…des Bw.) eine (grundsätzliche) Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz nach § 67 Abs. 8 lit a, 3. TS EStG 1988 idF vor BGBl I 2000/142 durchzuführen, die allerdings wegen des geringen Gehaltsansatzes während der ganzjährigen Beschäftigung des Bw. im Jahre 1993 keine einkommensteuerlichen Konsequenzen gehabt hätte…
…Schlusswort" beantragt worden war, erübrigt sich, da eine Zuordnung jeder dieser Tätigkeitsbereiche zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, was ja Voraussetzung für eine Besteuerung nach dem "Belastungsprozentsatz" gewesen wäre, nicht erfolgt. Für die ho.getroffene Feststellung einer selbständig ausgeübten Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft hinsichtlich des Projektes…
…EStG 1988 mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern wäre. Ob der Arbeitgeber dabei richtig vorgegangen wäre, könne nur anhand des Lohnkontos geprüft werden. In einer Anschlussbetriebsprüfung bei der Firma FGmbH wird (Aktenvermerk vom 28. 1. 2003) ausgeführt, dass aus den Buchhaltungsunterlagen der Firma kein entsprechender Geldfluss…
…erwogen: Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142 (BBG 2001) mit Wirkung ab 2001 neu geregelt. An die Stelle der bisherigen Besteuerung mit dem "Belastungsprozentsatz" (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem BBG 2001) tritt ein…
…dahin anzuwendende Besteuerung mit dem "Belastungsprozentsatz" wurde mit Wirkung ab 2001 durch ein vereinfachtes Verfahren für den Lohnsteuerabzug abgelöst, der sich an Durchschnittswerten orientiert. Für das Streitjahr gilt, dass solche Nachzahlungen - nach einem 15%-igen Steuerabzug - im Rahmen einer zwingend vorgesehenen Veranlagung zu besteuern sind…
…dem sogenannten Belastungsprozentsatz führt aber zu einer höheren Steuer als die Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6%. Dass Urlaubsentschädigungen steuerfrei zu belassen wären - wie es der Bw. begehrt - hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht angenommen. Es steht daher nach den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit…
…werden. Eine begünstigte Besteuerung nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht. Ebenso scheitert der Versuch, streitgegenständliche Zahlung unter dem Begriff der mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuernden "Kündigungsentschädigung" subsumieren zu wollen. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl…
…00). Die Höhe der auf den Kfz-Sachbezug entfallenden Lohnsteuer erfährt durch die gegenständliche Berufungsentscheidung keine Änderung. Der Gesamtbetrag in Höhe von S 2.300.000,00 ist - wie unter Punkt 2) ausgeführt worden ist - mit dem Belastungsprozentsatz (= 44,07%) zu versteuern. Die T…
…Zugrundelegung eines Belastungsprozentsatzes von 2,68% käme sie zu einem anzurechnenden Erbschaftssteuerbetrag von 203.787,48 S (14.809,82 €). Sie wies im Weiteren auf die unterschiedlichen Bewertungskriterien im Steuerrecht hin. Bei Berechnung der Erbschaftssteuer seien die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke mit dem Einheitswert…
…beiden Zahlungen unterschieden werden. Vergleichssummen wurden weiterhin mit dem Belastungsprozentsatz des letzten vollen Kalenderjahres besteuert, Pensionsabfindungen mit dem halben Durchschnittsteuersatz des Bezuges des laufenden Kalenderjahres. Das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) brachte nun die völlige Neugestaltung der Besteuerung dieser Bezugsteile. Während Vergleichssummen nach…
…gegenständlichen Betrages geleistet. Es werde die Besteuerung dieses Betrages daher mit dem Belastungsprozentsatz des vorhergehenden Kalenderjahres, somit mit 41% (S 797.853) anstatt nach Tarif beantragt. Aus der vorgelegten Vereinbarung zur Ergänzung des Anstellungsvertrages vom 3. November 1972 , die zwischen dem Bw. und der M…
…Während nach der damaligen Rechtslage die Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen iSd. § 67 Abs. 8 EStG mit dem Belastungsprozentsatz erfolgte, sind derartige Zahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. a bis c idF Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern…
…31. Dezember 1996 geleistete Überstunden der Angestellten Frau i (siehe Berechnungsblatt) gehandelt habe. Es handle sich somit nicht um einen steuerpflichtigen laufenden Bezug, sondern um nachträgliche Zahlungen aus einem abgelaufenen Kalenderjahr, welche mit dem Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs 8 EStG 1988 zu versteuern gewesen wären…
…wird, keine laufenden Bezüge, weil er entweder den Arbeitgeber gewechselt hat oder in Pension gegangen ist, so ist eine begünstigte Besteuerung nicht möglich, weil das Jahressechstel Null beträgt. Eine derartige Diensterfindungsvergütung konnte aber nach § 37 Abs. 1 Z 4 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden…
…Wenn auch Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG grundsätzlich mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern seien, so bestehe hinsichtlich jener Entgeltbestandteile eine Ausnahme, für die es eine Spezialbestimmung gäbe und für die klar erkennbar sei, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf einen…
…bezüglich der begünstigten Besteuerung von Pensionsabfindungen sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1986 in den § 67 des EStG 1972 eingefügt worden. Die Besteuerung erfolgte damals mit dem sog. "Belastungsprozentsatz". Das vom steuerlichen Vertreter zitierte Erkenntnis des VwGH 25.10.1977, 1173/77, in dem Pensionsabfindungen als…
…1988 begünstigt besteuert wird (d.h. seit dem BGBL 312/92 mit dem so genannten Belastungsprozentsatz bzw. alternativ mit dem festen Steuersatz nach § 67 Abs. 1 EStG 1988). Allenfalls vereinbarte, darüber hinausgehende Abfertigungszahlungen fallen als freiwillige Abfertigung unter die ebenfalls begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs…
…vor dem Beendigungsstichtag liegenden Zeitpunkt auf die Arbeitsleistung des Dienstnehmers verzichtete. Dazu sprach der Gerichtshof aus, dass eine Besteuerung von Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (und Vergleichzahlungen) nach § 67 Abs. 8 EStG 1972 zu erfolgen habe, auch wenn ein Zusammenhang mit…
…somit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 5.456,74 durch 93 Tage dividiert, mit 365 Tagen multipliziert und dabei einen Belastungsprozentsatz von 19,56 % auf das Einkommen errechnet hat. Die festgesetzte Einkommensteuer würde demnach 170,48 € betragen. Im Vorlageantrag brachte die…
…Höhe der gewerblichen Einkünfte seit dem Todeszeitpunkt des [Erblassers] mitzuteilen." Am 2. März 2009 teilte der steuerliche Vertreter der Berufungsführerin telefonisch mit, dass er gegen die Berechnung der anzurechnenden Erbschaftssteuer keine Einwände habe. Die Berufungsführerin habe die Steuer aus dem Veräußerungsgewinn tatsächlich zu entrichten gehabt…