Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2810-W/02
Fremdüblichkeit der Vermietung eines Architektenbüros, Zweifelhaftigkeit von Leistungsbeziehungen zwischen sich nahestehenden Gesellschaften und Geschäftsführer bzw. Angestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2810-W/02vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten durch Schmitt &
Schmitt WTH GesmbH, Steuerberatungskanzlei, 1030 Wien, Strohgasse 25,vom
12. Juni 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 11. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis
1999 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 werden abgeändert.
Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 bleibt
unverändert.
Der
Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1999 wird aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt ein Unternehmen für Kranverleih und Baumeisterarbeiten in der
Rechtsform einer GesmbH. Alleingesellschafter ist Herr Ing.E(Vater). Mit
20. Jänner 2000 wurde der Sohn des Alleingesellschafters Herr
DI.G(Sohn) zum Geschäftsführer (Gf) der Bw. bestellt, welcher bereits
seit seiner Jugendzeit als Angestellter der Bw. tätig war.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1997 bis 1999
wurden folgende das Berufungsverfahren betreffende Feststellungen getroffen:
Ad
Mietverhältnis zwischen Bw. und Einzelfirma des DI.G(Sohn))
Das Erdgeschoss
der im Eigentum des DI.G(Sohn) stehenden Liegenschaft in Adr.2 wäre zur
Gänze an die Bw. vermietet, jedoch wiederum dem Sohn als Einzelunternehmer
gegen Bezahlung der anfallenden Betriebskosten zur Nutzung als dessen
Architekturbüro überlassen worden. Die Bw. hätte ihren Sitz lt.
Firmenbuch in Adr.1 und wäre auch keine operative Tätigkeit in Adr.2
erkennbar gewesen.
Die BP rechnete
unter Verweis auf eine parallel durchgeführte abgabenbehördliche
Prüfung der Einzelfirma des DI.G(Sohn) die Buchungen (Mietaufwendungen)
zwischen der Bw. und der Einzelfirma des Sohns mangels Nachvollziehbarkeit bzw.
Leistungsnachweise iHv. S°40.600,- bzw. S 162.400,-- und S 148.867,--
für die Jahre 1997 bis 1999 dem Gewinn hinzu.
a)
Vermittlungsprovision Wohnhausanlage Y.Berg
Für die
Vermittlung dieses Geschäftes wären S 586.500,00 zuzüglich
Umsatzsteuer (USt) 20% (rund 10% der Gesamtauftragssumme) verrechnet worden. Als
Nachweis wurde ein Schreiben vom 28. Februar 1994 vorgelegt, dass für
die "Initiierung des Statikauftrages des XXX an den Bw. betr. Bauvorhaben
Y.Berg" bei Fertigstellung eine Vermittlungsprovision fällig sei. Im
Wirtschaftsjahr 1998 wäre der Nettobetrag in der Folge
gewinnmäßig rückgestellt und mit 1. Februar 2000 eine
Rechnung gelegt worden (BB 1207 zum 31.12.1998).
b) Folgende
Beratungsleistungen wären nicht anerkannt worden:
- Rechnung
vom 25. Juli 1998 betreffend S 204.400,00 zuzüglich 20% USt
für das Jahr 1996 (Rückstellung 1996 S 200.000,00)
- Rechnung
vom 29. Juli 1998 betreffend S 120.000,00 zuzüglich USt für
das Jahr 1997 (Rückstellung 1997 S 150.000,00)
Dazu wurde im
BP-Bericht betreffend die Einzelfirma des DI.G(Sohn) wie folgt
ausgeführt:
"Nach
ständiger Rechtsprechung setze die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (wie auch im
gegenständlichen Fall zwischen dem Bw. und der GmbH des Vaters) voraus,
dass diese nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren,
eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Lt. Ansicht der
BP sei die Gewährung einer Provision iHv. S 586.500,00 zuzüglich
20% USt für eine Information bzw. Tipp auf Grund "guter Kontakte" nicht
fremdüblich, da es sich nur um allgemeine Informationen gehandelt
hätte, welche jedem Interessierten zugänglich wäre.
Ebenso
wäre im Falle der Beratungskosten iHv. S 204.400,- bzw. S 120.000,- netto
den Anforderungen zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen nicht entsprochen worden. Die verrechnete Leistung wäre
nicht definiert, der Leistungszeitpunkt nicht ersichtlich gemacht und das
vereinbarte Entgelt nicht ausgewiesen worden. Stattdessen wäre eine
Rechnung über die in einem Kalenderjahr geleisteten Stunden gelegt worden.
Auch die lange nach der Leistungserbringung erfolgte Abrechnung ohne
vorhergehende Anzahlung würde nicht fremdüblichen Verhältnissen
entsprechen. Sämtliche Rechnungen wären lt. Briefkopf und
Unterfertigungsstempel von Herrn Ing.E(Vater) bzw. Bw. gelegt worden.
Für die
Jahre 1996 und 1997 wäre nach Stunden (á S 800,00), für
das Jahr 1998 pauschal abgerechnet worden. Weitere Unterlagen betreffend Art und
Dauer der geleisteten Tätigkeiten seien der BP jedoch nicht vorgelegt
worden bzw. nicht existent. In der Schlussbesprechung vom 28. März
2001 wäre vorgebracht worden, dass es nicht zumutbar sei, vom Vater
diesbezüglich Unterlagen zu verlangen."
Ad
Kapitalertragsteuer)
Die im Juli
1998 mit dem DI.G(Sohn) verrechneten Mieten für die Jahre 1997 und 1998 in
Höhe von S 389.760,-- wären von der BP als verdeckte
Gewinnausschüttungen zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2%
zugerechnet worden.
|
Wirtschaftsjahr
1999
|
|
Bruttomieten
|
389.760
|
Übernommene
Kest
|
129.920
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
519.680
|
2%
Säumniszuschlag
|
2.598
In der form-
und fristgerechten Berufung wurde wie folgt eingewendet:
ad
Berufungspunkte Vermittlungsprovision und Beratungskosten)
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wären
Verträge zwischen nahen Angehörigen dann anzuerkennen, wenn sie
a) nach
Außen ausreichend zum Ausdruck kommen
b) einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen
und
c) unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Alle diese Voraussetzungen
wären im vorliegenden Fall gegeben. Es hätte
a) eine
schriftliche Vereinbarung gegeben
b) darin
einen klaren und eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
und
c) diese
Vereinbarung unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden.
Die Darstellung der BP, dass es
sich nur um einen guten "Tipp auf Grund guter Kontakte" gehandelt hätte,
sei unrichtig und würde den eingewendeten Argumenten widersprechen. Es
wäre der BP der Akquisitionsaufwand ausführlich dargelegt und
nachgewiesen worden. Dem Vater und Alleingesellschafter der Bw. wäre die
nötige Zeit als auch fachl. Qualifikation zur Verfügung gestanden. Die
Höhe der Provision sei durch das Bauvorhaben aus sechs gleichen
Baukörpern bedingt nach den Gesamtherstellungskosten erfolgt. Das
Bauvorhaben hätte daher einen überdurchschnittlich großen
Bruttoverdienst ergeben und würde diese Zahlung einem Fremdvergleich
standhalten. Auch wäre das Honorar nicht erst später verrechnet
worden, sondern würde die Abrechnung im Bereich des Auftraggebers liegen.
Zudem würden insbesondere Bauwerke öffentlicher Auftraggeber bedingt
durch Prüfungsinstanzen oft jahrelange Wartefristen bis zur Endabrechnung
erfordern.
Betreffend die
Nichtanerkennung der Beratungsleistungen des Vaters wurde eingewendet, dass die
verrechnete Stundenanzahl nachvollziehbar und plausibel sei. Aus dem
Tätigkeitsbereich würde sich erkennen lassen, welcher Arbeitsaufwand
damit verbunden gewesen wäre. Als Beispiel wurde angeführt, dass der
Bw. die Aufgabe gehabt hätte, dass wöchentliche Amtsblatt der StadtX
nach Bauvorhaben zu studieren und die damit verbundenen Erhebungen wie
Besichtigung der Baustellen und damit zusammenhängende Nachforschungen
durchzuführen.
Als Zeitaufwand
wären durchschnittlich 4 bis 5 Stunden wöchentlich verrechnet worden.
Herr Ing.E(Vater) hätte früher selbst diese Tätigkeit
durchgeführt und daher Erfahrungswerte. Eine Stundenaufzeichnung wäre
zwar sinnvoll, da für Zeitaufwendungen bestimmter Tätigkeiten z.B.
Grundbucherhebungen, Vertragsprüfung, keine Nachvollziehbarkeit gegeben
wäre, jedoch wären keine Stundenlisten vorgelegt worden.
ad Vermietung
der Liegenschaft in Adr.2)
Die BP
würde übersehen, dass über das betreffende Objekt ein
ordnungsgemäß vergebührter Mietvertrag errichtet worden
wäre. Zivilrechtliche Gültigkeit von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen sei zwar nicht unabdingbare Voraussetzung für deren
steuerliche Anerkennung, sondern wesentlich das wirtschaftliche Ergebnis
eintreten zu lassen (VwGH 162/77 und 2673/78). Dies sei im vorliegenden Fall
auch zutreffend. Der Mietvertrag hätte somit zivilrechtlich
Gültigkeit, auch die Miethöhe würde einem Fremdvergleich
standhalten und die Zahlungen regelmäßig erfolgen. Der Bw. die
Betriebsnotwendigkeit abzusprechen, würde ebenfalls den gegebenen Tatsachen
widersprechen. Die Bw. würde zudem am Sitz Adr.1 nur ein altes Büro
besitzen, welches als Archiv verwendet würde. Im Jahre 1997 hätte die
Bw. ein Patent unter der Nr. YYY für eine bestimmte Bauweise betreffend
Fertigteilhäuser angemeldet. Dieses Patent sollte auch im Rahmen des
Unternehmens verwendet werden, daher wäre ein modernes repräsentatives
Büro notwendig gewesen. Die Liegenschaft Adr.2 (Erdgeschoss) hätte
sich besonders günstig erwiesen, da der Sohn bzw. die Einzelfirma des
Sohnes im selben Haus gearbeitet hätte und damit Zeit- und
Kosteneinsparungen gegeben gewesen wären. Die Tätigkeit wäre
jedoch bedingt durch eine Krankheit des Vaters nicht sofort aufgenommen worden.
Die Feststellung der BP, dass es keine operative Tätigkeit in Adr.2 gegeben
hätte, würde den Tatsachen widersprechen, da vor dem Büro ein
großes Firmenschild angebracht und zum Zeitpunkt der BP auch vier
Angestellte der Bw. tätig gewesen wären.
Die BP
wäre somit unter Missachtung der Bestimmungen der BAO und Rechtsprechung
(Zl. 94/13/0124) vorgegangen, wonach der Denkvorgang bei der prüfenden
Behörde zu den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis
führen und auch der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen
Verfahren ermittelt werden hätte müssen.
Die BP nahm zur
Berufung wie folgt Stellung:
a.)
Vermittlungsprovision Y.Berg
Der BP
wären keine Unterlagen vorgelegt worden, aus welchen der
"Akquisitionsaufwand" nur annähernd ersichtlich bzw. überprüfbar
sei. Bezüglich die Höhe des Honorars sei anzumerken, dass bei
sonstigen Verrechnungen zwischen dem DI.G(Sohn) und der Bw. ein Stundensatz von
S 800,00 zuzüglich USt angewendet worden wäre. Bei Umlegung
dieses Honorarsatzes auf dieses Geschäft hätten rd. 733 Stunden
für die Vermittlung/Akquisition verrechnet werden müssen. Ein
Akquisitionsaufwand in diesem Umfang hätte der BP nicht glaubhaft gemacht
werden können.
Der Bw.
würde jedoch im laufenden Verfahren zustehen z.B.: Bedienstete der XXX zu
nennen, welche mit dem Alleingesellschafter Herrn Ing.E(Vater) bei der
"Initiierung bzw. Vermittlung" des Projektes zusammengearbeitet hätten
oder/bzw. anderweitige Beweise, welche den Umfang und Art der Leistung
dokumentieren, vorzulegen. Ein Vorwurf betreffend späte Verrechnung des
Honorars sei dem BP-Bericht zudem nicht zu entnehmen.
b.)
Beratungsleistungen:
Im Schreiben
vom 8. März 2001 wäre auf einen Fragenvorhalt der BP betreffend die
Beratungshonorarnoten für die Jahre 1996 und 1997 mitgeteilt worden, dass
es sich um die Besprechung laufender Projekte bzw. Entwicklung eines
Fertigteilhaussystems gehandelt hätte. In der Berufung wurde
ausgeführt, dass Herr Ing.E(Vater) das wöchentlich erscheinende
Amtsblatt der StadtX nach Bauvorhaben studiert und Besichtigungen in diesem
Zusammenhang durchgeführt hätte. Als Zeitaufwand wären 4 bis 5
Stunden pro Woche angegeben worden.
Betreffend die
Jahre 1996 und 1997 wären insgesamt 255,5 Stunden bzw. 150 Stunden in
Rechnung gestellt worden und in diesen Rechnungen die angeführte
Tätigkeit Deckung finden. Daraus würde sich beispielsweise ersehen
lassen, dass es an klaren, eindeutigen Inhalten der Vereinbarung zwischen der
Firma des DI.G(Sohn) und der Bw. mangelt.
In den
Rechnungen würde weiters jeweils auf eine
mündliche Vereinbarung hingewiesen.
Die BP würde somit nur auf Grund von Stundenangaben (1996 bzw. 1997) bzw.
pauschaler Abrechnung (für das Jahr 1998) nicht erkennen, welche Projekte
bearbeitet bzw. wann diese Tätigkeiten erledigt und wie viele Stunden auf
ein einzelnes Bauvorhaben gefallen sein sollen.
Entgegen den
Ausführungen in der Berufung liege jedoch keine schriftliche Vereinbarung
vor. Die vereinbarten Rechtsbeziehungen (wie beispielsweise welche
Tätigkeiten überhaupt erbracht werden sollen, wie erfolgt die
Abrechnung, was passiert bei Nichterfüllung etc.) würden nach
außen hin keineswegs ausreichend zum Ausdruck kommen. Ebenso wenig liege
daher ein klarer, eindeutiger jeden Zweifel ausschließender Inhalt vor.
Fremdüblichkeit, die für eine steuerliche Anerkennung wesentlich ist,
könne nicht ersehen werden.
Es sei im
Wirtschaftsleben bereits aus zivilrechtlichen Gründen (Beweissicherung vor
Gericht etc.) absolut unüblich auf eine generelle schriftliche Vereinbarung
zu verzichten bzw. gewisse (Minimal)Aufzeichnungen über die laufende
konkrete Tätigkeit nicht zu führen.
ad Vermietung
der Liegenschaft inAdr.2, Erdgeschoss)
Laut Bilanzen
für die Jahre 1997 bis 1999 würde sich der Sitz und
Geschäftsleitung der Bw. in Adr.1 befinden. Der Personalaufwand (ohne
DI.G(Sohn) bzw. einer Abfertigung im Jahr 1997) wäre in den
angeführten Jahren zwischen S 300.000,00 und S 400.000,00
gelegen. Im Vergleich dazu hätte sich der Personalaufwand bei der
Einzelfirma des DI.G(Sohn) auf rd. S 1,7 Mio. (1997 und 1998) bzw.
S 2,8 Mio. (1999) belaufen.
Der
überwiegende Teil (ca. 95%) der erzielten Umsatzerlöse der Bw.
(außer den strittigen Erlösen siehe oben) hätte im
geprüften Zeitraum aus dem Kranverleih gestammt und sich bei ca.
S 1 Mio bewegt. Der Umsatz der Einzelfirma des DI.G(Sohn) hätte
sich auf ca. S 8 Mio belaufen.
Entgegen den
Ausführungen in der Berufung sei nicht nachvollziehbar, welche Personen in
den Jahren 1997-1999 ihren ständigen Arbeitsplatz in Adr.2 gehabt haben
sollen, da die Bw. nicht entsprechend viel Personal beschäftigt
hätte.
Auf den
Ausgangsrechnungen der Bw. würde weiters sowohl auf dem Vordruck als auch
auf dem Firmenstempel die Geschäftsadresse Adr.1 aufscheinen.
Die BP sei
daher weiterhin der Ansicht, dass das Mietentgelt zwar auf Grund eines (im
Übrigen nicht von der BP bestrittenen) zivilrechtlichen Mietvertrages
bezahlt worden wäre, jedoch sei keine Gegenleistung in Form der
Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten erfolgt.
Abschließend
wird festgehalten, dass die BP alle maßgeblichen Rechtsvorschriften
eingehalten, sämtliche Sachverhalte ausreichend ermittelt, allfällige
Bedenken vorgehalten und alle Einwendungen und Vorbringen der Bw. eingehend
gewürdigt hätte. Die Feststellungen wären somit schlüssig
und nachvollziehbar.
Ad Verdeckte
Ausschüttungen)
Ergänzend
wurde diesbezüglich von der BP ausgeführt, dass die
Kapitalertragsteuer irrtümlich im Jahre 1999 statt im Jahre 1998
vorgeschrieben worden wäre.
In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP wurde wie folgt ergänzend
vorgebracht:
a)
Vermittlungsprovision Wohnhausanlage Y.Berg
Die
Ausführungen der BP, dass keine Unterlagen vorgelegt worden wären,
seien unrichtig. Bereits der BP sei eine Vereinbarung vom 28. Februar 1994
vorgelegt worden. Es sei auch die Hochrechnung eines Stundensatzes auf den in
Rechnung gestellten Gesamtbetrages dargestellt worden. Bei
Vermittlungsgeschäften sei die Verrechnung nach einem Prozentsatz der
Vermittlungssumme üblich. Die BP hätte jedoch wie bei einen
Realitätenvermittler für die Vermittlung eines Gebäudes im Wert
von S 5,8 Mio. einen Stundensatz von S 290.000,00 für ein
Telefonat und Besichtigung von zwei Stunden herangezogen, dies sei völlig
unrealistisch.
b)
Beratungsleistungen
Die BP
würde widersprüchlich argumentieren. Einerseits würde die
Tätigkeit in den Rechnungen Deckung finden, andererseits sei die Art der
Tätigkeit nicht feststellbar. Warum die BP eine Fremdüblichkeit nicht
ersehen könne, sei unerklärlich.
ad Vermietung
der LiegenschaftAdr.2)
Diesbezüglich
würde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet. Die BP
hätte wesentliche Teile der Begründung und ergangene
Rechtserkenntnisse außer Acht gelassen und Einwendungen und Vorbringen
nicht gewürdigt.
Die Behauptung,
dass keine Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes
vorliegen würde, sei unrichtig. Der Hinweis, dass auf den
Ausgangsrechnungen die Geschäftsadresse Adr.1 aufscheine, hätte mit
dem nachweislich eingeräumten Nutzungsrecht nichts zu tun.
Ad Verdeckte
Gewinnausschüttung)
Unter Verweis
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1996, Zl.
95/15/0181 würde der Vorgangsweise der BP widersprochen.
In der am 25. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt Der Vater des
Bw. wäre seit ca. 60 Jahren in der Branche tätig und würde daher
viele Leute und Kontakte kennen. Der Vater hätte daher die
Akquisitionstätigkeit für die Bw. als auch die Firma des Sohnes
übernommen, um Kontakte herzustellen und Aufträge zu akquirieren. Die
Höhe der Vermittlungstätigkeit von 10% des Auftrages sei
fremdüblich und würde auf die Herstellungskosten bezogen nur ca. 2
Promille betragen. Die Schlusshonorarnote laute auf ca. 2% der
Herstellungskosten. Es hätte keine Zahlungen an weitere Personen für
den Auftrag gegeben. Der Zeitpunkt der Vermittlungsleistung hätte sich nach
der Bauleistung bzw. Abrechnung des Projektes gerichtet.
Die Beratungsleistungen wären für die Beratung in
laufenden Bauvorhaben erfolgt, u. a. in Hinblick auf ein vom Vater entwickeltes
Fertigteilhaussystem welches vom Sohn als Statiker weiterentwickelt werden
sollte. Aufzeichnungen diesbezüglich würde es nicht geben, das Patent
wäre auch später nicht mehr weiterverfolgt worden.
Die Vermietung des Erdgeschosses als
Büroräumlichkeiten an den Vater wäre zu den damals üblichen
Preisen erfolgt und von diesem nur rund 110 m² und der Garten genutzt
worden. Der Sohn hätte auch die Betriebskosten für das ganze
Erdgeschoss zur Gänze übernommen. Das Erdgeschoss hätte auch
finstere nicht so gut nutzbare Räumlichkeiten betroffen. Die
Mietvereinbarung mit der Firma M. hätte zudem ein beheiztes Magazin im
Kellergeschoss sowie 8 Stellplätze inkludiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verträge
zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des
Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten, wenn sie weiters einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und wenn sie auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (u.a. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090). Diese Kriterien haben ihre
Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebietet es das
zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH durch die
gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene Naheverhältnis, die
behaupteten Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt
wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl.
VwGH 29.1.2002, Zl. 2001/14/0074). Vereinbarungen zwischen GmbH und
(beherrschenden) GmbH-Gesellschafter unterliegen dem Fremdvergleich ebenso wie
im Hinblick auf eine gemeinsame Gesellschafter- und
Geschäftsführerstruktur.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe
anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen demnach von vornherein
ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die
Rückzahlbarkeit der von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht
als erwiesen angenommen werden kann (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121,
0122).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hindert die zivilrechtliche
Wirksamkeit bzw. Gültigkeit die Anwendung des Fremdvergleiches
nicht. Der Fremdvergleich führt weiters dazu, dass nicht die
gewählte bzw. behauptete zivilrechtliche formale Gestaltung
ertragsteuerlich anerkannt wird. Ertragsteuerlich wird der wahre wirtschaftliche
Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
Die Fremdüblichkeit wird nicht bloß einseitig, sondern allseitig aus
der Sicht der beiden Vertragsteile beurteilt.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Ad
Beratungsleistungen)
Im vorliegenden
Fall verrechnete der Alleingesellschafter der Bw., Herr Ing.E(Vater) dem Sohn
(Herrn DI.G(Sohn) ) als Einzelunternehmer im Prüfungszeitraum 1998 die oben
angeführten strittigen Beratungsleistungen betreffend die Jahre 1996 und
1997 (1998). Die Beratungstätigkeit u. a. betreffend die Entwicklung von
Fertigteilhäusern wäre auf Grund einer mündlichen Vereinbarung
erfolgt, weitere Unterlagen über Art und Dauer der Tätigkeit
wären nicht existent.
In der Berufung
wurde eingewendet, dass der Vater und Alleingesellschafter der Bw. die Aufgabe
gehabt hätte, das wöchentliche Amtsblatt der StadtX nach Bauvorhaben
zu studieren - durchschnittlich vier bis fünf Stunden pro Woche - und damit
zusammenhängende Erhebungen wie Baustellenbesichtigung und Nachforschungen
durchzuführen. (Stunden)Aufzeichnungen wurden nicht geführt.
Lt.
Berufungsausführungen hätte es sich um die Besprechung laufender
Projekte gehandelt. Betreffend die Jahre 1996 und 1997 wären bereits 255,5
bzw. 150 Stunden in Rechnung gestellt worden. In sämtlichen Rechnungen
wurde auf eine mündliche Vereinbarung hingewiesen, jedoch nicht erkennbar
dargelegt, welche (Bau)Projekte bearbeitet bzw. wie viele Stunden auf ein
einzelnes Bauvorhaben gefallen sind. Es wurde weder eine schriftliche
Vereinbarung wie z.B. ein inhaltlich eindeutiger Werkvertrag vorgelegt noch Art
und Umfang der Leistungen glaubhaft oder nachvollziehbar dargelegt. In der
Berufung wird lediglich behauptet, dass es sich um Erfahrungswerte für 4
bis 5 Stunden wöchentlich für bestimmte Tätigkeiten wie das
wöchentliche Amtsblatt der Stadt Wien nach Bauvorhaben zu durchforschen,
damit zusammenhängende Erhebungen und Besichtigungen bzw. Nachforschungen
bezüglich den Baustellen sowie Grundbuchserhebungen, Vertragsprüfungen
durchzuführen, gehandelt hätte.
Eine
Vereinbarung kam somit nach außen hin nicht zum Ausdruck noch wurde ein
klarer eindeutiger jeden Zweifel ausschließender Inhalt nachgewiesen.
Aufzeichnungen diesbezüglich gibt es somit nicht. Selbst wenn einzelne
Leistungen erbracht sein sollten, so lässt sich somit auf Grund der
vorliegenden Belege und Ausführungen nicht erkennen, dass diese nach Art
und Umfang ein Entgelt iH. eines Betrages von S°120.000,-- und S 204.400,--
rechtfertigen könnten. In freier Beweiswürdigung liegt eine
fremdübliche Vorgangsweise bzw. fremdübliche Vertragsvereinbarung
somit nicht vor. Auch in Hinblick auf den Zahlungsmodus ist auszuführen,
dass eine fremdübliche Vorgangsweise (wie regelmäßige Zahlungen)
nicht gewählt wurde, sondern erfolgte die Rechnungslegung für die
Jahre 1996 und 1997 erst im Jahre 1998, in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten
lediglich Rückstellungen.
In
Würdigung des gesamten Sachverhaltes ist somit davon auszugehen, dass ein
echter Leistungsaustausch nicht nachgewiesen werden konnte und diese als
Leistungsbeziehungen daher nicht anzuerkennen sind.
Ad
Vermittlungsprovision Wohnhausanlage Y.Berg )
Am 28. Februar
1994 wurde für die Initiierung eines Statikauftrages der XXX beim
Bauvorhaben Y.Berg eine Vermittlungsprovision an die Bw. von maximal S
600.000,-- (10 % des Nettoabrechnungsbetrages) vereinbart. Bereits im
Wirtschaftsjahr 1998 wurde dieser Betrag gewinnmäßig
rückgestellt und erst mit 1. Februar 2000 die Provision iHv. S 586.500,--
netto in Rechnung gestellt. Die Schlusshonorarnote über die
Bauausführung wurde mit 29. Jänner 1999 iHv. S 5.865.000,-- gelegt und
beträgt lt. Angaben im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ca. 2%
der Gesamtherstellungskosten der Gebäudeanlagen. Die Leistung wäre lt.
Berufungseinwendungen im Jahre 1998 angefallen und daher auch in diesem Jahr
bereits rückgestellt worden. Lt. Berufungseinwendung hat es sich dabei
nicht nur um einen guten Tipp auf Grund guter Kontakte gehandelt, sondern
hätte es sich um ein großes öffentliches Bauvorhaben gehandelt,
welches oft jahrelange Wartefristen bis zur Endabrechnung erfordern würde.
Der Alleingesellschafter Herr Ing.E(Vater) hätte auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit von ca. 60 Jahren in der Branche viele Kontakte
und daher die Akquisitionstätigkeit übernommen. Entgegen den Angaben
der Bw. wurde jedoch der Akquisitionsaufwand als auch die Hochrechnung eines
Stundensatzes auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrages nicht
dargelegt.
Dazu ist
auszuführen, dass lt. BP bei Umlegung des Honorarsatzes von S 800,-- auf
das Geschäft rund 733 Stunden verrechnet hätten werden müssen und
konnte weder durch Aufzeichnungen noch anderweitige Nachweise ein
Akquisitionsaufwand in diesem Umfang glaubhaft gemacht werden. Auch konnten die
strittigen Leistungen konkret nicht beschrieben werden. Im Zuge der
Stellungnahme wurde die Bw. weiters auch auffordert, jene Personen bzw.
öffentlichen Bedienstete, welche bei der Vermittlung des Projektes
mitgearbeitet hätten zu nennen bzw. anderweitige Beweise vorzulegen. Dieser
Aufforderung wurde bis dato nicht nachgekommen. Angemerkt wird, dass der
Alleingesellschafter der Bw. zum Zeitpunkt der Vereinbarungen im Jahre 1994 im
86. Lebensjahr und im Jahre 2000 im 92. Lebensjahr stand. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung ist auf Grund der vorliegenden Umstände somit
insgesamt davon auszugehen, dass der Leistungsaustausch nicht glaubhaft und/bzw.
auch nicht stattgefunden hat.
Dazu ist
weiters auszuführen, dass im vorliegenden Fall darüber hinaus die
Vorgangsweise der Bildung einer Rückstellung bzw. Sonstigen Verbindlichkeit
bereits im Jahre 1998 als nicht zulässig zu beurteilen ist.
Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen sind nämlich
grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Gewinn aus dem vermittelten
Geschäft realisiert wird, maßgeblich ist somit nicht die
Leistungserbringung (vgl. Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 51 zu § 5).
Angemerkt wird weiters, dass die Rechnungslegung an die Bw. erst mit 1. Februar
2000 erfolgte.
Ad Verdeckte
Gewinnausschüttung)
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen werden alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an
die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen
angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und
Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988,
86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte
Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167).
Die Zuwendung an den Anteilsinhaber kann aber auch darin
gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt
wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch anzunehmen, wenn Dritte
auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der
Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl.
Bauer-Quantschnigg-Schellmann-Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988,
§ 8 Tz 42, S. 40).
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive
Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990,
89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil
zuwendet und die Bw. sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie
nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (vgl.
VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Auch Miet- und Pachtverträge oder Lizenzverträge
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bieten bei unangemessenen
Entgeltvereinbarungen Anlass für die Annahme verdeckter
Gewinnausschüttungen.
MietverhältnisAdr.2,
Top 1)
Im vorliegenden
Fall vermietete der Sohn als Einzelunternehmer und im Streitzeitraum
Angestellter der Bw. die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft Adr.2, Top 1
an die Bw., berücksichtigte jedoch andrerseits die laufenden Kosten
(Betriebskosten) in der eigenen Firma als Betriebsausgaben bezüglich ein
Architekturbüro in Adr.2, Top 1. Lt. Berufungseinwendung hätte das
Patent des Vaters für Fertigteilhäuser ein modernes Büro
erfordert, die Tätigkeit wäre aber bedingt durch eine Krankheit des
Vaters nicht sofort aufgenommen worden. Ein großes Firmenschild wäre
jedoch angebracht und zum Zeitpunkt der BP vier Personen angestellt gewesen.
Dazu ist
auszuführen, dass lt. Feststellungen der BP einerseits sämtliche
vorgelegten Rechnungen der Bw. z.B. Honorarbelege, Rechnungsbelege und auch
Telefonrechnungen eien Firmenstempel mit der Adresse Adr.1 aufweisen und auch
andrerseits von der Bw. im Prüfungszeitraum Personalaufwendungen iHv.
lediglich S 300.000,-- bis S 400.000,-- berücksichtigt wurden. Lt. Angaben
im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätte die Bw. lediglich rund 110
m² als Büro bzw. Archiv sowie den Garten und die restlichen
Räumlichkeiten der Sohn für die Einzelfirma genutzt, jedoch sei nicht
mehr nachvollziehbar, welche Arbeitnehmer bei welcher Firma eingesetzt worden
wären. Die Angaben sind somit widersprüchlich. Wenn die Tätigkeit
lt. Angaben der Bw. bedingt durch eine Krankheit des Vaters nicht sofort
aufgenommen werden konnte, rund 95% der Umsätze der Bw. im Prüfungs-
und Streitzeitraum den Kranverleih betreffen, sämtliche Betriebskosten von
der Einzelfirma des DI.G(Sohn) bezüglich Architekturbüro
übernommen wurden, ist somit auf Grund des Sachverhaltes anzunehmen, dass
das Büro im Prüfungszeitraum tatsächlich nicht von der Bw.
sondern von der Einzelfirma des Sohnes verwendet wurde. Mieteinnahmen wurden
darüber hinaus in der Einzelfirma des Sohnes zwar als Mieterträge bzw.
Verrechnungskonto Mieterträge ausgewiesen, jedoch wurden die
Mieterträge für die Jahre 1997 und 1998 iHv. S 389.760,- erst im Jahre
1998, d.h. entgegen der Vertragsvereinbarung erst im Nachhinein, verrechnet. Lt.
Mietvertrag wäre der Mietzins im Voraus zu bezahlen gewesen.
Betreffend die
Angemessenheit der Mietentgeltzahlung ist auszuführen, dass eine weitere
Mietvereinbarung mit der Firma M. ebenfalls betreffend die Liegenschaft in
Adr.2, Top 2 (1. Stock) auf ein monatliches Mietentgelt von 72.000,-- brutto
für rund 240 m² lautet und dies einer Mietzinsvereinbarung von S 300,-
pro m² monatlich entspricht. Die Mietvereinbarung mit der Bw. betreffend
das Büro in Adr.2, Top1 (Erdgeschoss) lautet dagegen auf einen
jährlichen Mietzins von S 194.880,- für 203 m² (dies entspricht
einem monatlichen Mietzins von S 80,- pro m²) wobei die laufenden
Betriebsausgaben zudem von der Einzelfirma des Sohnes getragen wurden. Die
Mietvereinbarung mit der Bw. wurde somit jedenfalls mit einer unangemessenen
Entgeltvereinbarung getroffen. Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dass der Vater lediglich rund 110
m² als Büro bzw. Archiv sowie den Garten und die restlichen
Räumlichkeiten vom Sohn für die Einzelfirma genutzt hätte. Auch
unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich jedoch ein nicht
fremdüblicher monatlicher Mietzins von lediglich S 160,- pro m²
Nutzfläche.
In freier
Beweiswürdigung spricht somit die gesamte Vorgangsweise weder für eine
fremdübliche Vereinbarung noch für das tatsächliche Wirksamwerden
des Mietvertrages. Die Vertragsvereinbarung ist somit dem Grunde nach steuerlich
nicht anzuerkennen.
Zur Einwendung,
dass der Beurteilung in Hinblick auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1996, Zl. 95/15/0181 widersprochen
würde, ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall sehr wohl ein
Naheverhältnis zwischen dem Gesellschafter der Bw. und dem
Einzelunternehmer und Angestellten bzw. späteren Geschäftsführer
(nämlich Vater und Sohn) vorliegt. Auch hindert die zivilrechtliche
Wirksamkeit eines Mietvertrages nicht die Anwendung und Nichtanerkennung im
Rahmen des Fremdvergleiches. Die Mietaufwendungen sind als verdeckte
Gewinnausschüttung der Bw. zu beurteilen.
Angemerkt wird,
dass Feststellung betreffend Beratungsleistungen lt. Tz 20b sowie die verdeckte
Gewinnausschüttung im Rahmen des Prüfungsverfahrens versehentlich im
Jahre 1999 statt 1998 berücksichtigt bzw. angesetzt wurden.
Diesbezüglich sind die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
1999 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999
abzuändern und der Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999
aufzuheben.
Der Berufung
war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter (€, S)
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2810-W/02
- Stammnummer
- 29169
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF