Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3076-W/02
Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3076-W/02vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In freier Beweiswürdigung kam der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass eine Ablösezahlung an den Sohn tatsächlich nicht erfolgt ist; das gegenteilige Vorbringen ist als Schutzbehauptung und die vom Sohn vorgelegte “Endabrechnung” als Gefälligkeitsbestätigung zu werten.
Hierfür sprechen folgende Umstände:
Es ist völlig ungewöhnlich, einen derartig hohen Betrag in bar auszuzahlen. Das Argument, die Bw. trachte damit Bankgebühren zu sparen, ist im höchsten Maße unglaubwürdig, wenn man sich vor Augen hält, dass die Bw. offenbar keinerlei Bedenken hat, die Zahlungen für das Büro, die einen wesentlich geringeren Umfang erreichen, über ein Bankkonto laufen zu lassen.
Der als Beweis für die Barzahlung vorgelegte Kontoauszug belegt, dass am 22.12.1995 ein Betrag von S 199.000,-- behoben wurde. Nach der Bestätigung des Sohnes wurde die Ablöse im Februar 1996 bezahlt, wobei der Verbleib des Geldes in den dazwischen liegenden ein bis zwei Monaten nicht dokumentiert wurde. Auch hier ist die Behauptung, das Geld sei zwischenzeitig bar aufbewahrt worden, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen.
Die Bw. gibt selbst bekannt, dass die Büromiete an den Sohn bezahlt wird; um die anwachsende Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung der fünf Wohnungen bewältigen zu können, sei ein Büro notwendig geworden.
Abgesehen davon, dass die Sinnhaftigkeit der Handlung der Bw. bezweifelt werden muss, für die Verwaltung einer Liegenschaft, in der sie selbst wohnt, ein relativ weit entferntes Büro anzumieten, ist die mit der Vermietung von bloß fünf Wohnungen und eines Einfamilienhauses anfallende Verwaltungstätigkeit - entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - keineswegs als so umfangreich anzusehen, dass sie ein Büro notwendig macht. Auffällig ist auch, dass die mit erhöhtem Platzbedarf gerechtfertigte Büroanmietung exakt zu dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmer im Wohnungsverband durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG eingeschränkt wurde.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 15. Oktober 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Attesta Wirtschaftstreuhandges.m.b.H, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1998, Einkommensteuer 1995 bis 1999 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
1.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1997 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind
den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Juli 2001, jeweils in der Fassung der
Berichtigungsbescheide nach § 293 BAO vom 2. August 2001, zu entnehmen, die
insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
2.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1999 sowie
Umsatzsteuer 1998 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe dieser Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Soweit
diese Bescheide Nachforderungen ergeben, ist deren Fälligkeit aus der
Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Fachärztin
für Kinderheilkunde. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten, einem Facharzt für
Gynäkologie nutzt sie eine ihr gehörige in ihrem Wohnhaus befindlichen
Eigentumswohnung als Praxis, wobei die Einnahmen und Einkünfte des Gatten
hieraus weitaus überwiegen.
Sie erzielt ferner
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit
in der Ordination ihres Gatten sowie Einkünfte aus der Vermietung von
mehreren weiteren in ihrem Wohnhaus befindlichen Eigentumswohnungen, die sie
auch selbst verwaltet.
Anlässlich einer vom
Finanzamt durchgeführten Erhebung stellten sich folgende die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung betreffende Umstände heraus:
In
den Vermietungseinnahmen sind auch Beträge enthalten, die von ihrem Gatten
unter dem Titel Ordinationsmiete an die Bw. geleistet wurden.
Jeweils
S 30.000/Jahr wurden an den Sohn als Mietkosten für ein Büro in
B-gasse 4 geleistet, das von der Bw. für ihre Hausverwaltertätigkeit
benutzt wird.
Beginnend
ab 1996 wurden Instandsetzungsaufwendungen zu je einem Zehntel abgesetzt. Hierin
ist auch ein Betrag von S 149.000 unter dem Titel Inventarablöse an den
Sohn enthalten.
Das Finanzamt kürzte in
den Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1997 die erklärten Einnahmen um die
vom Ehegatten bezahlten Mieten und anerkannte die abgesetzten, an den Sohn
bezahlten Büromieten ebenso wenig wie die Inventarablöse. Weiters
änderte es die Bescheide in anderen - nicht mehr interessierenden Punkten -
ab. In den Umsatzsteuerbescheiden 1995 bis 1997 wurden die sich aus dieser
Beurteilung abgeleiteten Folgekonsequenzen getroffen.
Die Nichtanerkennung der
wechselseitigen Mietzahlungen wurde darauf gestützt, dass die
Mietverhältnisse keinen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufwiesen und damit nicht mehr untersucht werden
müsse, ob die Verträge einem Fremdvergleich standhielten.
Hierfür wurden folgende
Argumente angeführt:
"1.)
Es wurde in beiden Fällen lediglich eine mündliche Vereinbarung
getroffen (lt. Erhebung des ED).
2.)
Dabei wurde jeweils nur die Höhe der Zahlungen festgelegt.
3.)
Über die Dauer der Mietverhältnisse wurde keine Vereinbarung
getroffen.
4.)
Es wurden keine Zahlungstermine festgelegt.
5.)
Es werden keine Vereinbarungen bezügl. der Beendigung des Mietvertrages
getroffen (Kündigungsfristen, Abfindungszahlungen, etc.)
6.)
Weiters wurde nicht abgesprochen, wer für Reparaturen, Instandsetzungen
oder Betriebskosten aufzukommen hat.
7.)
Auch wurde bei entsprechend langer Fortdauer des Vertrages nicht über eine
Anpassung der Miete abgesprochen.
Die
Pkt. 2-7 hätten zweifellos in einem Vertrag mit einem Fremden festgehalten
werden müssen.
Es
liegen daher private Vereinbarungen unter Ehegatten bzw. zwischen Mutter und
Sohn vor; die Mietzahlungen können zu keinen Einnahmen bzw. WK
führen."
Die Ablösezahlung an den
Sohn wurde aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
"Hinsichtlich
der Ablösezahlung an den Sohn wurde lt. ED-Erhebung eine Vereinbarung vom
Jänner 1996 vorgelegt, daß in Hinblick auf die niedrige Miete keine
Investitionsablöse gezahlt wird.
In
der "Mietverrechnung" v. Februar 1996 wurde jedoch eine (lapidare) Endabrechnung
über Bezahlung und Erhalt einer Investitionsablöse ausgestellt. Die
Bezahlung erfolgte nach eigenen Angaben in bar.
Diese
Auszahlungsmodalität erscheint nicht fremdüblich und auch nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens unüblich, zumal bei der
Ablösezahlung an Fr. W. i.H.v. S 16.000,-- (geringfügig im
Verhältnis zu S 146.000,--) sehr wohl ein Zahlungsfluß
über ein
Bankkonto stattgefunden hat.
Da
hinsichtl. der Ablösezahlung an den Sohn der Nachweis des Zahlungsflusses
fehlt, konnte das FA diesen Aufwand nicht als WK anerkennen."
In der gegen diese
Bescheide eingebrachten mit 6.Juli 1999 datierten Berufung wurde zu den hier
interessierenden Punkten Folgendes vorgebracht:
"Zwischen
nahen Angehörigen ist es ... durchaus üblich ein derartiges
Mietverhältnis nur mündlich festzuhalten. Die Schriftform zwischen
Fremden ist vor allem aus Sicherheitsgründen zur Wahrung zivilrechtlicher
Interessen notwendig. Diese Notwendigkeit zur Absicherung liegt allerdings
zwischen nahen Angehörigen nicht vor.
Bei
der Erscheinung nach außen hin ist Schriftlichkeit nicht unbedingt
erforderlich. Vielmehr kann auch auf andere Weise das nach
Außen-Erscheinen eines Vertrages belegt werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, S 800,-). Bei genügend deutlicher Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile, dem Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages ist der Vertrag auch ohne
Schriftform anzuerkennen (siehe Abschn. 20(5) EStR; vgl z.B. auch VwGH 16. 2.
88, 87/14/0036). Die von Ihnen angeführten Punkte 2 bis 7 wurden bereits am
Beginn des Mietverhältnisses mündlich abgesprochen.
Die
Beweismittel über den stattgefundenen Vertragsabschluß sind frei; z.
B. tatsächliches Verhalten, Zeugenaussagen, etc. (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, S789) Die laufende Verbuchung der Mietzinszahlungen
sowie der tatsächlich vollzogene Geldfluß sind ein Anhaltspunkt
für die Fremdüblichkeit (VwGH 16.2.88, 87/14/0036).
Beiliegend
finden Sie das Konto Mietaufwand (Büromiete) der Jahre 1996 und 1997 in
Kopie (BEILAGE 2, Büromietaufwand). Daraus geht der regelmäßig
vollzogene Geldfluß
über das Mietverrechnungskonto bei der Ersten
Österreichischen Sparkasse hervor. Die Zahlungen an den Sohn erfolgten
nachweisbar quartalsmäßig innerhalb der letzten Woche vom
Mietverrechnungskonto auf das Bankkonto von (Sohn) (mit Ausnahme der ersten
Zahlung, die bar geleistet wurde, weil das Mietverhältnis unterjährig
begonnen wurde).... Daraus ist die Regelmäßigkeit und die Festlegung
der Zahlungstermine eindeutig ersichtlich.
In
Kopie liegen ebenso das Konto Mieteinnahmen der Jahre 1995 - 1997 sowie jeweils
ein Zahlungsbeleg bei (BEILAGE 3, Ordinationsmieteinnahmen). Die
Ordinationsmietzahlungen durch den Ehegatten ... gingen so beim
Mietverrechnungskonto ein, wie sie von seinem Ordinationsbankkonto innerhalb der
ersten Woche jeden Monats überwiesen wurde (siehe Berufung Ehegatte).
Daraus ist die Festlegung der Zahlungstermine eindeutig ersichtlich.
Da
es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt, liegt somit auch eine
Vereinbarung über die Dauer vor, die nur schriftlich nicht festgehalten
wurde. Ein Indiz dafür ist das bereits seit 1992 andauernde
Mietverhältnis mit den regelmäßigen Mietzahlungen. Auch die
Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses wurde
mündlich getroffen.
Die
Höhe der Miete betrug in den Jahren 1995 und 1996 monatlich S 3.000,--. Ab
1997 wurde die Miete um S 500,00 pro Monat auf S 3.500,00 erhöht. Somit ist
auch die Anpassung der Höhe der Mietzahlungen vereinbart und
regelmäßig bezahlt worden. Der Büromietaufwand beträgt S
7.500,00 pro Quartal... Aufgrund der Kurzfristigkeit des Mietverhältnisses
mit dem Sohn gab es noch keine Erhöhungen.
Aus den beigelegten
Zahlungsbelegen (Banküberweisungen in Kopie) geht die schriftlich
festgehaltene Widmung für die Ordinationsmiete bzw. Büromiete
eindeutig hervor. Ebenso ist eine Betriebskostennachzahlung für 1995 im
Jahr 1996 aufwandsmäßig verbucht, und mit dem dementsprechend
schriftlich gewidmeten Zahlungsbeleg überwiesen worden. Somit ist der
klare, eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Inhalt der
Mietverträge nachgewiesen.
Es
kann demnach keine private Vereinbarung unter nahmen Angehörigen angenommen
werden, vielmehr liegen zwei die Kriterien a) bis c) erfüllender
Mietvertrag vor, die auch unter Familienfremden unter gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wäre. Die wesentlichen Vertragsbestandteile wurden
ausreichend deutlich fixiert, der Beweis des Abschlusses und die
Durchführung der Verträge ist eindeutig gegeben."
Zahlung
der Ablöse an den Sohn
Laut
Bescheidbegründung liegt dem Finanzamt (lt.
Erhebungsdienst) eine Vereinbarung vom Jänner 1996 vor, daß im
Hinblick auf die niedrige Miete keine Investitionsablöse gezahlt
wird.
In
der Beilage übermitteln wir nochmals jene Schriftstücke, die auch dem
Erhebungsdienst übergeben wurden (BEILAGE 4, Rechnung über die
Investitionsablöse und Kündigung des Mietverhältnisses). Daraus
ist allerdings nicht ersichtlich, daß "im Hinblick auf die niedrige Miete
keine Investitionsablöse gezahlt wird".
Dem
Finanzamt erscheint auch die Auszahlungsmodalität nicht fremdüblich
und auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unüblich, zumal bei
der Ablösezahlung an Frau Dr. W. von S 16.000,00 (geringfügig im
Verhältnis zu S 149.000,00) sehr wohl ein Zahlungsfluß
über ein
Bankkonto stattgefunden hat. Hinsichtlich der Ablösezahlung an den Sohn
fehlt dem Finanzamt daher der Nachweis des Zahlungsflusses.
Dies
würde jedoch bedeuten, daß der gesamte bare Zahlungsverkehr zwischen
nahen Angehörigen niemals zu einer Einnahme einerseits oder zu
Werbungskosten andererseits führen kann. Laut § 11(1) UStG 1994
enthält der Beleg über die Ablösezahlung (BEILAGE 4, Rechnung
über die Investitionsablöse) sämtliche Bestandteile einer
Rechnung:
1. Name und Anschrift des
liefernden Unternehmers ...
2.
Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung
...
3.
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
beigelegte Investitionsaufstellung zuzüglich einer
Alarmanlage
4.
Zeitpunkt der Lieferung: Februar 1996
5.
Entgelt für die Lieferung: S 134.000,00 für Investitionsaufstellung
sowie S 15.000,00 für die Alarmanlage
6.
auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
Kein
Hinweis, da Privatvermögen veräußert wurde 0 %
Auch
mit dem Zahlungsvermerk (Februar 1996) bestätigt (Sohn) den Erhalt und
(Bw.) die Zahlung des gesamten Betrages von S 149.000,00 in bar. Der
Geldfluß erfolgte deswegen in bar, weil (Bw.) zu diesem Zeitpunkt in Wien
war, währenddessen unsere Mandantin bei der Ablösezahlung an Frau Dr.
W. auf Urlaub war. Darüberhinaus ist (Bw.) bestrebt vermehrt Zahlungen bar
durchzuführen um ständig steigende Bankspesen einzusparen. Die
Barmittel behebt sie von Ihrem Sparbuch.
Beiliegend
finden Sie auch die Aufstellung jener Investitionen, die (Sohn) Ende 1990/Anfang
1991 in die Wohnung S-gasse , Top 2, vorgenommen hatte (BEILAGE 5, Aufstellung
der getätigten Investitionen). Diese Kostenaufstellung dienste als Beilage
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Nachmieter dieser Wohnung. Die
fortgeschriebenen Anschaffungskosten von S 477.000,00 seit Anfang 1991
führen bei einer jährlichen 10%igen Wertminderung bis Anfang 1996 zu
einem Buchwert (kumulierte Abschreibung 60 %) von S 190.800,00. Unter
Berücksichtigung einiger Beschädigungen ist die Ablösezahlung von
S 149.000,00 durchaus fremdüblich."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2001 wurden die
Bescheide zugunsten des Bw. abgeändert, die Berufung in den hier relevanten
Punkten allerdings mit folgender Begründung abgewiesen:
"Büromiete
Unbestreitbar
verlangt der VwGH in ständiger Rechtsprechung für die Anerkennung v.
Verträgen zwischen nahen Angehörigen die Erfüllung bestimmter,
bereits i.d. Begründung zu den angefochtenen Bescheiden genannter
Voraussetzungen.
Der
Vergleich hat demnach nicht im Hinblick auf Verträge zwischen nahen
Angehörigen allgemein stattzufinden, sondern, ob ein Vertrag in gleicher
Art zwischen Fremden zu Stande gekommen wäre.
Zuerst
ist auf die äußere Form d. Vertrages einzugehen, Unter Fremden ist
hier die Schriftlichkeit durchwegs üblich, Mögen auch mündl.
Verträge als solche gültig sein, benutzt man im Rechtsverkehr (unter
Fremden) aus Gründen d. Beweissicherung die Schriftform.
Wie
aus dem Akteninhalt hervorgeht, werden auch i. ggst. Fall seitens d. Vermieterin
Mietverträge mit Fremden schriftl. abgeschlossen,
Aber
auch hinsichtlich d. Inhaltes sind die Verträge mit Fremden wesentlich
anders, nämlich ausführlicher u. detaillierter: sie enthalten (s.
vorgelegte Kopien) 8 Paragraphen (Mietgegenstand, Mietzeit, Mietzins,
Erhaltungspflicht, Verwendungszweck, Benutzung, Kaution, Allgemeines), diese
jeweils in Punkte untergliedert. Ein derartiger Inhalt wurde - in Bezug auf den
streitgegenständl. Vertrag - nicht nur nicht bewiesen, sondern nichteinmal
behauptet.
Der
bloße, wenn auch nachgewiesene Geldfluß läßt einen
Rückschluß auf das Vorhandensein sämtl. fremdüblicher
Vertragsbestimmungen nicht zu.
Somit
sind aber bereits 2 d. notwendigen Voraussetzungen f.d. Anerkennung d. Vertrages
nicht gegeben: 1.) ein klarer, jeden Zweifel ausschließender
Vertragsinhalt, u. 2.), daß der Vertrag mit Fremden unter gleichen
Bedingungen zu Stande gekommen wäre, fehlt doch - auch noch i.d. Berufung -
jegliche weitere inhaltl. Darlegung zum Vertrag. Selbst die Zinszahlung zu
regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten beweist nicht, daß
ebendiese Termine einem ursprüngl. Vertrag gemäß sind bzw.
daß ein solcher bestand.
Hinsichtl.
d. Publizitätskriteriums ist festzuhalten, daß - auf Grund d.
erhöhten Anforderungen, die an Verträge zwischen nahen
Angehörigen zu stellen sind - der Vertrag nicht rechtzeitig, nämlich
spätestens mit der Jahreserklärung f. das Jahr, in dem das
Vertragsverhältnis begonnen hat, dem Finanzamt angezeigt worden ist.
Die
Kriterien d. Fremdvergleiches sind somit insgesamt nicht erfüllt.
Zudem kommt, daß
zwischen nahen Angehörigen der sonst vorhandene Interessensgegensatz fehlt,
u. bei Verschiebungen v. Wirtschaftsgütern innerhalb d. Familienkreises die
wirtschaftl. Verfügbarkeit für den, der jene hingibt, nicht
völlig verloren geht, wohingegen die Verfügbarkeit bei Geschäften
unter Fremden vollständig (bzw. soweit i. Rahmen d. Vertrages vorgesehen)
übergeht. Es ist deshalb unter nahen Angehörigen möglich,
daß als abgabenrechtl. relevant dargestellte Vorgänge dennoch nicht
betrieblich, sondern privat motiviert sind od. aus Gründen d.
Steuerersparnis gewählt wurden. ( Bis incl. 1996 war das Einkommen d.
Berufungswerbers deutlich höher als das seiner Gattin, an welche er die
Miete bezahlte, weshalb die Mietzahlung insgesamt zu einer Progressionsmilderung
führte). Es muß deshalb eine klare u. eindeutige Abgrenzung zwischen
einerseits rein wirtschaft!. u. andererseits privat (familienhaft) motivierten
Beziehungen/Transaktionen geben, wobei unklare Vereinbarungen zu Lasten d.
Steuerpflichtigen gehen. Außerdem ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar,
warum f.d. Vermögensverwaltung (V+V) ein eigenes Büro nötig sein
sollte.
Ablösezahlung:
Die unter Pkt. 2.) (insb.
letzter Absatz) getroffenen Aussagen gelten sinngemäß.
Wenn i.d. Berufung
behauptet wird, die Berufungswerberin bevorzuge Barzahlung, wobei das Geld
vorher v. Sparbuch abgehoben werde, so hätte der tatsächliche
Geldfluß etwa durch Vorlage d. Sparbuches, aus dem die zeitnahe Abhebung
ersichtlich ist, sowie durch den entspr. Nachweis auf Seiten d. Empfängers
bewiesen werden können, was jedoch nicht geschehen ist.
Aus
o.a. Gründen waren die Ausgaben f. die Büromiete sowie Ablöse
nicht als abzugsfähig anzuerkennen."
Am 13. Juli 2001 wurden sodann
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998 erlassen; in ihnen wurden wiederum
die Mietzahlungen und Ablösezehntel nicht anerkannt und überdies
Vorsteuer und AfA für ein medizinisches Gerät (AK netto: S 300.000)
sowie für Tischlerarbeiten (AK: S 54.087) ausgeschieden.
Begründend wurde
ausgeführt, dass auch die Benützung der von der Bw. angeschafften
Gegenstände durch den Ehegatten bei der Ausübung seiner
ärztlichen Tätigkeit als privat veranlasst anzusehen sei, insbesondere
weil es bei gleichem Sachverhalt unter Fremden üblich wäre, dass die
Benutzung eines derartigen (nicht geringfügigen) Wirtschaftsgutes nicht
unentgeltlich erfolgen würde.
Nach mehreren
Fristverlängerungsansuchen brachte der Bw. am 12. Oktober 2001 einen als
"Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz"
bezeichneten Schriftsatz ein, in dem Folgendes ausgeführt wurde:
"Büromietzahlung
an den Sohn und Mieteinnahmen aus der Ordination an des Ehegatten
In
der Bescheidbegründung vom 10.Juli 2001 wird angeführt, dass sowohl
die äußere Form als auch der Inhalt der Verträge im
gegenständlichen Fall mit Fremden nicht zustande gekommen wäre und die
Kriterien des Fremdvergleichs daher nicht erfüllt seien.
a)
Äußere Form
Hiezu
wird in der Bescheidbegründung bemerkt: ,Mögen auch mündliche
Verträge als solches gültig sein, benutzt man im Rechtsverkehr (unter
Fremden) aus Gründen der Beweissicherung die Schriftform.
Wie
aus dem Akteninhalt hervorgeht, werden auch im gegenständlichen Fall
seitens der Vermieterin Mietverträge mit Fremden schriftlich
abgeschlossen.'
Dazu
ist festzustellen, dass nicht nur die Mietverträge für die
Büromiete und die Ordinationsmiete mündlich abgeschlossen wurden. Der
mündliche Mietvertrag für die Ordinationsmiete wurde von (Bw.)
übernommen. Dieser wurde bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen zu dem
(de Bw.) weder das Fruchtgenussrecht noch Eigentümerin der Liegenschaft
war. Es gibt jedoch auch nicht zu sämtlichen Mietverhältnissen mit
Fremden einen schriftlichen Mietvertrag, für in drei an Fremde vermietete
Wohnungen gibt bzw. gab es auch nur mündliche Mietverträge.
b)
Inhalt
Die
ausführliche und detaillierte Schriftform unter Fremden ist vor allem aus
Sicherheitsgründen zur Wahrung zivilrechtlicher Interessen notwendig. Bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist diese erhöhte
Absicherung entbehrlich.
...
Soferne
eine erhöhte Absicherung der Verträge als nicht notwendig erachtet
wird, (dies wird vor allem zwischen nahen Angehörigen der Fall sein),
können, die "8 angeführten Paragraphen", nämlich Mietgegenstand,
Verwendungszweck, Benutzung, Erhaltungspflicht und allfällige Kaution,
Mietzins sowie Allgemeines durchaus mündlich fixiert werden.
Dies
ist im gegenständlichen Fall geschehen.
Dem
nach Außen-Erscheinen des Mietvertrages wird durch die laufende Verbuchung
der Mietzinszahlungen sowie durch den regelmäßig vollzogenen
Geldfluß
über das Konto bei der Erste Bank nach genüge
getan.
...
Die
Höhe der Mieteinnahmen für die Vermietung der
Ordinationsräumlichkeiten ...betrug in den Jahren 1995 und 1996 monatlich S
3.000,--. Ab 1997 wurde die Miete um S 500,-- pro Monat auf S 3.500,--, ab April
1998 auf S 8.000,-- zuzüglich 20% Umsatzteuer erhöht (Beilage
Ordinationsmietaufwand). Somit ist auch die Anpassung der Höhe der
Mietzahlungen vereinbart und regelmäßig bezahlt worden. Zur
Abwicklung der Vermietungstätigkeit wird von (der Bw.) ein Büro
angemietet.....
...
Weiters
führt das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung an, dass bei
Verschiebungen von Wirtschaftsgütern im Familienkreis die wirtschaftliche
Verfügbarkeit für denjenigen der hingibt, nicht völlig verloren
geht und es deshalb unter nahen Angehörigen möglich ist, dass als
abgabenrechtlich relevant dargestellte Verträge dennoch nicht betrieblich,
sondern privat motiviert sind.
Da
jede ärztliche Ordination eine spezielle Einrichtung voraussetzt, die
Räumlichkeiten daher nur berufsspezifisch genutzt werden können, und
für (de Bw.) daher keine anderweitige Nutzungsmöglichkeit der
Ordinationsräumlichkeiten besteht, stellt sich in diesem Fall nicht die
Frage, ob die wirtschaftliche Verfügbarkeit des Mietobjekts für (die
Bw.) durch dieses Mietverhältnis bestehen bleibt.
Das vorliegende
Mietverhältnis hat demnach keine Verursachung in privaten Vereinbarungen
unter nahen Angehörigen, da die vorliegenden Mietverträge auch unter
Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die
wesentlichen Vertragsbestandteile wurden ausreichend deutlich fixiert, der
Beweis des Abschlusses und die Durchführung der Verträge ist eindeutig
gegeben.
Zahlung der Ablöse an
den Sohn
Laut
Bescheidbegründung vom 10.7.2001 wird angeführt, dass zwischen nahen
Angehörigen der Interessensgegensatz fehlt und deshalb bei Verschiebung von
Wirtschaftsgütern innerhalb der Familie die wirtschaftliche
Verfügbarkeit für den, der hingibt, nicht völlig verloren geht.
Es sei deshalb möglich, dass abgabenrechtlich relevant dargestellte
Vorgänge dennoch nicht betrieblich sondern privat motiviert sind.
Da jedoch die von (Bw.) im
Zeitraum 12/90 - 3/91 in der Wohnung geleisteten Investitionen mit
Kündigung des Mietverhältnisses und nachfolgender Neuvermietung durch
(Bw.) völlig verlorengeht, er keinerlei Einfluss oder
Zugriffsmöglichkeit mehr auf die Investitionen hat, kann in diesem Fall
nicht von einer privat motivierten Transaktion gesprochen werden.
Wie bereits in unserer
Berufung vom 6.7.1999 angeführt wurde, ist (Bw.) bestrebt, möglichst
viele Zahlungen bar durchzuführen um Bank- bzw. Überweisungsspesen
gering zu halten. So wurde auch im Fall der Investitionsablöse von S
149.000,-- diese in bar geleistet. Die dafür notwendigen Mittel stammen aus
einer Schenkung von S 200.000,-- an (Bw.) Ende Dezember 1995. Der geschenkte
Betrag wurde auf das Konto von (Bw.) überwiesen und von ihr sodann in bar
behoben. Die gesamte Ablösezahlung wurde sodann in Bar an (Sohn) bezahlt.
(Den Beleg über den Zufluss der Schenkung und die danach erfolgte Behebung
liegt in Kopie bei). Beim Empfänger der Ablösezahlung wurde dieser
Betrag dann zur Mitfinanzierung eines in diesem Zeitraum angeschafften Hauses
verwendet.
Zusammenfassend kann daher
weder behauptet werden, dass der Nachweis des "Bargeldflusses" nicht erbracht
werden kann, noch dass es sich bei der Ablösezahlung um eine privat
motivierte Transaktion handelt.
Wir
beantragen daher die Veranlagung der Jahre 1995-1999 It. den eingereichten
Steuererklärungen... daher unter Berücksichtigung der durch die
Anmietung der Ordination verursachten Ausgaben.
Ferner
stellen wir den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung."
Am 5. September 2001 wurde
schließlich der Einkommensteuerbescheid 1999 erlassen, gegen den ebenfalls
Berufung eingebracht wurde; hinsichtlich der Nichtanerkennung der Mietzahlungen
an den Sohn wurde in wesentlichen das Berufungsvorbringen der letzten Jahre
wiederholt und bezüglich der Abschreibung des medizinischen Geräts
Folgendes ausgeführt:
"Abschreibung
Toshiba
Im Einkommensteuerbescheid
wurde die Abschreibung für das Jahr 1998 angeschaffte, in der Ordination
(des Ehegatten) genutzte medizinische Gerät Toshiba Toshbee in Höhe
von S 60.000,-- nicht anerkannt.
Dazu wird auf die
Begründung zum Einkommensteuerbescheid 1998 vom 13.7.2001 verwiesen.
Hierin wird
angeführt, dass mit Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer
1995 - 1997 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Benutzung der
Praxisräumlichkeiten durch den Ehegatten, ... kein steuerliches, weil
privatveranlasstes Mietverhältnis bestehe.
Analog dazu sei die
Benützung des von (Bw.) angeschafften Gerätes, in der Ordination (des
Ehegatten) ebenfalls privatveranlasst, insbesondere weil es bei gleichem
Sachverhalt unter Fremden üblich wäre, dass die Benützung eines
derartigen (nicht geringfügigen) Wirtschaftsgutes nicht unentgeltlich
erfolgen würde.
Die tatsächliche
Sachlage ist jedoch anders: Nach Anschaffung und Inbetriebnahme des
medizinischen Gerätes Toshiba wurde mit April 1998 die Miete für die
Ordinationsräumlichkeiten und des Gerätes von S 3.500,-- auf S
8.000,-- zuzüglich 20% MWSt erhöht. Somit ist die Behauptung, dass die
Benutzung dieses Gerätes unentgeltlich und daher nicht fremdüblich
ist, falsch."
In der am 15. Oktober 2003
abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertreterin
Folgendes ergänzend vorgebracht:
1) Betreffend Ordinationsmiete
wurde auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung betreffend
die Berufung des Ehegatten verwiesen. Aus dieser geht - soweit in diesem
Verfahren entscheidungsrelevant - hervor:
Bereits vom Vater der Bw. sei
ein Mietvertrag mit dem Ehegatten, der Erinnerung nach im Jahre 1987,
abgeschlossen worden. Dieser sei - wie mehrere Mietverträge im gleichen
Haus - nur mündlich gewesen. Dieser mündliche Mietvertrag wurde von
der Bw., nachdem sie das Haus erworben hatte, übernommen.
Es könne nicht genau
gesagt werden, wie die Miethöhe kalkuliert worden sei; es war jedoch so,
dass nach Mitvermietung von diversen Investitionen sowie einem
gynäkologischen Gerät die Miete von bisher S 3.500,00 auf S 8.000,00
erhöht wurde. Die steuerliche Vertreterin sei sich sicher, dass dem eine
Kalkulation zu Grunde gelegen sei.
Eine Kalkulation könnte
nachgereicht werden.
2) Büromiete:
Bei dem angemieteten Büro
handle es sich nach dem Wissensstand der steuerlichen Vertreterin um einen
Wohnungsteil. Sie könne nicht sagen, wie groß dieses Büro ist.
Vor 1996 seien die Verwaltungsarbeiten im eigenen Wohnungsverband vorgenommen,
danach sei - vermutlich aus Platzmangel - diese Tätigkeit in das Büro
ausgelagert worden. Die Verwaltungsarbeit sei zeitlich von einigem
Gewicht.
3)
Investitionsablöse:
Es sei zutreffend, dass
ursprünglich im Jänner 1996 keine Investitionsablöse von der Bw.
an ihren Sohn bezahlt werden sollte. Schließlich aber sei man zum Ergebnis
gekommen, dass - da relativ hohe Investitionen getätigt worden sind - eine
solche zu zahlen wäre. Die steuerliche Vertreterin könne nicht sagen,
wie hoch die davor bezahlte Miete des Sohnes war.
Zwischen dem Zeitpunkt der
Abhebung des Geldes vom Sparbuch, das ist der 22.12.1995, und der Zahlung an den
Sohn im Februar 1996, habe die Bw., wie sich die Vertreterin sicher sei, das
Geld zu Hause liegen gehabt. Es könnte sein, dass auf Grund der
Weihnachtsfeiertage eine frühere Auszahlung geplant war, die aber erst im
Februar 1996 tatsächlich stattgefunden hat.
Wie sie schon in der Berufung
hingewiesen habe, war die Bw. stets bestrebt gewesen, Bankspesen zu
sparen.
Über Befragen wurde
mitgeteilt, dass zwar Mieten in der Regel über Bankkonti abgewickelt
werden, aber auch sonst die Bw. Geldgeschäfte bar abwickle, um eben Spesen
zu sparen.
Nach dem Wissensstand der
Vertreterin habe der Nachmieter auf Grund dieser Investitionen eine höhere
Miete bezahlt. Ob er eine Ablöse geleistet habe, könne sie nicht
sagen.
Beim Schreiben des Sohnes, dass
er die Wohnung Tür 2 ab dem 1. Jänner 1996 kündige, dürfte
es sich bei der Angabe "November 1996" um einen Schreibfehler handeln.
Offensichtlich sei das Kündigungsschreiben im November 1995 verfasst
worden.
Weiters wurden die Rechnungen
sowie die Zahlungsbelege betreffend das medizinische Gerät sowie die
Tischlerarbeiten in der Ordination vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliches
Der Schriftsatz vom 12. Oktober
2001 ist auch hinsichtlich des Jahres 1998 als Vorlageantrag bezeichnet, obwohl
betreffend dieser Jahre keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist.
Diesbezüglich wird die Eingabe vom 12. Oktober also als Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998 gewertet.
2.
Steuerliche Anerkennung der Mietverträge betreffend Ordination und
Büro
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit weniger Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(vgl. zB VwGH 18.12.1990, 87/14/0155).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen
Angehörigen steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden,
wenn sie
1. nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im
Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu
prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000,
95/13/0004; 28.11.2002, 2001/13/0032).
Dies gilt vor allem deshalb,
weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende
Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und
durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH
31.3.2003, 98/14/0164).
Gemessen hieran entsprechen die
Mietverträge keinem einzigen der angeführten Kriterien:
2.1.
Publizität nach außen:
Es ist der Bw.
einzuräumen, dass die Schriftform des Vertrages nicht zwingend erforderlich
ist, doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 8.9.1992,
87/14/0186, Folgendes aus:
"Wenn eine schriftliche
Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des
Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel,
Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die
Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen".
Bereits in seiner
Bescheidbegründung hat das Finanzamt auf diese Voraussetzungen hingewiesen.
Die Bw. hat sich in ihrer Berufung allerdings im Wesentlichen darauf
beschränkt, den tatsächlichen Geldfluss zu belegen und darauf
hingewiesen, es läge ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Zu den
anderen erforderlichen Vertragspunkten wurde nichts ausgesagt.
Erst im Vorlageantrag
wurde die Behauptung aufgestellt, auch die übrigen Punkte seien vertraglich
fixiert worden. Einen Beweis hierfür oder zumindest eine Darlegung des
Inhaltes ist die Bw. aber schuldig geblieben, wobei weiters festzuhalten ist,
dass eine Offenlegung nicht erst im Berufungsverfahren, sondern zumindest
bereits vor Erlassung der jeweiligen Erstbescheide hätte erfolgen
müssen. Auch in der Berufungsvorentscheidung wird zu Recht auf dieses
Erfordernis hingewiesen.
Der unabhängige
Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass aufgrund
des zwischen nahen Angehörigen fehlenden Interessengegensatzes
diesbezüglich Vereinbarungen in Wahrheit nicht vorliegen und auch nicht
für notwendig gehalten wurden.
Dies wird auch von
der Bw. selbst eingeräumt, wenn sie schreibt, dass es unter nahen
Angehörigen durchaus üblich ist, ein derartiges Mietverhältnis
nur mündlich festzuhalten. Damit weist sie augenfällig auf den
fehlenden Interessensgegensatz unter nahen Angehörigen hin, weswegen eben
die - unterbliebene - Fixierung der wesentlichen Vertragspunkte notwendig
gewesen wäre.
Besonders deutlich
wird dies bei den in den Streitjahren erfolgten Mieterhöhungen der
Ordination, die sich nur in den tatsächlichen Zahlungen manifestieren, nach
außen aber in keiner Weise in Erscheinung getreten sind.
Die erforderliche
Publizität ist daher keineswegs gegeben.
2.2.
Eindeutiger und klarer Inhalt
Das oben zu den fehlenden
Vertragsbestandteilen Ausgeführte schlägt auch zu diesem Punkt durch:
Liegen bei Abschluss eines
Mietvertrages übliche Vereinbarungen tatsächlich nicht vor, fehlen
also unter Fremden wesentliche Vertragsbestandteile, kann von einem klaren und
eindeutigen Inhalt nicht gesprochen werden.
Weder bei der Ordinations- noch
bei der Büromiete wurde überdies - selbst nicht im Berufungsverfahren
- der genaue Vertragsinhalt offen gelegt. Es wurde einzig und allein die
Behauptung aufgestellt, die Verträge seien unbefristet. Familienfremde
hätten aber mit Gewissheit noch Vereinbarungen über andere wesentliche
Vertragsbestandteile getroffen, die im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom
8.9.1992, 87/14/0186, wiedergegeben sind.
Selbst zu dem einzigen für
die Bw. sprechenden Punkt, nämlich den Umstand der tatsächlichen
Zahlung, ist festzuhalten, dass auch diese Zahlung für Ordinationsmiete von
Jahr zu Jahr schwankt. 1995 und 1996 hat sie monatlich S 3.000 betragen, 1997 S
4.200 und ab 1998 S 9.600 betragen. Die Erhöhung ab 1998 wird mit der
Mitvermietung von in diesem Jahr getätigten Investitionen sowie eines
medizinischen Gerätes begründet, wobei die Höhe des Mietzinses
durch Kalkulation ermittelt worden sei.
Auch hier ist aber ein klarer
und eindeutiger Inhalt in keiner Weise erkennbar; es sei nur angemerkt, dass
etwa für das Gerät "Toshiba Tosbee" jede Vereinbarung fehlt, wer
anstehende Reparaturen trägt und wie lange überhaupt die Mietdauer
hierfür betragen soll, was gerade bei technischen Geräten, deren
Nutzungsdauer begrenzt ist, von wesentlicher Bedeutung wäre.
2.
3. Fremdvergleich
Unter Familienfremden
ist es völlig unüblich, dass der Vermieter dem Mieter eine
"maßgeschneiderte" Ordinationseinrichtung sowie ein gynäkologisches
Untersuchungsgerät - wenn auch gegen Entgelt - zur Verfügung
stellt. Eine Vereinbarung dieser Art wäre also unter Familienfremden
sicherlich nicht zustande gekommen.
Wenn die Bw. in ihrem
Vorlageantrag ausführt, der Ehegatte hätte bei Anmietung eines anderen
Mietobjektes jedenfalls Aufwendungen gehabt, so ist dies für dieses
Berufungsverfahren ohne Relevanz, da nicht hypothetische, sondern
tatsächliche Sachverhalte der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Ebenso unüblich ist die
Anmietung eines bloßen Wohnungsteiles als Büro, wobei in diesem
Zusammenhang auf Punkt 3 verwiesen wird.
2.4.
Zusammenfassung
Es ist somit festzuhalten, dass
das Vertragsverhältnisse zwischen den Ehegatten und zwischen Mutter und
Sohn in keinem einzigen Punkt den vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen
entsprechen.
Daraus
folgt die ertragsteuerliche Konsequenz des Ausscheiden der Ordinationsmiete
einnahmenseitig sowie der Büromiete sowie der AfA für das medizinische
Gerät sowie der Ordinationseinrichtung ausgabenseitig.
Die
umsatzsteuerliche Betrachtung folgt der einkommensteuerlichen; dies bedeutet,
dass die Ordinationsmiete keinen Umsatz darstellt und die die Büromiete und
die Anschaffung der Wirtschaftsgüter betreffende Vorsteuer nicht abgezogen
werden kann. Der Rechnung über das medizinische Gerät Toshiba Toshbee
fehlt überdies der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer, die
Tischlerrechnung wiederum enthält keinen Leistungszeitraum. Auch aus diesem
Grund kann unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 Z 4
und 5 UStG ein Vorsteuerabzug nicht erfolgen.
Hingewiesen wird ferner
darauf, dass durch das Ausscheiden von erklärten Einnahmen und
Umsätzen für die Bw. eine Beschwernis in Hinblick auf die
Ordinationsmiete nicht erkennbar ist.
3. Ergänzende
Ausführungen zur steuerlichen Anerkennung der Büromiete
Die Bw. gibt selbst bekannt,
dass die Büromiete an den Sohn bezahlt wird; um die anwachsende
Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung der fünf
Wohnungen in der S-gasse bewältigen zu können, sei ein Büro
notwendig geworden.
Abgesehen davon, dass die
Sinnhaftigkeit der Handlung der Bw. bezweifelt werden muss, für die
Verwaltung einer Liegenschaft, in der sie selbst wohnt, ein relativ weit
entferntes Büro anzumieten, ist die mit der Vermietung von bloß
fünf Wohnungen und eines Einfamilienhauses anfallende
Verwaltungstätigkeit - entgegen dem Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung - keineswegs als so umfangreich anzusehen, dass sie ein Büro
notwendig macht. Auffällig ist auch, dass die mit erhöhtem Platzbedarf
gerechtfertigte Büroanmietung exakt zu dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die
steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmer im Wohnungsverband durch § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG eingeschränkt wurde. Auch aus diesen Gründen
konnte daher dem Berufungsbegehren in diesem Punkt nicht entsprochen
werden.
4. Ablösezahlung an
den Sohn
Der unabhängige
Finanzsenat nimmt diesbezüglich folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Eine Zahlung an den Sohn ist
tatsächlich nicht erfolgt, das gegenteilige Vorbringen ist als
Schutzbehauptung und die vom Sohn vorgelegte "Endabrechnung" als
Gefälligkeitsbestätigung zu werten.
Hierfür sprechen folgende
Umstände, die vom unabhängigen Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung beurteilt werden:
Es
ist völlig ungewöhnlich, einen derartig hohen Betrag in bar
auszuzahlen. Das Argument, die Bw. trachte damit Bankgebühren zu sparen,
ist im höchsten Maße unglaubwürdig, wenn man sich vor Augen
hält, dass die Bw. offenbar keinerlei Bedenken hat, die Zahlungen für
das Büro, die einen wesentlich geringeren Umfang erreichen, über ein
Bankkonto laufen zu lassen.
Der
als Beweis für die Barzahlung vorgelegte Kontoauszug belegt, dass am
22.12.1995 ein Betrag von S 199.000,-- behoben wurde. Nach der Bestätigung
des Sohnes wurde die Ablöse im Februar 1996 bezahlt, wobei der Verbleib des
Geldes in den dazwischen liegenden ein bis zwei Monaten nicht dokumentiert
wurde. Auch hier ist die Behauptung, das Geld sei zwischenzeitig bar aufbewahrt
worden, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu
bringen.
In
der Begründung zur Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des
Vorlageantrages die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, wurde die Bw. darauf
hingewiesen, dass ein entsprechender Nachweis auf Seiten des Empfängers
hätte erfolgen können, was aber weder im Vorlageantrag noch in der
mündlichen Verhandlung geschehen ist.
5. Steuerliches
Ergebnis
5.1. Die Umsatzsteuerbescheide
1995 bis 1997 waren somit wie im Spruch dargestellt abzuändern und
entsprechen somit inhaltlich den (gemäß
§ 293 BAO berichtigten)
Berufungsvorentscheidungen.
5.2. Die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 sowie der Umsatzsteuerbescheid 1998 waren
zum Teil zu Gunsten, zum Teil zu Ungunsten der Bw. abzuändern (Berechnungen
jeweils in ATS):
5.2.1. Einkommensteuerbescheid
1995:
Die Bw. ermittelt Ihren
Überschuss aus Vermietung und Verpachtung nach der Nettomethode, was
bedeutet, dass die Umsatzsteuer einnahmen- und werbungskostenseitig außer
Ansatz bleibt. Das Finanzamt hat jedoch die Ordinationsmiete irrigerweise mit
dem Bruttobetrag aus den Einnahmen ausgeschieden. Der Bescheid wird daher wie
folgt abgeändert:
Verlust aus Vermietung und
Verpachtung laut Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2001:
|
|
-55.553
|
Differenz
Brutto - Netto
|
6.000
|
Korrigierter
Verlust
|
-49.553
5.2.2. Einkommensteuerbescheid
1996:
Neben dem Irrtum laut 5.2.1.
wurden Rechenfehler wie folgt korrigiert:
|
Überschuss
lt. Erstbescheid vom 31. Mai 1999
|
96.629
|
Differenz
Brutto - Netto
|
6.434
|
Zehntelabsetzung
|
-14.400
|
Rückgängigmachung
Privatnutzung
|
-69.209
|
Korrigierter
Überschuss
|
19.454
5.2.3. Einkommensteuerbescheid
1997:
Neben dem Irrtum laut 5.2.1.
wurden Rechenfehler wie folgt korrigiert:
|
Überschuss
lt. Erstbescheid vom 31. Mai 1999
|
96.629
|
Differenz
Brutto - Netto
|
8.400
|
Zehntelabsetzung
|
-14.400
|
Rückgängigmachung
Privatnutzung
|
46.000
|
Korrigierter
Überschuss
|
103.817
5.2.4. Einkommensteuerbescheid
1998:
Neben dem Irrtum laut 5.2.1.
wurden Rechenfehler wie folgt korrigiert:
|
Überschuss
S-gasse lt. Erklärung
|
137.924
|
Ordinationsmiete
|
-83.333
|
Büromiete
|
30.000
|
Zehntelabsetzung
Ablöse Sohn
|
14.900
|
AfA
Ordinationseinrichtung
|
66.760
|
Korrigierter
Überschuss S-gasse
|
166.251
|
Liegenschaft
K-bg
|
110.373
|
Anteil
K-g. lt. Feststellungsbescheid
|
20.552
|
Korrigierter
Überschuss
|
297.176
5.2.5. Einkommensteuerbescheid
1999:
Die Ordinationsmiete wurde irrtümlich nicht aus den
Einnahmen ausgeschieden, überdies wurden Rechenfehler wie folgt
korrigiert:
|
Überschuss
S-gasse lt. Erklärung
|
70.969
|
Ordinationsmiete
|
-95.844
|
Büromiete
|
30.000
|
Zehntelabsetzung
Ablöse Sohn
|
14.900
|
AfA
Ordinationseinrichtung
|
66.760
|
Korrigierter
Überschuss S-gasse
|
86.785
|
Liegenschaft
K-bg
|
-17.660
|
Anteil
K-g. lt. Feststellungsbescheid
|
173.543
|
Korrigierter
Überschuss
|
242.668
5.2.6. Umsatzsteuerbescheid
1998:
Die Ordinationsmiete wurde irrtümlich nicht aus den
Umsätzen ausgeschieden, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und die mit 20%
zu versteuernden Umsätze vermindern sich daher um jeweils 83.333,33
Beilage:
12 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3076-W/02
- Stammnummer
- 6378
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF