Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0075-F/06
1. Nachschieben von Wiederaufnahmsgründen im Berufungsverfahren unzulässig. 2. Berufung gegen einen aufgehobenen Bescheid unzulässig. 3. Anspruchszinsenbescheid an Abgabenbescheid gebunden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-F/06vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des G, vom 9. Februar 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bregenz vom 24. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
2002, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 sowie
Festsetzung von Anspruchszinsen für 2002 entschieden:
1.) Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge gegeben. Der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2.) Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24.1.2006 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
3.) Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw) beanspruchte in der am
18.9.2003 beim Finanzamt eingelangten Steuererklärung für 2002 den
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den damit in Zusammenhang stehenden
zusätzlichen Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kinder.
Mit Bescheid vom 12.11.2003 wurde der Bw ohne weitere
Prüfung (soweit dies für die gegenständliche Entscheidung von
Belang ist) erklärungsgemäß veranlagt.
Jahre später durchgeführte Ermittlungen ergaben,
dass der Bw den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht beansprucht hat, da seine
Gattin höhere als die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
angeführten Einkünfte bezogen hat.
Das Finanzamt erließ die angefochtenen Bescheide.
Dabei führte es im Wiederaufnahmebescheid keine Wiederaufnahmegründe
an. Auch begründete es die Ermessensentscheidung nicht. Den
Einkommensteuerbescheid begründend führte es aus, der Kirchenbeitrag
könne nur im Ausmaß von 75 € als Sonderausgabe
berücksichtigt werden und der Sonderausgabenerhöhungsbetrag stehe erst
ab drei Kindern zu, für die mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen worden sei. Im Anspruchszinsenbescheid wurde die Zinsenberechnung auf
Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Nachforderung
berechnet.
Der Bw brachte Berufung ein. Im Betreff und in der
Eingangsformulierung des Berufungsschriftsatzes führte der steuerlich nicht
vertretene Bw lediglich den Einkommensteuerbescheid 2002 als angefochten an. In
der kurzen, aber klaren Begründung erhob er auch Einspruch gegen den
Wiederaufnahmebescheid. Weiters wandte er sich gegen die festgesetzten
Zinsen.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002. Die gesondert
erlassene Bescheidbegründung beinhaltet vorwiegend dahingehende
Ausführungen, weshalb die durchgeführte Wiederaufnahme im Gesetz
Deckung finde.
Der Bw brachte einen Vorlageantrag ein, in dem er
ausführte, die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Kalenderjahr 2002
und die damit in Verbindung stehende Nachversteuerung des
Alleinverdienerabsetzbetrages samt der Verrechnung der Anspruchszinsen sei
rechtlich nicht gedeckt, da er in der Steuererklärung alle relevanten
Einkommensdaten offen gelegt und das Finanzamt zum damaligen Zeitpunkt bereits
Kenntnis über die Höhe des Einkommens seiner Gattin gehabt habe.
Das Finanzamt legte die Berufung gemäß
§ 276
BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor, wobei es als angefochtenen
Bescheid nur den Einkommensteuerbescheid bezeichnete, bei der Nennung der
Streitpunkten jedoch auch die Wiederaufnahme und die Anspruchszinsen als
bekämpft anführte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens
darin übereinstimmen, dass nicht nur der Einkommensteuerbescheid, sondern
auch die Verfahrens-Wiederaufnahme und die Anspruchszinsen-Festsetzung
bekämpft wurden, geht auch der Referent davon aus, dass mit der Berufung
vom 9.2.2006 die drei im Spruch genannten Bescheide angefochten worden sind.
Dabei wurde berücksichtigt, dass der Rechtsschutz nicht durch einen
überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (VwGH 28.1.1998,
96/13/0081; 20.1.1999, 98/13/0063).
Wiederaufnahme
Ständige Rechtsprechung (VwGH 30.11.1999, 94/14/0124;
2.2.2000, 97/13/0199; UFS 28.7.2004, RV/0658-L/03; 15.2.2007, RV/0088-G/03),
Lehre (Ritz, BAO3,
§ 307 Tz 3) und das Bundesministerium für Finanzen
(BMF-010103/0053-VI/2006 vom 14.6.2006) stimmen darin überein, dass
Wiederaufnahmsgründe in der Bescheidbegründung ausdrücklich
anzuführen sind. Dies ist unerlässlich, weil sich die
Berufungsbehörde auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen
darf. Vielmehr hat sie lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe
in der Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur
in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
nachholbar. Oder mit anderen Worten: Wiederaufnahmsgründe dürfen weder
im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nachgeschoben
werden.
Da das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung gegen
dieses Verbot verstoßen bzw im angefochtenen Bescheid überhaupt keine
Wiederaufnahmsgründe angeführt hat, war der angefochtene Bescheid
ersatzlos aufzuheben, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen
der Wiederaufnahmebescheid angefochten wurde.
Zur Vermeidung von Missverständnissen und aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung gemachten
Ausführungen inhaltlich für zutreffend erachtet werden. Wenn der Bw
vorbringt, er habe alle relevanten Einkommensdaten in der Steuererklärung
offen gelegt, so ist ihm entgegen zu halten, dass er in der Erklärung den
Alleinverdienerabsetzbetrag trotz schädlicher Einkünfte seiner
Ehegattin beansprucht hat, wodurch er eine für die Besteuerung relevante
Tatsache verschwiegen hat, die das Finanzamt (aus welchen Gründen und
wessen Verschulden auch immer) im maßgeblichen Zeitpunkt, bezogen auf das
maßgebliche Verfahren erst nachträglich in Erfahrung gebracht hat.
Berücksichtigt man, dass der Bw durch seine Angaben in der
Steuererklärung in den Genuss eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils
in beachtlicher Größenordnung gelangte, dann wird die in der
Berufungsvorentscheidung (zulässigerweise) nachgeschobene Begründung
für die Ermessensübung als im Gesetz gedeckt zu werten sein.
Einkommensteuer
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Das bedeutet, dass durch die gegenständliche Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides der Einkommensteuerbescheid vom 12.11.2003 wieder
auflebte, während jener vom 24.1.2006 aus dem Rechtsbestand beseitigt
wurde. Damit richtet sich die gegen den Einkommensteuerbescheid vom 24.1.2006
gerichtete Berufung gegen einen (rechtlich) nicht (mehr) existenten Bescheid.
Die Berufung gegen einen ersatzlos aufgehobenen Bescheid ist aber als
unzulässig zurückzuweisen (Ritz,
BAO3, § 273
Tz 12).
Anspruchszinsen
Der Bw hat sich gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen
allein mit der Begründung gewandt, der angefochtene
Einkommensteuerbescheid, mit dem eine an sich von ihm nicht bestrittene
Nachforderung zur Vorschreibung gelangte, hätte nicht ergehen dürfen.
Dabei übersieht er, dass der Zinsenbescheid an den Spruch des zur
Nachforderung führenden Bescheides gebunden ist (Ritz,
BAO3, § 205
Tz 33 bis 35). Da der Zinsenbescheid demnach nicht mit Aussicht auf Erfolg
mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebliche
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, war in diesem Punkt
abweislich zu entscheiden. Erweist sich der Stammabgabenbescheid als
rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand
mit einem an den Abänderungs- bzw Aufhebungsbescheid gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, es
erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides.
Feldkirch, am
18. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-F/06
- Stammnummer
- 27944
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF