Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0397-K/06
Rechtsmäßigkeit der Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO, wenn in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides lediglich der Gesetzestext angeführt ist und sich auch kein Hinweis auf jenes aktenkundige Material (Prüfungsbericht, Sachbescheid, etc.) findet, aus welchem die Wiederaufnahmsgründe letztlich hervorgehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-K/06vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW., GK, vertreten durch S,
Steuerberatungsgesellschaft mbH, W, vom 4. September 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 2. August 2006
betreffend 1) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2003 sowie 2) Einkommensteuer 2001 bis
2003 entschieden:
1.) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2003 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden aufgehoben.
2.) Als Folge
der Aufhebung der unter Pkt. 1) genannten Bescheide wird die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 als unzulässig (geworden)
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies in seinen
Einkommensteuererklärungen der streitverfangenen Zeiträume (2001 bis
2003) nachstehende Einkünfte aus:
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2001
(in öS)
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2002
(in €)
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2003
(in €)
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E aus VuV
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41.207,-
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1.664,28
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2.345,11
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E aus nichtselbst. Arbeit
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62.758,92
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15.642,09
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Kapitaleinkünfte
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3,87
Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Zuge einer bei der "EIC - Privatstiftung" (kurz E)
abgeführten Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO
stellte die Prüferin fest, dass der Bw. dort die Funktion eines Mitgliedes
des ersten Stiftungsvorstandes (lt. 2. Nachtrag vom 07.09. 2001 zur
Stiftungsurkunde vom 06.04.2001) bekleidet hatte. Für diese Tätigkeit,
so die Prüferin, habe der Bw. Vergütungen erhalten, die in der Zeit
von Mai 2001 bis März 2003 über ein Lohnkonto verrechnet worden seien.
Die steuerliche Vertretung der geprüften Privatstiftung sei aufgefordert
worden, die vorgenommene rechtliche Qualifikation dieser Vergütungen als
Lohneinkünfte zu begründen. Bis dato aber habe diese weder einen
Dienstvertrag noch sonstige zweckdienliche Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zur
Vorlage gebracht, welche die vorgenommene steuerliche Qualifikation untermauern
würden.
Die Prüferin übermittelte in der Folge
nachstehende Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt des Bw.:
"2001: Aus
dem elektronischen Veranlagungsakt von Bw. ist die Berücksichtigung von
elektronisch übermittelten Lohnzetteldaten nicht ersichtlich. Bw. war bis
31.08.2001 bei der NÖ-GKK mit Dienstgeber "AR" und ab 01.09.2001 mit
Dienstgeber "M-P" (jetzt: EIC Privatstiftung) angemeldet. "AR" ist unter der
St.Nr. 111 erfasst und hat Lohnsteuer für Mai bis September 2001 mit den
Beträgen lt. Lohnzettel gemeldet. Die E Privatstiftung hat für den
Zeitraum 2001 keine Lohnsteuer gemeldet.
2002
Der elektronische Lohnzettel von
Bw. weist einbehaltene Lohnsteuer von € 23.283,07 aus, was den Angaben
laut Lohnkonto entspricht. Tatsächlich wurden aber von der E Privatstiftung
nur die Beträge für September bis Dezember 2002 gemeldet
(€ 7.904,02).
2003
Der elektronische Lohnzettel von
Bw. weist einbehaltene Lohnsteuer von € 5.752,59 aus, was den Angaben
laut Lohnkonto entspricht. Dieser Betrag wurde auch von der E Privatstiftung
gemeldet.
Nach Ansicht der
Außenprüfung sind Vergütungen an einen Stiftungsvorstand als
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit) zu behandeln."
Das Finanzamt verfügte daraufhin die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO in Bezug
auf die Einkommensteuer 2001 bis 2003 und begründete die ergangenen
verfahrensrechtlichen Bescheide wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu
hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Welche Tatsachen in concreto neu hervorgekommen seien,
wurde in den besagten Bescheiden nicht angeführt. Auch findet sich darin
kein Hinweis auf aktenkundiges Material, welches Aufschluss über jene
Gründe geben könnte, die als Grundlage für die amtswegige
Wiederaufnahme gedient hätten.
Auf Basis dieser Wiederaufnahmsbescheide erließ das
Finanzamt neue Sachbescheide, in welchen die seitens der "AR" sowie der E
-Privatstiftung zur Auszahlung gebrachten Beträge als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit qualifiziert wurden. Was das Veranlagungsjahr 2001
anbelangt, so übernahm das Finanzamt jene Angaben, die am Lohnkonto der
"AR" zum Bw. aufschienen. Hinsichtlich der Zeiträume 2002 und 2003
übernahm das Finanzamt die diesbezüglich vorhandenen Lohnzetteldaten,
wobei neben der ausgewiesenen Sozialversicherung pauschale Betriebsausgaben
gemäß
§ 17 EStG 1988 in Höhe von 6% in Abzug gebracht
wurden.
Mit Berufungseingabe vom 4.9.2006 wandte sich der Bw.
sowohl gegen die ergangenen Wiederaufnahmsbescheide als auch gegen die darauf
basierenden Sachbescheide. Die steuerliche Vertretung brachte ua. vor, dass die
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht gegeben seien. Ebenso wenig seien die vom Finanzamt in den
erlassenen Sachbescheiden gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
In der Berufungseingabe wurde ferner dargelegt, dass der
Bw. in der Zeit vom 2.4.2001 bis zum 31.8.2001 Dienstnehmer des Vereines "AR"
gewesen sei. Zum Beweise dieses Vorbringens wurde ua. ein in englischer Sprache
ausgestelltes Schreiben des hiesigen Executive Director, Mr. B, vom 10.4.2003
zur Vorlage gebracht. In diesem Schreiben wird Nachfolgendes bestätigt:
"Mr. Bw., jr, worked for AR (A)
for 2. April 2001 until 31. August 2001. A is a non-profit organisation
established in die United States to work throughout the West to provide an
authorized and secure instrument to help meet the enormous needs of the Church
in Russia and Central and Eastern Europe. [..]."
Die steuerliche Vertretung führte ergänzend ins
Treffen, aus der vorliegenden Sachlage gehe hervor, dass der Bw. ein "normaler
Angestellter" des genannten Vereines gewesen sei und dort keinerlei
Vorstandsposten oder Ähnliches bekleidet hätte. Ein schriftlicher
Dienstvertrag liege nicht vor, allerdings sei der Bw. sowohl bei der
Gebietskrankenkasse als auch bei der Finanzbehörde als Dienstnehmer
gemeldet gewesen. Seitens des Vereines sei für den Bw. auch Lohnsteuer
berechnet und abgeführt worden. In der Anfangsphase sei mangels Vorliegens
der Vereinsstatuten von Seiten der Behörde keine Steuernummer vergeben
worden, sodass die diesbezüglichen Zahlungen des Vereines ohne Angabe einer
solchen geleistet worden seien. Der Nachweis über die mitunter auch den
Zeitraum 2001 betreffenden Zahlungen sei am 20.3.2002 dem zuständigen
Beamten des Finanzamtes Wien 1/23, Herrn Y, per mail übermittelt worden.
Die Beischaffung der entsprechenden Unterlagen sei über Auftrag der
Finanzbehörde möglich.
In der Zeit vom 1.9.2001 bis 31.3.2003 sei der Bw. bei der
Privatstiftung "EIC "(kurz: E, vormals M-P) als Stiftungsvorstand angestellt
gewesen. In dieser Funktion sei der Bw. gegenüber dem Vorsitzenden des
Stiftungsvorstandes, Herrn G, weisungsgebunden gewesen. Aus dem Dienstzeugnis
vom 9.4.2003 sei ferner zu ersehen, dass der Bw. zuerst in der Funktion eines
"Generalsekretärs", danach in der "Marketing-Abteilung" tätig gewesen
sei. All diese Umstände ließen sich durch Zeugenbeweis verifizieren.
Die Tätigkeit als Stiftungsvorstand sei ebenfalls der Gebietskrankenkasse
gemeldet worden und sei die anerlaufene Lohnsteuer berechnet und vom Dienstgeber
an das Finanzamt abgeführt worden. Dementsprechende Kontoabrechnungen seien
in Ablichtung übermittelt worden.
Das Finanzamt legte die vorliegende Berufung dem UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind im
Wiederaufnahmsbescheid die
entsprechenden Wiederaufnahmsgründe,
derentwegen die behördliche Wiederaufnahme verfügt wird, in der
Begründung anzuführen (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994,
90/14/0044; 21.7.1998, 93/14/0187; 16.11.2006, 2006/14/0014). Die
Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen auszuweisen,
weil sich nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur die Berufungsbehörde bei
der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten
Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Diese hat
lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz im
Wiederaufnahmsbescheid angeführten Gründe eine Wiederaufnahme
rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 307 Tz 3 sowie
die dort zitierte Judikatur). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe
in der Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist in der
Berufungsentscheidung nicht "nachholbar".
Das Finanzamt weist in der Begründungsteil der
bekämpften Wiederaufnahmsbescheide lediglich den Gesetzestext des
§ 303 Abs. 4 BAO aus, gibt aber weder bekannt, welche Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen, die im bisherigen abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, noch stellt es die erforderliche
zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgeblichen Tatsachen und
Beweismittel dar (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide enthalten ebenso wenig eine Begründung hinsichtlich
jener Überlegungen, welche für die Ermessensübung ausschlaggebend
waren (vgl. VwGH 21.3.1996, 94/15/0085).
Es wäre Sache des Finanzamtes gewesen, entweder die
Wiederaufnahmsgründe in den erlassenen Wiederaufnahmsbescheiden konkret
anzuführen oder zumindest auf jenes Aktenmaterial (Prüfungsbericht,
[Sach-]Bescheide, etc.) zu verweisen, aus welchem die Wiederaufnahmsgründe
hervorgehen (vgl. VwGH 2.2.2000, 97/13/0199).
Besteht die Begründung zum
Wiederaufnahmsbescheid nur in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des
§ 303 Abs. 4 BAO und fehlt jeglicher Verweis auf eine Angabe bzw.
Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe im Sachbescheid, ist der
Begründungsteil im Einkommensteuerbescheid zur amtswegigen Wiederaufnahme
nicht Bestandteil der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides
geworden (UFS 28.8.2007, RV/0206-F/07 sowie die dort angeführte
Judikatur; vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; vgl. auch BMF-Erl. vom 14.6.2006,
Zl. 010103/0053 - VI/2006, Pkt. 3.3.).
Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheide tritt gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme
befunden hat.
2. Einkommensteuer 2001
bis 2003
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide bleibt den
sich darauf stützenden Sachbescheiden die für die Durchbrechung der
Rechtskraftwirkung erforderliche Grundlage entzogen. Eine meritorische
Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bleibt
daher dem UFS versagt.
Die gegen diese Bescheide gerichtete Berufung war demnach
als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (§ 273 BAO).
Klagenfurt,
am 29. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
keine WiederaufnahmsgründeWiederaufnahmsbescheidWiedergabe des GesetzeswortlautesVerweis auf Sachbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-K/06
- Stammnummer
- 37515
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF