Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0164-G/08
Dienstverhältnis mit Lebensgefährtin - Bürotätigkeit mit vier bis sechs Wochenstunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-G/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., EDV-Dienstleistungen, M.,
vertreten durch Mag. P. Russold SteuerberatungsGmbH,
Steuerberatungskanzlei, 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 21, vom
30. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 26. März 2007 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2001 bis 2004 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die von der
Lebensgefährtin des Berufungswerbers (Bw.) für seinen Betrieb
geleisteten administrativen Tätigkeiten als Tätigkeiten im Rahmen der
familienhaften Mitarbeit gewürdigt, da sie einem Fremdvergleich nicht
standhielten und demnach die diesbezüglichen Lohnaufwendungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt [vgl. Punkt 1) der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 13. März 2007 anlässlich der
Außenprüfung].
Gegen die im
Wege der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide
und gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid hat der Bw. das Rechtsmittel
der Berufung erhoben und in der Begründung im Wesentlichen Nachstehendes
ausgeführt:
Mit der
Argumentation, dass auf Grund des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes die
strittigen Gehaltszahlungen nicht notwendig seien und daher einem Fremdvergleich
nicht standhielten, lasse das Finanzamt den Umstand, dass auf Grund des
vereinbarten Pauschalhonorars mit der Fa. Dr. T. KEG nicht direkt
vom Umsatz auf den damit verbundenen Arbeitsanfall geschlossen werden
könne, völlig außer Acht. Weiters sei es bei der Umsetzung von
zwei Projekten mit der Fa. K. zu Problemen gekommen, die zu
Entgeltsminderungen geführt hätten, wobei aber der tatsächliche
Arbeitsaufwand sehr viel höher gewesen sei.
Überdies
sei in der zweiten Jahreshälfte (2004) die Abwicklung eines neuen Projektes
für die Fa. Dr. T. KEG erfolgt, das aber erst im Jahr 2005
abgerechnet worden sei.
Um der
geschäftlichen Entwicklung des wirtschaftlich nicht sehr erfolgreichen
Jahres 2004 Rechnung zu tragen, sei das Beschäftigungsausmaß mit
Beginn des Jahres 2005 auf zehn Stunden pro Woche herabgesetzt worden, was die
Fremdüblichkeit des strittigen Dienstverhältnisses nur noch weiter
bestätige.
Die
Argumentation des Finanzamtes, dass angesichts der Tatsache der Erbringung der
Leistungen des Bw. an die Fa. Dr. T. KEG im Rahmen eines
Servicevertrages das Ausmaß von Schriftverkehr und Telefonaten
"erfahrungsgemäß" nicht sehr hoch sei, lasse jedoch offen, auf welche
Erfahrungen bzw. Vergleichswerte es sich beziehe.
Die
Fa. Dr. T. KEG vergebe im Rahmen ihres Servicevertrages mit dem
Bw. laufend unterschiedliche Programmierarbeiten für Individualsoftware,
wobei die Bezeichnung Servicevertrag irreführend sei, da er einzelne
Projekte abwickle und in weiterer Folge diese Projekte dann über einen
gewissen Zeitraum als Serviceleistung betreue und warte. Generell sei zu sagen,
dass es bei seiner Tätigkeit im EDV-Bereich zu langen Vorlaufzeiten komme,
da die Programmierung von Individualsoftware sehr arbeitsintensiv sei.
Frau
Margarethe B. gebe in der Niederschrift selbst zu Protokoll, dass ihre
Tätigkeit das Rechnungschreiben, die Arbeitskontrolle und den Telefondienst
sowie den Schriftverkehr umfasse, wobei die Hauptbeschäftigung die
Arbeitskontrolle sei. Diese bestehe in der Durchführung der Tests der vom
Bw. programmierten Individualsoftware sowie die dazugehörige Erstellung der
erforderlichen Dokumente, wofür auch fachliche Qualifikationen, die nur
durch entsprechende Aus- und Fortbildung erreicht werden könnten,
erforderlich seien. Telefondienst und Terminvereinbarungen seien nur
Nebentätigkeiten der Beschäftigung, die nur einen geringen Anteil der
Arbeitszeit ausmachten.
Da der Bw. im
Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Fa. A. GmbH als
Entwicklungsingenieur im Bereich der Softwareentwicklung beschäftigt sei,
sei es auf Grund dieser Vollbeschäftigung notwendig, dass Frau Margarethe
B. für ihn die organisatorischen und administrativen Tätigkeiten
erledige. Hätte er nicht Frau Margarethe B. beschäftigt, so hätte
er auf jeden Fall jemand anderen für die anfallenden Tätigkeiten
einstellen müssen.
Bei
Würdigung der Tatsache, dass er in der Zeit von März 1998 bis Mai 2000
keine Dienstnehmer beschäftigt habe, obwohl Geschäftsbeziehungen zu
drei Firmen unterhalten wurden, müsse jedenfalls in Betracht gezogen
werden, dass er auf Grund seiner unbestrittenen Qualifikation und mit dem damit
verbundenen beruflichen Aufstieg in der Fa. A. GmbH immer weniger Zeit
für seinen Gewerbebetrieb zur Verfügung gehabt habe und er dadurch
Unterstützung in Form eines fixen Dienstnehmers gebraucht hätte. Er
hätte sonst seine Projekte und die damit verbundenen Serviceleistungen
nicht erbringen können.
Im
vorliegenden Fall handle es sich bei der Dienstnehmerin um die
Lebensgefährtin des Bw., dh. nach Meinung der Betriebsprüfung um eine
Angehörige im Sinne des § 25 BAO. Was die
Abgabenbehörde jedoch außer Acht lasse, sei die Tatsache, dass Frau
Margarethe B. mit Beginn ihres Dienstverhältnisses noch nicht seine
Lebensgefährtin gewesen sei; eine Lebensgemeinschaft sei erst ab September
2000 gegeben gewesen.
Frau
Margarethe B. sei ab 1. Juni 2000 mit einem Bruttogehalt von
S 10.000,00 für eine Beschäftigung im Ausmaß von
20 Wochenstunden an fünf Tagen, eingestuft lt. Kollektivvertrag
für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen der
automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnologie, Regelstufe,
angemeldet worden. Die Tätigkeit lt. Kollektivvertrag für ihre
Berufsgruppe umfasse allgemeine administrative, kaufmännische sowie
technische Tätigkeiten, insbesondere Help-Desk/Support Arbeitsvorbereitung,
Sekretariat/Büroorganisation, Sachbearbeitung, Buchhaltung, Assistenz,
Servicemanagement sowie Operating. Das monatliche Grundgehalt für
38,5 Wochenstunden betrage lt. Kollektivvertrag im Jahr 2004
€ 1.655,00. Damit habe Frau Margarethe B. bezogen auf die
Teilzeitbeschäftigung und ihre geleisteten Tätigkeiten somit ein
fremdübliches Entgelt bezogen.
Frau
Margarethe B. sei durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche mit Projektarbeit
beschäftigt gewesen. Die restlichen vier bis sechs Stunden seien auf
Bürotätigkeiten entfallen. Die Mitarbeit bei den Projekten habe die
Dokumentation und Erstellung der Funktionsbeschreibungen (Reinschrift und
Gestaltung), die Gestaltung der Programmformulare, Funktionstesten der Software
in der Entwicklungszeit, Beta Testing nach Beendigung der Entwicklung (gesamter
Programmtest) und Mithilfe bei der Fehleranalyse bestanden. Die wesentlichen
Tätigkeiten im Büro seien der Telefondienst, der Schriftverkehr,
Bankgeschäfte, Zusammenstellung der Unterlagen und Buchhaltung für den
Steuerberater gewesen.
Abschließend
sei noch auf die Ergebnissituation (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor und
nach der Betriebsprüfung bzw. unter Bedachtnahme auf den Berufungsantrag,
die Lohnkosten zur Gänze steuerlich anzuerkennen, zu verweisen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt wie folgt begründet:
Die
betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 finde dort ihre Grenzen, wo
nach der Sachlage freiwillige Zuwendungen aus familiären (privaten) oder
vergleichbaren Gründen vorlägen. Zahlungen auf Grund von
Leistungsbeziehungen mit einander nahe stehenden Personen seien daher (insoweit)
nicht der Betriebssphäre zuzuordnen, als sie in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bloß den äußeren Rahmen für eine privat
veranlasste Zuwendung darstellten.
Bezüglich
des behaupteten Beginnes der Lebensgemeinschaft zwischen dem Bw. und Frau
Margarethe B. mit September 2000, sei zu entgegnen, dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass eine Lebensgemeinschaft bereits vor
der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes existent werde.
Da nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0056)
auch die Lebensgefährtin zu den nahen Angehörigen im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 5 BAO zähle, seien die von
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerrechtliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten
Kriterien zu beachten.
Der
Gerichtshof gehe dabei davon aus, dass vom Regelfall typischer familienhafter
Arbeit abweichende Gestaltungen nur dann bejaht werden könnten, wenn
schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der von der
Judikatur geforderten Anforderungen - Die Vereinbarungen müssen nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität); einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen werden -
vorliegen.
Für den
Fremdvergleich sei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis
maßgeblich. Es sei zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener
Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrundeliegt. Es sei dabei ein
Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehenden
Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen.
Wie in der
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. März 2007 dargelegt
worden sei, existiere kein schriftlicher Dienstvertrag oder Dienstzettel. Dies
habe auch Frau Margarethe B. in der Einvernahme vom 10. März 2006
bestätigt. Diese Vorgangsweise sei im wirtschaftlichen Verkehr als
unüblich anzusehen, setze doch die für einen Fremdvergleich notwendige
Publizität eine ausreichend deutliche Fixierung der wesentlichen
Vertragsbestandteile voraus.
Ausreichende
inhaltliche Bestimmtheit erfordere, dass die für das Zustandekommen des
Vertrages wesentlichen Bestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert
sind. Liege keine schriftliche Vereinbarung vor, müssten zumindest die
wesentlichen Punkte der Vereinbarung nach außen hin dokumentiert
sein.
Nach der
Aussage von Frau Margarethe B. in der Niederschrift vom
10. März 2006, wonach sie keine fixe Dienstzeit habe, sondern
sich die Arbeit nach Bedarf einteile, sei der Inhalt des
"Dienstverhältnisses" somit unklar, da keine Vereinbarungen über
Dienstbeginn und Dienstende vorlägen; weiters sei nicht ersichtlich, dass
die "Dienstnehmerin" gerade die 2o bzw. 10 vereinbarten Wochenstunden erbringe
oder erbringen müsse; ebenso seien keine Vereinbarungen erkennbar, welche
Regelungen für den Fall bestünden, dass die tatsächlich erbrachte
Arbeitszeit unter oder über den 20 bzw. 10 Stunden liege.
Aus dem
Umstand, dass der Bw. das Dienstverhältnis bei der Sozialversicherung
angemeldet hat, ergebe sich noch nicht, dass es tatsächlich zu offenkundig
abgabenrechtlich anzuerkennenden Leistungen zwischen ihm und der
Lebensgefährtin gekommen ist.
Für die
Fremdüblichkeit sei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis
maßgeblich. Auch diesem Kriterien werde die Vereinbarung nicht gerecht,
liege doch offensichtlich keine fixe Dienstzeit vor, sondern seien die
Tätigkeiten nach Erforderlichkeit bzw. Arbeitsaufkommen erbracht
worden.
Ein weiteres
Kriterium für eine Fremdunüblichkeit sei auch in dem völligen
Missverhältnis zwischen den Lohnkosten und den Leistungserlösen (2000:
75 %; 2001: 41 %; 2002: 62 %; 2003: 74 % und 2004:
138 %) zu sehen, sodass in allen Jahren das Gehalt von Frau Margarethe B.
in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum getätigten Umsatz
stehe.
Den
Ausführungen in der Berufung, es handle sich bei den mit "Servicevertrag"
mit der Fa. Dr. T. KEG bezeichneten Leistungen um eine
"irreführende Bezeichnung" sei Folgendes zu entgegnen:
Die im Zuge
der Außenprüfung vorgelegten Rechnungen würden jeweils den
Vermerk "im Rahmen des Servicevertrag Vereinbarung" beinhalten.
Bei Service-
und Wartungsverträgen handle es sich um Verträge über wiederholte
Werkleistungen, sofern die einzelnen Werkleistungen von vornherein von einer
Rahmenvereinbarung erfasst sind.
Dies bedeute
für den vorliegenden Fall, dass nicht ein neues zeitintensives "Werk"
(EDV-Programm) hergestellt, sondern eine regelmäßige Wartung einer
bereits bestehenden EDV-Software vorgenommen wird.
Dass ein
EDV-Spezialist und Unternehmer, der zudem seit 1988 vollbeschäftigter
Angestellter bei der Fa. A. GmbH ist, den Begriff des Servicevertrages
kennt und für diese Tätigkeit dementsprechende Rechnungen ausstellt,
sei als mit der Lebenserfahrung vereinbar anzusehen. Das Vorliegen eines
Servicevertrages werde auch durch die Zahlung eines gleich bleibenden
Pauschalhonorares unterstrichen.
Wenn nunmehr
in der Berufung entgegen dem eindeutigen Wortlaut eine Neuinterpretation bzw.
-bewertung der Tätigkeiten des Bw. erfolge, sei dem zu entgegnen, dass
gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO bei Behauptungen, die
mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stünden, eine
erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bestehe und eine
diesbezügliche Nachweisführung durch Vorlage von Unterlagen bzw.
Verträgen unterblieben sei.
Frau
Margarethe B. habe im Rahmen der Einvernahme am 10. März 2006 als
Auskunftsperson bezüglich des Dienstverhältnisses angegeben, dass ihre
Tätigkeiten "Rechnungschreiben, Arbeitskontrolle und Telefondienst sowie
Schriftverkehr" umfassten. Die Buchhaltung werde vom Steuerberater geführt
und einen Dienstzettel könne sie nicht vorlegen. Eine fixe Dienstzeit habe
sie nicht und die Arbeit werde nach Bedarf von ihr selbst eingeteilt.
Demgegenüber
erfahre die Tätigkeitsbeschreibung in den Berufungsausführungen unter
Bezugnahme auf den Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im
Bereich Dienstleistungen der automatisierten Datenverarbeitung und
Informationstechnologie entsprechende Erweiterungen. Demnach sei Frau Margarethe
B. hauptsächlich in der Projektarbeit (14 bis 16 Stunden) - Dokumentation
und Erstellung der Funktionsbeschreibungen, Gestaltung der Programmformulare,
Funktionstesten der Software in der Entwicklungszeit, Beta Testing nach
Beendigung der Entwicklung und Mithilfe bei der Fehleranalyse - tätig,
während sie lediglich vier bis sechs Stunden für Bürodienste -
Telefondienst, Schriftverkehr, Bankgeschäfte, Zusammenstellung der
Unterlagen und Buchhaltung für den Steuerberater - aufwende.
Im Rahmen der
freien Beweiswürdigung sei den im Zuge der Nachschau am
10. März 2006 getätigten unzweifelhaften Aussagen der
Auskunftsperson gegenüber den späteren im Zuge des durch die
Prüfungsfeststellungen ausgelösten Berufungsverfahrens veranlassten
Ausführungen zu den Tätigkeiten von Frau Margarethe B. und deren
rechtliche Würdigung durch den steuerlichen Vertreter des Bw. der Vorzug zu
geben.
Somit sei in der
(mündlichen) Vereinbarung zwischen dem Bw. und seiner Lebensgefährtin
ein klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt nicht
gegeben und halte die gewählte Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht
stand, womit die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des
(Dienst)Vertrages zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt seien. Die
Leistungen seien vielmehr aus der Motivation der familienhaften Mitarbeit
erbracht worden.
Dagegen hat der Bw. ohne auf die detaillierte
Begründung der Berufungsvorentscheidung näher einzugehen den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Grundsätzlich fallen darunter auch Aufwendungen für Lohn- und
Gehaltszahlungen aus einem Dienstverhältnis.
Zufolge § 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur
dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
geschlossen worden wären. Diese Grundsätze gelten auch für
Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind (vgl.
VwGH 2.8.2000, 97/13/0019).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Es steht außer Streit, dass bezüglich des
strittigen Dienstverhältnisses zwischen dem Bw. und seiner
Lebensgefährtin weder ein schriftlicher Dienstvertrag noch entgegen der im
Interesse der Beweissicherung bezüglich der wesentlichen Rechte und
Pflichten aus dem Dienstvertrag in der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993
(AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2002, zwingend normierten Verpflichtung des
Arbeitgebers - "Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über
die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel)
auszuhändigen" - ein Dienstzettel existiert.
Diesem Umstand kommt vor allem im Rahmen des anzustellenden
Fremdvergleiches eine entscheidende Bedeutung zu. Denn ein fremder Arbeitnehmer
hätte vor allem aus Gründen der Beweissicherung auf die
unverzügliche Aushändigung eines schriftlichen Dienstzettels nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses bestanden, um damit Rechtsunsicherheiten
bezüglich der wesentlichen Vertragsinhalte, die in
§ 2 Abs. 2 AVRAG als zwingende
Mindestinhaltserfordernisse eines Dienstzettels - Name und Anschrift des
Arbeitgebers, Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Beginn des
Arbeitsverhältnisses, Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten
Dienstverhältnissen, Dauer der Kündigungsfrist und
Kündigungstermine, gewöhnlicher Arbeitsort (Einsatzort),
kollektivvertragliche Einstufung, vorgesehene Verwendung, Anfangsentgelt samt
Fälligkeit, Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruches, vereinbarte
tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, Bezeichnung des
allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrages und Name und Anschrift der
Mitarbeitervorsorgekasse - normiert sind, hintanzuhalten.
Bezüglich der von der Lebensgefährtin im Rahmen
des strittigen Dienstverhältnisses zu erbringenden Tätigkeiten erweist
sich die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene - im
Vorlageantrag unwidersprochen gebliebene (zum Vorhaltscharakter der
Berufungsvorentscheidung vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0251 und Lenneis,
Einige Gedanken zur Berufungsvorentscheidung in UFSaktuell 2004, 456) -
freie Beweiswürdigung, wonach den von der Lebensgefährtin im Zuge der
Nachschau am 10. März 2006 getätigten unzweifelhaften
Aussagen - "Rechnungschreiben, Arbeitskontrolle und Telefondienst sowie
Schriftverkehr" - gegenüber den späteren, vom Bw. durch die
Prüfungsfeststellungen veranlassten Ausführungen bezüglich des
Tätigkeitsumfanges der Vorzug zu geben sei, aus nachstehenden
Erwägungen als rechtmäßig:
Der vom Bw. in der Berufung mit 14 bis 16 Wochenstunden
bezifferte Tätigkeitsumfang im Rahmen der Projektarbeit - "Dokumentation
und Erstellung der Funktionsbeschreibungen (Reinschrift und Gestaltung), die
Gestaltung der Programmformulare, Funktionstesten der Software in der
Entwicklungszeit, Beta Testing nach Beendigung der Entwicklung (gesamter
Programmtest) und Mithilfe bei der Fehleranalyse" - stellt lediglich eine
Behauptung dar, wofür allerdings keine entsprechenden Beweismittel
angeboten werden. Hingegen besteht keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt der
Aussage der Lebensgefährtin bezüglich ihres Tätigkeitsbereiches
zu zweifeln, zumal ihr die vom Bw. behauptete Mitarbeit bei Projekten nicht nur
auf Grund ihrer Eigenart sondern auch auf Grund des von ihm behaupteten
zeitlichen Umfanges jedenfalls erinnerlich gewesen wäre. Überdies ist
kein Grund dafür erkennbar, weshalb sie nicht ihr gesamtes
Tätigkeitsspektrum bekannt geben sollte. Somit verbleibt als
glaubwürdig anzuerkennender Tätigkeitsbereich lediglich die vom Bw.
mit vier bis sechs Wochenstunden bezifferte Bürotätigkeit. Eine
derartige Mithilfe im Betrieb des Bw., noch dazu ohne festgelegte Dienstzeit,
wird jedoch im Rahmen der Gestaltung der Lebensgemeinschaft neben den
bestehenden privaten Bedürfnissen (Kinderbetreuung und
Haushaltsführung) nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung, sondern aus
einer partnerschaftlichen Solidarität geleistet. Die vom Bw. dafür
geleistete pekuniäre Abgeltung entspringt damit auch nicht einer
rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und
Anstand, was einen Betriebsausgabenabzug jedenfalls ausschließt. Vielmehr
handelt es sich um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung
(vgl. Jakom, Lenneis EStG § 4 Rz 339).
Bezüglich des Einwandes, dass die Lebensgemeinschaft
noch nicht bei Beginn des Dienstverhältnisses mit Juni 2000, sondern
erst ab September 2000 bestanden habe, ist lediglich zu bemerken, dass
diese damit jedenfalls in den Streitjahren 2001 bis 2004 bestanden hat und die
Erörterung des datumsmäßigen Beginnes somit entbehrlich
ist.
Überdies lässt sich auch die betriebliche
Veranlassung des seit dem Jahr 2001 ständig steigenden Anteiles der
strittigen Lohnkosten an den jeweiligen Umsätzen (2001: 41 %; 2002:
62 %; 2003: 74 % und 2004: 138 %) im Rahmen eines
Fremdvergleiches nicht rechtfertigen. Denn es bedarf keiner weiteren
Erörterung, dass der Bw. angesichts der vorliegenden Umsätze einem
fremden Arbeitnehmer für bloß geringfügige
Bürotätigkeiten im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden
keinesfalls derart hohe Gehälter zahlen würde, die, wie der Bw. in der
Berufung darstellt, zu einer gravierenden Schmälerung des Gewinnes und in
den Jahren 2002 und 2004 sogar zu erheblichen Verlusten in Höhe von
€ 2.262,75 bzw. € 7.787,35 führen. Lediglich aus dem
Blickwinkel der partnerschaftlichen Solidarität im Rahmen der bestehenden
Lebensgemeinschaft erscheint die gewählte Vorgangsweise begreiflich.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-G/08
- Stammnummer
- 36517
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF