…Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtzauswirkung durchgeführt wurde. Als Wiederaufnahmsgrund wurden betreffend die Umsatzsteuer die Tz 14 - 23 und betreffend die Einkommensteuer die Tz 24 - 31 angeführt. Im durchgeführten Verfahren stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Bw…
… 21.07.1998, 93/14/0187, 0188) sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie habe lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl…
… 16.11.2006, 2006/14/0014). Die Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen auszuweisen, weil nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Diese hat lediglich zu beurteilen, ob die von der…
… 16.11.2006, 2006/14/0014). Die Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen auszuweisen, weil sich nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Diese hat lediglich zu beurteilen, ob die von der…
…bereits im vorangegangenen Einkommensteuererstverfahren eingewendet wurden bzw. auch den Streitgegenstand im Berufungsverfahren betreffend den Sachbescheid bildeten. Zu Recht hat somit das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass im Wiederaufnahmsantrag keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe im Sinne das § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren…
…Antrag damit, dass das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht wieder aufgenommen worden sei, da laut Auskunft der PVANG in Graz nur ein einziger und kein neuer oder berichtigter Lohnzettel ergangen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO…
…gestellte Umsatzsteuern zu Recht oder zu Unrecht in Abzug gebracht habe, seien diese Feststellungen irrelevant und könnten folglich keine Wiederaufnahmsgründe sein. Im Einzelnen handle es sich um folgende Prüfungshandlungen: Tz 1: AB-GmbH: UVA Prüfung 01-08/2000, ein genaues Datum sei aus den überlassenen…
…zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) stellen hingegen keine Wiederaufnahmsgründe dar. Aus den vorliegenden Sachverhaltselementen ist nun zu erkennen, dass bereits dem FA X im Zuge der Vor - Bp. bekannt…
…iudicata" darstellen. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist dem Berufungsbegehren aus zwei Gründen stattzugeben: Zum einen wird im angefochtenen Wiederaufnahmebescheid vom 21.12.2005 lediglich das Gesetz zitiert, aber kein einziger Wiederaufnahmsgrund angeführt. Bereits aus diesem Grund ergibt sich unter Bedachtnahme auf das zuvor Gesagte…
…tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse auf vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage beruhten. Das Hervorkommen von Rechtsirrtümern stellt daher keine neue Tatsache dar. Die Wiederaufnahme…
…September 2007 bzw. 12. Oktober 2007 vorgebrachten Gründen handelt es sich um keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel; die Nicht-Geltendmachung im abgeschlossenen Verfahren ist als grobes Verschulden zu werten. Da nach Ansicht des Finanzamtes somit keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen, war der Antrag abzuweisen." Dazu zitierte…
…waren, die sie jedoch für unwesentlich gehalten hat, stellen keine Wiederaufnahmsgründe dar. Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der im betreffenden Jahr zu besteuernde Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass…
…hat, da seine Gattin höhere als die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG angeführten Einkünfte bezogen hat. Das Finanzamt erließ die angefochtenen Bescheide. Dabei führte es im Wiederaufnahmebescheid keine Wiederaufnahmegründe an. Auch begründete es die Ermessensentscheidung nicht. Den Einkommensteuerbescheid begründend führte es aus, der…
…Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort angeführte Judikatur). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis…
… 307 Tz 3, mwH). Vom Finanzamt wurden überhaupt keine Wiederaufnahmsgründe angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt…
…Höhe der Abgaben ja offenbar den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend festgesetzt (nämlich bisher zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene nichtselbständige Einkünfte nacherfasst) wurden, zu beeinflussen. Es liegen hier somit keine Wiederaufnahmsgründe vor. Dem Einwand der Bw., dass das Finanzamt zur (seinerzeitigen) "Berichtigung" der Einkommensteuerbescheide nicht berechtigt gewesen wäre…
…die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Keine Tatsachen im Sinne von Wiederaufnahmegründen sind jedoch ua neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung…
…überhaupt keine Wiederaufnahmsgründe angeführt, es unterblieb auch ein Verweis auf die Niederschrift über die Nachschau vom 27. Juni 2006. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt…
…überhaupt keine Wiederaufnahmsgründe angeführt, es unterblieb auch ein Verweis auf die mit dem Berufungswerber am 14. März 2000 aufgenommene Niederschrift. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe…
…Darstellung der ertragsteuerlichen Auswirkungen an. In dieser "Begründung" wurden überhaupt keine Wiederaufnahmsgründe genannt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des…