Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0065-F/03
Prämien (Abgeltung für im Vorjahr geleistete Überstunden) sind in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-F/03vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der der Berufung der BW, Beigetretenen
BB, vertreten durch VT, vom 1. September 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 6. Juli 1998 betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. März
1995 bis 30. August 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juli 1998 wurde der Firma BW1
Lohnsteuer in Höhe von ATS 46.661,00 gemäß
§ 82
Einkommensteuergesetz 1988 zur Zahlung und Haftung vorgeschrieben. Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung gemäß
§ 86 EStG 1988 über den
Zeitraum vom 1. März 1995 bis 31. August 1997 wurde vom Prüfungsorgan
festgestellt, dass es sich laut Herrn DI bei den 1997 als steuerpflichtige
Prämien ausbezahlten Bezugsteilen in Höhe von ATS 31.165,50 für
die Monate Jänner und Februar und ATS 27.195,75 im März um
Vergütungen für vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 geleistete
Überstunden der Angestellten Frau i (siehe Berechnungsblatt) gehandelt
habe. Es handle sich somit nicht um einen steuerpflichtigen laufenden Bezug,
sondern um nachträgliche Zahlungen aus einem abgelaufenen Kalenderjahr,
welche mit dem Belastungsprozentsatz gemäß
§ 67 Abs 8 EStG 1988
zu versteuern gewesen wären. Bei der Prüfung seien diese Bezüge
daher bei der Berechnung der Abfertigung (gesetzliche und freiwillige)
außer Ansatz gelassen worden, was zu einer Nachversteuerung in Höhe
von ATS 46.661,00 führte.
Im Schreiben vom 18. Mai 1998
führte die seinerzeitige Angestellte obiger Firma aus, dass
gemäß
§ 67 Abs 3 EStG 1988 die Lohnsteuer von Abfertigungen mit
dem festen Steuersatz nach Abs 1 (6 %) zu versteuern sei. Abs 2 sei nicht
anzuwenden. Unter Abfertigung sei die einmalige Entschädigung durch den
Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu leisten ist.
Gemäß
§ 67 Abs 6 EStG 1988 seien sonstige Bezüge, die bei
oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige
Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs 1 zu versteuern,
soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate nicht übersteigen. Abs 2 sei nicht anzuwenden. Es ergebe
sich nun daraus, dass ihr am 31. März 1997 auf Grund der Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung fällig gewordener
Abfertigungsanspruch unterteilt nach § 67 Abs 3 EStG 1988 und nach §
67 Abs 6 EStG 1988 zu versteuern sei. Der nach § 67 Abs 3 EStG 1988 -
nämlich der sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften - zu
versteuernde Betrag könne sich allein nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen
errechnen und ergebe sich daraus, auf welchen Abfertigungsbetrag der
Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Arbeitsrecht
Anspruch hat bzw zu welcher Abfertigungszahlung der Arbeitgeber, sollten keine
weiteren Vereinbarungen vorliegen, gesetzesmäßig verpflichtet ist.
Nachdem in ihrem Fall offensichtlich seitens der Finanzbehörde Unklarheiten
über die gesetzliche Höhe ihres Abfertigungsanspruches bestehen,
bringe sie deshalb ein entsprechendes Fachgutachten bei. Laut diesem Gutachten
vom 13. Mai 1998 der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Feldkirch,
welches nach genauer Kenntnis und Prüfung der Sachlage erstellt wurde,
hätte sie zum 31. März 1997 einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch in
Höhe von ATS 954.985,92. Dieser Betrag wäre auch bei einer
gerichtlichen Austragung geltend gemacht worden. Sie stelle daher das Ansuchen,
im Zuge der Prüfung bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ihre
Gehaltsabrechnung 3/97 in lohnsteuerlicher Hinsicht derart neu zu berechnen,
dass von ihrer Abfertigung ATS 954.985,92 nach § 67 Abs 3 EStG 1988 als
gesetzlicher Abfertigungsanspruch mit dem festen Steuersatz von 6 % und ATS
245.014,08 nach § 67 Abs 6 EStG 1988 als freiwilliger Abfertigungsanspruch
mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert werden.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 betreffend
Abfertigungsanspruch gegen die damals in Prüfung stehende Firma gab die
Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg an, dass die frühere
Angestellte nach ihren Angaben am 15. Juli 1953 als Angestellte in den damaligen
Betrieb der Kanzlei JW eingetreten und mit 1. Feber 1963 von Herrn w mit allen
Rechten und Pflichten übernommen worden sei und es sei schließlich
eine Übernahme mit allen Rechten und Pflichten per 1. März 1995 durch
die BW1 erfolgt. Anlässlich der Übernahme durch diese Firma sei
vereinbart worden, dass die in Rede stehende Angestellte bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung im Betrag von ATS 1.200.000,00 brutto
erhalten soll. Das Bruttogehalt habe zuletzt ATS 41.500,00 betragen und es sei
in den Monaten Jänner und Februar 1997 eine Prämie von ATS 31.165,00
brutto bezahlt, im März 1997 sei trotz entsprechender Vereinbarung die
Prämie allerdings auf ATS 27.195,75 reduziert, demgegenüber allerdings
noch Überstunden ausbezahlt worden. Am 31. März 1997 habe das
Arbeitsverhältnis nach vorhergehender Kündigung des Arbeitgebers
geendet. Gemäß
§ 23 AngG betrage der Abfertigungsanspruch nach
einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren das 12-fache des
monatlichen Entgelts. Grundsätzlich werde beim Monatsentgelt auf das
für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt
abgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe bei Bezügen von
wechselnder Höhe die Bemessung der Abfertigung nicht von der zufällig
größeren oder geringeren Höhe des Entgelts im letzten Monat
abhängig gemacht werden und müsste in diesem Fall eine
Durchschnittsberechnung über einen längeren Zeitraum vorgenommen
werden.
Im Hinblick auf die vereinbarte Prämienzahlung ab 1.
1. 1998 (richtigerweise wohl 1997) im Betrag von ATS 31.165,50 brutto sei diese
Prämie vollkommen unzweifelhaft als Entgeltbestandteil zu qualifizieren und
somit auch in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, zumal es sich
nicht nur um eine Einmalzahlung gehandelt hat. Wie bereits ausgeführt,
werde die Rechtsauffassung vertreten, dass der ehemalige Arbeitgeber aufgrund
der Vereinbarung verpflichtet gewesen wäre, auch für den Monat
März 1997 die Prämie im Betrag von ATS 31.165,50 brutto zu bezahlen.
Aus Gründen, die nicht gänzlich nachvollziehbar sind, berechne er die
Prämie allerdings lediglich mit ATS 27.195,75, habe allerdings
demgegenüber 40 Überstunden ausbezahlt. Hätte sich der
Arbeitgeber vereinbarungskonform verhalten, wäre die Prämie im Betrag
von ATS 31.165,65 brutto auch im März zu bezahlen gewesen. Auf Basis des
Bruttogehaltes von ATS 41.500,-- zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen
auf Basis des Bruttogehaltes zuzüglich der Prämie im Betrag von ATS
31.165,50 brutto betrage ein Monatsentgelt nach der Berechnung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte ATS 79.582,16 brutto. Der gesetzliche
Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten betrage daher ATS 954.985,92 brutto.
Dieser Betrag unterliege der Besteuerung gemäß
§ 67 Abs 3 EStG
1988. Dazu komme noch die begünstigte Besteuerung des weiteren
Abfertigungsbetrages gemäß
§ 67 Abs 6 EStG 1988.
Abschließend werde festgehalten, dass die Gründe, weshalb der
Arbeitgeber in den letzten drei Monaten eine Prämie zur Auszahlung gebracht
hat, für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Frage, wie der gesetzliche
Abfertigungsanspruch zu berechnen ist, völlig irrelevant sind. Es werde
lediglich darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber eine entsprechene Prämie
bezahlt hat oder nicht.
Mit Eingabe vom 27. August 1998 berief die Zahlungs- und
Haftungspflichtige nach erfolgter Rechtsmittelfristverlängerung rechtzeitig
und führte ua aus, dass es sich ergebe, dass der am 31. März 1997
aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
Arbeitgeberkündigung fällig gewordene Abfertigungsanspruch
zweigeteilt, und zwar zu einem Teil nach § 67 Abs 3 EStG 1988 und zum
restlichen Teil nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu versteuern ist. Der nach
§ 67 Abs 3 EStG 1988 - nämlich der sich aufgrund gesetzlicher
Vorschriften - zu versteuernde Betrag errechne sich nach den geltenden
arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Daraus ergebe sich, auf welchen
Abfertigungsbetrag der Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses
nach Arbeitsrecht Anspruch hat bzw zu welcher Abfertigungszahlung der
Arbeitgeber - sollten keine weiteren Vereinbarungen vorliegen -
gesetzesmäßig verpflichtet ist. Nachdem in vorliegendem Fall
offensichtlich seitens der Finanzbehörde Unklarheiten über die
gesetzliche Höhe des Abfertigungsanspruches bestehen, sei ein entsprechenes
Fachgutachten eingeholt worden. Dass für die Bemessungsgrundlage
grundsätzlich das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührende Entgelt zählt, stehe außer Zweifel. Unzweifelhaft sei
jedenfalls, dass die ab dem 1. Jänner 1998 (richtigerweise vohl 1997)
vereinbarte Prämienzahlung als Entgeltbestandteil zu qualifizieren und
somit auch in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Laut diesem
vorerwähnten Gutachten vom 13. Mai 1998 der Kammer für Arbeiter und
Angestellte in Feldkirch, welches nach genauer Kenntnis und Prüfung der
Sachlage erstellt wurde, errechne sich somit für die Dienstnehmerin zum 31.
März 1997 ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch in Höhe von ATS
954.985,92. Der Gesamtbetrag der ausbezahlten Abfertigung habe ATS 1.200.000,00
betragen. Im weiteren sei die ehemalige Arbeitgeberin einverstanden, dass Frau
di, von der die Nachforderung der Lohnsteuer zurückverlangt wird,
gemäß
§ 257 BA0 der Berufung beitritt und dadurch dieselben
Rechte im Berufungsverfahren erlangt.
Diese Beitrittserklärung zur Berufung gemäß
§ 257 BA0 erfolgte mit Eingabe vom 31. August 1998.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass für
die Ermittlung des Monatsgehaltes auch die Zahlungen für Überstunden
aus abgelaufenen Kalenderjahren herangezogen und somit der tatsächliche
monatliche Gehalt von ATS 41.500,00 auf ATS 72.665,50 erhöht worden
sei(en). Bei den Zahlungen für Stunden aus abgelaufenen Kalenderjahren
handle es sich nicht - wie im Berufungsschriftsatz angeführt -
um Prämien, sondern tatsächlich um Nachzahlungen für abgelaufene
Zeiträume gemäß
§ 67 Abs 8 lit a EStG 1988. Derartige
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre seien aber für die
Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Abfertigung gemäß
§ 67
Abs 3 EStG 1988 nicht heranzuziehen. Man berufe sich im Berufungsschriftsatz auf
ein Fachgutachten der Arbeiterkammer Vorarlberg, welches von der unrichtigen
Annahme ausgeht, dass der Dienstnehmerin neben dem Gehalt von ATS 41.500,00 eine
Prämie von ATS 31.165,00 in den Monaten Jänner und Februar 1997 und
von ATS 27.195,75 im März 1997 ausbezahlt worden sei. Die detaillierten
Ermittlungen im Rahmen der Lohnsteuerprüfung hätten jedoch ergeben,
dass mit den Zahlungen von zweimal ATS 31.165,00 und weiteren ATS 27.195,75 noch
offene Arbeitsstunden aus abgelaufenen Kalenderjahren abgerechnet worden
sind.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 1998 stellte die der Berufung
Beigetretene ehemalige Dienstnehmerin der Zahlungs- und Haftungspflichtigen den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Eine weitergehende Begründung werde in einem separatem
Schriftstück noch ergehen.
Mit Eingabe vom 16. Juli 1999 führte die zur Berufung
Beigetretene aus, dass die Behauptung des Finanzamtes, das Fachgutachten der
Arbeiterkammer gehe ins Leere, weil dieses von einer unrichtigen Annahme
ausgeht, absolut unpassend und unrichtig sei. Die Rechsabteilung der
Arbeiterkammer sei wohl eingehend und umfassend mit allen Unterlagen
ausgerüstet, über den tatsächlichen Sachverhalt informiert worden
und sei vollkommen unbeeinflusst zum bestätigten Ergebnis gekommen. Dieser
Anspruch wäre gegebenenfalls - falls eine Bezahlung nicht erfolgt
wäre - als gesetzlich zustehende Abfertigung in einem Arbeitsprozess
geltend gemacht worden.
Die Annahme des Finanzamtes, dass es sich bei der in der
Gehaltsabrechnung Jänner bis März 1997 gezahlten Prämie
(monatlich ATS 31.165,50) um nachträgliche Zahlungen von Überstunden
für abgelaufene Kalenderjahre handelt, könne nicht gefolgt werden.
Eine effektive Überstunden-Nachzahlung für das Vorjahr hätte zum
einen einen weit höheren Betrag erbracht, zum anderen hätten dann in
den Monaten Jänner bis März 1997 keine Mehrarbeitsleistungen mehr
erfolgen dürfen.
Vielmehr sei es so gewesen, dass mit 1. 1. 1997 mit dem
Dienstgeber vereinbart worden sei, dass durch die Bezahlung einer monatlichen
Prämie auch alle zukünftigen Mehrarbeitsleistungen abgegolten sind,
egal wann und wie sie geleistet werden (Anm: die zusätzliche Auszahlung von
Überstunden im März 1997 beruhe auf einer Sondervereinbarung). Es
stimme allerdings, dass sich die Höhe der monatlichen Prämie an der
Anzahl der in den Vormonaten geleisteten Überstunden orientiert hat, jedoch
schlussendlich mit einem ganz anderen niedrigeren Entgelt zur Auszahlung gelangt
sei. Tatsächlich seien dann in den Monaten Jänner bis März 1997
wesentlich mehr Mehrarbeitsstunden geleistet worden, deren Abrechnung als
Überstunden einen weit höheren Betrag als die Prämie erbracht
hätte. Die Prämie sei daher in die Berechnung der gesetzlichen
Abfertigung einzubeziehen. Rechtsgrundlage für die Höhe der
Abfertigung bilde das Angestelltengesetz, wonach die Abfertigung einem
"vielfachen des Entgeltes", welches dem Angestellten für den
letzten Monat des Dienstverhältnisses zusteht, gebührt. Eindeutig sei,
dass ihr für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (März
1997) ein Entgelt von ATS 72.665,50 zugestanden ist. Unter Berücksichtigung
der anteiligen Sonderzahlungen ergebe dies einen gesetzlichen
Abfertigungsanspruch von ATS 954.986,00. Diese Bestimmung werde von der
herrschenden Judikatur nicht eng ausgelegt. Vielmehr leite sich daraus ab, dass
auch die mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in
jedem Monat - wiederkehrenden Bezüge, sowie auch die in
größeren Zeitabständen oder nur periodisch gewährte
Bezüge, als Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen
sind. Dabei seien Überstundenentlohnungen in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (OGH 07.07.1981). Ebenso bringe dies das OGH-Erkenntnis vom 28.
Juni 1995 zum Ausdruck. Als Abrechnungszeitraum sei dafür jeweils der
objektivste Zeitraum anzusetzen.
Eine weitere Entscheidung besage, dass in allen Fällen
einer Entgeltminderung bzw eines Entgeltentfalles von jenem Entgelt auszugehen
ist, das sich ergeben hätte, wäre der jeweilige Umstand nicht
eingetreten. Eine willkürliche Kürzung des Arbeitsentgeltes durch den
Dienstgeber schmälere nicht den Abfertigungsanspruch.
In ihrem Falle lege für einen Teil des Jahres 1996
eindeutig eine willkürliche Kürzung des Arbeitsentgeltes durch den
Dienstgeber vor. Ab Mitte des Jahres 1996 sei von ihm die Bezahlung von
Überstunden mit der fadenscheinigen Begründung der Nichtanordnung
verweigert worden. Dies, obwohl er wusste, dass eine Mehrdienstleistung für
eine klaglose Betreuung der ihr zugeordneten Klienten unumgänglich sei.
Dass dennoch eine Abfertigung in Höhe von ATS 1.200.000,00 zur Auszahlung
gelangte, habe sich aus der Verpflichtung der Zahlungs- und Haftungspflichtigen
gegenüber der Verlassenschaft n ergeben. Bei diesem Dienstgeber habe sie
einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch in dieser Höhe erworben. Auch bei
der Zahlungs- und Haftungspflichtigen hätten nach der Übernahme am 1.
März 1995 bis Mitte des Jahres 1996 die Entgeltbezüge in einem diesem
Abfertigungsanspruch entsprechenden Ausmaß bestanden. Nach Beurteilung
ihrer speziellen arbeitsrechtlichen Situation werde auch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Auffassung gelangen, dass sich die Höhe der
gesetzlichen Abfertigung an dem für die Monate Jänner, Februar und
März 1997 verrechneten Entgelt zu richten hat. Um Missverständnissen
vorzubeugen, teile sie mit, dass seitens des ehemaligen Dienstgebers der Monat
Feber und März 1997 als Urlaubskonsumation verrechnet worden sei, obwohl
von ihr eine Arbeitsleistung von mindestens 60 % der Normalarbeitszeit erbracht
wurde.
Mit Schreiben vom 2. November 2005 wurde die zur Berufung
Beigetretene ersucht nachstehende Fragen zu beantworten und angesprochene
Unterlagen vorzulegen:
"1. Laut Berufungsschreiben der BW1 vom 27. August
1998 wurde ab dem 1. Jänner 1998 (richtigerweise wohl 1. Jänner 1997)
eine Prämienzahlung vereinbart. Legen Sie bitte eine schriftliche
Ausfertigung dieser Vereinbarung vor.
2. Laut Herrn z, Steuerberater der Berufungswerberin BW1,
handle es sich bei den 1997 als steuerpflichtige Prämien ausbezahlten
Bezugsteilen in Höhe von jeweils € 2.264,89 für die Monate
Jänner und Februar und € 1.976,39 im März um Vergütungen
für vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 geleistete
Überstunden. Bitte nehmen Sie hiezu Stellung. Können Sie Beweise
vorlegen, die diese Sachverhaltsfeststellung widerlegen?
3. In Ihrem Schreiben vom 16. Juli 1999 gaben sie an, dass
mit 1. Jänner 1997 mit dem Dienstgeber vereinbart worden sei, dass durch
die Bezahlung einer monatlichen Prämie auch alle zukünftigen
Mehrarbeitsleistungen abgegolten sind, egal wann und wie sie geleistet werden.
Die zusätzliche Auszahlung von Überstunden im März 1997 beruhe
auf einer Sondervereinbarung. Legen Sie bitte die schon unter Punkt 1. und auch
hier angesprochene ab 1. Jänner 1997 getroffene Vereinbarung sowie die
Sondervereinbarung betreffend der zusätzlichen Auszahlung von
Überstunden im März 1997 vor.
4. Geben Sie bitte bekannt, wie es möglich ist, dass
die in den Monaten Jänner bis März 1997 ausbezahlten Vergütungen
(Prämien) laut ihren Ausführungen eine Abgeltung für
Mehrarbeitsleistungen in diesen Monaten sein soll, wenn Sie laut ihren eigenen
Angaben in dieser Zeit eine Arbeitsleistung von mindestens 60 % der
Normalarbeitszeit erbracht hatten, obwohl seitens des Dienstgebers der Monat
Feber und März 1997 als Urlaubskonsumation verrechnet wurden.
5. Geben Sie bitte die genaue Zahl der von Ihnen
angeführten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 und
28. Juni 1995 an."
Bei einem Gesprächstermin am 3. November 2005 mit der
zur Berufung Beigetretenen wurde von ihr zu Protokoll gegeben, dass es
betreffend Punkt 1. des obigen Fragenvorhaltes eine Sondervereinbarung
betreffend zusätzliche Auszahlung von Überstunden gebe. Zu Punkt 2.
gab sie an, dass es eine Vereinbarung per 1. 1. 1997 gebe, dass durch die
Prämien alle zukünftigen Mehrarbeitsleistungen abgegolten sind, egal
wann und wie sie geleistet wurden bzw werden. Außerdem legte die zur
Berufung Beigetretene eine Aufstellung bezüglich des Zeitablaufes ihrer
beruflichen Laufbahn ab 31. 12. 1993 bis einschießlich August 1995 vor.
Mit Faxnachricht vom 12. Dezember 2005 legte die zur Berufung Beigetretene eine
Vereinbarung vor, welche zwischen der Berufungswerberin und ihr am 1. April 1997
abgeschlossen wurde, und welche beinhaltet, dass ua mit der Gehaltsabrechnung
März 1997 an gesetzlicher und freiwilliger Abfertigung aus dem beendeten
Arbeitsverhältnis zu Frau i ein Betrag von ATS 1.200.000,00 verrechnet und
der Nettobetrag an sie überwiesen werde. Die Berufungswerberin (Bw)
anerkenne ausdrücklich diesen Abfertigungsanspruch der Höhe nach. Im
Hinblick auf die gesetzliche Fälligkeitsregelung würden die
Vertragsteile vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin den über drei
Monatsbezüge hinausgehenden Betrag dieser Abfertigung auf das Konto des
Dienstgebers rücküberweist und dass dieser Betrag entsprechend der
gesetzlichen Fälligkeitsregelung in monatlichen Teilbeträgen
überwiesen wird.
Mit Schreiben vom 2. November 2005 wurde die Arbeiterkammer
Vorarlberg ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
"1. Im dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Rechtsauskunftsschreiben gehen Sie davon aus, dass die in den Monaten
Jänner bis März 1997 von der BW1 an Frau i ausbezahlten Prämien
in Höhe von jeweils € 2.264,89 für die Monate Jänner und
Feber und € 1.976,39 im März als Entgeltbestandteil zu qualifizieren
und in die Abfertigungsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind. Laut
Sachverhaltsdarstellungen im nunmehr laufenden Berufungsverfahren wurde ua
eingewandt, dass es sich hiebei um Vergütungen für vom 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 1996 geleistete Überstunden und somit um
Nachzahlungen gehandelt habe. Bitte geben Sie unter Angabe der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmung bekannt, ob diesfalls derartige Nachzahlungen ebenfalls
als Entgeltbestandteil zu qualifizieren und somit in die
Abfertigungsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen wären. Bitte führen
Sie bei einer Änderung der Abfertigungsgrundlage die diesbezügliche
Berechnung für den gesetzlichen Abfertigungsanspruch an.
2. Wurde Ihnen die von Frau i ins Treffen geführte ab
1. Jänner 1997 getroffene Sondervereinbarung betreffend die von der BW1
ausbezahlten Vergütungen (Prämien) vorgelegt? Wenn ja, werden Sie
ersucht, eine Kopie zu übermitteln."
Im Schreiben vom 14. November 2005 gab die zuständige
Sachbearbeiterin der Arbeiterkammer an, dass sich im Handakt keine schriftliche
Unterlage hinsichtlich der getroffenen Sondervereinbarung über die von der
Bw ausbezahlten Vergütungen (Prämien) befinde. Die Arbeiterkammer (AK)
sei daher nicht in der Lage, eine entsprechende Kopie zur Verfügung zu
stellen. Aus dem vorliegenden Handakt lasse sich auch nicht eindeutig
feststellen, aus welchem Grund die Prämienvereinbarung erfolgte. Faktum
sei, dass die ehemalige Angestellte regelmäßig und zum Teil in
beträchtlichem Umfang Überstunden geleistet hat, wobei ab Juli 1996
eine Auszahlung der geleisteten Überstunden unterblieb, ohne dass sie in
der Lage gewesen wäre, die geleisteten Überstunden im Wege des
Zeitausgleiches zu konsumieren. Ob es dann im Hinblick auf das sehr große
Überstundenguthaben schließlich zu einer Vereinbarung kam, das
große Restguthaben in Form einer Prämie auf 3 Monate aufzuteilen,
entziehe sich der Kenntnis der AK. Faktum sei, dass die ehemalige Angestellte ab
1. Jänner 1997 während 3 Monate regelmäßig Prämien
erhalten hat.
Gemäß
§ 23 Angestelltengesetz habe Frau
iAnspruch auf eine Abfertigung von 12
Monatsentgelten, wobei § 23 Abs 1 Angestelltengesetz grundsätzlich auf
das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende
Entgelt abstellt. Beim Entgeltbegriff handle es sich um den allgemeinsten und
umfassensten Ausdruck für die Lohnansprüche des Arbeitnehmers und
seien lediglich Aufwandsentschädigungen aus dem Entgeltbegriff
herausgenommen. Der Begriff des Entgeltes sei daher umfassend und sei ihm alles
zuzuordnen, was dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner
Arbeitskraft im weitesten Sinne zukommt. In die Abfertigungsbemessungsgrundlage
seien daher nicht nur das laufende Gehalt, sondern alle nur denkbaren
Entgeltarten, Provisionen, Zulagen, Prämien einzubeziehen und zwar auch
dann, wenn diese nicht in jedem Monat, sondern in größeren
Zeitabschnitten zur Auszahlung gelangen. Auch das Entgelt für
regelmäßig geleistete Überstunden sei in die
Berechnungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Wenn die
Überstundenleistung stark schwankt, sei der Durchschnitt der letzten 12
Monate heranzuziehen. Frau ihabe der AK
bekannt gegeben, dass sie im Zeitraum Feber 1996 bis Jänner 1997 insgesamt
895,75 Überstunden geleistet hat, sodass sich eine durchschnittliche
Überstundenleistung im Monat von 74,65 Überstunden ergibt, wobei davon
nur ein geringer Teil im Wege des Zeitausgleiches wieder abgegolten werden
konnte. Die Streichung der Ausbezahlung der Überstunden sei nach Erinnerung
der Referentin auch einseitig durch den Arbeitgeber erfolgt, der
grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die regelmäßig
geleisteten Überstunden zu bezahlen. Da regelmäßig geleistete
Überstunden, die vom Arbeitgeber auch fortlaufend zu bezahlen gewesen
wären, jedenfalls in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen
wären, wäre Berechnungsgrundlage für die Abfertigung jedenfalls
keinesfalls nur das Grundentgelt von damals ATS 41.500,00 gewesen. Wie bereits
ausgeführt, sei die Regelung der Abfertigung in § 23
Angestelltengesetz normiert, wobei es eine Fülle von Gerichtsentscheidungen
hinsichtlich des Begriffes des Entgeltes bei der Abfertigung gibt. Sollten Frau
iund ihr Arbeitgeber tatsächlich
nachträglich übereingekommen sein, das Überstundenentgelt,
welches der Arbeitgeber ungerechtfertigterweise zunächst vorenthalten
hatte, in mehreren Monaten als Prämie zu bezahlen, gehe die AK davon aus,
dass es sich auch hier letztlich nicht um eine Einmalzahlung handelt, sondern um
die Abgeltung von regelmäßigem Entgelt.
Auch im Schreiben vom 14. Dezember 2005 führte die
zuständige Sachbearbeiterin der AK aus, dass es, nachdem der ehemalige
Arbeitgeber von Frau imittlerweile
bestätigt habe, dass die Prämie als Abgeltung von Überstunden aus
dem Jahr 1996 zu qualifizieren ist, in diesem Fall für die AK vollkommen
klar sei, dass die Prämie als Entgeltbestandteil zu qualifizieren und daher
bei der Berechnung der Abfertigung gemäß
§ 23 Angestelltengesetz
zu berücksichtigen ist. Wie bereits im vorigen Schreiben ausgeführt,
handle es sich bei der Ausbezahlung von Überstunden jedenfalls um Entgelt
und handle es sich beim Entgeltbegriff eben um den allgemeinsten und
umfassensten Ausdruck für die Lohnansprüche des
Arbeitnehmers.
Mit Schreiben vom 10. November 2005 wurde der Vertreter der
Bw ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"Laut Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers haben
Sie angegeben, dass es sich bei den 1997 als steuerpflichtige Prämien
ausbezahlten Bezugsteilen in Höhe von jeweils € 2.264,89 für die
Monate Jänner und Februar und € 1.976,39 im März um
Vergütungen für vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 geleistete
Überstunden von Frau i handelt.
In der beigelegten Berufungsschrift vom 27. August 1999
geben Sie hingegen an, dass es sich hiebei um ab 1. Jänner 1998
(richtigerweise wohl 1997) vereinbarte Prämienzahlungen, welche als
Entgeltbestandteil zu qualifizieren und somit auch in die
Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen wären, handelt.
Nehmen Sie bitte zu diesen widersprüchlichen Aussagen
Stellung und geben Sie - möglichst unter Vorlage von Nachweisen -
bekannt, welcher Sachverhalt nunmehr der Wahrheit entspricht.
Es wird auch um Vorlage der von Ihnen angesprochenen ab 1.
Jänner 1997 geltenden Vereinbarung zwecks Prämienzahlung an Frau i in
den Monaten Jänner bis März 1997 gebeten."
Mit Eingabe vom 30. November 2005 sandte der Vertreter der
Bw Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Jänner bis März 1997 samt
Überweisungsprotokollen sowie ein Schreiben der AK vom 24. März 1998.
Laut Telefonat vom 12. Dezember 2005 wurde nochmals vom Vertreter der Bw betont,
dass die in den Monaten Jänner bis März bezahlten Prämien
Überstunden beträfen, die im Jahre 1996 geleistet wurden. Es läge
diesbezüglich auch eine schriftliche Vereinbarung vor. Mit Faxnachricht vom
12. Dezember 2005 sandte der Vertreter der Bw auch noch Gehaltsabrechnungen zum
März 1997 (teilweise handschriftlich), welche laut seinen Angaben von Frau
izusammengestellt wurden.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 wurde das Finanzamt
ersucht, unter Berücksichtigung sämtlicher neuer Eingaben (siehe
Beilagen) zum vorliegenden Berufungsfall Stellung zu nehmen.
Laut Eingabe vom 16. Feber 2006 gab der zuständige
Sachbearbeiter des Finanzamtes an, dass im vorliegenden Berufungsfall einzig die
Frage der steuerlich wirksamen Berechnung der gemäß
§ 67 Abs 3
und 6 EStG 1988 begünstigt zu versteuernden Teile der Abfertigungszahlung
strittig sei. Aus der Sicht des prüfenden Finanzamtes stelle sich die
Situation folgendermaßen dar:
"a.) Frau i ist eine langjährige Mitarbeiterin
von verschiedenen Steuerberatungskanzleien und seit vielen Jahren in
führenden Positionen tätig. Es darf ihr daher sicher unterstellt
werden, dass sie nicht nur zufällig gleich in den ersten Monaten des Jahres
1997 veranlasste, dass ein Teil der offenen Überstunden aus 1996 als
laufender Bezug 1997 abgerechnet und ausbezahlt wurden. Für diesen Vorgriff
bei der Abrechnung der offenen Überstunden und Urlaubszeiten konnte bis
heute keine plausible Erklärung vorgelegt werden.
b.) Die Ermittlung der anteiligen Sonderzahlungen (2 x
10.375,-- ATS) anlässlich der gesamten Abrechnung aus Anlass des Austrittes
erfolgte auf der Basis des laufenden Bezuges von 41.500,--. Mit dieser
Ermittlung haben sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer selbst aufgezeigt, dass
diese sogenannte "Prämie" nichts mit dem laufenden Entgelt des
Jahres 1997 gemein hat. Die anteiligen Sonderzahlungen wurden richtig mit 3/12
des laufenden Bezuges von 41.500,-- ATS ermittelt und abgerechnet.
c.) Im handschriftlichen Berechnungsblatt (wurde von der
Prüferin zum Akt genommen und wird als Beilage 1 beigelegt) vom März
1997 (unterster Teil) wird die Berechnung dieser "fiktiven
Prämie" genau dargestellt. Der Stundensatz wird aus einem Bezug von
41.000,-- ATS und einem Stundenteiler von 173 Monatsstunden mit 237,-- ATS/je
Stunde ermittelt. 394,5 Stunden aus dem Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1996 ergeben
somit genau für drei Monate die "fiktive Prämie" von
jeweils 31.165,50 ATS je Monat. Der letzte Satz auf dem erwähnten
Berechnungsblatt "ausbez. 1997 als stpfl. Bezug" bestätigt ganz
klar den bewussten Versuch, kurzfristig die Berechnungsgrundlage für die
begünstigten Abfertigungszahlungen ganz wesentlich zu
erhöhen.
d.) Ebenfalls in diesem erwähnten Berechnungsblatt vom
März 1997 wird für die Berechnung der freiwilligen Abfertigung das
durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate ermittelt. Aus dieser
Berechnung ist ersichtlich, dass der Durchschnittsbezug tatsächlich
lediglich um ca. 41.000,-- ATS lag und auch für diese Berechnung mit dieser
"fiktiven Prämie" versucht wurde eine ganz beträchtliche
Verschiebung zu Gunsten des steuerlich begünstigten Teiles der
Abfertigungszahlung zu erreichen.
e.) Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung bzw
Begründung für das Vorliegen einer tatsächlichen
Prämienzahlung wurde bisher nicht vorgelegt. Es stellt sich zudem die
Frage, mit welcher Begründung für Februar und März eine
Prämie bezahlt werden hätte sollen, wenn gleichzeitig für diese
Zeiträume anstelle der laufenden Entlohnung zweimal 160 Stunden Urlaub aus
Vorjahren (siehe dazu Aufstellung Gehaltsabrechnung März 1997) konsumiert
wurde.
f.) Im Zuge der Berufungserledigung durch das Finanzamt hat
die Prüferin eine Stellungnahme (Beilage 2) abgegeben. In dieser führt
die Prüferin aus, dass der Arbeitgeber anlässlich der Prüfung
bestätigt habe, dass es sich bei den strittigen Beträgen von 3 x
31.165,50 ATS tatsächlich um die Abgeltung von Überstunden aus dem
Jahre 1996 gehandelt habe. Sie hält in ihrer Stellungnahme zudem fest, dass
es sich deshalb richtigerweise nicht um einen laufenden Bezug im Jahre 1997
gehandelt hat, sondern um eine nachträgliche Zahlung für einen
abgelaufenen Zeitraum, der gemäß
§ 67 Abs 8 EStG 1988 zu
versteuern war. Diese nachträgliche Zahlung (somit nicht Prämie)
konnte somit nicht für die Ermittlung des laufenden Entgeltes 1997 als
Berechnungsgrundlage für den begünstigten Teil der Abfertigungszahlung
herangezogen werden. Diesen Ausführungen und dieser abgabenrechtlichen
Würdigung ist das Finanzamt in der Berufungsvorenscheidung gefolgt. Auch
nach Durchsicht der übermittelten Stellungnahmen der Arbeiterkammer und der
Berufungsführer kann keine andere rechtliche Würdigung des
vorliegenden Sachverhaltes erfolgen."
Das Finanzamt ersuche daher, die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs 1 EStG 1988 beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
8.500 S übersteigen, 6 %, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenen
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) erhält. Die
Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt,
wenn das Jahressechstel gemäß Abs 2 höchstens 23.000 S
beträgt. Der Freibetrag von 8.500 S und die Freigrenze von 23.000 S sind
bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs 10 nicht zu
berücksichtigen.
Nach Abs 3 dieser Gesetzesbestimmungen wird die Lohnsteuer
von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die
dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs 1
niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung.
Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu
verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund
Gesetzlicher
Vorschriften,
Dienstordnungen
von Gebietskörperschaften,
Aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(besoldungs)ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
eines
Kollektivvertrages oder
der
für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Nach Abs 6 dieser gesetzlichen Bestimmung sind sonstige
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen
(wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz
des Abs 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs 2 ist
nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind
freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
|
Dienstzeit von
|
bis zur Höhe von
|
3 Jahren
|
2/12 d. lfd. Bezüge der letzten 12
Monate
|
5 Jahren
|
3/12 d. lfd. Bezüge der letzten 12
Monate
|
10 Jahren
|
4/12 d. lfd. Bezüge der letzten 12
Monate
|
15 Jahren
|
6/12 d. lfd. Bezüge der letzten 12
Monate
|
20 Jahren
|
9/12 d. lfd. Bezüge der letzten 12
Monate
|
25 Jahren
|
12/12 d. lfd. Bezüge der letzten 12 Monate
mit dem Steuersatz des Abs 1 zu versteuern; Abs 2 ist
nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen
im Sinne des Abs 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie
bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs 3 kürzen das
steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu
berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs 3 oder dieses Absatzes bereits
früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu
welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,
bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum
Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten
Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein
laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei
ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die in den
Monaten Jänner bis März 1997 ausbezahlten Prämien, welche laut
Prüferin und Vertreter der ehemaligen Arbeitgeberin für im Jahre 1996
geleistete Überstunden ausbezahlt wurden, in die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen sind oder nicht.
Unstrittig ist und war somit für die
Abgabenbehörde erster Instanz, dass es sich bei den bezahlten
"Prämien" um Vergütungen für im Jahre 1996 geleistete
Überstunden handelte.
Aus den Schriftsätzen der Arbeiterkammer Vorarlberg
vom 14. November und 14. Dezember 2005 geht mehrmals klar und eindeutig hervor,
dass es sich beim Entgeltbegriff um den allgemeinsten und umfassendsten Ausdruck
für Lohnansprüche des Arbeitnehmers handelt und lediglich
Aufwandsentschädigungen aus dem Entgeltbegriff herausgenommen seien. Der
Begriff des Entgeltes sei daher umfassend und es sei ihm alles zuzuordnen, was
dem Arbeitnehmer für die Verfügungstellung seiner Arbeitskraft im
weitesten Sinne zukommt. In die Abfertigungsbemessungsgrundlage seien daher
nicht nur das laufende Gehalt, sondern alle nur denkbaren Entgeltarten,
Provisionen, Zulagen, Prämien einzubeziehen und zwar auch dann, wenn diese
nicht in jedem Monat, sondern in größeren Zeitabschnitten zur
Auszahlung gelangen. Auch das Entgelt für regelmäßig geleistete
Überstunden sei in die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung
einzubeziehen. Wenn die Überstundenleistung stark schwankt, sei der
Durchschnitt der letzten 12 Monate heranzuziehen. Weiters bestätigt die
Arbeiterkammer Vorarlberg in ihren Schriftsätzen, dass es auch im Falle,
dass die Prämien als Abgeltung von Überstunden aus dem Jahr 1996 zu
qualifizieren ist, vollkommen klar sei, dass die Prämie als
Entgeltbestandteil zu bewerten und daher bei der Berechnung der Abfertigung
gemäß
§ 23 Angestelltengesetz zu berücksichtigen ist.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung schon
entschieden. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin der zur Berufung Beigetretenen
die in Rede stehenden Prämien als Abgeltung für im Jahre 1996
geleistete Überstunden bezahlte und dies auch vom Finanzamt und dem
Vertreter der ehemaligen Arbeitgeberin bestätigt wurde, waren diese
Zahlungen in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung
einzubeziehen und war der Berufung somit Folge zu leisten.
Wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme nämlich
selbst angibt, handelt es sich bei der Argumentation, Frau i habe nicht nur
zufällig gleich in den ersten Monaten des Jahres 1997 veranlasst, dass ein
Teil der offenen Überstunden aus 1996 als laufender Bezug 1997 abgerechnet
und ausbezahlt wurde, um eine Unterstellung. Die vom Finanzamt als Vorgriff
bezeichnete Abrechnung offener Überstunden steht dem bereits von der
Arbeiterkammer Vorarlberg und der zur Berufung Beigetretenen
geäußerten Sachverhalt, dass nämlich im Jahre 1996 geleistete
Überstunden von der damaligen Arbeitgeberin ohne Begründung nicht mehr
bezahlt wurden, gegenüber. Dazu ist noch zu ergänzen, dass die
Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes in erster Linie
Aufgabe der Abgabenbehörde ist. Lässt sich zB trotz Erfüllung der
im § 119 BA0 verankerten Pflichten ein von der Abgabenbehörde
vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei
der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist (VwGH 20. 10. 1999, 94/13/0027). Wenn
nunmehr dass Finanzamt eine Rechtsansicht vertritt bzw Zweifel an einem
behaupteten Sachverhalt hat, ist es seine Aufgabe als Partei des Verfahrens, den
dieser zugrunde liegenden Sachverhalt durch entsprechende (erforderlichenfalls
auch durch weitergehende Erhebungen gewonnene) Ermittlungs- und
Beweisergebenisse zu untermauern.
Auch die unter Punkt b angeführte Argumentation, die
Ermittlung der anteiligen Sonderzahlungen sei auf Basis des laufenden Bezuges
von ATS 41.500,-- erfolgt, vermag daher nicht den an die zur Berufung
Beigetretenen ausbezahlten Prämien, welche unstrittig für bereits im
Jahre 1996 ausbezahlte Überstunden geleistet wurden, den Entgeltcharakter
und somit den Einbezug in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Abfertigung zu nehmen.
Die unter Punkt c dargestellte Vorgangsweise lässt
auch klar erkennen, dass es sich bei den vom Finanzamt dargestellten
"fiktiven" Prämien um Abgeltungen für im Jahre 1996
geleistete Überstunden handelte. Auch zu beachten ist, dass
Überstunden, welche regelmäßig zum Grundgehalt ausbezahlt worden
wären, ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung
miteinzubeziehen gewesen wären. Bei schwankender Höhe wäre laut
Auskunft der Arbeiterkammer Vorarlberg eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen
gewesen. Einen bewusster Versuch, kurzfristig die Berechnungsgrundlage für
die begünstigten Abfertigungszahlungen ganz wesentlich zu erhöhen,
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der dargestellten Vorgangsweise
daher nicht erblicken, zumal sich auch laut mehrmaliger telefonischer Aussagen
beider ehemaliger Vertragsteile, das Verhältnis zwischen der ehemaligen
Arbeitgeberin und Frau i seit Kanzleiübergabe an die BW1 nicht gerade
"freundschaftlich" gestaltete. Dies lässt auch die
Vorgangsweise der unbegründeten Nichtauszahlung von geleisteten
Überstunden in einem anderen Licht erscheinen.
Auch die unter Punkt d ausgeführte Argumentation
lässt sich nicht erhärten, zumal es sich bei dem immer wieder
erwähnten Berechnungsblatt auch um jenes handelt, welches von der zur
Berufung Beigetretenen selbst beschrieben wurde und daraus klar hervorgeht, dass
es sich dabei ua um eine Berechnung der noch ausstehenden und nicht
abgerechneten Überstunden handelt.
Die plausible und nachvollziehbare Erklärung liegt
insoweit vor, als unter Anbetracht der Tatsache, dass sich die ehemalige
Arbeitgeberin von Frau i trennen und einen möglichen arbeitsrechtlichen
Prozess (Einklagung der nicht ausbezahlten Überstunden) verhindern wollte
und daher die in Rede stehenden Zahlungen in den letzten Monaten ihrer
Tätigkeit zur Auszahlung kamen. Die ausbezahlten monatlichen Beträge
stellen somit keine Prämien dar, welche unbegründet bzw zur
kurzfristigen Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die
Abfertigungszahlung ausbezahlt wurden.
Die unter Punkt f genannte Stellungnahme der Prüferin
sowie die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung
wurden selbstverständlich vom Unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis
genommen und in seinen Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 25. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-F/03
- Stammnummer
- 23418
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF