Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1477-L/07
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag mangels neuer Tatsachen und mangels Darlegung von Umständen, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1477-L/07vom 17.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nicht näher begründete Behauptung, für die Vorbereitung auf einen in den Jahren 2005 bis 2007 absolvierten Lehrgang seien in den Vorjahren Aufwendungen für Fortbildungskurse angefallen, ist keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hinsichtlich der Jahre 1996 bis 2000, worüber bereits eine höchstgerichtliche, abweisende Entscheidung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch A., vom
20. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 29. Oktober
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Jahre 1996
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte mit Schreiben vom
6. September 2007 Folgendes geltend:
"Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b,
eventuell auch Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gem.
§ 308 Abs. 1 BAO betreffend die
Einkommensteuerbescheide 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000".
In der Begründung führte die Bw.
aus:
"Mein
Fortbildungsbestreben als Diplomkrankenschwester war von Anfang an ausgerichtet
eine Lehrende
Tätigkeit im höheren Dienst
für Gesundheit in der Krankenpflege auszuüben. Diese universitäre
Ausbildung war jedoch nur auf Grund meiner abgeschlossenen berufsspezifischen
Seminar- und Fortbildungskurse möglich. Daher wurden die berufsspezifischen
Seminarfortbildungskosten als Werbungskosten beim zuständigen Finanzamt
beantragt.
Leider musste ich
feststellen, dass von der Finanzbehörde immer wieder Anfragen betreffend
der Notwendigkeit der absolvierten Fortbildungsseminare, bei meinem Dienstgeber
(B.S.B.) erfolgt
sind.
Meine angestrebte
Berufslaufbahn
im
höheren Dienst
, habe ich aus
Furcht, meinen Arbeitsplatz zu verlieren, meinem damaligen Dienstgeber
(B.S.) nicht
mitgeteilt.
Wie die aus den dem
VwGH vorgelegten Akten hervorgeht, war diese Furcht vor den Nachforschungen der
Abgabenbehörde beim damaligen Dienstgeber
(B.S.) durchaus
begründet."
Weiters gab die Bw. bekannt, dass sie seit
September 2007 als Vertragslehrerin für heilpädagogische Berufe,
für Berufstätige der Caritas und für Menschen mit Behinderung in
B. beschäftigt und ab diesem Zeitpunkt dem
lehrenden Personal für den höheren
Dienst für Gesundheit und Krankenpflege zugehörig sei.
Zur steuerlichen Behandlung beruflicher Fortbildungskosten
verwies die Bw. auf die Kommentarstelle Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 allgemein,
Tz. 5.2.
Gleichzeitig stellte die Bw. folgende Anträge samt
Begründung:
"1.)
Verf. gem. § 303 (1) lit. b wieder
aufzunehmen.
2.) Die FK usw. im
wieder aufgenommenen Abgabenverfahren anzuerkennen.
Betreffend der
notwendigen Fahrtkosten (Heimfahrten) dürfte der Finanzbehörde
offenbar entgangen sein, dass ich neben der Bewirtschaftung und Beaufsichtigung
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes z.B.: Waldarbeiten, Pflege der
nicht verpachteten Flächen, der Gebäude und Hofflächen, den
Pächter beaufsichtigen und zu kontrollieren (rein biologischer Anbau und
Nutzung der verpachteten Flächen) weiters bin ich verpflichtet (laut
Übergabevertrag vom 22. Jänner 1993) meine seit
50 Jahren schwer an Asthma erkrankte Mutter (60 % Erwerbsminderung) zu
pflegen und zu betreuen (siehe ärztliche Bestätigung vom
8. März 2002)
usw.
Diese oben genannten
Arbeiten und vertragsmäßige Verpflichtungen erledigen sich leider
nicht von selber.
Ich ersuche
die Finanzbehörde sich bei der Landwirtschaftskammer oder bei
landwirtschaftlichen Vergleichsbetrieben eine fachkundige Meinung bzw.
Beurteilung einzuholen.
Entsprechende
Aufzeichnungen für die oben genannten Tätigkeiten sind vollkommen
branchenunüblich und entsprechen nicht der Realität (bei einer
Gesamtverpachtung von mehr als 2/3 der Gesamtnutzfläche)."
Diesem Schreiben legte die Bw. eine ärztliche
Bestätigung über den Gesundheitszustand der Mutter, den
Übergabevertrag, das Abschlussprüfungszeugnis der Universität B.
sowie einen Ausbildungsnachweis bei.
Der ärztlichen Bestätigung ist zu entnehmen, dass
der Mutter der Bw. ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 %
bescheinigt wurde; mit dem Hinweis, dass der Zustand bzw. die zu Grunde liegende
Krankheit seit 45 Jahren bestand. Weiters legte die Bw. den
Übergabevertrag vom 22. Jänner 1993 vor. Dem
Abschlussprüfungszeugnis des vom 21. Juni 2007 betreffend den
"Universitätslehrgang für lehrendes Personal im gehobenen Dienst
für Gesundheits- und Krankenpflege und in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten" gemäß
Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden
Fassung ist zu entnehmen, dass die Bw. diesen Lehrgang mit Auszeichnung
bestanden hat. Aus dem angeschlossenen Ausbildungsnachweis ist ersichtlich, dass
die Bw. im Zeitraum von 19. September 2005 bis 21. Juni 2007
diesen Universitätslehrgang absolviert hat.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 stellte das
Finanzamt fest, dass die Eingabe der Bw. vom 6. September 2007
betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b die nachfolgenden Mängel aufweise
und zitierte hierbei den Gesetzestext des § 303 Abs. 1
lit. a, lit. b und lit. c BAO. Die Bw. werde ersucht,
insbesondere hinsichtlich der in lit. b geforderten Voraussetzungen zur
Wiederaufnahme die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu benennen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das
Finanzamt auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages einen
Mängelbehebungsauftrag erteilt hat. Hinsichtlich des
Wiedereinsetzungsantrages stellte das FA mit Bescheid vom 29. Oktober 2007
fest, dass die Eingabe vom 6. September 2007 betreffend Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichterfüllung des
Mängelbehebungsauftrages gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO
als zurückgenommen gilt. Dieser Bescheid wurde seitens der Bw. auch nicht
mehr weiter bekämpft.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 beantwortete
die Bw. den Mängelbehebungsauftrag vom 2. Oktober 2007
hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt:
"Als
neu hervorkommende Tatsachen wird geltend gemacht, dass damals die
Vorbereitungen für das Studium an der
C.-Universität
B. (Akademische Lehrerin im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) bereits betrieben worden sind,
um eine höhere Verwendung als Lehrschwester zu
erreichen.
Durch die indiskreten
Fragen (der Finanzbehörde) beim damaligen Dienstgeber
(B.S.) siehe Aktenlage der
VwGH-Entscheidung Zlen. 2006/15/0065-5 und 0066-7 (früher 2005/14/0056
und 0057) aus denen hervorgeht, dass mein damaliger Arbeitsplatz im
höchsten Ausmaß gefährdet war und ich daher verschweigen musste,
dass ich zur Erlangung der Voraussetzungen für diese höhere
Verwendungsstufe in meinem Beruf als Diplomkrankenschwester damals die
entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen betrieben
habe.
Weiters verweise ich auf
die Eingabe vom 6. September 2007."
Mit Bescheid
vom 29. Oktober 2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens der Bw. vom 6. September 2007 mit folgender
Begründung als unbegründet ab:
"Bei
den in den Schreiben vom 6. September 2007 bzw.
12. Oktober 2007 vorgebrachten Gründen handelt es sich um keine
neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel; die Nicht-Geltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren ist als grobes Verschulden zu werten. Da nach Ansicht
des Finanzamtes somit keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen, war der Antrag
abzuweisen."
Dazu zitierte das Finanzamt den Gesetzestext des
§ 303 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c sowie den
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
20. November 2007 das Rechtsmittel der Berufung. Nach Zitat des
§ 16 Abs. 1, Sätze 1 bis 4 EStG 1988 führte
die Bw. aus:
"Bei
den gegenständlichen Aufwendungen handelt es sich um Ausgaben mit denen ich
meinen Beruf als Diplomkrankenschwester durch Erreichung der Berechtigung
für die Tätigkeit als Lehrende im Rahmen der Berufsausbildung zur
Gesundheits- und Krankenpflege angestrebt habe.
Seit
September 2007 bin ich auf Grund meiner vorgenannten universitären
Ausbildung als Vertragslehrerin für heilpädagogische Berufe, für
Berufstätige der Caritas und für Menschen mit Behinderung in
B. beschäftigt.
Dieser Umstand
kam mit der Absolvierung der universitären Ausbildung neu hervor und ich
konnte diese neu hervorkommenden Tatsachen erst ab meiner Anstellung als
Vertragslehrerin ab September 2007 geltend
machen.
In meinem
Wiederaufnahmeantrag habe ich gem. § 303a Abs. 1 lit. b BAO
diesen Umstand genau
bezeichnet.
Die Angaben, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig waren, habe ich
dargestellt und in den Anträgen dieses außerordentlichen
Rechtsmittels die Werbungskosten (Fahrtkosten usw.) geltend
gemacht.
Der
Abweisungsbescheid entspricht daher nicht dem geltenden Abgabenrecht,
insbesondere sind weder die positive Absolvierung der universitären
Lehrberechtigten Ausbildung noch die Anstellung als Vertragslehrerin seit
September 2007 von mir schuldhaft verschwiegen worden."
Abschließend stellte sie den Antrag, der Bescheid
möge ersatzlos aufgehoben und ihrem Antrag auf Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO entsprochen werden.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 teilte die
Bw. dem Finanzamt unter Bezugnahme auf die Verständigung von der Vorlage
der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat mit, dass sie "wegen der
überheblichen und unzumutbaren Verfahrensweise" die Volksanwaltschaft
angerufen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO kann ein
durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei sowie von Amts
wegen wieder aufgenommen werden. Eine Wiederaufnahme auf Antrag ist bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorzunehmen. Hingegen liegt
die Vornahme einer Wiederaufnahme von Amts wegen im Ermessen der
Abgabenbehörde, die Partei hat auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen kein
subjektives Recht.
Eine
Wiederaufnahme auf Antrag ist gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
vorzunehmen, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war, und
nachträglich über eines solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Absatz 2 leg.cit. bestimmt, dass der
Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis
erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die Bw. stützt ihren Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf den Tatbestand des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO mit der Begründung, es seien
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die sie im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden ihrerseits nicht geltend machen hätte
können. Die Geltendmachung weiterer, insbesondere jener in § 303
Abs. 1 lit. a bzw. c BAO genannter Gründe, ist weder dem
Vorbringen der Bw., noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
sind.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten. Keine Tatsachen sind neue Erkenntnisse in
Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden. Maßgebend ist,
ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren zu erlassenden Entscheidung hätte gelangen können.
Das Hervorkommen von Tatsachen ist aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 303 Tz 7 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom
22.11.2006. 2006/15/0173 Folgendes festgestellt:
"Ein
Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann nur auf solche Tatsachen
oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des
wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der
Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu
hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von
denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur
Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im
Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Die nach der Bescheiderlassung
neu entstandenen Tatsachen oder später zu Stande gekommenen Beweismittel
bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
31. Jänner 2002, 96/15/0222, m.w.N.)".
Der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ist folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:
Sowohl im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens betreffend
die Jahre 1996, 1997 und 1999 sowie im Berufungsverfahren betreffend die
Jahre 1998 und 2000 wurden die von der Bw. als Werbungskosten beantragten
Fortbildungskosten einer umfassenden Überprüfung unterzogen und der
Bw. im Rahmen eines umfangreichen Ermittlungsverfahren ausreichend Gelegenheit
geboten, den Sachverhalt vollständig bekannt zu geben und zu den
Feststellungen der Berufungsbehörde Stellung zu nehmen.
Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007,
Zlen. 2006/15/0065 und 0066 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde
gegen die im Anschluss an das oben angeführte Ermittlungsverfahren
ergangenen Bescheide der Berufungsbehörde als unbegründet
abgewiesen.
Die Bw. hat im Zeitraum von 19. September 2005 bis
21. Juni 2007 den "Universitätslehrgang für lehrendes Personal im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten" absolviert. Seit
September 2007 ist sie als
Vertragslehrerin beschäftigt und gehört seit diesem Zeitpunkt dem
"Lehrenden Personal für den höheren Dienst für Gesundheit und
Krankenpflege" an.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 machte die Bw. ohne
nähere Erläuterung "neu hervorkommende Tatsachen" geltend, und
behauptet, "damals die Vorbereitungen für das Studium an der
C.-Universität B." bereits betrieben zu haben, um eine höhere
Verwendung als Lehrschwester zu erreichen. Welche Aufwendungen damit verbunden
gewesen sein sollen, führt die Bw. jedoch nicht an.
Zunächst ist fest zu halten, dass die Tatsache, dass
die Bw. im Zeitraum 2005 bis 2007 einen Universitätslehrgang absolviert und
unmittelbar im Anschluss daran eine Beschäftigung als Vertragslehrerin
angenommen hat, aus Sicht des wiederaufzunehmenden Verfahrens
(Einkomensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000) eindeutig nicht als neu
hervorgekommene, sondern als "neu entstandene
Tatsache" zu qualifizieren ist.
Dies hat die Bw. offenbar auch selbst erkannt und
konkretisierte deshalb in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages des FA
mit Schreiben vom 12. Oktober 2007, dass
"die Vorbereitungen für das Studium
..." als neu hervorgekommene Tatsachen geltend gemacht würden.
Selbst wenn die Bw. tatsächlich diesen Berufswunsch
bereits in den Jahren 1996 bis 2000 gehegt und diesen spätestens im Rahmen
des damaligen Berufungsverfahrens bekannt gegeben hätte, wäre damit
eine steuerliche Auswirkung nicht verbunden gewesen. Das Vorliegen
tatsächlicher Umstände,
beispielsweise in den angeführten Jahren im Zusammenhang mit diesem
Berufswunsch angefallene Kosten, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, hat
die Bw. selbst nicht konkret behauptet.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 Abs. 1 BAO setzt aber nicht nur das Hervorkommen neuer
Tatsachen oder Beweismittel voraus, sondern hängt auch von der weiteren
Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens seinerzeit einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon die
Verwirklichung der Wiederaufnahmsgründe, sondern erst ihre Verbindung mit
einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu
rechtfertigen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die
materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid
einzugehen. Ist die Möglichkeit eines Einflusses des geltend gemachten
Wiederaufnahmsgrundes auf die Sachentscheidung, also die Möglichkeit einer
geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr
hervorgekommenen Sachverhaltes zu verneinen, ist das rechtskräftig
abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Der Wiederaufnahmsgrund
müsste geeignet sein, in den neuen Sachbescheid einzufließen, auf den
Spruch durchzuschlagen. Wiederaufnahmsgründe sind daher nur
entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die im neuen Sachbescheid zu
berücksichtigen und somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind
(Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz 24 zu § 303,
942; Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2917 f und die dort zitierte
Judikatur).
Auch die weitere Behauptung der Bw., "durch die indiskreten
Fragen (der Finanzbehörde) beim damaligen Dienstgeber" sei ihr damaliger
Arbeitsplatz "im höchsten Ausmaß gefährdet" gewesen, weswegen
sie die damaligen Fortbildungsmaßnahmen habe verschweigen müssen,
vermag die Berufung nicht zu stützen.
Jedenfalls im Berufungsverfahren vor dem UFS betreffend die
angeführten Jahre hat keine Anfrage an den Dienstgeber der Bw. statt
gefunden und wurden in diesem Verfahren sämtliche
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
der Bw. überprüft und der Bw. mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die Existenz weiterer, darüber hinaus gehender Aufwendungen
für Fortbildungsmaßnahmen in diesem Zeitraum hat die Bw. auch nunmehr
im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dargetan.
Mit Berufung vom 20. November 2007 führt die Bw.
schließlich an, bei den gegenständlichen Aufwendungen handle es sich
um Ausgaben, mit denen sie "die Berechtigung für die Tätigkeit als
Lehrende im Rahmen der Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege
angestrebt" habe. Der Umstand, dass die Bw. seit September 2007 als
Vertragslehrerin in dem von ihr näher bezeichneten Bereich tätig ist,
sei mit der Absolvierung der universitären Ausbildung neu hervorgekommen
und sie habe diese neuen Tatsachen erst ab ihrer Anstellung als Vertragslehrerin
ab September 2007 geltend machen können.
Weder in dem, dem nunmehr angefochtenen Bescheid
vorausgegangenen Ermittlungsverfahren, noch im gegenständlichen
Berufungsschreiben vermochte die Bw. einen Zusammenhang zwischen
allfälligen Aufwendungen für den im Jahr 2005 begonnen
Universitätslehrgang und der im Rahmen der in den Jahren 1996 bis 2000
ausgeübten Tätigkeit der Bw. als Diplomkrankenschwester herzustellen.
Trotz ausreichender Gelegenheit zur Sachverhaltsdarstellung hat die Bw. die im
Rahmen eines allfällig wieder aufzunehmenden Verfahren geltend zu machenden
Aufwendungen weder beziffert noch annähernd konkretisiert. Dem Vorbringen
der Bw. ist somit nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände im Fall
der von ihr beantragen Wiederaufnahme des Verfahrens ein im Spruch anders
lautender Bescheid zu erlassen wäre.
Der Bw. steht es allerdings frei, ab Beginn des
Universitätslehrganges im Jahr 2005 angefallene Aufwendungen bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Werbungskosten gelten zu
machen.
Auch hinsichtlich der nicht
näher erläuterten "notwendigen
Fahrtkosten (Heimfahrten)" vermochte die Bw. keine neuen Tatsachen bzw.
Sachverhalte anzuführen:
Die Bw. behauptet nun, sie sei neben der zu Hause zu
verrichtenden Arbeiten auf Grund des Übergabevertrages verpflichtet, ihre
seit 50 Jahren schwer an Asthma erkrankte Mutter (60 %
Erwerbsminderung) zu pflegen und zu betreuen. Zu diesem Themenkomplex wurde in
den Berufungsentscheidungen betreffend die Jahre 1996 bis 2000
ausgeführt:
Mit Vorhalt vom
26. November 2004, Punkt A), wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, worin
die Betreuung der Liegenschaft konkret bestanden hat, ob und in welchem
Ausmaß und warum diese Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung der
Liegenschaft notwendig waren, wie lange die Aufenthalte in Feldkirchen jeweils
gedauert hatten, welche land- bzw. forstwirtschaftlichen Arbeiten die Bw.
jeweils konkret durchgeführt hat und worin die im erwähnten
VwGH - Erkenntnis angeführte "Beaufsichtigung und Kontrolle" der
beiden Pächter konkret bestand. Auch um Vorlage von Fahrtenbüchern
wurde ersucht.
Die Bw. gab
daraufhin u.a. bekannt, sie habe "des öfteren" Waldpflegearbeiten
durchgeführt und die Pächter beaufsichtigt und kontrolliert, über
das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeiten jedoch keine Aufzeichnungen
geführt. Fahrtenbuch existiere keines. Die Angabe der gefahrenen Kilometer
sei an Hand der bereits bekannt gegebenen Anschrift in der Schweiz und dem
Wohnort in Österreich nachprüfbar.
Die Bw. verweist
in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2004 auf ihre Stellungnahme
vom 23. August 2001. Darin gab sie bekannt, dass sie (Anm: Zumindest im
Jahr 1998)
im
Abstand von 17 Tagen
Heimfahrten
unternommen hat, um ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,
bewirtschaften und beaufsichtigen zu können. Dieser weise eine
Größe von rund 5 ha auf, wovon 3,7 ha an einen Landwirt
verpachtet wurden und der Rest - insbesondere der Kleinwald - von der
Bw. selbst unter Mithilfe ihrer Mutter bewirtschaftet wurde.
Den Übergabevertrag legte die Bw. trotz Ersuchens im
Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens nicht vor.
Aus dem nunmehr vorgelegten Vertrag geht hervor, dass
"der Übergeberin, soweit dies der
Übernehmerin neben ihrer Berufstätigkeit zumutbar ist, die ordentliche
Wartung und Pflege angedeihen zu lassen ist, insbesondere bei Krankheit,
Gebrechlichkeit oder Bettlägrigkeit, .........".
Wenn die Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend
die Jahre 1996 bis 2000 angegeben hat, sie habe den Kleinwald unter
Mithilfe ihrer Mutter (Beaufsichtigung der Pächter) selbst bewirtschaftet,
erscheint es wenig glaubwürdig, wenn sie nunmehr - zur Untermauerung des
Vorliegens neuer Tatsachen - behauptet, sie hatte im selben Zeitraum ihre
schwer erkrankte Mutter zu pflegen und zu betreuen.
Dass diese Verpflichtung - unter bestimmten Voraussetzungen
- im Übergabevertrag festgehalten ist, reicht jedenfalls nicht aus, das
Vorliegen einer "neuen Tatsache" anzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die Bw. selbst lediglich beantragt, im
wiederaufgenommen Abgabenverfahren "die FK usw." anzuerkennen. Diesem
Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Bw. hiermit nicht das Vorliegen eines
Wiederaufnahmsgrundes geltend macht, sondern offenbar beantragt, nicht
näher bezeichnete Fahrtkosten für den Fall der Wiederaufnahme des
Verfahrens anzuerkennen. Dass jedoch die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, wurde oben erläutert.
Auf Grund der angeführten Umstände steht fest,
dass im gegenständlichen Fall weder Tatsachen neu hervorgekommen sind, noch
Umstände vorliegen, deren Kenntnis im Spruch anders lautende Bescheide
für die Jahre 1996 bis 2000 herbeigeführt hätte.
Da die Bw. darüber hinaus - wie oben bereits
ausgeführt - ausreichend Gelegenheit hatte, Tatsachen oder Beweismittel im
Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Fortbildungsmaßnahmen im
damaligen Verfahren bekannt zu geben bzw. vorzulegen, wäre ihr darüber
hinaus zweifellos grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieser
Umstände anzulasten und käme auch aus diesem Grund eine Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Antrag nicht in Betracht.
Mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes sind auch
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1477-L/07
- Stammnummer
- 34445
- Gültig
- 17.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF