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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101441/2019

Keine Festsetzung mit Null gem. § 201 BAO für DB Beiträge, die nicht zu entrichten gewesen wären, wegen fehlender Abänderungsmöglichkeit von gesetzlich festgelegten Fristen durch ein Stillhalteabkommen mit dem BMF

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101441/2019vom 03.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der rechtliche Stellenwert des gegenständlichen Stillhalteabkommens ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2019, Ra 2019/13/0078, auf die in der rechtlichen Beurteilung in der Folge noch näher eingegangen wird.     Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtsgrundlagen § 201 BAO idgF (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, 4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) , 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist; 2. (aufgehoben durch BGBl I 2013/70) ; 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden. (4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.   § 41 FLAG 1967 idgF (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. (2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. (3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. (4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht: a) Ruhe- und Versorgungsbezüge, b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, c) die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden. e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 Euro, so verringert sie sich um 1 095 Euro. (5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage. (6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.   (7) Die Steuerbefreiung nach § 50 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, ist in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden.   3.1.2. Rechtliche Würdigung 3.1.2.1 Antrag auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrages mit Null Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. § 201 BAO ist gemäß § 323 Abs. 11 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entsteht. Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß § 201 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Dienstgeberbeitrag fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.   Der gegenständliche Antrag auf erstmalige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für den Zeitraum Jänner 1996 bis April 2004 langte am 16. November 2015 bei der Abgabenbehörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war einerseits die einjährige Antragsfrist nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages ab Jänner 2003 verstrichen und stand andererseits einer Abgabenfestsetzung des Dienstgeberbeitrages betreffend alle Zeiträume vor 2003 die Verjährung entgegen. Auch die in § 201 Abs. 2 Z 3 BAO angeführte sinngemäße Anwendung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO scheitert. Dabei sei angemerkt, dass die Bf keine Wiederaufnahmsgründe genannt hat. Aber selbst wenn, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (beginnend mit dem jeweiligen Kalendermonat, für den der Dienstgeberbeitrag abzuführen war) im Zeitpunkt der Antragstellung für alle gegenständlichen Zeiträume bereits verstrichen.   3.1.2.2 Akkordierte Vorgehensweise der Bf als Konzernmutter des Konzerns mit deren Gesellschaften Zu dem Schreiben der Bf, in welchem sie als Konzernmutter klarstellte, "vorläufig und unpräjudiziell ihres Rechtsstandpunktes und unter Vorbehalt der Rückforderung" die Zahlung des Dienstgeberbeitrages wiederaufzunehmen, dem das Vertrauen auf das mit dem Bundesminister für Finanzen vereinbarte Stillhalteabkommen zu Grunde liegt, muss festgestellt werden, dass dieses Schreiben keinen Ersatz für den gemäß § 201 BAO vorgesehenen Antrag für sämtliche späteren Zeiträume darstellt. Dieses Schreiben wurde von der Bf als Konzernmutter im eigenen Namen und für eigene Abgabenangelegenheiten verfasst. Dass damit - teleologisch interpretiert - wohl auch die Gesellschaften, die der Konzern umfasste, und deren Abgabenangelegenheiten gemeint gewesen sein sollten, ist naheliegend, zumal auch durch den vorgelegten Aktenvermerk betreffend die Vorgehensweise der Abgabenentrichtung "über" die Bf (siehe Beweiswürdigung) auch eine gemeinsame Abgabenentrichtung der Bf für ihre Gesellschaften usus war, was die ab August 2003 gesammelte Entrichtung der Dienstgeberbeiträge über das Abgabenkonto der Bf zeigt. Daraus ist eine akkordierte und einheitliche Vorgehensweise über die Konzernmutter auch für die Gesellschaften ableitbar. Es würde geradezu den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn das Stillhalteabkommen nicht für den gesamten Konzern gemeint gewesen wäre, auch wenn es aus der reinen Formulierung nicht zweifelsfrei hervorgeht.   3.1.2.3 Verlängerbarkeit von gesetzlich festgesetzten Fristen durch ein Stillhalteabkommen mit dem Bundesminister für Finanzen Gesetzlich festgesetzte Fristen können gem. § 110 Abs. 1 BAO, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Im Fall des § 201 BAO ist keine derartige Bestimmung enthalten. Demzufolge konnten die genannten Fristen nicht verlängert werden. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht nachvollziehen, warum das verfahrensgegenständliche "Stillhalteabkommen" vor diesem rechtlichen Hintergrund im Jahr 2003 abgeschlossen und verlängert wurde. Festzuhalten bleibt, dass durch das verfahrensgegenständliche "Stillhalteabkommen" keine Verlängerung der in § 201 BAO normierten Fristen bewirkt werden konnte.   In diesem Sinn hat das Bundesfinanzgericht auch in parallel geführten Verfahren zweier Gesellschaften der Bf entschieden: BFG vom 28. Mai 2019 RV/7101438/2019 und BFG vom 19. Dezember 2019 RV/7101447/2019. Gegen das erstgenannte Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und zurückgewiesen: VwGH vom 02.10.2019, Ra 2019/13/0078 (siehe Verfahrensgang Punkt 4.). Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde daher bestätigt.   Der Verwaltungsgerichthof begründete seine Entscheidung insb. damit, dass die Zulässigkeit der Revision durch das Vorbringen nicht aufgezeigt werden konnte. Bezüglich des Stillhalteabkommens zwischen der Bf als Konzernmutter und der Republik Österreich (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) äußert sich der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass gem. § 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten und dies demnach auch einem Bundesminister für Finanzen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auch nicht auf diese Antragsfrist, sondern auf die "Verjährung".   Aus den genannten Gründen, insb. der eindeutigen Qualifikation des Stillhalteabkommens als irrelevant durch den Zurückweisungsbeschluss des VwGH, war über die Beschwerde abweisend zu entscheiden.   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere mit der des VwGH vom 02.10.2019, Ra 2019/13/0078, die über einen gleichgelagerten Parallelfall zweifelsfrei abgesprochen hat, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.   Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.   Wien, am 3. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101441/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101441.2019
Stammnummer
135038
Gültig
03.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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