Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0096-F/08
Abzugsfähigkeit von Renten und dauernden Lasten Anrechnung der ErbSt auf die ESt gemäß § 24 Abs 5 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-F/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Dr. Robert
Fischer, 6020 Innsbruck, Philippine-Welser-Straße 41, vom
1. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
11. November 2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1996
bis 1997 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den
Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 2.1.1981 hat RB den gesamten
Gutsbestand der Liegenschaft in EZ X und seinen Betriebsvermögensanteil an
der Firma [...] mit allen Aktiven und Passiven, materiellen und immateriellen
Rechten und Werten, einschließlich des Firmennamens seinem leiblichen Sohn
- dem Erblasser - übergeben. Auf der Liegenschaft in EZ X stand ein
Gebäude, das aus einem Altbautrakt, einem Neubautrakt mit Wohnungen, einer
Werkstätte mit Geschäfts- und Lagerräumen besteht, in denen auch
der Betrieb der Firma [...] untergebracht ist.
Der Erblasser verpflichtete sich zur Übernahme der auf
den geschenkten Sachen aushaftenden Verbindlichkeiten. Weiters verpflichtete
sich der Erblasser zur Erbringung folgender Gegenleistungen an RB und dessen
Ehegattin:
a) das
Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß
§ 364c
ABGB;
b) die
Dienstbarkeit des Wohnrechtes an der Wohnung im zweiten Stock des Neubautraktes
bestehend aus Wohnraum, Kleinküche, Bad und WC mit ca. 30 qm. Das Wohnrecht
ist ein lebenslängliches und ein unentgeltliches Recht. Das in der Wohnung
befindliche Inventar behält sich der Übergeber zurück und
verbleibt weiterhin im Eigentum des Übergebers bzw. seiner
Ehegattin.
c) die Reallast
des Unterhaltes in Form einer lebenslänglichen wertgesicherten Leibrente an
den Übergeber und seine Ehegattin in Höhe von S 18.000,00. Von dieser
Leibrente entfallen auf RB ein
Teilbetrag von S 9.000,00,
auf seine
Ehegattin der restliche Teilbetrag von S 9.000,00.
d) Der
Übernehmer übernimmt weiters die Bezahlung der
Krankenzusatzversicherungsprämien des Übergebers nach dem Stand vom 1.
Jänner 1981 in Höhe von S 1.300,00, sowie die Bezahlung des
Pachtzinses an die Agrargemeinschaft G
für die Überlassung der GP Y in EZ Y nach Massgabe der zum
Übergabsstichtag bestehenden Rechts- und Sachlage, sowie der
Zahlungspflichten des Übergebers. Dieser Pachtzins beträgt heute S
3.125,00.
Nach dem Tode
des zuletzt verstorbenen Elternteiles erlöschen das
Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Absatz (1) lit.
a), sowie die Dienstbarkeit des Wohnrechtes und die Reallast des Unterhaltes
gemäß lit. b) und c) dieses Vertrages.
Schließlich
verpflichtete sich der Erblasser zur Erbringung folgender Leistungen an seinen
Bruder:
(1) Der
Übernehmer räumt seinem Bruder die Dienstbarkeit des unentgeltlichen
und lebenslänglichen Wohnrechtes an der von ihm im ersten Stock des
Altbautraktes des Hauses EZ X bewohnten Wohnung, bestehend aus Wohnküche,
Speis, Bad, WC und drei Zimmer mit Balkon und Kellerraum ein;
(2) Der Bruder
ist berechtigt, an der vorgenannten Wohnung auf seinen Antrag und auf seine
Kosten Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes BGBl 149/1948
i.d.g.F. zu begründen.
Der Bruder und
der Erblasser bilden diesfalls zusammen eine Wohnungseigentumsgemeinschaft im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes.
Der Erblasser
wird bei der Begründung des Wohnungseigentums in jeder Hinsicht rechtlich
und faktisch mitwirken und alle erforderlichen Rechtshandlungen, jedoch nicht
auf seine Kosten, vornehmen.
Eine
darüber hinausgehende Haftung des Übernehmers findet nicht
statt.
(3) Falls es die
betrieblichen Erfordernisse notwendig oder zweckmäßig erscheinen
lassen, wird der Bruder dem Austausch bzw. der Neuverteilung der
Kellerräume zustimmen. Er hat diesfalls jedoch einen Anspruch auf Ersatz
für die bisher von ihm genutzten Kellerräume. Diesfalls wird ihm im
Erdgeschoss It. dem diesem Vertrag beiliegenden Lageplan vom 10.12.1980, der
einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, der rot ausgewiesene
Abstellraum zur Verfügung gestellt.
(4) Im Fall der
Begründung von Wohnungseigentum wird der Bruder ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß
§ 364 c ABGB
zugunsten seiner Eltern eingetragen lassen.
Hinsichtlich der
Dauer dieser Last gilt sinngemäß Punkt 5 Absätze (2) und (3)
dieses Übergabsvertrages.
(5) Der Bruder
räumt weiters, sollte es zur Begründung von Wohnungseigentum ob der
Liegenschaft EZ X kommen, auf seinen Miteigentumsanteilen, an den das
Wohnungseigentum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
begründet wurde, dem Erblasser das Vorkaufsrecht ein.
(6) Der Bruder
nimmt zur Kenntnis, dass die ihm aus diesem Übergabsvertrag zukommenden
Rechte auf allfällige Pflichtteilansprüche gegenüber seinen
Eltern anzurechnen sind.
Auf Grund des Übergabsvertrags vom 31.3.1982 wurde der
Bruder des Erblassers Eigentümer eines 115/1073 Anteiles an EZ X.
Auf Grund des Schenkungsvertrags vom 29.1.1996 wurde die
Berufungsführerin Eigentümerin eines 234/1073 Anteiles an EZ X.
Aus dem Abhandlungsprotokoll vom
18. Februar 1998 geht
hervor:
Die Berufungsführerin war Alleinerbin nach dem am
25. März 1996 verstorbenen Erblasser.
Der Pflichtteil der beiden pflichtteilsberechtigten
Söhne des Erblassers hat 1.042.568,37 S betragen. Laut Testament war
der Pflichtteilsanspruch für den Sohn M mit einer 2- Zimmerwohnung, bzw
zwei Garconnieren im ersten Obergeschoß und für den Sohn O mit einer
2-Zimmerwohnung und zwei Garconnieren im zweiten Obergeschoß abzugelten,
wobei es der Berufungsführerin freigestanden ist, den Pflichtteil von M bar
auszubezahlen.
Die Berufungsführerin hat den Pflichtteil von M in bar
ausbezahlt.
Der Sohn O wurde Eigentümer zu 52/1073-Anteilen
verbunden mit Wohnungseigentum an Top 7, 30/1073-Anteilen verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 8, sowie 33/1073-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum
an Top 9.
Die Berufungsführerin hat die Zahlung der Leibrente an
den Übergeber und dessen Ehegattin allein getragen. Der Übergeber und
seine Ehegattin verstarben im September 1997.
Mit Bescheiden vom 11. November 2005 hat das
Finanzamt Innsbruck der Berufungsführerin Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 vorgeschrieben. In diesen Bescheiden wurden die
Leibrentenzahlungen der Berufungsführerin nur zu 609/724 Anteilen
anerkannt, da die Leibrente auch auf dem an den Pflichtteilsberechtigten O
übereigneten 115/1073-Anteilen hafte.
In der Berufung brachte die Berufungsführerin im
Wesentlichen vor, dass eine Kürzung der Sonderausgabenposition nicht
zulässig sei, da sie nachweislich den gesamten Betrag bezahlt habe.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Innsbruck mittels
Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
Versorgungsrenten dürften vom Abgabepflichtigen als
Sonderausgaben nur insoweit geltend gemacht werden, als dieser auf Grund
zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung verpflichtet ist. Die der
Liegenschaft anhaftende Reallast der Leibrentenleistung habe daher nur im
Ausmaß der von der Berufungsführerin geerbten Liegenschaftsanteile
berücksichtigt werden können.
Im Vorlageantrag vom 26. April 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Die Alleinerbin habe nach dem Tod des Erblassers bis zum
Ableben der Übergeber die Reallast allein zu tragen gehabt und dies auch
bis zum Ableben der Übergeber zur Gänze erfüllt. Wie sie die
Pflichtteile erfülle, hänge damit nicht zusammen.
Mit Telefax vom 25. September 2008
übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin
folgenden Vorhalt:
"Sie werden
ersucht, binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, dem UFS,
Außenstelle Feldkirch, Schillerstraße 2, 6800 Feldkirch, folgende
Unterlagen zu übermitteln:
1. Vertrag mit
dem ursprünglich die Leibrentenverpflichtung des Erblassers begründet
wurde.
2. Vertrag
zwischen der Berufungsführerin und dem pflichtteilsberechtigten
OB hinsichtlich Pflichtteilsabgeltung
und Übereignung der Wohnungen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 6.10.2008 brachte der
steuerliche Vertreter der Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Nach Ansicht
der Berufungsführerin stehen Ihr Sonderausgaben in voller Höhe und
nicht anteilig zu, da sie auch die Zahlungen leistete und die hingegebenen
Garconnieren an den Sohn O unbelastet
übergeben worden sind. Für die Berufungsführerin wurde der Antrag
gemäß
§ 24 Abs 5 EStG 1988 am 22.9.1998 gestellt. Demnach
wäre auf die Einkommensteuer 1996 die Erbschaftssteuer anzurechnen was
bisher auch nicht erfolgte. Laut Erbschaftssteuerbescheid vom
11. Mai 1998 wurde Erbschaftssteuer von der Erbin in Höhe von
115.797,00 S bezahlt."
Der Vorhaltsbeantwortung waren der Vertrag vom 2.1.1981 und
das Abhandlungsprotokoll beigefügt.
Mit Telefax vom 19. Jänner 2009
übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin
folgenden Vorhalt:
"Laut dem im Akt
liegenden Gutachten beträgt der Wert der monatlich zu leistenden Rente in
den Jahren 1996 und 1997 jeweils 14.642,00 S. Dies würde zum Ansatz der
Rentenverpflichtung von jeweils 263.556,00 S führen. Sie machen aber
268.848,00 S geltend. Sie werden ersucht die Differenz
aufzuklären.
Weiters
beantragen Sie die Anrechnung der Erbschaftssteuer gemäß
§ 24
Abs 5 EStG auf die Einkommensteuer für das Jahr 1996. Nach den dem UFS
vorliegenden Informationen wurde aber 1996 kein Veräußerungsgewinn
erzielt. Eine Anrechnung der Erbschaftssteuer ist daher nicht
möglich.
Sie werden
eingeladen hiezu binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu
nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom
26. Jänner 2009 teilte der steuerliche Vertreter der
Berufungsführerin im Wesentlichen mit:
"Auf Grund der
Wertsicherungsvereinbarung war für 4-12/96 2x14.936,00 x 9 =
268.848,00 S zu bezahlen. Da die begünstigten Schwiegereltern beide im
September 97 eines natürlichen Todes dahinschieden, berechnete sich der
bezahlte Jahresbetrag ebenfalls mit 268.848,00 S, welcher geltend gemacht
worden ist. Eine abgabenbehördliche Prüfung hat ergeben, dass der
gemäß
§ 24 Abs 6 EStG beantragte steuerfreie Entnahmewert des
Gebäudes nachversteuert werden musste, weil die damalige Variante des
§ 24 Abs 6 EStG keinerlei Gebäudevermietung
zulässt."
Mit Telefax vom 17. Februar 2009
übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin
folgenden Vorhalt:
"§ 24 Abs 5
EStG vermindert die auf den Veräußerungsgewinn entfallende
Einkommensteuer. Aus der von Ihnen vorgelegten Ermittlung des
Veräußerungsgewinns geht allerdings hervor, dass der
Veräußerungsgewinn nicht von der Berufungsführerin, sondern von
der Verlassenschaft nach [Erblasser] versteuert wurde.
Nach der
Rechtsprechung des VwGH tritt der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens
und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die
Rechtsstellung des Erblassers ein. (vgl zB VwGH vom 29.3.2007, 2004/15/0140).
Falls der
Veräußerungsgewinn der Berufungsführerin zuzurechnen wäre,
wäre dieser in den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996
miteinzubeziehen. Ebenfalls miteinzubeziehen wären die seit dem Todestag
des [Erblassers] anfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit dem EStG
1988 wurde klargestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer nur insoweit
anzurechnen ist, als sie auf die stillen Reserven entfällt; nur insoweit
kann es zu einer Doppelbelastung kommen. Sollten im Rahmen der
Betriebsveräußerung stille Reserven der Einkommensteuer unterworfen
werden, die bei dem vorangegangenen unentgeltlichen Erwerb für Zwecke der
Erbschaftssteuer - aus welchen Gründen immer - nicht erfasst worden sind
und damit keine Erbschaftssteuerbelastung ausgelöst haben, liegt eine
"Doppelbelastung der stillen Reserven", auf welche § 24 Abs 5 EStG 1988
abstellt, nicht vor (VwGH vom 20.2.2008, 2006/15/0351).
Die Anrechnung
der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer aus dem
Veräußerungsgewinn errechnet sich daher nach Auffassung des UFS
folgendermaßen:
[Grafik]
Die
anzurechnende Erbschaftssteuer errechnet sich daher
folgendermaßen:
|
ErbSt-Aktiva
laut Inventar
|
|
Betriebsvermögen
|
Privatvermögen
|
Liegenschaft
1
|
87.105,00
|
|
Liegenschaft
2
|
848.824,00
|
|
Spar-
und Bausparguthaben
|
|
439.870,00
|
Anlagevermögen
|
1.320.563,00
|
|
Umlaufvermögen
|
1.472.601,75
|
|
Inventar
|
76.700,00
|
|
ErbSt-Aktiva
|
3.805.793,75
|
439.870,00
|
Summe
ErbSt-Aktiva
|
4.245.663,75
|
|
|
|
|
Erbschaftssteuer
|
115.797,00
|
|
|
|
|
Belastungsprozentsatz
|
2,73%
|
|
|
|
|
Ermittlung
der stillen Reserven laut BP-Bericht (Liegenschaften mit
ErbSt-Werten)
|
Liegenschaft
1
|
87.105,00
|
|
abzüglich
Buchwert Liegenschaft 1
|
-177.650,00
|
|
Liegenschaft
2
|
848.824,00
|
|
abzüglich
Buchwert Liegenschaft 2
|
-277.096,00
|
|
Verkaufserlöse
Anlagevermögen
|
1.313.384,00
|
|
abzüglich
Buchwert Anlagevermögen
|
-668.120,00
|
|
stille
Reserven Betriebsvermögen
|
1.126.447,00
|
|
|
|
|
anzurechnender
ErbSt-Betrag
|
30.722,92
|
Sie werden
ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen und mitzuteilen ob Sie die Berufung hinsichtlich der Anrechnung der
Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer aufrecht erhalten. Falls Sie die
Berufung in diesem Punkt aufrecht erhalten werden Sie ersucht die Höhe der
gewerblichen Einkünfte seit dem Todeszeitpunkt des [Erblassers]
mitzuteilen."
Am 2. März 2009 teilte der steuerliche
Vertreter der Berufungsführerin telefonisch mit, dass er gegen die
Berechnung der anzurechnenden Erbschaftssteuer keine Einwände habe. Die
Berufungsführerin habe die Steuer aus dem Veräußerungsgewinn
tatsächlich zu entrichten gehabt. Dies sei aus den
Einkommensteuerbescheiden ersichtlich.
Mit Telefax vom 3. März 2009
übermittelte der steuerliche Vertreter der Berufungsführerin die
Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Buch- und
Betriebsprüfung bei der Verlassenschaft nach dem Erblasser. Punkt II.
dieser Niederschrift lautet:
Betriebsaufgabegewinn
zum 25. März 1996:
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sind die auf das Betriebsgebäude entfallenden stillen
Reserven der Besteuerung zu unterwerfen, da diese zur Erzielung von
Einkünften innerhalb der Fünfjahresfrist Verwendung finden. § 24
Abs 6 EStG findet insoweit statt, als die Voraussetzungen im Sinne de
Unterabsatzes gegeben sind (=Verteilung auf 10 Jahre). Der
Veräußerungsgewinn wurde mit 6.809.543,00 S ermittelt. Davon
sind 1996 2.198.929,00 S zu versteuern. Der Rest wird in 9
Jahresbeträgen zu 512.290,00 beginnend ab 1997, unter der Steuernummer
[...] [Berufungsführerin] mit dem Hälftesteuersatz § 37 Abs 5
EStG versteuert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Übernahme der
Leibrentenverpflichtung durch die Erblasserin und die tatsächliche Leistung
dieser Leibrenten, als Sonderausgaben abzugsfähig ist.
Beim Pflichtteil handelt es sich um einen schuldrechtlichen
Anspruch in Geld, nicht etwa um einen Erbteil. Der Pflichtteilsanspruch ist
keine Erblasserschuld, sondern - je nach Begriffsverständnis - eine
Erbfalls- oder Erbgangsschuld, also eine Verbindlichkeit, die erst mit dem
Erbfall entsteht und zunächst die Verlassenschaft trifft. Der
Pflichtteilsberechtigte ist daher nicht Gesamtrechtsnachfolger nach dem
Erblasser. Vielmehr ist die Berufungsführerin als Alleinerbin die einzige
Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem Erblasser. Der Erbe tritt hinsichtlich des
Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem
Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vgl. VwGH vom 20. April 2004,
2003/13/0160). Der Berufungsführerin waren daher bis zur Abfindung des
Pflichtteilsberechtigten O auch die Wohnungen und damit die auf diesen lastenden
Reallasten, mit denen dessen Pflichtteil abgegolten wurde, zuzurechnen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Pflichtteil des
Pflichtteilsberechtigten O in Form von drei Wohnungen abgegolten.
Der Pflichtteilsberechtigte O hat daher das Eigentum an den
Wohnungen erst auf Grund des Abhandlungsprotokolls und
Wohnungseigentumsabänderungsvertrages vom 18. Februar 1998, sohin nach
dem Erlöschen der Reallast durch den Tod der Übergeber, erworben. Zum
Zeitpunkt des Eigentumserwerbes der Wohnungen durch den Pflichtteilsberechtigten
O waren diese daher lastenfrei.
Die Berufungsführerin als Alleinerbin nach dem
Erblasser war daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Einzige die
durch die Reallast belastet war.
Da die Berufungsführerin in den Jahren 1996 und 1997
tatsächlich jeweils 268.848,00 S als Leibrente bezahlt hat, war den
Berufungen in diesem Punkt vollinhaltlich stattzugeben.
§ 24 Abs 5 EStG lautet:
"Die
Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst
entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt
oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den
Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts-
oder Schenkungssteuer entrichtet hat".
Veräußert der Erbe oder Geschenknehmer den
Betrieb, dann hat er vom Wert des Betriebes zuerst die Erbschafts- bzw
Schenkungssteuer entrichtet und muss anlässlich der Veräußerung
des Betriebes ebenfalls die auf die stillen Reserven entfallende Einkommensteuer
entrichten. Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, wird auf Antrag die auf die
stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfallende Erbschafts- oder
Schenkungssteuer auf die ESt angerechnet.
Mit dem EStG 1988 wurde klargestellt, dass die Erbschafts-
und Schenkungssteuer nur insoweit anzurechnen ist, als sie auf die stillen
Reserven entfällt; nur insoweit kann es zu einer Doppelbelastung
kommen.
Sollten im Rahmen der Betriebsveräußerung stille
Reserven der Einkommensteuer unterworfen werden, die bei dem vorangegangenen
unentgeltlichen Erwerb für Zwecke der Erbschaftssteuer - aus welchen
Gründen immer - nicht erfasst worden sind und damit keine
Erbschaftssteuerbelastung ausgelöst haben, liegt eine "Doppelbelastung der
stillen Reserven", auf welche § 24 Abs 5 EStG 1988 abstellt, nicht vor
(VwGH vom 20.2.2008, 2006/15/0351).
Der VwGH setzt für seine Berechnung des nach § 24
Abs 5 anzurechnenden Erbschaftssteuerbetrages sämtliche Aktiva des Erwerbs
von Todes wegen (bewertet nach § 19 ErbStG) mit der für den
gesamten Erwerb zu entrichtenden Erbschaftssteuer ins Verhältnis und wendet
diesen Hundertsatz auf den Veräußerungserlös für die
stillen Reserven und den Firmenwert an. Mit dem Steuersatz, der sich aus diesem
Verhältnis ergibt sind letztlich sämtliche Aktiva des Erwerbes
belastet; da die Schulden die betrieblichen und außerbetrieblichen Aktiva
gleichermaßen kürzen, unterbleibt eine wirtschaftliche Zurechnung;
sie finden jedoch in der Höhe der entrichteten Erbschaftssteuer bereits
ihren Niederschlag.
[Grafik]
Die anzurechnende Erbschaftssteuer errechnet sich daher
folgendermaßen:
|
ErbSt-Aktiva
laut Inventar
|
|
Betriebsvermögen
|
Privatvermögen
|
Liegenschaft
1
|
87.105,00
|
|
Liegenschaft
2
|
848.824,00
|
|
Spar- und
Bausparguthaben
|
|
439.870,00
|
Anlagevermögen
|
1.320.563,00
|
|
Umlaufvermögen
|
1.472.601,75
|
|
Inventar
|
76.700,00
|
|
ErbSt-Aktiva
|
3.805.793,75
|
439.870,00
|
|
|
|
Summe
ErbSt-Aktiva
|
4.245.663,75
|
|
|
|
|
Erbschaftssteuer
|
115.797,00
|
|
|
|
|
Belastungsprozentsatz
|
2,73%
|
|
|
|
|
Ermittlung der
stillen Reserven laut BP-Bericht (Liegenschaften mit ErbSt-Werten)
|
Liegenschaft
1
|
87.105,00
|
|
abzüglich
Buchwert Liegenschaft 1
|
-177.650,00
|
|
Liegenschaft
2
|
848.824,00
|
|
abzüglich
Buchwert Liegenschaft 2
|
-277.096,00
|
|
Verkaufserlöse
Anlagevermögen
|
1.313.384,00
|
|
abzüglich
Buchwert Anlagevermögen
|
-668.120,00
|
|
stille
Reserven Betriebsvermögen
|
1.126.447,00
|
|
|
|
|
anzurechnender
ErbSt-Betrag
|
30.722,92
|
Im Jahr 1996 hat die Berufungsführerin keine stillen
Reserven aus der Aufgabe- bzw Veräußerungsgewinn versteuert. Im Jahr
1996 konnte daher keine Erbschaftssteueranrechnung erfolgen.
Im Jahr 1997 hat die Berufungsführerin einen Teil des
Aufgabe- bzw Veräußerungsgewinnes in Höhe von 483.832,00 S
versteuert. Auf die daraus entfallende Steuer ist der auf die stillen Reserven
entfallende Erbschaftssteuerbetrag in Höhe von 30.722,92 S
anzurechnen.
Die Einkommensteuer errechnet sich
folgendermaßen:
|
Einkommensteuer
1996
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
0,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
R. B &
Co
|
136.226,00
|
|
SVA der
gewerbl. Wirtschaft
|
122.880,00
|
|
Werbungskosten
|
-1.800,00
|
257.306,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
79.097,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
336.403,00
|
Renten oder
dauernde Lasten
|
|
-268.848,00
|
Topfsonderausgaben
|
|
-7.245,00
|
Einkommen
|
|
60.310,00
|
Umrechnungszuschlag
beim besonderen Progressionsvorbehalt
|
|
37.363,00
|
Rundungszuschlag
|
|
27,00
|
gerundetes
Welteinkommen
|
|
97.700,00
|
10% für
der ersten
|
50.000,00
|
5.000,00
|
22% für
die restlichen
|
47.700,00
|
10.494,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
15.494,00
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-8.840,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
|
-4.654,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
-3.500,00
|
Steuer
gemäß
§ 33 EStG 1988
|
|
-3.500,00
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
|
2.687,88
|
Einkommensteuerschuld
|
|
-812,12
|
Lohnsteuer
|
|
-32.954,00
|
Gutschrift
gerundet
|
|
-33.766,00
|
Einkommensteuer
1997
|
Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit
|
|
12.737,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
483.832,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
SVA der
gewerbl. Wirtschaft
|
154.257,00
|
|
Raiffeisen
Immobilien
|
122.398,00
|
|
Progressionsbezug
|
9.014,00
|
|
Werbungskosten
|
-1.800,00
|
283.869,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
554.455,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
1.334.893,00
|
Renten oder
dauernde Lasten
|
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-268.848,00
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Topfsonderausgaben
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|
0,00
|
Einkommen
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1.066.045,00
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Rundungszuschlag
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-45,00
|
gerundetes
Welteinkommen
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1.066.000,00
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10% für
der ersten
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50.000,00
|
5.000,00
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22% für
die weiteren
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100.000,00
|
22.000,00
|
32% für
die weiteren
|
150.000,00
|
48.000,00
|
42% für
die weiteren
|
400.000,00
|
168.000,00
|
50% für
die restlichen
|
366.000,00
|
183.000,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
426.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
420.500,00
|
Steuer
gemäß
§ 33 EStG 1988 39,45% von
|
582.168,00
|
229.665,28
|
Steuer
gemäß
§ 37 Abs 1 EStG 1988 19,72% von
|
483.832,00
|
95.411,67
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
|
2.241,06
|
Einkommensteuerschuld
|
|
327.318,01
|
Lohnsteuer
|
|
-17.839,40
|
anrechenbare
Erbschaftssteuer gemäß
§ 24 Abs 5 EstG 1988
|
|
-30.722,92
|
Abgabenschuld
gerundet
|
|
278.756,00
Den Berufungen war daher stattzugeben.
Feldkirch,
am 5. März 2009
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-F/08
- Stammnummer
- 39668
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF