…Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtzauswirkung durchgeführt wurde. Als Wiederaufnahmsgrund wurden betreffend die Umsatzsteuer die Tz 14 - 23 und betreffend die Einkommensteuer die Tz 24 - 31 angeführt. Im durchgeführten Verfahren stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Bw…
…sein [Ritz, BAO5 (2014), § 303 Tz 21ff.]. Keine Wiederaufnahmsgründe sind zB: Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289) das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118) die Änderung von Erlässen (VwGH 22.11.2012, 2012/15…
…das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier: vom 5. Juni 2009) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. (Ellinger et al., § 303 BAO, Anm…
… 21.07.1998, 93/14/0187, 0188) sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie habe lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl…
… 16.11.2006, 2006/14/0014). Die Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen auszuweisen, weil nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Diese hat lediglich zu beurteilen, ob die von der…
… 16.11.2006, 2006/14/0014). Die Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen auszuweisen, weil sich nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Diese hat lediglich zu beurteilen, ob die von der…
…bereits im vorangegangenen Einkommensteuererstverfahren eingewendet wurden bzw. auch den Streitgegenstand im Berufungsverfahren betreffend den Sachbescheid bildeten. Zu Recht hat somit das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass im Wiederaufnahmsantrag keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe im Sinne das § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren…
…Antrag damit, dass das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht wieder aufgenommen worden sei, da laut Auskunft der PVANG in Graz nur ein einziger und kein neuer oder berichtigter Lohnzettel ergangen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO…
…gestellte Umsatzsteuern zu Recht oder zu Unrecht in Abzug gebracht habe, seien diese Feststellungen irrelevant und könnten folglich keine Wiederaufnahmsgründe sein. Im Einzelnen handle es sich um folgende Prüfungshandlungen: Tz 1: AB-GmbH: UVA Prüfung 01-08/2000, ein genaues Datum sei aus den überlassenen…
…zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) stellen hingegen keine Wiederaufnahmsgründe dar. Aus den vorliegenden Sachverhaltselementen ist nun zu erkennen, dass bereits dem FA X im Zuge der Vor - Bp. bekannt…
…iudicata" darstellen. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist dem Berufungsbegehren aus zwei Gründen stattzugeben: Zum einen wird im angefochtenen Wiederaufnahmebescheid vom 21.12.2005 lediglich das Gesetz zitiert, aber kein einziger Wiederaufnahmsgrund angeführt. Bereits aus diesem Grund ergibt sich unter Bedachtnahme auf das zuvor Gesagte…
…Erfordernis für eine Wiederaufnahme auf Antrag darin bestehe, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handle. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) seien jedoch etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die…
…ist nur dann ein Wiederaufnahmsgrund, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen vorliegen, die später hervorgekommen sind (nova reperta). Später entstandene Umstände - wie hier die Erkenntnis, dass die Steuerpflicht für die Vermietung nicht erst bei den ersten Mieteinnahmen eintritt - stellen jedenfalls keine Wiederaufnahmsgründe dar - siehe…
…Partei (§ 78 BAO) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) (vgl. BFG 12.03.2015, RV…
…tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse auf vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage beruhten. Das Hervorkommen von Rechtsirrtümern stellt daher keine neue Tatsache dar. Die Wiederaufnahme…
…Rz 21, S 1376 mwN). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) wären etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (vgl aaO, Rz 23, S 1377 mwN). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln wäre somit ausschließlich aus Sicht des…
…0221). Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses der Partei bekannt waren oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses erstellt worden sind, stellen demnach keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 BAO dar. Zu später hervorgekommenen, aber zum Zeitpunkt der…
…2006/13/0107; 26.02.2013, 2010/15/0064). Keine Wiederaufnahmsgründe hingegen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden…
…201 Abs. 2 Z 3 BAO angeführte sinngemäße Anwendung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO kommt nicht in Betracht - wobei anzumerken ist, dass die Bf keine Wiederaufnahmsgründe genannt hat - aber selbst wenn sie genannt worden wären, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2…
…in § 201 Abs. 2 Z 3 BAO angeführte sinngemäße Anwendung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO scheitert. Dabei sei angemerkt, dass die Bf keine Wiederaufnahmsgründe genannt hat. Aber selbst wenn, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (beginnend mit dem jeweiligen Kalendermonat…