Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1618-L/02
Nichtanerkennung der Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG bei einer in einem Vergleich gewährten freiwilligen Abfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-L/02vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verpflichtet sich ein Dienstgeber im Rahmen eines Vergleiches zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung, obwohl im zugrunde liegenden Verfahren andere Gehaltsansprüche strittig waren, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als freiwillige Abfertigung steuerlich unbeachtlich. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG und des § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch KPMG Alpen-Treuhand-GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
20. Dezember 2000, betreffend Haftung des Arbeitgebers nach § 82
EStG 1988 sowie Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbehilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Gf. stand ab 16. November 1995 als leitender
Angestellter in einem Dienstverhältnis zur Berufungswerberin. Am 24. Juni
1997 sprach die Rechtsmittelwerberin seine
Entlassung aus. Dagegen brachte der Gf.
am 2.9.1997 beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht Klage ein und
begehrte unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche von seinem
Arbeitgeber die Bezahlung folgender Beträge: Gehalt 7/97 S 88.000,00,
Gehalt 8/97 S 88.000,00, Gehalt 1. bis 24. September 1997 S 70.400,00,
Weihnachtsremuneration 1997 S 40.615,00 und Urlaubsentschädigung
für 10 Tage S 39.487,00, zusammen also den Betrag von
S 326.502,00 brutto zuzüglich 8 % Zinsen seit 30. Juni 1997 sowie die
Prozesskosten. Am 2. Oktober 1997 schlossen die BwIn. und der Gf.
folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Das bestandene
Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit 30. September
1997 aufgelöst. 2. Festgestellt wird, dass die klagende Partei den
Resturlaub bis zu diesem Zeitraum verbraucht hat. 3. Die beklagte Partei
verpflichtet sich, binnen 14 Tagen den Bruttobetrag von S 380.000,-- sowie
einen Prozesskostenbeitrag von S 24.000,-- an den Kläger zu Handen des
Klagevertreters zu bezahlen. 4. Die beklagte Partei ist berechtigt, die
an das Arbeitsmarktservice abzuführenden Beträge vom Auszahlungsbetrag
in Abzug zu bringen. Der Auszahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Gehalt bis
30. September 1997 S 264.000,-- brutto, der Restbetrag von
S 116.000,-- brutto ist freiwillige Abfertigung. 5. Mit diesem
Vergleich sind sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer zwischen den
Parteien bereinigt und verglichen.
Von der BwIn wurde die "freiwillige Abfertigung" von
S 116.000,-- nicht mit dem Belastungsprozentsatz, sondern zur Gänze
mit 6 % versteuert.
Dies beanstandete das Erhebungsorgan bei der über den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 vorgenommenen
Lohnsteuerprüfung und errechnete diesbezüglich eine Nachforderung von
S 37.655,-- an Lohnsteuer, S 5.220,-- an Dienstgeberbeitrag und
S 557,-- an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Eine bloße Aussage in
einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstelle, sei dann nicht
ausreichend, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche (VwGH
8.4.1986, 85/14/0162).
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsmeinung an und
schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 20.
Dezember 2000 die genannten Abgaben zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
fristgerecht berufen. Der Gf. habe anlässlich des Vergleichsabschlusses
mehr erhalten als er eingeklagt habe. Dies gehe allein darauf zurück, dass
vor Abschluss des Vergleiches zusätzlich zu den eingeforderten drei
Gehaltszahlungen eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von
S 116.000,-- vereinbart worden sei. Sie sei gerade nicht aus der Unklarheit
des Verfahrens geleistet, sondern habe nur einer raschen Beendigung des
laufenden Verfahrens dienen sollen. Wenn auch Vergleichssummen im Sinne des
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG grundsätzlich mit dem Belastungsprozentsatz zu
versteuern seien, so bestehe hinsichtlich jener Entgeltbestandteile eine
Ausnahme, für die es eine Spezialbestimmung gäbe und für die klar
erkennbar sei, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf einen derartigen
Anspruch entfalle. Beide Voraussetzungen seien hier erfüllt. § 67 Abs.
6 EStG sehe vor, dass freiwillige Abfertigungen unter den dort niedergelegten
Voraussetzungen mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern seien.
Andererseits seien die Zahlungen, die das Klagebegehren übersteigen und
schon im Vergleich als freiwillige Abfertigung den Wünschen der Parteien
entsprechend bezeichnet würden, dem Tatbestand der freiwilligen Abfertigung
des § 67 Abs. 6 EStG klar zuordenbar. Es bestehe daher keine
Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Lohnsteuer, des DB und des
DZ.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2002 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. In dem fristgerecht
gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte
Vertreterin ergänzend Folgendes aus: In der Berufungsvorentscheidung vom
15. März 2002 werde ausgeführt, dass die Weihnachtsremuneration
im Vergleich nicht mehr erwähnt worden sei und deshalb ein Teil der "so
genannten" freiwilligen Abfertigung als die restlich zustehende
Weihnachtsremuneration angesehen hätte werden müssen. Dem könne
nicht gefolgt werden. Im Betrag von S 264.000,-- sei auch die
Weihnachtsremuneration enthalten. In der Aufstellung im Schreiben vom
10. September 1997 sei eine Urlaubsentschädigung für 10 Tage
angenommen worden. Wie im Vergleich aber festgehalten, sei dieser Resturlaub
jedoch noch bis zum 30.9.1997 verbraucht worden. Damit finde aber auch die
strittige Weihnachtsremuneration in der verglichenen Gehaltssumme Deckung. Dass
der Gf. anlässlich des Vergleichsabschlusses mehr erhalten als er
eingeklagt habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass vor Abschluss
des Vergleiches zusätzlich zu den eingeforderten Gehaltszahlungen eine
freiwillige Abfertigung in Höhe von S 116.000,-- vereinbart worden
sei. Diese Vereinbarung habe nur einer raschen Beendigung des Verfahrens dienen
sollen. Zahlungen, die das Klagebegehren überstiegen und schon im Vergleich
als freiwillige Abfertigung den Wünschen der Parteien entsprechend
bezeichnet worden seien, seien dem Tatbestand der freiwilligen Abfertigung des
§ 67 Abs. 6 EStG klar zuordenbar und es bestehe keine Rechtsgrundlage
für die Vorschreibung der Lohnsteuer, des DB und des DZ.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen
(wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz
des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Für die
über dieses Ausmaß hinausgehenden freiwilligen Abfertigungen trifft
Abs. 6 weitere detaillierte Regelungen.
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung sind Zahlungen für den
Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige
Lohnzahlungszeiträume, Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von
laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die
neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem
Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen
Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sowie Vergleichssummen,
gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden, mit dem Steuersatz zu
versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen
Kalenderjahres entspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67
Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die
Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Von einer "freiwilligen
Abfertigung" im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG kann aber nicht gesprochen
werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen
Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen
unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit. a EStG (vgl. VwGH-Erk.
18.3.1991, 90/14/0053 und 29.10.2003, 2000/13/0028).
Auch im vorliegenden Fall kann der Betrag von S 116.000,--
nicht, wie im Vergleich erwähnt, als freiwillige Abfertigung mit 6 %
versteuert werden, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Das
Dienstverhältnis, dessen Dauer nicht einmal zwei Jahre betrug, wurde
vorerst durch Entlassung beendet. Nach dem Angestelltengesetz besteht weder bei
einer Entlassung noch bei einer derart kurzen Dauer des Dienstverhältnisses
ein Anspruch auf Abfertigung. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
zu Recht ausgeführt hat, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein
Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitnehmer - wie hier - im
Unfrieden trennt, diesem aus freien Stücken eine Abfertigung bezahlt.
2. Aus dem von der bevollmächtigten Vertreterin mit Fax
übermittelten Geschäftsführervertrag geht hervor, dass der Gf.
einen monatlichen fixen Bruttobezug von S 88.000,00, und zwar 14 x
jährlich sowie für das jeweilige Vorjahr eine Prämie erhält.
Von einer freiwilligen Abfertigung ist aber nirgends die Rede. Laut Punkt IV des
genannten Vertrages konnte der Vertrag von beiden Vertragsteilen nur mit einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres
mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. Wandelt man die am
24. Juni 1997 ausgesprochene Entlassung in eine Kündigung um,
hätte der Gf. noch bis Dezember 1997 Gehaltsansprüche gehabt. Darauf
wurde auch in der Klageschrift hingewiesen. 3. In der Klageschrift vom
1. September 1997 wurden nur die Gehälter für die Monate Juli,
August und September zuzüglich einer Weihnachtsremuneration 1997 von
S 40.615,00 und einer Urlaubsentschädigung für 10 Tage von
S 39.487,00, aber keine freiwillige Abfertigung eingeklagt. 4. Wenn
dem Gf. im Vergleich neben der so genannten "freiwilligen Abfertigung"
bloß drei Monatsbezüge bis 30. September 1997 à
S 88.000,00 = S 264.000,-- zuerkannt wurden, wäre ihm jedenfalls
auch die ohnehin eingeklagte aliquote Weihnachtsremuneration von
S 44.000,-- für den Zeitraum von drei Monaten zugestanden. Die im
Vorlageantrag aufgestellte Behauptung, dass im Betrag von S 264.000,-- auch
die Weihnachtsremuneration enthalten sei, entspricht jedenfalls nicht den
Tatsachen. 5. Aus obigen Tatsachen ist ersichtlich, dass es sich bei der
"freiwilligen Abfertigung" nicht um einen Anspruch, sondern wie in der Berufung
und im Vorlageantrag erwähnt, um einen Betrag handelt, der der "raschen
Beendigung des laufenden Verfahrens" dienen soll. Offensichtlich sollte diese
Zahlung verhindern, dass Gehaltsansprüche für weitere drei Monate
(siehe Punkt 2) geltend gemacht werden. Nach der obigen Rechtsprechung des
VwGH ist aber eine derartige Zahlung nicht nach § 67 Abs. 6 EStG
begünstigt mit 6 % zu versteuern. Weiters erfüllt sie nicht den
Tatbestand des § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967. 6. Auch auf dem Gebiet
der Sozialversicherung hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erk. vom 23.4.2003,
2000/08/0045 und vom 4.10.2001, 98/08/0209 die Auffassung vertreten, dass die
Beitragspflicht trotz Bezeichnung als Abfertigung gegeben ist, wenn in einem
zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vergleich eine vor der
Beendigung des Dienstverhältnisses vertraglich nicht vereinbarte und auch
nach Gesetz nicht gebührende, als "Abfertigung" bezeichnete Zahlung an die
Stelle der eigentlich in dem zugrunde liegenden Verfahren strittigen
beitragspflichtigen Entgeltteile tritt. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser
Zahlung die im arbeitsgerichtlichen Verfahren strittigen Ansprüche
befriedigt werden sollen und die Zahlung nur deshalb mit "Abfertigung"
deklariert worden ist, um die damit verbundenen Vorteile steuerlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Art zu nutzen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1618-L/02
- Stammnummer
- 10682
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF