Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0087-K/07
Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (4) BAO, wenn Wiederaufnahmsbescheid nur den Gesetzestext, jedoch keine Wiederaufnahmsgründe anführt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-K/07vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, K, vertreten durch W,
Rechtsanwältin, D-M, vom 22. Februar 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt, vom 27. Jänner 2006 betreffend a)
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und 2004 und
b) Einkommensteuer 2003 und 2004 (Sachbescheide) entschieden:
1) Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und
2004 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2) Als Folge der Aufhebung der
Wiederaufnahmsbescheide werden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
2003 und 2004 als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte in ihren Einkommensteuererklärungen für die
Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 die Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages. Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß und erließ mit Datum 27. Juli 2004 bzw.
18. April 2005 dementsprechende Einkommensteuerbescheide (Erstbescheide),
welche in Rechtskraft erwuchsen.
Im Gefolge der bei J, dem
(ehemaligen) Lebenspartner der Bw., durchgeführten finanzstrafrechtlichen
Ermittlungen verfügte das Finanzamt bei der Bw. die Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO in Bezug auf die
Einkommensteuer 2003 und 2004.
In den beiden jeweils am 27.
Jänner 2006 erlassenen Wiederaufnahmsbescheiden wurde im
Begründungsteil wörtlich ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Welche Tatsachen in concreto
neu hervorgekommen seien, wurde in den besagten verfahrensrechtlichen Bescheiden
nicht genannt. Auch findet sich darin kein Hinweis auf aktenkundiges Material,
welches Aufschluss über jene Gründe geben könnte, die als
Grundlage für eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gedient haben.
Das Finanzamt erließ auf
Grundlage dieser Wiederaufnahmsbescheide folglich Sachbescheide (Einkommensteuer
2003 und 2004), welche den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr ausweisen. In
der Bescheidbegründung wurde nunmehr ausgeführt, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehe(Partners) der Bw. in den strittigen
Zeiträumen den Grenzbetrag von € 4.400,- überschritten
hätten. Aus welchen Gründen dem Alleinerzieherabsetzbetrag die
Anerkennung versagt blieb, wurde indes nicht genannt.
Mit Eingabe vom 22. Februar
2006 berief die Bw. durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 allerdings ohne Benennung konkreter
Berufungsgründe.
Mit Mängelbehebungsauftrag
vom 7. März 2006 wurde der Rechtsvertreterin aufgetragen ihre Berufungen zu
begründen.
Mit Ergänzungseingabe vom
22. März 2006 leistete die Rechtsvertreterin dem finanzamtlichen Auftrag
Folge und begründete ihre Berufungseingabe ua. mit der Argumentation, dass
einerseits Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
nicht vorliegen würden, andererseits die Annahme, dass der
Lebensgefährte der Bw., J, in den Streitjahren steuerpflichtige
Einkünfte von über € 4.400,- erzielt habe, unrichtig
sei.
Mit den am 24. Oktober 2006
ergangenen Berufungsvorentscheidungen wurden die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 (Sachbescheide) als unbegründet
abgewiesen. Im Begründungsteil führte das Finanzamt wiederholt ins
Treffen, dass J in den Streitjahren mit seinen Einkünften den für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages relevanten Grenzbetrag von
€ 4.400,-- überschritten habe. Nicht abgesprochen wurde über
den verfahrensrechtlichen Aspekt der Berufungen, nämlich ob und welche
Gründe vorliegen würden, die eine Durchbrechung der Rechtskraft von
Bescheiden in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme überhaupt zulässig
machten.
Mit Eingabe vom 21. Dezember
2006 beantragte die Rechtsvertreterin die Vorlage ihrer Berufungen an den
Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
In der Ergänzungseingabe
vom 22. März 2006 führt die Bw. expressis verbis ins Treffen, dass
Gründe, die eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO
rechtfertigen würden, nicht vorlägen. Damit stellte diese klar, dass
sich ihre Berufungen auch gegen die beiden die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheide (tit.: "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2003 bzw. 2004 -
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO") richten
(vgl. VwGH 24.5.2007, Zl. 2007/15/0043).
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Wiederaufnahmsbescheid die
entsprechenden Wiederaufnahmsgründe,
derentwegen die behördliche Wiederaufnahme verfügt wird, in der
Begründung anzuführen (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994,
90/14/0044; 21.7.1998, 93/14/0187; 16.11.2006, 2006/14/0014). Die
Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen auszuweisen,
weil nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur sich die Berufungsbehörde bei
der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten
Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Diese hat
lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz im
Wiederaufnahmsbescheid angeführten Gründe eine Wiederaufnahme
rechtfertigen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 307 Tz 3 sowie die dort zitierte
Judikatur). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist in der
Berufungsentscheidung nicht "nachholbar".
Das Finanzamt weist im
Begründungsteil der beiden Wiederaufnahmsbescheide lediglich den
Gesetzestext zu § 303 Abs. 4 BAO aus, gibt aber weder bekannt, welche
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen, die im bisherigen
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, noch stellt es die
erforderliche zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgeblichen
Tatsachen und Beweismittel dar (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/13/0054 oder UFS
RV/0206-F/07). Die bekämpften Wiederaufnahmsbescheide enthalten ebenso
wenig eine Begründung hinsichtlich jener Überlegungen, welche für
die Ermessensübung ausschlaggebend waren (vgl. VwGH 21.3.1996,
94/15/0085).
Es wäre Sache des
Finanzamtes gewesen, entweder die Wiederaufnahmsgründe in den erlassenen
Wiederaufnahmsbescheiden konkret anzuführen oder zumindest auf jenes
Aktenmaterial (Sachbescheide, Prüfungsbericht, etc.) zu verweisen, aus
welchem die Wiederaufnahmsgründe hervorgehen, um so dem Unabhängigen
Finanzsenat die Möglichkeit zu eröffnen, eine Überprüfung
anzustellen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angezogenen
Gründe eine Wiederaufnahme überhaupt rechtfertigen (vgl. VwGH
2.2.2000, 97/13/0199).
Durch die Aufhebung der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide tritt gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor der Wiederaufnahme befunden hat.
2.
Einkommensteuer 2003 und 2004
Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmsbescheide bleibt den sich darauf stützenden Sachbescheiden
die für die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung erforderliche Grundlage
entzogen. Eine meritorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit
dieser Bescheide bleibt daher dem UFS versagt.
Die gegen diese Bescheide
gerichteten Berufungen waren demnach als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen (§ 273 BAO).
Klagenfurt,
am 25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-K/07
- Stammnummer
- 34470
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF