Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1913-W/03
Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1913-W/03vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei jenem Bezug, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der (vorzeitigen) einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses erhält und der seiner Höhe nach in etwa dem bis zur Vertragserfüllung - es lag ein befristetes Dienstverhältnis vor - noch ausständigen Arbeitslohn entspricht, handelt es sich um eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 15. April 1997 der Bw.,
vertreten durch Eidos Deloitte Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1010 Wien, Friedrichstraße 10,
der Dr.K.L., in L, vertreten durch GMC - Unitreu Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, 1040 Wien, Schwindgasse 7, beigetreten ist
(§ 257 BAO), gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften (nunmehr: Finanzamt für den 23. Bezirk) in Wien
vom 14. März 1997 ua. betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992
bis 31. März 1994 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
|
|
laut Bescheid
|
laut
Berufungsentscheidung
|
ATS
|
€
|
ATS
|
€
|
Lohnsteuer- Abfuhrdifferenzen (Gutschrift)
|
1.630.475,00
|
118.491,24
|
1.630.475
|
118.491,24
|
Lohnsteuer- Fehlberechnungen
|
729.787,00
|
53.035,69
|
1.108.293,00
|
80.542,79
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 2.12.1994 hat die Hauptversammlung der T-AG (in der
Folge: T-AG) die Umwandlung gemäß
§§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens
auf die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) beschlossen. Die Bw. ist daher
Rechtsnachfolgerin der T-AG.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung bei der T-AG über
den spruchgegenständlichen Zeitraum traf das Prüfungsorgan ua. Herrn
Dr.K.L. (in der Folge: Arbeitnehmer) betreffend folgende Feststellungen: dem
Arbeitnehmer sei ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur
Verfügung gestanden. Der darin gelegene Vorteil aus dem
Dienstverhältnis sei jedoch nicht versteuert worden. Anlässlich der
Beendigung des Dienstverhältnisses per 31.3.1994 habe der Arbeitnehmer
einen Betrag in Höhe von S 2.300.000,00 ausbezahlt erhalten
(Versteuerung: als freiwillige Abfertigung zur Gänze mit 6%). Von diesem
Betrag könnten nur 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate als
freiwillige Abfertigung anerkannt werden. Der Restbetrag sei auf Grund des
Schriftverkehres und der Umstände des Ausscheidens aus der Firma als
Kündigungsentschädigung zu behandeln und mit dem Belastungsprozentsatz
zu versteuern.
Diesen Feststellungen liegt der Aktenlage zufolge folgender
Sachverhalt zu Grunde: die T-AG hat den Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1.4.1992
auf die Dauer von drei Jahren, sohin bis zum 31.3.1995, zum Mitglied des
Vorstandes bestellt und für die Dauer der Bestellung mit dem Arbeitnehmer
einen Dienstvertrag abgeschlossen. Dieser Dienstvertrag enthält - in dem
hier maßgeblichen Zusammenhang - folgende Vereinbarungen
(auszugsweise):
1.
Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates der Gesellschaft wurden Sie ab
1.4.1992 auf die Dauer von 3 Jahren, d.i. bis zum 31.3.1995, zum Mitglied des
Vorstandes mit dem Titel "Direktor" bestellt.
...
4.
Für Ihre gesamte im Punkt 2. umschriebene Tätigkeit erhalten Sie ab
1.4.1992
a)
einen festen Gehaltsbezug von S 2.240.000,00 (Schilling
zweimillionenzweihundertvierzigtausend) brutto jährlich, zahlbar in
vierzehn Teilbeträgen von S 160.000,00, 12 Bezüge monatlich im
nachhinein, den 13. Bezug mit der Maizahlung und den 14. Bezug mit der
Novemberzahlung eines jeden Jahres. ...
...
6.
... Für Dienstfahrten und Dienstreisen sowie für
Repräsentationsfahrten stellt die Gesellschaft einen Kraftwagen in der
Klasse eines BMW 525 Allrad bei. Diesen Dienstwagen können Sie in
angemessener Weise auch für Privatfahrten nutzen, wobei die Betriebskosten
von der Gesellschaft getragen werden. Die steuerliche Hinzurechnung des
Sachbezugswertes erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Die
hiefür anfallenden Steuern werden von Ihnen getragen.
...
...
11.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt Ihnen eine Abfertigung
in dem sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes errechnenden
Ausmaß. Der Berechnung des Abfertigungsanspruches ist der letzte
Gehaltbezug gem. Punkt 4. lit. a) und der Durchschnitt der in den letzten
drei Jahren ausgezahlten Tantiemen gemäß Punkt 4. lit. b)
zugrunde zu legen.
Wird
das Dienstverhältnis durch den Tod gelöst, erhalten Ihre im Sinne des
§ 23 (6) Ang. Ges. anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen die Hälfte der oben angegebenen
Abfertigung.
Ein
Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn Sie das Vorstandsmandat
ungerechtfertigt niederlegen, ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten bzw. Sie
ohne wichtigen Grund eine Ihnen angebotene Erneuerung Ihrer Bestellung ablehnen,
ausgenommen, wenn Sie in der vorgesehenen Funktionsperiode das 65. Lebensjahr
vollenden würden, oder das Dienstverhältnis aus Ihrem Verschulden
wegen grober Pflichtverletzung im Sinne des
§ 75 (4) Aktiengesetz, bzw. aus einem groben Verschulden,
das nach § 27 Angestelltengesetz Ihre Entlassung rechtfertigen würde,
gelöst bzw. nicht verlängert wird.
...
Im Akt befindet sich weiters eine Vereinbarung vom
9.2.1994, abgeschlossenen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates der T-AG
und den Mitgliedern des Aufsichtsrates der CT-AG einerseits und dem Arbeitnehmer
andererseits. Punkt 3) dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
Unabhängig
davon, ob der Dienstvertrag erst im März 1995 oder schon früher
beendet wird, steht Herrn ... [Arbeitnehmer] eine freiwillige Abfertigung in der
Höhe von 6/12 des Jahresbezuges (inklusive der gesetzlichen beziehungsweise
dienstvertraglichen Abfertigung) zu.
Im Zusammenhang mit der Beendigung der
Vorstandstätigkeit bzw. des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers
befindet sich folgendes Schreiben im Akt (Schreiben des Vorsitzenden des
Aufsichtsrates der T-AG Dr.F.E. an Herrn Rechtsanwalt Dr.KL.V. vom 30.3.1994;
auszugsweise):
1.
Herr ... [Arbeitnehmer] hat mit Erklärung vom heutigen Tag sein
Vorstandsmandat bei der ... [T-AG] mit sofortiger Wirkung zurückgelegt.
...
2.
Alle dienstvertraglichen Vereinbarungen, namentlich der Vorstandsvertrag des
Herrn ... [Arbeitnehmers] sind mit Wirkung vom heutigen Tag einvernehmlich
aufgelöst worden. Zum Ausgleich aller dienstrechtlichen Ansprüche des
Herrn ... [Arbeitnehmers] (Sachbezüge und Barbezüge aus welchem Titel
immer) erhält Herr ... [Arbeitnehmer] mit Valuta 31.3.1994 einen Barbetrag
von brutto S 2.300.000,00 (die genaue Berechnung des Nettobetrages wird
unsererseits unverzüglich vorgenommen).
...
4.
Das Dienstfahrzeug, welches Herr ... [Arbeitnehmer] derzeit benützt, Type
Mercedes 300, Kennzeichen
XXX, wird dieser bis
längstens 15.4.1994 an
die ... [T-AG]
zurückstellen.
5.
Die Entfertigungsvereinbarung im vorstehenden Sinn beinhaltet einen von Herrn
... [Arbeitnehmer] gewährten Nachlaß von brutto S 800.000,00 auf
die in Ihrem letzten Schreiben an mich gebotene Vergleichssumme von
S 3.100.000,00 sowie einen Nachlaß von brutto S 160.500,00
für den nicht ausbezahlten Bezug März 1994. Wir haben vereinbart,
daß diese Summe von brutto S 960.500,00 mit allfälligen
Ansprüchen verrechnet werden würde, welche der ... [T-AG]
gegenüber Herrn ... [Arbeitnehmer] aus dessen Vorstandshaftung bzw.
Gründergenossenhaftung bis zum heutigen Tag zustehen könnten. In
allfälligen Rechtsstreitigkeiten gegen Dritte, welche für diese
Haftung ergebniswirksam werden könnte, wird die Gesellschaft Herrn ...
[Arbeitnehmer] den Streit verkünden.
Das Finanzamt ist den Feststellungen des
Prüfungsorgans gefolgt und hat in dem in weiterer Folge erlassenen Bescheid
den (halben) Sachbezug nachversteuert (Lohnsteuer: S 42.000,00) und
hinsichtlich des Betrages von S 2.300.000,00 einen Betrag in Höhe von
S 994.236,00 als freiwillige Abfertigung akzeptiert und den Restbetrag in
Höhe von S 1.305.764,00 als Kündigungsentschädigung mit dem
Belastungsprozentsatz (38,07%) nachversteuert
(Lohnsteuer: S 497.104,00).
Den Feststellungen des Finanzamtes ist die Bw. in der
Berufung wie folgt entgegen getreten:
Zum Pkw-Sachbezug: dem Arbeitnehmer sei zwar im
Vorstandsvertrag die Privatnutzung des firmeneigenen Pkws eingeräumt
gewesen, davon habe er allerdings keinen Gebrauch gemacht. Den ihm zur
Verfügung gestellten Pkw habe der Arbeitnehmer ausschließlich
für dienstliche Zwecke verwendet. Darüber sei vom Arbeitnehmer ein
Fahrtenbuch geführt worden, welches bei der Bw. aufliege. Dazu komme noch,
dass der Firmen-Pkw über Nacht im Firmenareal der T-AG (und zwar in der
Garage) abgestellt gewesen sei. Der Verzicht auf eine Privatnutzung des
Firmen-Pkws hänge damit zusammen, dass der Arbeitnehmer neben seiner
(damaligen) Funktion als Vorstand der T-AG auch Repräsentant einer
ausländischen Gesellschaft gewesen sei und von dort einen Pkw für
Privatfahrten zur Verfügung gestellt bekommen habe. Zum Nachweis dieses
Vorbringen hat die Bw. den Lohnbuchhalter der T-AG als Auskunftsperson genannt,
da dieser - ihrem Vorbringen zufolge - in der Lage sein müsste,
das Fahrtenbuch vorzulegen und so den Nachweis zu erbringen, dass der
Arbeitnehmer den Firmen-Pkw ausschließlich beruflich verwendet habe.
Mangels irgendeiner Privatnutzung werde daher beantragt, keinen Sachbezug
anzusetzen.
Zur Besteuerung der freiwilligen Abfertigung: der
Arbeitnehmer sei im Einvernehmen mit der T-AG vorzeitig aus dem Vorstand
ausgeschieden. Es sei beabsichtigt gewesen, mit der Zurücklegung des
Vorstandsmandates auch die dienstrechtlichen Ansprüche abzugelten, und zwar
in Form eines Einmalbetrages. Über dessen Höhe hätten
unterschiedliche Auffassungen bestanden. Der Arbeitnehmer hätte
ursprünglich einen Betrag von rund 3,5 Mio S wollen, doch konnte
eine Einigung auf Basis von 2,3 Mio S erzielt werden.
Übereinstimmung habe jedoch darüber bestanden, dass dieser
Einmalbetrag in Form einer "freiwilligen Abfertigung" gewährt werden
sollte. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufspaltung des Gesamtbetrages in eine
(steuerbegünstigte) "freiwillige Abfertigung" und eine
Kündigungsentschädigung sei nicht gerechtfertigt, um so mehr, als dem
angefochtenen Bescheid eine Begründung für das "warum" der Aufteilung
nicht zu entnehmen sei. § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstrecke sich
(nur) auf solche Bezüge, die mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und aus
diesem Grund anfallen. Das sei bei der an den Arbeitnehmer ausbezahlten
freiwilligen Abfertigung der Fall.
In weiterer Folge hat die Bw. dem Finanzamt ein Schreiben
vom 1. August 1995 des Herrn Dr.F.E. (vormals Vorsitzender des
Aufsichtsrates der T-AG) vorgelegt, in dem die Gründe für die
Gewährung einer freiwilligen Abfertigung wie folgt dargelegt
werden:
Zum
Ausscheiden des ... [Arbeitnehmers] aus der ... [T-AG] per 31.3.1993
[Anmerkung: gemeint wohl
31.3.1994]
und der ihm
aus diesem Anlaß und in diesem Zusammenhang gewährten Abfindung
berichte ich im Einvernehmen mit der ... [Bw.] als Rechtsnachfolgerin der ...
[T-AG] folgendes:
1.
Bereits die Vorgespräche mit Herrn ... [Arbeitnehmer] bzw. seinem
Rechtsvertreter haben klar zutage gefördert, daß der ihm
anläßlich seines Ausscheidens gewährte Betrag eine freiwillige
Abfertigung sein sollte. Ein anderer Rechtsgrund für diese Zahlung
wäre aus unserer Sicht - vorbehaltlich des Ergebnisses eines
möglicherweise langwierigen Rechtsstreites - nicht zum Tragen
gekommen, zumal ... [Arbeitnehmer] Handlungen gesetzt hat, die eine einseitige
Beendigung des Dienstverhältnisses durch die ... [T-AG] für
möglich hätten erscheinen lassen. Um ihm seine weiteren
Möglichkeiten nicht zu verbauen, wurde der Weg einer einvernehmlichen
Auflösung in Verbindung mit der Gewährung einer freiwilligen
Abfertigung gewählt. Ich halte fest, daß ... [Arbeitnehmer] meiner
Rechtsbeurteilung nach keine Chancen gehabt hätte, seine Bezüge
für die Restlaufzeit gerichtlich durchzusetzen. Ein solcher Schritt wurde
von ihm bis dato auch nicht gesetzt. Der Abfindungsbetrag wurde somit von der
... [T-AG] freiwillig gewährt. Er ist seinem Wesen nach eine freiwillige
Abfertigung und nicht eine (pauschale) Entschädigung für seine
Vorstandsbezüge während der restlichen Laufzeit seines
Anstellungsverhältnisses. ...
Der Arbeitnehmer ist dieser Berufung beigetreten
(§ 257 BAO).
Den Ausführungen in der Berufung ist das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung wie folgt entgegen getreten: Zum Pkw-Sachbezug: Dem
Arbeitnehmer sei ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zur
Verfügung gestanden und vom Arbeitnehmer auch tatsächlich privat
genutzt worden. Dafür sei kein Sachbezug zum Ansatz gebracht worden, so
dass die Nachholung einer entsprechenden Sachbezugsbewertung im Zuge der
Lohnsteuerprüfung berechtigt gewesen sei und auf Grund folgender
Umstände auch weiter aufrecht erhalten werde: im Dienstvertrag sei dem
Arbeitnehmer die Privatnutzung eingeräumt worden; falls die Bw. den
weiteren Instanzenweg beschreite, werde sie unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltecharakter zukommt
eingeladen, das in Rede stehende Fahrtenbuch, die jährlichen
Gutachtensbestätigungen gemäß
§ 57 a Abs. 4 KFG und die entsprechenden
Servicerechnungen vorzulegen, um der Abgabenbehörde zumindest einen
Überblick über die Gesamtkilometerleistung, die mit diesem Pkw
zurückgelegt worden ist, zu verschaffen; wie aus einem zum Akt genommenen
Schriftverkehr (Brief vom 30.3.1994 des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der T-AG
Dr.F.E. an Herrn Rechtsanwalt Dr.KL.V. ) hervorgehe, sei dem Arbeitnehmer,
obwohl er per 30.3.1994 sein Vorstandsmandat in der T-AG mit sofortiger Wirkung
zurückgelegt habe, für die Zurückstellung des Mercedes 300
noch eine Frist bis zum 15.4.1994 eingeräumt worden; welchen Sinn
ergäbe eine Terminisierung zur Fahrzeugrückstellung bis zum 15.4.1994,
wenn das Firmenfahrzeug - wie in der Berufung behauptet werde - in
der Firmengarage abgestellt werde (täglich, immer?). Dem Umstand, dass dem
Arbeitnehmer auch noch aus einer anderen Tätigkeit ein Pkw zur
Verfügung stehe, sei bereits durch Ansatz des halben Sachbezugswertes
Rechnung getragen worden.
Hinsichtlich des Barbetrages in Höhe von
S 2.300.000,00, den der Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens
aus der T-AG erhalten hat, ist das Finanzamt insbesondere unter
Berücksichtigung des Inhaltes des oa. Schreibens des Vorsitzenden des
Aufsichtsrates der T-AG Dr.F.E. an Herrn Rechtsanwalt Dr.KL.V. vom
30.3.1994 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei diesem Betrag zur Gänze
um eine Vergleichszahlung handle, die gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. a EStG 1988 mit dem Belastungsprozentsatz
zu versteuern sei und hat daher die Bw. hinsichtlich eines weiteren Betrages in
Höhe von S 378.506,00 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und
den Gesamtbetrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen.
Diesen Ausführungen tritt die Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen: Zum Sachbezug-Pkw: Das Fahrtenbuch sei nicht mehr greifbar,
allerdings habe der Lohnsteuerprüfer darin Einsicht genommen. Auch die
Gutachtensbestätigungen gemäß
§ 57 a
Abs. 4 KFG und die Servicerechnungen seien nicht mehr greifbar.
Allerdings seien aus diesen Unterlagen weiterführende Aspekte ohnehin nicht
zu erwarten, da die Höhe einer Jahreskilometerleistung nichts über die
(betriebliche oder private) Veranlassung der einzelnen Fahrten aussage. Es sei
richtig, dass dem Arbeitnehmer eine Nachfrist bis zum 15.4.1994 für die
Rückgabe des Firmenfahrzeuges eingeräumt worden sei. Nicht erkennbar
sei jedoch, welche Rückschlüsse auf eine mögliche Privatnutzung
daraus abzuleiten seien. Dieses Entgegenkommen besage lediglich, dass die T-AG
damals das Firmenfahrzeug nicht dringend benötigt habe. Dem Arbeitnehmer
sei - wie bereits ausgeführt - auch ein Firmenfahrzeug einer
ausländischen Gesellschaft für Privatzwecke zur Verfügung
gestanden, so dass der Arbeitnehmer kein Interesse gehabt habe, das
Firmenfahrzeug der T-AG ebenfalls vor seinem Haus abzustellen (und ihn dadurch
der Gefahr einer Beschädigung, des Diebstahles udgl auszusetzen). Vielmehr
habe der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug zumindest großteils über
Nacht im Firmengelände abgestellt gehabt.
Zur Besteuerung der freiwilligen Abfertigung verweist die
Bw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995,
Zl. 92/15/0104, und führt aus, dass der Charakter des
Überweisungsbetrages von S 2.300.000,00 als Vergleichszahlung nicht in
Zweifel gezogen werde, dieser Betrag jedoch zur Gänze (oder zumindest
großteils) aus einer steuerbegünstigten freiwilligen Abfertigung
bestehe. Für diese Auffassung führt die Bw. folgende Argumente ins
Treffen: Die T-AG habe ihren Betrieb mit Notariatsakt vom 11.12.1993 in die
CT-AG eingebracht. Eine Überprüfung der Gestion der T-AG aus
Anlaß der Betriebsübernahme durch die CT-AG habe eine Reihe von
Fragen aufgeworfen, die Zweifel an der Qualität der Vorstandstätigkeit
des Arbeitnehmers aufkommen lassen hätten. Der Arbeitnehmer hätte
diese Zweifel nicht zur Gänze entkräften können. Daher wäre
der T-AG die Möglichkeit einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund
(§ 75 Abs. 4 AktG 1965) offengestanden. Allerdings
hätte ein solcher Schritt zwangsläufig zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung geführt, woran jedoch keiner Seite wirklich gelegen
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der später abgeschlossene Vergleich
zu sehen, der die Grundlage für die Auszahlung des Einmalbetrages von
S 2.300.000,00 gewesen sei. Die Entwicklung dieses Einmalbetrages sei heute
im Detail nicht mehr nachvollziehbar. Fest stehe nur, dass der Arbeitnehmer
zuletzt S 2.300.000,00 verlangt (und somit der T-AG einen Nachlass von
S 800.000,00 gewährt) habe. Darüber hinaus sei dem Arbeitnehmer
der Märzbezug nicht mehr ausbezahlt worden, so dass der Arbeitnehmer
insgesamt auf S 960.500,00 verzichtet habe.
Mit Bescheid (Berufungsentscheidung) vom
14. Dezember 1999, GZ. RV/393-16/13/99, hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
Berufung als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid im Sinne
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abgeändert (Versteuerung des
Gesamtbetrages mit dem Belastungsprozentsatz und Einbeziehung dieses Betrages in
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag). Diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) hat die
Finanzlandesdirektion nur gegenüber der Bw., nicht jedoch auch
gegenüber dem der Berufung beigetretenen Arbeitnehmer
erlassen.
In weiterer Folge haben sowohl die Bw. als auch der
Arbeitnehmer eine Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom
29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Arbeitnehmers mangels
Beschwerdelegitimation gemäß
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
zurückgewiesen, den Bescheid (Berufungsentscheidung) der
Finanzlandesdirektion in seinem Abspruch über die Lohnsteuer wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof folgender
Rechtsauffassung gefolgt: Durch den Beitritt zur Berufung habe der Arbeitnehmer
alle Rechte eines Beitretenden gemäß
§ 257 BAO
erworben. Da der angefochtene Bescheid dessen ungeachtet nicht an den
Arbeitnehmer ergangen sei, konnte der Arbeitnehmer durch diesen Bescheid von
vornherein in keinen Rechten verletzt werden, sodass die Beschwerde des
Arbeitnehmers mangels Beschwerdelegitimation gemäß
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
Ist
der Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten und wurde der
Berufungsbeitritt nicht als unzulässig zurückgewiesen, so ist die
über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des
§ 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche
Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem
Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003, 2000/13/0198). In
Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde eine
Berufungserledigung nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassen.
Solcherart erweist sich der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über
die Lohnsteuer als inhaltlich rechtswidrig und war daher auf Grund der von der
Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde insoweit gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
aufzuheben.
Im Abspruch über Lohnsteuer gilt die Berufung daher
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Ansatz des
halben Schabezugswertes für die Privatnutzung des
Firmenfahrzeuges
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) sind mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Abs. 2
leg. cit.). Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene
Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der
Sachbezüge regelmäßig in Verordnungsform geschieht.
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642 (in der
Folge: Sachbezugs-VO), führt unter dem Titel "Privatnutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" aus:
§ 4. (1)
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlaßte Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für
Sonderausstattungen.
(2)
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des
Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich.
Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob eine
private Nutzung des Firmenfahrzeuges, zu der der Arbeitnehmer auf Grund seines
Dienstvertrages berechtigt war, auch tatsächlich erfolgt ist. Da der Ansatz
des halben Sachbezugswertes auch die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag erhöht hat (§ 41 Abs. 3 und 4 FLAG), war
die von der Finanzlandesdirektion im Bescheid (Berufungsentscheidung) vom
14. Dezember 1999, GZ. RV/393-16/13/99, diesbezüglich
getroffene Beweiswürdigung auch Gegenstand des oa. Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2000/13/0028. Im Erkenntnis vom
29. Oktober 2003 ist der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis der
Beweiswürdigung der Finanzlandesdirektion gefolgt, und zwar mit folgender
Begründung (Anmerkung: wenn in weiterer Folge von Beschwerdeführern
die Rede ist, so sind damit die Bw. und der Arbeitnehmer gemeint; mit
Erstbeschwerdeführerin ist die Bw. und mit Zweitbeschwerdeführer der
Arbeitnehmer gemeint):
Die
Beschwerdeführer haben das Vorliegen einer Privatnutzung des
Firmenfahrzeuges im Verwaltungsverfahren bestritten und zunächst behauptet,
das Fahrzeug sei über Nacht auf dem Firmengelände abgestellt gewesen.
Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurde diese Darstellung jedoch dahingehend
relativiert, als nur mehr davon die Rede war, der Pkw sei 'zumindest
großteils' am Firmengelände verblieben. Zum Vorhalt des Finanzamtes,
welchen Sinn es mache, sich für die Zurückstellung des Fahrzeuges nach
Beendigung der Tätigkeit eine Frist auszubedingen, wenn das Fahrzeug
ausschließlich betrieblich benutzt und ansonsten am Firmengelände
geparkt gewesen sei, haben die Beschwerdeführer nur erklärt, das
Unternehmen habe das Fahrzeug damals nicht benötigt. Solcherart haben die
Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass sich das Fahrzeug jedenfalls
zu diesem Zeitpunkt und im Übrigen fallweise über Nacht im Gewahrsame
des Zweitbeschwerdeführers befunden hat. Da auch Fahrten zwischen
Arbeitsstätte und Wohnung Privatfahrten darstellen und schon die
(gelegentliche) Benutzung des Firmenfahrzeuges für diese Fahrten dem Grunde
nach zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, 96/14/0033), kann es nicht als
rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Ergebnis von
einer Privatnutzung des Kfz durch den Zweitbeschwerdeführer ausgegangen
ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zweitbeschwerdeführer das
Firmenfahrzeug nach seinem Vorstandsvertrag nicht unbeschränkt, sondern nur
in 'angemessener Weise' für Privatfahrten verwenden durfte. Wie oben
ausgeführt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
grundsätzlich in jeder Form der Privatnutzung. Dass die belangte
Behörde nur den halben Sachbezugswert angesetzt hat, obwohl die
Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Höhe der Privatnutzung
im Sinne des § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung erbracht haben,
kann eine Rechtsverletzung nicht begründen.
Das
Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten den seinerzeitigen
Lohnbuchhalter der T AG 'zum Nachweis der Nichtnutzung des Firmen-Pkw'
namhaft gemacht, und die damit verbundene Verfahrensrüge, die belangte
Behörde habe diesen Beweisantrag übergangen, ist unbegründet.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst
einräumt, der angesprochene Lohnbuchhalter hätte nur bestätigen
können, dass das Fahrzeug 'im Regelfall' über Nacht auf dem
Werksgelände der T AG abgestellt gewesen sei, was nach den oben
Gesagten nicht ausreicht, ist der Aktenlage ein förmlicher Beweisantrag auf
Vernehmung des Lohnbuchhalters unter Angabe eines konkreten Beweisthemas nicht
zu entnehmen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Lohnbuchhalter nur
als mögliche Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer Vermutung 'ins
Treffen' geführt, dieser müsse in der Lage sein, das Fahrtenbuch
vorzulegen und solcherart den Nachweis zu erbringen, dass der
Zweitbeschwerdeführer das Fahrzeug ausschließlich beruflich verwendet
habe. Folgerichtig hat der Lohnbuchhalter nach dem Eingeständnis der
Beschwerdeführer, das Fahrtenbuch sei nach Einsichtnahme durch den
Lohnsteuerprüfer verloren gegangen, im gegebenen Zusammenhang auch keine
Erwähnung mehr gefunden.
Die Berufungsbehörde schließt sich den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich an. Der Berufung
war daher in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
2) Versteuerung
des Betrages von S 2.300.000,00
Da auch der dem Arbeitnehmer anlässlich seines
Ausscheidens aus der T-AG zugewendete Betrag in Höhe von
S 2.300.000,00 die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
erhöht hat (§ 41 Abs. 3 und 4 FLAG), war auch die von der
Finanzlandesdirektion im Bescheid (Berufungsentscheidung) vom
14. Dezember 1999, GZ. RV/393-16/13/99, diesbezüglich
getroffene rechtliche Beurteilung Gegenstand des oa. Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2000/13/0028. Im Erkenntnis vom
29. Oktober 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe der
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der in diesem Zusammenhang
ergangenen Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:
Im
Beschwerdefall ist weder erkennbar, dass sich die Zahlung überhaupt auf in
der Vergangenheit angehäufte strittige Ansprüche bezieht, noch ob und
in welchem Ausmaß eine begünstigt zu versteuernde freiwillige
Abfertigung in der Vereinbarung Berücksichtigung fand. Wiewohl aus dem
Schreiben vom 30. März 1994 hervorgeht, dass der
Zweitbeschwerdeführer mit einer konkreten Gehaltsforderung (die wohl auch
begründet worden war) an den Aufsichtsrat herangetreten ist, sind trotz
Vorhaltes die Verhandlungspositionen der Beschwerdeführer nicht offen
gelegt und keine Angaben zu den einzelnen Vergleichspunkten gemacht worden.
Solcherart war für die belangte Behörde nicht erkennbar, ob der auf
Grund der Vereinbarung vom 30. März 1994 geleistete Betrag
allenfalls auch auf eine begünstigte Abfertigung gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 entfallen ist. Das Vorbringen der
Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und das Beschwerdevorbringen, die
Zahlung sei insgesamt als "freiwillige Abfertigung" gedacht gewesen,
überzeugt schon deswegen nicht, weil der vereinbarte Betrag um vieles
höher ist als die im Dienstvertrag oder auch in der Vereinbarung von
23. Dezember 1993 vorgesehene 'freiwillige Abfertigung'. Vor diesem
Hintergrund kann auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe
sich mit einem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der T AG, in dem zum
Ausdruck gebracht wird, dass die gesamte Zahlung eine 'freiwillige Abfertigung'
sein sollte, nicht auseinandergesetzt, der Beschwerde nicht zum Erfolg
verhelfen. Dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Ansicht war, es läge ein
wichtiger Grund vor, den Zweitbeschwerdeführer einseitig abzuberufen, und
im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Ansprüche des
Zweitbeschwerdeführers erfolgreich abwehren zu können, macht die
vergleichsweise erfolgte Bereinigung 'aller dienstrechtlicher Ansprüche'
unter vorzeitiger Vertragsauflösung nicht zu einer freiwilligen Abfertigung
im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988. Dies umso weniger, als
die im Vorstandsvertrag vorgesehene freiwillige Abfertigung (nach dem Vorbild
des Angestelltengesetzes unter Anrechnung von Vordienstzeiten ab dem
1. Jänner 1987) u.a. gerade für den Fall grober
Pflichtverletzung im Sinne des § 75 Abs. 4 AktG ausgeschlossen
war und der vereinbarte Barbetrag von 2,300.000 S in etwa dem bei
Vertragserfüllung - es lag ein mit 31. März 1995
befristeter Dienstvertrag vor - noch ausständigen Jahresbezug von
2,240.000 S (ohne Valorisierung) entsprach. Solcherart kann es nicht als
rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Ansicht gelangt
ist, dass das Vorliegen einer freiwilligen Abfertigung im Sinne des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 und damit der Tatbestand des
§ 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967 nicht als erwiesen
angenommen werden konnte.
Mit diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof
klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zuwendung des Barbetrages in Höhe von
S 2.300.000,00 an den Arbeitnehmer nicht den Tatbestand einer freiwilligen
Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erfüllt.
Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine bisherige
Rechtsprechung aber auch ausgesprochen, dass von einer Vergleichssumme im Sinne
des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 nur
dann gesprochen werden könne, wenn strittige in der Vergangenheit
angehäufte Bezüge zumindest mitbereinigt werden. Im
gegenständlichen Fall sei aber nicht erkennbar, dass sich der Barbetrag von
S 2.300.000,00 (auch) auf in der Vergangenheit angehäufte strittige
Ansprüche beziehe und damit auch das Vorliegen einer Vergleichszahlung als
nicht erwiesen erachtet. Die Berufungsbehörde schließt sich diesen
Ausführungen an.
Im gegenständlichen Fall wurde zwischen der T-AG und
dem Arbeitnehmer ein auf die Dauer von drei Jahren, und zwar vom 1.4.1992 bis
zum 31.3.1995, befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen. Diesem
Dienstverhältnis lag die Bestellung des Arbeitnehmers zum Mitglied des
Vorstandes der T-AG für die erwähnte Dauer zu Grunde. Vor dem
Hintergrund einer drohenden vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund
(§ 75 Abs. 4 AktG) hat am 30.3.1994 der Arbeitnehmer sein
Vorstandsmandat bei der T-AG zurückgelegt und wurde das
Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst (Schreiben des Vorsitzenden
des Aufsichtsrates der T-AG Dr.F.E. an Herrn Rechtsanwalt Dr.KL.V. vom
30.3.1994; Ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag vom
15. Februar 1996). In diesem Schreiben vom 30.3.1994 heißt es
weiter, dass der Arbeitnehmer zum Ausgleich aller dienstrechtlichen
Ansprüche einen Barbetrag von S 2.300.000,00 erhält. Dass es sich
bei dem Barbetrag in Höhe von S 2.300.000,00 nicht um eine freiwillige
Abfertigung handelt - wie von der Bw. im gesamten Verfahren behauptet
worden ist -, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom
29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028, wird verwiesen).
Nach Auffassung der Berufungsbehörde handelt es sich
bei dem Betrag in Höhe von S 2.300.000,00 um eine Zahlung für den
Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume
(§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989) und zwar aus folgenden
Gründen: unmittelbar im Zusammenhang mit den Ereignissen, die zur
Auszahlung des gegenständlichen Betrages geführt haben, nämlich
der Zurücklegung des Vorstandsmandates und damit verbunden die
(einvernehmliche) Auflösung des Dienstverhältnisses, sind die T-AG und
der Arbeitnehmer übereingekommen, dass alle dienstrechtlichen
Ansprüche des Arbeitnehmers abgegolten werden (Schreiben des Vorsitzenden
des Aufsichtsrates der T-AG Dr.F.E. an Herrn Rechtsanwalt Dr.KL.V. vom
30.3.1994). Zum Ausgleich aller dienstrechtlichen Ansprüche hat der
Arbeitnehmer den erwähnten Betrag erhalten. Davon ausgehend, dass ein auf
drei Jahre befristetes Dienstverhältnis vorlag und dieses
Dienstverhältnis nach zwei Jahren aufgelöst worden ist, verbleibt als
dienstrechtlicher Anspruch nach Auffassung der Berufungsbehörde nur noch
der Betrag, den die T-AG bis zur vertraglich vereinbarten Endigung des
Dienstverhältnisses hätte leisten müssen, sohin noch ein
Jahresbezug. In Anbetracht des Umstandes, dass der streitgegenständliche
Betrag von S 2.300.000,00 in etwa dem noch ausständigen Jahresbezug
von S 2.240.000,00 (ohne Valorisierung) entspricht, ist die
Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht daher zum dem Ergebnis gelangt,
dass es sich dabei um eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume handelt (in diesem Sinn auch:
VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0053).
3) Neuberechnung
der Lohnsteuer
Im angefochtenen Bescheid ist unter dem Titel
"Lohnsteuer-Fehlberechnung" ein Betrag in Höhe von S 729.787,00
ausgewiesen. Darin enthalten ist ein Betrag in Höhe von S 539.104,00,
der auf den Arbeitnehmer entfällt (auf den Kfz-Sachbezug: Lohnsteuer in
Höhe von S 42.000,00; auf den Betrag von S 2.300.000,00:
Lohnsteuer in Höhe von S 497.104,00). Die Höhe der auf den
Kfz-Sachbezug entfallenden Lohnsteuer erfährt durch die
gegenständliche Berufungsentscheidung keine Änderung. Der Gesamtbetrag
in Höhe von S 2.300.000,00 ist - wie unter Punkt 2)
ausgeführt worden ist - mit dem Belastungsprozentsatz (= 44,07%) zu
versteuern. Die T-AG hat vom Gesamtbetrag Lohnsteuer in Höhe von 6%
einbehalten. Das heißt, dass der Gesamtbetrag mit 38,07% (= 44,07 %
abzüglich 6%) nachzusteuern ist, woraus eine Nachforderung in Höhe von
S 875.610,00 resultiert. Da die Bw. im angefochtenen Bescheid aus diesem
Titel bereits hinsichtlich eines Betrages in Höhe von S 497.104,00 zur
Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden ist, ergibt sich aus der
gegenständlichen Berufungsentscheidung eine zusätzliche Nachforderung
in Höhe von S 378.506,00 (= S 875.610,00 abzüglich
S 497.104,00). Um diesen Betrag erhöht sich daher auch die
"Lohnsteuer-Fehlberechnung" und beträgt somit S 1.108.293,00 (=
€ 80.542,79).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sonstiger BezugZahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige LohnzahlungszeiträumeKündigungsentschädigungBelastungsprozentsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1913-W/03
- Stammnummer
- 10922
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF