Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101442/2019
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Grund eines mit dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101442/2019vom 03.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag (siehe UFS 15.05.2007, RV/1076-W/05) ist im Verfahrensgang in Punkt 1 dargestellt und daran ist der Ablauf der Übernahme des Personals der Bf nachvollziehbar.
Aus den beiden Verfahren des Bundesfinanzgerichtes betreffend die GmbH BFG vom 28.05.2019, RV/7101438/2019 und RV/7101453/2019 geht folgender Aktenvermerk hervor, der die Vorgehensweise betreffend die Selbstberechnung und Abfuhr der auf die Arbeitslöhne der dem Konzern zugewiesenen Bundesbediensteten abzuführenden Abgaben zeigt.
Der Aktenvermerk wurde in der mündlichen Verhandlung betreffend die GmbH vom steuerlichen Vertreter vorgelegt und lautet wie folgt:
"Aktenvermerk:
Gegenstand: Anträge der Tochter AG auf Festsetzung der Lohnabgaben der Beamten für die Monate Oktober und November 2003.
Telefonate mit Herrn Prok. 1 und Fr. 2
Hr. Prok. 1 bzw. Fr. 2 werden mit der Tochter1 sprechen, damit diese die gestellten Anträge zurückzieht. [handschriftlich ergänzt: (10 u. 11/2003) wegen des Schreibens v. 12.12.2003]
Derzeit ist die Vorgangsweise bei der Lohnsteuerabfuhr so, dass die Tochter1 die Lohnsteuer der bei ihr beschäftigten Beamten an die Bf bekanntgibt und die Bf sodann die Überweisung der Lohnsteuer der Beamten gemeinsam mit den anderen Lohnsteuerbeträgen der Bf Gruppe auf die St. Nr. 031/8049 durchführt. ln dem für den Monat Oktober gebuchten Lohnsteuerbetrag ist somit auch jener der Beamten der Tochter1 inkludiert. Ich habe Fr. 2 darauf aufmerksam gemacht, dass die Lohnsteuer für den Monat 11 offensichtlich ohne Verrechnungsweisung auf Saldo bezahlt wurde. Sie hat zugesagt, dies in den nächsten Tagen zu bereinigen.
Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages hat Fr. 2 zugesagt, dass die für die Monate Oktober und November fehlenden Beträge umgehend an das Finanzamt entrichtet werden.
Wien. 19. 12. 2003
…"
Die Feststellungen zum Festsetzungsbescheid vom 9.5.2005 ergeben sich ua aus den Entscheidungsgründen des BFG-Erkenntnis vom 13.08.2015, RV/7102809/2015.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.4.2015, 2011/13/0110 wurde die Frage, ob für Bundesbeamte, die einer privatrechtlichen Gesellschaft zugewiesen wurden, Dienstgeberbeiträge zu entrichten sind, entschieden.
Demzufolge tritt bei gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassungen keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser ein.
Die Bf war daher de facto nicht Dienstgeberin der zugewiesenen Beamten.
Die Feststellungen zum Stillhalteabkommen und zu dessen Verlängerung ergeben sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde bzw. dem den gegenständlichen Anträgen von der Bf auch beigefügten Anhängen, in denen dieses Abkommen und dessen Verlängerung enthalten ist und damit dem Bundesfinanzgericht zur Einsicht vorlag - siehe Darstellung im Verfahrensgang.
Außer Streit steht auch, dass die Antragstellung durch die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2015 erfolgte, zumal sie der Meinung war, dass eine frühere Antragstellung wegen des Stillhalteabkommens nicht nötig gewesen wäre, weil sie durch das vom Bundesminister für Finanzen unterfertigte Stillhalteabkommen darauf vertraute, dass keine Verfristung eintreten würde.
Der rechtliche Hintergrund des gegenständlichen Stillhalteabkommens als mögliche Ursache für einen Rechtsirrtum als Voraussetzung für die gegenständliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2019, Ra 2019/13/0078, auf die in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen wird.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 201 BAO idgF
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) ,
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist;
2. (aufgehoben durch BGBl I 2013/70) ;
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 308 BAO idgF
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
§ 309 BAO idgF
Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
3.1.2.1 Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in Hinblick auf das Stillhalteabkommen der Bf mit dem Bundesminister für Finanzen
Der gegenständliche Antrag auf erstmalige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für den Zeitraum Jänner 1996 bis April 2004 langte am 16. November 2015 bei der Abgabenbehörde ein.
Zu diesem Zeitpunkt war einerseits die einjährige Antragsfrist nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages ab Jänner 2003 verstrichen und stand andererseits einer Abgabenfestsetzung des Dienstgeberbeitrages betreffend alle Zeiträume vor 2003 die Verjährung entgegen.
Auch die in § 201 Abs. 2 Z 3 BAO angeführte sinngemäße Anwendung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO kommt nicht in Betracht - wobei anzumerken ist, dass die Bf keine Wiederaufnahmsgründe genannt hat - aber selbst wenn sie genannt worden wären, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (beginnend mit dem jeweiligen Kalendermonat, für den der Dienstgeberbeitrag abzuführen war) im Zeitpunkt der Antragstellung für alle gegenständlichen Zeiträume bereits verstrichen.
Das einschlägige Rechtsmittel bei versäumten Fristen ist grundsätzlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Versäumte Fristen sind durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sanierbar, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gem. § 308 Abs. 3 erster Satz BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei derjenigen Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war - bzw. bei der die Verhandlung stattfinden hätte sollen - eingebracht werden.
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller gemäß § 308 Abs. 3 letzter Satz BAO spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung angerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 309 BAO nicht mehr zulässig, wobei nach Lehre und Rechtsprechung auch diese Frist wiedereinsetzbar ist, gleichsam einer Wiedereinsetzung der Wiedereinsetzung (siehe dazu Ritz, BAO6 § 309 BAO, Rz 1, zweiter Absatz).
Nach § 310 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Ein Ereignis im Sinne des § 308 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich dabei irren usw.
Als "unvorhergesehen" gilt ein Ereignis dann, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.
Ein Ereignis gilt dann als "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.
Der Wiedereinsetzungswerber darf demnach nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (siehe VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; VwGH 27.09.2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO6, § 308 Rz 9 ff).
Dem Verwaltungsgerichtshof zu Folge ist an rechtskundige Parteienvertreter in diesem Zusammenhang ein strengerer Maßstab anzulegen als an den am Verfahren beteiligten nicht rechtskundigen Parteien (siehe VwGH 16.07.1996, 95/14/0144; VwGH 08.08.1996, 96/14/0072).
Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016).
Dabei muss sich aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0149).
Die Bf argumentiert im gegenständlichen Fall einen von der Behörde durch das Stillhalteabkommen, auf das sie vertraut hat, versursachten Rechtsirrtum.
Grundsätzlich stellen Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wiedereinsetzungsgründe dar und können nur in Ausnahmefällen ein Wiedereinsetzungsgrund sein, zB wenn - wie von der Bf dargelegt - der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde (siehe dazu Ritz, BAO6, zu § 308 Rz 12; VwGH 20.6.1986, 84/17/0136).
Nach Fink (Wiedereinsetzung, 86) stellt ein Irrtum über Rechtsvorschriften oder deren Unkenntnis nur dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn den Wiedereinsetzungswerber hieran zumindest grobes Verschulden trifft.
Nach Ansicht des OGH kann ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2010, 2010/15/0001, zu § 308 Abs. 1 BAO ausgesprochen, dass ein Rechtsirrtum ein maßgebliches Ereignis sein könne und im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen sei.
Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne.
Auch außerhalb des Bereichs des Abgabenverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.04.2016, Ro 2014/03/0084 (dort zu § 46 VwGG), festgehalten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Rechtsirrtum (also die Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stelle regelmäßig zwar keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (in diesem Sinne auch VwGH 28.02.2017, Ra 2017/16/0021).
Wenn nun nach neuerer Judikatur zwar auch ein Rechtsirrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO qualifiziert werden kann, so stellt dies eine wohl zu begründende Ausnahme dar.
Eine solche Begründung kann beispielweise darin liegen, dass der Rechtsirrtum auf einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs beruht oder - in Bezugnahme auf die restlichen Voraussetzungen des § 308 BAO - kein oder lediglich ein besonders leichtes Verschulden vorliegt.
Die Bf behauptet, im Hinblick auf das zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Konzernmutter am 17. Juni 2003 abgeschlossene "Stillhalteabkommen" davon ausgegangen zu sein, dass die in § 201 BAO idgF. normierte Antragsfrist bzw. die für die vor 2003 liegenden Zeiträume geltenden Verjährungsfristen für sie nicht gelten solle. Wenn dies nicht stimmen sollte, so sei sie einem von der Behörde - in diesem Fall dem Bundesminister (ium) für Finanzen - verursachten Rechtsirrtum unterlegen.
Eine Auskunft eines amtierenden Bundesministers suggeriert einer betroffenen Partei grundsätzlich wohl eine gewisse Rechtssicherheit.
Allerdings wurde dem seitens des Bundesfinanzgerichts in den genannten Verfahren der Konzerngesellschaften RV/7101453/2019 und RV/7101448/2019 entgegengehalten, dass das gegenständliche Stillhalteabkommen mit der Konzernmutter ohne jeglichen Hinweis darauf abgeschlossen wurde, dass es auch für die Konzerngesellschaften gelten solle.
Darüberhinaus sei es auch nur von den Vertretern der Konzernmutter, also der Bf des gegenständlichen Verfahrens, unterzeichnet worden.
Auf Grund der Tatsache, dass durch den vorgelegten Aktenvermerk betreffend die Vorgehensweise der Abgabenentrichtung "über" die Bf (siehe Beweiswürdigung) auch eine gemeinsame Abgabenentrichtung der Bf für ihre Gesellschaften usus war, zeigt sich allerdings ein anderes Bild. Daraus kann eine akkordierte und einheitliche Vorgehensweise über die Konzernmutter auch für die Gesellschaften quasi als Einheit innerhalb des Konzerns - entsprechend der Stellung der Bf als "Konzernmutter" die auch ihre "Kinder" mitumfasst - abgeleitet werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es geradezu den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen würde, wenn das Stillhalteabkommen nicht für den gesamten Konzern gemeint und abgeschlossen gewesen wäre, auch wenn es aus der reinen Formulierung nicht wörtlich bzw. zweifelsfrei hervorgeht.
Dazu ist auch die Formulierung des Bundesfinanzgerichtes in den beiden genannten Verfahren kein Widerspruch - eher im Gegenteil eine Bestätigung - die ein Stillhalteabkommen mit den Konzerngesellschaften als nicht notwendig erscheinen ließ, weil "… die Lohnabgaben der dem Konzern zugewiesenen Bundesbediensteten von der Konzernmutter berechnet und abgeführt werden sollten. Dementsprechend bestand auch kein Anlass dafür, auch mit der Bf. ein derartiges Stillhalteabkommen abzuschließen."
Diese Frage kann aber für das gegenständliche Verfahren aus zwei Gründen dahingestellt bleiben:
Zum einen vermittelte das Stillhalteabkommen von der obersten Finanzbehörde der Bf gegenüber zwar den Eindruck, die Fristen des § 201 BAO würden außer Kraft gesetzt, was aber aus der Formulierung nicht direkt ablesbar ist, da dort nur von Verjährung die Rede ist.
Zum anderen ist aber auch die Tatsache zu beachten, dass der Bundesminister für Finanzen grundsätzlich nicht die zuständige Behörde in diesem Verfahren war, sondern die belangte Behörde.
Selbst wenn man also davon ausgehen sollte, dass der Rechtsirrtum vom Bundesministerium für Finanzen veranlasst worden wäre, wäre dieser von einer de facto unzuständigen Behörde - auch wenn das bei der obersten Behörde Bundesministerium für Finanzen nicht naheliegend ist, die aber für den gegenständlichen Sachverhalt und damit dessen rechtliche Beurteilung tatsächlich nicht zuständig war, veranlasst worden.
Damit wäre er aber nicht maßgeblich - und würde daher keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
Noch weitergehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem, die Revision zurückweisenden, Beschluss vom 2.10.2019, Ra 2019/13/0078 argumentiert, auf den im nächsten Punkt eingegangen wird.
3.1.2.2 Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beurteilung des Stillhalteabkommens der Bf mit dem Bundesminister für Finanzen Ra 2019/13/0078
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur bestätigt, dass gem. § 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten.
Er hat auch klargestellt, dass es "selbst einem Bundesminister für Finanzen" mit einem sogenannten Stillhalteabkommen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären.
Damit hat der VwGH die Voraussetzung eines maßgeblichen (von der Behörde veranlassten) Rechtsirrtums als Grund für eine Wiedereinsetzung iSd § 308 BAO im gegenständlichen Fall verneint.
Desweiteren hat der VwGH festgehalten:
Zum einen beziehe sich die Vereinbarung ihrem Wortlaut nach nicht auf die Antragsfrist, des § 201 BAO sondern auf die "Verjährung", was für den gegenständlichen Sachverhalt ebenfalls von Bedeutung ist.
Zum anderen nimmt der Verwaltungsgerichtshof auch Bezug darauf, dass die Revisionswerberin zu der durch diese Vereinbarung gestalteten Rechtslage an kompetenter Stelle keine Erkundigungen eingeholt hätte und verweist dazu auf VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001.
Damit bestätigt der Verwaltungsgerichtshof somit den strengen Maßstab, den das Bundesfinanzgericht in seinen Entscheidungen an den minderen Grade des Versehens anlegt und damit ua in seinen Entscheidungen die Abweisung der Wiedereinsetzung wegen grobem Verschuldens begründet.
Eine Rechtsauskunft eines behördlichen Organs sei aus dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Wiedereinsetzung nicht ableitbar.
Daraus schloss der Verwaltungsgerichtshof, dass vor diesem Hintergrund ein Rechtsirrtum der Revisionswerberin nicht erkennbar sei.
Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof daher keine Bedenken, dass das Bundesfinanzgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung von Anträgen nach § 201 BAO als unbegründet abgewiesen hat.
Durch seinen Beschluss bestätigt der Verwaltungsgerichtshof die genannten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.
Ob und gegebenenfalls in Bezug auf welche Zeiträume in Hinblick auf die geschilderten Umstände der Abgabenabführung und der Bekanntgabe der Selbstbemessungsabgaben durch die Unterlassung der Antragstellung nach § 201 BAO ein Nachteil für die Revisionswerberin (oder andere Gesellschaften des Konzerns) entstanden wäre (was auch Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wäre - zitiert wurde in diesem Zusammenhang Ritz, BAO6, § 308 Tz 2) ließ er offen.
Da sich die Revision gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Festsetzungsantrages nur mehr mit dem Argument bzw. der schlichten Behauptung der Bf, dass dem Wiedereinsetzungs-Antrag stattzugeben gewesen wäre gewendet hätte, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sie nicht aufzeigen konnte, dass sie von der Lösung der im Zulässigkeitsvorbringen geltend gemachten Rechtsfrage abhing und wies sie zurück.
Da der Verwaltungsgerichtshof das Stillhalteabkommen mit seiner rechtlichen Beurteilung de facto als irrelevant bzw. ohne rechtliche Konsequenz beurteilt hatte, gilt das natürlich insb. gleichermaßen für den gegenständlichen Sachverhalt in Bezug auf die Konzernmutter, die in diesem Verfahren gegenständliche Bf, unabhängig davon, ob man der Meinung ist, dass das Stillhalteabkommen nur für die Konzernmutter oder auch für die Konzerngesellschaften gegolten haben soll oder nicht.
Auch wenn das Ergebnis mit dem VwGH Erkenntnis vom 29.4.2015, 2011/13/0110, dass die Bf nicht Dienstgeberin war und damit grundsätzlich überhaupt keine Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages getroffen hätte, sondern diesen nur im Vertrauen auf eine Rückerstattung auf Grund des gegenständlichen Stillhalteabkommens mit dem Finanzminister entrichtet hat, inhaltlich nicht in Einklang zu bringen ist, war über die gegenständliche Beschwerde auf Grund der eindeutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2019, Ra 2019/13/0078 spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde der Erfolg versagt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere mit der des VwGH vom 02.10.2019, Ra 2019/13/0078, die über einen gleichgelagerten Parallelfall zweifelsfrei abgesprochen hat, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 3. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101442/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101442.2019
- Stammnummer
- 135130
- Gültig
- 03.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF