Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0043-I/07
Wiederaufnahme des Verfahrens bei fehlender Darstellung der Wiederaufnahmsgründe nicht zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-I/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Mag. Werner
Hofer Steuerberatung GmbH, vom 1. August 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 4. Juli 2006 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 sowie Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 und Festsetzung von Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die
Jahre 2000 bis 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis
2004 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der als Land- und Gastwirt tätige Abgabepflichtige
erhält Entschädigungen im Zusammenhang mit der Einräumung von
Dienstbarkeiten an eine Liftgesellschaft. Im Zuge der Einreichung der
Steuererklärungen wurden diese Entschädigungen großteils als
Abgeltungen des Ertragsausfalls, der Wirtschaftserschwernis und der
Bodenverschlechterung behandelt und dementsprechend als
"Schadensvergütung" bei der
Besteuerung außer Ansatz gelassen. Der auf die Abgeltung der
Rechtseinräumung entfallende Anteil der Entschädigungen wurde
demgegenüber als steuerpflichtig behandelt. Die in den
Dienstbarkeitsverträgen enthaltene vertragliche Gestaltung der vereinbarten
Gegenleistungen bildete für den Abgabepflichtigen die Grundlage für
die Aufteilung der Entschädigungen in einen nicht steuerbaren und
steuerpflichtigen Teil.
Nachdem das Finanzamt für die Jahre 2000 bis 2004
erklärungsgemäße Veranlagungen zur Einkommensteuer
durchgeführt hatte, hegte es Zweifel an der Richtigkeit der gewählten
Ansätze für Ertragsentgang, Wirtschaftserschwernis, Bodenwertminderung
und Rechtseinräumung. Es wurde eine Nachschau gemäß
§ 144
BAO durchgeführt, im Zuge derer die Richtigkeit der vom Abgabepflichtigen
angesetzten Beträge unter Beiziehung eines sachkundigen Bediensteten des
bundesweiten Fachbereiches Gebühren, Verkehrsteuern und Bewertung
überprüft wurde. Dabei wurde der in den Entschädigungen
enthaltene Anteil an nicht steuerbarer
"Schadensvergütung" neu ermittelt.
Zudem wurden bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft auch Freikarten der Liftgesellschaft als geldwerter Vorteil
in die Berechnung miteinbezogen (vgl. die Niederschrift über die Nachschau
vom 27. Juni 2006, Bp 123).
Am 4. Juli 2006 erließ das Finanzamt - nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen - neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000
bis 2004, mit denen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf der
Grundlage der Ergebnisse der Nachschau angesetzt wurden. Gegen diese Verfahrens-
und Sachbescheide erhob der Abgabepflichtige am 1. August 2006 fristgerecht
Berufung. Er bekämpfte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der
Begründung, dass dem Finanzamt im Zuge der Einreichung der
Einkommensteuererklärungen auch eine Beilage übermittelt worden sei,
mit der der Sachverhalt vollständig offen gelegt worden sei. Das Finanzamt
habe aus dieser Beilage klar ersehen können, in welcher Höhe er
"Vergütungen für
Schiabfahrten" erhalten habe und in welchem Ausmaß und aus welchem
Grund diese Vergütungen als
"Schadensvergütung" steuerfrei
behandelt worden seien. Das Finanzamt habe diese jährlich offen gelegte
Vorgangsweise immer akzeptiert, obwohl es ihm aufgrund dieser Offenlegung
jederzeit möglich gewesen wäre, einen anders lautenden Bescheid zu
erlassen. Auf das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln könne
daher die Wiederaufnahme nicht gegründet werden. Die angefochtenen
Sachbescheide wurden mit der Begründung bekämpft, dass - im Hinblick
auf die auf Aufhebung gerichteten Einwendungen gegen die Wiederaufnahmsbescheide
- im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO auch keine im Spruch anders lautenden
Bescheide herbeigeführt werden könnten.
Am 4. Juli 2006 erließ das Finanzamt auch Bescheide
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre
2000 bis 2004, die mit Berufung vom 1. August 2006 ebenfalls bekämpft
wurden. Es wurde deren ersatzlose Aufhebung beantragt, weil auch die zugrunde
liegenden Einkommensteuerbescheide aufzuheben seien.
Nachdem das Finanzamt am 20. Dezember 2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, stellte der Abgabepflichtige am 18.
Jänner 2007 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die angefochtenen Bescheide vom 4. Juli 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
2000 bis 2004 wurden vom Finanzamt wie folgt
"begründet":
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen
und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Dabei handelt es sich um keine
Bescheidbegründung, sondern lediglich um eine (standardmäßige)
Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Begründung von Verfügungen der
Wiederaufnahme hat nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe
anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, §
307 Tz 3, mwH).
Vom Finanzamt wurden überhaupt keine
Wiederaufnahmsgründe angeführt, es unterblieb auch ein Verweis auf die
Niederschrift über die Nachschau vom 27. Juni 2006. Die
Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen
hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt sind. Abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können,
ist eine hinsichtlich der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende
bzw. mangelhafte Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar.
Da in der
"Begründung" der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide vom 4. Juli 2006 die
Darstellung der Wiederaufnahmsgründe (insbesondere die Darstellung der
maßgebenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel) zur
Gänze fehlt, ist der Berufung vom 1. August 2006 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 stattzugeben und die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen
Gründen die Wiederaufnahmsbescheide angefochten wurden. Dies wird
offensichtlich auch von der Finanzverwaltung so gesehen (vgl. BMF-Erlass vom 9.
Jänner 1995 in ÖStZ-BMF 1995/48).
2) Berufung gegen die
Sachbescheide:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 scheiden demnach die für die genannten
Jahre ergangenen neuen Sachbescheide vom 4. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen die nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörenden Einkommensteuerbescheide ist somit als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
3) Festsetzung von
Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Einkommensteuer 2000 bis 2004 mit Ablauf der Jahre 2000 bis 2004 - entsteht,
die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Zinsenbescheid ist aber an die im Spruch des zur Nachforderung oder
Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift
gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende
Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis
2004 ist daher als unbegründet abzuweisen, unabhängig vom Ausgang der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre (vgl. für viele
UFS 20.2.2007, RV/0150-I/06; vgl. auch Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage, §
205 Tz 32 ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-I/07
- Stammnummer
- 33064
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF