Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1166-W/03
Nichtvorliegen eines begünstigt versteuerbaren Vergleiches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1166-W/03vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vorzeitige Aufhebung eine Vertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ein Prämienmodell bewirkt keine nach § 67 Abs. 8 lit a EStG begünstigte Einkommensbesteuerung, da für den Aufhebungsfall ein fixer Betrag vereinbart wurde, es somit an der Voraussetzung des Vorliegens eines Vergleiches mangelte(kein wechselseitiges Nachgeben). Dies auch dann, wenn der Bw. auf zukünftige Prämien verzichtet
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H., vertreten durch E., vom
15. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden, vom 14. Februar
2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zuordnung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgeändert. Die
bisher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
inländischen Steuerabzug angesetzten S 1,936.068 stellen dem
inländischen Steuerabzug unterliegende dar (Gesamthöhe S 3, 809.606).
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhielt neben seinem Gehalt als
Geschäftsführer der M. im August des strittigen Jahres separat, nach
Abzug von Überweisungsspesen, S 1,936.067,60, die er in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 als von der MD. ausbezahlt
und nach Abzug von 2/12 als Sonderzahlung (S 276.581,14) mit S 1,659.486,86
als laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deklarierte. Vom
Finanzamt wurde das Herausschälen von Sonderzahlungen nicht anerkannt und
der Gesamtbetrag den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne
inländischem Steuerabzug zugeordnet. Begründet wurde dies damit, dass
Sonderzahlungen nach § 67 EStG nur versteuert werden können, wenn
diese durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich
von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind. Da ein Vertrag nicht
vorgelegt werden konnte und die Auszahlung in einer Summe erfolgte, wurden die
gesamten ausländischen Einnahmen nach Tarif versteuert.
Im Berufungsschreiben wurde beantragt, die Besteuerung
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit a EStG durchzuführen, da eine
Vergleichszahlung aus der Auflösung des L. Planes "LT." erfolgt sei. Denn
der Bw. habe vergleichsweise durch Vereinbarung vom 23. Juni 2000 auf
sämtliche Rechte aus der LT. - Vereinbarung vom 18. August 1998
(Prämienvereinbarung für den Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2001)
verzichtet. Im Gegenzug zum Verzicht auf jegliche Rechte aus dem LT. habe die M.
die einmaligen Zahlung des gegenständlichen Betrages geleistet. Es werde
die Besteuerung dieses Betrages daher mit dem Belastungsprozentsatz des
vorhergehenden Kalenderjahres, somit mit 41% (S
797.853) anstatt nach Tarif
beantragt.
Aus der vorgelegten Vereinbarung zur Ergänzung des
Anstellungsvertrages vom 3. November 1972 , die zwischen dem Bw. und der M. am
14. August 1998 abgeschlossen wurde und für den Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis
zum 31. 12. 2001 (Planperiode) galt, geht hervor, dass dem Bw. die
Möglichkeit geschaffen wurde, zusätzlich zu seinem Gehalt und dem
jährlichen Bonus weitere Prämien zu erhalten.
Aus Punkt 3. 1 dieser Vereinbarung ist zu entnehmen, dass
der Bw. nach Ablauf der Planperiode aufgrund des "Cash - Planes" die Chance
erhalte, eine Prämie i. H. v. S 1,941.000, multipliziert mit einem
Leistungsfaktor laut Tabelle nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen und
nach Maßgabe vertragsspezifischer Klauseln (wie Gutschrift von Ph. -
Aktien, Wertzuwachsrechte laut S. - Plan) zu beziehen .
Punkt 10 betrifft einen allfälligen Wechsel in der
Beherrschung von M.
Punkt 10. 1. der Vereinbarung besagt, wenn vor Ende der
Planperiode anstelle der Ho. AG ein anderer, nicht zum Ho. - Konzern
gehörender Mehrheitsgesellschafter oder ein anderer beherrschender
Gesellschafter in die M. eintritt, die gesamte Prämie aus dem Cash - Plan -
auf Basis Leistungsfaktor100% - an den Bw. unverzüglich auszubezahlen sei
(Punkt 10. 1. 1) und sämtliche für die Planperiode nach dem S. -Plan
vorgesehene aber noch nicht zugeteilten Wertzuwachsrechte dem Bw. gutgeschrieben
werden (Punkt 10. 1. 2.)..
Nach Punkt 10. 2. sei der Preis für die Ph. - Aktien
und die Wertzuwachsrechte im Falle der Ziffer 10. 1. aus dem von dem neuen
Gesellschafter für seinen Geschäftsanteil bezahlten Kaufpreis zu
errechnen - mindestens entspräche er dem Einstandspreis
Mit Vereinbarung vom 23. Juni 2000 wurde infolge Verkaufs
der Gesellschaft jene Vereinbarung aufgehoben, wofür der Bw. den unter
Punkt 10. 1. vereinbarten Betrag gegen Verzicht auf weiterreichende Rechte
ausbezahlt erhielt.
Das Finanzamt wies im Rahmen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass eine Vergleichssumme, die nach §
67 Abs. 8 lit a EStG begünstigt zu besteuern sei, nicht zugeflossen sei.
Denn es sei nicht ein Vergleich über in der Vergangenheit zu
gewährende Beträge, die der Höhe nach strittig waren, geschlossen
worden, sondern eine Bereinigung über in der Zukunft liegende
Ansprüche erfolgt.
Im Rahmen einer GPLA - Prüfung wurde in weiterer Folge
festgestellt, dass der Bw. diese Prämie im Rahmen des
Dienstverhältnisses zur M. erhielt, somit inländische, dem
Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob dem Bw. im Vergleichswege die
gegenständliche Prämie zugeflossen ist.
Voraussetzung für die beantragte begünstigte
Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 ist das Vorliegen
eines Vergleiches.
Unter Vergleich versteht man gemäß
§ 1380 ABGB einen Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder
zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich
wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet. Somit
müssen als solche bezeichnete Vergleichssummen, die einer derartigen
begünstigten Besteuerung unterliegen sollen, sich aus der Bereinigung
strittiger oder zweifelhafter Rechte ergeben.
Wie aus der Vereinbarung vom 23. Juni 2000 zu entnehmen
ist, hat der Bw. auf jegliche (weiterführende) Rechte aus dem LT.
verzichtet,
allerdings die ihm im Falle eines Wechsels in der Beherrschung der M.
unter
Punkt 10. 1. 1
zugesagte Prämie erhalten.
§ 1444
ABGB normiert den Tatbestand der Entsagung (des Verzichtes), der - im Gegensatz
zum Vergleich - in allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt
ist, sich seines Rechtes zu begeben, er somit dies zum Vorteile seines
Schuldners durchführen kann, zutrifft. Mit der Vereinbarung vom 23. Juni
2000 wurde ein derartiger Verzicht formuliert.
Nach § 67
Abs. 8 lit a 1. TS. EStG ist eine Vergütung für den Verzicht auf
Arbeitsleistungen für künftige Zeiträume steuerbegünstigt.
Separat ist im 3. TS. dieser Gestzesbestimmung die begünstigte Besteuerung
von Vergleichssummen geregelt.
Da die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vergleiches, nämlich die
Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte, nicht erfüllt wurden,
erfolgte durch das Finanzamt zu Recht im Rahmen der Berufungsvorentscheidung die
Abweisung des Begehrens auf begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 8
lit a 3.TS. EStG (i. d. F. vor dem BGBl I 2000/142, somit in der für das
Streitjahr gültigen Fassung). Ergänzend wird auf Ausführungen in
Doralt/Knörzer
EStG10,
§ 67, Tz. 82 mwN. hingewiesen.
Da dem
inländischen Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind, die Fa M. war schließlich
sowohl für die LT. - Vereinbarung und auch deren Auflösung, wenngleich
die Vertragsabschlüsse am Sitz der Muttergesellschaft in Deutschland
erfolgten, Vertragspartner des Bw., wird der Einkommensteuerbescheid - konform
zum Ergebnis der GPLA - Prüfung - insoweit abgeändert, als die
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug durch solche gleicher
Höhe mit inländischem Steuerabzug ersetzt werden.
An der
Höhe der Steuerbemessungsgrundlagen und der Einkommensteuer ändert
sich nichts, sodass insoweit auf den erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 14.
Februar 2002 verwiesen wird.
Wien, am 19.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1444 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 67 Abs. 8 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1166-W/03
- Stammnummer
- 24117
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF