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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100007/2025

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, - wenn keine neuen Tatsachen oder/und Beweismittel vorliegen und - wenn selbst eine Wiederaufnahme des Verfahrens keinen im Spruch anders lautenden Bescheid/kein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100007/2025vom 17.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2024 betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO hinsichtlich Familienbeihilfe für ***Name Tochter*** für den Zeitraum 04/2021 bis 09/2021, Steuernummer ***XX-XXX/XXXX***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 05.01.2023 hat das Finanzamt von ***Bf1*** (in der Folge auch als Kindesvater "KV" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) die Familienbeihilfen für dessen Tochter, ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***, in der Folge als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet), für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 in der Höhe von insgesamt € 1.866,66 zurückgefordert. Der Bf. hat gegen diesen Bescheid am 14.01.2023 eine Beschwerde eingebracht, die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2023 als unbegründet abgewiesen hat. Mit Schreiben vom 28.03.2023 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31.01.2024, GZ RV/3100027/2024 als unbegründet abgewiesen worden ist. In Ansehung des Sachverhaltes führte das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis im Wesentlichen das Folgende aus: 1. Die Tochter des Beschwerdeführers, ***Name Tochter***, ist Ende September 1996 geboren. Sie vollendete das 24. Lebensjahr somit im September 2020. 2. Der Beschwerdeführer hat für seine Tochter im Zeitraum von April bis September 2021 Familienbeihilfe i.H.v. € 1.378,92 und Kinderabsetzbetrag i.H.v. € 487,74 bezogen. 3. Die Tochter begann das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** im Oktober 2015 und beendete es im September 2019. Mit Oktober 2019 begann sie das Masterstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** an der ***Name der Hochschule*** und beendete es im Juni 2021. 4. Das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** an der ***Name der Hochschule*** dauert 6 Semester und umfasst 180 ECTS, für das Masterstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** an der ***Name der Hochschule*** sind 3 Semester im Ausmaß von 90 ECTS vorgesehen. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Bf. am 10.03.2024 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Nachdem der Bf. die in der verfahrensleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2024 angeführten Mängel nicht behoben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 27.05.2024 zur Zl Ra 2024/16/0029 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Am 30.05.2024 brachte der Bf. einen Wiederaufnahmeantrag ein, weil es sich bei dem Studium der Tochter um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit einer gesetzlichen Studiendauer von 10 oder mehr Semestern handle. Auch habe der Bf. am 12.05.2024 eine Anfrage an das BMBFW gerichtet. Das Ministerium habe die Anfrage des Bf. mit Schreiben vom 23.05.2024 beantwortet und insbesondere das Folgende ausgeführt: "Somit beinhaltet der Begriff "Studiendauer" und "vorgesehene Studienzeit" alle Studienleistungen und somit das Arbeitspensum, welches innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens erbracht werden muss." Aus diesem Antwortschreiben des BMBFW leitete der Bf. wiederum ab, dass es sich bei dem Bachelor- und dem Masterstudium der Tochter um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit einer gesetzlichen Studiendauer von 10 oder mehr Semestern handle. Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfen für die Tochter des Bf. für den Zeitraum 04/2021 bis 09/2021 mit Bescheid vom 17.07.2024 ab. Der Bf. brachte gegen diesen Abweisungsbescheid eine Beschwerde ein und brachte wiederum vor, dass es sich bei dem Studium der Tochter um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit einer gesetzlichen Studiendauer von 10 oder mehr Semestern handle. Auch verwies der Bf. wiederum auf das Schreiben des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Forschung (BMBWF) vom 23.05.2024. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 als unbegründet ab. Am 11.11.2024 (Eingangsstempel) brachte der Bf. einen mit 12.11.2024 datierten Vorlageantrag ein. Mit Schreiben vom 15.11.2024 (Eingangsstempel) und 18.11.2024 (Eingangsstempel) brachte der Bf. Ergänzungen zum eingebrachten Vorlageantrag ein. In der letztgenannten Ergänzung mit Eingangsstempel 18.11.2024 beantragte der Bf. (Zitat:) "die Vornahme einer mündlichen Verhandlung, gleichgültig in welchen BFG, in welchem Bundesland." Mit Vorlagebericht vom 09.01.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Diese Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung ***GA*** zur Erledigung zugewiesen. Am 16.01.2025 brachte der Bf. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht ein. Am 21.01.2025 versandte das BFG an die belangte Behörde und den Bf. eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2025. In dieser Ladung war der Hinweis enthalten, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei oder der belangten Behörde der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehe. Die Verhandlung wurde um 14:30 Uhr und damit zu einer Zeit angesetzt, die es dem Bf. ermöglicht hätte, von seinem Wohnort in ***Bundesland*** aus unter der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel rechtzeitig an der Verhandlung teilzunehmen. Die Ladung wurde dem Bf. mittels "RSb-Brief" an seine Wohnadresse zugestellt, dieser Brief beginnend mit 28.01.2025 hinterlegt und am 19.02.2025 mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BFG retourniert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist Kindesvater von ***Name Tochter*** (geboren 09/1996) und hat für seine Tochter in der Zeit von April 2021 bis September 2021 die Familienbeihilfen bezogen. Das Finanzamt Österreich forderte vom Bf. mit Bescheid vom 05.01.2023 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für dessen Tochter für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 in der Höhe von insgesamt € 1.866,66 zurück. Der Bf. brachte gegen diesen Bescheid am 14.01.2023 eine Beschwerde ein, die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2023 als unbegründet abgewiesen hat. Mit Schreiben vom 28.03.2023 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31.01.2024, GZ RV/3100027/2024 hat das Gericht die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt das Bundesfinanzgericht insbesondere fest, dass die Tochter des Bf. das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** im Oktober 2015 begonnen und dieses im September 2019 beendet habe und dass die Tochter des Bf. mit Oktober 2019 das Masterstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** an der ***Name der Hochschule*** begonnen und dieses Masterstudium im Juni 2021 beendet habe. Das Bundesfinanzgericht sprach in diesem Erkenntnis insbesondere auch aus, dass es sich bei den durch die Tochter des Bf. absolvierten Studien nicht um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 handle. Das Kind absolvierte in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2019 das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** und in der Zeit von Oktober 2019 bis Juni 2021 das Masterstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** an der ***Name der Hochschule***. Dem Bf. war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Familienbeihilfen-Rückforderungsbescheid des Finanzamtes, während des Beschwerdeverfahrens und daher auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 31.01.2024, GZ RV/3100027/2024, die Studiendauer des Bachelorstudiums der Tochter einerseits und die Studiendauer des Masterstudiums der Tochter anderseits bekannt. Am 30.05.2024 brachte der Bf. einen Wiederaufnahmeantrag ein, weil es sich bei dem Studium der Tochter um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit einer gesetzlichen Studiendauer von 10 oder mehr Semestern handle. Auch habe der Bf. am 12.05.2024 eine Anfrage an das BMBFW gerichtet. Das Ministerium beantwortete die Anfrage des Bf. mit Schreiben vom 23.05.2024 und führte insbesondere das Nachstehende aus: "Somit beinhaltet der Begriff "Studiendauer" und "vorgesehene Studienzeit" alle Studienleistungen und somit das Arbeitspensum, welches innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens erbracht werden muss." Das Schreiben des BMBWF wurde am 23.05.2024 und damit nach Erlassung des Erkenntnisses des BFG vom 31.01.2024 zur GZ RV/3100027/2024 verfasst. Der Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 18.11.2024 (Eingangsstempel) beantragt. 2. Beweiswürdigung Dass der Bf. die Familienbeihilfen für seine Tochter (geboren im September 1996) in der beschwerdegegenständlichen Zeit (April bis September 2021) bezogen hat, diese Beihilfen durch das Finanzamt rückgefordert worden sind und das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Bf. mit Erkenntnis vom 31.01.2024 zur GZ RV/3100027/2024 abgewiesen hat, ergibt sich aus dem durch die belangte Behörde dem BFG vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig. Dass die Tochter des Bf. das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** im Oktober 2015 begonnen und im September 2019 beendet hat und in der Folge mit Oktober 2019 das Masterstudium ***Bezeichnung Studienrichtung*** an der ***Name der Hochschule*** begonnen und dieses Masterstudium im Juni 2021 beendet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem durch die belangte Behörde dem BFG vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig. Dass dem Bf. die Dauer des Bachelorstudiums der Tochter einerseits und des Masterstudiums der Tochter andererseits bekannt war, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere auch aus dem Vorbingen des Bf. und dem Erkenntnis des BFG vom 31.01.2024 zur GZ RV/3100027/2024 und ist unstrittig. Dass die Anfrage des Bf. an das BMBFW vom 12.05.2024 durch das Ministerium mit Schreiben vom 23.05.2024 beantwortet worden ist, ergibt sich aus diesem im Akt befindlichen Schreiben und ist unstrittig. Dass der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 18.11.2024 (Eingangsstempel) eingebracht hat, ergibt sich wiederum aus dem durch die belangte Behörde dem BFG vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Gesetzliche Bestimmungen, rechtliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Bachelorstudium und einem Masterstudium nicht um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, sondern um zwei getrennt zu betrachtende Studien (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020). Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094), also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen oder Beweismittel, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses der Partei bekannt waren oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses erstellt worden sind, stellen demnach keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 BAO dar. Zu später hervorgekommenen, aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung/zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits vorhandenen Umständen ("nova reperta") und zu erst nach Erlassung des Bescheides/des Erkenntnisses entstandenen Umständen ("nova producta") besteht eine umfangreiche Judikatur des BFG und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.: BFG vom 05. Juli 2023, RV/7101938/2023; VwGH 31.01.2024, Ra 2023/13/0025; VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Nach mittlerweile ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei einem eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens die Tatsachen oder/und Beweismittel für die Partei, die diesen Antrag einbringt, neu hervorgekommen sein. Zum Erfordernis, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme diese Tatsachen und Beweismittel für die antragstellende Partei neu hervorgekommen sein müssen, besteht ebenfalls eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (als Beispiele für viele: VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011, VwGH 24.02.2021 Ra 2020/15/0105). B. Neue Tatsachen oder/und neue Beweismittel bei einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens Im vorliegenden Fall war dem Bf. sowohl die Studiendauer des Bachelorstudiums der Tochter einerseits als auch die Studiendauer des Masterstudiums der Tochter andererseits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, während des Beschwerdeverfahrens und zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BFG bekannt. Da diese Studiendauern dem Bf. bekannt waren, stellt der von Seiten des Bf. vorgebrachte Umstand, dass es sich bei dem Bachelor- und dem Masterstudium um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 hätte handeln sollen, keine neue Tatsache oder/und neues Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. Auf dem Umstand, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium nicht um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, sondern um zwei unabhängig voneinander bestehende und getrennt zu betrachtende Studien handelt, wird unter dem Punkt "C. Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967" näher eingegangen werden. Zu dem Schreiben des BMBFW vom 23.05.2024 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dieses erst nach Erlassung des Erkenntnisses des BFG vom 31.01.2024, GZ RV/3100027/2024 verfasst worden ist. Bei diesem Schreiben handelt es sich daher nicht um eine zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides/des Erkenntnisses vorhandene Tatsache oder ein zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides/des Erkenntnisses vorhandenes Beweismittel ("nova reperta"), sondern um ein nachträglich erstelltes Schriftstück ("nova producta"), dem im Anwendungsbereich des § 303 BAO keine Bedeutung zukommt. Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass eine nach der Rechtsansicht des Bf. unrichtig vorgenommene rechtlich Beurteilung (hinsichtlich der Dauer der Studien seiner Tochter) einen Wiederaufnahmegrund darstellen müsste, ist durch das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass selbst (im gegenständlichen Fall aber tatsächlich nicht vorliegende) neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 BAO darstellen (VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148; 31.3.2011, 2008/15/0215). Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Bf. im vorliegenden Beschwerdefall keine neuen Tatsachen oder/und Beweismittel vorgebracht hat, weswegen schon aus diesem Grund die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen war. C. Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist - neben dem Erfordernis, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein müssen - darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Bf. brachte im Verfahrensverlauf wiederholt vor, dass es sich bei den Studien der Tochter (Bachelorstudium einerseits und Masterstudium andererseits) um ein Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 gehandelt hätte. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof aber ausgesprochen, dass es sich bei einem Bachelorstudium und einem Masterstudium nicht um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, sondern um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Studien handelt (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020). Selbst, wenn in der gegenständlichen Beschwerdesache neue Tatsachen oder/und neue Beweismittel vorgelegen hätten (die aber tatsächlich nicht vorgelegen haben), wäre der Spruch des Bescheides/des Erkenntnisses nicht unrichtig gewesen, weil jedes der beiden Studien für sich allein betrachtet unstrittig kein Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 darstellt. Selbst bei (hier tatsächlich nicht vorliegenden) neuen Tatsachen oder/und neuen Beweismitteln hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt, weswegen auch aus diesem Grund die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen war. D. Antrag auf mündliche Verhandlung in Ergänzung zum Vorlageantrag Der Bf. hat erst in einer Ergänzung zum Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Das Antragsrecht besteht auch für Beschwerden, über die nicht der Senat, sondern der Einzelrichter zu entscheiden hat. Anträge, die erst in einem die Beschwerde oder dem Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (z.B. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist oder innerhalb der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages eingebracht wird (z.B. VwGH 16.2.1994, 90/13/0071; 27.2.2014, 2009/15/0212). Im vorliegenden Fall hat der zuständige Einzelrichter dennoch eine mündliche Verhandlung angesetzt und den Bf. und die belangte Behörde zu dieser mündlichen Verhandlung geladen, weil der Einzelrichter die Abhaltung einer solchen Verhandlung für zweckmäßig erachtet hat, um dem Bf. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur darzulegen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2025 wurde am 21.01.2025 an den Bf. versendet, am 28.01.2025 hinterlegt, jedoch durch den Bf. während der Hinterlegungsfrist nicht behoben. Das Schreiben wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 19.02.2025 an das Bundesfinanzgericht retourniert. Der Bf. hat das BFG nicht von einer Adressänderung unterrichtet und war der Bf. zum Zeitpunkt der Versendung der Ladung aufrecht an der dem BFG bekanntgegebenen Adresse polizeilich gemeldet. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Bf. daher wirksam durch Hinterlegung zugestellt. In der Verhandlung hat der zuständige Richter insbesondere beabsichtigt, dem Bf. die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020) darzulegen, der zu Folge es sich bei einem Bachelorstudium und einem Masterstudium nicht um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, sondern um zwei getrennt zu betrachtende Studien handelt. Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird daher dem Bf. als Anlage zu diesem Erkenntnis übermittelt. Auch war seitens des zuständigen Richters beabsichtigt, dem Bf. anhand einiger ausgewählter Erkenntnisse des BFG und des Verwaltungsgerichtshofes die Unterscheide zwischen - später hervorgekommenen, aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung/zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits vorhandenen Umständen ("nova reperta") und - erst nach Erlassung des Bescheides/des Erkenntnisses entstandenen Umständen ("nova producta") gemäß ausgewählter Judikatur des BFG und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.: BFG vom 05. Juli 2023, RV/7101938/2023; VwGH 31.01.2024, Ra 2023/13/0025; VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035) darzulegen. Auch diese Erkenntnisse werden dem Bf. als Anlagen zu diesem Erkenntnis übermittelt. Letztendlich war vom zuständigen Richter auch beabsichtigt, dem Bf. das Erfordernis, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme diese Tatsachen oder/und Beweismitteln für die antragstellende Partei neu hervorgekommen sein müssen, anhand ausgewählter Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen (z.B.: VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011, VwGH 24.02.2021 Ra 2020/15/0105). Auch diese Erkenntnisse werden dem Bf. als Anlagen zu diesem Erkenntnis übermittelt. Da der Bf. der von ihm - wenn auch verspätet beziehungsweise nicht ordnungsgemäß - beantragten mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, werden dem Bf. daher zusammen mit diesem Erkenntnis die folgenden Erkenntnisse als Beilagen übermittelt: Beilage 1: VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020 Beilage 2: BFG vom 05. Juli 2023, RV/7101938/2023 Beilage 3: VwGH 23.09.1997, 93/14/0065 Beilage 4: VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035 Beilage 5: VwGH 31.01.2024, Ra 2023/13/0025 Beilage 6: VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058 Beilage 7: VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030 Beilage 8: VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036 Beilage 9: VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011 Beilage 10: VwGH 24.02.2021 Ra 2020/15/0105 E. Zusammenfassung: Da im gegenständlichen Beschwerdefall der Bf. keine neue Tatsachen oder/und Beweismittel im Sinne des § 303 BAO vorgebracht hat und selbst für den (hier tatsächlich nicht vorliegenden) Fall, dass solche Tatsachen oder/und Beweismittel vorgelegen hätten, sich der Spruch des Bescheides/des Erkenntnisses nicht als unrichtig erwiesen hätte, weil ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht vorgelegen hat, war die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den in diesem Beschwerdeverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, - wann für die Wiederaufnahme relevante "nova reperta" (und nicht etwa "nova producta") vorliegen, - dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme die neuen Tatsachen oder/und Beweismittel für die antragstellende Partei hervorgekommen sind müssen - dass Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist, dass diese Wiederaufnahme einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte und - ob ein Bachelor- und ein Masterstudium (zusammen) ein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 darstellen besteht eine umfangreiche, in diesem Erkenntnis dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Innsbruck, am 17. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100007/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100007.2025
Stammnummer
147811
Gültig
17.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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