Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0594-I/06
Wiederaufnahme des Verfahrens bei fehlender Darstellung der Wiederaufnahmsgründe nicht zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-I/06vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Ewald
Kapeller Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, vom 10. Oktober 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck vom 15. September 2000
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem das Finanzamt für die Jahre 1997 und 1998
Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt hatte, reichte der Abgabepflichtige
für diese Jahre über Aufforderung des Finanzamtes am 27. April 2000
Einkommensteuererklärungen ein, mit denen erstmals auch Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft (230.000 S im Jahr 1997, 692.100 S im Jahr 1998)
erklärt wurden. Diesen Einkünften lag die Veräußerung von
Holz- und Streunutzungsrechten zugrunde, wie sie dem Finanzamt am 14. März
2000 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Abgabepflichtigen
mitgeteilt wurde.
Am 15. September 2000 erließ das Finanzamt - nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen - neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997
und 1998, mit denen die Einkünfte aus der Veräußerung der Holz-
und Streunutzungsrechte erklärungsgemäß veranlagt wurden. Gegen
diese Verfahrens- und Sachbescheide erhob der Abgabepflichtige am 10. Oktober
2000 fristgerecht Berufung. Er bekämpfte den Ansatz der Einkünfte aus
dem Verkauf der Holz- und Streunutzungsrechte, weil diese nicht im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielt worden seien. Es handle sich
bei diesen Einnahmen vielmehr um solche aus dem Verkauf von Rechten, die sich im
Privatvermögen befunden hätten und deshalb nicht steuerpflichtig
seien. Diesbezüglich lägen auch keine Spekulationseinkünfte vor.
Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide wurden mit der Begründung
bekämpft, dass - im Hinblick auf die Einwendungen gegen die Sachbescheide -
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO keine im Spruch anders lautenden Bescheide
herbeigeführt werden könnten.
Nachdem das Finanzamt am 25. Juli 2006 abweisende
Berufungsvorentscheidungen erlassen hatte, stellte der Abgabepflichtige am 25.
August 2006 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die angefochtenen Bescheide vom 15. September 2000
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1997 und 1998 wurden vom Finanzamt wie folgt
"begründet":
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Dabei handelt es sich um keine
Bescheidbegründung, sondern lediglich um eine (standardmäßige)
Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Begründung von Verfügungen der
Wiederaufnahme hat nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe
anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, §
307 Tz 3, mwH).
Vom Finanzamt wurden überhaupt keine
Wiederaufnahmsgründe angeführt, es unterblieb auch ein Verweis auf die
mit dem Berufungswerber am 14. März 2000 aufgenommene Niederschrift. Die
Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen
hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt sind. Abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können,
ist eine hinsichtlich der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende
bzw. mangelhafte Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar.
Da in der
"Begründung" der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide vom 15. September 2000
die Darstellung der Wiederaufnahmsgründe (insbesondere die Darstellung der
maßgebenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel) zur
Gänze fehlt, ist der Berufung vom 10. Oktober 2000 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1997 und 1998 stattzugeben und die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen
Gründen die Wiederaufnahmsbescheide angefochten wurden. Dies wird
offensichtlich auch von der Finanzverwaltung so gesehen (vgl. BMF-Erlass vom 9.
Jänner 1995 in ÖStZ-BMF 1995/48).
2) Berufung gegen die
Sachbescheide:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1997 und 1998 scheiden demnach die für die genannten
Jahre ergangenen neuen Sachbescheide vom 15. September 2000 betreffend
Einkommensteuer aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen die nicht mehr dem
Rechtsbestand angehörenden Einkommensteuerbescheide ist somit als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-I/06
- Stammnummer
- 32463
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF