Kredittilgung
nachweisen.
Hiezu teilte der Bw. im
Schreiben vom 21. Dezember 2006 mit,
dass im Oktober 2006 ein Mieterwechsel stattgefunden habe, bei dem es zu einer
Erhöhung des Mietzinses von bisher € 231,23 netto pro Monat auf
€ 363,64 gekommen sei. Darauf basiere die Einnahmensteigerung. Ein
schriftlicher Mietvertrag liege nicht vor. Die Instandhaltungs- und
Reparaturkosten, die den Allgemeinzustand des Hauses betreffen, würden von
der Hausgemeinschaft übernommen. Allfällige Reparaturen habe der
jeweiligen Mieter vorzunehmen. Eine mittelgroße Wohnung im Zentrum von
Klagenfurt sei jederzeit zu vermieten, sodass von einem Mietausfallsrisiko nicht
ausgegangen werden könne. Der Bw. legte einen Auszug des Kontos bei der
Bank2 vor, aus dem die Restzahlung für den Kredit iHv € 35.538,25
per 16. Dezember 2004 zu ersehen ist. Weiters brachte er noch die
Prognoserechnung III mit für 2006 und 2007 geänderten Einnahmen und
demzufolge einem geänderten Gesamteinnahmenüberschuss nach Ablauf des
Jahres 2016 iHv € 3.756,46 bei.
In einem weiteren
Vorhalt vom 15. Jänner 2007 bat das
Finanzamt, Name und Anschrift der bisherigen Mieter einschließlich des
neuen Mieters bekannt zu geben, des Weiteren, warum von 2001 bis September 2006
ein erheblich niedrigerer Mietzins vereinbart worden sei. Das Finanzamt forderte
den Bw. auf, nachzuweisen, dass die jährlich vom Wohnungseigentümer zu
dotierende Instandhaltungsrücklage bisher an die Mieter als Betriebskosten
weiterverrechnet worden sei.
Hiezu teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
vom 17. Jänner 2007 mit, keine steuerliche Vorschrift zu kennen, die
vorsehen würde, dass der Bw. die Anschrift seiner bisherigen Mieter
ausforschen müsse. Der neue Mieter sei der Finanzbehörde aufgrund der
Vergebührung des Mietvertrages bekannt. Der Behörde sei es ein
Leichtes, über das Zentrale Melderegister alle Daten auszuheben. Die
Höhe der Miete müsse nach Angebot und Nachfrage orientiert sein. Im
Übrigen würden solche unternehmerspezifischen Entscheidungen der
freien Disposition des Unternehmers unterliegen. Die Eigentümergemeinschaft
werde durch die Hausverwaltung vertreten. Über die Betriebskosten
würde auch die Instandhaltungsrücklage eingehoben und von der
Hausverwaltung verwaltet.
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
23. Feber 2007 betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 2004 sowie
Einkommensteuer 1996 führte das Finanzamt aus, dass der Bw. den
Kredit über S 1,1 Mio. mit einer Laufzeit von 20 Jahren genannt
habe bereits 1997 auf einen Kredit über S 1,174.461,00 mit einer
Laufzeit bis 1. Juli 2011 umgeschuldet habe. Die Prognoserechnung aus 1998 habe
sich als unrealistisch erwiesen, so habe der Bw. zB 2004 Einnahmen von
€ 5.814,00 prognostiziert, tatsächlich aber nur
€ 2.775,00 vereinnahmt. Mit der im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegten Prognoserechnung könne der Bw. die objektive
Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit nicht nachweisen, es seien
sowohl das Mietausfallsrisiko, als auch künftige Instandhaltungs- und
Reparaturkosten nicht berücksichtigt. Die Wohnung sei 2001 7 Monate leer
gestanden. Der nach dieser Zeit abgeschlossene neue Mietvertrag habe einen um
47% niedrigeren Zins vorgesehen. Es erscheine daher mehr als gerechtfertigt,
diese Risiken im Rahmen einer Rentabilitätsrechnung zu
berücksichtigen. Die Weiterverrechnung auch der
Instandhaltungsrücklage setze eine entsprechend konkrete vertragliche
Vereinbarung voraus, die der Bw. jedoch nicht nachgewiesen habe. 1998 seien
Instandhaltungskosten ausgewiesen, was gegen eine Weiterverrechnung spreche. Bei
Berücksichtigung eines Mietausfallsrisikos ab 2007 von 10%
(€ 4.364,00) sowie Instandhaltungs- und Reparaturkosten von 1,5% der
Anschaffungskosten (€ 33.705,00), sei ein Gesamtüberschuss
innerhalb von 21 Jahren nicht erzielbar. Nicht sachgerecht sei, dass in der
Prognoserechnung ab 2008 bzw. 2009 keine AfA für die Einrichtung
ausgewiesen sei. Vom Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Einkunftsquelle
sei aber auch deshalb auszugehen, weil der im Jahr 1997 aufgenommene Kredit mit
einer Laufzeit bis 1. Juli 2011 im Jahr 2004 vorzeitig zur Gänze getilgt
worden sei. Bei einer bedeutenden Änderung der Finanzierung, insbesondere
bei einer vom ursprünglichen Plan abweichenden außerordentlichen
Tilgung von Fremdmitteln aus außerbetrieblichen Mitteln, liege eine
wesentliche Änderung der Bewirtschaftung vor. 2004 sei der Bw. von einer
ca. 75%-igen Fremdfinanzierung zur Eigenmittelfinanzierung übergegangen.
Aus der im Juli 1998 vorgelegten Prognoserechnung mit Kredittilgung in Raten bis
2011 gehe hervor, dass die vorzeitige Tilgung nicht von vornherein geplant
gewesen sei. Zumal aber für 1996 bis 2004 von der in diesen Jahren
gewählten Bewirtschaftungsart auszugehen sei, wären für die Jahre
ab 2005 weitere Zinsen anzusetzen. Der ab 2001 vereinbarte Mietzins sei nicht
marktkonform; denn dem Bw. sei umgehend nach Zustellung der Liebhabereibescheide
(19. September 2006) möglich gewesen, ab Oktober 2006 einen um 57%
höheren Mietzins zu vereinbaren. Eine plausible Begründung für
den geringeren Mietzins in den Jahren 2001 bis 2006 habe der Bw. nicht
vorgebracht. Das Finanzamt ziehe den Schluss auf die fehlende subjektive
Überschusserzielungsabsicht des Bw.
Der Bw. brachte einen
Vorlageantrag betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 2004 sowie
Einkommensteuer 1996 ein.
Im
ergänzenden Schreiben vom 24. Jänner
2008 führte der steuerliche Vertreter aus, dass das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung 1997 die Umschuldung eines Kredits auf einen Kredit mit
einer Laufzeit von rd. 14 Jahren festgestellt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt
habe der Finanzbehörde klar sein müssen, dass die aufgrund dieser
Tatsache vorgelegte neuerliche Prognoserechnung im Juli 1998 unrealistisch
gewesen und Liebhaberei vorgelegen sei. Die Finanzbehörde habe also die
notwendige Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen. Die Verjährungsfrist sei ab
1998 zu berechnen, folglich sei die Verjährung bereits 2003 eingetreten.
Endgültige Bescheide hätten also bereits im Jahr 2003 erlassen werden
müssen. Die Säumnis der Behörde könne nicht im Jahr 2006
geheilt werden.
Anlässlich einer am
22. April 2008 mit dem Bw. abgehaltenen
Besprechung gab er bezüglich aller
hier offenen Verfahren bekannt, die Absicht gehabt zu haben, sich mit der
Vermietung einen Zuschuss zur Pension zu verschaffen. 1996 sei seine
Pensionierung absehbar gewesen, er sei 2001 in Pension gegangen.
Er habe die Wohnung nach der
Anschaffung an seine Tochter, C. D., vermietet, was für beide von Vorteil
gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus Wien im Jahr 1996 habe sie vorerst
eine Mietwohnung bewohnt und hiefür S 5.000,00 gezahlt. Er habe mit
seiner Tochter vereinbart, dass sie ihm S 3.000,00 "blanke Miete" zahle und
an die Hausverwaltung die Betriebskosten. Er habe mit ihr nichts hinsichtlich
der Kündigung oder sonstiger Punkte vereinbart, sie habe drin bleiben
können, solange sie wollte. Mit der Tochter habe er keine Indexierung
vereinbart. Seine Tochter sei im Mai 2006 ausgezogen, bis zur Anmietung durch M1
sei die Wohnung leer gestanden.
Im Juni 2001 sei sie mit ihrem
Kind und ihrem Ehemann nach Deutschland gegangen, weil ihr Mann dort eine Stelle
erhalten habe. Der Aufenthalt habe bis Ende 2002 gedauert, in der Zwischenzeit
sei sie nur sporadisch in der Wohnung gewesen. Daher habe er die Miete
reduziert. Ab 2003 habe wiederum seine Tochter mit Familie die Wohnung bewohnt.
Ab Oktober 2006 habe er die Wohnung an M1 vermietet. Mit seiner Tochter habe er
keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, wohl aber mit M1.
Die Rechtsanwaltskammer habe im
selben Objekt 7 Wohnungen, sie seien angeblich nicht zu vermieten gewesen, weil
die Miete S 7.000,00 betragen habe. Die Miete habe ihm seine Tochter in den
ersten Jahren aufs Konto überwiesen und danach bar gegeben, sie hätten
sich ohnedies alle 2 bis 3 Tage gesehen. Die Betriebskosten von rund
€ 190,00 haben sowohl seine Tochter, als auch M1 an die
Hausgemeinschaft gezahlt. Von der Tochter habe er immer nur die blanke
Hauptmiete bekommen. Es seien keine Belege mehr über die Zahlung von der
Tochter vorhanden, die Bankauszüge habe er jeweils am Jahresende
weggeworfen.
M1 habe sich niemals
umgemeldet. Ihm gegenüber habe der Bw. noch eine Forderung von
€ 1.600,00 offen, er sei zur klagsweisen Einbringung verpflichtet. Der
Mieter sei am 31. März 2008 ausgezogen und nunmehr unbekannten
Aufenthaltes. Die Richterin habe im Verfahren € 40,00 für die
Rücklagenbildung bei M1 abgezogen. Derzeit versuche der Bw., die Wohnung zu
vermieten, er habe sie um € 400,00 zuzüglich Betriebskosten
angeboten, würde sie aber einem Interessenten um € 350,00
geben.
An die Bank2 habe der Bw.
monatlich € 700,00 gezahlt, am 16. Dezember 2004 dann den Restbetrag.
Vereinbart sei eine bestimmte Summe zur Rückzahlung gewesen, er sei jedoch
jederzeit zur spesenfreien Sondertilgung berechtigt gewesen. Grund für die
Rückzahlung sei gewesen, dass "... ich meine Schulden loswerden
wollte".
Der Bw. legte noch diverse
Kontoauszüge und den Schriftwechsel mit den Banken vor.
Anlässlich des
Telefonates vom 23. April 2008 teilte
der Bw. mit, dass die Vermieterin an M1 seine Tochter gewesen sei und legte den
diesbezüglichen Mietvertrag vor. Seine Tochter sei ab 1997 mit
Unterbrechungen bis heute Hauptmieterin. Mit seinem Einverständnis habe sie
die Wohnung ab 1. Oktober 2007 an M1 vermietet, dem Bw. habe sie dann die
Miete abgeliefert und er habe dafür die Steuern bezahlt.
In dem Mietvertrag zwischen der
Tochter des Bw. und M1 war eine Hauptmiete von € 400,00 bis zum 3.
eines jeden Monats zu zahlen. Die Betriebskosten waren direkt vom Mieter zu
bezahlen. Das Mietverhältnis sollte vom 1. Oktober 2006 bis
30. September 2007 dauern, von Jahr zu Jahr automatisch verlängerbar,
sofern nicht die Kündigung bis zum 30. September unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolge.
In seiner Stellungnahme
vom 13. Mai 2008 hielt das Finanzamt seinen Antrag auf Abweisung der
Berufung aufrecht. Die mündliche Vereinbarung mit der Tochter lasse
aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung darauf schließen, dass es dem
Bw. am subjektiven Streben nach einem Gesamtüberschuss fehle. Der Mietzins
von S 3.000,00 (€ 218,00, d.s. € 3,11 je m²), der ab 2001
noch einmal reduziert worden sein soll, sei der Höhe nach nicht
fremdüblich, mit dem Untermieter M1 habe man € 400,00 monatlich
vereinbart. Gehe man von dem behaupteten Mietzins von mtl. S 3.000,00 aus, d.s.
S 36.000,00 bzw. € 2.616,00 jährlich, so habe der Bw. 1998 bis
2000 je S 72.000,00 erklärt. Er habe jedenfalls fiktive Mieteinnahmen zum
Ansatz gebracht. Dies lasse begründete Zweifel daran aufkommen, ob der Bw.
jemals Mietzahlungen von seiner Tochter vereinnahmt hat. Für eine
"Scheinvermietung" spreche auch die behauptete Entrichtung der Miete in bar und
der Umstand, dass bisher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, dass
die Tochter den Mietzins tatsächlich entrichtet hat. Um die
tatsächliche Ertragssituation gegenüber der Abgabenbehörde zu
verschleiern, sei in der im Juli 1998 vorgelegten Prognoserechnung ein Mietzins,
von S 6.000,00 pro Monat angesetzt worden, der also in etwa doppelt so hoch war
wie der mit der Tochter angeblich vereinbarte.
Warum der Abgabenbehörde - laut Vorbringen im
Schreiben vom 24.Jänner 2008 - bereits im Juni 1998 aufgrund der
vorgelegten Prognoserechnung die objektive Ertragsunfähigkeit des
Mietobjektes bekannt gewesen sein soll, obwohl laut dieser bereits nach 15
Jahren ein Gesamtüberschuss eingetreten wäre, und selbst der Bw. noch
im Berufungsschriftsatz vom 17. Oktober 2006 von einer steuerlich
beachtlichen Einkunftsquelle ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Vielmehr habe der Bw. durch bewusst falsche Angaben bzw. durch die bewusste
Nichtoffenlegung des wahren Sachverhaltes in der Vergangenheit alles getan, um
der Abgabenbehörde eine objektive Beurteilung der Ertragslage des
Mietobjektes zu erschweren.
Selbst wenn man keine "Scheinvermietung" unterstelle und
das Mietverhältnis trotz fremdunüblicher Mietzinshöhe steuerlich
anerkenne, führe der nunmehr bekannt gegebene niedrigere Mietzins dazu,
dass sich die Ertragssituation des Mietobjektes gegenüber den Berechnungen
in der Berufungsvorentscheidung weiter verschlechtere und ein
Gesamtüberschuss innerhalb von 21 Jahren jedenfalls nicht erzielbar
sei.
Laut Auszug aus dem
Zentralen Melderegister hatte die Tochter des Bw. vom 12. November
1997 bis 29. April 2005 an der Adresse der gegenständlichen Wohnung
ihren Hauptwohnsitz gemeldet, seit 29. April 2005 bis dato ist ihr
Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse in Klagenfurt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Vermietung der Eigentumswohnung beim Bw.
steuerlich zu erfassen ist oder nicht.
1.
EINKOMMENSTEUER 1996: Bevor auf die Beurteilung der
Tätigkeit auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin eingegangen werden wird,
bedarf es noch der Auseinandersetzung mit der
a.
Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses:
Aufgrund der erst vor dem
Unabhängigen Finanzsenat bekannt gewordenen Tatsache, dass Mieterin der
Wohnung die Tochter des Bw. war, ist vorweg einmal zu prüfen, ob das
Mietverhältnis den Kriterien entspricht, die an Rechtsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen gestellt werden. Danach finden Verträge zwischen
nahen Angehörigen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für
den Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend in Erscheinung treten,
einen
eindeutigen und klaren Inhalt haben und
auch
unter Fremden so abgeschlossen worden wären.
Dies gilt vor
allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und Geschäftspartnern
bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen
ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden können (vgl. VwGH vom
22. 11. 2006, 2004/15/0139).
Obwohl das Finanzamt bereits
nach dem Mieter fragte, gab erst der Bw. anlässlich der Besprechung vom
22. April 2008 bekannt, dass Mieterin die Tochter gewesen sei. Es sind die
"bloßen Zahlen" und das Faktum der Vermietung im Fragebogen nach
außen in Erscheinung getreten, dass Vertragspartnerin die Tochter war,
blieb bis dato gänzlich unbekannt.
Auch wenn der Bw. mit seiner
Tochter keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen hat, so müssen doch
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
festgelegt sein (vgl. VwGH vom 8. 9. 1992, 87/14/0186). Einzelne
Punkte hat der Bw. erstmals anlässlich der Besprechung vom 22. April 2008
mitgeteilt, so zB, dass - entgegen der 1998 bis 2000 ausgewiesenen
S 72.000,00 die Tochter nur die "blanke Miete" von S 36.000,00 pro
Jahr gezahlt haben soll. Eine Indexklausel war nicht vereinbart. Die Tochter
hatte die Möglichkeit, "so lange zu bleiben, wie sie wollte",
Kündigungsregelungen waren nicht getroffen worden. Was die Untervermietung
anlangt, so war davon anlässlich der Besprechung vom 22. April 2008
noch überhaupt nicht die Rede. Erst am 23. April 2008 gab der Bw. das
angebliche Untermietverhältnis bekannt.
Bei den vorliegenden
"Eckpunkten" kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein "klarer, eindeutiger
und jeden Zweifel ausschließender Inhalt" vereinbart war. So lagen keine
Regelungen vor, bis wann die Tochter die Miete zu zahlen hatte, welche Folgen
für einen allfälligen Zahlungsverzug vorgesehen waren, wie sie die
Wohnung zu übergeben hatte oder was mit möglichen Mieterinvestitionen
geschehen sollte. Hält man sich ein fremdübliches Mietverhältnis
vor Augen, so werden Vereinbarungen über die eben zuvor genannten Punkte
vorliegen. Überdies fehlt jeglicher Nachweis für die Bezahlung der
Miete. Der Bw. konnte weder Belege für die vorerst getätigten
Überweisungen, noch sonstige Unterlagen über die Barzahlung vorlegen.
Abgesehen davon wird es heute nicht den fremdüblichen Gepflogenheiten
entsprechen, die Miete bar anlässlich privater Treffen zu
übergeben.
Der "regulären" monatliche
Miete der Tochter von S 3.000,00/€ 218,02 steht jene von M1 iHv
€ 400,000 gegenüber, die somit rd. 183,46% der Miete der
Tochter ausgemacht hat. Sie war also fast noch einmal so hoch wie jene der
Tochter. Dies lässt die Höhe der Miete der Tochter nicht in ein
"fremdübliches Licht" rücken. Wenn der Bw. ins Treffen führt, die
Ärztekammer hätte die Wohnungen um die gewünschte Miete von
S 7.000,00/€ 508,71 nicht an den Mann gebracht, so fällt
doch auf, dass die € 400,00 zur "Höchstmiete" in einem
günstigeren Verhältnis stehen als jene der Tochter zu der von
M1.
Der Bw. hat in den
Steuererklärungen 1998 bis 2000 eine mtl. Miete von S 6.000,00
ausgewiesen, tatsächlich aber nur S 3.000,00 pro Monat bekommen. Die
Ursache für die weiteren, bloß "rechnerischen" S 3.000,00 pro
Monat, also S 36.000,00 pro Jahr, können wohl nur in Anbetracht einer
(drohenden) Liebhabereibeurteilung zur "optischen" Ergebnisverbesserung gedient
haben.
Wegen des vorübergehenden
Aufenthalts der Tochter und ihrer Familie in Deutschland soll der Bw. die Miete
auf jährlich € 2.774,73/S 38.181,12 vermindert haben. Es
entspricht sicher nicht fremdüblichen Verhältnissen, die Höhe
einer Miete von der Anwesenheit der Mieterin abhängig zu machen. Aus der
Sicht eines "fremden" Mieters wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit niemand in
Kauf nehmen, für ein und dieselbe Wohnung in einem Jahr S 72.000,00,
und in einem anderen Jahr rd. S 38.000,00 zu zahlen. Es fällt zudem
auf, dass der verminderte Betrag in etwa jenem entspricht, den der Bw.
anlässlich der Besprechung als monatliche tatsächlich erhaltene Miete
bezifferte. Während der Bw. angab, die Miete für den Zeitraum des
Aufenthaltes der Tochter in Deutschland (Juni 2001 bis Ende 2002) vermindert zu
haben, erhöhte er sie laut Überschussrechnungen jedoch nach der
Rückkehr der Tochter nicht wieder. Plausible Gründe für die
unterschiedliche Höhe der Mieten konnte der Bw. schon gegenüber dem
Finanzamt nicht dartun.
Hält man sich die vom Bw.
behauptete Intention vor Augen, sich durch die Vermietung der Wohnung eine
zusätzliche Pension zu verschaffen, so wird die Reduktion der Miete wegen
(vorübergehender) Abwesenheit der Mieterin keine taugliche Maßnahme
sein, diesem Ziel näher zu kommen. Ebenso wenig auch das erstmals im April
2008 ins Treffen geführte Untermietverhältnis; denn -
fremdübliche Verhältnisse vor Augen - hätte die Tochter ihrem
Vater nur die "blanken" S 3.000,00/€ 218,02 zu zahlen gehabt und
hätte für sich die € 400,00 vereinnahmen können. Von
dieser höheren Miete hätte der Bw. also gar nichts gehabt.
Weiters fällt noch auf,
dass - auch wenn nur als Indiz zu werten - die Tochter vom 12. November
1997 bis 29. April 2005 in der streitgegenständlichen Wohnung ihren
Hauptwohnsitz hatte, M1 aber erst ab Oktober 2006 die Wohnung mietete. Wenn der
Bw. schon für die Zeit des Aufenthalts der Tochter in Deutschland die Miete
reduziert hat, wird wohl kaum anzunehmen sein, dass der Bw. von seiner Tochter
die Miete für den Zeitraum von Ende April 2006 bis September 2006
abverlangt hat.
Das teilweise Nichtvereinbaren
von üblichen Regelungen (Dauer, Kündigung, Folgen des
Zahlungsverzuges, Untervermietung, etc.), die Nichtvorlage entsprechender Belege
zum Zahlungsfluss sowie das Fehlen plausibler, im Wirtschaftsleben üblicher
Gründe für die Mietenreduktion sprechen gegen ein fremdübliches
Mietverhältnis. Die aufgezeigten Mängel würden es folglich hier
rechtfertigen, die Vorsteuern und Werbungskostenüberschüsse schon
mangels Vorliegens eines fremdüblichen Mietverhältnisses nicht zu
gewähren.
Aber selbst wenn man die
getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner Tochter mit dem Gesetz
"auffüllen" wollte, nämlich für jene Teile, die nicht
ausdrücklich geregelt wurden, und so noch - allerdings mit entsprechender
Kürzung um die zusätzlichen S 36.000,00 für 1998 bis 2000 -
zu einem fremdüblichen Mietverhältnis gelangen wollte, ergäbe die
Untersuchung der Vermietung auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin folgendes
Bild:
b.
Liebhaberei:
Der Bw. begann mit der
Vermietung im Jahr 1996. Nach
§ 1 Abs. 2 Z 1
Liebhabereiverordnung, BGBl. II 33/1993 (LVO) ist bei einer
Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung
von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in
einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, ... die der Befriedigung
des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Bei einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Unter Gesamtüberschuss ist
gemäß
§ 3 Abs. 2
LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über
die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Unzweifelhaft ist die strittige
Wohnung ein Objekt, dass unter § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO
fällt. Ausgangspunkt für die Liebhabereibeurteilung sind
Werbungskostenüberschüsse. Der Bw. erklärte 1996 bis 2006 einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss von rd. € 19.702,00.
Im Jahr 1996 hatte der Bw.
einen Kredit über rd. S 1,2 Mio. aufgenommen, den er bereits 1997 auf
einen Kredit über rd. S 1,174.000,00 umschuldete. Letzterer war ab
1. November 1997 in 165 Raten zurückzuzahlen und wäre bis
1. Juli 2011 gelaufen. Am 16. Dezember 2004 tilgte der Bw. den Kredit
vorzeitig, "um die Schulden los zu sein". Die Rückzahlung des Kredites war
somit nicht durch eine Unwägbarkeit bedingt. Was die vorzeitige, nicht von
vornherein geplante Tilgung des Kredites anlangt, so ist eine nicht
planmäßige Tilgung der Fremdmittel bei der Beurteilung der
Tätigkeit gedanklich auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor, ist von
einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor
der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie
weiterhin ohne Änderung betrieben. Für die Zeit nach der Änderung
der Bewirtschaftungsart erfolgt eine neue Beurteilung (vgl. VwGH vom
14. 12. 2005, 2001/13/0144, und die dort zitierte Judikatur).
Diesen Ausführungen
folgend ist nun die Tätigkeit daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet
war, innerhalb eines Zeitraumes von rd. 20 Jahren einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen
(vgl.
Rauscher/Grübler2,
Steuerliche Liebhaberei, Rz. 257 f.). Die Rückzahlung des
Kredites geschah nicht aufgrund von Unwägbarkeiten, sondern nur, weil der
Bw. ohne Schulden sein wollte. Folglich ist hier die Sondertilgung des Kredites
im Jahr 2004 gedanklich auszuklammern.
Die Beurteilung der Vermietung
hat "unter gleich bleibenden Verhältnissen" zu geschehen. Dies war im
gegenständlichen Fall die Vermietung an die Tochter um einen
jährlichen Mietzins von S 36.000,00, ohne jegliche Indexsicherung.
Weiters ist die Fremdfinanzierung zugrundezulegen, und diese unter
Außerachtlassen der vorzeitigen Rückzahlung. Zumal die Zinsen des
ersten Kredites insgesamt geplant höher waren, als jene des umgeschuldeten
Kredites, wird angesichts der Zeitnähe gleich der für den Bw.
"günstigere" mit einer Laufzeit bis 1. Juli 2011 der Beurteilung
unterzogen.
Tatsächlich
erwirtschaftete der Bw. in den Jahren 1996 bis 2004 einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss iHv € 21.726,09/S 298.958,00.
Da der Bw. 1998 bis 2000 jährlich von seiner Tochter nicht S 72.000,00
an Miete bekommen hat, sondern nur S 36.000,00, sind auch nur letztere in
Ansatz zu bringen. Hiedurch vermindert sich das Ergebnis um insgesamt
€ 7.848,66 (pro Jahr € 2.616,22) auf
€ 29.574,75/S 406.957,00. Selbst wenn man jetzt die Ergebnisse
für die Jahre 2005 bis 2016 iHv € 26.016,87/S 358.000,00
ohne Korrektur aus der Prognoserechnung II übernehmen würde, verbliebe
ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von
€ 3.557,88/S 48.957,00. Setzt man nun einnahmenseitig den "gleich
bleibenden Verhältnissen" folgend für 2005 bis 2016 nur die
jährlichen € 2.616,22/S 36.000,00 an, so wären in der
Prognoserechnung II die für diesen Zeitraum ausgewiesenen Einnahmen von
€ 72.672,83/S 1 Mio. herauszunehmen und die Einnahmen von
€ 31.394,66/S 432.000,00 (S 36.000,00 mal 12 Jahre)
anzusetzen, was nunmehr zu einem Gesamtwerbungskostenüberschuss nach Ablauf
des Jahres 2016 von beinahe € 44.836,05/S 616.957,50 geführt
hätte.
Diesen Ausführungen
folgend kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass
der Bw. imstande gewesen wäre, unter gleich bleibenden Bedingungen
innerhalb eines Zeitraumes von rd. 20 Jahren zu einem
Gesamteinnahmenüberschuss zu kommen. Dies auch dann nicht, wenn man ab 2006
anstatt der S 36.000,00 pro Jahr die zuletzt von M1 erzielten
€ 4.800,00 pro Jahr an Einnahmen ab 2005 ansetzt. Demzufolge ist die
Vermietung der Wohnung unter den gegebenen "gleichbleibenden Verhältnissen"
als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen.
Was den Einwand betreffend die
Verjährung anlangt, so hat das Finanzamt grundsätzlich einmal den
Angaben des Bw. in der Prognoserechnung II Glauben geschenkt, dies auch
hinsichtlich der Einnahmen. Es war daher kein Anlass gegeben, bereits von
vornherein die Liebhaberei feststellen zu müssen. In der
Berufungsvorentscheidung stützte sich das Finanzamt nicht auf die
Umschuldung im Jahr 1997, sondern vielmehr auf die
außerplanmäßige Kreditrückzahlung im Jahr 2004. Damit
waren für das Finanzamt die Verhältnisse klar und der Grund für
die Ungewissheit nicht mehr gegeben. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts
besteht daher kein Grund, dem Vorbringen zu folgen, die Verjährung bereits
ab 1998 "laufen" zu lassen und die nunmehrige Festsetzung der Einkommensteuer
als verjährt anzusehen.
Die Berufung des Bw.
hinsichtlich Einkommensteuer 1996 war daher als unbegründet
abzuweisen.
2.
UMSATZSTEUER 1996 bis 2004: Betreffend die Umsatzsteuer kann
gemäß
§ 6 LVO
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Die LVO gilt gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4
UStG 1994 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Der Gesetzgeber des UStG 1994
hat durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 zum Ausdruck
gebracht, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
der in der LVO 1993, BGBl. 33/1993, konkretisierte Inhalt (als
Steuerbefreiung) beizumessen ist. Die umsatzsteuerliche Regelung der sog.
"kleinen Vermietung" widerspricht der 6. MWSt-Richtlinie 77/388/EWG nicht.
Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum
iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist
(vgl. § 2 Abs. 4 und § 6 LVO, beurteilt
sich nach den Grundsätzen, wie sie zur Einkommensteuer dargestellt sind. Es
kommt also darauf an, ob die Vermietung eines Wohnraumes in der vom Vermieter
konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren - hier "überschaubaren" - Zeitraumes einen Überschuss zu
erwirtschaften (vgl. VwGH vom 16. 2. 2006, 2004/14/0082).
Diesen Ausführungen sowie
jenen betreffend die Liebhaberei-Betrachtungen zur Einkommensteuer 1996 (vgl.
Pkt. 1.) folgend, ist die Betätigung auch aus umsatzsteuerlicher Sicht
als Liebhaberei zu qualifizieren. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Klagenfurt,
am 24. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LiebhabereiVermietungEigentumswohnungfremdüblichMietverhältnisUnwägbarkeitvorzeitige Kreditrückzahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-K/07
- Stammnummer
- 35444
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF