Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1698-W/03
Keine begünstigte Besteuerung für Vergleichssummen gem. § 67 Abs. 8 lit.a , wenn ein schriftlicher Vergleich tatsächlich nicht abgeschlossen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1698-W/03vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr.B, 1223 Wien, Rgasse,
vom 22. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk vom 21. September 2001 betreffend die Einkommensteuer
des Jahres 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Hr. Dr.B (im folgenden auch Bw. genannt) ist im Firmenbuch
vermerkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BGmbH.,
Gesellschafter der Firma AGmbH., der Firma MGmbH., sowie Kommanditist der Firmen
JGmbH&CoKEG und der Firma EGmbH&CoKEG.
Einkünfte erzielt der Bw. im Jahre 1999 aus einem
Dienstverhältnis mit der Firma FGmbH in 1030 Wien, Ngasse (FN1) für
den Zeitraum vom 1. 1. bis 13. 9. 1999.
Die Firma FGmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 1.
1996 gegründet. Lt. Gesellschaftsvertrag mit Generalversammlungsbeschluss
vom 20. 12. 2001 beträgt das Kapital EUR 508.709,84. Gesellschafter sind
die Firmen SLimited (IsleofMan, RNr) sowie die Firma RGmbH. Gemäß
Generalversammlungsbeschluss vom 29. 7. 2003 wurde beim Landesgericht Linz mit
16. 9. 2003 ein Antrag auf Sitzverlegung gestellt und als handelsrechtlicher
Geschäftsführer Hr. K bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz
vom 16. 9. 2004; XX wird der Konkurs eröffnet und als Masseverwalter Hr.
MagW bestellt.
In der Beilage
zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2000, im Finanzamt
eingelangt am 29. 8. 2001, wird vom Bw. ausgeführt, dass das
Dienstverhältnis durch Entlassung per 13. 9. 1999 beendet worden
sei. Am 18. 11. 1999 habe der Bw. eine Klage über S 2 Mio. gegen die Firma
FGmbH eingebracht. Im Jahre 2000 sei ein Vergleichsbetrag in Höhe von
DEM 200.000 vom "Eigentümer"
der Firma FGmbH, Herrn F, wohnhaft in M, Boulvard41, gezahlt worden.
In Abstimmung mit dem Anwalt und dem Steuerberater sei ein
Teilbetrag von S 229.391,18 an das Unternehmen "B" und ein Verbleibender
Restbetrag von S 1.177.714,82 dem Bw., "zur Erledigung der in der Klage
spezifizierten Ansprüche", ausbezahlt worden.
Die Firma FGmbH habe in der Zwischenzeit ihre aktive
Geschäftstätigkeit eingestellt und ihren Sitz nach Oberösterreich
verlegt. Mitarbeiter gebe es keine mehr. Die Geschäftsführung habe es
trotz mehrfachen Ersuchens unerlassen, "eine Aufrollung der 1999 erstellten
Endabrechnung aus dem Dienstverhältnis" vorzunehmen. Der ehemalige
"Eigentümer", von dem die Zahlung erfolgt sei, habe seine Anteile
mittlerweile wieder verkauft.
Von dem, dem Bw. zugeflossenen Betrag in Höhe von
S 1.177.714,82 seien S 27.040 an
gerichtlicher Pauschalgebühr, sowie ein Anwaltshonorar von rund S 100.000
in Abzug zu bringen, sodass der die Steuerbemessung darstellende Zufluss S
1.050.674,82 betrage.
Der Einkommensteuererklärung beigefügt wird die
Klage vom 18. 11. 1999. Darin
wird ausgeführt dass der Bw.
Geschäftsführer der Firma
FGmbH gewesen sei, und Infolge von Differenzen mit den Gesellschaftern Anfang
März als Gesellschafter ausgeschieden sei. Es sei vereinbart worden, dass
der Bw. bis zumindest Ende des Bauprojektes K16-18 in Mos, zu unveränderten
Bedingungen Geschäftsführer bleibe. Das Dienstverhältnis sei
jedoch mittels Entlassung per 13. 9. 1999 vorzeitig (Beendigung des Bauprojektes
etwa 14. 7. 2000) beendet worden.
Aus dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass Hr. F (geboren am
30. 11. 1955) als Vorstand der Firma KAG, als Vorstand der Firma RAG, als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BBGmbH, sowie im
Zusammenhang mit den im Firmenbuch gelöschten Firmen RGmbH i. Liqu. in
Linz, der Firma GGmbH. i. Liqu. in Wien, und der Firma BauGmbH. i. Liqu.
aufscheint.
In einem Schreiben vom 13. 6. 2000 geben der Bw. und Hr. F
bekannt, eine außergerichtliche Einigung erzielt zu haben.
Mit Scheckeinreichung vom 15. 6. 2000 über DEM 200.000
werden dem Bw. lt. Kontoauszug vom 20. 6. 2000 per 30. 6. S 1.401.297,58,
der Firma BGmbH. S 229.391,18 gutgeschrieben.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
erklärt der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von S 1.050.674,82. Im
Einkommensteuerbescheid vom 21. 9. 2001 werden für den Bw. Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im vom Bw. bekannt gegebenen Ausmaß der
Besteuerung (Einkommensteuer i. H. v. S. 406.850) unterworfen.
Der Bw. erhebt mit 20. 10. 2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000
Berufung.
Wie der Einkommensteuererklärung zu entnehmen sei,
habe das Einkommen im Jahr 2000 aus der vom früheren Arbeitgeber im Rahmen
eines Vergleiches im Zusammenhang mit dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht
angestrengten Prozesses, nach einer im September 1999 erfolgten
(ungerechtfertigten) fristlosen Entlassung geleisteten Zahlung, bestanden.
Die Anspruchsgrundlagen seien im Klagvorbringen eindeutig
dargestellt worden, und stellten diese gelten gemachten Ansprüche auch die
Grundlage für den letztendlich mit dem
Gesellschafter des Arbeitgebers direkt
abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich dar.
Lediglich der Umstand, dass sich die
Geschäftsführung des früheren
Arbeitgebers geweigert habe, eine entsprechende Korrektur der Abrechnung
vorzunehmen und die Vergleichszahlung im Rahmen der Lohnverrechnung zu
berücksichtige, dürfe nicht dazu führen, dass die Berechnung der
Einkünfte automatisch ohne Berücksichtigung der zugrunde liegenden
Anspruchsgrundlagen, wie in der Anlage zur Einkommensteuererklärung
dargestellt, vorgenommen werde, und damit die mit den Zahlungstiteln verbundenen
Rechte als Dienstnehmer nicht berücksichtigt würden.
Die "Vergleichszahlung" vom 14. 6. 2000 sei im Auftrag des
Bw. von einem unabhängigen Wirtschaftstreuhänder in dessen
Lohnverrechnungsprogramm berechnet worden. Die diesbezügliche Berechnung
werde beigelegt.
In einem Ersuchen
um Ergänzung vom 19. 4. 2002 die Berufung betreffend wird der Bw.
ersucht, eine Kopie des "Vergleiches" mit der Firma FGmbH zu
übermitteln.
Mit Schriftsatz vom 8. 5. 2002 nimmt der Bw. dahingehend
Stellung, dass ein
schriftlicher Vergleich
nicht abgeschlossen worden sei, da sich Herr F geweigert habe, einen vom
Bw. und seinem Anwalt vorbereiteten schriftlichen Vergleich zu unterzeichnen.
Nach Abstimmung mit den Anwälten von beiden Seiten sei dann von Herrn F und
dem Bw. ein Schreiben an die Anwälte mit der Bekanntgabe der
außergerichtlichen Einigung unterfertigt worden, auf dessen Grundlage die
Anwälte eine Ruhensbekanntgabe an die Gerichte eingereicht haben.
Das Finanzamt für den 23. Bezirk tritt mit 6. 6. 2002
den Antrag des Bw. auf Lohnzettelberichtigung für das Jahr 2000,
zuständigkeitshalber an das Finanzamt Linz ab. Es wird dabei
ausgeführt, dass nach Ansicht des Finanzamtes der auf Grundlage des
Vergleiches bezahlte Betrag nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 EStG 1988
mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern wäre. Ob der Arbeitgeber dabei
richtig vorgegangen wäre, könne nur anhand des Lohnkontos geprüft
werden.
In einer
Anschlussbetriebsprüfung
bei der Firma FGmbH wird (Aktenvermerk vom 28. 1. 2003) ausgeführt, dass
aus den Buchhaltungsunterlagen der Firma kein
entsprechender Geldfluss der Firma FGmbH
an den Bw. nachgewiesen werden
könne. Die geforderte Lohnzettelberichtigung sei daher als
unzulässig zu beurteilen.
Im Schreiben vom
4. 2. 2003 nimmt der
steuerliche Vertreter der Firma
FGmbH (StNr. 035/XXXX, Finanzamt Linz) zum durchgeführten
Lohnsteuerprüfungsverfahren dahingehend Stellung, dass die Zahlung an den
Bw. in Höhe von DM 200.000
nicht
von der Firma FGmbH geleistet worden
sei und dementsprechend auch keinen Niederschlag in den Büchern der
Firma FGmbH finden habe können.
Es sei daher richtig, dass die Forderung auf
Lohnzettelberichtigung unerfüllt geblieben sei.
Wie Dr.B
selbst vorgebracht habe, sei ein schriftlicher
Verglich zwischen ihm und der Firma FGmbH
nicht
zustande gekommen.
Die Begründung dafür sei nicht zuletzt darin zu
erblicken, dass sich Herr F geweigert habe,
die Zahlung im Namen der Firma FGmbH
an den Bw. zu leisten, da dies
nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen
sei. Zu keinem Zeitpunkt sei Herr
F , wie dies der Bw. ausgeführt
habe, "Machthaber" der Firma FGmbH
gewesen. Herr F
sei lediglich bis Herbst 2000 über die
ihm gehörige RGmbH Gesellschafter
an der Firma FGmbH beteiligt
gewesen.
Dies habe Hr. Dr.B im Schreiben vom 8. 5. 2002 auch
insofern bestätigt, als dieser von der "Entfernung von nicht mehr
benötigten Mitgesellschaftern"
gesprochen habe. Bei den Verhandlungen zwischen Herrn F und Herrn Dr.B habe es
sich daher nur um Gespräche von
Mitgesellschaftern gehandelt.
Herr F habe die Zahlung geleistet, um einen unliebsam
gewordenen Mitgesellschafter zum Ausscheiden
aus der Gesellschaft zu bewegen. Mit der nun von Hrn. Dr.B vorgebrachten
Argumentation werde der Versuch unternommen, die daraus resultierende
Einkommensteuerbelastung auf die Gesellschaft FGmbH zu
überwälzen.
Die von Herrn Dr.B aufgestellte Aufteilung des
"Vergleichsbetrages", ebenso wie die Bezeichnung desselben bei der
Überweisung von Hrn. Dr.B an die ihm gehörige BGmbH könne aus
Sicht der Firma FGmbH nicht dazu führen, dass dieser Betrag nunmehr
als Lohnzahlung der Firma FGmbH
an Hrn. Dr.B
interpretiert werde. Die von Herrn Dr.B
gewählte Bezeichnung "Vergleichsbetrag FGmbH" solle offenbar, die aus Sicht
von Herrn Dr.B gewiss verständliche Strategie
untermauern, seine höchstpersönliche
Steuerverpflichtung aus einer Bruttovereinbarung mit einem Mitgesellschafter auf
die Firma FGmbH
abzuwälzen.
Aus diesen Gründen müsse man dem Versuch des
Herrn Dr.B, die für die Beilegung von
Streitigkeiten aus einem ehemaligen Gesellschaftsverhältnis erhaltene
Summe als Lohnzahlung darzustellen, und eine Bruttovereinbarung als
Nettovereinbarung zu lukrieren entschieden entgegentreten. Die Lohnverrechnung
sei korrekt abgewickelt worden. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine
Vorschreibung etwaiger Lohnsteuer aus dieser Zahlung.
Die Berufung vom 24. 10. 2001 gegen den Bescheid vom 21. 9.
2001 wird vom Finanzamt gem. § 276 BAO mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. 4.
2003 als unbegründet abgewiesen.
Wie der Bw. im Berufungsverfahren vorgebracht habe,
existierte kein schriftlicher Vergleich. Die Zahlung von Herrn Förster sei
nicht im Namen der Firma.
FGmbH geleistet worden. Nach
eingehender Prüfung durch die Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes
3/11 bzw. die Betriebsprüfung des Finanzamtes Linz habe auch
kein entsprechender Geldfluss bei der
Firma FGmbH nachgewiesen werden können. Daher sei die Ausstellung eines
Lohnzettels für das Kalenderjahr 2000 durch das Betriebsfinanzamt als
unzulässig zu qualifizieren.
Im Vorlageantrag
vom 19. 5. 2003 wird seitens des Bw. darauf hingewiesen, dass Herr F
persönlich (privat) keinerlei Veranlassung gehabt habe, Zahlungen in dieser
Höhe an den Bw. zu leisten.
Die vom Bw. gestellten Forderungen beträfen
ausschließlich Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit der FGmbH.
Lediglich diese Ansprüche seien zwischen Hrn. F und dem Bw. verhandelt, und
letztendlich auch verglichen worden. Die Ansprüche seien in den vorgelegten
Unterlagen (Klage) im Detail dokumentiert.
Weiters werde auf das von Hrn. F und dem Bw. unterfertigte
und an die Anwälte beider Parteien gerichtete Schreiben vom 13. 6. 2000
verwiesen, welches sich auf die Auseinandersetzung der FGmbH und Hrn. Dr.B
beziehe, in dem beide Parteien gemeinsam bekannt geben, ... "dass wir uns
außergerichtlich geeinigt haben und ... das Arbeits- und Sozialgericht
Wien... davon verständigt werden solle, dass in dem Verfahren ewiges Ruhen
eintrete". Allein aus diesem Schreiben sei eindeutig ersichtlich, dass -
entgegen der Annahme in der Berufungsvorentscheidung - die Einigung zwischen
Herrn F und mir ausschließlich die anhängigen Verfahren betroffen
haben, und daher Herr F
sehr wohl für die Firma
FGmbH aufgetreten sei.
Lediglich aus dem Umstand, dass sich der Geldfluss bei der
Firma FGmbH nicht habe nachvollziehen lasse, könne wohl nicht geschlossen
werden, dass es sich dabei nicht um die Erledigung der Ansprüche gegen das
Unternehmen gehandelt habe.
Fest stehe,
dass Herr F
zumindest zum Zeitpunkt des "Vergleichsschlusses" direkt und indirekt
"Alleineigentümer" der
FGmbH
gewesen sei
. Es könne wohl
nicht Hrn. Dr.B angelastet werden, wenn möglicherweise relevante
Tatbestände in der Buchhaltung eines Unternehmens und in weiterer Folge in
dessen Bilanz nicht, oder nicht korrekt abgebildet worden seien, oder wenn ein
Unternehmen seine Verbindlichkeiten gegenüber seinem Gesellschafter nicht
entsprechen abbildet habe, bzw. der Gesellschafter die Verrechnung seiner
Ansprüche gegenüber der Gesellschaft nicht geltend gemacht habe (und
auch dieser Tatbestand in den Büchern der Gesellschaft nicht abgebildet
worden sei).
Gerade die Vorgänge um die FGmbH seit dem Ausscheiden
im September 1999, mit mehrfachen Änderungen von Bilanzen, Sitzverlegungen
etc., ließen es auch nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass diese
Vorgänge absichtlich nicht abgebildet worden seien, um den daraus
resultierenden (zusätzlichen) Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft
für Lohnnebenkosten zu entgehen.
Letztlich könne dem Argument in der
Berufungsvorentscheidung, dass durch das Betriebsfinanzamt die (ersatzweise)
Ausstellung eines Lohnzettels für das Jahr 2000 nicht möglich (bzw.
zulässig) sei, nicht gefolgt werden. Lediglich der Umstand, dass die
entsprechenden Zahlungen nicht in der Gesellschaft abgebildet worden seien,
könne wohl nicht dazu führen, dass das Betriebsfinanzamt nicht in der
Lage sei, die aus der (bekannten) Zahlungshöhe und den (bekannten)
Zahlungstitel erforderlichen Berechnungen durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Steuersatz nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988,
der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres
entspricht (Belastungsprozentsatz), sind zu versteuern
1. Zahlungen für den Verzicht von Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume,
2. Nachzahlungen
und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen
für abgelaufene Kalenderjahre, die neben
laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem
Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen
Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
3.
Vergleichssummen, gleichgültig, ob
diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und
zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber gewährt
werden. Sind im letzten Kalenderjahr nicht ganzjährig Bezüge
zugeflossen, hat eine Umrechnung auf ein volles Kalenderjahr zu erfolgen.
Auch bei
Kündigungsentschädigungen
kann es sich um zusammengeballte Zahlungen handeln, die mit dem
Belastungsprozentsatz zu versteuern sind (VwGH 18. 3. 91, 90/14/0053). Ist das
Dienstverhältnis bereits beendet, kann eine Nachzahlung allenfalls unter
dem Titel der Vergleichszahlung begünstigt sein (VwGH 5. 11. 86;
85/13/14).
Gelangen steuerfreie Bezugsteile (z. B. gem. § 68) zur
Nachzahlung, sind diese ebenfalls mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern.
Für sonstige Bezüge (z. B. Abfertigungen), bei denen der Gesetzgeber
den Lohnzahlungszeitraum nicht im Auge hat, erfolgt die Besteuerung mit den
festen Steuersätzen.
§ 67 Abs. 8 erster Satz EStG begünstigt
Nachzahlungen jedoch nur, wenn sie neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber, d.h. innerhalb des Lohnzahlungszeitraumes des letzten laufenden
Bezuges, geleistet werden.
Die Regelung bezweckt, die Milderung einer
überhöhten Progression im Jahr der Nachzahlung. Verhindert werden
soll, dass die Nachzahlung im Jahr des Zufließens mit einer höheren
Steuer belastet wird, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Bezüge
schon ursprünglich in richtiger Höhe ausbezahlt worden wären.
Lohnnachzahlungen an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer
sind grundsätzlich nicht begünstigt, dagegen sind Nachzahlungen auf
Grund eines Vergleichs mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern.
Da der Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Nachzahlung
aus dem Dienstverhältnis bereits ausgeschieden ist, damit der Tatbestand
des § 67 Abs. 8 erster Satz nicht erfüllt ist, ist die Lohnsteuer nach
§ 67 Abs. 10 so zu berechnen, als wäre die Nachzahlung ein laufender
Monatsbezug.
Der VwGH prüft in Nachzahlungsfällen auch den
Tatbestand der Vergleichssumme. Diese sind gem. § 67 Abs. 8 letzter Satz
EStG, gleichgültig, ob sie auf gerichtlichem oder außergerichtlichem
Vergleich beruhen, mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern, und zwar auch
dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn gewährt werden.
Im Erkenntnisfall vom 5. 11. 1986, 85/13/0144, folgte der
VwGH der Rechtsauffassung des Arbeitnehmers: Zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sei ein Vergleich zustande gekommen. Der VwGH hat diese Auslegung
der "Vergleichssumme" in der Folge wiederholt bestätigt: Eine solche liege
dann vor, wenn sie sich infolge Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit der
Zahlungen ansammelt; Nachzahlungen auf Grund von Urteilen und Bescheiden seien
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Vergleichssumme
begünstigt.
Die Vorschrift habe nämlich den Zweck, solche
Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu
gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in
voller Höhe zur Auszahlung gelangten.
Auch der Gesetzgeber folgte der Auffassung des VwGH und
reagierte mit BGBl 1964/187, indem er die Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG
einführte: Da die VwGH-Judikatur "verspätete" Nachzahlungen nicht
durch § 67 Abs. 7 EStG erfasst sah, war eine Regelungslücke gegeben.
Diese sollte § 67 Abs. 10 EStG schließen, wonach sonstige
Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 - 8 fielen, wie ein laufender
Bezug der Besteuerung zu unterziehen waren. Schlichte Nachzahlungen an
ausgeschiedene Arbeitnehmer waren danach keine Vergleichssummen, sondern auch
dann wie ein laufender Bezug zu besteuern, wenn sie auf Grundlage eines
Gerichtsurteils ausbezahlt wurden.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass
der Bw. wohl darauf verweist, dass die Zahlungen in Höhe von DEM 200.000
auf Grund eines Vergleiches zwischen ihm und der Firma FGmbH geleistet worden
seien, tatsächlich jedoch, wie der Bw. selbst ausgeführt hat, dieser
Vergleich nicht zustande gekommen ist,
weil der vom Bw. so bezeichnete "Machthaber" der Firma FGmbH, Hr. F es abgelehnt
hatte, bzw. gar nicht befugt war, diesen "Vergleich" im Namen der Firma FGmbH zu
unterfertigen.
Der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH gibt dazu
bekannt, dass es sich bei oben erwähnter Zahlung um eine
Einigung zwischen
Mitgesellschaftern gehandelt habe, welche Ihren Ursprung in
persönlichen Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern gehabt habe. Die vom
Bw. als "Vergleichsgespräche" bezeichneten Verhandlungen hätten
tatsächlich nicht die vom Bw. in der Berufung dargestellten Ansprüche
behandelt.
Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Firma FGmbH als
Gesellschafter die Firma SLimited, IsleofMan und als Geschäftsführer
Herrn K aufweist. Der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH weist zu recht
darauf hin, dass Herr F über die Firma RGmbH an der Firma FGmbH beteiligt
gewesen sei.
Auch haben die Erhebungen der Lohnsteuerprüfung haben,
dass oben erwähnte "Vergleichszahlung" keinen Niederschlag in den
Büchern der Firma FGmbH gefunden haben. Dazu führt der steuerlich
Vertreter der FGmbH aus, dass Herr F nicht im Namen der Firma FGmbH aufgetreten
sei, und die Darstellung des Bw. einer "Vergleichszahlung" ihren Ursprung darin
zu finden habe, dass der Bw. eine als Bruttozahlung gedachte Vereinbarung netto
lukrieren wolle, und so die steuerlich Belastung auf die Firma FGmbH
abzuwälzen gedenke.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich in
seiner Beurteilung der Darstellung der Firma FGmbH an. Alleine die vom Bw.
vorgelegte Klage der Firma FGmbH (der Bw. bezeichnet in der Klagschrift diese
als Firma FBGmbH), stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass die oben
erwähnte Zahlung Ausfluss des Dienstverhältnisses gewesen ist.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag ausführt, dass Herr. F
keine private Gründe gehabt habe ihm einen Betrag in dieser Höhe
auszuzahlen, und der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH dazu die Abschichtung
eines Mitgesellschafters ins Treffen führt, gelangt der Unabhängige
Finanzsenat zur Auffassung, dass, wenn ein schriftlicher Vergleich
nicht abgeschlossen wird, dass
Herr F nicht im Namen der Firma FGmbH aufgetreten ist. Weiters, dass, wenn die
Zahlung nicht in der Buchhaltung der Firma FGmbH ihren Niederschlag gefunden
hat, und offensichtlich Unstimmigkeiten zwischen den Herrn. Dr. Dr.B und Herrn F
bestanden haben, die Zahlungen nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses
gewesen sind. Herr F wäre auch nicht berechtigt gewesen, im Namen der Firma
FGmbH aufzutreten, da für den Zeitraum der vom Bw. als "Verhandlungen"
bezeichneten Gesprächen (lt. Aktenvermerk des Bw. beginnend mit 9. 5. 2000,
Klage vom 18. 11. 1999, Ruhensbekanntgabe am
13. 6. 2000) als handelsrechtlicher
Geschäftsführer für den Zeitraum 3. 11. 1999 bis 10. 7. 2001 im
Firmenbuch Hr. Ing.S, für den Zeitraum vom 12. 9. 1999 bis 16. 11. 1999 Hr.
DrK angeführt sind. Der Darstellung des Bw., dass Hr. Herr F für die
Firma FGmbH auftreten hätte können und wollen, obwohl dieser den
"Vergleich" nicht unterschrieben hat, kann daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt werden.
Wenn der Bw. in seiner Darstellung des Sachverhaltes
(Aktenvermerk über das Gespräch am 14. 6. 2000 im Hotel P) davon
ausgeht, dass Hr. F zum Zeitpunkt der "Verhandlungen" "Machthaber" der Firma
FGmbH gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass laut Firmenbuchauszug als
Gesellschafter der FGmbH die Firma SLimited (Douglas, Isle of Man), sowie die
Firma RGmbH (bis 3. 10. 2000) aufscheinen. Für das Unternehmen der RGmbH
war seit 4. 12. 1998 (Gründung des Unternehmens) bis zum
25. 5. 2000 Hr. F handelsrechtlicher
Geschäftsführer, Im Zeitraum 11. 5. 2000 bis 9. 8. 2003 scheint Hr.
DrK als Geschäftsführer auf. Wenn also am 13. 6. 2000 bzw. am 15. 6
2000 die Ruhensbekanntgabe von Herrn F unterfertigt wird, so war dieser zu
diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr Geschäftsführer der an der FGmbH
beteiligten RGmbH.
Daraus ergibt sich, dass die Darstellung des steuerlichen
Vertreters der Firma FGmbH, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von DEM
200.000 tatsächlich darum gehandelt hat, dass ein Mitgesellschafter (der
Bw.) von Herrn. F zum Ausscheiden aus der Firma FGmbH veranlasst werden sollte,
und die Zahlung keinen Ausfluss aus dem Dienstverhältnis darstellt, und
nicht im Namen der Firma FGmbH geleistet wurde, weiters dass der Vom Bw.
angestrebte "Vergleich" mit der Firma FGmbH nicht einmal von Herrn F
unterzeichnet worden ist und Herr F nicht nur nicht für das Unternehmen
FGmbH aufreten konnte, sondern dies nicht einmal wollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1698-W/03
- Stammnummer
- 18374
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF